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Kirchliches Gesetz über den Dienst der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Dienst Diakoninnen und Diakone G - Dienst-DiakG)1# 2#

Vom 18. April 2008 (GVBl. S. 118),

geändert 12. April 2014 (GVBl. S. 164)
geändert 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32)
geändert 26. April 2023 (GVBl., Nr. 50, S, 97)
zuletzt geändert 20. April 2024 (GVBl., Nr. 71, S. 140)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1

Zur fachgerechten und selbstständigen Erfüllung insbesondere pädagogischer und gemeindediakonischer Aufgaben beruft die Landeskirche Diakoninnen und Diakone. Mit ihrer Tätigkeit haben sie teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen und sie wirken in der Leitung der Gemeinde ihres Einsatzortes mit (Artikel 98 GO).3#4#
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§ 2

( 1 ) Voraussetzung für die Anstellung durch die Landeskirche ist der Abschluss eines Diplom- oder Bachelorstudiengangs der Religionspädagogik/Gemeindediakonie an einer Evangelischen Fachhochschule, sowie die Zugehörigkeit zur Evangelischen Landeskirche in Baden oder einer Gliedkirche der EKD.5#6#
( 2 ) Die Ausbildung an anderen kirchlichen Ausbildungsstätten kann vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkannt werden. Die Anerkennung kann mit besonderen Auflagen verbunden werden.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann andere Ausbildungsgänge anerkennen, wenn sie der in Absatz 1 vorgesehenen Ausbildung als gleichwertig anzusehen sind oder wenn sie durch entsprechende Zusatzausbildung einer solchen gleichgestellt werden können.
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§ 3

( 1 ) Die Diakonin oder der Diakon7# wird von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof in den Dienst der Kirche berufen. Zu Beginn des Dienstes wird die Diakonin oder der Diakon8# in einem Gottesdienst durch die Prälatin oder den Prälaten der jeweiligen Prälatur, in der der erste Einsatz erfolgt, gesegnet und gesendet. Im Ausnahmefall kann dies der Dekanin oder dem Dekan des Kirchenbezirks, in dem der erste Einsatz erfolgt, übertragen werden. Diakoninnen oder Diakone mit Einsatz in der kirchenbezirklichen Jugendarbeit9# können durch die Landesjugendpfarrerin oder den Landesjugendpfarrer eingeführt werden. 10#
( 2 ) Mit der Berufung durch die Landeskirche (Artikel 98 GO) beauftragt die Landesbischöfin oder der Landesbischof die Diakonin oder den Diakon11# mit der Übernahme von Aufgaben im Predigtamt gemäß Artikel 96 GO.12#
( 3 ) Über die Berufung wird eine Urkunde ausgestellt. Mit der Berufung ist die Verpflichtung verbunden, die im Vorspruch der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden genannten Bekenntnisgrundlagen anzuerkennen und die Ordnungen der Landeskirche zu halten. Dies schließt die Verpflichtung zu einer Lebensführung ein, die dem kirchlichen Auftrag entspricht.
( 4 ) Die Berufung erlischt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei Wiedereintritt in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden in der Funktion als Diakonin oder als Diakon13# lebt die Berufung wieder auf.
( 5 ) Die Bestimmungen des Pfarrdienstrechts über die seelsorgliche Schweigepflicht, das Beichtgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit (§§ 30, 31 PfDG.EKD) finden entsprechend Anwendung.14#
( 6 ) Die Berufung erfolgt in das Amt einer Diakonin oder eines Diakons mit gemeindlichem Auftrag oder mit allgemeinem kirchlichem Auftrag. Die Berufsbezeichnung wird im Einzelfall wie folgt ergänzt:
  1. Diakonin oder Diakon in der Seelsorge,
  2. Diakonin oder Diakon im Schuldienst,
  3. Diakonin oder Diakon in der Kinder- und Jugendarbeit.
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§ 4

( 1 ) Die Diakonin oder der Diakon16# steht in einem Arbeitsverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Arbeitsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden Anwendung.
( 2 ) Die Diakonin oder der Diakon17# übt den Dienst in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit anderen Diensten aus.
( 3 ) Einzelheiten der Aufgaben und des Arbeitsverhältnisses werden in einer allgemeinen Dienstanweisung geregelt, die Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrages ist.
( 4 ) Die allgemeine Dienstanweisung gemäß Absatz 3 wird in einem Dienstplan konkretisiert. Diesen legen bei gemeindlichem Einsatz – unter Berücksichtigung der kirchenbezirklichen Planungen – der Ältestenkreis bzw. der Kirchengemeinderat, bei kirchenbezirklichem Einsatz der Bezirkskirchenrat und die zuständigen Bezirksgremien jeweils im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und der oder dem jeweiligen Dienstvorgesetzten und im Benehmen mit der Diakonin oder dem Diakon18# fest. Bei einem Einsatz im Religionsunterricht gilt der vorzulegende Stundenplan als Dienstplan. 19#
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§ 5

( 1 ) Die Diakonin oder der Diakon20# wird durch den Evangelischen Oberkirchenrat in Pfarrgemeinden, Kirchengemeinden, Kirchenbezirken, im Religionsunterricht oder in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen eingesetzt. 21#
( 2 ) In einer Pfarrgemeinde eingesetzte Diakoninnen und Diakone22# können vom Evangelischen Oberkirchenrat damit beauftragt werden, Aufgaben der Pfarramtsverwaltung wahrzunehmen. Die näheren Voraussetzungen regelt die Rechtsverordnung nach Artikel 15 a Abs. 4 GO.23#
( 3 ) Wird eine Diakonin oder ein Diakon24# im Religionsunterricht eingesetzt, erfolgt die Zuweisung durch den Evangelischen Oberkirchenrat in den Kirchenbezirk. Der Einsatz an den Schulen des Kirchenbezirks erfolgt durch die Schuldekanin oder den Schuldekan.25#
( 4 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann Diakoninnen oder Diakone26#, die einen Masterstudiengang im Fachgebiet Religionspädagogik/Gemeindediakonie abgeschlossen haben, auf dafür vorgesehene Stellen berufen.
( 5 ) Ein Wechsel des Aufgabenfeldes ist möglich und wird durch Beratung und Fortbildung unterstützt.
( 6 ) Die Diakonin oder der Diakon27# ist versetzbar.
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§ 6

( 1 ) Die Diakonin oder der Diakon gehört beim gemeindlichen Einsatz dem jeweiligen Leitungsgremium nach den Bestimmungen des Leitungs- und Wahlgesetzes (LWG) an.
( 2 ) Diakoninnen und Diakone mit gemeindlichem Einsatz haben die Verpflichtung, in ihrem dienstlichen Kontext Sorge dafür zu tragen, dass die Thematik der Prävention gegen sexualisierte Gewalt sowie der Erstellung, Pflege und Anwendung von Schutzkonzepten entsprechend der Richtlinie der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Schutz vor sexualisierter Gewalt im Benehmen mit den nach der Grundordnung für die Leitungsaufgaben zuständigen Organen der gemeindlichen Ebene aufgenommen, bearbeitet und umgesetzt wird. Gleiches gilt bei kirchenbezirklichem Einsatz, soweit die Diakoninnen und Diakone in ihrer Tätigkeit im Bereich der Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit eingesetzt sind.28#
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§ 7

Die Diakonin oder der Diakon29# hat in den ersten Dienstjahren eine besondere Fortbildungsverpflichtung. Der Evangelische Oberkirchenrat kann Fortbildungsauflagen erteilen.
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§ 8

Unmittelbare Vorgesetzte sind bei Tätigkeiten für Pfarrgemeinden, Kirchengemeinden und Kirchenbezirken die Dekanin oder der Dekan; bezogen auf den Religionsunterricht, die Schuldekanin oder der Schuldekan.30# Die Funktion der mittelbaren Vorgesetzten wird vom Evangelischen Oberkirchenrat ausgeübt. Der Evangelische Oberkirchenrat legt für bestimmte Aufgabenfelder abweichende Regelungen fest.31#
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§ 9

Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, den Einsatz, die Berufsbezeichnung32#, den Inhalt und Umfang und die Voraussetzungen der Beauftragung nach § 3 Abs. 2 und die Gestaltung des Dienstes durch Rechtsverordnung zu regeln.
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§ 10

Dieses Gesetz findet keine Anwendung für den Dienst der gemeindepädagogischen Mitarbeitenden, die in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken angestellt werden. Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, nähere Regelungen über die Voraussetzung zur Anstellung sowie den Dienst der gemeindepädagogischen Mitarbeitenden in einer Rechtsverordnung zu regeln.33#
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§ 1134#

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.
( 2 ) Das Kirchliche Gesetz über den Dienst der Diplomreligionspädagogen und Diplomreligionspädagoginnen, insbesondere der Gemeindediakone und Gemeindediakoninnen (Dipl.-Religionspädagogengesetz) vom 22. April 1996 (GVBl. S. 89) tritt gleichzeitig außer Kraft.
( 3 ) Soweit in kirchlichen Rechtsvorschriften, Urkunden, Verträgen und anderen Texten die zum 30. Juni 2020 geltenden Berufsbezeichnungen verwendet werden, gelten an deren Stelle unter Berücksichtigung des konkreten Einsatzes die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 6.35#

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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des AG-PfDG.EKD und des Dienst-DiakG vom 20. April 2024 (GVBl., Nr. 71, S. 140), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
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3 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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4 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Besetzung von Stellen im Pfarrdienst und im Dienst der Diakoninnen und Diakone und zur Änderung des Diakoninnen- und Diakonengesetzes vom 26. April 2023 (GVBl., Nr. 50, S. 97), mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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5 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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6 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Besetzung von Stellen im Pfarrdienst und im Dienst der Diakoninnen und Diakone und zur Änderung des Diakoninnen- und Diakonengesetzes vom 26. April 2023 (GVBl., Nr. 50, S. 97), mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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7 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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8 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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9 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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10 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Besetzung von Stellen im Pfarrdienst und im Dienst der Diakoninnen und Diakone und zur Änderung des Diakoninnen- und Diakonengesetzes vom 26. April 2023 (GVBl., Nr. 50, S. 97), mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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11 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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12 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Besetzung von Stellen im Pfarrdienst und im Dienst der Diakoninnen und Diakone und zur Änderung des Diakoninnen- und Diakonengesetzes vom 26. April 2023 (GVBl., Nr. 50, S. 97), mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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13 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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14 ↑ Gemäß Artikel 12 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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15 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Besetzung von Stellen im Pfarrdienst und im Dienst der Diakoninnen und Diakone und zur Änderung des Diakoninnen- und Diakonengesetzes vom 26. April 2023 (GVBl., Nr. 50, S. 97), mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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16 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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17 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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18 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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19 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Besetzung von Stellen im Pfarrdienst und im Dienst der Diakoninnen und Diakone und zur Änderung des Diakoninnen- und Diakonengesetzes vom 26. April 2023 (GVBl., Nr. 50, S. 97), mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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20 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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21 ↑ Satz 2 aufgehoben gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Besetzung von Stellen im Pfarrdienst und im Dienst der Diakoninnen und Diakone und zur Änderung des Diakoninnen- und Diakonengesetzes vom 26. April 2023 (GVBl., Nr. 50, S. 97), mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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22 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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23 ↑ Gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Änderung des Gemeindediakoninnen- und diakonengesetzes und zur Aufhebung des Gruppengesetzes und weiterer Vorschriften (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2014.
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24 ↑ Gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Änderung des Gemeindediakoninnen- und diakonengesetzes und zur Aufhebung des Gruppengesetzes und weiterer Vorschriften (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2014.
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25 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Besetzung von Stellen im Pfarrdienst und im Dienst der Diakoninnen und Diakone und zur Änderung des Diakoninnen- und Diakonengesetzes vom 26. April 2023 (GVBl., Nr. 50, S. 97), mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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26 ↑ Gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Änderung des Gemeindediakoninnen- und diakonengesetzes und zur Aufhebung des Gruppengesetzes und weiterer Vorschriften (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2014.
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27 ↑ Gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Änderung des Gemeindediakoninnen- und diakonengesetzes und zur Aufhebung des Gruppengesetzes und weiterer Vorschriften (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2014.
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28 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des AG-PfDG.EKD und des Dienst-DiakG vom 20. April 2024 (GVBl., Nr. 71, S. 140), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
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29 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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30 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Besetzung von Stellen im Pfarrdienst und im Dienst der Diakoninnen und Diakone und zur Änderung des Diakoninnen- und Diakonengesetzes vom 26. April 2023 (GVBl., Nr. 50, S. 97), mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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31 ↑ Gem. Artikel 9 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 ( GVBl. Nr. 7/2013 S. 118 mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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32 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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33 ↑ Gem. Artikel 9 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 (GVBl. Nr. 7/2013 S. 118) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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34 ↑ Gem. Artikel 9 Nr. 3 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 ( GVBl. Nr. 7/2013 S. 118 mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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35 ↑ Absatz 3 angefügt gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung der GO sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.