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Erprobungsrechtsverordnung Stadtkirchenbezirk Mannheim (ErpRVO-Mannheim – ErpRVO-MA)

Vom 9. Juli 2025 (GVBl., Nr. 83, S. 221)

Der Landeskirchenrat erlässt nach § 7 des Kirchlichen Erprobungsgesetzes zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen (Erprobungsgesetz Kooperationsräume – ErpG-KoR) vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S, 104), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6) folgende Rechtsverordnung:
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Präambel

Als Kirche Jesu Christi sind wir hinein genommen in die Bewegung Gottes in die Welt und geben der Liebe Christi in Wort und Tat Raum.
Dies tun wir in der Kontinuität dessen, was uns unsere Vorfahren hinterlassen haben, und gleichzeitig in der Freiheit, Gegenwart und Zukunft unserer Kirche weiter zu entwickeln und neu zu gestalten.
Wir stehen vor der Herausforderung, trotz der dynamischen Veränderungen in der Gesellschaft unsere kirchlichen Strukturen und Dienste lebendig zu halten. Das erfordert auch bei uns Veränderungen.
Individualisierung und Pluralisierung unserer Stadtgesellschaft und der Rückgang unserer Ressourcen führen uns zu größeren Planungs- und Handlungsräumen.
Die regional gefassten Pfarrgemeinden bieten die Möglichkeit zu differenzierten Angebote und Gemeinschaftsformen und zur Konzentration unserer Ressourcen. Die Strukturen sollen die Vernetzung und Kooperation zwischen den Gemeinden fördern und gleichzeitig den Bedürfnissen der ehrenamtlich Engagierten und der wenig gebundenen Mitglieder gerecht werden.
Wir sind uns bewusst, dass unser Wirken exemplarisch ist und haben Mut für Experimente.
Die Vernetzung unserer Arbeit auf stadtkirchlicher Ebene gewinnt an Bedeutung. Wir haben drei Themenfelder identifiziert, die wir durch stadtkirchenweite Vernetzungen der entsprechenden Initiativen vor Ort stärken:
Die Arbeit mit Kindern und Familien, die Konfirmanden- und Jugendarbeit, die diakonische und seelsorgliche Präsenz im Gemeinwesen geschieht im Zusammenwirken mit unserem Diakonischen Werk. Als Kirche stehen wir mitten in einer sich wandelnden Welt und mitten in sich wandelnden Lebensbedingungen. Wir vertrauen Gottes Führung und seinem Wirken unter uns.
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§ 1
Pfarrgemeinden und Themenschwerpunkte

(1) 1Im Stadtkirchenbezirk Mannheim wurden die bestehenden Pfarrgemeinden durch Beschluss des Stadtkirchenrates in Weiterführung der bisherigen Regionen zu sieben Pfarrgemeinden vereinigt. 2Diese Regionen sind aufgrund des Beschlusses des Stadtkirchenrates nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ErpGKoR die Kooperationsräume im Stadtkirchenbezirk.
(2) Im Stadtkirchenbezirk werden die nachstehenden Themenschwerpunkte eingeführt:
  1. Konfirmanden und Jugend,
  2. Kinder und Familie,
  3. Gemeinwesen und Diakonie.
(3) 1Über die zur Klärung von Zuständigkeiten erforderliche inhaltliche Abgrenzung der Themenschwerpunkte zueinander, die Zuordnung einzelner kirchlicher Handlungsfelder oder Aufgaben zu einem Themenschwerpunkt, die Abgrenzung der Arbeit in den Themenschwerpunkten zur Arbeit in den Pfarrgemeinden entscheidet der Stadtkirchenrat. 2Dabei kann der Stadtkirchenrat die in Absatz 2 genannten Themen aufgeben, anders benennen oder neue Themen aufnehmen.
(4) 1Die Pfarrgemeinden verbinden die örtliche gemeindliche Arbeit mit der kirchlichen Arbeit der Themenschwerpunkte und unterstützen aktiv die Arbeit in den Themenschwerpunkten in Abstimmung mit den für die Themenschwerpunkte verantwortlichen Leitungen. 2Der Ältestenkreis der Pfarrgemeinde setzt für jeden Themenschwerpunkt ein Thementeam nach § 32 d LWG ein.
(5) 1Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone sind zur Mitwirkung in der Arbeit der Themenschwerpunkte im Rahmen der Dienstplanung verpflichtet. 2Sie gehören dem Thementeam nach Absatz 5 Satz 2 an und wirken im Vernetzungsteam (§ 4) mit.
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§ 2
Zuordnung von landeskirchlichen Stellen

(1) 1Der Stadtkirchenrat hat mit Wirkung zum 1. Januar 2026 beschlossen, die Stellen der Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag sowie der Diakoninnen und Diakone mit gemeindlichem Auftrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 KG-GV-StBes-RVO dem Stadtkirchenbezirk zuzuordnen. 2Der Vollzug der Entscheidung für die einzelnen Stellen und Personen erfolgt in Abstimmung mit der betreffenden Person und dem Evangelischen Oberkirchenrat. 3Dienst- und Einsatzort aller Personen ist Mannheim.
(2) Die Personen, die die in Absatz 1 genannten Stellen besetzen, werden für ihren Dienst durch Beschluss des Stadtkirchenrates in den einzelnen Pfarrgemeinden im Stadtkirchenbezirk eingesetzt.
(3) 1Die Personen finden in der Pfarrgemeinde, in der sie eingesetzt sind, den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. 2Die Zuordnung zum Stadtkirchenbezirk sowie die Verpflichtung zur Mitwirkung in den Themenschwerpunkten bleibt unberührt. 3Die in einer Pfarrgemeinde eingesetzten Personen bilden eine Dienstgruppe der Pfarrgemeinde.
(4) 1Der Einsatz nach Absatz 2 kann, wenn die Stelle besetzt ist, im Benehmen mit der betroffenen Person durch Beschluss des Stadtkirchenrates geändert werden. 2Die betroffenen Ältestenkreise sind zuvor anzuhören.
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§ 3
Dienstplan der Dienstgruppe

(1) Die Dienstgruppe erstellt für die wahrzunehmenden Aufgaben einen gemeinsamen Dienstplan. In diesem Dienstplan bilden sich in besonderer Weise die Aufgaben ab, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Themenschwerpunkten auf der Ebene des Stadtkirchenbezirkes und auf der Ebene der Pfarrgemeinde wahrzunehmen sind.
(2) 1Der Dienstplan nach Absatz 1 legt fest, welche Personen der Dienstgruppe als stimmberechtigtes Mitglied dem Ältestenkreis der Pfarrgemeinde angehört und benennt eine Stellvertretung im Vertretungsfall. 2Die nicht dem Ältestenkreis angehörenden Mitglieder der Dienstgruppe nehmen an Tagesordnungspunkten einer Sitzung beratend teil, wenn der konkrete Arbeitsbereich der Person betroffen und eine Mitberatung erforderlich ist. 3Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen des Ältestenkreises werden allen Mitgliedern der Dienstgruppe zugänglich gemacht.
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§ 4
Vernetzungsteams

(1) Für die Gestaltung und Durchführung der kirchlichen Arbeit in den Themenschwerpunkten (§ 1 Abs. 2) wird auf der Ebene des Stadtkirchenbezirkes für jedes Thema ein Vernetzungsteam eingerichtet.
(2) Die Vernetzungsteams übernehmen die Verantwortung für den jeweiligen Themenschwerpunkt in der stadtkirchenweiten Gesamtperspektive und nehmen dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Vernetzung der Arbeit im Themenschwerpunkt zwischen den Pfarrgemeinden sowie zwischen den Pfarrgemeinden und dem Stadtkirchenbezirk,
  2. Wahrnehmung der Fürsorge dafür, dass verbindliche Absprachen zur Wahrnehmung des Themenschwerpunkts in der Pfarrgemeinde getroffen sind,
  3. Gestaltung und Durchführung von auf den Stadtkirchenbezirk bezogenen Formaten im Themenschwerpunkt in Abstimmung mit den Thementeams der Pfarrgemeinden,
  4. bei Bestehen eines Konfliktfalls im Zusammenspiel der Handelnden für das jeweilige Themenfeld Einbringung des Themas zur Entscheidung der Fragestellung in den Stadtkirchenrat,
  5. Begleitung der ehrenamtlich in den Themenfeldern engagierten Personen, insbesondere Durchführung regelmäßiger Formate einer Beteiligung der Mitglieder der Thementeams der Pfarrgemeinden,
  6. Vernetzung mit weiteren kirchlichen und sonstigen Präsenzen im Stadtkirchenbezirk, die für das Thema Bedeutung haben, wobei die Zuständigkeit von Stadtsynode, Stadtkirchenrat sowie der Personen im Dekanatsleitungsteam unberührt bleibt.
(3) Im Rahmen des Haushaltsplans wird dem Vernetzungsteam ein Budget zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt.
(4) 1Die Dienstgruppe der Pfarrgemeinde entsendet in jedes Vernetzungsteam mindestens eine Person, die verbindlich und kontinuierlich im Vernetzungsteam mitwirkt. 2Die Person muss dem entsprechenden Thementeam der Pfarrgemeinde angehören.
(5) 1Die Thementeams der Pfarrgemeinden (§ 1 Abs. 4) entsenden im Einvernehmen mit dem Stadtkirchenrat ehrenamtliche Personen in das Vernetzungsteam. 2Das jeweilige Vernetzungsteam kann einvernehmlich Standards hinsichtlich der Entsendung und das dafür durchzuführende Verfahren vereinbaren.
(6) 1Der Stadtkirchenrat stellt zu den in Absatz 4 und 5 genannten Personen das Einvernehmen her; diese nehmen die Aufgabe für eine Zeit von drei Jahren wahr. 2Eine mehrmalige Entsendung ist möglich.
(7) Der Stadtkirchenrat kann die Herstellung des Einvernehmens nach Absatz 6 in begründetem Fall widerrufen; in diesem Fall wird eine Ersatzperson für den Rest der Entsendungszeit entsandt.
(8) 1Die Vernetzungsteams berichten regelmäßig dem Stadtkirchenrat über ihre Arbeit. 2Der Stadtkirchenrat beruft ein Mitglied aus jedem Vernetzungsteam jeweils für die Dauer der Entsendungszeit als beratendes Mitglied in den Stadtkirchenrat.
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§ 5
Vernetzungsstellen

(1) Durch Beschluss des Stadtkirchenrates sind für die in § 1 Abs. 2 genannten Themenschwerpunkte Vernetzungsstellen eingerichtet.
(2) 1Vernetzungsstellen werden als gemeindliche Bezirksstellen nach § 14 Abs. 1 KG-GV-StBes-RVO errichtet. 2Diese gelten als Stellen mit gemeindlichem Auftrag (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KG-GV-StBes-RVO). 3Werden die Stellen mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer besetzt, so besteht die Dienstwohnung und Residenzpflicht.
(3) Die Beschlussfassung nach Absatz 1 erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit der Zielplanung nach den Regelungen des Ressourcensteuerungsgesetzes.
(4) 1Für jeden der genannten Themenschwerpunkte wird eine Vernetzungsstelle eingerichtet und mit einer Person besetzt. 2Diese Person verantwortet in der Regel die Geschäftsführung des Vernetzungsteams. 3Die Dekanin oder der Dekan kann im Benehmen mit dem Stadtkirchenrat eine andere hauptberuflich tätige Person (§ 2 Abs. 1) mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung beauftragen oder die Beauftragung mit der Geschäftsführung widerrufen.
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§ 6
Personalausschuss und Besetzungsentscheidungen

(1) Der Stadtkirchenrat richtet entsprechend §§ 32a ff LWG einen Personalausschuss des Stadtkirchenrates für die Wahrnehmung der übergeordneten strategischen Personalverantwortung im Stadtkirchenrat für die Stellen des landeskirchlichen Personals ein.
(2) 1§ 4 KG-GV-StBesG-RVO findet keine Anwendung. 2Die nach dienstrechtlichen Vorschriften erforderlichen Beteiligungen von Ältestenkreisen bei Entscheidungen, die die in § 2 Abs. 1 genannten Personen betreffen, werden von dem Ältestenkreis der Pfarrgemeinde getroffen, in der die Person gem. § 2 Abs. 2 eingesetzt ist. 3Für die Personen, die die Vernetzungsstellen innehaben, werden die Befugnisse vom Stadtkirchenrat wahrgenommen.
(3) Dem Personalausschuss gehören an:
  1. Ein vom Stadtkirchenrat zu bestimmendes ehrenamtliches Mitglied des Stadtkirchenrates,
  2. die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands der Stadtsynode,
  3. die Dekanin oder der Dekan,
  4. die Schuldekanin oder der Schuldekan,
  5. die Person im stellvertretenden Dekansamt.
(4) Der Personalausschuss trägt die Fürsorge für die strategische Ausrichtung der Personalstellen des landeskirchlichen Personals und übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Formulierung von Leitlinien hinsichtlich der Personalstellen im Zusammenhang mit der Bezirksstellenplanung zur Festlegung im Stadtkirchenrat,
  2. Begleitung der anstehenden Strukturveränderungen im Hinblick auf die für die Personalstellen und die Personen sich ergebenden Maßnahmen,
  3. In geeigneten Fällen Vorbereitung der Beratungen des Stadtkirchenrates bei Fragen des Bezirksstellenplanes,
  4. Wahrnehmung der Befugnisse des Stadtkirchenrates bei Besetzungsverfahren, soweit er diese nicht dem Stadtkirchenrat zurückverweist,
  5. Beratung der Dekanin oder des Dekans bei Fragen der Genehmigung der Dienstpläne.
(5) 1Der Personalausschuss nimmt keine dienstaufsichtlichen Befugnisse wahr. 2Die Dekanin oder der Dekan informieren den Personalausschuss in geeigneter Weise über wesentliche Vorgänge, die das landeskirchliche Personal betreffen.
(6) 1Ist eine Stelle einer Person zu besetzen, die gem. 2§ 2 in einer Pfarrgemeinde eingesetzt wird, wird ein Wahlkörper gebildet, für den der Personalausschuss eine hauptberuflich tätige Person und eine ehrenamtlich tätige Person entsendet und dem die im Amt befindlichen Mitglieder des Ältestenkreises der betroffenen Pfarrgemeinde angehören. 3Bei der Besetzung von Vernetzungsstellen entscheidet der Stadtkirchenrat.
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§ 7
Zusammensetzung der Stadtsynode

(1) Die Stadtsynode wird aus gewählten Mitgliedern und Mitgliedern kraft Amtes gebildet.
(2) 1Die Person im Vorsitzendenamt der Stadtsynode sowie die beiden stellvertretenden Personen bilden den Vorstand der Stadtsynode. 2Die Person im Vorsitzendenamt und die Person im zweiten Stellvertretendenamt sollen in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen oder diakonischen Arbeitgeber stehen. 3Stehen keine ehrenamtlichen Personen zur Wahl, wird eine in der Kirche oder Diakonie beruflich tätige Person kommissarisch auf befristete Zeit gewählt. 4Die erste stellvertretende Person muss ein theologisches Mitglied (ordinierte Person oder Diakonin oder Diakon) der Stadtsynode sein. 5Steht kein theologisches Mitglied zur Wahl, wird ein nichttheologisches Mitglied kommissarisch auf befristete Zeit gewählt.
(3) 1In jeder Pfarrgemeinde wählt der Ältestenkreis Personen in die Stadtsynode und zwar
  1. Wenn die Pfarrgemeinde 5.000 oder mehr Gemeindeglieder hat: 5 Synodale,
  2. Wenn die Pfarrgemeinde unter 5.000 Gemeindeglieder hat: 3 Synodale.
1Für die Zahl der Gemeindeglieder ist auf den 1. Januar des Jahres abzustellen, das der Konstituierung der Stadtsynode vorausgeht. 2Wählbar sind Personen, die nach §§ 3 bis 4 LWG wahlberechtigt sind und die der Pfarrgemeinde angehören. 3Wählbar sind weiterhin die in § 2 Abs. 1 genannten Personen, soweit sie in der Pfarrgemeinde eingesetzt sind. 4Die Zahl der gewählten ehrenamtlichen Synodalen muss die Zahl der gewählten im kirchlichen Dienst stehenden Personen (§ 2 Abs. 5 LWG) überschreiten.
(4) 1Für die gewählten Mitglieder werden Stellvertretungen gewählt und zwar
  1. bei 5 gewählten Synodalen: 3 Stellvertretungen,
  2. bei 3 gewählten Synodalen: 2 Stellvertretungen.
2Die Stellvertretung wird bei Verhinderung der gewählten Mitglieder in einer Reihenfolge wahrgenommen, die der Ältestenkreis durch Beschluss bestimmt.
(5) Die Vernetzungsteams der in § 1 Abs. 2 genannten Themenschwerpunkte wählen jeweils eine Person als stimmberechtigtes Mitglied der Stadtsynode.
(6) Kraft Amtes gehören der Stadtsynode als stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. Die Dekanin oder der Dekan,
  2. die Schuldekanin oder der Schuldekan,
  3. die Stellvertretung im Dekansamt,
  4. die Person im Bezirksdiakoniepfarramt,
  5. die dem Stadtkirchenbezirk zugehörenden gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode.
(7) 1Der Stadtkirchenrat kann bis zur Zahl von einem Viertel der nach Absatz 3 gewählten Mitglieder weitere Synodale als stimmberechtigte Mitglieder in die Stadtsynode berufen. 2Bei den Berufungen sollen die Arbeitsbereiche Jugend, Seelsorge, Schule und Diakonie berücksichtigt werden. 3Insgesamt darf die Zahl der hauptberuflich tätigen Personen (§ 2 Abs. 5 LWG) die Zahl der ehrenamtlichen Personen nicht erreichen.
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§ 8
Zusammensetzung des Stadtkirchenrates

(1) Die Stadtsynode wählt aus ihrer Mitte acht Personen als stimmberechtigte Mitglieder des Stadtkirchenrates.
(2) 1Für die Wahl erstellt der Vorstand der Stadtsynode einen Wahlvorschlag. 2Der Wahlvorschlag soll für jede Pfarrgemeinde eine Person berücksichtigten, die entweder das Vorsitzendenamt oder das stellvertretende Vorsitzendenamt des Ältestenkreises ausübt.
(3) Für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder gem. § 45 Abs. 3 LWG erstellt der Vorstand der Stadtsynode einen Wahlvorschlag sowie einen Vorschlag für die Zuordnung der Stellvertretungen zu den gewählten Mitgliedern.
(4) Kraft Amtes gehören dem Stadtkirchenrat als Mitglieder an:
  1. Die Dekanin oder der Dekan,
  2. die Schuldekanin oder der Schuldekan,
  3. die Stellvertretung im Dekansamt,
  4. die Personen im Vorstand der Stadtsynode,
  5. die Person im Vorsitzendenamt des Aufsichtsrates des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Mannheim,
  6. die von der Stadtsynode gewählten Mitglieder der Landessynode.
(5) 1Die nach § 7 Abs. 4 gewählten Personen der Vernetzungsteams nehmen an den Sitzungen des Stadtkirchenrates beratend teil, wenn sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied des Stadtkirchenrates sind. 2Die Geschäftsordnung des Stadtkirchenbezirks kann vorsehen, dass weitere Personen beratend teilnehmen.
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§ 9
Diakonisches Werk im Stadtkirchenbezirk

(1) 1Dem Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Mannheim gehören kraft Amtes an:
  1. Die Person im Vorsitzendenamt der Stadtsynode oder deren Stellvertretung,
  2. die Dekanin oder der Dekan,
  3. die Person im Bezirksdiakoniepfarramt.
2Die Person im Vorsitzendenamt der Stadtsynode kann vorsehen, dass eine Person im stellvertretenden Synodalvorsitz die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat wahrnimmt.
(2) Die Stadtsynode wählt aus ihrer Mitte drei Personen, die die Befähigung zum Ältestenamt haben (§§ 3 bis 4 LWG) in den Aufsichtsrat.
(3) 1Der Stadtkirchenrat kann bis zu drei weitere Personen als Mitglieder in den Aufsichtsrat berufen. 2Diese müssen nicht die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach §§ 3 bis 4 LWG erfüllen. 3Personen, die nicht Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Baden sind können nicht das Vorsitzendenamt ausüben; weiterhin gelten § 3 Abs. 4 sowie § 6a bis § 6c LWG entsprechend.
(4) Die Stadtsynode wählt aus den Mitgliedern nach Absätzen 1 und 2 eine Person in das Vorsitzendenamt.
(5) 1Die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks nimmt an den Sitzungen beratend teil. 2Sie unterstützt die Person im Vorsitzendenamt bei der Vorbereitung und Nachbereitung der Sitzungen des Aufsichtsrates.
(6) 1Der Aufsichtsrat nimmt die in § 17 Abs. 2 Diakoniegesetz genannten Aufgaben wahr. 2Darüber hinaus hat er die Aufgabe der Beratung und Entscheidung über strategische Themen des Diakonischen Werkes sowie die Entscheidungsbefugnis in finanziellen und personellen Fragen in dem von Stadtkirchenrat gesetzten oder in der Geschäftsordnung des Stadtkirchenbezirkes geregelten Grenzen. 3Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Diakonischen Werkes bleibt der Stadtsynode vorbehalten.
(7) Ein Bezirksdiakonieausschuss wird nicht gebildet. Statt eines Bezirksdiakonieausschusses kann der Stadtkirchenrat eine Arbeitsgemeinschaft Diakonie einsetzen, die die Aufgabe hat, die diakonischen Aktivitäten des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Mannheim mit anderen Handelnden des Themenfeldes zu vernetzen und die einen wechselseitige Austausch sichert.
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§ 10
Kirchenwahlen

(1) Die Aufgaben, die die Ältestenkreise nach dem Leitungs- und Wahlgesetz für die Vorbereitung und Durchführung der allgemeinen Kirchenwahlen im Jahr 2025 haben, werden von den in der Geschäftsordnung des Stadtkirchenbezirks geregelten Regionalausschüssen der Regionen (§ 1 Abs. 1) wahrgenommen.
(2) 1Für jeden Ältestenkreis sind 12 Personen zu wählen. 2Abweichend von § 7 Abs. 4 LWG kann der Stadtkirchenrat auf Antrag des Regionalausschusses und im Benehmen mit dem Ältestenkreis der betroffenen Pfarrgemeinde vorsehen, dass statt 12 Personen mindestens acht oder höchstens 16 Personen zu wählen sind.
(3) 1Der Stadtkirchenrat kann auf Antrag eines Regionalausschusses und im Benehmen mit dem betroffenen Ältestenkreis vorsehen, dass die Region für die Durchführung der Kirchenwahlen in Predigtbezirke (Art. 15b GO) eingeteilt und in den Predigtbezirken eine Teilortswahl durchgeführt wird. 2Mit dem Beschluss ist die Verteilung der aus den Predigtbezirken zu wählenden Personen festzulegen. 3Die Bildung von Ortsältestenräten (§ 14a LWG) ist ausgeschlossen.
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§ 11
Pfarramtsverwaltung

(1) Für die Pfarramtsverwaltung der Pfarrgemeinden werden zentrale Pfarramtsbüros eingerichtet. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stadtkirchenbezirks.
(2) 1Zur Leitung des zentralen Pfarramtsbüros wird vom Stadtkirchenrat widerruflich eine geschäftsführende Person (§ 7 Abs. 2 Dienst-RVO) bestellt, die von der Evangelischen Kirchenverwaltung unterstützt werden soll. 2Die Abgrenzung der Befugnisse der geschäftsführenden Person, der Evangelischen Kirchenverwaltung sowie der Ältestenkreise regelt die Geschäftsordnung des Stadtkirchenbezirks.
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§ 12
Inkrafttreten, Befristung

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
(2) Diese Rechtsverordnung tritt außer Kraft, wenn das Kirchliche Erprobungsgesetz zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104) außer Kraft tritt.

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