.

Kirchliches Gesetz über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG)1#

Vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006 S. 33),

geändert 24. April 2009 (GVBl. S. 70
geändert 16. April 2011 (GVBl. S. 91)
geändert 25. Oktober 2012 (GVBl. S. 253)
geändert 20. April 2013 (GVBl. S. 113)
geändert 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 172)
geändert 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 226)
geändert 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32)
geändert 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 10)
geändert 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94)
geändert 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96)
geändert 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137)
geändert 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6)
geändert 22. Januar 2025 (GVBl., Nr. 33, S. 99) 2#
geändert 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189)
zuletzt geändert am 23. Okotober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 6, S. 18)

Inhalt

-aufgehoben-18#
-aufgehoben-19#
-aufgehoben-20#
-aufgehoben- 22#
-aufgehoben-25#
-aufgehoben-26#
-aufgehoben- 27#
-aufgehoben-30#
-aufgehoben-31#
-aufgehoben-32#
-aufgehoben-36#
-aufgehoben-37#
-aufgehoben-38#
-aufgehoben-39#
-aufgehoben- 40#
-aufgehoben-43#
-aufgehoben- 48#
Die Landessynode hat gemäß § 131 der Grundordnung das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#

I. Allgemeines

###

§ 1
Regelungsbereich

Dieses Gesetz regelt
  1. die Voraussetzungen für die Wahl und Mitgliedschaft
    1. der Kirchenältesten in den Organen der Pfarrgemeinden und Kirchengemeinden sowie
    2. der Synodalen bzw. Mitglieder in den Bezirkssynoden und der Bezirkskirchenräte der Kirchenbezirke und
    3. der Synodalen in der Landessynode,
  2. die Zusammensetzung, das Verfahren der Wahl, der Berufung und die Beendigung der Mitgliedschaft in diesen Organen sowie die innere Organisation und Verfahrensfragen der Ältestenkreise, Kirchengemeinderäte und Bezirkssynoden,
  3. die Zusammensetzung und das Verfahren zur Bildung des Landeskirchenrates,49#
  4. körperschaftliche Rechte der in diesem Gesetz genannten Körperschaften, soweit diese nicht anderweit geregelt sind. 50#
#

II. Allgemeine Kirchenwahlen

###

§ 2
Allgemeine Kirchenwahlen

( 1 ) Die Wahl ist ein Dienst an der Gemeinde im Gehorsam gegen den alleinigen Herrn der Kirche, Jesus Christus.
( 2 ) Die allgemeinen Kirchenwahlen zur Bildung der Ältestenkreise, der Bezirkssynoden und der Landessynode werden alle sechs Jahre durchgeführt.
( 3 ) 1Die Wahl der Kirchenältesten zur Bildung der Ältestenkreise der Pfarrgemeinden erfolgt durch die Gemeindeglieder nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts. 2Die Wahl ist geheim.
( 4 ) Bei der Wahl der Mitglieder kirchlicher Organe ist darauf zu achten, dass Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.51#
( 5 ) Für die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten als im kirchlichen Dienst stehende Personen solche, die ordiniert sind oder mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent im Dienst der Kirche einschließlich der Diakonie stehen, soweit diese der kirchlichen Aufsicht der Landeskirche unterliegt.52#
#

III. Wahlberechtigung, Wählbarkeit in den Ältestenkreis, Beendigung der Mitgliedschaft

###

§ 3
Wahrnehmung des Wahlrechtes und eines kirchlichen Amtes

( 1 ) Die Möglichkeit das Wahlrecht für ein in diesem Gesetz geregeltes kirchliches Amt auszuüben (Wahlberechtigung) bestimmt sich nach § 3a, die Möglichkeit, in ein solches Amt gewählt zu werden (Wählbarkeit) nach § 4.
( 2 ) Die Entscheidung über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ergeht im Verfahren nach §§ 80a ff.
( 3 ) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit bestehen bei Vorliegen der Voraussetzungen für jedes Gemeindeglied der Evangelischen Landeskirche in Baden, soweit diese nicht im Verfahren nach §§ 80a ff oder nach § 6c Abs. 2 aberkannt wurden oder erloschen sind. 53#
( 4 ) 1Die Wahrnehmung der in § 1 Nummer 1 geregelten Ehrenämter setzt voraus, dass die Person nach Übernahme des Amtes
  1. ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegt und
  2. die Schulung nach den Regelungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt absolviert und die entsprechende Verpflichtungserklärung abgibt.
2Die Verpflichtung nach Nummer 1 ist innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme des Amtes gegenüber dem zuständigen Dekanat zu erfüllen. 3Die Verpflichtung nach Nummer 2 soll innerhalb des ersten Amtsjahres erfüllt und dem Dekanat nachgewiesen werden. 4Die Kosten für diese Verpflichtungen werden von der Körperschaft, für die das Ehrenamt ausgeübt wird, getragen.54#
#

###

§ 3a
Wahlberechtigung

( 1 ) 1Wahlberechtigt für die Wahl der Kirchenältesten in den Ältestenkreis ist jedes Gemeindeglied einer Pfarrgemeinde, das das 14. Lebensjahr vollendet hat. 2Für die weiteren in diesem Gesetz geregelten Ämter besteht die Wahlberechtigung mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, soweit nicht eine stimmberechtigte Mitgliedschaft nach § 4a besteht.
( 2 ) Für die Feststellung der Wahlberechtigung ist der vom Evangelischen Oberkirchenrat festgelegte Termin für die allgemeinen Kirchenwahlen (Wahltag) maßgebend.
( 3 ) Die Wahlberechtigung besteht nicht, wenn ein Gemeindeglied offenkundig
  1. nicht bereit ist, die Wahl als einen Dienst an der Gemeinde und im Gehorsam gegen den Herrn der Kirche, Jesus Christus, auszuüben,
  2. die kirchlichen Ordnungen nachhaltig missachtet,
  3. sich kirchenfeindlich äußert oder betätigt oder
  4. diskriminierende, die Menschenwürde verletzende Äußerungen, tätigt.
55#
#

§ 4
Wählbarkeit

( 1 ) Die Wählbarkeit setzt die Wahlberechtigung sowie die Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Gremien und Organen der gemeindlichen Ebene des 16. Lebensjahres voraus. § 3a Absatz 2 gilt entsprechend.56#
( 2 ) Die Wählbarkeit setzt weiterhin voraus, dass das Gemeindeglied bereit ist,
  1. sich regelmäßig am gottesdienstlichen Leben der Gemeinde zu beteiligen und
  2. in dem betreffenden kirchlichen Amt verantwortlich mitzuarbeiten.
( 3 ) 1Von der Wählbarkeit in den Ältestenkreis ist ein Gemeindeglied ausgeschlossen, das in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Kirchengemeinde oder zu einem Kirchenbezirk steht und seinen Dienst für die Pfarrgemeinde versieht, in der es wahlberechtigt ist. 2Der Ausschluss gilt nicht, wenn es sich um eine Beschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu fünf Stunden handelt.
( 4 ) Nicht wählbar sind Vorgängerinnen und Vorgänger der Gemeindepfarrerin oder des Gemeindepfarrers in dieser Gemeinde. 57#
#

§ 4a
Mitgliedschaft minderjähriger Personen

( 1 ) Gewählte Personen, die gemeindlichen Gremien und Organen angehören, und noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind hinsichtlich Ihrer Wahl und der Ausübung ihres Mandats handlungsfähig.
( 2 ) Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können nicht das Vorsitzenden- oder Stellvertretendenamt übernehmen.58#
#

§ 5
Ausschluss von Angehörigen

( 1 ) Angehörige können innerhalb derselben Pfarrgemeinde nicht gleichzeitig Kirchenälteste sein. Als Angehörige gelten Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner, Eltern und Kinder. 59#
( 2 ) Werden bei der Gemeindewahl Personen nach Absatz 1 zu Kirchenältesten gewählt, scheidet die Person mit der geringeren Stimmenzahl aus, wenn eine andere Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht erfolgt.
( 3 ) 1Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Kirchenälteste während der Amtszeit zueinander in eine Beziehung nach Absatz 1 treten. 2Bei einer Mitgliedschaft aufgrund einer Zu- oder Nachwahl entscheidet gegebenenfalls das Los.
( 4 ) 1Angehörige von Personen, die dem Ältestenkreis kraft Amtes stimmberechtigt oder als beratende Mitglieder angehören, können nicht als Kirchenälteste gewählt werden. 2Sie scheiden aus, wenn sie während der Amtszeit zu einem Mitglied des Ältestenkreises, das diesem kraft Gesetzes mit Stimmrecht oder als beratendes Mitglied angehört, in eine Beziehung nach Absatz 1 treten. 60#
( 5 ) 1Die Wählbarkeit in die Bezirks- und Landessynode bleibt von den Bestimmungen der vorstehenden Absätze unberührt. 2Für die Mitgliedschaft von zwei oder mehr Personen, die sämtlich Mitglieder eines Organs von Amts wegen sind, sind die vorstehenden Absätze nicht anzuwenden. 61#
#

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft im Ältestenkreis

1Die Amtszeit der Kirchenältesten endet mit der Verpflichtung der neu gewählten Kirchenältesten. 2Das Kirchenältestenamt endet ferner kraft Gesetzes vor Ablauf der Amtszeit durch
  1. die Niederlegung des Amtes,
  2. die Beendigung der Zugehörigkeit zur Pfarrgemeinde, es sei denn, es erfolgt eine Ummeldung im Ganzen und der Ältestenkreis stimmt einer Fortführung des Amtes zu,
  3. die Auflösung des Ältestenkreises nach § 18,
  4. eine Neuwahl nach § 17,
  5. die Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, das nach § 4 Abs. 3 die Wählbarkeit ausschließt,
  6. der Eintritt eines Tatbestandes nach § 5,
  7. Austritt aus der Kirche.
3Das Kirchenältestenamt endet weiterhin, wenn die Person erklärt hat, das Ältestenamt vorübergehend ruhen zu lassen und nach sechs Monaten des Ruhens ihr Amt nicht wieder aufnimmt. 4Das Ruhen hat keinen Einfluss auf die gesetzliche Mitgliederzahl oder hierauf verweisende Vorschriften.62#63#
####

§ 6a
Entlassung aus einem kirchlichen Amt

Eine Person ist aus einem Amt im Ältestenkreis, Kirchengemeinderat, Bezirkskirchenrat, der Bezirkssynode oder der Landessynode zu entlassen, wenn
  1. die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) nicht mehr bestehen,
  2. die Verpflichtungen aus dem betreffenden Amt trotz wiederholter Ermahnungen vernachlässigt werden,
  3. die Ausübung des betreffenden Amtes aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr möglich ist,
  4. sie sich im Sinn von § 3a Abs. 3 betätigt,
  5. die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 4 trotz Mahnung nicht erfüllt werden oder
  6. ein anderer wichtiger Grund vorliegt, der der weiteren Ausübung des betreffenden Amtes entgegensteht.64#
#

§ 6b
Entlassungsverfahren

( 1 ) 1Die Entlassung wird durch den Evangelischen Oberkirchenrat nach Absatz 3 verfügt. 2Ist die Person Mitglied der Landessynode, tritt an Stelle der Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrates die Entscheidung der Landessynode nach Absatz 4. 3Endet während eines laufenden Verfahrens die Mitgliedschaft in der Landessynode aus einem anderen Grunde und bestehen neben dem Amt in der Landessynode weitere Ämter nach § 6a, so wird das Verfahren zum weiteren Fortgang an den Evangelischen Oberkirchenrat abgegeben, der nach Absatz 3 entscheidet.
( 2 ) 1Die Entlassung erfolgt von Amts wegen. 2Ältestenkreise und Kirchengemeinderäte, sowie für das Amt in Bezirkssynode und Bezirkskirchenrat die Dekanin oder der Dekan und die Person im Vorsitzendenamt der Bezirkssynode können die Entlassung anregen. 3Mit der Anregung ist der die Entlassung tragende Sachverhalt vorzubringen und zu belegen. 4Vor einer Entscheidung ist die betroffene Person schriftlich anzuhören. 5Weiterhin sind der Ältestenkreis, der Kirchengemeinderat, die Dekanin oder der Dekan sowie die Person im Vorsitzendenamt der Bezirkssynode anzuhören.
( 3 ) 1Der Evangelische Oberkirchenrat entscheidet über die Entlassung durch Bescheid. 2Der Bescheid ist nach Artikel 112 Grundordnung anfechtbar. 3Er ist sofort vollziehbar. 4Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Soweit sich die Entlassung auf § 6a Nr. 4 und 5 stützt, ist dies gesondert auszusprechen. 6Auf die Rechtsfolgen nach § 6c ist hinzuweisen.
( 4 ) 1Über eine Entlassung einer Person, die Mitglied der Landessynode ist, entscheidet der Ältestenrat der Landessynode, soweit diese nicht in ihrer Geschäftsordnung anderes bestimmt. 2Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Der Evangelische Oberkirchenrat ist anzuhören. 4Die Entscheidung ergeht durch Bescheid. 5Dieser ist zu begründen. 6Soweit sich der Bescheid auf § 6a Nr. 4 und 5 stützt, ist dies gesondert auszusprechen. 7Auf die Rechtsfolgen nach § 6c ist hinzuweisen. 8Der Bescheid ist unanfechtbar. 65#
#

§ 6c
Rechtsfolgen einer Entlassung

( 1 ) 1Mit der Entlassung verliert die Person die Mitgliedschaft in allen Ämtern nach § 6a. 2Soweit die Entscheidung über die Entlassung rechtlich anfechtbar ist, erstreckt sich die sofortige Vollziehbarkeit auch auf die weiteren Ämter.
( 2 ) Soweit die Entlassung sich auf § 6a Nr. 4 und 5 stützt, verliert die Person mit der Entscheidung für die laufende und die folgende Wahlperiode die Befugnis, an kirchlichen Wahlen für die in § 6a genannten Ämter teilzunehmen. 66#
#

IV. Der Ältestenkreis

###

§ 7
Ältestenkreis der Pfarrgemeinde – Zahl der Kirchenältesten, Gemeindewahl

( 1 ) Für jede Pfarrgemeinde (Artikel 13 GO) sind durch die wahlberechtigten Gemeindeglieder Kirchenälteste in den Ältestenkreis zu wählen.
( 2 ) 1Die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten eines Ältestenkreises richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder. 2Sie beträgt
bis 699 Gemeindeglieder:
4
ab 700 bis 1999 Gemeindeglieder:
6
ab 2000 bis 3999 Gemeindeglieder:
8
ab 4000 bis 5999 Gemeindeglieder:
12
ab 6000 Gemeindeglieder:
16
( 3 ) 1Maßgebend ist die Zahl der Gemeindeglieder zu Beginn des Jahres der allgemeinen Kirchenwahl.67# 2Der Evangelische Oberkirchenrat kann einen anderen Zeitpunkt festlegen.
( 4 ) In den Stadtkirchenbezirken kann die Stadtsynode vor den allgemeinen Kirchenwahlen mit Wirkung für die nächste Amtszeit beschließen, von der Zahl nach Absatz 2 abzuweichen.
( 4a ) 1Der Ältestenkreis kann vor den allgemeinen Kirchenwahlen beschließen, dass die Zahl der Kirchenältesten nach Absatz 2 mit Wirkung für die nächste Amtszeit bis um die Hälfte erhöht wird; bei der Berechnung werden Bruchteile aufgerundet. 2In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auf eine mögliche Zuwahl nach § 8 Abs. 1. 3Der Beschluss des Ältestenkreises ist spätestens zusammen mit der Aufforderung an die Gemeinde, Wahlvorschläge einzureichen, bekannt zu geben.
( 5 ) Die Ältestenkreise oder Kirchengemeinderäte können vor den allgemeinen Kirchenwahlen mit Wirkung für die nächste Amtszeit mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates beschließen, von der Sollzahl nach Absatz 2 nach unten abzuweichen, sofern eine Vereinigung nach Artikel 15 oder 24 GO für die sich an die Wahl anschließende Amtszeit beabsichtigt ist.
( 6 ) Bei der ersten allgemeinen Kirchenwahl, die sich an eine Vereinigung von Kirchen- oder Pfarrgemeinden anschließt, können die Ältestenkreise und Kirchengemeinderäte durch Beschluss mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates eine abweichende Sollzahl für die erste Wahlperiode des neu zu bildenden Gremiums festlegen.
( 7 ) 1Erfolgt die allgemeine Kirchenwahl in unmittelbarem zeitlichem Abstand zum Zeitpunkt der Vereinigung von Kirchengemeinden oder Pfarrgemeinden, so wird mit der allgemeinen Kirchenwahl das Organ, welches ab dem Zeitpunkt der Vereinigung die Leitungsverantwortung trägt, gebildet. 2Hierbei können die Ältestenkreise oder Kirchengemeinderäte mit Zustimmung des Bezirkskirchenrates mit Wirkung für diese Amtszeit beschließen, von der Sollzahl nach Absatz 2 abzuweichen.
( 8 ) Bei allen Beschlüssen nach den Absätzen 4 bis 7 ist eine Mindestzahl von zwei gewählten Mitgliedern einzuhalten.68#
#

§ 8
Zuwahl durch den Ältestenkreis

( 1 ) 1Der Ältestenkreis kann beschließen, die Zahl der Kirchenältesten nach § 7 Abs. 2 durch Zuwahl bis zur Hälfte zu erhöhen. 2Bei der Berechnung werden Bruchteile aufgerundet.
( 2 ) 1Eine Zuwahl ist jederzeit möglich. 2Die Bestimmungen über die Nachwahl (§ 16) finden entsprechende Anwendung.
( 3 ) 1Eine Zuwahl kann durch die neu gewählten Kirchenältesten bereits vor der Einführung erfolgen, wenn nach rechtskräftigem Abschluss der allgemeinen Kirchenältestenwahlen die Verpflichtung nach der Grundordnung erfolgt ist. 2Soweit sich die Zuwahl auf Gemeindeglieder beschränkt, die bei den allgemeinen Kirchenwahlen kandidiert haben, entfällt das Verfahren nach § 80b.69# 3Im Übrigen ist nach § 16 Abs. 5 und 6 zu verfahren.
#

§ 9
Pfarrgemeinden mit mehreren Predigtstellen, Teilortswahl im Predigtbezirk

( 1 ) 1Sind Predigtbezirke nach Artikel 15b Abs. 1 GO eingerichtet, kann durch den Ältestenkreis vorgesehen werden, dass die Gemeindeglieder der Predigtbezirke anteilmäßig die Kirchenältesten in den Ältestenkreis wählen (Teilortswahl). 2Maßstab für die Aufteilung ist in der Regel die Zahl der Gemeindeglieder im Sinne von § 7 Abs. 3. 3Es kann auch eine andere Aufteilung erfolgen. 4Bei Nachwahlen oder Zuwahlen soll jeder Predigtbezirk angemessen vertreten sein. 70#
( 2 ) 1Die Sollzahl der nach § 7 Abs. 2 zu wählenden Kirchenältesten ändert sich durch die Einrichtung von Predigtbezirken nicht. 71#
( 3 ) Bestehen in einer Pfarrgemeinde mehr als zwei Predigtstellen, können einem Predigtbezirk mehrere Predigtstellen zugeordnet werden.
( 4 ) 1Über die Aufteilung der in den einzelnen Predigtbezirken zu wählenden Kirchenältesten beschließt der Ältestenkreis vor den allgemeinen Kirchenwahlen mit Wirkung für die nächste Amtszeit. 2Der Beschluss über die Durchführung einer Teilortswahl oder die Einrichtung von Predigtbezirken bleibt so lange in Kraft, bis er aufgehoben wird; die Aufhebung ist nur zum Ende einer Wahlperiode möglich. 72#
#

§ 10
Gesetzliche Mitglieder

( 1 ) Stimmberechtigte Mitglieder eines Ältestenkreises sind
  1. die Kirchenältesten.
  2. Kraft Amtes:
    1. in der Gemeinde eingesetzte Pfarrerinnen oder Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag oder
    2. Verwalterinnen oder Verwalter der Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag,
    3. die Diakoninnen und Diakone, die damit beauftragt sind, Aufgaben der Pfarramtsverwaltung wahrzunehmen (§ 5 Abs. 2 Dienst-DiakG).73#
  3. Kraft Amtes die Diakonin oder der Diakon, sofern sie oder er in der Pfarrgemeinde eingesetzt ist. 74# 75#
Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem Pfarrdienstrecht.76#
( 2 ) Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Ältestenkreises ist die Zahl der nach § 7 Abs. 2 zu wählenden Kirchenältesten einschließlich der Zahl der Mitglieder kraft Amtes maßgebend, auch wenn die Zahl der tatsächlich im Amt befindlichen Kirchenältesten geringer ist. 77#
( 3 ) Für die Beschlussfähigkeit ist, wenn eine abweichende Zahl von zu wählenden Kirchenältesten nach § 7 Abs. 4 bis 7 LWG vorgesehen wird, auf die im Beschluss vorgesehene Mitgliederzahl abzustellen.78#
( 4 ) -gestrichen-79#
( 5 ) 1Der Ältestenkreis kann auf Antrag der Mitglieder der Dienstgruppe beschließen, dass nur noch ein oder mehrere von der Dienstgruppe zu benennende Mitglieder der Dienstgruppe stimmberechtigte Mitglieder des Ältestenkreises sind. 2Der Beschluss kann auf Antrag der Mitglieder der Dienstgruppe geändert oder aufgehoben werden. 3Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Kirchengemeinderates, des Bezirkskirchenrates und des Evangelischen Oberkirchenrates. 4Soweit Personen nach Absatz 1 nach diesem Beschluss nicht mehr stimmberechtigte Mitglieder des Ältestenkreises sind, können sie an den Sitzungen beratend teilnehmen. 80#
#

§ 11
Beratende Mitglieder, beratende Teilnahme

( 1 ) 1Dem Ältestenkreis gehören als beratende Mitglieder an:
  1. Pfarrerinnen oder Pfarrer im Probedienst,
  2. eine Religionslehrerin oder ein Religionslehrer; diese Person wird von den Religionslehrerinnen und Religionslehrern entsandt, die an den Schulen im Bereich der Pfarrgemeinde tätig sind.81#
2Der Ältestenkreis kann Personen, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (§§ 3 bis 4), als beratende Mitglieder in den Ältestenkreis berufen; ihre Zahl darf die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreichen. § 5 gilt entsprechend. 82#
( 2 ) Lehrvikarinnen bzw. Lehrvikare nehmen an den Sitzungen des Ältestenkreises beratend teil.
( 3 ) Der Ältestenkreis kann für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung sachverständige Personen beratend hinzuziehen.
( 4 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu hören, wenn Fragen ihres Aufgabengebietes behandelt werden.
( 5 ) Die aus der Gemeinde gewählten Bezirkssynodalen sowie die Person im Vorsitzendenamt der Gemeindeversammlung können an den Sitzungen des Ältestenkreises als beratende Mitglieder teilnehmen. 83# 84#
#

§ 12
Vorsitz im Ältestenkreis

( 1 ) 1Der Ältestenkreis wählt aus seiner Mitte ein Mitglied ins Vorsitzendenamt und bestimmt die Amtszeit. 2Der Ältestenkreis kann die Amtszeit durch Beschluss, der der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlich vorgeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder des Ältestenkreises bedarf, vorzeitig beenden. 3Personen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 können nicht ins Vorsitzendenamt bzw. ins Stellvertretendenamt gewählt werden.
( 2 ) 1Wird eine Kirchenälteste bzw. ein Kirchenältester ins Vorsitzendenamt gewählt, so ist eine Person nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in das Stellvertretendenamt zu wählen. 2Das Entsprechende gilt für den umgekehrten Fall. 3Der Ältestenkreis kann der stellvertretenden Person bestimmte Aufgaben übertragen. 4Weitere stellvertretende Personen können gewählt werden; die Verantwortlichkeiten und die Reihenfolge der Vertretung sind festzulegen.85#
( 3 ) 1Die Person im Vorsitzendenamt vertritt den Ältestenkreis nach außen. 2Die Zuständigkeit der Gemeindepfarrerin bzw. des Gemeindepfarrers für die Pfarramtsverwaltung nach dem Pfarrdienstrecht bleibt hiervon unberührt. 3§ 23 Abs. 4 bis 6 und 10 gelten entsprechend.86#
#

§ 13
Sitzungen des Ältestenkreises

( 1 ) 1Der Ältestenkreis wird durch das Mitglied im Vorsitzendenamt zu Sitzungen eingeladen. 2Wer den Vorsitz führt, kann auch außerordentliche Sitzungen einberufen; dazu besteht eine Verpflichtung, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt. 3Die Einladungsfrist beträgt in der Regel eine Woche, soweit der Ältestenkreis keine andere Regelung trifft.
( 2 ) 1Die Tagesordnung wird von der Person im Vorsitzendenamt im Benehmen mit der Person im Stellvertretendenamt erstellt. 2Die Tagesordnung kann vom Ältestenkreis geändert und ergänzt werden.
( 3 ) 1Die Sitzungen des Ältestenkreises sind in der Regel nicht öffentlich. 2Der Ältestenkreis kann für einzelne Sitzungen oder einzelne Tagesordnungspunkte, deren Gegenstände einen Verzicht auf vertrauliche Beratung zulassen, die Öffentlichkeit beschließen.
( 4 ) 1Verhandlungsgegenstände von besonderer Bedeutung für die Gemeindeöffentlichkeit sollen der Gemeinde rechtzeitig vor der Sitzung des Ältestenkreises bekannt gegeben werden. 2Die über diese Gegenstände getroffenen Entscheidungen sind der Gemeinde alsbald nach der Sitzung des Ältestenkreises mitzuteilen.
( 5 ) 1Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Ältestenkreises wird ein Protokoll geführt, das von der Person im Vorsitzendenamt und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 2Das Protokoll ist vom Ältestenkreis zu genehmigen. 3Jedem Mitglied des Ältestenkreises wird auf Antrag Einsicht in die Protokolle auch früherer Amtsperioden gewährt. 4Die Einsicht kann durch Überlassung oder Übersendung der Protokolle erfolgen. 5In Einzelfällen kann Gemeindegliedern auf Antrag der Beschlusstext gefasster Beschlüsse übermittelt werden, soweit die Gegenstände in öffentlicher Sitzung verhandelt wurden. 6Der Nachweis über einen Beschluss wird durch einen beglaubigten Auszug aus dem Protokoll geführt.87#
( 6 ) Der Ältestenkreis kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#

§ 14
Ausschüsse, Delegation

( 1 ) Die Bildung von Ausschüssen des Ältestenkreises sowie die Übertragung von Aufgaben an Ausschüsse bestimmen sich, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, nach § 32 a und b.
( 2 ) 1Der Ältestenkreis kann Mitgliedern von Kreisen, Gruppen und Chören der Gemeinde Mittel, insbesondere von Spenden, zur selbstständigen Bewirtschaftung, Rechnungs- und Kontenführung widerruflich übertragen, über die jährlich abzurechnen ist. 2In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden erfolgt dies im Rahmen der vom Kirchengemeinderat beschlossenen Richtlinien (§ 26 Abs. 2).
( 3 ) 1Der Ältestenkreis kann Aufgaben der Gemeindearbeit einzelnen ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden widerruflich übertragen. 2Dies gilt auch für Verwaltungsgeschäfte im Rahmen von § 26 Abs. 2. 88#
#

§ 14 a
Ortsältestenrat

( 1 ) 1Bestehen in einer Pfarrgemeinde oder Kirchengemeinde mehrere Predigtbezirke, kann der Ältestenkreis oder der Kirchengemeinderat Zuständigkeiten nach Artikel 16 Abs. 3 GO auf die Kirchenältesten übertragen, die im Predigtbezirk wohnen, soweit sie die örtliche Gemeindearbeit, den Gottesdienst und Fragen der kirchlichen Lebensordnungen betreffen. 2Zusätzlich kann er in den Predigtbezirken weitere Personen, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (§§ 3 bis 4), mit diesen Aufgaben betrauen (Ortsälteste). 3Die Ortsältesten bilden in diesem Fall zusammen mit den Kirchenältesten, die im Predigtbezirk wohnen, den Ortsältestenrat. 4Der Ältestenkreis entsendet weiterhin eine Pfarrerin oder einen Pfarrer oder eine Diakonin oder einen Diakon oder eine Kantorin oder einen Kantor, die oder der ihren Dienst auch in der Kirchengemeinde ausübt, in den Ortsältestenrat.89#
( 2 ) 1Die Anzahl und Auswahl der zusätzlichen Ortsältesten sowie ihre Beteiligung an Entscheidungen des Ältestenkreises, die den Predigtbezirk betreffen, werden in Stadtkirchenbezirken in der Geschäftsordnung des Stadtkirchenbezirks und in anderen Gemeinden durch Beschluss des Kirchengemeinderates geregelt. 2Im Übrigen finden die Vorschriften über Ausschüsse sinngemäß Anwendung. 3Soweit Ortsälteste in den Stadtkirchenbezirken aufgrund der Geschäftsordnung oder in anderen Kirchengemeinden aufgrund des Beschlusses des Kirchengemeinderates im Zuge der allgemeinen Kirchenwahlen direkt von den Gemeindegliedern gewählt werden, kann die Geschäftsordnung oder der Beschluss vorsehen, dass für diese die Vorschriften der Wahlprüfung (§§ 80a ff) sowie zur Entlassung (§§ 6a bis 6c) entsprechend anzuwenden sind. 90#
#

§ 14 b
Haftungsbegrenzung

Soweit der Kirchengemeinde durch ein Verhalten von Mitgliedern des Ältestenkreises bei deren Amtsausführung ein Schaden entsteht, haften die Mitglieder des Ältestenkreises der Kirchengemeinde gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 91#
#

V. Veränderungen des Ältestenkreises im Laufe der Wahlperiode

###

§ 15
Allgemeines

1Treten im Laufe der Wahlperiode Veränderungen in der Zusammensetzung des Ältestenkreises ein oder wurden bei den allgemeinen Kirchenwahlen weniger Kirchenälteste gewählt als nach § 7 Abs. 2 zu wählen sind, ist nach § 16 bis § 18 zu verfahren. 2Soweit ein Beschluss nach § 7 Absätze 4 bis 7 vorliegt, ist auf die in dem Beschluss vorgesehene Mitgliederzahl abzustellen.92#
#

§ 16
Nachwahl durch den Ältestenkreis

( 1 ) 1Eine Nachwahl durch den Ältestenkreis hat zu erfolgen, wenn die Zahl der Kirchenältesten nach § 7 Abs. 2 unterschritten oder nicht erreicht wird. 2Soweit ein Beschluss nach § 7 Absätze 4 bis 7 vorliegt, ist auf die in dem Beschluss vorgesehene Mitgliederzahl abzustellen. 93#
( 2 ) Ist eine Wahl nach Absatz 1 vorzunehmen, gibt der Ältestenkreis der Gemeinde bekannt, dass an ihn innerhalb von drei Wochen formlos Hinweise auf Gemeindeglieder gegeben werden können, die bereit sind zu kandidieren.
( 3 ) 1Die Auswahl der Kandidierenden erfolgt durch den Ältestenkreis. 2Er prüft, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) erfüllt sind, holt die Zustimmung zur Kandidatur ein und stellt fest, wer zur Wahl vorgeschlagen wird (Wahlvorschlag). 94#
( 4 ) 1Der Ältestenkreis gibt der Gemeinde in einem Gottesdienst die Gemeindeglieder bekannt, die zur Wahl vorgeschlagen werden. 2Er weist gleichzeitig darauf hin, dass jedes wahlberechtigte Gemeindeglied innerhalb von fünf Tagen rechtliche Bedenken gegen die Aufnahme der Gemeindeglieder in den Wahlvorschlag formulieren kann. 3Mit den Bedenken kann nur geltend gemacht werden, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) nicht gegeben sind. 4Wird dies geltend gemacht, legt der Ältestenkreis die Frage zur Prüfung und Entscheidung nach § 80b dem Evangelischen Oberkirchenrat vor.95#
( 5 ) 1Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 4 nimmt der Ältestenkreis die Wahl vor. 2Die Wahl ist geheim.
( 6 ) 1Die Gewählten sind der Gemeinde bekannt zu geben. 2Sie werden nach Unterzeichnung der Verpflichtung auf das Ältestenamt in einem Gottesdienst eingeführt.
( 7 ) 1Beschließt der Ältestenkreis, dass eine Zuwahl erfolgen soll, ist nach den Absätzen 2 bis 6 entsprechend zu verfahren. 2Mit einer Nachwahl kann gleichzeitig eine Zuwahl durchgeführt werden. 3Dies gilt auch dann, wenn sich die Möglichkeit der Zuwahl erst mit der Aufstellung des Wahlvorschlags ergibt.
#

§ 17
Neuwahl des Ältestenkreises, Bestellung von Bevollmächtigten

( 1 ) 1Eine Neuwahl des Ältestenkreises durch die Gemeinde hat zu erfolgen, wenn die Zahl der Kirchenältesten unter die Hälfte der Zahl nach § 7 Abs. 2 sinkt. 2Soweit ein Beschluss nach § 7 Absätze 4 bis 7 vorliegt, ist auf die in dem Beschluss vorgesehene Mitgliederzahl abzustellen. 3Der Evangelische Oberkirchenrat kann dabei zur Vermeidung einer Neuwahl den Beschluss nach § 7 Absätze 4, 4a, 6 oder 7 nach Anhörung des Bezirkskirchenrates und des Kirchengemeinderates aufheben. 4Ist dies nicht möglich, ordnet er die Neuwahl nach Anhörung des Kirchengemeinderates und des Bezirkskirchenrates an. 5Das Verfahren richtet sich nach §§ 58 ff. 6Die Amtszeit der noch im Amt befindlichen Kirchenältesten endet mit der Verpflichtung der neu gewählten Kirchenältesten.96#
( 2 ) 1Der Bezirkskirchenrat bestellt für die Zeit bis zur Verpflichtung der neu gewählten Kirchenältesten Bevollmächtigte. 2Die Bestellung von Bevollmächtigten ist dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
( 3 ) 1Die Zahl der Bevollmächtigten soll zusammen mit den noch im Amt befindlichen Kirchenältesten mindestens die Hälfte der Zahl der nach § 7 Abs. 2 zu wählenden Kirchenältesten betragen. 2Soweit ein Beschluss nach § 7 Absätze 4 bis 7 vorliegt, ist, soweit eine geringere Mitgliederzahl vorgesehen wurde, auf die in dem Beschluss vorgesehene Mitgliederzahl abzustellen. § 7 Abs. 8 gilt entsprechend.97#
( 4 ) 1Die Bevollmächtigten müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) erfüllen. 2Sie müssen jedoch nicht Mitglied der betreffenden Pfarrgemeinde sein. 3Die Bevollmächtigten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kirchenältesten. 4Sie werden der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt. 98#
#

§ 18
Auflösung des Ältestenkreises

1Die Auflösung eines Ältestenkreises richtet sich nach Artikel 20 GO. 2Wird der Ältestenkreis aufgelöst, findet § 17 entsprechende Anwendung.99#
#

VI. Bildung und Zusammensetzung des Kirchengemeinderates, innere Organisation

###

§ 19
Ältestenkreis zugleich Kirchengemeinderat

( 1 ) Umfasst die Kirchengemeinde den räumlichen Bereich einer Pfarrgemeinde, so ist der Ältestenkreis (§§ 7 und 8) zugleich der Kirchengemeinderat, auch wenn in ihr keine Pfarrstelle besteht.
( 2 ) Für den Kirchengemeinderat gelten die Regelungen für den Ältestenkreis sowie die §§ 23 bis 29 mit Ausnahme von § 23 Abs. 1 und 2, § 24 und § 26.100#
( 3 ) Für die Auflösung des Kirchengemeinderats gilt Artikel 20 GO i.V.m. § 18 entsprechend.101#
#

§ 20
Zusammensetzung des Kirchengemeinderates in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen

( 1 ) 1Dem Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen gehören stimmberechtigt an:
  1. Kirchenälteste, die von den Ältestenkreisen gewählt werden (§ 21 Abs. 1 bis 4).
  2. Kirchenälteste und Personen, die der Kirchengemeinderat beruft (§ 21 Abs. 6 und 7).
  3. Kraft Amtes:
    1. in der Gemeinde eingesetzte Pfarrerinnen oder Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag oder
    2. Verwalterinnen oder Verwalter der Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag,
    3. Diakoninnen und Diakone, die damit beauftragt sind, Aufgaben der Pfarramtsverwaltung wahrzunehmen (§ 5 Abs. 2 Dienst-DiakG).102#
  4. Kraft Amtes die Diakoninnen und Diakone103#, sofern sie in einer Pfarrgemeinde der Kirchengemeinde oder der Kirchengemeinde eingesetzt sind.
2Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem Pfarrdienstrecht.104# 3Für die Mitglieder nach den Nummern 3 und 4 gilt § 10 Abs. 5 entsprechend. 105# 106#
( 2 ) Die Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4), den Ausschluss von Angehörigen (§ 5), der Beendigung der Mitgliedschaft (§ 6) und der Entlassung aus einem kirchlichen Amt (§§ 6a bis 6c) finden für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 entsprechende Anwendung. 107#
#

§ 21
Mitgliedschaft der Kirchenältesten im Kirchengemeinderat

( 1 ) 1Die Zahl der Kirchenältesten jeder Pfarrgemeinde im Kirchengemeinderat beträgt vorbehaltlich der Bestimmungen nach Absätzen 5 bis 7 und 9 die Hälfte der Zahl der nach § 7 Abs. 2 zu wählenden Kirchenältesten. 2Beschlüsse der Ältestenkreise nach § 7 Absätze 4a bis 7 bleiben dabei außer Betracht.108#
( 2 ) -aufgehoben- 109#
( 3 ) -aufgehoben- 110#
( 4 ) -aufgehoben- 111#
( 5 ) Die Ältestenkreise entsenden die Kirchenältesten durch Wahl in den Kirchengemeinderat.
( 6 ) 1Der Kirchengemeinderat kann Kirchenälteste in den Kirchengemeinderat berufen. 2Die Zahl darf höchstens die Hälfte der gewählten Mitglieder nach Absatz 1 betragen.112#
( 7 ) Der Kirchengemeinderat kann ferner als stimmberechtigte Mitglieder bis zu zwei Gemeindeglieder, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) erfüllen, berufen. 113#
( 8 ) 1Der Kirchengemeinderat entscheidet darüber, ob für die nach Absatz 1 gewählten Mitglieder persönliche oder generelle Stellvertretungen von den Ältestenkreisen durch Wahl entsandt werden sollen. 2Gleiches gilt auf Vorschlag der Dienstgruppe für die Mitglieder der Dienstgruppe.3Der Kirchengemeinderat kann für diesen Personenkreis Regelungen über
  1. die beratende Teilnahme an seinen Sitzungen sowie
  2. die Übersendung von Einladungen, Protokollen und Beratungsunterlagen
treffen.114#
( 9 ) 1In einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden kann der Kirchengemeinderat in der Besetzung nach Absatz 1 nach der Konstituierung beschließen, dass für die laufende Amtsperiode alle Kirchenälteste dem Kirchengemeinderat angehören.115# 2Der Kirchengemeinderat kann weiterhin, wenn besondere Gründe bestehen, vor den allgemeinen Kirchenwahlen mit Wirkung für die nächste Amtszeit beschließen, von der Zahl nach Absatz 1 abzuweichen. 3Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Bezirkskirchenrates und ist dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen. 4Im Vorfeld einer Vereinigung kann der Beschluss nach Satz 2 von allen beteiligten Kirchengemeinderäten übereinstimmend bereits vor der Vereinigung gefasst werden.116#
#

§ 22
Beratende Mitglieder, beratende Teilnahme

( 1 ) 1Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die an Schulen im Bereich der Kirchengemeinde mit mindestens der Hälfte eines vollen Lehrauftrages im Religionsunterricht tätig sind, entsenden beratende Mitglieder in den Kirchengemeinderat, und zwar für je angefangene 20 ein Mitglied. 2Die Dekanin oder der Dekan ist beratendes Mitglied, wenn sie oder er nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 DekLeitG einen gemeindlichen Auftrag wahrnimmt. 3Der Kirchengemeinderat kann Personen, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (§§ 3 und 4), als beratende Mitglieder in den Kirchengemeinderat berufen; ihre Zahl darf die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreichen. 4§ 5 gilt entsprechend. 117#
( 2 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vom Kirchengemeinderat zu hören, wenn Fragen ihres Aufgabengebietes behandelt werden.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat kann für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung sachverständige Personen beratend hinzuziehen.
#

§ 23
Vorsitz im Kirchengemeinderat

( 1 ) 1Der Kirchengemeinderat wählt aus seiner Mitte jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied ins Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt. 2In das Stellvertretendenamt können mehrere Personen gewählt werden. 3Personen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 sind nicht wählbar. 4Der Kirchengemeinderat bestimmt die Amtszeit dieser Ämter. 5Der Kirchengemeinderat kann die Amtszeit durch Beschluss, der der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlich vorgeschriebenen Mitglieder des Kirchengemeinderates bedarf, vorzeitig beenden.
( 2 ) 1Wird eine Kirchenälteste bzw. ein Kirchenältester oder ein Mitglied nach § 21 Abs. 7 ins Vorsitzendenamt gewählt, ist zumindest ein Mitglied nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 in das Stellvertretendenamt zu wählen. 2Das Entsprechende gilt für den umgekehrten Fall. 3Der Kirchengemeinderat kann dem Mitglied im Stellvertretendenamt bestimmte Leitungsaufgaben übertragen.
( 3 ) Die Person im Vorsitzendenamt oder die Person im Stellvertretendenamt hat die Aufgabe die Kirchengemeinde nach Artikel 28 Abs. 1 GO gemeinsam mit einer weiteren Person im Rechtsverkehr zu vertreten. 118#
( 4 ) 1Die Person im Vorsitzendenamt sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchengemeinderats und führt den Schriftwechsel. 2Berichte und Anträge an den Evangelischen Oberkirchenrat sind über die Dekanin bzw. den Dekan einzureichen (Artikel 46 Abs. 3 GO), die bzw. der sie mit ihrer bzw. seiner Stellungnahme dem Evangelischen Oberkirchenrat vorlegt.
( 5 ) Die Person im Vorsitzendenamt ist verpflichtet, die durch Gesetz, Satzung oder Beschluss des Kirchengemeinderats zur Mitwirkung berufenen Stellen (z. B. Ausschüsse, Gemeindeversammlung) zu beteiligen und ist dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebenen aufsichtlichen Genehmigungen rechtzeitig beantragt werden.
( 6 ) 1Die Person im Vorsitzendenamt ist verantwortlich für die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. 2Dies sind Angelegenheiten des laufenden Betriebs, die weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind, sich im Rahmen des Haushaltsplans halten und mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren. 3Ihr obliegt insoweit die rechtliche Vertretung der Kirchengemeinde. 4Weiterhin nimmt die Person im Vorsitzendenamt die Wahrnehmung von Stimm- und Mitgliedschaftsrechten für die Kirchengemeinde in juristischen Personen wahr, wenn vom Kirchengemeinderat keine andere Regelung getroffen wird. 119#
( 7 ) 1Der Person im Vorsitzendenamt obliegt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde. 2Die Zuständigkeit des Kirchengemeinderates für Personalentscheidungen bleibt hiervon unberührt.
( 8 ) 1Die Person im Vorsitzendenamt erteilt den Feststellungsvermerk für Zahlungen gemeinsam mit einer weiteren Person, die hinsichtlich des betreffenden Zahlungsvorgangs sachkundig ist. 2Sodann legt die Person im Vorsitzendenamt den Feststellungsvermerk mit den rechnungsbegründenden Unterlagen sowie der Weisung, die Zahlung anzuordnen und zu vollziehen dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt vor.120#
( 9 ) 1Aufgaben nach Absatz 3 bis 8 können durch Beschluss des Kirchengemeinderates oder durch Regelungen, die Bestandteil der Geschäftsordnung sind, delegiert werden. 2Die Bestimmungen der §§ 25 bis 28 bleiben hiervon unberührt.
( 10 ) 1Wenn der Kirchengemeinderat mit einem Beschluss gegen rechtliche Regelungen verstößt, hat die Person im Vorsitzendenamt den Beschluss zu beanstanden und, falls der Kirchengemeinderat bei seinem Beschluss verbleibt, unverzüglich die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrats einzuholen. 2Die Ausführung des Beschlusses ist bis zu dessen Entscheidung auszusetzen.
( 11 ) Für die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Kirchengemeinderates richtet dieser eine Geschäftsstelle bei einem der Gemeindepfarrämter oder bei einem zentralen Pfarramtsbüro ein.121#
( 12 ) Der Kirchengemeinderat kann im Einvernehmen mit der Person im Vorsitzendenamt Geschäfte der laufenden Verwaltung an ehrenamtliche Mitarbeitende übertragen. 122#
#

§ 24
Sitzungen des Kirchengemeinderates

( 1 ) 1Die Sitzungen des Kirchengemeinderates von Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen sind in der Regel öffentlich. 2Die Termine, die vorgesehene Tagesordnung und der Sitzungsort sind den Pfarrgemeinden bekannt zu geben, die in geeigneter Weise für eine Bekanntgabe an die Gemeindeglieder sorgen.123#
( 2 ) 1Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn kirchliche Interessen oder Interessen Einzelner es erfordern. 2Die Entscheidung hierüber treffen in der Regel die Vorsitzenden.
( 3 ) 1Der Kirchengemeinderat tritt auf Einladung der Person im Vorsitzendenamt in der Regel monatlich einmal zusammen. 2Wer den Vorsitz führt, kann auch außerordentliche Sitzungen einberufen; dazu besteht eine Verpflichtung, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt. 3Die Einladungsfrist beträgt in der Regel eine Woche, soweit der Kirchengemeinderat keine andere Regelung trifft.
( 4 ) 1Die Tagesordnung wird von der Person im Vorsitzendenamt im Benehmen mit der Person im Stellvertretendenamt erstellt. 2Die Tagesordnung kann vom Kirchengemeinderat geändert und ergänzt werden.
( 5 ) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vom Kirchengemeinderat zu hören, wenn Fragen ihres Aufgabengebietes behandelt werden. 2Der Kirchengemeinderat kann für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung sachverständige Personen beratend hinzuziehen.
( 6 ) Der Kirchengemeinderat hat vor einer Entscheidung, die Angelegenheiten einzelner Pfarrgemeinden betrifft, den Ältestenkreis dieser Pfarrgemeinden anzuhören.
( 7 ) Für das Protokoll gilt § 13 Abs. 5 entsprechend. 124#
( 8 ) Der Kirchengemeinderat kann sich eine Geschäftsordnung geben.125#
#

§ 25
Ausschüsse, Delegation

( 1 ) Die Bildung von Ausschüssen des Kirchengemeinderates sowie die Übertragung von Aufgaben an Ausschüsse bestimmt sich, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, nach § 32 a und b.
( 2 ) Beschließende Ausschüsse des Kirchengemeinderates können auch für die Verwaltung von rechtlich unselbstständigen Stiftungen bzw. von rechtlich unselbstständigem Sondervermögen der Kirchengemeinde gebildet werden.
( 3 ) 1Der Kirchengemeinderat kann durch Geschäftsordnung einen geschäftsführenden Ausschuss bilden. 2Auf diesen können in der Geschäftsordnung alle Zuständigkeiten übertragen werden, die zum Vollzug des Haushalts- und Stellenplans sowie der Verwaltung und den Bestand des Vermögens einschließlich der Grundstücke und Gebäude erforderlich sind. 3Dem geschäftsführenden Ausschuss dürfen nur Mitglieder des Kirchengemeinderates angehören, wobei dem geschäftsführenden Ausschuss mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder des Kirchengemeinderates angehören müssen.126# 4Bei der Berechnung werden Bruchteile aufgerundet. 5Dem geschäftsführenden Ausschuss muss eine Person angehören, die kraft Amtes (§ 20 Abs. 1 Nr. 3) Mitglied des Kirchengemeinderates ist. 6§ 32 a Abs. 3 und 4 sind für den geschäftsführenden Ausschuss nicht anwendbar. 127#
#

§ 26
Delegation auf Ältestenkreise,
Richtlinien des Kirchengemeinderates

( 1 ) 1Der Kirchengemeinderat kann in der Geschäftsordnung Aufgaben seiner Zuständigkeit für den Bereich einer Pfarrgemeinde auf Ältestenkreise übertragen. 2Dies gilt auch für die Verwaltung von rechtlich unselbstständigen Stiftungen bzw. von rechtlich unselbstständigem Sondervermögen der Kirchengemeinde mit Zweckbindung für die Pfarrgemeinde. 3Die Ältestenkreise können die ihnen nach Satz 1 übertragenen Aufgaben ihrerseits nach §§ 14, 32 a und 32 b auf Ausschüsse übertragen.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat kann Richtlinien beschließen, nach denen die Ältestenkreise
  1. Mitgliedern von Kreisen, Gruppen und Chören der Pfarrgemeinde Mittel, insbesondere Spenden, zur selbstständigen Bewirtschaftung, Rechnungs- und Kontenführung (§ 14 Abs. 2), soweit nicht die Stadtsynode nach Artikel 38 Abs. 4 GO zuständig ist, 128#
  2. die Zuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung ehrenamtlichen Mitarbeitenden (§ 14 Abs. 3) oder
  3. die nach Absatz 1 delegierten Aufgaben auf Ausschüsse
übertragen können. 129#
#

§ 27
Delegation auf rechtlich unselbstständige Einrichtungen

Der Kirchengemeinderat regelt die Zuständigkeit der Leitung rechtlich unselbstständiger Einrichtungen der Kirchengemeinde und die Grundsätze der Delegation auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
#

§ 28
Delegation von Aufgaben auf rechtlich
selbstständige diakonische Einrichtungen

Durch Vereinbarung mit rechtlich selbstständigen diakonischen Einrichtungen können an diese Zuständigkeiten des Kirchengemeinderates zur Wahrnehmung diakonischer Aufgaben übertragen werden. 130#
#

§ 29
Vorbehalte des Kirchengemeinderates

§ 32 b gilt hinsichtlich der Delegationen nach §§ 26 bis 28 entsprechend. 131#
#

§ 30
Ende der Amtszeit, Bildung des Kirchengemeinderates für die neue Amtszeit

( 1 ) 1Der Kirchengemeinderat bleibt so lange im Amt, bis der neu gewählte Kirchengemeinderat zusammentritt. 2Entsprechendes gilt für beschließende Ausschüsse.
( 2 ) 1Zur konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderates lädt die Person im Vorsitzendenamt ein. 2Sie leitet die Sitzung bis zur Wahl der neuen Person im Vorsitzendenamt, sofern keine andere Regelung getroffen wird.
( 3 ) 1Der konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderates soll in der Regel ein Treffen vorausgehen, in dem informiert wird über
  1. die Aufgaben und Arbeitsweise des Kirchengemeinderates,
  2. die Aufgaben und Bildung der Ausschüsse sowie
  3. das Verfahren der Wahl der Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt und deren Amtszeit.
2Außerdem sollen Fragen der Kandidatur für diese Ämter und die Besetzung der Ausschüsse erörtert werden.
#

§ 31
Geschäftsführender Vorsitz

1Wird in der konstituierenden Sitzung kein Mitglied des Kirchengemeinderates in das Vorsitzendenamt gewählt, nimmt bis zu einer erfolgreichen Wahl die bisherige Person im Vorsitzendenamt das Amt geschäftsführend mit Stimmrecht im Kirchengemeinderat wahr. 2Der Kirchengemeinderat kann auch ein anderes Mitglied damit beauftragen.
#

§ 31 a
Haftungsbegrenzung

§ 14 b findet für die Mitglieder des Kirchengemeinderates entsprechende Anwendung. 132#
#

§ 32
Auflösung des Kirchengemeinderates

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann den Kirchengemeinderat auflösen, wenn sich der Bezirkskirchenrat vergeblich um Schlichtung bemüht hat und diese Maßnahme erforderlich ist, um die Kirchengemeinde vor ernstem Schaden zu bewahren.
( 2 ) Gehören dem Kirchengemeinderat Kirchenälteste aus mehreren Pfarrgemeinden an (§§ 20, 21), so wählen die Ältestenkreise aus ihrer Mitte andere Kirchenälteste in den neu zu bildenden Kirchengemeinderat.
( 3 ) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 aufgrund der Anzahl der Kirchenältesten in einer Pfarrgemeinde nicht möglich, so ordnet der Evangelische Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat Neuwahlen an oder bestellt auf Vorschlag des Bezirkskirchenrates bis zu einer Nachwahl nach § 16 Bevollmächtigte im Sinne von § 17.
#

VI a. Bildung von Ausschüssen und Übertragung von Zuständigkeiten

###

§ 32 a
Delegation und Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Der Ältestenkreis und der Kirchengemeinderat können für die Planung und Durchführung bestimmter Aufgaben beratende und beschließende Ausschüsse bilden.
( 2 ) 1Beratende und beschließende Ausschüsse werden durch Beschluss oder durch Geschäftsordnung gebildet. 2Mit dem Beschluss ist zu bezeichnen, ob ein beratender oder ein beschließender Ausschuss gebildet wird. Aufgabengebiet und Zuständigkeit sind in dem Beschluss konkret zu beschreiben.
( 3 ) Ausschüsse können durch Beschluss des bildenden Gremiums (Absatz 1) jederzeit aufgelöst werden.
( 4 ) 1Die Besetzung der beratenden und beschließenden Ausschüsse erfolgt, soweit nichts anderes geregelt ist, durch Beschluss. 2Die durch Beschluss begründete Mitgliedschaft in einem Ausschuss kann durch Beschluss widerrufen werden. 3Der Widerruf der Mitgliedschaft in einem Ausschuss ist nicht zu begründen und ist nicht im Rechtsweg anfechtbar.
( 5 ) 1Ausschüsse werden aus Personen des jeweiligen Gremiums gebildet. Sie können mit weiteren Gemeindegliedern besetzt werden. 2Bei beschließenden Ausschüssen müssen diese weiteren Personen die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) erfüllen.133# 3Ihre Zahl darf bei beschließenden Ausschüssen die Zahl der anderen Ausschussmitglieder nicht erreichen. 4Sie nehmen an den Sitzungen des in Absatz 1 genannten Gremiums beratend teil, wenn Fragen ihres Ausschusses behandelt werden. 134#
#

§ 32 b
Gesamtverantwortung

1Die Bildung und Tätigkeit von beratenden und beschließenden Ausschüssen lässt die Gesamtverantwortung des bildenden Gremiums unberührt. 2Dieses kann eine einzelne einem Ausschuss zugewiesene Angelegenheit an sich ziehen und einen noch nicht vollzogenen Beschluss oder eine noch nicht vollzogene Entscheidung ändern oder aufheben. 3Folgende Zuständigkeiten können nicht übertragen werden:
  1. Mitwirkung bei der Besetzung von Gemeindepfarrstellen,
  2. Beschlussfassung über das Haushaltsbuch bzw. den Haushaltsplan, den Jahresabschluss und die Ortskirchensteuern,135#
  3. Beschlussfassung über Gemeindesatzungen. 136#
#

§ 32c
Ausschuss bei überparochialer Zusammenarbeit

Soweit Pfarr- oder Kirchengemeinden einen Ausschuss im Rahmen einer Vereinbarung der überparochialen Zusammenarbeit einrichten, erfolgt die Einrichtung sowie die Besetzung des Ausschusses durch gemeinsamen Beschluss der beteiligten Ältestenkreise oder Kirchengemeinderäte. Soweit die Vereinbarung zur überparochialen Zusammenarbeit nichts anderes vorsieht, sind § 32a und § 32b wie folgt anzuwenden:
  1. Befugnisse nach § 32a Abs. 3 und 4 sowie § 32b können nur von allen Ältestenkreisen bzw. Kirchengemeinderäten gemeinsam wahrgenommen werden.
  2. § 32a Abs. 5 Satz 3 bezieht sich auf die Gesamtzahl der von den Pfarr- bzw. Kirchengemeinden bestimmten Ausschussmitglieder.
  3. In Stadtkirchenbezirken kann die Besetzung der Ausschüsse im Zusammenwirken mit dem Stadtkirchenbezirk geregelt werden; dabei kann vorgesehen werden, dass § 32a Abs. 4 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 keine Anwendung finden.137#
#

§ 32d
Einrichtung und Mandatierung von Teams138#

( 1 ) 1Der Ältestenkreis oder der Kirchengemeinderat kann für die Wahrnehmung eines Themenfeldes gemeindlicher Arbeit Thementeams und für die Wahrnehmung von Aufgaben ortsbezogener gemeindlicher Arbeit Ortsteams einrichten. 2Die Einrichtung erfolgt durch Beschluss oder durch Geschäftsordnung. 3Hierbei sind der Zuständigkeitsumfang, die Befristung der Berufung, das wahrzunehmende Thema und die Reichweite des örtlichen Bezuges möglichst klar zu beschreiben. 4§ 32b gilt entsprechend.
( 2 ) 1Die Mitglieder der thematischen oder ortsbezogenen Teams sollen für eine befristete Zeit berufen werden, wobei Wiederberufungen möglich sind. 2Für die Besetzung gilt § 32a Abs. 4 entsprechend. 3Als Mitglieder können in die Teams Gemeindeglieder sowie Menschen, die nicht Mitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden sind, berufen werden. 4Unabhängig von der Mitgliedschaft in der Landeskirche ist § 6a entsprechend anwendbar.
( 3 ) 1Den Teams sollen nach § 14 Abs. 2 für ihre Arbeit Finanzmittel zur selbständigen Bewirtschaftung übertragen werden. 2Die Verwaltung der Finanzmittel erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt oder der Evangelischen Kirchenverwaltung.
( 4 ) Die Mitglieder der Teams sollen in einem Gottesdienst für ihre Aufgabe gesegnet und eingeführt werden.
( 5 ) 1In Stadtkirchenbezirken können die thematischen oder ortsbezogenen Teams durch Beschluss des Stadtkirchenrates oder durch Geschäftsordnung eingerichtet werden. 2Ein Ältestenkreis kann Teams nach Absatz 1 mit Zustimmung des Stadtkirchenrates einrichten.
#

VII. Die Bezirkssynode

###

§ 33
Zusammensetzung der Bezirkssynode

( 1 ) Der Bezirkssynode gehören stimmberechtigt an:
  1. die von den Mitgliedern der Ältestenkreise gewählten Synodalen,139#
  2. die vom Bezirkskirchenrat berufenen Synodalen,
  3. Synodale kraft Amtes.
( 2 ) 1Durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates kann auf Antrag einer Bezirkssynode deren Zusammensetzung abweichend von §§ 34, 36 und 37 festgelegt werden. 2Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass die gemeindlichen Bezirkssynodalen entsprechend der Zahl der Gemeindeglieder aus dem jeweiligen Kooperationsraum heraus entsandt werden. 3Weiter kann vorgesehen werden, dass in diesem Fall von § 42 Abs. 1 Satz 2 abgewichen wird.140#
#

§ 34
Zahl der Synodalen je Pfarrgemeinde, Stellvertretung

( 1 ) 1Die Ältestenkreise der Pfarrgemeinden entsenden durch Wahl Synodale in die Bezirkssynode des Kirchenbezirks. 2Wählbar sind Gemeindeglieder, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) erfüllen.
( 2 ) 1Die Zahl der zu wählenden Synodalen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder. Sie beträgt
bis 1999 Gemeindeglieder: 1,
ab 2000 bis 3999 Gemeindeglieder: 2,
ab 4000 bis 5999 Gemeindeglieder: 3,
ab 6000 Gemeindeglieder: 4.
2§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 3 ) 1Für die gewählten Mitglieder sind für den Fall der Verhinderung stellvertretende Mitglieder zu wählen. 2Die Zuordnung erfolgt nach der Wahl durch Beschluss des Ältestenkreises.
( 4 ) 1Scheiden ordentliche Mitglieder aus der Bezirkssynode aus, hat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl zu erfolgen. 2Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Mitglieder.
( 5 ) 1In den Stadtkirchenbezirken kann die Stadtsynode vor den allgemeinen Kirchenwahlen mit Wirkung für die nächste Amtszeit beschließen, von den Absätzen 1 und 2 abzuweichen. 2Die getroffene Regelung ist dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen. 141#
#

§ 35
Wahlverfahren

( 1 ) 1Für die Wahl der Synodalen erstellt der Ältestenkreis der Pfarrgemeinde eine Wahlvorschlagsliste. 2In diese Liste werden alle Wahlvorschläge aufgenommen, die aus der Mitte des Ältestenkreises gemacht werden oder von mindestens zehn wahlberechtigten Gemeindegliedern eingereicht und unterzeichnet sind.
( 2 ) 1Die Gemeinde ist durch Bekanntgabe im Gottesdienst darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen Wahlvorschläge für die Wahl in die Bezirkssynode beim Ältestenkreis eingereicht werden können. 2Die Prüfung der Wahlvorschläge obliegt dem Ältestenkreis.
( 3 ) Die Gewählten sind der Gemeinde in einem Gottesdienst bekannt zu geben und dem Dekanat zu melden.
#

§ 36
Berufung von Synodalen

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat kann Gemeindeglieder, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) erfüllen, als Synodale berufen. 142#
( 2 ) 1Bei der Berufung der Synodalen ist darauf zu achten, dass die Bezirkssynode in ihrer Zusammensetzung der Mannigfaltigkeit der Kräfte und Aufgaben im Kirchenbezirk entspricht. 2In Ausnahmefällen können diese auch berufen werden, wenn sie nicht im Kirchenbezirk wohnen.
( 3 ) Die Zahl der berufenen Synodalen darf ein Drittel der gewählten Mitglieder nach § 34 nicht übersteigen.
( 4 ) Berufungen können vom Bezirkskirchenrat der laufenden Wahlperiode bereits mit Wirkung für die kommende Wahlperiode oder, wenn die Zahl nach Absatz 3 noch nicht erreicht ist, für die laufende Wahlperiode ausgesprochen werden. 143#
#

§ 37
Mitglieder kraft Amtes

1Kraft Amtes gehören der Bezirkssynode als Synodale an:
  1. die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirks sind,144#
  2. die Dekanin bzw. der Dekan,
  3. die Dekanstellvertreterinnen bzw. die Dekanstellvertreter,
  4. die Schuldekanin bzw. der Schuldekan,
  5. die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer,
  6. die Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag,145#
  7. die Verwalterinnen oder die Verwalter der Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag, soweit nicht schon von Nummer 6 erfasst, und146#
  8. Diakoninnen und Diakone147#, die damit beauftragt sind, Aufgaben der Pfarramtsverwaltung wahrzunehmen (§ 5 Abs. 2 Dienst-DiakG).148#
2Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem Pfarrdienstrecht.149#
#

§ 38
Beratende Teilnahme an den Tagungen der Bezirkssynode

An den Tagungen der Bezirkssynode nehmen beratend teil, soweit die Bezirkssynode keine andere Regelung beschließt:
  1. die im Bereich des Kirchenbezirks tätigen landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die mit mindestens der Hälfte eines vollen Lehrauftrages im Religionsunterricht tätig sind, 150#
  3. die Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst,151#
  4. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Prädikantinnen bzw. der Prädikanten,
  5. die Bezirksbeauftragten für die Bezirksdienste,152#
  6. Diakoninnen und Diakone153#,
  7. die Bezirksjugendreferentin bzw. der Bezirksjugendreferent,
  8. die Kantorinnen und Kantoren,
  9. die kirchlichen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
  10. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kirchlichen Werke im Kirchenbezirk und
  11. die Leiterinnen und Leiter der diakonischen Einrichtungen im Kirchenbezirk.
#

§ 39
Vorsitz der Bezirkssynode

1Die Bezirkssynode wählt aus ihrer Mitte eine Person ins Vorsitzendenamt und eine oder mehrere Personen ins Stellvertretendenamt. 2Wird eine im kirchlichen Dienst stehende Person (§ 2 Abs. 5) ins Vorsitzendenamt gewählt, muss das erste Stellvertretendenamt von einer nicht im kirchlichen Dienst stehenden Person ausgeübt werden. 3Das Gleiche gilt entsprechend im umgekehrten Falle. 4Die Zahl der stellvertretenden Personen wird durch Beschluss der Bezirkssynode festgelegt. 5Ist weder das Vorsitzendenamt noch das Stellvertretendenamt besetzt, übernimmt die Dekanin oder der Dekan die Leitung der Sitzung bis das Amt besetzt werden kann. 154#
#

§ 40
Tagungen der Bezirkssynode, Geschäftsordnung

( 1 ) Die Bezirkssynode wird im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat durch die Person im Vorsitzendenamt einberufen
  1. mindestens einmal im Jahr,
  2. auf Beschluss des Bezirkskirchenrates oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Bezirkssynode oder auf Verlangen des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 2 ) 1Die Termine, die vorgesehene Tagesordnung und der Sitzungsort sind den Pfarrgemeinden bekannt zu geben, die in geeigneter Weise für eine Bekanntgabe an die Gemeindeglieder sorgen. 2Entsprechendes gilt für die Beschlüsse der Bezirkssynode.155#
( 3 ) 1Die Bezirkssynode tagt öffentlich; sie kann aus besonderen Gründen die Nichtöffentlichkeit beschließen. 2Die Einladungsfrist beträgt in der Regel drei Wochen, soweit die Bezirkssynode keine andere Regelung trifft.
( 4 ) Für das Protokoll gilt § 13 Abs. 5 entsprechend.156#
( 5 ) 1Die Bezirkssynode gibt sich in Anlehnung an die Geschäftsordnung der Landessynode eine Geschäftsordnung; ist dies nicht der Fall, gilt die Geschäftsordnung der Landessynode entsprechend, soweit es sich um Fragen des Verfahrens handelt. 2Keine Anwendung finden die Regelungen über die Beschlussfähigkeit und Wahlen.
( 6 ) In den Stadtkirchenbezirken geben sich die Stadtsynode und der Stadtkirchenrat eine gemeinsame Geschäftsordnung. 157#
#

§ 41
Ausschüsse der Bezirkssynode

( 1 ) Die Bezirkssynode kann zur Vorbereitung von Entscheidungen sowie zur Begleitung bestimmter Einrichtungen und Arbeitsgebiete beratende Ausschüsse bilden, in die auch sachverständige Gemeindeglieder berufen werden können.
( 2 ) 1Die Bezirkssynode kann durch Geschäftsordnung Aufgaben der Bezirkssynode auf einen beschließenden Ausschuss übertragen. 2Nicht übertragen werden dürfen Aufgaben nach Artikel 38 Abs. 2 Nr. 3, 9, 10 und 11 GO sowie, soweit es öffentliche Stellungnahmen betrifft, nach Artikel 38 Abs. 2 Nr. 4 GO. 3Bei der Besetzung ist darauf zu achten, dass die Zahl der Mitglieder nach § 37 Satz 1 Nr. 5 bis 8 die Zahl der anderen Mitglieder nicht übersteigt. 4Es können regionale Ausschüsse gebildet werden. 5Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
( 3 ) Regelungen zur Bildung von Ausschüssen der Bezirkssynode nach dem Diakoniegesetz bleiben unberührt.
( 4 ) 1Personen, die der Bezirkssynode nicht angehören, können Mitglied eines Ausschusses werden. 2Sie müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (§§ 3 bis 4); im Ausnahmefall können auch Personen entsandt werden, die nicht im Kirchenbezirk wohnen.158# 3Bei Ausschüssen nach Absatz 2 darf ihre Zahl ein Drittel der insgesamt in den Ausschuss entsandten Personen nicht übersteigen.
( 5 ) 1Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch Beschluss der Bezirkssynode. 2Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss kann durch Beschluss der Bezirkssynode widerrufen werden. 3Der Widerruf der Mitgliedschaft in einem Ausschuss ist nicht zu begründen und ist nicht im Rechtsweg anfechtbar. 4Bei den Ausschüssen nach Absatz 2 kann die Geschäftsordnung bezüglich Besetzung und Widerruf der Mitgliedschaft in einem Ausschuss abweichendes bestimmen.
( 6 ) 1Ausschüsse nach Absatz 1 können durch Beschluss der Bezirkssynode aufgelöst werden. 2Bei Ausschüssen nach Absatz 2 ist hierfür die Geschäftsordnung zu ändern oder aufzuheben.159#
#

§ 42
Beendigung der Mitgliedschaft in der Bezirkssynode

( 1 ) 1Das Amt in der Bezirkssynode endet durch
  1. die Niederlegung des Amtes,
  2. den Austritt aus der Kirche oder
  3. die Entlassung.
2Gewählte Mitglieder der Bezirkssynode scheiden zudem aus, wenn sie Mitglied einer anderen Gemeinde werden. 3Das Amt berufener Synodaler endet vorzeitig, wenn die Funktion, die für die Berufung maßgebend war, nicht mehr wahrgenommen wird.
( 2 ) 1Werden Pfarrgemeinden oder Kirchengemeinden nach Artikel 15 oder Artikel 24 GO vereinigt, bleiben die gewählten Synodalen bis zum Ende der Wahlperiode im Amt. 2Endet ihr Amt vorzeitig, erfolgt nur dann eine Nachwahl, wenn dies nach § 34 Abs. 2 erforderlich ist. 3Ändert sich die Mitgliedschaft gewählter Synodaler in einer Gemeinde durch Änderungen des räumlichen Gebietes der Kirchengemeinde aufgrund Artikel 24 Abs. 4 GO, gilt Satz 1 entsprechend; für die bisherige Gemeinde erfolgt eine Nachwahl. 160#
#

VIII. Der Bezirkskirchenrat

###

§ 43
Amtszeit, Zusammensetzung und Bildung

( 1 ) 1Die Amtszeit des Bezirkskirchenrates beträgt sechs Jahre. 2Sie endet mit der Konstituierung des neu gebildeten Bezirkskirchenrates. 3Die Amtszeit der gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode im Bezirkskirchenrat endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Landessynode. 161#
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat wird im ersten Jahr der Amtsperiode der Bezirkssynode gebildet.162#
( 3 ) 1Der Bezirkskirchenrat wird aus Mitgliedern kraft Amtes und Synodalen gebildet, die die Bezirkssynode aus ihrer Mitte wählt. 2§ 5 gilt entsprechend. 163#
#

§ 44
Mitglieder kraft Amtes

( 1 ) 1Kraft Amtes gehören dem Bezirkskirchenrat an:
  1. die von der Bezirkssynode gewählten Mitglieder der Landessynode, 164#
  2. die Dekanin bzw. der Dekan,
  3. die Dekanstellvertreterinnen bzw. die Dekanstellvertreter,
  4. die Person im Vorsitzendenamt der Bezirkssynode, 165#
  5. die Schuldekanin bzw. der Schuldekan.
2Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem Pfarrdienstrecht.166#
( 2 ) 1Der Bezirkskirchenrat kann bis zu zwei Personen, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (§§ 3 bis 4), in den Bezirkskirchenrat berufen. 2Diese Personen werden für die Zeit der Mitgliedschaft im Bezirkskirchenrat stimmberechtigte Mitglieder der Bezirkssynode, wenn sie dieser nicht bereits angehören. 3§ 36 Abs. 2 ist zu wahren. 167#
( 3 ) 1Berufene Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirkes sind, können an den Sitzungen als beratende Mitglieder teilnehmen.168# 2Gleiches gilt für die Person im ersten stellvertretenden Vorsitzendenamt der Bezirkssynode.169#
#

§ 45
Mitglieder durch Wahl

( 1 ) 1Die Bezirkssynode legt vor der Wahl für die Dauer der Amtszeit die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkskirchenrates fest. 2Sie soll die Zahl der Mitglieder nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 übersteigen und beträgt höchstens 14. 170#171#
( 2 ) Insgesamt darf im Bezirkskirchenrat die Anzahl der Personen, die im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5), die der anderen Mitglieder nicht erreichen. 172#
( 3 ) Für die gewählten Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu wählen.
( 4 ) Stellvertretende Mitglieder der Bezirkssynode können nicht in den Bezirkskirchenrat gewählt werden.
( 5 ) Von der Wählbarkeit in den Bezirkskirchenrat sind Synodale ausgeschlossen, die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Kirchenbezirk stehen. 173#
( 6 ) Die Bestimmungen über den Ausschluss von Familienangehörigen nach § 5 Abs. 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
( 7 ) 1Scheiden ordentliche Mitglieder aus dem Bezirkskirchenrat aus, hat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl zu erfolgen. 2Entsprechendes gilt für die stellvertretenden Mitglieder.
#

§ 46
Wahlverfahren

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat informiert die Synodalen rechtzeitig vor der Wahl über das Wahlverfahren.
( 2 ) 1Der Bezirkskirchenrat sowie die Mitglieder der Bezirkssynode können bis zur Schließung der Wahlvorschlagsliste Synodale zur Wahl vorschlagen. 2Die Vorschläge müssen die Zustimmung zur Kandidatur enthalten.
( 3 ) Nach der Festlegung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkskirchenrates nach § 45 und nach Schließung der Wahlvorschlagsliste wird die Wahl durchgeführt.
( 4 ) 1Die Wahl der Mitglieder, die im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5) sowie der anderen Mitglieder erfolgt mit einem einheitlichen Stimmzettel. 2Ist die Höchstzahl der im kirchlichen Dienst stehenden Mitglieder erreicht, können in diesem und weiteren Wahlgängen nur noch andere Mitglieder berücksichtigt werden; gegebenenfalls ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen. 3Dies gilt auch für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder. 174#
( 5 ) 1Die Wahl ist geheim. 2Offene Abstimmung kann erfolgen, wenn die Zahl der Kandidierenden der Zahl der zu Wählenden entspricht und kein Mitglied der Bezirkssynode widerspricht.
( 6 ) Die Zuordnung der stellvertretenden Mitglieder zu den ordentlichen Mitgliedern erfolgt nach der Wahl durch Beschluss der Bezirkssynode. 175#
#

§ 47
Vorsitz des Bezirkskirchenrates

( 1 ) Die Dekanin bzw. der Dekan hat das Vorsitzendenamt des Bezirkskirchenrates inne.
( 2 ) 1Die Person im Vorsitzendenamt der Bezirkssynode hat für die Leitung der Sitzungen das Stellvertretendenamt inne. 2Hat die Dekanin oder der Dekan oder eine andere im kirchlichen Dienst stehende Person (§ 2 Abs. 5) das Vorsitzendenamt der Bezirkssynode inne, wählt der Bezirkskirchenrat ein Mitglied, das nicht im kirchlichen Dienst steht, in das Stellvertretendenamt. 3Sind beide Personen verhindert, überträgt der Bezirkskirchenrat die Sitzungsleitung einem anderen Mitglied. 176#
( 3 ) Die Dekanin oder der Dekan und die Dekanstellvertreterin oder der Dekanstellvertreter haben die Aufgabe, den Kirchenbezirk nach Artikel 43 Abs. 3 GO gemeinsam oder jeweils zusammen mit einer weiteren Person im Rechtsverkehr zu vertreten.177#
#

§ 48
Sitzungen und Ausschüsse des Bezirkskirchenrates178#

( 1 ) 1Der Bezirkskirchenrat tritt auf Einladung der Person im Vorsitzendenamt mindestens viermal jährlich zusammen. 2Wer den Vorsitz führt, kann auch außerordentliche Sitzungen einberufen; dazu besteht eine Verpflichtung, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
( 2 ) Die Einladungsfrist beträgt in der Regel eine Woche, soweit der Bezirkskirchenrat keine andere Regelung trifft.
( 3 ) 1Die Sitzungen des Bezirkskirchenrates sind nicht öffentlich, wenn nicht der Bezirkskirchenrat im Einzelfall aus besonderen Gründen die Zulassung der Öffentlichkeit beschließt. 2Für das Protokoll gilt § 13 Abs. 5 entsprechend. 179#
( 4 ) Der Bezirkskirchenrat kann zur Vorbereitung von Entscheidungen sowie zur Begleitung bestimmter Einrichtungen und Arbeitsgebiete beratende Ausschüsse bilden, in die auch sachverständige Gemeindeglieder berufen werden können. § 41 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
( 5 ) 1Der Bezirkskirchenrat kann mit Zustimmung der Bezirkssynode beschließende Ausschüsse einsetzen. 2Dies gilt auch für die Verwaltung von rechtlich unselbstständigen Stiftungen bzw. von rechtlich unselbstständigem Sondervermögen des Kirchenbezirks. §§ 32a und b gelten entsprechend. 3Nicht übertragen werden können Aufgaben nach Artikel 43 Abs. 2 Nummern 3 bis 6, 11 und 14 GO. 4Soweit Ausschüsse des Stadtkirchenrates in einer gemeinsamen Geschäftsordnung nach § 40 Abs. 6 eingesetzt werden, trifft die Geschäftsordnung die für die Ausführung von §§ 32a und b erforderlichen Regelungen.180#
( 6 ) Der Bezirkskirchenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 40 Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.181#
#

§ 48 a
Haftungsbegrenzung

§ 14 b findet für die Mitglieder des Bezirkskirchenrates für die Haftung gegenüber dem Kirchenbezirk entsprechende Anwendung. 182#
#

VIII a. Bezirkliche Ämter

###

§ 48 b
Die Bezirksdiakoniepfarrerin, der Bezirksdiakoniepfarrer

1Die Bezirkssynode wählt aus den im Kirchenbezirk tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern nach Anhörung des Diakonischen Werkes der Landeskirche eine nebenamtliche Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. einen nebenamtlichen Bezirksdiakoniepfarrer für die Dauer der Amtszeit der Bezirkssynode. 2Die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer darf nicht Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks, des Diakonieverbandes oder eines selbstständigen Rechtsträgers diakonischer Einrichtungen im Kirchenbezirk sein.183#
#

IX. Bildung der Landessynode

###

§ 49
Zahl der Landessynodalen je Kirchenbezirk184#

( 1 ) 1Jeder Kirchenbezirk entsendet durch Wahl der Bezirkssynode Synodale. 2Zur Ermittlung der Zahl der durch die Bezirkssynode zu wählenden Synodalen legt die Landessynode durch Beschluss fest, welche Gesamtzahl an zu wählenden Mitgliedern die Landessynode haben soll. 3Der Beschluss wird von der im Amt befindlichen Landessynode für die kommende Amtszeit gefasst.
( 2 ) 1Die Zahl der zu wählenden Synodalen wird zwischen den Kirchenbezirken nach folgendem Verfahren ermittelt:
  1. Jeder Kirchenbezirk wählt zwei Synodale.
  2. Zur Wahl weiterer Synodaler wird die Zahl der Gemeindeglieder der Kirchenbezirke zunächst durch den Wert 2,5, sodann durch den Wert 3,5, sodann durch weitere, jeweils um 1,0 zu erhöhende Werte geteilt. Als Ergebnis der Teilung ergeben sich für jeden Kirchenbezirk je Teilung entsprechende Vergleichszahlen. Die Zahl der zuzuordnenden Synodalen wird entsprechend der Reihenfolge der Höhe der Vergleichszahlen, beginnend mit dem höchsten Wert, den Kirchenbezirken zugeteilt.
( 3 ) Für die Zahl der Gemeindeglieder bei der Berechnung nach Absatz 2 gilt § 7 Abs. 3 Satz 1.
#

§ 50
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar sind
  1. Gemeindeglieder eines Kirchenbezirkes, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (§§ 3 bis 4), sowie 185#
  2. Personen, die der Bezirkssynode kraft Amtes angehören, auch wenn sie nicht im Kirchenbezirk wohnen.
( 2 ) 1Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in den Referaten des Evangelischen Oberkirchenrates sowie Mitglieder der Geschäftsführung und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden sind nicht wählbar.2Das Gleiche gilt für Angehörige (§ 5) der Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats (Artikel 79 Abs. 1 GO) und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.186#
( 3 ) Unter den Gewählten dürfen höchstens die Hälfte der Personen im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5). 187#
#

§ 51
Vorbereitung der Wahl

( 1 ) Die Vorbereitung der Wahl erfolgt durch den Bezirkskirchenrat.
( 2 ) 1Wahlberechtigte Gemeindeglieder des Kirchenbezirks können schriftlich Wahlvorschläge einreichen. 2Ein Wahlvorschlag muss von 20 wahlberechtigten Gemeindegliedern unterzeichnet sein und bis zwei Wochen vor Beginn der Bezirkssynode beim Dekanat eingereicht werden. 3Die Gemeindeglieder sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der Bezirkssynode durch Bekanntgabe im Gottesdienst auf diese Möglichkeit hinzuweisen.188#
( 3 ) Mitglieder der Bezirkssynode können bei der Tagung der Bezirkssynode weitere wählbare Personen zur Wahl vorschlagen. 189#
#

§ 52
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Bezirkssynode erstellt aufgrund der Wahlvorschläge nach § 51 die Wahlvorschlagsliste.
( 2 ) Den Vorgeschlagenen muss Gelegenheit gegeben werden, sich der Bezirkssynode vorzustellen.
( 3 ) 1Die Wahl ist geheim. 2Sie erfolgt mit Stimmzetteln, die die Namen aller Kandidierenden in alphabethischer Reihenfolge enthalten müssen.
( 4 ) Nach Durchführung der Wahl sind die Wahlunterlagen unverzüglich an die Geschäftsstelle der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden zur Einleitung des Wahlprüfungsverfahrens zu übersenden.
#

§ 53
Berufung von Synodalen

( 1 ) Die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates berufen im Einvernehmen mit der Landesbischöfin oder dem Landesbischof Pfarrerinnen oder Pfarrer und Gemeindeglieder, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) erfüllen, darunter ein Mitglied der Theologischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, zu Mitgliedern der Landessynode.190#
( 2 ) Die Zahl der Berufenen darf höchstens ein Fünftel der gewählten Landessynodalen betragen.
( 3 ) Unter den Berufenen soll höchstens ein Drittel der Personen im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5).
( 4 ) 1Nach Absatz 1 sollen weiterhin vier Personen, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Landessynode berufen werden. 2Die Berufungen werden jeweils für die erste und die zweite Hälfte der Amtszeit der Landessynode ausgesprochen. 3Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar.
( 5 ) Bei der Berufung der Synodalen ist darauf zu achten, dass die Landessynode in ihrer Zusammensetzung der Mannigfaltigkeit der Kräfte und Aufgaben in der Landeskirche entspricht.
( 6 ) Die Berufung erfolgt nach Abschluss der Wahl der Landessynodalen durch die Bezirkssynoden. Vorschläge für die Berufung können gemacht werden. 191#
#

§ 54
Ende der Mitgliedschaft in der Landessynode

( 1 ) 1Das Amt in der Landessynode endet durch
  1. die Niederlegung des Amtes,
  2. den Austritt aus der Kirche oder
  3. die Entlassung.
2Gewählte Mitglieder der Landessynode scheiden unabhängig von der Gemeindezugehörigkeit aus, wenn sie einen ständigen Wohnsitz in einem anderen Kirchenbezirk aufnehmen. 3Satz 2 gilt nicht, solange die Person der Bezirkssynode nach § 37 Nr. 2 bis 8 angehört.192#
( 2 ) Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn während der Amtszeit der Landessynode eine Zuordnung zu dem Personenkreis nach § 50 Abs. 2 oder 3 erfolgt.
( 3 ) -aufgehoben- 193#
( 4 ) Über das Vorliegen eines Tatbestandes nach Absatz 1 bis 3 entscheidet der Ältestenrat der Landessynode endgültig.
( 5 ) Scheiden gewählte Synodale aus der Landessynode aus, so hat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl zu erfolgen.
#

IX a. Der Landeskirchenrat194#

####

§ 54a
Mitglieder des Landeskirchenrates195#

( 1 ) 1Der Landeskirchenrat besteht aus
  1. der Landesbischöfin oder dem Landesbischof,
  2. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landessynode,
  3. der ersten stellvertretenden Person der Präsidentin oder des Präsidenten der Landessynode,
  4. den Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse der Landessynode,
  5. den von der Landessynode für die Dauer der Wahlperiode gewählten Synodalen,
  6. den stimmberechtigten Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrates und
  7. dem Mitglied der Theologischen Fakultät nach Artikel 87 GO.
2Die Zahl der Mitglieder Nummer 3 bis 5 muss die Zahl der Mitglieder nach Nummer 6 übersteigen, wobei das Verhältnis von 2 zu 1 die Höchstgrenze darstellt. 3Die Zahl der zu wählenden Mitglieder wird von der Landessynode festgelegt.196#
( 2 ) 1Ist ein stimmberechtigtes Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates verhindert, nimmt die nach Artikel 79 Abs. 5 GO bestellte Stellvertretung an der Sitzung des Landeskirchenrates teil und übt das Stimmrecht aus. 2Für jedes synodale Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 ist eine Person als Stellvertretung zu wählen.
( 3 ) 1Die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Landessynode spätestens in der zweiten Tagung der Amtszeit der Landessynode gewählt. 2Von den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 dürfen höchstens die Hälfte der Personen im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5).
( 4 ) 1Die Amtszeit der synodalen Mitglieder des Landeskirchenrates endet mit der Wahl der neuen Mitglieder durch die neu gewählte Landessynode. 2Bei einem Ausscheiden aus der Landessynode während der Amtszeit endet das Amt mit der Wahl der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers. 3Die Nachwahl erfolgt spätestens in der nächsten Tagung der Landessynode.
( 5 ) Die Prälatinnen und Prälaten gehören dem Landeskirchenrat als beratende Mitglieder an.
#

§ 54b
Vorsitz im Landeskirchenrat197#

( 1 ) Den Vorsitz im Landeskirchenrat in voller Besetzung führt die Landesbischöfin oder der Landesbischof.
( 2 ) Den Vorsitz im Landeskirchenrat in synodaler Besetzung führt die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode.
( 3 ) Das Nähere wird in der Geschäftsordnung des Landeskirchenrates geregelt, die für einzelne Beratungsgegenstände abweichende Regelungen treffen kann.
#

§ 54c
Beschlussfassung198#

( 1 ) Der Landeskirchenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der jeweiligen Besetzung anwesend ist; bei Entscheidung in voller Besetzung müssen zwei Drittel der synodalen Mitglieder anwesend sein.
( 2 ) 1Für die Beschlussfassung des Landeskirchenrates gelten die allgemeinen landeskirchlichen Regelungen. 2Abweichend davon entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der Person, die den Vorsitz führt.
( 3 ) Bei einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (Art. 108 Abs. 4 GO) muss mindestens die Hälfte der synodalen Mitglieder dem Antrag zustimmen.
#

X. Verfahren der Wahl der Kirchenältesten zur Bildung der Ältestenkreise, Wahlprüfung199#

###

§ 55
-aufgehoben-200#

#

§ 56
-aufgehoben-201#

#

§ 57
-aufgehoben-202#

#

§ 58
Anordnung der Wahl, Zeitplan

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat ordnet die Durchführung der Wahl der Kirchenältesten an und bestimmt den Wahltag. 203#
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat erstellt den amtlichen Zeitplan für das Wahlverfahren einschließlich der Wahlen der Mitglieder der Bezirkssynoden und der Landessynode.204#
( 3 ) 1Der Ältestenkreis ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Wahlverfahrens verantwortlich. 2Der Ältestenkreis beachtet die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit und legt bei rechtlichen Bedenken die Angelegenheit zur Entscheidung nach § 80b dem Evangelischen Oberkirchenrat vor. 3Die durchzuführenden Maßnahmen, Bekanntmachungen und Aufforderungen erfolgen gemäß amtlichem Zeitplan in einem regulären Gottesdienst und in sonst ortsüblicher Weise. 4Der Evangelische Oberkirchenrat kann zu Einzelfragen des Wahlverfahrens, soweit im Gesetz keine Regelung getroffen ist, ergänzende verbindliche Festlegungen treffen und diese in Hinweisen oder Merkblättern bekannt geben.
( 4 ) 1Wird mit den allgemeinen Kirchenwahlen nach § 7 Abs. 7 ein Ältestenkreis oder Kirchengemeinderat gebildet, der erst nach den allgemeinen Kirchenwahlen rechtlich entsteht, so bereitet ein beschließender Ausschuss, der aus Mitgliedern der Ältestenkreise oder Kirchengemeinderäte der beteiligten Gemeinden gebildet wird, die Wahl vor und übernimmt die diesbezüglichen Aufgaben des Ältestenkreises. 2Die Ältestenkreise oder Kirchengemeinderäte stimmen das Verfahren zur Einsetzung des Ausschusses miteinander ab; § 32a Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
( 5 ) In den Stadtkirchenbezirken kann das Wahlverfahren nach Anhörung der Stadtsynode nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) durchgeführt werden. Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung Abweichungen vorsehen.205#
#

§ 59
Wahlbezirke 206#

Wahlbezirk ist die Pfarrgemeinde. Ist eine Teilortswahl vorgesehen, ist jeder Predigtbezirk ein Wahlbezirk. 207#
#

§ 60 -aufgehoben- 208#

#

§ 61
Wahlverzeichnis

( 1 ) 1Das Verzeichnis der wahlberechtigten Gemeindeglieder wird vom zuständigen Pfarramt aus dem Gemeindegliederverzeichnis gebildet. 2Es enthält ausschließlich Zuname, Vorname, Alter am Wahltag und Anschrift.
( 2 ) Der Ältestenkreis kann auf Anregung das Wahlverzeichnis jederzeit berichtigen oder ergänzen, wenn dies vor der Durchführung der Wahl noch möglich ist.209#
#

§ 62
Prüfung des Wahlverzeichnisses, Auskunftsrechte

( 1 ) Der Ältestenkreis überprüft das Wahlverzeichnis stichprobenartig auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere mit Blick auf umgemeldete Gemeindeglieder und Personen, die aus der Kirche ausgetreten oder verstorben sind.
( 2 ) 1Der Ältestenkreis prüft auf Anfrage eines Gemeindeglieds, ob dieses in das Wahlverzeichnis aufgenommen wurde. 2Ist dies nicht der Fall, prüft der Ältestenkreis die Wahlberechtigung und berichtigt das Wahlverzeichnis entsprechend. 3Soll die Aufnahme der Person in das Wahlverzeichnis wegen fehlender Wahlberechtigung nicht erfolgen, legt der Ältestenkreis die Frage zur Entscheidung dem Evangelischen Oberkirchenrat nach § 80b vor. 4Dies wird dem betroffenen Gemeindeglied formlos mitgeteilt.
( 3 ) 1Stellt ein Gemeindeglied fest, dass eine Person nicht in das Wahlverzeichnis aufgenommen wurde, kann es beim Ältestenkreis eine Korrektur des Wahlverzeichnisses anregen. 2Berücksichtigt der Ältestenkreis die Anregung nicht, teilt er dies dem Gemeindeglied, das die Anregung gegeben hat, formlos mit.
( 4 ) 1Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person im Wahlverzeichnis eingetragenen Daten. 2Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen, der vom Ältestenkreis festzulegen ist, ein Recht auf Auskunft aus dem geprüften Wahlverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlverzeichnisses ergeben kann.210#
#

§ 63
-aufgehoben-211#

#

§ 64
-aufgehoben-212#

#

§ 65 -aufgehoben- 213#

#

§ 66
Wahlvorschlag

( 1 ) 1Der Ältestenkreis erstellt eine Wahlvorschlagsliste in alphabetischer Reihenfolge. 2Diese enthält ausschließlich Zuname, Vorname, Alter am Wahltag sowie den Beruf oder die Tätigkeit der vorgeschlagenen Gemeindeglieder.
( 2 ) 1Der Ältestenkreis gibt der Gemeinde bekannt, dass an ihn formlos Hinweise auf Gemeindeglieder gegeben werden können, die als Wahlvorschlag angesprochen werden sollen. 2Der Ältestenkreis geht darüber hinaus selbst auf Gemeindeglieder zu. 3Wahlberechtigte Gemeindeglieder können selbst auf den Ältestenkreis zugehen.
( 3 ) Vor Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste prüft der Ältestenkreis die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4).
( 4 ) 1Vor Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste müssen vorliegen:
  1. die schriftliche Zustimmung in die Wahlvorschlagsliste aufgenommen zu werden und
  2. die Unterschriften von mindestens zehn wahlberechtigten Gemeindegliedern.
2Der Ältestenkreis kann den Wahlvorschlag ergänzen; Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
( 5 ) Eine Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 vorliegen.
( 6 ) 1Der Ältestenkreis gibt die vorläufige Wahlvorschlagsliste der Gemeinde bis zum im amtlichen Zeitplan vorgesehenen Zeitpunkt mit dem Hinweis bekannt, dass jedes wahlberechtigte Gemeindeglied innerhalb einer Frist von fünf Tagen schriftlich beim Ältestenkreis gegen die Wahlvorschlagsliste Bedenken vorbringen kann. 2Diese können sich darauf beziehen, dass die Wählbarkeit nicht besteht oder eine Aufnahme in den Wahlvorschlag versehentlich unterblieben ist. 3Der die Bedenken tragende Sachverhalt ist vorzubringen und zu belegen. 4Der Ältestenkreis entscheidet über die Aufnahme einer Person in den Wahlvorschlag. 5Bei rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 legt er die Angelegenheit dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Entscheidung vor.
( 7 ) 1Die abgeschlossene Wahlvorschlagsliste wird vom Ältestenkreis in Gottesdiensten und in anderer geeigneter Weise in der Gemeinde bekannt gemacht. 2Eine Personaldebatte findet nicht statt.214#
#

§ 67
Überprüfung der Entscheidungen des Ältestenkreises

1Jedes Gemeindeglied kann beim Evangelischen Oberkirchenrat Bedenken gegen die rechtmäßige Aufstellung des Wahlverzeichnisses (§ 62) und des Wahlvorschlags (§ 66) vorbringen. 2Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Wege der Rechtsaufsicht tätig werden.215#
#

§ 68
Nichtzustandekommen der Wahl

( 1 ) 1Eine Wahl kann nur stattfinden, wenn die Zahl der Vorgeschlagenen mindestens die Hälfte der Zahl der nach § 7 Abs. 2 zu wählenden Kirchenältesten beträgt. 2Soweit ein Beschluss nach § 7 Absätze 4 bis 7 vorliegt, ist auf die in dem Beschluss vorgesehene Mitgliederzahl abzustellen.
( 2 ) 1Im Fall des Nichtzustandekommens der Wahl bestellt der Bezirkskirchenrat nach § 17 Bevollmächtigte. 2Mit der Verpflichtung der Bevollmächtigten endet die Amtszeit der bisherigen Kirchenältesten. 3Sobald die nach Absatz 1 erforderliche Anzahl zu wählender Kirchenältester erreicht ist, soll die Wahl nachgeholt werden.216#
#

§ 69
-aufgehoben-217#

#

§ 70
-aufgehoben-218#

#

§ 71
-aufgehoben-219#

#

§ 72
Wahlversammlung

( 1 ) Die Wahl der Kirchenältesten findet in einer öffentlichen Wahlversammlung der im Wahlverzeichnis eingetragenen Gemeindeglieder statt.
( 2 ) 1Der Ältestenkreis lädt alle in das Wahlverzeichnis eingetragenen Gemeindeglieder in der örtlich üblichen Form zur Wahlversammlung ein. 2In der Einladung sollen die Aufgaben und Funktionen des Amtes der Kirchenältesten benannt, das Wahlverfahren dargestellt und die vorgeschlagenen Personen vorgestellt werden. 3Diese sollen während der Wahlversammlung anwesend sein. 4Über Form und Inhalt der Einladung und die vorlaufende Frist entscheidet der Ältestenkreis spätestens bis zu Beginn der im amtlichen Zeitplan vorgesehenen Frist.
( 3 ) 1Der Ältestenkreis kann mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten beschließen, dass am gleichen Tag an mehreren Orten eigenständige Wahlversammlungen stattfinden. 2Er bestimmt in diesem Fall drei Gemeindeglieder, die nicht selbst kandidieren, als übergeordnete Wahlleitung. 3Die Ergebnisse der einzelnen Wahlversammlungen werden der übergeordneten Wahlleitung mitgeteilt, die diese zusammenführt und das Ergebnis feststellt.
( 4 ) Der Ältestenkreis kann vorsehen, dass im Anschluss an die Wahlversammlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Ort weiterhin die Stimmabgabe möglich ist und im Anschluss daran die Auszählung des Wahlergebnisses erfolgt.
( 5 ) Die Rechtsverordnung zur Durchführung der Gemeindeversammlung gilt sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist.
( 6 ) 1Den Vorsitz der Wahlversammlung führt die Person im Vorsitzendenamt der Gemeindeversammlung. 2Der Vorsitz, der stellvertretende Vorsitz und die Schriftführenden bilden den Wahlvorstand. 3Die Person im Vorsitzendenamt kann die Wahlversammlung bitten, eine andere Person, die nicht kandidiert, mit der Aufgabe zu betrauen. 4Gleiches gilt, wenn die in Sätzen 1 und 2 genannten Personen nicht zur Verfügung stehen. 5Im Wahlvorstand dürfen keine Personen mitwirken, die selbst kandidieren.
( 7 ) Über die Wahlversammlung und die Durchführung der Wahl, sowie über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Person im Vorsitzendenamt der Wahlversammlung oder der Person im Stellvertretendenamt zu unterzeichnen ist.220#
#

§ 72a
Wahlverfahren

( 1 ) 1Die Wahl erfolgt geheim. 2Die Stimmzettel werden den Wahlberechtigten, die an der Wahlversammlung teilnehmen, unmittelbar vor Beginn oder während der Wahlversammlung ausgehändigt. 3Die Aushändigung ist im Wahlverzeichnis zu vermerken.
( 2 ) Der Stimmzettel enthält ausschließlich Zuname und Vorname der in die Wahlvorschlagsliste eingetragenen Personen in alphabetischer Reihenfolge.
( 3 ) 1Das Gemeindeglied kreuzt die Namen der Vorgeschlagenen, die es wählen will, an oder kennzeichnet die Namen in eindeutiger Weise. 2Es darf so viele Namen ankreuzen, wie Kirchenälteste zu wählen sind. 3Stimmenhäufung ist unzulässig. 4Anders beschriebene Stimmzettel sind ungültig. 5Stimmzettel, aus denen sich der Wahlwille nicht zweifelsfrei erkennen lässt, sind ebenso ungültig.
( 4 ) 1Die abgegebenen Stimmzettel werden durch den Wahlvorstand öffentlich ausgezählt. 2Dieser kann Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die Auszählung bestimmen.
( 5 ) 1Gewählt ist, wer unter Berücksichtigung der Anzahl der zu wählenden Kirchenältesten die meisten Stimmen erhält. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3Nimmt eine gewählte Person die Wahl nicht an, so rückt das nicht gewählte Gemeindeglied in den Ältestenkreis nach, das bei der Wahl die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat.221#
#

§ 73
Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)

( 1 ) 1Jedes stimmberechtigte Gemeindeglied kann seine Stimme durch Briefwahl abgeben. 2Hierüber sind die Gemeindeglieder bis zu dem im amtlichen Zeitplan vorgesehen Zeitpunkt zu informieren. 3Dem Gemeindeglied werden auf formlosen Antrag folgende Wahlunterlagen übergeben oder übersandt:
  1. die Wahlvorschlagsliste,
  2. ein Stimmzettel (§ 72a Abs. 2),
  3. ein fensterloser Wahlbriefumschlag, der die Anschrift des zuständigen Pfarramts, den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ und das Siegel der Pfarrgemeinde trägt und
  4. ein Hinweis auf die Verpflichtung zur persönlichen Stimmabgabe sowie auf den spätesten Zeitpunkt des Eingangs des Wahlbriefumschlages.
4Die Beantragung und Ausgabe der Briefwahlunterlagen ist im Wahlverzeichnis zu vermerken.
( 2 ) Mit der Beantragung der schriftlichen Stimmabgabe erklärt das Gemeindeglied, dass es die Briefwahlunterlagen nicht an Dritte weitergeben und die Stimmabgabe persönlich vornehmen wird; Absatz 4 bleibt unberührt.
( 3 ) 1Die schriftliche Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass das Gemeindeglied den Stimmzettel persönlich ausfüllt (§ 72a Abs. 3), diesen in den zugehörigen Wahlumschlag einlegt und diesen verschließt. 2Der Wahlbrief ist so rechtzeitig an das zuständige Pfarramt abzusenden oder zu übergeben, dass er spätestens am letzten Werktag vor der Wahlversammlung dem Pfarramt zugegangen ist. 3Der Wahlbrief kann auch noch in der Wahlversammlung abgegeben werden. 4Wird auf dem Wahlumschlag eine Kennzeichnung angebracht, die die Identifikation der wählenden Person ermöglicht, ist die schriftliche Stimmabgabe ungültig.
( 4 ) Ein Gemeindeglied, das den Stimmzettel nicht lesen kann oder das wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel selbst auszufüllen, kann eine Person zur Hilfe nehmen.
( 5 ) 1Während des Wahlgangs in der Wahlversammlung öffnet der Wahlvorstand öffentlich die eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt die Stimmzettel. 2Diese fließen in die Auszählung ein.
( 6 ) 1Verspätet eingehende Wahlbriefe oder Wahlbriefe ohne Stimmzettel oder mit mehreren Stimmzetteln sind ungültig. 2Gleiches gilt, wenn Stimmzettel nicht im ausgegebenen Wahlbriefumschlag übersandt werden. 3Sie werden mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Zugangs zu den Wahlunterlagen genommen und zählen bei der Berechnung der Wahlbeteiligung mit.222#
#

§ 74
-aufgehoben-223#

#

§ 74a
-aufgehoben-224#

#

§ 75
-aufgehoben-225#

#

§ 76
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) 1Das Ergebnis der Wahl ist in dem auf die Wahl folgenden regulären Gottesdienst durch Benennung der Gewählten bekannt zu geben. 2Daneben sollen für die Bekanntgabe auch der Internetauftritt und andere geeignete Formen genutzt werden. 3Bei allen Bekanntmachungen ist auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung hinzuweisen. 4Während der Einspruchsfrist liegt das Wahlergebnis mit der Stimmenanzahl der Kandidierenden zur Einsichtnahme aus.
( 2 ) 1Das Ergebnis der Wahl (Absatz 1 Satz 1) kann im Anschluss an die Auszählung in der Wahlversammlung bekannt gegeben werden. 2Gleiches gilt nach Abschluss der Auszählung, wenn nach § 72 Abs. 4 eine verlängerte Möglichkeit der Stimmabgabe vorgesehen ist. 3Werden mehrere eigenständige Wahlversammlungen durchgeführt (§ 72 Abs. 3), erfolgt eine Bekanntgabe nur des Gesamtergebnisses; eine Bekanntgabe der Teilergebnisse in der jeweiligen Wahlversammlung erfolgt nicht.226#
#

§ 77
Wahlanfechtung

( 1 ) 1Gegen die Wahl kann von jedem wahlberechtigten Gemeindeglied innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Gottesdienst Einspruch eingelegt werden. 2Der Einspruch kann nur auf die Verletzung gesetzlicher Vorschriften gestützt werden. 3Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 227#
( 2 ) 1Der Einspruch ist beim Ältestenkreis schriftlich unter Angabe der Gründe einzureichen. 2Der Ältestenkreis leitet ihn mit seiner Stellungnahme unverzüglich an den Evangelischen Oberkirchenrat zur Entscheidung weiter. 3Dieser hört die Beteiligten an. 228#229#
( 3 ) 1Die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchrats kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Ordnung der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden. 2Mit der Anfechtung kann nur die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden. 3Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 4Das kirchliche Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden entscheidet endgültig. 230#
( 4 ) 1Wenn wesentliche Wahlvorschriften verletzt worden sind und anzunehmen ist, dass die Wahl bei Beachtung dieser Wahlvorschriften anders ausgefallen wäre, ist diese insoweit – ganz oder teilweise – für ungültig zu erklären. 2Bei Berechnungsfehlern ist das Wahlergebnis neu festzustellen. 3Ansonsten ist die Wahlanfechtung zurückzuweisen. 231#
( 5 ) 1Wird die ganze Wahl für ungültig erklärt, so ist ein erneutes Wahlverfahren durchzuführen. 2Wird nur die Wahl einzelner Kirchenältester für ungültig erklärt, so ist nach § 16 zu verfahren.232#
#

§ 78
-aufgehoben-233#

#

§ 79 -aufgehoben- 234#

#

§ 80
Mitteilung an den Evangelischen Oberkirchenrat

( 1 ) 1Nach der Wahl übersendet der Ältestenkreis die vom Evangelischen Oberkirchenrat angeforderten statistischen Zahlen. 2Näheres hierzu wird vom Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt und in Hinweisen bekannt gemacht.
( 2 ) 1Die Wahlunterlagen (Stimmzettel, Strichlisten usw.2) sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlverfahrens aufzubewahren. 3Danach sind alle Unterlagen datenschutzkonform zu vernichten. 4Dies betrifft nicht die Protokolle des Ältestenkreises und die Wahlniederschrift.235#
#

§ 80a
Wahlprüfung

Die Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) sowie der besonderen Voraussetzungen der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit obliegt
  1. für die Wahlen, Nachwahlen, Zuwahlen und Berufungen in den Ältestenkreis und den Kirchengemeinderat, soweit sich rechtliche Bedenken hinsichtlich der Wählbarkeit oder Wahlberechtigung ergeben, dem Evangelischen Oberkirchenrat nach § 80b,236#
  2. für die Wahlen und Berufungen in die Bezirkssynode und in den Bezirkskirchenrat dem Evangelischen Oberkirchenrat nach § 80d und
  3. für die Wahlen und Berufungen in die Landessynode der Landessynode nach § 80e. 237#
#

§ 80b
Prüfung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit bei den Wahlen in den Ältestenkreis und Kirchengemeinderat

( 1 ) Bestehen rechtliche Bedenken hinsichtlich der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit einer Person bei der Wahl zum Ältestenkreis oder Kirchengemeinderat, legt der Ältestenkreis die Frage dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Entscheidung vor.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat hört vor einer Entscheidung das von der Entscheidung betroffene Gemeindeglied an. Die Anhörung kann schriftlich erfolgen.
( 3 ) 1Der Evangelische Oberkirchenrat entscheidet über die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit durch Bescheid. 2Wird die Entscheidung auf § 3a Abs. 3 gestützt, ist dies gesondert auszusprechen. 3Auf die Rechtsfolgen nach § 80f ist dabei hinzuweisen.
( 4 ) 1Gegen den Bescheid nach Absatz 3 kann Beschwerde nach Art. 112 GO eingelegt werden, worauf im Bescheid hinzuweisen ist. 2Die Entscheidung des Landeskirchenrates in synodaler Besetzung ist endgültig. § 80g bleibt unberührt.238#
#

§ 80c
-aufgehoben-239#

#

§ 80d
Wahlprüfung durch den Evangelischen Oberkirchenrat bei Wahlen und Berufungen in die Bezirkssynode und den Bezirkskirchenrat

( 1 ) 1Auf Antrag eines Mitglieds der betroffenen Bezirkssynode prüft der Evangelische Oberkirchenrat bei Wahlen und Berufungen, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) sowie die weiteren Voraussetzungen der Wählbarkeit in die Bezirkssynode und den Bezirkskirchenrat vorliegen. 2Der Antrag muss spätestens zwei Wochen nach dem Termin der konstituierenden Sitzung oder nach dem Termin der Sitzung der Bezirkssynode, bei welchem die Nachwahl oder Berufung erstmalig bekannt gegeben wurde, beim Evangelischen Oberkirchenrat eingegangen sein. 3Der Antrag ist zu begründen.
( 2 ) 1Auf Antrag der Person im Vorsitzendenamt der Bezirkssynode oder des Bezirkskirchenrates prüft der Evangelische Oberkirchenrat vor einer Wahl oder Berufung, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4) sowie die weiteren Voraussetzungen zur Mitgliedschaft in dem betreffenden Organ vorliegen. 2Die Wahl oder Berufung ist bis zur endgültigen Entscheidung aufzuschieben.
( 3 ) 1Der Evangelische Oberkirchenrat hört vor seiner Entscheidung das von der Entscheidung betroffene Gemeindeglied sowie den zuständigen Bezirkskirchenrat an. 2Die Anhörung kann schriftlich erfolgen.
( 4 ) Die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrats ergeht durch Bescheid; dieser ist unanfechtbar. § 80g bleibt unberührt.
( 5 ) 1Der Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrats ist zu begründen und dem betroffenen Gemeindeglied bekannt zu geben. 2Auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ist hinzuweisen. 3Beruht die Entscheidung darauf, dass die Wahlberechtigung nach § 3a Abs. 3 fehlt, ist dies gesondert auszusprechen und zu begründen. 4In diesem Fall ist auch auf die Rechtsfolgen nach § 80f sowie auf die Möglichkeit des Klageverfahrens nach § 80g und dessen Frist hinzuweisen. 5Der Zeitpunkt des Zugangs des Bescheides ist festzustellen. 240#
#

§ 80e
Wahlprüfung durch die Landessynode

( 1 ) 1Näheres zur Wahlprüfung für die Wahlen in die Landessynode wird in der Geschäftsordnung der Landessynode geregelt. 2Entscheidungen der Landessynode sind unanfechtbar.
( 2 ) 1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlberechtigung nach § 3a Abs. 3 fehlt, ist die Person hierzu anzuhören; dies kann schriftlich geschehen. 2Wird festgestellt, dass die Wahlberechtigung nach § 3a Abs. 3 fehlt, ist dies gesondert auszusprechen und der Person sowie der Person im Vorsitzendenamt der Bezirkssynode mitzuteilen. 3§ 80f gilt entsprechend; § 80g ist nicht anzuwenden. 241#
#

§ 80f
Rechtsfolgen der Feststellung einer Betätigung nach § 3a Absatz 3
im Wahlprüfungsverfahren

( 1 ) Soweit im Wahlprüfungsverfahren festgestellt wird, dass die Wahlberechtigung nach § 3a Abs. 3 bei einer Person fehlt, ist dies in der Entscheidung gesondert auszusprechen und zu begründen.
( 2 ) Die Entscheidung entfaltet, wenn sie unanfechtbar ist, eine Wirkung für die Mitgliedschaft in allen in diesem Gesetz geregelten Organen und gilt auch für künftige Wahlen.
( 3 ) Die Entscheidung behalten Geltung für die laufende Wahlperiode sowie die folgende Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen, wenn nicht das Kirchliche Verwaltungsgericht auf Klage nach § 80g festgestellt hat, dass die Entscheidung rechtswidrig erfolgt ist. 242#
#

§ 80g
Klageverfahren bei Feststellungen nach § 80f

( 1 ) Wird in einer Entscheidung des Wahlprüfungsverfahrens festgestellt, dass die Wählbarkeit nach § 3a Abs. 3 fehlt (§ 80f), kann das betroffene Gemeindeglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der letzten Entscheidung beim Kirchlichen Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden beantragen, festzustellen, dass die Entscheidung nicht rechtmäßig erfolgt ist. § 80e Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
( 2 ) 1Soweit die angefochtene Entscheidung nicht rechtmäßig ergangen ist, stellt das Kirchliche Verwaltungsgericht durch Urteil fest, dass die Wirkungen nach § 80f Absatz 2 und 3 mit Wirkung für die Zukunft nicht eintreten. 2Die Wahl- und Berufungsverfahren, in denen die Entscheidung ergangen ist, werden damit als solche nicht unwirksam oder anfechtbar; Wahlen oder Berufungen sind nicht zu wiederholen. 243#
#

§ 81 -aufgehoben- 244#

#

XI. Ausübung von Körperschaftsrechten

###

§ 81 a
Rechtsverordnungen

Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über
  1. die Führung der Kirchenbücher,
  2. die Führung von Dienstsiegeln,
  3. die Führung von Personal- und Sachakten sowie die digitale Aktenführung und245#
  4. die Namensgebung für kirchliche Körperschaften.246#
##

XII. Schlussbestimmungen247#

###

§ 82
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) 1Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2Es treten gleichzeitig außer Kraft:
  1. das Kirchliche Gesetz über die Ordnung der kirchlichen Wahlen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2001 (GVBl. S. 117),
  2. die Rechtsverordnung über die Bildung und Aufhebung von Wahlbezirken in kirchlichen Nebenorten vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 213).
3Dies gilt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
( 2 ) 1Die Zusammensetzung der Kirchengemeinderäte in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen nach § 31 Grundordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung bleibt bis zur Neubildung aus Anlass der allgemeinen Kirchenwahlen 2007/2008 bestehen. 2Dies gilt auch für Regelungen über die Zusammensetzung des Kirchengemeinderates in Gemeindesatzungen. 3Der Kirchengemeinderat kann beschließen, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Zusammensetzung nach diesem Gesetz erfolgt.
( 3 ) 1Regelungen über die Delegation von Zuständigkeiten des Kirchengemeinderates in Gemeindesatzungen, die auf der Grundlage von § 37 Grundordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von den Kirchengemeinderäten beschlossen wurden, gelten als Regelungen einer Geschäftsordnung weiter, bis sie durch Regelungen nach diesem Gesetz ersetzt werden. 2Dies gilt auch für die Zusammensetzung von beschließenden Ausschüssen.
( 4 ) Absatz 3 gilt entsprechend für Bezirkssatzungen der Bezirkssynoden.
( 5 ) 1Die nach den Bestimmungen der Grundordnung bzw. Kirchlichen Wahlordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gewählten oder berufenen Mitglieder der Ältestenkreise, der Bezirkssynoden, der Bezirkskirchenräte und der Landessynode bleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit im Amt, auch wenn sie die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft in diesen Organen nach der Neufassung dieses Gesetzes nicht mehr erfüllen. 2Das Gleiche gilt für Mitglieder von Kirchengemeinderäten in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen. 3Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Neubildung eines Kirchengemeinderates nach Absatz 2 letzter Satz.
( 6 ) Die Änderungen zum Ausschluss der Wählbarkeit in § 4 Abs. 2 und § 45 Abs. 5 aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2012 sind erstmals für die allgemeinen Kirchenwahlen 2013 und die sich daraufhin konstituierenden Organe anzuwenden.248#
( 7 ) 1Die Änderungen dieses Gesetzes aufgrund des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie weiterer Gesetze gelten, soweit sie die Wahl, Konstituierung und Zusammensetzung der Ältestenkreise, Kirchengemeinderäte, Bezirkssynoden, Bezirkskirchenräte und der Landessynode betreffen, erstmals für die allgemeinen Kirchenwahlen 2019. 2Absatz 5 gilt entsprechend. 249#
( 8 ) § 54a Abs. 3 Satz 2 LWG ist erstmals für die Zusammensetzung des Landeskirchenrates nach den allgemeinen Kirchenwahlen 2019 anzuwenden. Bis dahin gilt folgende Regelung: Von den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 2 und 5 dürfen höchstens die Hälfte der Personen im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5).250#
( 9 ) Die Änderungen des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 gelten, soweit sie die Wahl, Konstituierung und Zusammensetzung der Ältestenkreise, Kirchengemeinderäte, Bezirkssynoden, Bezirkskirchenräte und der Landessynode betreffen, erstmals für die allgemeinen Kirchenwahlen 2025.251#

#
1 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020
#
2 ↑ Dem vorläufigen Gesetz zur Änderung des LWG vom 22. Januar 2025 wurde von der Landessynode mit Beschluss vom 9. April 2025 (GVBl., Nr. 65, S. 197) zugestimmt.
#
3 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
4 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
5 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
6 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
7 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
8 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
9 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
10 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
11 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2022 und weiterer Gesetze vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
#
12 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
13 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
#
14 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
#
15 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
#
16 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
#
17 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
18 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
19 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
20 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
21 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
22 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
23 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
24 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
25 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
26 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
27 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
28 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
29 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
30 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
31 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
32 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
33 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
34 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
35 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
36 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
37 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
38 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
39 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
40 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
41 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
42 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
43 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
44 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
45 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
46 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
47 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
48 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
49 ↑ Geändert nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
#
50 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
51 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 5 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
52 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
53 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
54 ↑ Absatz 4 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
55 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
56 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
57 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
58 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
59 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
60 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
61 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
62 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
63 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
64 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
65 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
66 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
67 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes vom 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 188), mit Wirkung zum 1. Juli 2025.
#
68 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
69 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
70 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
71 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
72 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
73 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
74 ↑ Geändert nach Artikel 5 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
75 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
76 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
77 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
78 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
79 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
80 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
81 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
82 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
83 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
84 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
85 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
86 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 10 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
87 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
88 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 5 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 256) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
89 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2022 und weiterer Gesetze vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
#
90 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
91 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 6 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 256) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
92 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
93 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
94 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
95 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
96 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
97 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
98 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
99 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 11 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
100 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
101 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 12 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
102 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
103 ↑ Geändert nach Artikel 5 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
104 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
105 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
106 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
107 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
108 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
109 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
110 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
111 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
112 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
113 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
114 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
115 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
116 ↑ Sätze 2 bis 4 angefügt gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes vom 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 188), mit Wirkung zum 1. Juli 2025.
#
117 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
118 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
119 ↑ Satz 4 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
120 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2022 und weiterer Gesetze vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
#
121 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
122 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 7 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 256) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
123 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
124 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
125 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 16 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
126 ↑ Satz 3 geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
127 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 8 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
128 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
129 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 9 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
130 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
131 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 10 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
132 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 11 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 257) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
133 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
134 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 12 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 258) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
135 ↑ Gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes zur Aufhebung des kirchlichen Gesetzes über das Ortskirchgeld sowie zur Änderung der Grundordnung und weiteren Vorschriften vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 172), mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
#
136 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 12 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 258) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
137 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
138 ↑ § 32d neu eingefügt gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
139 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
140 ↑ Sätze 2 und 3 angefügt gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
141 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
142 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
143 ↑ Absatz 4 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
144 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 17 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
145 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
146 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
147 ↑ Geändert nach Artikel 5 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
148 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
149 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
150 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
151 ↑ Gemäß Artikel 7 Nr. 6 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
#
152 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 2 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 106).
#
153 ↑ Geändert nach Artikel 5 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
154 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
155 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
156 ↑ Satz 2 gestrichen gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
157 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 14 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 258) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
158 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
159 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
160 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
161 ↑ Satz 3 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
162 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 18 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
163 ↑ Satz 2 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
164 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 20 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
165 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
166 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
167 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
168 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
169 ↑ Satz 2 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
170 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
171 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des LWG vom 23. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 6, S. 18) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
#
172 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
173 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 21 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
174 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
175 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
176 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
177 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
178 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
179 ↑ Satz 2 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
180 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
181 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
#
182 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 21 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 259) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
183 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 23 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
184 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes vom 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 188), mit Wirkung zum 1. Juli 2025.
#
185 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
186 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 25 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
187 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
188 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
189 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
190 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2022 und weiterer Gesetze vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit Wirkung zum 1. Mai 2022.
#
191 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
192 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
193 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
194 ↑ Eingefügt nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
#
195 ↑ Eingefügt nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
#
196 ↑ Satz 2 geändert und Satz 3 neu angefügt gemäß dem vorläufigen Gesetz zur Änderung des LWG vom 22. Januar 2025 (GVBl., Nr. 33, S. 99), mit Wirkung zum 1. Februar 2025.
#
197 ↑ Eingefügt nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
#
198 ↑ Eingefügt nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
#
199 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
200 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
201 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
202 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
203 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 22 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 259) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
204 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
205 ↑ Absätze 3 bis 5 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
206 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
207 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
208 ↑ Gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
209 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
210 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
211 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
212 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
213 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
214 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
215 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
216 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
217 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
218 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
219 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
220 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
221 ↑ § 72a eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
222 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
223 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
224 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
225 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
226 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
227 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
228 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
229 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
230 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
231 ↑ Satz 3 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
232 ↑ Absatz 5 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
233 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
234 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
235 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
236 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
237 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
238 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
239 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
#
240 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
241 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
242 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
243 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
244 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
245 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO und des LWG 2024 vom 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), mit Wirkung zum 1. August 2024.
#
246 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
247 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 28 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
248 ↑ Gemäß Artikel 2 Nr. 30 Kirchliches Gesetz zur Änderung der GO 2012 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 260) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
#
249 ↑ Absatz 7 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2018 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
250 ↑ Angefügt nach Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung und des Leitungs- und Wahlgesetzes 2019 vom 23. Oktober 2019 (GVBL. 2020, S. 10), mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
#
251 ↑ Absatz 9 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Leitungs- und Wahlgesetzes 2024 und zur Änderung des Erprobungsgesetzes Kooperationsräume vom 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), mit Wirkung zum 1. Januar 2025.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER