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Grundordnung
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Grundordnung – GO)

Vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81),

geändert 25. Oktober 2012 (GVBl. S. 253)
geändert 20. April 2013 (GVBl. S. 109)
geändert 12. April 2014 (GVBl. S. 163)
geändert 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 172)
geändert 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 226)
geändert 20. April 2018 (GVBl. S. 234)
geändert 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 30)
geändert 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 10)
geändert 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32)
geändert 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21)
zuletzt geändert 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96)

Artikel
Vorspruch
Erster Abschnitt. Grundsätzliche Bestimmungen
Erster Titel. Theologische Grundlagen
1- 3
Zweiter Titel. Ökumenische Beziehungen
4
Dritter Titel. Aufbau und Leitung der Evangelischen Landeskirche in Baden
5- 7
Zweiter Abschnitt. Die Kirchenmitgliedschaft
8- 11
Dritter Abschnitt. Die Gemeinde
Erster Titel. Grundlagen
12
Zweiter Titel. Die Pfarrgemeinde
I. Auftrag und Rechtsstellung der Pfarrgemeinde
13- 15
II. Die Leitung der Pfarrgemeinde
1. Der Ältestenkreis
16- 20
2. Der Gemeindebeirat
21
III. Die Gemeindeversammlung
22
Dritter Titel. Die Kirchengemeinde
I. Auftrag und Rechtsstellung der Kirchengemeinde
23- 25
II. Die Leitung der Kirchengemeinde
26- 29
Vierter Titel. Besondere Gemeindeformen und anerkannte Gemeinschaften
30- 31
Vierter Abschnitt. Der Kirchenbezirk, der Stadtkirchenbezirk
Erster Titel. Auftrag und Rechtsstellung des Kirchenbezirks
32- 36
Zweiter Titel. Die Leitung des Kirchenbezirks
I. Grundsätze
37
II. Die Bezirkssynode
38- 42
III. Der Bezirkskirchenrat
43- 45
IV. Die personelle Leitung des Kirchenbezirks
1. Die Dekaninnen und Dekane
46- 47
2. Die Dekanstellvertreterinnen und Dekanstellvertreter
48
3. Die Schuldekaninnen und Schuldekane
49
V. Der Dekanatsbeirat
50
Dritter Titel. Die Vermögensverwaltung
51
Fünfter Abschnitt. Die Landeskirche
Erster Titel. Auftrag und Rechtsstellung der Landeskirche
52- 57
Zweiter Titel. Die Gesetzgebung der Landeskirche
58- 63
Dritter Titel. Die Leitung der Landeskirche
I. Grundlagen
64
II. Die Leitungsorgane der Landeskirche
1. Die Landessynode
65- 72
2. Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof
73- 74
3. Die Prälatinnen und Prälaten
75- 77
4. Der Evangelische Oberkirchenrat
78- 80
5. Der Landeskirchenrat
81- 86
Vierter Titel. Die Theologische Fakultät
87
Fünfter Titel. Die kirchliche Gerichtsbarkeit
88
Sechster Abschnitt. Die Ämter und Dienste der Kirche
Erster Titel. Grundlagen
89
Zweiter Titel. Die Dienste der Verkündigung
I. Das ordinationsgebundene Amt – Grundlagen
90
II. Der pfarramtliche Dienst
1. Grundlagen
91
2. Die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer
92- 93
3. Die Pfarrerinnen und Pfarrer mit übergemeindlichen Aufgaben und im Religionsunterricht
94
4. Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst
95
III. Die Dienste der Verkündigung aufgrund einer Beauftragung
1. Grundlagen
96
2. Die Prädikantinnen und Prädikanten
97
3. Die Diakoninnen und Diakone1#
98
4. Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer
99
IV. Weitere Dienste der Verkündigung
100
Siebter Abschnitt. Vermögen und Haushaltswirtschaft der Kirche
101- 104
Achter Abschnitt. Gemeinsame Bestimmungen
105- 113
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Gesetz zur Neufassung der Grundordnung
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Grundordnung – GO)
Vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81)

Die Landessynode hat mit verfassungsändernder Mehrheit gemäß § 132 Abs. 2 und 3 der Grundordnung das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Vorspruch

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden glaubt und bekennt Jesus Christus als ihren Herrn, als alleiniges Haupt der Christenheit.
( 2 ) Sie gründet sich als Kirche der Reformation auf das in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments bezeugte Wort Gottes als die alleinige Quelle und oberste Richtschnur ihres Glaubens, ihrer Lehre und ihres Lebens und bekennt, dass das Heil allein aus Gnaden, allein im Glauben an Jesus Christus empfangen wird.
( 3 ) Sie bezeugt ihren Glauben durch die drei altkirchlichen Glaubensbekenntnisse:
Apostolicum, Nicaenum und Athanasianum.
( 4 ) Sie anerkennt, gebunden an die Unionsurkunde von 1821 und ihre gesetzliche Erläuterung von 1855, namentlich und ausdrücklich das Augsburger Bekenntnis als das gemeinsame Grundbekenntnis der Kirchen der Reformation, sowie den kleinen Katechismus Luthers und den Heidelberger Katechismus nebeneinander, abgesehen von denjenigen Katechismusstücken, die zur Sakramentsauffassung der Unionsurkunde in Widerspruch stehen.
( 5 ) Sie bejaht die Theologische Erklärung von Barmen als schriftgemäße Bezeugung des Evangeliums gegenüber Irrlehren und Eingriffen totalitärer Gewalt.
( 6 ) Sie weiß sich verpflichtet, ihr Bekenntnis immer wieder an der Heiligen Schrift zu prüfen und es in Lehre, Ordnung und Leben zu bezeugen und zu bewähren.
Auf dieser Grundlage gibt sich die Evangelische Landeskirche in Baden diese Grundordnung. Sie ist dabei überzeugt, dass alles Recht in der Landeskirche allein dem Auftrag ihres Herrn Jesus Christus zu dienen hat. Es findet in diesem Auftrag seine Vollmacht und seine Grenze. Daher ist jede Bestimmung der Grundordnung im Geist der Liebe Christi zu halten.
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Erster Abschnitt. Grundsätzliche Bestimmungen

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Erster Titel. Theologische Grundlagen

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Artikel 1

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden bekennt sich mit allen ihren Gliedern und Gemeinden als Kirche Jesu Christi.
( 2 ) Der Kirche Jesu Christi ist der Auftrag gegeben, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen.
( 3 ) In der Gemeinschaft der gesamten Christenheit bezeugt die Evangelische Landeskirche in Baden das Evangelium allen Menschen dadurch, dass sie das Wort Gottes verkündigt, die Sakramente verwaltet und mit der Tat der Liebe dient. Aufgrund der Taufe ist jedes Glied der Kirche zu Zeugnis und Dienst in der Gemeinde und in der Welt bevollmächtigt und verpflichtet.
( 4 ) Für ihren Dienst bedürfen die Christen der ständigen Erinnerung an Christi Auftrag und Verheißung. Durch Predigt und Sakrament sammelt und erhält Christus seine Kirche. Dazu dient das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung (Predigtamt) in seinen verschiedenen Ausgestaltungen.2# Die Kirche erfüllt dadurch ihren Auftrag, die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk.
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Artikel 2

( 1 ) In der Gemeinschaft der Getauften, deren Haupt Jesus Christus ist, haben alle Unterschiede der Menschen ihre trennende Bedeutung verloren.
( 2 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden achtet in ihren Ordnungen und in ihrem Handeln die Würde jedes einzelnen Menschen als Ebenbild Gottes.
( 3 ) Als missionarische Kirche verkündigt die Evangelische Landeskirche in Baden allen Menschen das Evangelium und lädt sie ein, sich am Gottesdienst und am kirchlichen Leben zu beteiligen.
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Artikel 3

Die Evangelische Landeskirche in Baden will im Glauben an Jesus Christus und im Gehorsam ihm gegenüber festhalten, was sie mit der Judenheit verbindet. Sie lebt aus der Verheißung, die zuerst an Israel ergangen ist, und bezeugt Gottes bleibende Erwählung Israels. Sie beugt sich unter die Schuld der Christenheit am Leiden des jüdischen Volkes und verurteilt alle Formen der Judenfeindlichkeit.
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Zweiter Titel. Ökumenische Beziehungen

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Artikel 4

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden ist eine Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und steht in Kirchengemeinschaft mit allen Kirchen, die der Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa – Leuenberger Kirchengemeinschaft angehören. Diesen Kirchen gewährt die Landeskirche volle Abendmahls-, Kanzel- und Dienstgemeinschaft.
( 2 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden steht in der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen. Mit ihm sucht sie die Zusammenarbeit mit allen christlichen Kirchen und Gemeinschaften. Als Unionskirche weiß sie sich dabei verpflichtet, kirchentrennende Unterschiede zu überwinden und die in Christus vorgegebene Einheit der Kirche im Dienst an der Welt sichtbar werden zu lassen.
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Dritter Titel. Aufbau und Leitung der Evangelischen Landeskirche in Baden

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Artikel 5

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden baut sich von ihren Gemeinden her auf. Die Gemeinden sind Bestandteil der Landeskirche und Grundlage des kirchlichen Verfassungsaufbaues, soweit sie nach kirchlichem oder staatlichem Recht körperschaftlich verfasst sind.
( 2 ) Die Gemeinden nehmen ihren Auftrag in der Bindung an Schrift und Bekenntnis und im Rahmen der Rechtsordnung der Landeskirche selbstständig und in eigener Verantwortung wahr. Sie stehen in der Gemeinschaft mit den anderen Gemeinden der Evangelischen Landeskirche in Baden und nehmen in ihren Handlungen und Entscheidungen Rücksicht aufeinander und auf das Zusammenleben im Kirchenbezirk.
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Artikel 6

Die Evangelische Landeskirche in Baden gliedert sich in Kirchenbezirke. Die Kirchenbezirke vereinigen Gemeinden eines Gebietes zur gegenseitigen Unterstützung in ihrem Dienst und zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben.
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Artikel 7

Die Leitung der Evangelischen Landeskirche in Baden geschieht auf allen ihren Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit. Ihre Organe wirken im Dienste der Leitung zusammen. Die verschiedenen Ämter in der Kirche begründen keine Herrschaft der einen über die anderen, sondern haben teil an dem der ganzen Kirche anvertrauten Dienst.
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Zweiter Abschnitt. Die Kirchenmitgliedschaft

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Artikel 8

( 1 ) Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Baden ist, wer Mitglied einer ihrer Gemeinden ist. Mitglied einer Gemeinde sind alle getauften evangelischen Christen, die ihr nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen zugeordnet sind.
( 2 ) Das Nähere über Erwerb und Verlust der Kirchenmitgliedschaft wird durch die gesamtkirchliche Rechtsetzung und in deren Rahmen durch Kirchengesetz und zwischenkirchliche Vereinbarungen geregelt.
( 3 ) Gemeindeglieder können sich aus ihrer Gemeinde in eine andere Gemeinde als Mitglied ummelden, wenn das zuständige Leitungsorgan der aufnehmenden Gemeinde dem zustimmt.3#
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Artikel 9

( 1 ) Die Mitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden sind durch die Taufe Glieder der Kirche Jesu Christi. Sie haben Anspruch darauf, dass ihnen in regelmäßigen öffentlichen Gottesdiensten und aus besonderen Anlässen Gottes Wort verkündigt und das Abendmahl gereicht wird. Die Angebote der kirchlichen Unterweisung, der Bildung und der Erziehung stehen ihnen offen.
( 2 ) Die durch die Taufe begründete Gliedschaft in der Kirche Jesu Christi berechtigt alle Mitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden, nach Maßgabe der kirchlichen Ordnungen gleichberechtigt kirchliche Ämter und Aufgaben zu übernehmen und verantwortlich an der Sendung der Kirche mitzuwirken.4#
( 3 ) Die Mitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vermittelt jedem Kirchenmitglied die Zugehörigkeit zu der in der Evangelischen Kirche in Deutschland bestehenden Gemeinschaft der evangelischen Christenheit. Die sich daraus für das Kirchenmitglied ergebenden Rechte und Pflichten gelten im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 4 ) Die Mitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden tragen durch Abgaben und Opfer zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages bei.
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Artikel 10

( 1 ) Die Rechte eines Kirchenmitglieds, mit Ausnahme der Teilnahme am Abendmahl, stehen bis zur Religionsmündigkeit auch einem ungetauften Kinde zu, bei dem mindestens ein Elternteil der evangelischen Kirche angehört.
( 2 ) Wer nicht Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Baden ist, kann auf seinen oder seines Erziehungsberechtigten Wunsch zur kirchlichen Unterweisung und zur Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht an öffentlichen und privaten Schulen zugelassen werden.
( 3 ) Das Recht zur Teilnahme am Abendmahl setzt die Taufe voraus. Zur Teilnahme am Abendmahl sind die Glieder aller christlichen Kirchen eingeladen. Wer am Abendmahl teilnimmt, soll angemessen darauf vorbereitet sein.
( 4 ) Die Konfirmation setzt die Taufe und evangelisches Bekenntnis voraus. Mit der Konfirmation wird das Recht erworben, das Patenamt zu übernehmen.
( 5 ) Gemeindeglieder können eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer mit deren bzw. dessen Zustimmung für einzelne Amtshandlungen wählen.5#
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Artikel 11

Die Mitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden endet durch die Austrittserklärung nach staatlichem Recht oder durch den Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft.
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Dritter Abschnitt. Die Gemeinde

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Erster Titel. Grundlagen

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Artikel 12

( 1 ) Wo Jesus Christus durch Wort und Sakrament im Heiligen Geist gegenwärtig ist, schafft er seine Gemeinde. Die Gemeinde erweist sich dadurch als lebendig, dass ihre Glieder auf Gottes Wort hören, einander und ihren Mitmenschen vergeben und das Abendmahl feiern. Die Gemeinde hält mit ihren Gliedern fest am Gebet, bekennt Christus in der Welt kraft des Priestertums aller Gläubigen und übt Liebe in der tätigen Gemeinschaft und im Dienst an allen Menschen.
( 2 ) Die kirchenrechtliche Gestalt der Gemeinde ist nach Herkommen und Aufgabenstellung vielfältig. Neben der überkommenen Form der Pfarr- oder Kirchengemeinde können im Rahmen dieser Grundordnung andere Formen der Gemeinde rechtlich anerkannt werden.
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Zweiter Titel. Die Pfarrgemeinde

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I. Auftrag und Rechtsstellung der Pfarrgemeinde

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Artikel 13

Die Pfarrgemeinde ist die örtliche kirchenrechtliche Einheit, in deren Gebiet der Auftrag der Kirche wahrgenommen wird. Dies geschieht vor allem durch die regelmäßige Feier von Gottesdiensten und die Spendung der Sakramente, durch Unterricht, Seelsorge und Diakonie. Die Pfarrgemeinde pflegt die ökumenischen Beziehungen zu den Gemeinden anderer Konfessionen am Ort.
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Artikel 14

Soweit sich aus dieser Grundordnung oder anderen kirchlichen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt, gehören zu einer Pfarrgemeinde alle getauften evangelischen Christen, die in ihrem Bereich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht aus der evangelischen Kirche ausgetreten oder nicht ausschließlich Mitglieder einer anderen christlichen Gemeinschaft sind.
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Artikel 15

( 1 ) Die Pfarrgemeinde ist eine Körperschaft des kirchlichen Rechts. Über ihre Errichtung, Aufhebung, Zusammenlegung, die örtliche Abgrenzung sowie die Zuordnung der Gemeindeglieder entscheidet der Bezirkskirchenrat im Benehmen mit den Ältestenkreisen der beteiligten Pfarrgemeinden. Gehören die Pfarrgemeinden zu einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden, ist das Benehmen mit dem Kirchengemeinderat herzustellen.
( 2 ) Bevor der Bezirkskirchenrat einen abschließenden Beschluss fasst, gibt er dem Evangelischen Oberkirchenrat Gelegenheit zu einer Stellungnahme.
( 3 ) Der Beschluss über Aufhebung oder Zusammenlegung von Pfarrgemeinden nach Absatz 1 bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bezirkskirchenrates, wenn er mit Rücksicht auf gesamtkirchliche oder übergeordnete Interessen des Kirchenbezirks oder der Kirchengemeinde gegen den ausdrücklichen Willen einer der betroffenen Pfarrgemeinden gefasst werden soll. Gleiches gilt, wenn der Beschluss mit Rücksicht auf gesamtkirchliche oder übergeordnete Interessen des Kirchenbezirks gegen den ausdrücklichen Willen einer betroffenen Kirchengemeinde gefasst werden soll.
( 4 ) Der abschließende Beschluss nach Absatz 1 ergeht in einem schriftlichen Bescheid, der zu begründen ist. Für die Beschwerde gegen den Beschluss nach Absatz 1 gilt Artikel 112 a.6#
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Artikel 15 a

( 1 ) Über die Errichtung neuer, die Aufhebung oder Zusammenlegung bestehender Gemeindepfarrstellen sowie über deren Zuordnung zu den Predigtstellen entscheidet der Bezirkskirchenrat im Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung im Benehmen mit den betroffenen Ältestenkreisen und im Benehmen mit dem Kirchengemeinderat.
( 2 ) Bevor der Bezirkskirchenrat abschließend entscheidet, gibt er dem Evangelischen Oberkirchenrat Gelegenheit zu einer Stellungnahme.
( 3 ) Der abschließende Beschluss ergeht in einem schriftlichen Bescheid, der zu begründen ist. Für die Beschwerde gegen den Beschluss gilt Artikel 112 a.
( 4 ) Bestehen in einer Pfarrgemeinde mehrere Stellen für Pfarrerinnen bzw. Pfarrer oder Diakoninnen oder Diakone7#, so bilden die auf diesen Stellen eingesetzten Personen eine Dienstgruppe. Weitere Personen, die auf landeskirchlichen Stellen in einer Pfarrgemeinde tätig sind, können einer Dienstgruppe zugeordnet werden. Dienstgruppen können auch überparochial eingerichtet werden. Das Nähere wird in einer Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates geregelt.8# 9# 10#
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Artikel 15 b

( 1 ) Bestehen in einer Pfarrgemeinde mehrere Predigtstellen, können für deren Bereich durch Beschluss des Ältestenkreises Predigtbezirke eingerichtet werden. Der Ältestenkreis kann beschließen, in Predigtbezirken eine Teilortswahl durchzuführen. Beide Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Kirchengemeinderates und des Bezirkskirchenrates.11#
( 2 ) Benachbarte Pfarrgemeinden können zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf bestimmten Gebieten des pfarramtlichen Dienstes im Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat und dem Bezirkskirchenrat eine überparochiale Zusammenarbeit vereinbaren.12#
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II. Die Leitung der Pfarrgemeinde

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1. Der Ältestenkreis

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Artikel 16

( 1 ) Die Kirchenältesten bilden mit der Gemeindepfarrerin bzw. dem Gemeindepfarrer sowie den nach gesetzlicher Regelung mit der Leitung einer Gemeinde beauftragten Personen den Ältestenkreis.13# Dieser leitet die Gemeinde und trägt die Verantwortung dafür, dass der Gemeinde Gottes Wort rein und lauter gepredigt wird, die Sakramente in ihr recht verwaltet werden und der Dienst der Liebe getan wird.
( 2 ) In dieser Verantwortung sind die Mitglieder des Ältestenkreises berufen, den Aufbau der Gemeinde zu fördern, insbesondere durch Mitwirkung im Gottesdienst, in der Seelsorge sowie bei der Wahrnehmung der missionarischen, diakonischen und pädagogischen Aufgaben bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.14#
( 3 ) Die Aufgaben des Ältestenkreises sind insbesondere:
  1. die Mitwirkung bei der Besetzung der Gemeindepfarrstellen;
  2. die Einrichtung von Predigtbezirken sowie die Entscheidung über eine Teilortswahl in den Predigtbezirken;15#
  3. die Namensgebung für die Pfarrgemeinde und die kirchlichen Gebäude im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat und dem Kirchengemeinderat;
  4. Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Kirche;
  5. die Entscheidungen nach Maßgabe der kirchlichen Lebensordnungen;
  6. die Wahrnehmung der Mitverantwortung für die Vorbereitung, Gestaltung und Leitung der Gottesdienste im Rahmen der agendarischen Ordnungen;
  7. die Festlegung der Zahl und der Zeiten der gemeindlichen Gottesdienste. Die Verminderung der Zahl der regelmäßig angebotenen Gottesdienste bedarf der Zustimmung des Kirchengemeinderates und des Bezirkskirchenrates;
  8. die Verwaltung des für die Zwecke der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellten Vermögens nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchengemeinderates;
  9. die Behandlung von Anliegen aus der Pfarrgemeinde;
  10. die Entwicklung von Zielvorstellungen für die Gemeindearbeit und die Fortentwicklung der gemeindlichen Arbeitsformen;
  11. die Entsendung der Kirchenältesten in den Kirchengemeinderat sowie die Wahl der Synodalen in die Bezirkssynode;
  12. die Verabschiedung eines Jahresberichts für die Gemeindeversammlung.16#
( 4 ) Zuständigkeiten des Ältestenkreises können nach Maßgabe eines kirchlichen Gesetzes übertragen werden17#.
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Artikel 17

( 1 ) Die wahlberechtigten Gemeindeglieder einer Pfarrgemeinde wählen aus ihrer Mitte Frauen und Männer zu Kirchenältesten, die bereit sind, sich in ihrem Amt an das Zeugnis der Heiligen Schrift als Quelle und Richtschnur ihres Wirkens zu halten.
( 2 ) Die Wahl ist ein Dienst an der Gemeinde im Gehorsam gegen den alleinigen Herrn der Kirche, Jesus Christus.
( 3 ) Die Einzelheiten der Wahlberechtigung und des Wahlverfahrens des Ältestenkreises werden durch kirchliches Gesetz geregelt.18#
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Artikel 18

Die Amtszeit des Ältestenkreises beträgt sechs Jahre.
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Artikel 19

( 1 ) Die gewählten Kirchenältesten unterzeichnen vor ihrer Einführung eine Verpflichtung auf das Ältestenamt.
( 2 ) Die Verpflichtung lautet:
„Ich erkenne die in dem Vorspruch zur Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden festgestellten Bekenntnisgrundlagen an. Ich verpflichte mich, bei meinem Dienst in der Gemeindeleitung von diesen Grundlagen nicht abzuweichen, die Aufgaben der Kirchenältesten nach den Ordnungen der Landeskirche gewissenhaft wahrzunehmen und mit der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer zusammenzuarbeiten. Ich bin willens, die an die Kirchenältesten gestellten Erwartungen zu erfüllen.“19#
Der Wortlaut der Verpflichtung ist unter Berücksichtigung des Geschlechts der Beteiligten im Einzelfall entsprechend zu ändern.
( 3 ) Nach Unterzeichnung ihrer Verpflichtung werden die Kirchenältesten von der Gemeindepfarrerin bzw. vom Gemeindepfarrer nach der Ordnung der Agende gottesdienstlich eingeführt.
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Artikel 20

Ein Ältestenkreis kann auf Antrag des Bezirkskirchenrates durch den Evangelischen Oberkirchenrat aufgelöst werden, wenn dies bei Streitigkeiten erforderlich ist, um die Pfarrgemeinde vor ernstem Schaden zu bewahren. Vor einer Auflösung des Ältestenkreises hat der Bezirkskirchenrat zu versuchen, die bestehenden Streitigkeiten zu schlichten. Der Evangelische Oberkirchenrat gibt vor dem Beschluss zur Auflösung des Ältestenkreises der Gemeindeversammlung die Möglichkeit zur Stellungnahme und hört den Ältestenkreis an. Gegen den Beschluss kann jedes Mitglied des Ältestenkreises gemäß Artikel 112 Beschwerde einlegen.20# 21#
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2. Der Gemeindebeirat

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Artikel 21

( 1 ) Der Ältestenkreis bildet mit den in der Pfarrgemeinde tätigen haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden sowie den Leiterinnen und Leitern von Gemeindeausschüssen und Gemeindekreisen, Dienstgruppen oder anderen Einrichtungen den Gemeindebeirat.
( 2 ) Die Aufgaben des Gemeindebeirates sind insbesondere:
  1. die Beratung grundsätzlicher Fragen des Gemeindeaufbaus;
  2. die Mitwirkung bei der Fortentwicklung der gemeindlichen Arbeitsformen.
( 3 ) Das Nähere wird in einer Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates geregelt.22#
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III. Die Gemeindeversammlung

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Artikel 22

( 1 ) In der Gemeindeversammlung können sich alle Mitglieder der Pfarrgemeinde oder eines Predigtbezirks aus ihrer Mitverantwortung für das Leben und den Auftrag der Gemeinde über Vorgänge, Vorhaben und Entscheidungen der Pfarrgemeinde und der Kirche informieren und diese Gegenstände erörtern. Die Gemeindeversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss den Leitungsorganen der Pfarrgemeinde, der Kirchengemeinde, des Kirchenbezirks und der Landeskirche schriftlich begründete Vorschläge machen.
( 2 ) Bei Abstimmung und Wahlen in der Gemeindeversammlung sind alle wahlberechtigten Gemeindeglieder stimmberechtigt.
( 3 ) In jeder Pfarrgemeinde ist mindestens einmal im Jahr eine Gemeindeversammlung durchzuführen, um den Jahresbericht des Ältestenkreises über die Leitung der Gemeinde entgegenzunehmen und zu besprechen. Die Gemeindeversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20 wahlberechtigte Gemeindeglieder dies unter Angabe des Besprechungsgegenstandes verlangen. Die Gemeindeversammlung tagt öffentlich.
( 4 ) - aufgehoben -23#
( 5 ) Das Nähere über Aufgaben, Einberufung und Durchführung der Gemeindeversammlung wird in einer Rechtsverordnung des Landeskirchenrates geregelt.24#
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Dritter Titel. Die Kirchengemeinde

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I. Auftrag und Rechtsstellung der Kirchengemeinde

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Artikel 23

Besitzt eine Gemeinde die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht oder werden ihr künftig diese Rechte verliehen, so ist sie eine Kirchengemeinde.
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Artikel 24

( 1 ) Die Errichtung, Auflösung, Trennung und Vereinigung von Kirchengemeinden erfolgt durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates nach Anhörung der betroffenen Ältestenkreise sowie im Benehmen mit den betroffenen Kirchengemeinderäten.
( 2 ) Die Entscheidung nach Absatz 1 erfolgt durch kirchliches Gesetz, wenn die Veränderung mit Rücksicht auf gesamtkirchliche oder übergeordnete Interessen eines Kirchenbezirkes gegen den ausdrücklichen Willen einer Kirchengemeinde vorgenommen werden soll.
( 3 ) Durch die Vereinigung von Kirchengemeinden, von denen keine in Pfarrgemeinden untergliedert ist, entsteht eine Kirchengemeinde, die zugleich Pfarrgemeinde ist. Die bisherigen Kirchengemeinden können als Pfarrgemeinden fortbestehen, soweit alle beteiligten Kirchengemeinden mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates dies beantragen.25# Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, kann der Landeskirchenrat auf übereinstimmenden Antrag des Bezirkskirchenrates sowie der betroffenen Pfarr- und Kirchengemeinden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auch eine Vereinigung der Pfarrgemeinden herbeiführen.
( 4 ) Änderungen in der Begrenzung des räumlichen Gebiets einer Kirchengemeinde erfolgen nach Anhörung der betroffenen Pfarr- und Kirchengemeinden durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 5 ) Sollen eine Kirchengemeinde oder Teile von ihr mit Zustimmung des Kirchengemeinderates und im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat an eine andere Landeskirche abgegeben werden, erfolgt dies durch den Abschluss eines zwischenkirchlichen Vertrages, der der Bestätigung durch die Landessynode bedarf. Das Gleiche gilt für die Aufnahme einer Kirchengemeinde aus einer anderen Landeskirche.26#
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Artikel 25

Die Kirchengemeinde erhält Zuweisungen der Landeskirche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über den Finanzausgleich. Die Kirchengemeinde stellt den Pfarrgemeinden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten die für die örtlich anfallenden Bedürfnisse erforderlichen Mittel zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung.
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II. Die Leitung der Kirchengemeinde

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Artikel 26

( 1 ) Umfasst die Kirchengemeinde lediglich eine Pfarrgemeinde, so ist der Ältestenkreis zugleich der Kirchengemeinderat.
( 2 ) In einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden gehören dem Kirchengemeinderat stimmberechtigt an:
  1. Kirchenälteste, die von den Ältestenkreisen der Pfarrgemeinden gewählt worden sind;
  2. Gemeindeglieder, die der Kirchengemeinderat beruft;
  3. Mitglieder kraft Amtes.27#
( 3 ) Für die Auflösung des Kirchengemeinderates gilt Artikel 20 entsprechend.
( 4 ) Die Bildung, Zusammensetzung und Auflösung des Kirchengemeinderates wird im Übrigen durch kirchliches Gesetz geregelt.
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Artikel 27

( 1 ) Der Kirchengemeinderat sorgt dafür, dass die notwendigen äußeren Voraussetzungen gegeben sind, die die Kirchengemeinde und die in ihrem Gebiet bestehenden Pfarrgemeinden für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages benötigen. Die Kirchengemeinde nimmt ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr und trifft die erforderlichen Entscheidungen.28#
( 2 ) Die Aufgaben des Kirchengemeinderates sind insbesondere:
  1. das Haushaltsbuch bzw. den Haushaltsplan der Kirchengemeinde zu beschließen, Beschluss zu fassen über die zu erhebende Ortskirchensteuer sowie den Jahresabschluss der Kirchengemeinde festzustellen;29#
  2. das Gemeindevermögen zu verwalten;
  3. die Befugnisse der Kirchengemeinde als Dienstherr und Anstellungsträger in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse und die privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden wahrzunehmen;
  4. Bauvorhaben der Kirchengemeinde zu planen und durchzuführen und die vorhandenen Gebäude in gutem Zustand zu erhalten;
  5. Beschluss zu fassen über die Widmung ihrer Gebäude und Räume zu kirchlichen Zwecken sowie die Überlassung kirchlicher Räume und Gerätschaften für besondere Zwecke an Dritte; soweit Pfarrgemeinden davon betroffen sind, sind deren Ältestenkreise zuvor anzuhören;
  6. den Pfarrgemeinden die für ihre Bedürfnisse notwendigen Gebäude und Räume zur Verfügung zu stellen;
  7. den Pfarrgemeinden nach Artikel 25 Satz 2 die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen und Regelungen über deren Befugnisse im Rahmen der Budgetierung zu treffen, soweit nicht die Stadtsynode nach Artikel 38 Abs. 4 zuständig ist;30#
  8. in Angelegenheiten der Kirchengemeinde, die mehrere Pfarrgemeinden berühren, zu entscheiden, wenn die Ältestenkreise keine Übereinstimmung erzielen;
  9. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei der Besetzung von Gemeindepfarrstellen mitzuwirken;
  10. Gemeindesatzungen in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zu beschließen.
( 3 ) Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden durch Verwaltungszweckverbände wird durch kirchliches Gesetz geregelt.
( 4 ) Den Kirchengemeinden können durch Gesetz bestimmte Aufgaben zur Erfüllung übertragen werden. Das Gesetz bestimmt, in welchem Umfang die Kirchengemeinden bei der Aufgabenerfüllung an Weisungen gebunden sind.31#
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Artikel 28

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird im Rechtsverkehr gemeinschaftlich durch die Person im Vorsitzendenamt und deren Stellvertretung oder durch eine dieser Personen, jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kirchengemeinderates, vertreten.
( 2 ) Zuständigkeiten des Kirchengemeinderates können übertragen werden. Das Nähere wird durch kirchliches Gesetz geregelt.32#
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Artikel 29

Die Sitzungen des Kirchengemeinderates von Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden sind öffentlich.33#
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Vierter Titel. Besondere Gemeindeformen und anerkannte Gemeinschaften

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Artikel 30

( 1 ) Abweichend von den Artikeln 13 bis 20 können Mitglieder der Landeskirche nach Artikel 12 Abs. 2 zu besonderen Gemeindeformen als Körperschaft des kirchlichen Rechts zusammengeschlossen werden, wenn ein bestimmter Personenkreis, ein besonderer Auftrag oder eine besondere örtliche Bedingung die Errichtung auf Dauer rechtfertigen und die Zahl der Gemeindeglieder ein eigenständiges Gemeindeleben erwarten lässt.
( 2 ) Die nach Absatz 1 errichteten Gemeinden unterstehen der landeskirchlichen Rechtsordnung und dürfen die Einheit der Landeskirche und das Zusammenleben in der Kirchengemeinde und im Kirchenbezirk nicht gefährden.
( 3 ) Die Form und die Voraussetzungen für die Errichtung von Gemeinden nach Absatz 1, ihre Finanzierung und die Zuweisung von Personal sowie die Anforderungen an ihre rechtliche Verfassung sind durch kirchliches Gesetz zu regeln. Soweit die Besonderheit dieser Gemeindeformen dies erfordert, kann das Gesetz mit verfassungsändernder Mehrheit dauerhafte Abweichungen von den Bestimmungen dieser Grundordnung zulassen. Das Gesetz muss die Artikel nennen, von denen abgewichen wird.
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Artikel 31

( 1 ) Christliche Gemeinschaften im Gebiet der Evangelischen Landeskirche in Baden, deren Mitglieder nicht alle der Landeskirche angehören, können im Rahmen dieser Grundordnung in den Gremien der Pfarrgemeinde, der Kirchengemeinde und des Kirchenbezirks beratend mitwirken, wenn sie vom Evangelischen Oberkirchenrat rechtlich anerkannt worden sind. Die Anerkennung kann widerrufen werden. Die Regelung der Einzelheiten der Mitwirkung bleibt besonderen Vereinbarungen überlassen. Das Einvernehmen mit den betroffenen kirchlichen Organen ist herzustellen.
( 2 ) Die Anerkennung setzt die Verpflichtung voraus, die Bekenntnisgrundlagen der Evangelischen Landeskirche in Baden, wie sie im Vorspruch zu dieser Grundordnung genannt sind, als verbindlich zu achten. Die Mitglieder der Leitung müssen Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein. Sie dürfen ausnahmsweise auch zu einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg gehören.
( 3 ) Im Gebiet der Landeskirche bestehende Gemeinden anderer Sprache und Herkunft können im Rahmen der Gewährung ökumenischer Gastfreundschaft in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt werden.
( 4 ) Aus den Absätzen 1 und 3 ergeben sich keine finanziellen Ansprüche gegen die Landeskirche, ihre Gemeinden und Kirchenbezirke.
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Vierter Abschnitt. Der Kirchenbezirk, der Stadtkirchenbezirk

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Erster Titel. Auftrag und Rechtsstellung des Kirchenbezirks

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Artikel 32

( 1 ) In Erfüllung seines Auftrages nach Artikel 6 fördert der Kirchenbezirk die Verbundenheit der Gemeinden seines Gebiets untereinander und mit der Landeskirche sowie mit den kirchlichen Werken und Einrichtungen. Beim Vollzug landeskirchlicher Aufgaben wirkt er nach Weisung der zuständigen Leitungsorgane der Landeskirche mit.
( 1a ) Dem Kirchenbezirk obliegt zur landeskirchlichen Ressourcensteuerung die Personal- und Liegenschaftsplanung für die Kirchengemeinden und Pfarrgemeinden.34#
( 2 ) Der Kirchenbezirk nimmt seine Aufgaben in eigener Verantwortung und in einer eigenständigen Dienstgemeinschaft wahr. Zu diesem Zweck kann er bezirkliche Dienste, Ämter und Einrichtungen schaffen und eigene Arbeitsformen entwickeln.
( 3 ) Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Kirchenbezirke durch Verwaltungszweckverbände wird durch kirchliches Gesetz geregelt.
( 4 ) Den Kirchenbezirken können durch Gesetz bestimmte Aufgaben zur Erfüllung übertragen werden. Das Gesetz bestimmt, in welchem Umfang die Kirchenbezirke bei der Aufgabenerfüllung an Weisungen gebunden sind.
( 5 ) Der Kirchenbezirk pflegt die ökumenischen Beziehungen zu anderen christlichen Kirchen und Gemeinschaften und sucht das Gespräch und die Begegnung mit nicht christlichen Religionsgemeinschaften in seinem Bereich.35#
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Artikel 33

( 1 ) Die Errichtung, Auflösung, Trennung und Vereinigung von Kirchenbezirken erfolgt durch kirchliches Gesetz nach Anhörung der betroffenen Kirchengemeinderäte und Ältestenkreise sowie im Benehmen mit den Bezirkskirchenräten. Das Gesetz bedarf der verfassungsändernden Mehrheit, wenn die Veränderung mit Rücksicht auf gesamtkirchliche und übergeordnete Interessen gegen den ausdrücklichen Willen eines betroffenen Kirchenbezirks oder einer betroffenen Kirchengemeinde vorgenommen werden soll. Die Umgliederung einzelner Kirchengemeinden in einen anderen Kirchenbezirk erfolgt in entsprechender Weise durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates.
( 2 ) Ein Gesetz nach Absatz 1 soll die für den Dienst am Menschen in seinen verschiedenen Lebensbereichen erheblichen sozialen Strukturen und gesellschaftlichen Wandlungen berücksichtigen.
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Artikel 34

Der Kirchenbezirk ist eine Körperschaft kirchlichen Rechts und besitzt die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht.
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Artikel 35

( 1 ) Durch kirchliches Gesetz, das der verfassungsändernden Mehrheit bedarf, kann ein Kirchenbezirk mit den Kirchengemeinden des Kirchenbezirks nach Anhörung der Beteiligten zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vereinigt werden (Stadtkirchenbezirk).36#
( 2 ) Durch die Vereinigung gehen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kirchengemeinden und des Kirchenbezirks auf die neue Körperschaft über.
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Artikel 36

Kirchenbezirke und Stadtkirchenbezirke können durch Beschluss der Bezirks- bzw. Stadtsynode in Regionen gegliedert werden. In diesem Falle können bei Bedarf Aufgaben der Bezirks- bzw. Stadtsynode und des Bezirks- bzw. Stadtkirchenrates nach Maßgabe eines kirchlichen Gesetzes auf ein regionales Gremium übertragen werden. Die Stellvertretung der Dekanin bzw. des Dekans richtet sich nach Artikel 48 Abs. 2.37#
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Zweiter Titel. Die Leitung des Kirchenbezirks

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I. Grundsätze

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Artikel 37

( 1 ) Im Sinne von Artikel 7 wirken im Dienste der Leitung des Kirchenbezirks zusammen die Bezirkssynode, der Bezirkskirchenrat, die Dekanin bzw. der Dekan und die Schuldekanin bzw. der Schuldekan.
( 2 ) Die Berufung der Dekaninnen und Dekane erfolgt durch die Landeskirche im Zusammenwirken mit dem Kirchenbezirk und mit der betroffenen Pfarrgemeinde. Die Schuldekaninnen und Schuldekane werden von der Landeskirche im Zusammenwirken mit dem Kirchenbezirk und den betroffenen Religionslehrerinnen und Religionslehrern berufen. Das Verfahren dafür und die Einzelheiten der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben werden gesetzlich geregelt. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Amtszeit acht Jahre. Eine Wiederberufung ist mehrmalig möglich.38#
( 3 ) In den Stadtkirchenbezirken werden der Bezirkskirchenrat als Stadtkirchenrat und die Bezirkssynode als Stadtsynode bezeichnet. Für den Stadtkirchenrat gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Bezirkskirchenrat, für die Stadtsynode diejenigen über die Bezirkssynode, soweit diese Grundordnung oder andere kirchliche Gesetze keine abweichende Regelung treffen.39#
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II. Die Bezirkssynode

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Artikel 38

( 1 ) Die Bezirkssynode ist die Versammlung von geborenen, gewählten und berufenen Mitgliedern des Kirchenbezirks, die aus ihren Erfahrungen im kirchlichen Leben und aus ihrer besonderen Sachkenntnis heraus beschließend und beratend im Dienste an der Leitung des Kirchenbezirks zusammenwirken.
( 2 ) Die Bezirkssynode übt ihre Leitungsaufgabe insbesondere dadurch aus, dass sie:
1.
mit dafür sorgt, dass im Kirchenbezirk Lehre, Gottesdienst, Unterricht und Ordnung dem Auftrag der Kirche gerecht werden;
2.
die Gemeinschaft der im Kirchenbezirk verbundenen Gemeinden durch Erfahrungsaustausch und Anregungen zur Gestaltung und Fortentwicklung gemeindlicher und übergemeindlicher Dienste fördert;
3.
mindestens alle drei Jahre einen Rechenschaftsbericht des Bezirkskirchenrates entgegennimmt und berät. Der Bericht wird an den Evangelischen Oberkirchenrat weitergeleitet;
4.
sich über die kirchlichen und gesellschaftlichen Vorgänge im Kirchenbezirk informiert und dazu öffentlich Stellung nimmt, wenn es der Auftrag der Kirche fordert;
5.
den öffentlichen Auftrag der Kirche nach den Erfordernissen des Kirchenbezirks durch Planung und Einrichtung von Diensten, fördert;
6.
die Zurüstung und Weiterbildung der im Bereich des Kirchenbezirks tätigen Mitarbeitenden sowie die Aussprache über theologische, kirchliche und gesellschaftliche Fragen für Gemeindeglieder, z.B. in Seminaren und Studienkreisen, anregt und ermöglicht;
7.
durch geeignete Maßnahmen das Zusammenwirken der Dienste und Einrichtungen der Gemeinden und der im Kirchenbezirk tätigen Werke der Landeskirche fördert;
8.
mit Rat und Empfehlung dafür sorgt, dass in der Anwendung der kirchlichen Lebensordnungen im Kirchenbezirk möglichst einheitlich verfahren wird;
8a.
den Bezirkskirchenrat hinsichtlich der im Rahmen der Ressourcensteuerung zu treffenden Entscheidungen berät;40#
9.
zu Vorlagen der Landessynode oder anderer Leitungsorgane der Landeskirche an die Bezirkssynoden oder zu Anträgen der Gemeinden Stellung nimmt oder von sich aus Anregungen und Anträge an die Leitung der Landeskirche richtet;
10.
das Haushaltsbuch bzw. den Haushaltsplan des Kirchenbezirks beschließt und nach Vorliegen des Prüfungsberichts dem Bezirkskirchenrat zur Jahresrechnung Entlastung erteilt;
11.
das Satzungsrecht des Kirchenbezirks im Rahmen und nach Maßgabe der landeskirchlichen Ordnung ausübt, soweit nicht durch kirchliches Gesetz oder eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates diese Zuständigkeit auf den Bezirkskirchenrat übertragen ist.
( 3 ) Die Bezirkssynode kann alle Angelegenheiten des Kirchenbezirks in den Kreis ihrer Beratungen ziehen. Sie ist nicht Beschwerdeinstanz.
( 4 ) In den Stadtkirchenbezirken übt die Stadtsynode ihre Leitungsaufgabe zusätzlich dadurch aus, dass sie:
  1. Beschluss fasst über die zu erhebende Ortskirchensteuer im Sinne von Artikel 27 Abs. 2 Nr. 1,41#
  2. den Pfarrgemeinden im Sinne von Artikel 25 Satz 2 die erforderlichen Mittel zur Verfü-gung stellt und Regelungen über die Befugnisse der Pfarrgemeinden im Rahmen der Budgetierung nach Artikel 27 Abs. 2 Nr. 7 trifft,
  3. Vorgaben für Entscheidungen des Stadtkirchenrates nach Artikel 27 Abs. 2 Nr. 4 und 5 macht.42#
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann in Stadtkirchenbezirken die Zuständigkeit für die Entscheidung der für die Pfarrgemeinden zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel und deren Budgetierung (Artikel 25 Satz 2, Artikel 27 Abs. 2 Nr. 7) durch Beschluss der Stadtsynode widerruflich an den Stadtkirchenrat delegiert werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 sowie Artikel 43 Abs. 5 i.V.m. Artikel 27 Abs. 2 Nummern 2, 4, 5 und 6 kann in Stadtkirchenbezirken die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Bestand an Liegenschaften durch Beschluss des Stadtkirchenrates widerruflich an die Stadtsynode delegiert werden. Ein Widerruf der Delegation ist nur für künftig zu treffende Entscheidungen möglich.43#
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Artikel 39

( 1 ) Die Bezirkssynode wählt
  1. die Mitglieder des Bezirkskirchenrates und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
  2. die Landessynodalen des Kirchenbezirks;
  3. die Stellvertreterinnen bzw. die Stellvertreter der Dekanin bzw. des Dekans;
  4. andere Personen, die kirchliche Ämter und Funktionen innehaben, soweit deren Wahl durch die Bezirkssynode gesetzlich vorgeschrieben ist.
( 2 ) Die Bezirkssynodalen bilden zusammen mit den Mitgliedern des Ältestenkreises der betroffenen Pfarrgemeinde den Wahlkörper zur Wahl der Dekanin bzw. des Dekans nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt entsprechend für die Wahl der Schuldekanin bzw. des Schuldekans unter Beteiligung der betroffenen Religionslehrkräfte.
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Artikel 40

( 1 ) Die Bezirkssynode setzt sich zusammen aus den von den Ältestenkreisen gewählten bzw. vom Bezirkskirchenrat berufenen Synodalen sowie Synodalen, die der Bezirkssynode kraft Amtes angehören.
( 2 ) Die Zusammensetzung und das Verfahren zur Bildung der Bezirkssynode werden im Übrigen durch kirchliches Gesetz geregelt.
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Artikel 41

( 1 ) Die Amtszeit der Bezirkssynode beträgt sechs Jahre und beginnt mit ihrer ersten Tagung.
( 2 ) Nach Abschluss der allgemeinen Kirchenwahlen beruft die Person im Vorsitzendenamt der amtierenden Bezirkssynode die neue Bezirkssynode zu ihrer ersten Sitzung ein und nimmt jedem Synodalen folgendes Versprechen ab:
„Ich verspreche, in der Bezirkssynode gewissenhaft und sachlich mitzuarbeiten, die Ordnungen der Landeskirche zu wahren und nach bestem Wissen und Gewissen dafür zu sorgen, dass ihre Beschlüsse dem Bekenntnis der Landeskirche entsprechen und dem Auftrag der Kirche Jesu Christi dienen.“44#
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Artikel 42

( 1 ) Die Bezirkssynode tagt öffentlich. Die Beschlüsse der Bezirkssynode werden jeder Gemeinde des Kirchenbezirks und dem Evangelischen Oberkirchenrat bekannt gegeben.
( 2 ) Die Bezirkssynode gibt sich in Anlehnung an die Geschäftsordnung der Landessynode eine Geschäftsordnung. Soweit keine eigene Regelung getroffen worden ist, gilt die Geschäftsordnung der Landessynode sinngemäß.
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III. Der Bezirkskirchenrat

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Artikel 43

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat ist verantwortlich für alle Leitungsaufgaben, die nicht der Bezirkssynode, der Dekanin bzw. dem Dekan oder der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan vorbehalten sind.
( 2 ) Die Aufgaben des Bezirkskirchenrates sind insbesondere:
1.
die Tagungen der Bezirkssynode vorzubereiten, den Rechenschaftsbericht vorzulegen und die Entschließungen der Bezirkssynode auszuführen;
2.
in eiligen Fällen Aufgaben der Bezirkssynode zwischen den Synodaltagungen wahrzunehmen. Die getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen sind der Bezirkssynode bei ihrer nächsten Tagung bekannt zu geben;
3.
Synodale nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in die Bezirkssynode zu berufen;
4.
über die Errichtung, Aufhebung, Zusammenlegung und örtliche Abgrenzung der Pfarrgemeinden des Kirchenbezirks nach Maßgabe von Artikel 15 Abs. 1 zu entscheiden;
5.
im Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung über die Errichtung neuer und die Aufhebung oder Zusammenlegung bestehender Gemeindepfarrstellen nach Maßgabe von Artikel 15a Abs. 1 sowie landeskirchlicher Stellen zu entscheiden, soweit es sich nicht um Stellen im Bereich des Religionsunterrichts handelt;45#
5a.
im Rahmen der landeskirchlichen Liegenschaftsplanung die erforderlichen Entscheidungen zu treffen;46#
6.
über die Errichtung, Aufhebung und Zuordnung von Predigtstellen zu entscheiden;
7.
-aufgehoben-47#
8.
die Rechte und Pflichten des Kirchenbezirks nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahrzunehmen;
9.
die Befugnisse des Kirchenbezirks als Dienstherr und Anstellungsträger in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse und die privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden wahrzunehmen;
10.
bei Gemeindevisitationen und bei der Visitation des Kirchenbezirks nach Maßgabe der Visitationsordnung mitzuwirken;
11.
über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Ältestenkreises nach Maßgabe der kirchlichen Lebensordnungen zu entscheiden;
12.
Zwistigkeiten zwischen Gemeinden, den Kirchenältesten, Pfarrerinnen und Pfarrern und anderen Mitarbeitenden zu schlichten und Entscheidungen zu treffen, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer kirchlicher Organe fallen;
13.
das Vermögen und die Einrichtungen des Kirchenbezirks zu verwalten;
14.
den Jahresabschluss des Kirchenbezirks festzustellen;
15.
bei der allgemeinen kirchlichen Aufsicht über die Gemeinden einschließlich ihrer Dienste und Einrichtungen mitzuwirken, soweit sie dem Bezirkskirchenrat nach der Ordnung der Landeskirche übertragen ist.
( 3 ) Der Kirchenbezirk wird im Rechtsverkehr gemeinschaftlich durch die Dekanin oder den Dekan und die Dekanstellvertreterin oder den Dekanstellvertreter oder durch eine dieser Personen, zusammen mit einem weiteren Mitglied des Bezirkskirchenrates, vertreten.48#
( 4 ) Die Voraussetzungen für die Übertragung von Zuständigkeiten des Bezirkskirchenrates auf Ausschüsse oder andere Rechtsträger werden durch kirchliches Gesetz geregelt.
( 5 ) Der Stadtkirchenrat nimmt zusätzlich die Aufgaben wahr, die nach der Grundordnung oder den kirchlichen Gesetzen dem Kirchengemeinderat obliegen, soweit diese Aufgaben nach den gesetzlichen Regelungen nicht der Stadtsynode übertragen sind.49#
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Artikel 44

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat wird aus Mitgliedern kraft Amtes und aus Synodalen gebildet, die die Bezirkssynode aus ihrer Mitte wählt.
( 2 ) Die Zusammensetzung und das Verfahren zur Bildung des Bezirkskirchenrates werden im Übrigen durch kirchliches Gesetz geregelt.
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Artikel 45

( 1 ) Die Amtszeit des Bezirkskirchenrates beträgt sechs Jahre. Sie endet mit der Konstituierung des neu gebildeten Bezirkskirchenrates.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat wird im ersten Jahr der Amtsperiode der Bezirkssynode gebildet.
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IV. Die personelle Leitung des Kirchenbezirks

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1. Die Dekaninnen und Dekane

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Artikel 46

( 1 ) Die Stellung der Dekaninnen und Dekane in den Kirchenbezirken entspricht der der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Gemeinde. Sie können in allen Gemeinden ihres Bezirks Gottesdienste feiern und Versammlungen halten sowie im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat gemeinsame Veranstaltungen für den Kirchenbezirk durchführen. Dekaninnen und Dekane werden auf eine Stelle berufen, die mit einem Dienst in der Gemeinde verbunden ist.50#
( 2 ) Die Dekaninnen und Dekane sind die unmittelbaren Vorgesetzten aller im Kirchenbezirk tätigen Mitarbeitenden in der Anstellungsträgerschaft der Landeskirche und des Kirchenbezirks, soweit nichts anderes bestimmt ist.51#
( 3 ) Die Dekaninnen und Dekane informieren und beraten die Leitungsorgane der Landeskirche in allen wichtigen Angelegenheiten des Kirchenbezirks und unterstützen sie bei der Durchführung gesamtkirchlicher Aufgaben nach Weisung. Sie vermitteln den dienstlichen Verkehr zwischen dem Evangelischen Oberkirchenrat und den Gemeinden einschließlich der im Kirchenbezirk tätigen Mitarbeitenden. Zur Förderung dieser Aufgaben und der dienstlichen Zusammenarbeit der Dekaninnen und Dekane untereinander finden regelmäßige Konferenzen statt.
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Artikel 47

- Entfallen - 52#
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2. Die Dekanstellvertreterinnen und Dekanstellvertreter

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Artikel 48

( 1 ) Die Dekanstellvertreterinnen bzw. die Dekanstellvertreter werden von der Bezirkssynode aus der Mitte der im Bereich des Kirchenbezirks tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer gewählt. Sie sind Mitglied des Bezirkskirchenrates und der Bezirkssynode. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof. Die Amtszeit endet mit der des Bezirkskirchenrates.
( 2 ) Ist der Kirchenbezirk nach Artikel 36 in Regionen unterteilt worden, können mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer in die Stellvertretung gewählt werden. Die Voraussetzungen der Bestellung sowie die Aufgabenübertragung auf die stellvertretenden Personen werden durch kirchliches Gesetz geregelt.53#
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3. Die Schuldekaninnen und Schuldekane

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Artikel 49

( 1 ) Für die mit der schulischen Erziehung und Bildung zusammenhängenden Leitungsaufgaben des Kirchenbezirks errichtet der Landeskirchenrat im Einvernehmen mit den zuständigen Bezirkskirchenräten Stellen für Schuldekaninnen bzw. Schuldekane. Diese nehmen ihre Aufgaben selbstständig wahr.54#
( 2 ) Die Schuldekaninnen und Schuldekane sind Dienstvorgesetzte aller im Kirchenbezirk tätigen kirchlichen Lehrkräfte im Religionsunterricht an den öffentlichen und privaten Schulen. Sie nehmen die fachliche Aufsicht über den Religionsunterricht wahr, soweit keine andere Zuständigkeit begründet ist.55#
( 3 ) Mit dem Amt der Schuldekaninnen und Schuldekane ist ein Regeldeputat im Religionsunterricht verbunden, dessen Umfang vom Evangelischen Oberkirchenrat bestimmt wird.
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V. Der Dekanatsbeirat

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Artikel 50

Zum stetigen wechselseitigen Erfahrungsaustausch und zur gemeinsamen Planung und Beratung kann ein Dekanatsbeirat gebildet werden. Diesem gehören an:
  1. Dekanin bzw. Dekan;
  2. Dekanstellvertreterin bzw. Dekanstellvertreter;
  3. Schuldekanin bzw. Schuldekan;
  4. Inhaberinnen und Inhaber von Bezirksämtern;
  5. Bezirksbeauftragte für die Bezirksdienste.
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Dritter Titel. Die Vermögensverwaltung

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Artikel 51

Der Kirchenbezirk deckt, soweit die Erträgnisse des eigenen Vermögens nicht ausreichen, seinen finanziellen Bedarf durch Umlagen auf die Gemeinden, aus den im Rahmen des landeskirchlichen Finanzausgleichs zugewiesenen Steuermitteln sowie aus Zuschüssen der Landeskirche.56#
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Fünfter Abschnitt. Die Landeskirche

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Erster Titel. Auftrag und Rechtsstellung der Landeskirche

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Artikel 52

Die Landeskirche ist mit ihren Gemeinden und Kirchenbezirken Teil der weltweiten Kirche Jesu Christi auf dem Gebiet des ehemaligen Landes Baden. Sie hat den Auftrag, den Menschen in Wort und Tat das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen. In Erfüllung dieses Auftrages unterstützt sie die Gemeinden und Kirchenbezirke in ihren Aufgaben und unterhält eigene Werke und Dienste.
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Artikel 53

( 1 ) Zur Wahrnehmung des missionarischen Auftrages gehört der wechselseitige Austausch in Zeugnis und Dienst und die Zusammenarbeit mit Partnerkirchen in der ganzen Welt, insbesondere mit denen, die im internationalen Missionsrat der Evangelischen Mission in Solidarität (EMS) mitarbeiten.57# Dabei arbeitet die Landeskirche mit den Missionsgesellschaften und den Landeskirchen zusammen, die ebenfalls diesem Gemeinschaftswerk angehören. Zudem unterhält die Landeskirche Kontakt zu den Missionsgesellschaften und missionarischen Arbeitsgemeinschaften in ihrem Bereich.
( 2 ) Als Unionskirche weiß sich die Landeskirche in besonderer Weise zur Überwindung konfessioneller Grenzen und zur ökumenischen Zusammenarbeit verpflichtet. Mit den in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg verbundenen Kirchen und christlichen Gemeinschaften ist sie darum bemüht, der Gemeinsamkeit im Glauben an den einen Herrn Jesus Christus in Zeugnis und Dienst gerecht zu werden. Sie fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Kirchen am Rhein.
( 3 ) Durch ihre Zusammenarbeit mit dem Gustav-Adolf-Werk fördert die Landeskirche den Dienst an den evangelischen Minderheitskirchen und den Christen in der Diaspora.58#
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Artikel 54

Die Landeskirche sucht das Gespräch mit nicht christlichen Religionen und ist auf allen ihren Ebenen offen für die Begegnung mit anderen Religionsgemeinschaften.
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Artikel 55

Die Landeskirche ist darauf bedacht, in Gottesdienst und Unterricht, Lehre und Leben ihr Verständnis des Volkes Israel als Gottes Volk wachzuhalten, wie es in Artikel 3 niedergelegt ist.
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Artikel 56

( 1 ) Die Landeskirche versteht die Wahrnehmung des diakonischen Auftrages als eine Lebens- und Wesensäußerung der Kirche. Sie sorgt deshalb dafür, dass das kirchliche Leben in ihrem Bereich diakonisch bestimmt wird und die Gemeindeglieder zum diakonischen Dienst gerufen werden.
( 2 ) Die Landeskirche weiß sich für Aufgaben in der weltweiten Entwicklungszusammenarbeit mitverantwortlich. Sie nimmt diese in ökumenischer Zusammenarbeit wahr und beteiligt sich an dafür eingerichteten Diensten.
( 3 ) Im Diakonischen Werk der Landeskirche sind die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke mit den sonstigen Rechtsträgern diakonischer Einrichtungen und Werke zusammengeschlossen. Das Diakonische Werk der Landeskirche ist dem als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
( 4 ) Im Sinne der gemeinsamen Wahrnehmung diakonischer Verantwortung unterstützt das Diakonische Werk die Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und sonstigen Träger diakonischer Arbeit bei der Gestaltung und Durchführung dieses Dienstes und vertritt im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung die diakonische Arbeit und deren Belange in der Öffentlichkeit, bei staatlichen und kommunalen Körperschaften und bei Behörden.59#
( 5 ) Das Diakonische Werk und die ihm angeschlossenen Werke und Einrichtungen stehen ungeachtet ihrer Rechtsform unter dem Schutz und der Fürsorge der Landeskirche.
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Artikel 57

( 1 ) Die Landeskirche ist eine Körperschaft kirchlichen Rechts und besitzt die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht.
( 2 ) Die Landeskirche entscheidet selbstständig über ihre Lehre, über die Ordnung ihres Gottesdienstes und ihre gottesdienstlichen Handlungen. Sie ordnet selbstständig ihren Aufbau, ihre Ämter und Dienste und die Durchführung ihrer Verwaltung.
( 3 ) Die Selbstständigkeit der Landeskirche wird gegenüber anderen öffentlichen Körperschaften nur beschränkt durch vertragliche Vereinbarungen und durch das für alle geltende Gesetz, soweit dieses Gesetz nicht im Widerspruch steht zum Auftrag der Kirche.
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Zweiter Titel. Die Gesetzgebung der Landeskirche

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Artikel 58

( 1 ) Das Gesetzgebungsrecht der Landeskirche liegt bei der Landessynode.
( 2 ) Die Gesetzgebung muss sich in ihren Grundsätzen an der Heiligen Schrift nach dem Verständnis der in dem Vorspruch zu dieser Grundordnung aufgeführten Bekenntnisschriften ausrichten und diese im Recht der Landeskirche zur Geltung bringen.
( 3 ) Der Bekenntnisstand kann nicht auf dem Wege der Gesetzgebung festgelegt werden. Er ist vielmehr Grund und Grenze der Gesetzgebung.
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Artikel 59

( 1 ) Die kirchlichen Gesetze werden von der Landessynode aufgrund von Gesetzentwürfen beschlossen, die entweder vom Landeskirchenrat oder aus der Mitte der Landessynode eingebracht werden.
( 2 ) Ändert ein Gesetz die Grundordnung, bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Landessynode (verfassungsändernde Mehrheit).
( 3 ) Die Grundordnung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Grundordnung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Gesetzliche Abweichungen, die diese Grundordnung ausdrücklich zulässt, bleiben davon unberührt.
( 4 ) Ein kirchliches Gesetz, das Regelungen über die Sicherstellung der Versorgung der Mitarbeitenden in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis trifft, bedarf der verfassungsändernden Mehrheit.
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Artikel 59a

In Krisen und Notfällen können durch Gesetz mit verfassungsändernder Mehrheit die erforderlichen Maßnahmen und Regelungen getroffen werden, um die Arbeit der Landeskirche, ihrer Gliederungen sowie der kirchlichen Rechtsträger aufrecht zu erhalten. Das Gesetz kann Abweichungen von einzelnen Bestimmungen der Grundordnung vorsehen.60#
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Artikel 60

Nur durch Gesetze können eingeführt werden:
  1. die Grundordnung (Verfassung) der Landeskirche;
  2. die Ordnung der kirchlichen Wahlen;
  3. die Ordnung der dienstrechtlichen Verhältnisse der kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger;
  4. die Ordnung der Visitationen;
  5. die kirchlichen Lebensordnungen;
  6. die Regelung eines innerkirchlichen Vorerwerbsrechts bei der Veräußerung kirchlicher Liegenschaften.61#
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Artikel 61

( 1 ) Die Gestaltung des Arbeitsrechts erfolgt im Rahmen kirchengesetzlicher Bestimmungen in vertrauensvoller, partnerschaftlicher Zusammenarbeit von kirchlichen Leitungsorganen und von den in der Kirche Mitarbeitenden.
( 2 ) Durch kirchliches Gesetz kann die Zuständigkeit für die Regelung der arbeitsrechtlichen Bedingungen der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden einer Kommission übertragen werden, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern kirchlicher Körperschaften sowie anderer kirchlicher oder diakonischer Rechtsträger (Dienstgeber) und Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden im kirchlichen oder diakonischen Dienst (Dienstnehmer) zusammensetzt.
( 3 ) Das kirchliche Gesetz nach Absatz 2 regelt Art und Umfang der Zuständigkeit, die Zusammensetzung und Bildung der Kommission sowie das Verfahren des Zustandekommens der Arbeitsrechtsregelungen, einschließlich der Bildung und Zuständigkeit von Schlichtungsausschüssen.62#
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Artikel 62

( 1 ) Zur Erprobung neuer Ordnungen, Arbeits- und Organisationsformen kann die Landessynode mit verfassungsändernder Mehrheit Erprobungsgesetze beschließen, die von einzelnen Vorschriften der Grundordnung abweichen. Das Erprobungsgesetz kann vorsehen, dass zur Ausführung eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates erlassen wird; zu Strukturregelungen, die für einzelne Kirchenbezirke, Teile von Kirchenbezirken oder Gemeinden getroffen werden sollen, kann eine Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates erlassen werden.63# Das jeweilige Erprobungsgesetz sowie ausführende Regelungen treten spätestens nach Ablauf von sechs Jahren außer Kraft. Eine Verlängerung ist einmalig, längstens um weitere drei Jahre möglich.
( 2 ) - aufgehoben -64#
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat unterrichtet die Landessynode und den Landeskirchenrat über die Erfahrungen bei der Erprobung der zugelassenen Arbeits- und Organisationsformen.65#
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Artikel 63

( 1 ) Die kirchlichen Gesetze und Rechtsverordnungen werden von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof durch Unterschrift vollzogen und im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche verkündet.
( 2 ) Die kirchlichen Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem achten Tage nach dem Ausgabetag des Gesetzes- und Verordnungsblattes in Kraft.
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Dritter Titel. Die Leitung der Landeskirche

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I. Grundlagen

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Artikel 64

( 1 ) Die Leitung der Landeskirche ist Dienst an der Kirche, ihren Gemeinden und ihren Gliedern. Wie aller Dienst in der Kirche gründet sich die Leitung der Landeskirche auf den Auftrag Jesu Christi und geschieht in dem Glauben, der sich gehorsam unter Jesus Christus stellt, den alleinigen Herrn der Kirche.
( 2 ) Im Sinne von Artikel 7 wirken im Dienste der Leitung der Landeskirche zusammen die Landessynode, die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof, der Evangelische Oberkirchenrat und der Landeskirchenrat.
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II. Die Leitungsorgane der Landeskirche

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1. Die Landessynode

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Artikel 65

( 1 ) Die Landessynode ist die Versammlung von gewählten und berufenen Mitgliedern der Landeskirche, die aus ihren Erfahrungen im kirchlichen Leben und aus ihrer besonderen Sachkenntnis heraus beschließend und beratend im Dienste an der Kirchenleitung zusammenwirken.
( 2 ) Die Aufgaben der Landessynode sind insbesondere:
  1. im Zusammenwirken mit den übrigen Leitungsorganen darauf hinzuwirken, dass die Landeskirche in Lehre, Gottesdienst, Unterricht und in ihren Ordnungen ihrem Auftrag gerecht wird;
  2. die Gesetze der Landeskirche zu beschließen;
  3. die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof sowie die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen;
  4. Vorlagen des Landeskirchenrates und Berichte des Evangelischen Oberkirchenrates zu beraten und darüber zu beschließen;
  5. die Einführung des Katechismus, der Agenden, der Lebensordnungen sowie des Gesangbuches zu genehmigen. Frühzeitig im Prozess der Erarbeitung eines dieser Bücher legt der Landeskirchenrat fest, wie die Gemeinden und Kirchenbezirke an der Erarbeitung beteiligt werden. Der Landessynode ist vor Beschlussfassung über die Ergebnisse dieses Beteiligungsprozesses zu berichten;66#
  6. über die Entlassung aus dem Amt der Landessynode nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden;67#
  7. Vorgaben für die kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung durch Gesetz oder Beschluss aufzustellen.68#
( 3 ) Die Landessynode kann alle Angelegenheiten der Landeskirche in den Kreis ihrer Beratungen ziehen. Sie hat das Recht, sich mit Wünschen und Anregungen an die übrigen landeskirchlichen Organe, an die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, die Gemeinden und Kirchenbezirke der Landeskirche sowie die in der Kirche Mitarbeitenden zu wenden. Zu aktuellen Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens kann sie Stellungnahmen beschließen und Erklärungen abgeben.
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Artikel 66

( 1 ) Die Landessynode setzt sich zusammen aus den von den Bezirkssynoden gewählten und den von den synodalen Mitgliedern des Landeskirchenrates im Einvernehmen mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof berufenen Synodalen.
( 2 ) Das Nähere über die Anzahl der Synodalen, die von den Bezirkssynoden zu wählen sind, die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die Berufung von Synodalen sowie die Beendigung der Mitgliedschaft in der Landessynode und die einzuhaltenden Verfahren werden durch kirchliches Gesetz geregelt.
( 3 ) An den Tagungen der Landessynode nehmen die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates beratend teil.
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Artikel 67

( 1 ) Die Amtszeit der Landessynode beträgt sechs Jahre und beginnt mit ihrer ersten Tagung. Das Synodalpräsidium der amtierenden Landessynode bereitet die erste Tagung der neu gewählten Synode vor und leitet diese bis zur Wahl des neuen Präsidiums.
( 2 ) Nach Abschluss des Wahlverfahrens in den Bezirkssynoden beruft die Präsidentin oder der Präsident der amtierenden Landessynode die neue Landessynode zu ihrer ersten Tagung ein. Die Synodalen werden von Mitgliedern des Präsidiums der Landessynode sowie von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof gottesdienstlich in ihr Amt eingeführt. In diesem Rahmen nimmt die Präsidentin oder der Präsident der amtierenden Landessynode allen Synodalen folgendes Versprechen ab:
„Ich verspreche, in der Landessynode gewissenhaft und sachlich mitzuarbeiten, die Ordnungen der Landeskirche zu wahren und nach bestem Wissen und Gewissen dafür zu sorgen, dass ihre Beschlüsse dem Bekenntnis der Landeskirche entsprechen und dem Auftrag der Kirche Jesu Christi dienen.“69#
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Artikel 68

( 1 ) Die Landessynode kann Beschlüsse fassen, wenn alle ihre Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mehr als zwei Drittel davon zur Tagung erschienen sind.
( 2 ) Sofern in dieser Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst die Landessynode ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (absolute Mehrheit).
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Artikel 69

( 1 ) Die Plenarsitzungen der Landessynode sind öffentlich.
( 2 ) Die Landessynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Artikel 70

Gegen Beschlüsse der Landessynode, auch solche über Gesetze, kann der Evangelische Oberkirchenrat Einspruch erheben, wenn er sie als nachteilig für die Landeskirche ansieht. Er hat dies noch während der Tagung, in welcher der beanstandete Beschluss ergangen ist, der Landessynode unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. Verbleibt die Landessynode bei ihrem Beschluss und der Evangelische Oberkirchenrat bei seinem Einspruch, so ist eine nochmalige Behandlung und Abstimmung auf der nächsten Tagung der Landessynode erforderlich. In diesem Falle ist der Vollzug des beanstandeten Beschlusses bis zur erneuten Beschlussfassung aufgeschoben. Gegen einen erneuten, sachlich unveränderten Beschluss der Landessynode kann der Evangelische Oberkirchenrat nicht abermals Einspruch erheben.
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Artikel 71

Die Landessynode tritt jedes Jahr auf Einladung ihrer Präsidentin bzw. ihres Präsidenten zu mindestens einer Tagung zusammen. Jede Tagung wird mit einem öffentlichen Gottesdienst eröffnet. Die letzte Tagung der Amtszeit wird mit einem öffentlichen Gottesdienst geschlossen.Vor jeder Tagung werden die Gemeinden der Landeskirche aufgefordert, die Landessynode in ihre Fürbitte einzuschließen.70#
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Artikel 72

Der Evangelische Oberkirchenrat gibt der Landessynode regelmäßige Berichte über seine bisher geleistete Arbeit und seine Planungen für die Zukunft. Soweit der Landeskirchenrat nichts anderes beschlossen hat, geschieht dies im Rahmen der Ziel- und Leistungsplanung zum Haushaltsbuch und durch Besuche von Kommissionen der Landessynode im Evangelischen Oberkirchenrat.
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2. Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof

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Artikel 73

( 1 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof ruft die Gemeinden sowie die Amtsträgerinnen und Amtsträger der Landeskirche unter Gottes Wort. Wie die Pfarrerin bzw. der Pfarrer die Gemeinde, so leitet die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof die Landeskirche durch Gottes Wort.
( 2 ) Der Dienst an der Leitung wird insbesondere dadurch erfüllt, dass die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof:
  1. die Gemeinden und alle Dienerinnen und Diener im kirchlichen Amt geschwisterlich berät, belehrt, tröstet und ermutigt. In diesem Dienst stehen ihr bzw. ihm die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates zur Seite;
  2. darüber wacht, dass in Gottesdienst, Seelsorge und Unterweisung das Evangelium recht verkündigt wird und die Sakramente ihrer Stiftung gemäß verwaltet werden;
  3. das Ordinationsrecht ausübt;
  4. die Pfarrerinnen und Pfarrer und andere Mitarbeitende nach den gesetzlichen Bestimmungen in ihr Amt beruft;
  5. besondere Gottesdienste anordnet;
  6. dienstvorgesetzte Person der Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates ist;71#
  7. die Landeskirche im kirchlichen und öffentlichen Leben vertritt;
  8. die Gesetze der Landeskirche vollzieht sowie Staatskirchenverträge und zwischenkirchliche Vereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung unterzeichnet.72#
( 3 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof kann alle Gemeinden und Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Baden visitieren.
( 4 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof kann rechtskräftig verhängte Disziplinarmaßnahmen im Gnadenwege mildern oder aufheben.
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Artikel 74

( 1 ) Zur Landesbischöfin bzw. zum Landesbischof können von der Landessynode nur ordinierte Theologinnen oder Theologen gewählt werden. Bei der Wahl müssen drei Viertel der Mitglieder der Landessynode anwesend sein. Die Wahl erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Synodalen. Ein Einspruchsrecht des Evangelischen Oberkirchenrates nach Artikel 70 besteht nicht. Das Verfahren der Wahl wird durch kirchliches Gesetz geregelt.
( 2 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof wird vom Landeskirchenrat ernannt und von der Amtsvorgängerin bzw. dem Amtsvorgänger oder einer beauftragten Person aus dem Landeskirchenrat gottesdienstlich eingeführt und verpflichtet.
( 3 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof wird für eine Amtszeit von zwölf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl findet nicht statt. Übergangsregelungen bis zur Zurruhesetzung sind möglich. Auf das Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Dienstrechts für Pfarrerinnen und Pfarrer Anwendung. Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof kann auf das Amt verzichten.73# 74#
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3. Die Prälatinnen und Prälaten

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Artikel 75

( 1 ) Die Prälatinnen und Prälaten unterstützen die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof in der geistlichen Leitung der Landeskirche. Die Umschreibung der Prälaturen und ihre Anzahl werden durch eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates festgelegt.
( 2 ) Die Prälatinnen und Prälaten erfüllen die zugewiesene Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie
  1. die Gemeinden ihrer Prälatur besuchen, ihre Anliegen hören und ihnen durch Predigt und Zuspruch mit Gottes Wort dienen;
  2. die Kirchenältesten mit Anliegen der Landeskirche vertraut machen;
  3. die Pfarrerinnen und Pfarrer und andere Mitarbeitende in ihren beruflichen und persönlichen Anliegen und Nöten beraten;
  4. die Fort- und Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer fördern;
  5. die Verbindung zwischen der Kirchenleitung und den Gemeinden fördern.
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Artikel 76

( 1 ) Die Prälatinnen und Prälaten werden durch den Landeskirchenrat in synodaler Besetzung auf Vorschlag der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs berufen. Ihre Berufung erfolgt auf zwölf Jahre. Eine Wiederberufung findet nicht statt. Übergangsregelungen bis zur Zurruhesetzung sind möglich. Die Prälatinnen und Prälaten können auf das Amt verzichten. Das Verfahren wird gesetzlich geregelt.75#
( 2 ) Die Prälatinnen und Prälaten werden von der Landesbischöfin bzw. vom Landesbischof in einem Gottesdienst eingeführt und verpflichtet.
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Artikel 77

Die Prälatinnen und Prälaten gehören dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Landeskirchenrat als beratende Mitglieder an.76#
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4. Der Evangelische Oberkirchenrat

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Artikel 78

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat ist der zum Dienst an der Kirchenleitung berufene ständige Rat der Landeskirche. Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die nicht zu den Aufgaben der Landessynode, der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs oder des Landeskirchenrates gehören und die nicht in den Aufgabenbereich anderer kirchlicher Organe und Gremien fallen.
( 2 ) Die Aufgaben des Evangelischen Oberkirchenrates sind insbesondere:
1.
mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof in der geistlichen Leitung der Landeskirche zusammenzuwirken;
2.
Visitationen anzuordnen;
3.
die Tagungen der Landessynode und die Sitzungen des Landeskirchenrates vorzubereiten, insbesondere Gesetzentwürfe und andere Vorlagen auszuarbeiten;
4.
das kirchliche Recht zu wahren und weiterzubilden, insbesondere Rechtsverordnungen aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen zu erlassen sowie Durchführungsbestimmungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften und andere Ordnungen zu beschließen;
5.
den Kirchenbezirken die Stellen für Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone sowie Kantorinnen und Kantoren (§ 5 KMusG) im Rahmen der Haushaltsplanung zuzuweisen (landeskirchliche Stellenzuweisung) und die Befugnisse der Landeskirche als Dienstherr und Anstellungsträger in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse und die privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden wahrzunehmen, einschließlich des Rechts, kirchliche Amtsbezeichnungen zu verleihen;77#
5a.
konkretisierende Vorgaben für die kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung zu geben, soweit die Landessynode hierzu ermächtigt,78#
6.
das Theologiestudium sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung aller in der Kirche Mitarbeitenden zu fördern;
7.
die zentralen Verwaltungsgeschäfte der Landeskirche wahrzunehmen, insbesondere ihr Vermögen zu verwalten und kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts zu errichten;
8.
die Aufsicht über die kirchlichen Rechtsträger nach Artikel 106 zu führen, soweit diese der kirchlichen Aufsicht unterliegen und keine anderen Zuständigkeiten begründet sind;
9.
die Verbindung mit den Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihren Gliedkirchen zu pflegen und zu fördern, die ökumenischen Beziehungen zu anderen christlichen Kirchen wahrzunehmen und zu stärken und den Dialog mit anderen Religionsgemeinschaften zu führen;
10.
die Zusammenarbeit mit staatlichen Dienststellen zu pflegen und die kirchlichen Rechte gegenüber dem Staat wahrzunehmen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen;
11.
landeskirchliche Kollekten anzuordnen;
12
über eine Entlassung aus den Ämtern im Ältestenkreis, Kirchengemeinderat, Bezirkssynode und Bezirkskirchenrat nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden.79#
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat vertritt die Landeskirche in allen Rechts- und Vermögensangelegenheiten. Die zur Vertretung befugten Mitglieder werden durch eine Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates namentlich bestimmt.
( 4 ) Die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates können in allen Gemeinden der Landeskirche Gottesdienste feiern, Visitationen leiten, Sitzungen der kirchlichen Organe und Versammlungen einberufen.80#
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Artikel 79

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat besteht aus
  1. der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof;
  2. den stimmberechtigten theologischen und nicht theologischen Mitgliedern;
  3. den Prälatinnen und Prälaten als beratenden Mitgliedern.
( 2 ) Ein stimmberechtigtes theologisches Mitglied ist ständige Stellvertreterin bzw. ständiger Stellvertreter der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs.
( 3 ) Ein stimmberechtigtes rechtskundiges oder anderes nicht theologisches Mitglied ist verantwortlich für den geordneten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte (geschäftsleitendes Mitglied).
( 4 ) Die stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 und den Absätzen 2 und 3 werden auf Vorschlag der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs durch die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates für eine Amtszeit von acht Jahren berufen. Wiederberufung ist mehrmalig möglich. Das Verfahren wird gesetzlich geregelt. Die stimmberechtigten Mitglieder nach Satz 1 werden von der Landesbischöfin bzw. vom Landesbischof in einem Gottesdienst nach der Ordnung der Agende eingeführt und verpflichtet. Sie können auf das Amt verzichten.81#
( 5 ) Für jedes stimmberechtigte Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 wird aus dem Kreis der Mitarbeitenden des jeweiligen Referates in widerruflicher Weise eine ständige Stellvertretung bestellt. Im Falle der Abwesenheit des Mitglieds nimmt diese an den Sitzungen des Evangelischen Oberkirchenrates und des Landeskirchenrates teil und übt das Stimmrecht aus. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Mitgliedes durch den Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit der Landesbischöfin oder dem Landesbischof und dem Landeskirchenrat in synodaler Besetzung.82#
( 6 ) Auf das Dienstverhältnis der stimmberechtigten theologischen Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 finden die Bestimmungen des Dienstrechts für Pfarrerinnen und Pfarrer Anwendung. Das Dienstverhältnis der stimmberechtigten nicht theologischen Mitglieder richtet sich nach dem kirchlichen Beamtenrecht.
( 7 ) Die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates können stimmberechtigte Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 aus dringenden Gründen des Dienstes nach Anhörung des Evangelischen Oberkirchenrates und im Benehmen mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof in den Ruhestand versetzen. Diese Entscheidung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates.
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Artikel 80

( 1 ) Den Vorsitz im Evangelischen Oberkirchenrat führt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof, im Falle der Verhinderung die Person im ständigen Stellvertretendenamt und im Falle von deren Verhinderung das geschäftsleitende Mitglied.
( 2 ) Für die Beschlussfassungen des Evangelischen Oberkirchenrates gelten die allgemeinen landeskirchlichen Regelungen. Abweichend davon entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der Person, die den Vorsitz führt.
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5. Der Landeskirchenrat

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Artikel 81

Der Landeskirchenrat ist das zum Dienst an der Kirchenleitung bestimmte Organ der Landeskirche, in dem Mitglieder der Landessynode, die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof, die stimmberechtigten Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates und die Prälatinnen und Prälaten zusammenwirken.
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Artikel 82

( 1 ) Der Landeskirchenrat wird aus Mitgliedern kraft Amtes und aus Synodalen gebildet, die die Landessynode aus ihrer Mitte wählt.
( 2 ) Die Zusammensetzung und das Verfahren zur Bildung des Landeskirchenrates werden im Übrigen durch kirchliches Gesetz geregelt.83#
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Artikel 83

( 1 ) Der Landeskirchenrat beschließt je nach dem Gegenstand der Entscheidung mit allen seinen Mitgliedern (volle Besetzung) oder nur mit den Stimmen seiner synodalen Mitglieder (synodale Besetzung).
( 2 ) In voller Besetzung hat der Landeskirchenrat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
er berät Vorlagen, insbesondere die Gesetzesvorlagen des Evangelischen Oberkirchenrats, und beschließt ihre Weitergabe an die Landessynode;
2.
er beschließt Rechtsverordnungen, soweit ihm die Zuständigkeit dafür übertragen worden ist;
3.
er beschließt vorläufige kirchliche Gesetze, wenn diese dringend nötig und unaufschiebbar sind, die Einberufung der Landessynode aber nicht möglich ist oder sich durch die Erheblichkeit der Sache nicht rechtfertigen lässt. Bei ihrer nächsten Tagung ist der Landessynode das Gesetz zur Entscheidung vorzulegen. Lehnt sie es ab, so tritt das Gesetz vom Zeitpunkt des Synodalbeschlusses an außer Kraft. Bedarf das Gesetz einer verfassungsändernden Mehrheit, müssen zwei Drittel der synodalen Mitglieder (§ 54a Abs. 1 Nr. 2 bis 5 LWG) dem zustimmen.84#
4.
er beschließt über den Abschluss zwischenkirchlicher Vereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung;85#
5.
er erlässt im Benehmen mit der Landessynode und der Theologischen Fakultät Heidelberg die Ordnung der Theologischen Prüfungen als Rechtsverordnung;
6.
er wirkt mit bei der Berufung der Pfarrerinnen und Pfarrer, Dekaninnen und Dekane und Schuldekaninnen und Schuldekane nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen;
7.
er trifft die ihm nach dem Pfarrdienstrecht und dem Pfarrbesoldungsrecht zugewiesenen Entscheidungen;86#
8.
er entscheidet über die Anfechtung einer Pfarrwahl;
8a.
er entscheidet über die weitere Beschwerde nach Artikel 112a sowie die weitere Beschwerde nach Artikel 112 bei Verfügungen der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke. Im Rahmen der Beschwerde nach Artikel 112a prüft der Landeskirchenrat die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung;87#
9.
er ernennt die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof aufgrund der Wahl der Landessynode;
10.
er beruft die Mitglieder der kirchlichen Gerichte und wirkt mit bei der Bildung der kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes.
88#
( 3 ) Der Landeskirchenrat nimmt regelmäßig den Bericht des Evangelischen Oberkirchenrates über alle wichtigen, die Landeskirche betreffenden Ereignisse entgegen. Auf Verlangen ist den Mitgliedern des Landeskirchenrates über alle Angelegenheiten der Landeskirche Auskunft zu geben. Sie sind befugt, Einsicht in die Akten zu nehmen. Sie haben das Recht, den Theologischen Prüfungen beizuwohnen.
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Artikel 84

( 1 ) Der Landeskirchenrat beschließt in synodaler Besetzung, wenn diese Grundordnung oder ein kirchliches Gesetz das bestimmen.
( 2 ) In synodaler Besetzung hat der Landeskirchenrat folgende Aufgaben:
  1. er beruft im Einvernehmen mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof Synodale in die Landessynode;
  2. er beruft auf Vorschlag der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs die stimmberechtigten Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates, aus diesen ein Mitglied zur Stellvertretung der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs sowie ein Mitglied zum geschäftsleitenden Mitglied, sowie die Prälatinnen und Prälaten;
  3. er beruft auf Vorschlag der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrates die Vorstandsvorsitzende bzw. den Vorstandsvorsitzenden des Diakonischen Werkes der Landeskirche im Einvernehmen mit dessen Aufsichtsrat;
  4. er entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Evangelischen Oberkirchenrates;
  5. er versetzt gemäß Artikel 79 Abs. 7 die stimmberechtigten Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates aus dringenden Gründen des Dienstes in den Ruhestand;
  6. er nimmt die ihm im Disziplinarrecht und im Gesetz über die Rechnungsprüfung zugewiesenen Aufgaben wahr;89#
  7. er beruft die Vertreterinnen und Vertreter der Dienststellenleitungen in die Arbeitsrechtliche Kommission nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.90#
( 3 ) An der Entscheidungsberatung und Abstimmung in den Fällen des Absatzes 2 nehmen nur die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates teil. Eine allgemeine Aussprache, an der die übrigen Mitglieder des Landeskirchenrates und die Prälatinnen und Prälaten teilnehmen, kann vorausgehen; andernfalls wird einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrates auf Verlangen die Abgabe einer Erklärung ermöglicht.
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Artikel 85
- aufgehoben -91#

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Artikel 86
- aufgehoben -92#

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Vierter Titel. Die Theologische Fakultät

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Artikel 87

Die Theologische Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg nimmt in der Verantwortung für die christliche Lehre durch jene Mitglieder, die mit Zustimmung der Landeskirche in ihr Amt berufen worden sind, an der Leitung der Kirche teil, indem sie
  1. bei der Ausbildung der angehenden Pfarrerinnen und Pfarrer, in Theologischen Prüfungen sowie im Predigerseminar mit der Landeskirche zusammenwirkt;
  2. durch ein nach Artikel 66 Abs. 1 und den dazu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen berufenes Mitglied in der Landessynode und im Landeskirchenrat vertreten ist, wobei für den Landeskirchenrat eine Stellvertretung benannt wird;93#
  3. die Organe der Kirchenleitung durch theologische Gutachten berät.
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Fünfter Titel. Die kirchliche Gerichtsbarkeit

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Artikel 88

( 1 ) Die Landeskirche unterhält ein kirchliches Verwaltungsgericht, ein kirchliches Disziplinargericht und Kirchliches Arbeitsgericht94#. Diese sind in ihren Entscheidungen, unbeschadet ihrer Bindung an Schrift und Bekenntnis, unabhängig. Ihre Zuständigkeit, ihre Verfahrensweise und die möglichen Rechtsmittel gegen ihre Entscheidungen werden durch kirchliches Gesetz geregelt.
( 2 ) Für die Beanstandungen der Lehre ordinierter Amtsträgerinnen und Amtsträger besteht ein besonderer Spruchkörper, der nach einem eigenen Verfahren entscheidet.
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Sechster Abschnitt. Die Ämter und Dienste der Kirche

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Erster Titel. Grundlagen

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Artikel 89

( 1 ) Die Aufgaben der Verkündigung, der Seelsorge und Unterweisung werden in einer Vielzahl von kirchlichen Ämtern und Diensten wahrgenommen. Sie entfalten sich im pfarramtlichen Dienst, im liturgisch-musikalischen, lehrend-erzieherischen, seelsorglichberatenden und diakonisch-sozialen Bereich.
( 2 ) Zur selbstständigen Wahrnehmung dieser Dienste und zu ihrer fachgerechten Erfüllung werden geeignete und durch Ausbildung und Fortbildung zugerüstete Personen im kirchlichen Dienst beschäftigt. Diese Dienste können auf Dauer oder auf Zeit übertragen und im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder im Ehrenamt ausgeübt werden.95#
( 3 ) Die besonderen Gaben und Kräfte Einzelner wirken in den verschiedenen Ämtern und Diensten der Kirche in partnerschaftlicher Zuordnung zusammen. Die in der Kirche Mitarbeitenden bilden eine Dienstgemeinschaft und sind in ihrer Ausübung an den Auftrag der Kirche gebunden. Sie tragen die Mitverantwortung dafür, dass er in den Gemeinden und in der Welt in rechter Weise erfüllt wird.
( 4 ) Durch die öffentliche Berufung bekräftigt die Kirche ihre Verantwortung für die auftragsgemäße Arbeit der zu besonderem Dienst Berufenen. Hierbei ist die gesamtkirchliche Bedeutung der Ordination zu beachten.96#
( 5 ) - aufgehoben -97#
( 6 ) Von Mitarbeitenden in der Kirche wird erwartet, dass sie sich in ihrer persönlichen Lebensführung nicht in Widerspruch setzen zu dem übernommenen Auftrag.
( 7 ) Kommen Mitarbeitenden in der Kirche Verstöße anderer gegen die Verpflichtungen aus Absatz 6 zur Kenntnis, so ist es ihre geschwisterliche Pflicht, diese mit den Betroffenen zunächst allein zu besprechen, bevor sie vorgesetzten Personen vorgetragen oder zum Gegenstand der Beratung in kirchenleitenden Organen gemacht werden.
( 8 ) Die in den Dienst der Leitung berufenen Kirchenglieder tragen besondere Verantwortung für die Einheit der Gemeinde und der Kirche in Lehre und Leben und fördern den Zusammenhalt und die Zusammenarbeit der Kirchenglieder, der kirchlichen Einrichtungen und Dienste.
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Zweiter Titel. Die Dienste der Verkündigung

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I. Das ordinationsgebundene Amt – Grundlagen

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Artikel 90

( 1 ) Die Berufung zum dauerhaften und umfassenden Dienst im Predigtamt der Kirche erfolgt durch die Ordination. Mit der Ordination werden Ordinierte berechtigt und verpflichtet, öffentlich Gottes Wort zu verkündigen, die Sakramente zu verwalten und andere kirchliche Amtshandlungen vorzunehmen.
( 2 ) Das Ordinationsrecht der Kirche wird von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof ausgeübt. Den Vollzug kann sie bzw. er im Ausnahmefall auch einer anderen Pfarrerin bzw. einem anderen Pfarrer übertragen.
( 3 ) Die Ordination erfolgt in einem Gottesdienst nach der Ordnung der Agende. Die Ordinationsverpflichtung nach dem Pfarrdienstrecht wird zuvor als schriftliche Verpflichtung entgegengenommen.98#
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II. Der pfarramtliche Dienst

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1. Grundlagen

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Artikel 91

( 1 ) Im Amt der Pfarrerin bzw. des Pfarrers hat sich eine Form des kirchlichen Dienstes herausgebildet, dessen besondere Art durch die Ordinationsverpflichtung bestimmt ist. In ihm sind Aufgaben des Predigtamtes, der Leitung und der Verwaltung in einer rechtlichen Gestalt vereinigt. Pfarrerinnen und Pfarrer stehen in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind in der Verkündigung des Wortes Gottes und in der Verwaltung der Sakramente nur an ihre Ordinationsverpflichtung gebunden. Hierbei ist ihr Dienst auf die Gemeinde bezogen und auf deren Mitverantwortung angewiesen.
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2. Die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer

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Artikel 92

( 1 ) Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer werden zum Dienst in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden berufen.
( 2 ) Die Vollmacht des Amtes der Gemeindepfarrerin bzw. des Gemeindepfarrers ist in dem der ganzen Kirche gegebenen Verkündigungsauftrag begründet.99#
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Artikel 93

Die Besetzung der Gemeindepfarrstellen erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, geht eine Gemeindewahl voraus.100#
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3. Die Pfarrerinnen und Pfarrer mit übergemeindlichen Aufgaben
und im Religionsunterricht

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Artikel 94

( 1 ) Für allgemein kirchliche Aufgaben, zum Dienst der Leitung oder als kirchliche Religionslehrerinnen und Religionslehrer werden Pfarrerinnen und Pfarrer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in den Dienst der Landeskirche berufen.101#
( 2 ) Werden sie zur Erfüllung eines kirchlichen Auftrags in den Staatsdienst übernommen, so bleiben sie in einem Pfarrdienstverhältnis zur Landeskirche und behalten das Recht, sich auf freie Pfarrstellen zu bewerben.
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4. Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst102#

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Artikel 95

Kandidatinnen und Kandidaten der evangelischen Theologie können nach bestandener Zweiter Theologischer Prüfung vom Evangelischen Oberkirchenrat in den Probedienst der Landeskirche übernommen werden.103#
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III. Die Dienste der Verkündigung aufgrund einer Beauftragung

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1. Grundlagen

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Artikel 96

Wenn die Übertragung von Aufgaben im Predigtamt der Kirche zeitlich befristet ist oder diese nicht in eigener Verantwortung wahrgenommen werden sollen oder in sachlicher Hinsicht eine Beschränkung besteht, erfolgt sie in der Form der Beauftragung. Das Recht der Kirche zur Beauftragung wird durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof ausgeübt.104#
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2. Die Prädikantinnen und Prädikanten

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Artikel 97

Gemeindeglieder können nach angemessener Ausbildung und Zurüstung mit Aufgaben des Predigtamtes beauftragt werden (Prädikantinnen und Prädikanten). Sie nehmen ihren Dienst selbstständig, mit zeitlicher Befristung im Kirchenbezirk wahr. Ihr Dienst umfasst alle Arten von Gottesdiensten, einschließlich der Leitung des Abendmahls.
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3. Die Diakoninnen und Diakone105#

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Artikel 98

Zur fachgerechten und selbstständigen Erfüllung insbesondere pädagogischer und gemeindediakonischer Aufgaben beruft die Landeskirche Diakoninnen und Diakone.106# Mit ihrer Tätigkeit haben sie teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen und sie wirken in der Leitung der Gemeinde ihres Einsatzortes mit.107#
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4. Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer

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Artikel 99

Die Landeskirche beruft zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an öffentlichen und privaten Schulen dafür qualifizierte Religionslehrerinnen und Religionslehrer. Ihre Tätigkeit gründet im Verkündigungsauftrag der Kirche.
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IV. Weitere Dienste der Verkündigung

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Artikel 100

( 1 ) Die Gestaltung der gottesdienstlichen Musik, die Pflege des Gemeindegesanges und die Aufführung geistlicher Musik in Konzerten und kirchenmusikalischen Veranstaltungen gehören zu den Aufgaben der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
( 2 ) Das Angebot einer christlichen Lebensorientierung und die Einladung zu eigenen Erfahrungen mit dem christlichen Glauben werden Kindern von Erzieherinnen und Erziehern in den Kindertagesstätten vermittelt.
( 3 ) Soziale Dienste, durch die Menschen in unterschiedlichen Lebenssituationen konkrete Hilfe und christliche Orientierung für ihr Leben erfahren, werden angeboten durch Mitarbeitende in den Diakonischen Werken, den Sozialstationen und den Beratungsstellen der Kirchengemeinden und Kirchenbezirke.
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Siebter Abschnitt. Vermögen und Haushaltswirtschaft der Kirche

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Artikel 101

( 1 ) Das gesamte Vermögen der Kirchengemeinden, der Kirchenbezirke, der Landeskirche, der selbstständigen kirchlichen Stiftungen und anderer kirchlicher Rechtsträger dient der Verkündigung des Wortes Gottes und ihrer Diakonie und darf nur zur rechten Ausrichtung des Auftrags der Kirche verwendet werden.
( 2 ) Werden einer Gemeinde, einem Kirchenbezirk oder der Landeskirche Zuwendungen gemacht, so dürfen sie nur angenommen werden, wenn in ihrer Zweckbestimmung nichts enthalten ist, was der Ausrichtung des Auftrags der Kirche widerspricht.
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Artikel 102

( 1 ) Für die Landeskirche wird ein Haushaltsbuch vom Evangelischen Oberkirchenrat aufgestellt und nach Beratungen im Landeskirchenrat der Landessynode zur Beschlussfassung vorgelegt.
( 2 ) Das Haushaltsbuch der Landeskirche sowie die Arten und der Hebesatz der zur Deckung des Haushaltsbedarfs erforderlichen Kirchensteuern werden durch kirchliches Gesetz festgestellt.
( 3 ) Die Landessynode nimmt den Bericht der beauftragten Prüfungseinrichtung zum Jahresabschluss der Evangelischen Landeskirche in Baden entgegen und entscheidet über die Entlastung.108#
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Artikel 103

Die Haushaltsführung und die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenbezirke und deren Zweckverbände unterliegen der Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrates. Die Hebesätze für Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinderäten beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates.109#
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Artikel 104

( 1 ) Die Rechnungen sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landeskirche und der unter ihrer Aufsicht stehenden Körperschaften und Einrichtungen unterliegen der Rechnungsprüfung.
( 2 ) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen können die Prüfungseinrichtungen sonstige Zusammenschlüsse und rechtlich selbstständige Einrichtungen kirchlicher Körperschaften in privatrechtlicher Form sowie andere Einrichtungen prüfen.
( 3 ) Die Prüfungseinrichtungen sind bei der Durchführung ihrer Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
( 4 ) Stellung und Befugnisse der Prüfungseinrichtungen sowie das Verfahren der Prüfung werden durch kirchliches Gesetz geregelt.110#
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Achter Abschnitt. Gemeinsame Bestimmungen

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Artikel 105

( 1 ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, beginnt die Amtszeit von Mitgliedern der Organe kirchlicher Körperschaften mit der Verpflichtung oder, soweit eine solche nicht gesondert erfolgt, mit der ersten Tagung oder Sitzung des betreffenden Organs, welche auf die Wahl folgt.
( 2 ) Auf Zeit gewählte Mitglieder der Organe kirchlicher Körperschaften bleiben so lange in ihrem Amt, bis ihre Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger das Amt übernommen haben, soweit in dieser Grundordnung oder in einem anderen kirchlichen Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) Persönliche Voraussetzungen für eine Wahl in ein Organ kirchlicher Körperschaften müssen zum Zeitpunkt der Wahl vorliegen.111#
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Artikel 106

Die Gemeinden, die Kirchenbezirke, deren Verbände und andere kirchliche Rechtsträger unterliegen unabhängig von ihrer Rechtsform der kirchlichen Aufsicht durch die Landeskirche. Die kirchliche Aufsicht wird als Rechtsaufsicht und, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, als Fachaufsicht ausgeübt.112# Kirchliche Aufsicht kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Unterstützung durch andere kirchliche Rechtsträger vorsehen.113#
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Artikel 107

( 1 ) Kirchengemeinden und Kirchenbezirke können zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden, der insbesondere als Gemeindeverband, Diakonieverband oder Verwaltungszweckverband eine gemeinsame Aufgabenerledigung oder die Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen ermöglicht.114# Dem Verband können gleichzeitig sowohl Kirchengemeinden als auch Kirchenbezirke angehören. Der Evangelische Oberkirchenrat kann beantragen, dem Verband die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Zum Vollzug der Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden und der Kirchenbezirke, die nicht Stadtkirchenbezirke sind, ist ein Verwaltungszweckverband zu bilden.115#
( 2 ) Die Bildung des Verbandes erfolgt auf Antrag der Beteiligten durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates. Gehören dem Verband nur Kirchengemeinden an, ist der Bezirkskirchenrat zuvor anzuhören.
( 3 ) Abweichend von Absatz 2 kann der Landeskirchenrat auch ohne Antrag durch Rechtsverordnung einen Verband bilden, wenn dies aus übergeordneten Interessen erforderlich ist. Das Benehmen mit den betroffenen Kirchengemeinden und Kirchenbezirken ist herzustellen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlich vorgeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder des Landeskirchenrates.116#
( 4 ) Die Rechtsverordnung regelt, soweit nicht gesetzlich anderes vorgesehen ist, insbesondere:
  1. die Zusammensetzung der Verbandsversammlung und anderer Organe, das Verfahren ihrer Bildung sowie Art und Umfang der Zuständigkeit;
  2. die Aufgaben, die für die Mitglieder wahrzunehmen sind;
  3. die Zuständigkeiten, die von den Mitgliedern oder anderen Rechtsträgern auf den Verband übertragen werden können.
Die einzelnen Kirchengemeinden oder Kirchenbezirke sollen in der Verbandsversammlung angemessen vertreten sein. Durch Gesetz kann für einzelne Zweckverbände vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes durch einen dafür eingerichteten weiteren Zweckverband erledigt werden.117#
( 5 ) Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates im Benehmen mit den Beteiligten sowie dem zuständigen Verbandsorgan. Ist die Errichtung nach Absatz 3 erfolgt, ist der Landeskirchenrat zuständig.
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Artikel 108

( 1 ) Soweit in dieser Grundordnung, einem kirchlichen Gesetz, einer Rechtsverordnung oder in der Geschäftsordnung der Landessynode nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Beschlussfassung und für Wahlen in den Organen kirchlicher Körperschaften folgende allgemeine Vorschriften:
  1. Die Organe kirchlicher Körperschaften können Beschlüsse fassen oder Wahlen vornehmen, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der gesetzlich vorgeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist ein Mitglied bei Beratung und Entscheidung aufgrund einer Befangenheit ausgeschlossen, tritt eine Beschlussunfähigkeit wegen Fehlens dieses Mitglieds nicht ein.118#
  2. Beschlüsse sind gültig, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten (absolute Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist der zur Entscheidung gestellte Antrag abgelehnt.
  3. Bei einer Wahl ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (absolute Mehrheit). Sind mehrere Ämter zu besetzen und erreichen mehr Personen die absolute Mehrheit, als Ämter zu besetzen sind, sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.
  4. Kommt die absolute Mehrheit nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Personen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben (einfache Mehrheit), mindestens jedoch ein Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt haben. Das Gleiche gilt, wenn wegen Stimmengleichheit eine Stichwahl erforderlich ist.
  5. Eine Wahl ist in der Regel geheim mit verdeckten Stimmzetteln durchzuführen. Ein anderes Wahlverfahren kann beschlossen werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. Das gilt nicht, wenn eine geheime Wahl gesetzlich vorgeschrieben ist.
( 2 ) Zu den abgegebenen Stimmen zählen auch die Enthaltungen und die ungültigen Stimmen.
( 3 ) Privatrechtlich organisierte kirchliche Personenvereinigungen sind nach ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Im Übrigen finden Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechende Anwendung, soweit in der Satzung keine anderen Regelungen getroffen worden sind.
( 4 ) Bei kirchlichen Organen und Gremien, die nicht öffentlich tagen, können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn Eilbedürftigkeit vorliegt. Der Antrag ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder ihm zugestimmt und kein Mitglied eine mündliche Beschlussfassung beantragt hat.119#
( 5 ) Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für eine digitale Durchführung von Sitzungen, Beschlussfassungen und Wahlen zu regeln.120#
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Artikel 109

( 1 ) Unbeschadet der gesetzlich geregelten Fälle bestimmen die kirchlichen Organe, welche Personen an ihren Sitzungen zeitweise oder ständig beratend teilnehmen. Die Zahl der beratenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer darf die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht übersteigen.
( 2 ) Die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates oder dessen Beauftragte und die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates können an allen Sitzungen kirchlicher Organe und Gremien in der Landeskirche beratend teilnehmen. Das Gleiche gilt für die Dekaninnen und Dekane und die Landessynodalen für die Organe und Gremien in ihrem jeweiligen Kirchenbezirk.
( 3 ) Personen, die an der Sitzung eines Organs beratend teilnehmen können, sind auf Antrag der Person über die Sitzungstermine und die Tagesordnung zu unterrichten. Es kann vorgesehen werden, dass sie bei einzelnen Tagesordnungspunkten nicht an der Sitzung teilnehmen, wenn dafür ein wichtiger Grund besteht. Beratenden Mitgliedern stehen alle Mitgliedschaftsrechte zu mit Ausnahme des Rechts, abzustimmen oder gewählt zu werden, wenn vorgesehen ist, dass die Wahl aus der Mitte des Organs erfolgt.121#
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Artikel 110

( 1 ) Soweit in dieser Grundordnung nichts anderes bestimmt ist, tagen die kirchlichen Organe nicht öffentlich. Das Organ kann für einzelne Sitzungen oder einzelne Tagesordnungspunkte, deren Gegenstände einen Verzicht auf eine vertrauliche Beratung zulassen, die Herstellung der Öffentlichkeit beschließen.
( 2 ) Bei denjenigen Organen, die öffentlich tagen (Kirchengemeinderat bei Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden, Bezirkssynoden, Landessynode), darf die Öffentlichkeit nur ausgeschlossen werden, wenn das kirchliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine vertrauliche Verhandlung erfordern. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt werden.
( 3 ) Die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit trifft die Person, die den Vorsitz führt. Das Organ kann die Entscheidung in nicht öffentlicher Sitzung aufheben.
( 4 ) Die Mitglieder des Organs sind zur Verschwiegenheit über alle in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet, soweit das Organ nichts anderes beschlossen hat oder die Beschlüsse öffentlich bekannt gemacht worden sind.
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Artikel 111

( 1 ) Die Mitglieder der Organe kirchlicher Körperschaften sowie alle in der Kirche Mitarbeitenden haben, unbeschadet der Wahrung des Beichtgeheimnisses, über die vermöge ihres Amtes ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Weitergabe ihrer Natur nach unzulässig oder ausdrücklich verboten ist, Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung ihres Amtes.
( 2 ) Die Mitglieder der Organe kirchlicher Körperschaften dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung der Angelegenheit ihnen selbst oder ihren Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Gemeindegruppe berührt. Er gilt ferner nicht für die Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
( 4 ) Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet das zuständige Organ in Abwesenheit der bzw. des Betroffenen.122#
( 5 ) Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen.
( 6 ) Hat ein Mitglied des Organs, bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, die Sitzung bei der Beratung oder Entscheidung nicht verlassen, so ist der Beschluss in Abwesenheit dieses Mitgliedes spätestens bei der auf die Beschlussfassung folgenden Sitzung zu bestätigen, sofern bis dahin die Besorgnis der Befangenheit des anwesenden Mitgliedes bei der Person im Vorsitzendenamt geltend gemacht wurde. Wird der Beschluss bestätigt, gilt er als von Anfang an wirksam zu Stande gekommen, anderenfalls ist er aufzuheben.123#
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Artikel 112

( 1 ) Verwaltungsrechtliche Entscheidungen kirchlicher Verfassungsorgane oder Dienststellen mit Ausnahme der Landessynode und des Landeskirchenrates können durch Beschwerde angefochten werden. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer durch die getroffene Entscheidung persönlich beschwert ist.
( 2 ) Beschwerden sind innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich bei der Stelle einzulegen und zu begründen, welche die anzufechtende Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung.124# Diese Stelle kann ihre Entscheidung abändern. Tut sie das nicht, so hat sie die Beschwerde der nächst höheren Stelle zur Entscheidung vorzulegen. Weitere Beschwerde ist zulässig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Entscheidungen des Landeskirchenrates sind im Beschwerdeverfahren endgültig.
( 3 ) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.
( 4 ) Die Bestimmungen über das kirchliche Verwaltungsgericht und das kirchliche Disziplinargericht bleiben unberührt.
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Artikel 112 a125#

( 1 ) Gegen
  1. Beschlüsse nach Artikel 15,
  2. Beschlüsse nach Artikel 15a und Bescheide aufgrund des kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk,
  3. Beschlüsse nach Artikel 25 und Artikel 27 Abs. 2 Nr. 7, soweit der Kirchengemeinderat oder in Stadtkirchenbezirken der Stadtkirchenrat entscheidet,
kann eine betroffene Pfarrgemeinde oder Kirchengemeinde beim Evangelischen Oberkirchenrat Beschwerde einlegen.
( 2 ) Die Beschwerde ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich einzulegen und hat aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerdefrist ist zu belehren.
( 3 ) Weitere Beschwerde zum Landeskirchenrat ist zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung schriftlich einzulegen. Über die Beschwerdefrist ist zu belehren. Die Entscheidung des Landeskirchenrates ist endgültig.
( 4 ) Näheres regelt ein kirchliches Gesetz.
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Artikel 113

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundordnung vom 23. April 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2006 (GVBl. S. 2) außer Kraft, mit Ausnahme der dazu durch Artikel 3 Abs. 3 und Abs. 5 des 14. Änderungsgesetzes vom 26. April 2001 (GVBl. S. 96) und Artikel 12 Abs. 2 und Abs. 3 des 16. Änderungsgesetzes vom 20. Oktober 2005 (GVBl. S. 166) ergangenen Übergangsbestimmungen.
( 2 ) § 93 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 98 Abs. 3 der Grundordnung vom 23. April 1958 i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Januar 2006 (GVBl. S. 2) bleiben in Kraft, bis das nach Artikel 37 Abs. 2 zu verabschiedende Gesetz in Kraft getreten ist.
( 3 ) Soweit in einfachen Gesetzen die Grundordnung in ihrer bisherigen Fassung im Wortlaut zitiert wird oder auf sie Bezug genommen wird, bleiben diese Bestimmungen in Kraft, soweit sie dieser Grundordnung nicht widersprechen.
( 4 ) Die Rechte der vor dem Inkrafttreten dieser Grundordnung bereits bestehenden besonderen Gemeindeformen bleiben unberührt.
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Artikel 114

Hinsichtlich des Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2012 gilt folgende Übergangsregelung:
Artikel 24 Abs. 3 Satz 1 findet auch Anwendung auf Vereinigungen, welche vor dem 1. Januar 2013 erfolgt sind und bei denen ein gesonderter Beschluss zur Zusammenlegung der Pfarrgemeinden bis zum 1. Januar 2013 noch nicht gefasst wurde.126#

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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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2 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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3 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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4 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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5 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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6 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 3 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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7 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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8 ↑ Gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Änderung des Gemeindediakoninnen- und diakonengesetzes und zur Aufhebung des Gruppengesetzes und weiterer Vorschriften vom 12. April 2014 (GVBl. S. 163) mit Wirkung zum 1. Juli 2014.
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9 ↑ Übergangsvorschriften:Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Änderung des Gemeindediakoninnen- und diakonengesetzes und zur Aufhebung des Gruppengesetzes und weiterer Vorschriften vom 12. April 2014 (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2014: ( 4 ) Bisher bestehende Gruppenämter gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Dienstgruppen, bei denen zumindest eine Person nach § 5 Abs. 2 GDG damit beauftragt ist, Aufgaben der Pfarramtsverwaltung wahrzunehmen. Soweit Rechtsvorschriften den Begriff „Gruppenamt“ verwenden, bezieht sich dieser auf Dienstgruppen, bei denen zumindest eine Person nach § 5 Abs. 2 GDG damit beauftragt ist, Aufgaben der Pfarramtsverwaltung wahrzunehmen. ( 5 ) Soweit Rechtsvorschriften den Begriff ,,Gruppenpfarramt" verwenden, bezieht sich dieser auf Dienstgruppen, die ausschließlich von den in einer Pfarrgemeinde eingesetzten Pfarrerinnen und Pfarrern gebildet werden.
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10 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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11 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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12 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 226) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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13 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 5 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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14 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 6 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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15 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Janaur 2019.
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16 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 7 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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17 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 3 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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18 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 8 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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19 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 9 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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20 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 10 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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21 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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22 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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23 ↑ Absatz 4 aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2022 und weiterer Gesetze vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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24 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 11 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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25 ↑ Satz 2 eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2022 und weiterer Gesetze vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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26 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 4 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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27 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 12 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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28 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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29 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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30 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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31 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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32 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 13 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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33 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 226) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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34 ↑ Absatz 1a eingefügt gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk und zur Änderung der Grundordnung vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
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35 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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36 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 6 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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37 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 7 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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38 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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39 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 8 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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40 ↑ Nummer 8a eingefügt gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk und zur Änderung der Grundordnung vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
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41 ↑ Gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Aufhebung des kirchlichen Gesetzes über das Ortskirchgeld sowie zur Änderung der Grundordnung und weiteren Vorschriften vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 172), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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42 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 9 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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43 ↑ Sätze 2 bis 4 angefügt gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk und zur Änderung der Grundordnung vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
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44 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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45 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 14 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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46 ↑ Nummer 5a eingefügt gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk und zur Änderung der Grundordnung vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
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47 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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48 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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49 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 10 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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50 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 11 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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51 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 16 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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52 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 12 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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53 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 13 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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54 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 14 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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55 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 17 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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56 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 18 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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57 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 15 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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58 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 19 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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59 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Diakoniegesetzes vom 20. April 2018 (GVBl. S. 234) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
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60 ↑ Artikel 59a eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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61 ↑ Nummer 6 angefügt gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk und zur Änderung der Grundordnung vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
#
62 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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63 ↑ Satz 2 geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2022 und weiterer Gesetze vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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64 ↑ Absatz 2 aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2022 und weiterer Gesetze vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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65 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 226) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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66 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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67 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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68 ↑ Nummer 7 angefügt gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk und zur Änderung der Grundordnung vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
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69 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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70 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 20 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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71 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 21 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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72 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 226) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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73 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 16 a Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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74 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 22 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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75 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 23 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
#
76 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 24 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
#
77 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk und zur Änderung der Grundordnung vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
#
78 ↑ Nummer 5a eingefügt gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk und zur Änderung der Grundordnung vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
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79 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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80 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 25 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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81 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 26 und 27 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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82 ↑ Geändert nach Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
#
83 ↑ Geändert nach Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
#
84 ↑ Satz 4 eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
#
85 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 226) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
86 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
87 ↑ Nummer 8a eingefügt gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk und zur Änderung der Grundordnung vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
#
88 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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89 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 17 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
90 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 29 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
#
91 ↑ Geändert nach Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020
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92 ↑ Geändert nach Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020
#
93 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2022 und weiterer Gesetze vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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94 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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95 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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96 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 30 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
#
97 ↑ Absatz 5 aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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98 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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99 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 31 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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100 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 32 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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101 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 33 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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102 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 34 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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103 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 35 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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104 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 36 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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105 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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106 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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107 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 37 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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108 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 21 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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109 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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110 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 22 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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111 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 23 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
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112 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 38 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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113 ↑ Satz 3 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2022 und weiterer Gesetze vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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114 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2022 und weiterer Gesetze vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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115 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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116 ↑ Satz 3 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2022 und weiterer Gesetze vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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117 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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118 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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119 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 226) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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120 ↑ Absatz 5 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2022 und weiterer Gesetze vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
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121 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2018 vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 30) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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122 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 39 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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123 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 40 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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124 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 41 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung ab 1. Juli 2013.
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125 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk und zur Änderung der Grundordnung vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 21) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
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126 ↑ Änderung aufgrund Artikel 1 Nr. 24 Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 253) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.