.
Artikel 1
#Artikel 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 1
Artikel 2
####
####
Ausgabe 8Karlsruhe, 06. August 2025
Rechtsverordnungen
Nr. 81Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Berechnung
des Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
des Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 29. April 2025
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 2b Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 29. Oktober 1975 (GVBl. 1976, S. 1), zuletzt geändert am 27. April 2023 (GVBl., Nr. 53, S. 105) folgende Rechtsverordnung:
#Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung über die Berechnung des
Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
Die Rechtsverordnung über die Berechnung des Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragszuschuss-RVO - BZ-KV-RVO) vom 14. Juni 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 50, S. 118), zuletzt geändert am 28. Mai 2024 (GVBl., Nr. 74, S. 144) wird wie folgt geändert:
- In § 1 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „2024“ ersetzt durch die Angabe „2025“.
- In § 1 Abs. 5 wird die Angabe „404“ ersetzt durch die Angabe „458“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 29. April 2025
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 82Erprobungsrechtsverordnung
Stadtkirchenbezirk Heidelberg
(ErpRVO-Heidelberg – ErpRVO-HD)
Stadtkirchenbezirk Heidelberg
(ErpRVO-Heidelberg – ErpRVO-HD)
Vom 9. Juli 2025
####Der Landeskirchenrat erlässt nach § 7 des Kirchlichen Erprobungsgesetzes zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen (Erprobungsgesetz Kooperationsräume – ErpG-KoR) vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6) folgende Rechtsverordnung:
#Präambel
Die Evangelische Kirche in Heidelberg sieht ihren Auftrag darin, dem Evangelium in Heidelberg Raum zu geben. Sie will Kirche sein mitten in der Gesellschaft, in allen Teilen der Stadt Heidelberg und mit der Vielfalt der hier zusammenkommenden Menschen.
Dazu geht sie den Weg der Zusammenarbeit in einem einzigen stadtweiten Kooperationsraum Heidelberg, der alle Pfarrgemeinden und weiteren kirchlichen Präsenzen umfasst.
Es gilt, die Chancen und Möglichkeiten übergreifender inhaltlicher und organisatorischer Zusammenarbeit in allen Handlungsfeldern unserer Kirche zu ergreifen. Dabei richtet die Evangelische Kirche in Heidelberg weiter und neu ihren Blick auf kommende Generationen, nimmt Menschen in Übergängen des Lebens wahr, begleitet und stärkt sie und schafft und erhält begeisternde und geschützte Räume der Begegnung und der Gemeinschaft.
Die nachfolgenden Regelungen dieser Rechtsverordnung beschreiben den Prozess hin zu einer verbindlichen und für Neues offenen Kooperation, die Partizipation von Haupt- und Ehrenamtlichen sowie die grundlegenden Leitungsstrukturen der Evangelischen Kirche in Heidelberg.
#§ 1
Grundlagen
(
1
)
Der Stadtkirchenrat hat im Frühjahr 2024 beschlossen, dass innerhalb des Stadtkirchenbezirks Heidelberg ein Kooperationsraum eingerichtet wird, der alle Pfarrgemeinden und weitere kirchliche Präsenzen im Stadtkirchenbezirk umfasst.
(
2
)
Die Einrichtung eines den ganzen Stadtkirchenbezirk umfassenden Kooperationsraums dient der Verwirklichung einer Zusammenarbeit der Pfarrgemeinden und weiterer kirchlicher Präsenzen und der im Stadtkirchenbezirk tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone, Kantorinnen und Kantoren (hauptberuflich tätige Personen) in einzelnen Handlungsfeldern.
(
3
)
Für die inhaltlichen Handlungsfelder und Unterstützungs- und Querschnittsaufgaben werden Kooperationskonzepte erarbeitet und verabschiedet. Diese sind für die Gestaltung der Zusammenarbeit in den Handlungsfeldern verbindlich. Die Kooperationskonzepte werden gemeinschaftlich von hauptberuflich tätigen Personen und Ehrenamtlichen erarbeitet. Pfarrgemeinden, Ältestenkreise, Leitungsgremien der weiteren kirchlichen Präsenzen und die im Stadtkirchenbezirk hauptberuflich tätigen Personen sind zur Mitwirkung bei der Erarbeitung und zur Umsetzung der beschlossenen Kooperationskonzepte verpflichtet.
(
4
)
Bei der Erarbeitung der Kooperationskonzepte sind die Leitungsgremien oder Leitungspersonen von weiteren kirchlichen Präsenzen in der Weise einzubeziehen, wie dies für Ältestenkreise vorgesehen ist, soweit dies von der Thematik des Handlungsfeldes, der rechtlichen Statuierung der weiteren kirchlichen Präsenz und der Rolle der jeweiligen Leitungsgremien oder Leitungspersonen angemessen ist.
#§ 2
Festlegung der Handlungsfelder für die Kooperationskonzepte
(
1
)
Kooperationskonzepte werden für inhaltliche Handlungsfelder und Unterstützungs- und Querschnittsaufgaben erarbeitet. Inhaltliche Handlungsfelder umfassen die inhaltlichen Themen kirchlicher Arbeit, für die hauptberufliches und ehrenamtliches Engagement eingesetzt wird und finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Unterstützungs- und Querschnittsaufgaben umfassen die Funktionen, die organisatorisch erforderlich sind, damit die Arbeit in den inhaltlichen Handlungsfeldern erfolgen kann.
(
2
)
In Ergänzung und zur Stärkung des kirchlichen Handelns der Evangelischen Kirche in Heidelberg werden für die nachstehend benannten inhaltlichen Handlungsfelder Kooperationskonzepte erstellt:
- Gottesdienste,
- Kasualien,
- Seelsorge und Klinikseelsorge,
- Studierendenarbeit und Kirche mit jungen Erwachsenen,
- Kinder- und Jugendarbeit,
- Kindertagesstätten,
- Diakonische Arbeit (inkl. Flucht und Migration),
- Kooperation mit den Schulen, Schulseelsorge, Religionsunterricht,
- Kirchenmusikalische Arbeit,
- Kommunikation und Fundraising,
- Ehrenamtskoordination,
- Prävention und Intervention, Kirche als safer spaces und Verantwortungsraum - „Alle Achtung“.
Die Kooperationskonzepte sollen die vorrangige Zuständigkeit der Ältestenkreise in den jeweiligen Themen angemessen berücksichtigen. Gleiches gilt für die spezifischen Zuständigkeiten der weiteren kirchlichen Präsenzen.
(
3
)
Kooperationskonzepte werden weiterhin erarbeitet für folgende Unterstützungs- und Querschnittsaufgaben:
- Organisation der Vertretung und Erreichbarkeit,
- Raumnutzung und Gebäudemanagement,
- Organisation der Verwaltungsprozesse unter Einbeziehung der Pfarramtsbüros sowie Überlegungen zur Etablierung mehrerer zentraler Pfarramtsbüros,
- Innovationsförderung.
(
4
)
Der Stadtkirchenrat kann nach Anhörung der Stadtsynode weitere Kooperationskonzepte auf den Weg bringen oder die in Absätzen 2 und 3 genannten Kooperationskonzepte aufgeben oder thematisch ändern. Die Pfarrgemeinden und die weiteren kirchlichen Präsenzen können hierfür Anregungen geben. Weitere Kooperationskonzepte können insbesondere auf den Weg gebracht werden, wenn weitere Themen zu inhaltlichen Handlungsfeldern kooperativ fortentwickelt werden sollen.
#§ 3
Konzeptteams
(
1
)
Die Konzeptteams haben folgende Aufgaben:
- Erstellung eines Kooperationskonzeptes für die stadtkirchenweit übergreifende Zusammenarbeit der Pfarrgemeinden, weiterer kirchlicher Präsenzen und der ehrenamtlich und hauptberuflich tätigen Personen im jeweiligen inhaltlichen Handlungsfeld oder in der jeweiligen Unterstützungs- und Querschnittsaufgabe.
- Festlegung von Formaten der Diskussion der Eckpunkte und Details des Kooperationskonzeptes im Einvernehmen mit dem Strategieteam und Durchführung der Formate.
- Über den Stadtkirchenrat: Vorlage des Kooperationskonzeptes zur Beratung in der Stadtsynode (§ 5 Abs. 1).
- Herstellung des Benehmens betroffener Ältestenkreise im Fall des § 5 Abs. 4 Satz 4.
- Vorlage des Kooperationskonzeptes zur Diskussion und Beschlussfassung im Stadtkirchenrat (§ 5 Abs. 4).
- Klärung folgender nachlaufender Fragestellungen:
- Begleitung der Umsetzung des Kooperationskonzepts und Initiierung der Anpassung des Kooperationskonzeptes,
- Erstellung von Berichten an den Stadtkirchenrat zum Stand der Arbeit am Kooperationskonzept bzw. zur Umsetzung des Kooperationskonzepts und
- Evaluierung des Kooperationskonzeptes und Erstellung eines Berichts hinsichtlich der Erfahrungen mit dem Kooperationskonzept an den Stadtkirchenrat. Berichte und Evaluierungen sollen insoweit nur vorgesehen werden, soweit diese für die Auswertung der Erprobung (Art. 62 Abs. 3 GO) erforderlich sind.
(
2
)
Die Konzeptteams werden durch Beschluss des Stadtkirchenrates eingesetzt. Sie bestehen in der Regel aus
- zwei Mitgliedern der Dienstgruppe im Stadtkirchenbezirk (§ 7),
- zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Ältestenkreise oder der Stadtsynode oder der Leitungsgremien weiterer kirchlicher Präsenzen,
- bis zu zwei weiteren Personen, die für das jeweilige Konzept besondere Kompetenzen aufweisen.
(
3
)
Bei den Konzeptteams für die Unterstützungs- und Querschnittsaufgaben (§ 2 Abs. 3) sind die Geschäftsführung Evangelische Kirchenverwaltung Heidelberg oder von dieser benannte Personen einzubeziehen. Bei der Mitwirkung in einem Konzeptteam für die Unterstützungs- und Querschnittsaufgaben sollen die Personen in der Regel über besondere Kenntnisse für verwaltende bzw. organisatorische Themen verfügen und diese einbringen.
(
4
)
Bei der Erarbeitung der Kooperationskonzepte für die in § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 genannten Unterstützungsprozesse wird der Finanz- und der Haushaltsausschuss mitberatend einbezogen.
(
5
)
Der Stadtkirchenrat kann die Mitgliedschaft einer Person im Konzeptteam widerrufen; § 32a Abs. 4 und § 32b LWG gelten entsprechend.
#§ 4
Erarbeitung der Kooperationskonzepte
(
1
)
Bei der Erarbeitung der Kooperationskonzepte werden, abhängig davon, welches inhaltliche Handlungsfeld oder welche Unterstützungs- und Querschnittsaufgabe betrachtet wird, folgende Aufgaben wahrgenommen und Aspekte berücksichtigt:
- Konkretisierung des Handlungsfeldes der Kooperation, Wahrnehmung des Ist-Zustandes, Beschreibung der Ziele, der Aufgaben und Akteure der Kooperation, Abgrenzung und Schnittstellenfestlegung zu anderen Handlungsfeldern und Kooperationskonzepten.
- Organisation der Leitungsverantwortung.
- Umfang und Art der Kooperation der Pfarrgemeinden untereinander und zu weiteren kirchlichen Präsenzen im Stadtkirchenbezirk.
- Einbindung der weiteren kirchlichen Präsenzen (§ 2 Abs. 2 ErpG-KoR) und die Darstellung der Schnittstellen des Zusammenwirkens von Pfarrgemeinenden und weiteren kirchlichen Präsenzen.
- Beleuchtung der ökumenischen Einbindung des jeweiligen Handlungsfeldes,
- Kommunikation der Thematik in die binnenkirchliche und externe Öffentlichkeit.
- Benennung der Möglichkeiten für ehrenamtliches Mitwirken und Beschreibung der Aufgaben ehrenamtlicher Arbeit im Handlungsfeld.
- Beschreibung der Aufgaben innerhalb der Dienstgruppe, Vorschlag zur Zusammensetzung eines oder mehrerer thematischen oder regionalen Teams innerhalb der Dienstgruppe für die Umsetzung des Kooperationskonzeptes, wobei die Entscheidung über die Besetzung der thematischen Teams innerhalb der Dienstgruppe und die Zuweisung von Aufgaben im Rahmen des Dienstplanes dem Stadtkirchenrat im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan obliegt. Die Regelungen bezüglich der Dienstpläne für Personen auf Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag bleiben insoweit unberührt.
- Für die inhaltlichen Handlungsfelder nach § 2 Abs. 2: Beschreibung der Aufgaben eines Leitungskreises, der das thematische Team der Dienstgruppe eines inhaltlichen Handlungsfeldes begleitet. Klärung der Zuständigkeit im Gegenüber zu den Ältestenkreisen, der Stadtsynode, und dem Stadtkirchenrat und den Leitungsgremien oder Leitungspersonen der weiteren kirchlichen Präsenzen. Klärung der Zusammensetzung eines Beirats sowie der Formalien (Amtszeit, Form der Mandatierung der Mitglieder etc.).
- Für die inhaltlichen Handlungsfelder nach § 2 Abs. 2: Überlegungen zu den erforderlichen Ressourcen (Finanzen, Gebäude, landeskirchliches Personal, kirchenbezirkliches Personal etc.) zur Verwirklichung des Kooperationskonzepts.
(
2
)
Der Stadtkirchenrat kann für die Erarbeitung der Kooperationskonzepte zeitliche Vorgaben festlegen. Er kann von den Konzeptteams Zwischenberichte anfordern und Mitglieder der Konzeptteams zu Besprechung des Standes der Arbeit in den Stadtkirchenrat einladen.
#§ 5
Festlegung der Kooperationskonzepte
(
1
)
Die Kooperationskonzepte werden in der Stadtsynode im Sinn einer Anhörung beraten. Die Stadtsynode kann durch Beschluss Anregungen zu dem jeweiligen Kooperationskonzept geben.
(
2
)
Der Stadtkirchenrat veröffentlicht die Kooperationskonzepte nach der Anhörung der Stadtsynode in geeigneter Weise. Ältestenkreise oder Leitungsgremien bzw. Leitungspersonen der weiteren kirchlichen Präsenzen können an den Stadtkirchenrat eine Stellungnahme zu einem Kooperationskonzept vorlegen. Der Stadtkirchenrat nimmt die Stellungnahme bei seiner Entscheidung über das Kooperationskonzept zur Kenntnis und gibt eine entsprechende Rückmeldung.
(
3
)
Der Stadtkirchenrat nimmt Berichte der Konzeptteams entgegen und berichtet der Stadtsynode über den Stand der Konzeption und Umsetzung der einzelnen Kooperationskonzepte. Er kann für die einzelnen Kooperationskonzepte durch Beschluss Vorgaben festlegen.
(
4
)
Der Stadtkirchenrat fasst den Beschluss über die Umsetzung der jeweiligen Kooperationskonzepte und bestimmt den Zeitraum der Erprobung und Evaluierung des jeweiligen Kooperationskonzeptes. Der Beschluss ist von der Stadtsynode zu bestätigen. Soweit ein Kooperationskonzept die Zuständigkeit eines Ältestenkreises nach Art. 16 Grundordnung berührt, ergeht der Beschluss des Stadtkirchenrates im Benehmen mit den jeweils betroffenen Ältestenkreisen.
#§ 6
Stellenzuordnung der Personen mit gemeindlichem Auftrag
in landeskirchlicher Anstellung
zur Ebene des Stadtkirchenbezirks
(
1
)
Der Stadtkirchenrat wird mit Wirkung zum 1. Januar 2026 beschließen, die Stellen der Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag sowie der Diakoninnen und Diakone mit gemeindlichem Auftrag gemäß § 1 Nr. 3 KG-GV-StBes-RVO dem Stadtkirchenbezirk zuzuordnen. Der Vollzug der Entscheidung für die einzelnen Stellen und Personen erfolgt in Abstimmung mit der betreffenden Person und dem Evangelischen Oberkirchenrat. Dienst- und Einsatzort aller Personen ist Heidelberg.
(
2
)
Der Personalausschuss (§ 9) bestimmt für die jeweiligen nach Absatz 1 dem Stadtkirchenbezirk im Ganzen zugeordneten Stellen einen Tätigkeitsschwerpunkt nach den nachstehenden Alternativen:
- Einsatz in einem oder mehreren Handlungsfeldern und einer oder mehreren Pfarrgemeinden oder
- Einsatz in einem oder mehreren Handlungsfeldern oder
- Einsatz in einer oder mehreren Pfarrgemeinden.
Die Umsetzung der Einsatzverfügung erfolgt, soweit dies erforderlich ist, in Abstimmung mit der betreffenden Person und dem Evangelischen Oberkirchenrat nach den für die betreffende Person geltenden rechtlichen Regelungen.
(
3
)
Der Einsatz kann, wenn die Stelle besetzt ist, im Benehmen mit der betroffenen Person durch Beschluss des Personalausschusses geändert werden. Betrifft die Veränderung eine oder mehrere Pfarrgemeinden, sind vor der Entscheidung über die Änderung des Einsatzes die betroffenen Ältestenkreise anzuhören. Widerspricht ein Ältestenkreis der Veränderung ausdrücklich, entscheidet an Stelle des Personalausschusses der Stadtkirchenrat. Betrifft die Veränderung ein inhaltliches Handlungsfeld, ist das jeweilige Leitungsorgan des inhaltlichen Handlungsfeldes anzuhören.
(
4
)
Der Einsatz nach Absatz 2 ist im gemeinsamen Dienstplan der Dienstgruppe entsprechend zu berücksichtigen.
#§ 7
Dienstgruppe, gemeinsamer Dienstplan, Geschäftsführung
(
1
)
Durch die Zuordnung der Stellen zum Stadtkirchenbezirk nach § 6 entsteht im Stadtkirchenbezirk eine Dienstgruppe nach § 1 Abs. 2 Dienstgruppen-RVO.
(
2
)
Der Dienstgruppe gehören an:
- die Personen, deren Stellen nach § 6 auf den Stadtkirchenbezirk übergehen,
- alle Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone mit allgemeinem kirchlichem Auftrag und
- die Kantorinnen und Kantoren.
(
3
)
Der Dienst der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen wird durch einen gemeinsamen Dienstplan gem. § 6 Dienstgruppen-RVO geregelt. Der Dienst der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen wird in der Regel im Rahmen eines Kooperationskonzeptes im Einvernehmen mit dem EOK im gemeinsamen Dienstplan geregelt.
(
4
)
Für die Dienstgruppe wird ein erster gemeinsamer Dienstplan von den Mitgliedern der Dienstgruppe aufgestellt und vom Stadtkirchenrat im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan beschlossen. Der erste gemeinsame Dienstplan wird der Stadtsynode vor der Beschlussfassung vorgestellt. Für Fortschreibung und Änderungen des gemeinsamen Dienstplanes gelten an Stelle der Regelungen der Dienstgruppen-RVO die nachfolgenden Absätze.
(
5
)
Der gemeinsame Dienstplan wird von den Mitgliedern der Dienstgruppe aufgestellt und vom Personalausschuss (§ 9) im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan beschlossen. Er wird dem Evangelischen Oberkirchenrat angezeigt. Die Vorschriften des Dienst- und Arbeitsrechts über die Aufstellung von Dienstplänen für die einzelne Person bleiben unberührt. Gleiches gilt für die Handhabungen hinsichtlich der Erstellung von Dienstplänen bei Personen auf Stellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag.
(
6
)
§ 6 Abs. 4 Dienstgruppen-RVO zur Verteilung von Pflichtdeputaten im Religionsunterricht findet Anwendung. § 10 Absätze 5 bis 7 Dienstgruppen-RVO zur Begleitung der Dienstgruppe in Konfliktfällen finden Anwendung.
(
7
)
Vor der erstmaligen Beschlussfassung über den gemeinsamen Dienstplan werden die Ältestenkreise der Pfarrgemeinden angehört.
(
8
)
Der gemeinsame Dienstplan berücksichtigt
- die Festlegungen zum Einsatz der Person, die die betreffende Stelle inne hat, nach § 6 Absatz 2,
- die Entscheidungen des Stadtkirchenrates über die Einrichtung thematischer oder regionaler Teams im Rahmen der Kooperationskonzepte (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) sowie die Mitgliedschaft von Personen in Leitungskreisen der inhaltlichen Handlungsfelder (§ 8),
- die Entscheidungen über die Mitgliedschaft der Mitglieder der Dienstgruppe in den Ältestenkreisen (§ 8) oder die Mitwirkung in anderen Gremien oder Leitungsorganen weiterer kirchlicher Präsenzen, die aufgrund des Auftrages wahrzunehmen sind, sowie
- weitere Erfordernisse, die sich aus der Entscheidung des Stadtkirchenrates über die Kooperationskonzepte (§ 5 Abs. 4) für die jeweilige Stelle und die die Stelle besetzende Person ergeben.
(
9
)
Wird mit der Änderung des gemeinsamen Dienstplanes die Mitgliedschaft eines Mitglieds der Dienstgruppe in einem Ältestenkreis (§ 8) geändert, wird der betroffene Ältestenkreis vor der Beschlussfassung angehört. Die Veränderungen sind dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen. Gleiches gilt entsprechend für die Beteiligung von Leitungskreisen eines inhaltlichen Handlungsfeldes.
(
10
)
Die Dekanin oder der Dekan übernimmt die Geschäftsführung der Dienstgruppe. Die Dekanin oder der Dekan kann diese Aufgabe an ein Mitglied der Dienstgruppe delegieren; in diesem Fall ist diese Aufgabe im gemeinsamen Dienstplan zu berücksichtigen.
(
11
)
Die Geschäftsführung kann im Benehmen mit den Mitgliedern der Dienstgruppe und im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan thematische oder regionale Teams einrichten, die thematisch oder regional Aufgaben wahrnehmen. Zugleich ist eine Person zu bestimmen, die das thematische oder regionale Team koordiniert: hierfür ist § 7 Abs. 3 Dienstgruppen-RVO anzuwenden.
#§ 8
Mitgliedschaft von Mitgliedern der Dienstgruppe in Ältestenkreisen
sowie in Leitungskreisen der Handlungsfelder
(
1
)
Mit der Aufstellung des gemeinsamen Dienstplanes (§ 7) wird festgelegt, welches Mitglied oder welche Mitglieder der Dienstgruppe dem Ältestenkreis der jeweiligen Pfarrgemeinde als Mitglieder von Amts wegen angehören. Zugleich wird eine Stellvertretung bestimmt. Es können mehrere Personen als Mitglied oder Stellvertretung festgelegt werden. Vor der Entscheidung über eine Änderung der Mitgliedschaft durch Änderung des gemeinsamen Dienstplanes ist der betroffene Ältestenkreis anzuhören.
(
2
)
Für Mitglieder der Dienstgruppe nach § 6 Abs. 1, die nicht nach Absatz 1 als Mitglied kraft Amts benannt sind, wird mit der Aufstellung des gemeinsamen Dienstplanes bestimmt, dass sie in mindestens einem Leitungskreis eines Handlungsfeldes mitwirken.
(
3
)
Die Zuordnung zu einem Leitungskreis eines Handlungsfeldes ist auch für die in Absatz 1 genannten Personen möglich.
(
4
)
Die nicht nach Absatz 1 benannten Mitglieder der Dienstgruppe nehmen an den Sitzungen der Ältestenkreise nicht als beratende Mitglieder teil. Mitglieder der Dienstgruppe, die dem Leitungskreis eines Handlungsfelds zugeordnet sind, sollen, wenn das Handlungsfeld im Kooperationskonzept im Schwerpunkt einer oder mehreren Pfarrgemeinden zugeordnet wird, als beratende Mitglieder den jeweiligen Ältestenkreisen zugeordnet werden.
#§ 9
Personalausschuss
(
1
)
Für Personalentscheidungen hinsichtlich der Mitglieder der Dienstgruppe (§ 7) wird ein Personalausschuss als ständiger beschließender Ausschuss des Stadtkirchenrates eingerichtet. Der Personalausschuss nimmt die in § 4 Abs. 3 KG-GV-StBes-RVO genannten Aufgaben wahr, soweit in dieser Rechtsverordnung nichts Abweichendes geregelt ist. § 4 Abs. 8 KG-GV-StBes-RVO zur Verschwiegenheit sowie § 4 Abs. 9 KG-GV-StBes-RVO zur Beschlussfassung sind anzuwenden.
(
2
)
Dem Personalausschuss gehören an:
- Die Dekanin oder der Dekan,
- die Schuldekanin oder der Schuldekan,
- drei vom Stadtkirchenrat aus seiner Mitte gewählte ehrenamtliche Mitglieder,
- ein vom Stadtkirchenrat aus seiner Mitte gewähltes hauptberuflich tätiges Mitglied.
Die Stellvertretung für den Fall der Verhinderung der in Satz 1 Nr. 1 genannten Person übernimmt die Dekanstellvertreterin oder der Dekanstellvertreter. Für die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Personen bestimmt der Stadtkirchenrat die Stellvertretungen. Den Vorsitz im Personalausschuss führt die in Satz 1 Nr. 1 genannte Person.
(
3
)
Der Personalausschuss berichtet dem Stadtkirchenrat regelmäßig über seine Arbeit.
#§ 10
Entscheidungen bei Stellenbesetzungsverfahren
(
1
)
Entscheidungen im Verfahren zur Stellenbesetzung der Stellen der Mitglieder der Dienstgruppe (§ 7) trifft der Personalausschuss, der für diese Aufgabe um die in Absätzen 2 und 3 genannten Personen ergänzt wird. Bei Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag gelten anstelle der nachstehenden Absätze die allgemein geltenden Regelungen; Funktionen, die der Stadtkirchenrat im Besetzungsverfahren wahrnimmt, werden insoweit vom Personalausschuss wahrgenommen.
(
2
)
Ist die zu besetzende Stelle im Tätigkeitsschwerpunkt einer oder mehreren Pfarrgemeinden zugeordnet, so wird der Personalausschuss um die Mitglieder der betroffenen Ältestenkreise ergänzt. Anstelle von Satz 1 kann der Stadtkirchenrat im Einvernehmen mit den beteiligten Ältestenkreisen vorsehen, dass der jeweilige Ältestenkreis drei Personen, davon zumindest zwei ehrenamtliche Personen, entsendet. Die Ältestenkreise sollen bereits bei der Ausschreibung der Stelle beteiligt werden.
(
3
)
Ist die zu besetzende Stelle im Tätigkeitsschwerpunkt Pfarrgemeinden sowie einem inhaltlichen Handlungsfeld zugeordnet, so entsendet der für das jeweilige inhaltliche Handlungsfeld eingesetzte Leitungskreis drei Personen, davon zumindest zwei ehrenamtliche Personen.
(
4
)
Ist die zu besetzende Stelle im Tätigkeitsschwerpunkt einem inhaltlichen Handlungsfeld zugeordnet, so entsendet der für das inhaltliche Handlungsfeld eingesetzte Leitungskreis bis zu sechs Personen, wobei dies überwiegend ehrenamtliche Personen sein müssen.
(
5
)
Die Entscheidung über die Schwerpunkttätigkeit der Stelle nach Absätzen 2 bis 4 trifft der Stadtkirchenrat im Rahmen der Entscheidung über die Ausschreibung der Stelle.
(
6
)
Der Stadtkirchenrat kann im Rahmen der Entscheidung über die Ausschreibung der Stelle im Einvernehmen mit den betroffenen Ältestenkreisen sowie den betroffenen Leitungskreisen der inhaltlichen Handlungsfelder eine abweichende Regelung vorsehen.
(
7
)
Der Personalausschuss nimmt, soweit Stellen von Kantorinnen und Kantoren oder andere Stellen für Pfarrerinnen und Pfarrer oder Diakoninnen und Diakone mit allgemeinem kirchlichem Auftrag zu besetzen sind, die dem Stadtkirchenrat obliegenden Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Stellenbesetzungsverfahren wahr. Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Einvernehmen mit dem Stadtkirchenrat Regelungen zur Gestaltung des Besetzungsverfahrens treffen und dabei insbesondere von § 12 Stellenbesetzungsgesetz oder § 5 Rechtsverordnung Kirchenmusik abweichen.
(
8
)
Die Regelungen zur Besetzung von Stellen im Religionsunterricht bleiben unberührt. Die Schuldekanin oder der Schuldekan informiert den Personalausschuss über die Besetzungsverfahren bei Stellen im Religionsunterricht sowie über Entscheidungen im Rahmen der Versorgung der Pflichtdeputate im Religionsunterricht.
#§ 11
Zusammensetzung der Stadtsynode
Die Zusammensetzung der Stadtsynode wird durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates nach § 33 Absatz 2 Leitungs- und Wahlgesetz geregelt.
#§ 12
Übergangsregelungen
(
1
)
Auf Basis der Arbeit der Konzeptteams wird im Laufe des Jahres 2025 der erste gemeinsame Dienstplan (§ 7 Abs. 3) aufgestellt. Die Zuordnung der Stellen (§ 6 Abs. 1) sowie das Entstehen der einheitlichen Dienstgruppe (§ 7 Abs. 1) erfolgt zum 1. Januar 2026.
(
2
)
Der Personalausschuss (§ 9) wird nach der Konstituierung der Gremien nach den allgemeinen Kirchenwahlen 2025 eingerichtet. Soweit nach dem 1. Januar 2026 und vor der Konstituierung des Personalausschusses Entscheidungen des Personalausschusses zu treffen sind, entscheidet der Stadtkirchenrat. Sind in diesem Zeitraum Stellenbesetzungsverfahren durchzuführen, bestimmt der Stadtkirchenrat nach § 8 Abs. 5 Stellenbesetzungsgesetz den Wahlkörper.
#§ 13
Inkrafttreten, Übergangsregelung zum Beginn der Neustruktur, Befristung
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
(
2
)
Diese Rechtsverordnung tritt außer Kraft, wenn das Kirchliche Erprobungsgesetz zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104) außer Kraft tritt.
__________________________________
Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 83Erprobungsrechtsverordnung
Stadtkirchenbezirk Mannheim
(ErpRVO-Mannheim – ErpRVO-MA)
Stadtkirchenbezirk Mannheim
(ErpRVO-Mannheim – ErpRVO-MA)
Vom 9. Juli 2025
####Der Landeskirchenrat erlässt nach § 7 des Kirchlichen Erprobungsgesetzes zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen (Erprobungsgesetz Kooperationsräume – ErpG-KoR) vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S, 104) , zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6) folgende Rechtsverordnung:
#Präambel
Als Kirche Jesu Christi sind wir hinein genommen in die Bewegung Gottes in die Welt und geben der Liebe Christi in Wort und Tat Raum.
Dies tun wir in der Kontinuität dessen, was uns unsere Vorfahren hinterlassen haben, und gleichzeitig in der Freiheit, Gegenwart und Zukunft unserer Kirche weiter zu entwickeln und neu zu gestalten.
Wir stehen vor der Herausforderung, trotz der dynamischen Veränderungen in der Gesellschaft unsere kirchlichen Strukturen und Dienste lebendig zu halten. Das erfordert auch bei uns Veränderungen.
Individualisierung und Pluralisierung unserer Stadtgesellschaft und der Rückgang unserer Ressourcen führen uns zu größeren Planungs- und Handlungsräumen.
Die regional gefassten Pfarrgemeinden bieten die Möglichkeit zu differenzierten Angebote und Gemeinschaftsformen und zur Konzentration unserer Ressourcen. Die Strukturen sollen die Vernetzung und Kooperation zwischen den Gemeinden fördern und gleichzeitig den Bedürfnissen der ehrenamtlich Engagierten und der wenig gebundenen Mitglieder gerecht werden.
Wir sind uns bewusst, dass unser Wirken exemplarisch ist und haben Mut für Experimente.
Die Vernetzung unserer Arbeit auf stadtkirchlicher Ebene gewinnt an Bedeutung. Wir haben drei Themenfelder identifiziert, die wir durch stadtkirchenweite Vernetzungen der entsprechenden Initiativen vor Ort stärken:
Die Arbeit mit Kindern und Familien, die Konfirmanden- und Jugendarbeit, die diakonische und seelsorgliche Präsenz im Gemeinwesen geschieht im Zusammenwirken mit unserem Diakonischen Werk. Als Kirche stehen wir mitten in einer sich wandelnden Welt und mitten in sich wandelnden Lebensbedingungen. Wir vertrauen Gottes Führung und seinem Wirken unter uns.
#§ 1
Pfarrgemeinden und Themenschwerpunkte
(
1
)
Im Stadtkirchenbezirk Mannheim wurden die bestehenden Pfarrgemeinden durch Beschluss des Stadtkirchenrates in Weiterführung der bisherigen Regionen zu sieben Pfarrgemeinden vereinigt. Diese Regionen sind aufgrund des Beschlusses des Stadtkirchenrates nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ErpGKoR die Kooperationsräume im Stadtkirchenbezirk.
(
2
)
Im Stadtkirchenbezirk werden die nachstehenden Themenschwerpunkte eingeführt:
- Konfirmanden und Jugend,
- Kinder und Familie,
- Gemeinwesen und Diakonie.
(
3
)
Über die zur Klärung von Zuständigkeiten erforderliche inhaltliche Abgrenzung der Themenschwerpunkte zueinander, die Zuordnung einzelner kirchlicher Handlungsfelder oder Aufgaben zu einem Themenschwerpunkt, die Abgrenzung der Arbeit in den Themenschwerpunkten zur Arbeit in den Pfarrgemeinden entscheidet der Stadtkirchenrat. Dabei kann der Stadtkirchenrat die in Absatz 2 genannten Themen aufgeben, anders benennen oder neue Themen aufnehmen.
(
4
)
Die Pfarrgemeinden verbinden die örtliche gemeindliche Arbeit mit der kirchlichen Arbeit der Themenschwerpunkte und unterstützen aktiv die Arbeit in den Themenschwerpunkten in Abstimmung mit den für die Themenschwerpunkte verantwortlichen Leitungen. Der Ältestenkreis der Pfarrgemeinde setzt für jeden Themenschwerpunkt ein Thementeam nach § 32 d LWG ein.
(
5
)
Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone sind zur Mitwirkung in der Arbeit der Themenschwerpunkte im Rahmen der Dienstplanung verpflichtet. Sie gehören dem Thementeam nach Absatz 5 Satz 2 an und wirken im Vernetzungsteam (§ 4) mit.
#§ 2
Zuordnung von landeskirchlichen Stellen
(
1
)
Der Stadtkirchenrat hat mit Wirkung zum 1. Januar 2026 beschlossen, die Stellen der Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag sowie der Diakoninnen und Diakone mit gemeindlichem Auftrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 KG-GV-StBes-RVO dem Stadtkirchenbezirk zuzuordnen. Der Vollzug der Entscheidung für die einzelnen Stellen und Personen erfolgt in Abstimmung mit der betreffenden Person und dem Evangelischen Oberkirchenrat. Dienst- und Einsatzort aller Personen ist Mannheim.
(
2
)
Die Personen, die die in Absatz 1 genannten Stellen besetzen, werden für ihren Dienst durch Beschluss des Stadtkirchenrates in den einzelnen Pfarrgemeinden im Stadtkirchenbezirk eingesetzt.
(
3
)
Die Personen finden in der Pfarrgemeinde, in der sie eingesetzt sind, den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. Die Zuordnung zum Stadtkirchenbezirk sowie die Verpflichtung zur Mitwirkung in den Themenschwerpunkten bleibt unberührt. Die in einer Pfarrgemeinde eingesetzten Personen bilden eine Dienstgruppe der Pfarrgemeinde.
(
4
)
Der Einsatz nach Absatz 2 kann, wenn die Stelle besetzt ist, im Benehmen mit der betroffenen Person durch Beschluss des Stadtkirchenrates geändert werden. Die betroffenen Ältestenkreise sind zuvor anzuhören.
#§ 3
Dienstplan der Dienstgruppe
(
1
)
Die Dienstgruppe erstellt für die wahrzunehmenden Aufgaben einen gemeinsamen Dienstplan. In diesem Dienstplan bilden sich in besonderer Weise die Aufgaben ab, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Themenschwerpunkten auf der Ebene des Stadtkirchenbezirkes und auf der Ebene der Pfarrgemeinde wahrzunehmen sind.
(
2
)
Der Dienstplan nach Absatz 1 legt fest, welche Personen der Dienstgruppe als stimmberechtigtes Mitglied dem Ältestenkreis der Pfarrgemeinde angehört und benennt eine Stellvertretung im Vertretungsfall. Die nicht dem Ältestenkreis angehörenden Mitglieder der Dienstgruppe nehmen an Tagesordnungspunkten einer Sitzung beratend teil, wenn der konkrete Arbeitsbereich der Person betroffen und eine Mitberatung erforderlich ist. Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen des Ältestenkreises werden allen Mitgliedern der Dienstgruppe zugänglich gemacht.
#§ 4
Vernetzungsteams
(
1
)
Für die Gestaltung und Durchführung der kirchlichen Arbeit in den Themenschwerpunkten (§ 1 Abs. 2) wird auf der Ebene des Stadtkirchenbezirkes für jedes Thema ein Vernetzungsteam eingerichtet.
(
2
)
Die Vernetzungsteams übernehmen die Verantwortung für den jeweiligen Themenschwerpunkt in der stadtkirchenweiten Gesamtperspektive und nehmen dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Vernetzung der Arbeit im Themenschwerpunkt zwischen den Pfarrgemeinden sowie zwischen den Pfarrgemeinden und dem Stadtkirchenbezirk,
- Wahrnehmung der Fürsorge dafür, dass verbindliche Absprachen zur Wahrnehmung des Themenschwerpunkts in der Pfarrgemeinde getroffen sind,
- Gestaltung und Durchführung von auf den Stadtkirchenbezirk bezogenen Formaten im Themenschwerpunkt in Abstimmung mit den Thementeams der Pfarrgemeinden,
- bei Bestehen eines Konfliktfalls im Zusammenspiel der Handelnden für das jeweilige Themenfeld Einbringung des Themas zur Entscheidung der Fragestellung in den Stadtkirchenrat,
- Begleitung der ehrenamtlich in den Themenfeldern engagierten Personen, insbesondere Durchführung regelmäßiger Formate einer Beteiligung der Mitglieder der Thementeams der Pfarrgemeinden,
- Vernetzung mit weiteren kirchlichen und sonstigen Präsenzen im Stadtkirchenbezirk, die für das Thema Bedeutung haben, wobei die Zuständigkeit von Stadtsynode, Stadtkirchenrat sowie der Personen im Dekanatsleitungsteam unberührt bleibt.
(
3
)
Im Rahmen des Haushaltsplans wird dem Vernetzungsteam ein Budget zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt.
(
4
)
Die Dienstgruppe der Pfarrgemeinde entsendet in jedes Vernetzungsteam mindestens eine Person, die verbindlich und kontinuierlich im Vernetzungsteam mitwirkt. Die Person muss dem entsprechenden Thementeam der Pfarrgemeinde angehören.
(
5
)
Die Thementeams der Pfarrgemeinden (§ 1 Abs. 4) entsenden im Einvernehmen mit dem Stadtkirchenrat ehrenamtliche Personen in das Vernetzungsteam. Das jeweilige Vernetzungsteam kann einvernehmlich Standards hinsichtlich der Entsendung und das dafür durchzuführende Verfahren vereinbaren.
(
6
)
Der Stadtkirchenrat stellt zu den in Absatz 4 und 5 genannten Personen das Einvernehmen her; diese nehmen die Aufgabe für eine Zeit von drei Jahren wahr. Eine mehrmalige Entsendung ist möglich.
(
7
)
Der Stadtkirchenrat kann die Herstellung des Einvernehmens nach Absatz 6 in begründetem Fall widerrufen; in diesem Fall wird eine Ersatzperson für den Rest der Entsendungszeit entsandt.
(
8
)
Die Vernetzungsteams berichten regelmäßig dem Stadtkirchenrat über ihre Arbeit. Der Stadtkirchenrat beruft ein Mitglied aus jedem Vernetzungsteam jeweils für die Dauer der Entsendungszeit als beratendes Mitglied in den Stadtkirchenrat.
#§ 5
Vernetzungsstellen
(
1
)
Durch Beschluss des Stadtkirchenrates sind für die in § 1 Abs. 2 genannten Themenschwerpunkte Vernetzungsstellen eingerichtet.
(
2
)
Vernetzungsstellen werden als gemeindliche Bezirksstellen nach § 14 Abs. 1 KG-GV-StBes-RVO errichtet. Diese gelten als Stellen mit gemeindlichem Auftrag (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KG-GV-StBes-RVO). Werden die Stellen mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer besetzt, so besteht die Dienstwohnung und Residenzpflicht.
(
3
)
Die Beschlussfassung nach Absatz 1 erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit der Zielplanung nach den Regelungen des Ressourcensteuerungsgesetzes.
(
4
)
Für jeden der genannten Themenschwerpunkte wird eine Vernetzungsstelle eingerichtet und mit einer Person besetzt. Diese Person verantwortet in der Regel die Geschäftsführung des Vernetzungsteams. Die Dekanin oder der Dekan kann im Benehmen mit dem Stadtkirchenrat eine andere hauptberuflich tätige Person (§ 2 Abs. 1) mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung beauftragen oder die Beauftragung mit der Geschäftsführung widerrufen.
#§ 6
Personalausschuss und Besetzungsentscheidungen
(
1
)
Der Stadtkirchenrat richtet entsprechend §§ 32a ff LWG einen Personalausschuss des Stadtkirchenrates für die Wahrnehmung der übergeordneten strategischen Personalverantwortung im Stadtkirchenrat für die Stellen des landeskirchlichen Personals ein.
(
2
)
§ 4 KG-GV-StBesG-RVO findet keine Anwendung. Die nach dienstrechtlichen Vorschriften erforderlichen Beteiligungen von Ältestenkreisen bei Entscheidungen, die die in § 2 Abs. 1 genannten Personen betreffen, werden von dem Ältestenkreis der Pfarrgemeinde getroffen, in der die Person gem. § 2 Abs. 2 eingesetzt ist. Für die Personen, die die Vernetzungsstellen innehaben, werden die Befugnisse vom Stadtkirchenrat wahrgenommen.
(
3
)
Dem Personalausschuss gehören an:
- Ein vom Stadtkirchenrat zu bestimmendes ehrenamtliches Mitglied des Stadtkirchenrates,
- die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands der Stadtsynode,
- die Dekanin oder der Dekan,
- die Schuldekanin oder der Schuldekan,
- die Person im stellvertretenden Dekansamt.
(
4
)
Der Personalausschuss trägt die Fürsorge für die strategische Ausrichtung der Personalstellen des landeskirchlichen Personals und übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
- Formulierung von Leitlinien hinsichtlich der Personalstellen im Zusammenhang mit der Bezirksstellenplanung zur Festlegung im Stadtkirchenrat,
- Begleitung der anstehenden Strukturveränderungen im Hinblick auf die für die Personalstellen und die Personen sich ergebenden Maßnahmen,
- In geeigneten Fällen Vorbereitung der Beratungen des Stadtkirchenrates bei Fragen des Bezirksstellenplanes,
- Wahrnehmung der Befugnisse des Stadtkirchenrates bei Besetzungsverfahren, soweit er diese nicht dem Stadtkirchenrat zurückverweist,
- Beratung der Dekanin oder des Dekans bei Fragen der Genehmigung der Dienstpläne.
(
5
)
Der Personalausschuss nimmt keine dienstaufsichtlichen Befugnisse wahr. Die Dekanin oder der Dekan informieren den Personalausschuss in geeigneter Weise über wesentliche Vorgänge, die das landeskirchliche Personal betreffen.
(
6
)
Ist eine Stelle einer Person zu besetzen, die gem. § 2 in einer Pfarrgemeinde eingesetzt wird, wird ein Wahlkörper gebildet, für den der Personalausschuss eine hauptberuflich tätige Person und eine ehrenamtlich tätige Person entsendet und dem die im Amt befindlichen Mitglieder des Ältestenkreises der betroffenen Pfarrgemeinde angehören. Bei der Besetzung von Vernetzungsstellen entscheidet der Stadtkirchenrat.
#§ 7
Zusammensetzung der Stadtsynode
(
1
)
Die Stadtsynode wird aus gewählten Mitgliedern und Mitgliedern kraft Amtes gebildet.
(
2
)
Die Person im Vorsitzendenamt der Stadtsynode sowie die beiden stellvertretenden Personen bilden den Vorstand der Stadtsynode. Die Person im Vorsitzendenamt und die Person im zweiten Stellvertretendenamt sollen in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen oder diakonischen Arbeitgeber stehen. Stehen keine ehrenamtlichen Personen zur Wahl, wird eine in der Kirche oder Diakonie beruflich tätige Person kommissarisch auf befristete Zeit gewählt. Die erste stellvertretende Person muss ein theologisches Mitglied (ordinierte Person oder Diakonin oder Diakon) der Stadtsynode sein. Steht kein theologisches Mitglied zur Wahl, wird ein nichttheologisches Mitglied kommissarisch auf befristete Zeit gewählt.
(
3
)
In jeder Pfarrgemeinde wählt der Ältestenkreis Personen in die Stadtsynode und zwar
- Wenn die Pfarrgemeinde 5.000 oder mehr Gemeindeglieder hat: 5 Synodale,
- Wenn die Pfarrgemeinde unter 5.000 Gemeindeglieder hat: 3 Synodale.
Für die Zahl der Gemeindeglieder ist auf den 1. Januar des Jahres abzustellen, das der Konstituierung der Stadtsynode vorausgeht. Wählbar sind Personen, die nach §§ 3 bis 4 LWG wahlberechtigt sind und die der Pfarrgemeinde angehören. Wählbar sind weiterhin die in § 2 Abs. 1 genannten Personen, soweit sie in der Pfarrgemeinde eingesetzt sind. Die Zahl der gewählten ehrenamtlichen Synodalen muss die Zahl der gewählten im kirchlichen Dienst stehenden Personen (§ 2 Abs. 5 LWG) überschreiten.
(
4
)
Für die gewählten Mitglieder werden Stellvertretungen gewählt und zwar
- bei 5 gewählten Synodalen: 3 Stellvertretungen,
- bei 3 gewählten Synodalen: 2 Stellvertretungen.
Die Stellvertretung wird bei Verhinderung der gewählten Mitglieder in einer Reihenfolge wahrgenommen, die der Ältestenkreis durch Beschluss bestimmt.
(
5
)
Die Vernetzungsteams der in § 1 Abs. 2 genannten Themenschwerpunkte wählen jeweils eine Person als stimmberechtigtes Mitglied der Stadtsynode.
(
6
)
Kraft Amtes gehören der Stadtsynode als stimmberechtigte Mitglieder an:
- Die Dekanin oder der Dekan,
- die Schuldekanin oder der Schuldekan,
- die Stellvertretung im Dekansamt,
- die Person im Bezirksdiakoniepfarramt,
- die dem Stadtkirchenbezirk zugehörenden gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode.
(
7
)
Der Stadtkirchenrat kann bis zur Zahl von einem Viertel der nach Absatz 3 gewählten Mitglieder weitere Synodale als stimmberechtigte Mitglieder in die Stadtsynode berufen. Bei den Berufungen sollen die Arbeitsbereiche Jugend, Seelsorge, Schule und Diakonie berücksichtigt werden. Insgesamt darf die Zahl der hauptberuflich tätigen Personen (§ 2 Abs. 5 LWG) die Zahl der ehrenamtlichen Personen nicht erreichen.
#§ 8
Zusammensetzung des Stadtkirchenrates
(
1
)
Die Stadtsynode wählt aus ihrer Mitte acht Personen als stimmberechtigte Mitglieder des Stadtkirchenrates.
(
2
)
Für die Wahl erstellt der Vorstand der Stadtsynode einen Wahlvorschlag. Der Wahlvorschlag soll für jede Pfarrgemeinde eine Person berücksichtigten, die entweder das Vorsitzendenamt oder das stellvertretende Vorsitzendenamt des Ältestenkreises ausübt.
(
3
)
Für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder gem. § 45 Abs. 3 LWG erstellt der Vorstand der Stadtsynode einen Wahlvorschlag sowie einen Vorschlag für die Zuordnung der Stellvertretungen zu den gewählten Mitgliedern.
(
4
)
Kraft Amtes gehören dem Stadtkirchenrat als Mitglieder an:
- Die Dekanin oder der Dekan,
- die Schuldekanin oder der Schuldekan,
- die Stellvertretung im Dekansamt,
- die Personen im Vorstand der Stadtsynode,
- die Person im Vorsitzendenamt des Aufsichtsrates des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Mannheim,
- die von der Stadtsynode gewählten Mitglieder der Landessynode.
(
5
)
Die nach § 7 Abs. 4 gewählten Personen der Vernetzungsteams nehmen an den Sitzungen des Stadtkirchenrates beratend teil, wenn sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied des Stadtkirchenrates sind. Die Geschäftsordnung des Stadtkirchenbezirks kann vorsehen, dass weitere Personen beratend teilnehmen.
#§ 9
Diakonisches Werk im Stadtkirchenbezirk
(
1
)
Dem Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Mannheim gehören kraft Amtes an:
- Die Person im Vorsitzendenamt der Stadtsynode oder deren Stellvertretung,
- die Dekanin oder der Dekan,
- die Person im Bezirksdiakoniepfarramt.
Die Person im Vorsitzendenamt der Stadtsynode kann vorsehen, dass eine Person im stellvertretenden Synodalvorsitz die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat wahrnimmt.
(
2
)
Die Stadtsynode wählt aus ihrer Mitte drei Personen, die die Befähigung zum Ältestenamt haben (§§ 3 bis 4 LWG) in den Aufsichtsrat.
(
3
)
Der Stadtkirchenrat kann bis zu drei weitere Personen als Mitglieder in den Aufsichtsrat berufen. Diese müssen nicht die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach §§ 3 bis 4 LWG erfüllen. Personen, die nicht Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Baden sind können nicht das Vorsitzendenamt ausüben; weiterhin gelten § 3 Abs. 4 sowie § 6a bis § 6c LWG entsprechend.
(
4
)
Die Stadtsynode wählt aus den Mitgliedern nach Absätzen 1 und 2 eine Person in das Vorsitzendenamt.
(
5
)
Die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks nimmt an den Sitzungen beratend teil. Sie unterstützt die Person im Vorsitzendenamt bei der Vorbereitung und Nachbereitung der Sitzungen des Aufsichtsrates.
(
6
)
Der Aufsichtsrat nimmt die in § 17 Abs. 2 Diakoniegesetz genannten Aufgaben wahr. Darüber hinaus hat er die Aufgabe der Beratung und Entscheidung über strategische Themen des Diakonischen Werkes sowie die Entscheidungsbefugnis in finanziellen und personellen Fragen in dem von Stadtkirchenrat gesetzten oder in der Geschäftsordnung des Stadtkirchenbezirkes geregelten Grenzen. Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Diakonischen Werkes bleibt der Stadtsynode vorbehalten.
(
7
)
Ein Bezirksdiakonieausschuss wird nicht gebildet. Statt eines Bezirksdiakonieausschusses kann der Stadtkirchenrat eine Arbeitsgemeinschaft Diakonie einsetzen, die die Aufgabe hat, die diakonischen Aktivitäten des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Mannheim mit anderen Handelnden des Themenfeldes zu vernetzen und die einen wechselseitige Austausch sichert.
#§ 10
Kirchenwahlen
(
1
)
Die Aufgaben, die die Ältestenkreise nach dem Leitungs- und Wahlgesetz für die Vorbereitung und Durchführung der allgemeinen Kirchenwahlen im Jahr 2025 haben, werden von den in der Geschäftsordnung des Stadtkirchenbezirks geregelten Regionalausschüssen der Regionen (§ 1 Abs. 1) wahrgenommen.
(
2
)
Für jeden Ältestenkreis sind 12 Personen zu wählen. Abweichend von § 7 Abs. 4 LWG kann der Stadtkirchenrat auf Antrag des Regionalausschusses und im Benehmen mit dem Ältestenkreis der betroffenen Pfarrgemeinde vorsehen, dass statt 12 Personen mindestens acht oder höchstens 16 Personen zu wählen sind.
(
3
)
Der Stadtkirchenrat kann auf Antrag eines Regionalausschusses und im Benehmen mit dem betroffenen Ältestenkreis vorsehen, dass die Region für die Durchführung der Kirchenwahlen in Predigtbezirke (Art. 15b GO) eingeteilt und in den Predigtbezirken eine Teilortswahl durchgeführt wird. Mit dem Beschluss ist die Verteilung der aus den Predigtbezirken zu wählenden Personen festzulegen. Die Bildung von Ortsältestenräten (§ 14a LWG) ist ausgeschlossen.
#§ 11
Pfarramtsverwaltung
(
1
)
Für die Pfarramtsverwaltung der Pfarrgemeinden werden zentrale Pfarramtsbüros eingerichtet. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stadtkirchenbezirks.
(
2
)
Zur Leitung des zentralen Pfarramtsbüros wird vom Stadtkirchenrat widerruflich eine geschäftsführende Person (§ 7 Abs. 2 Dienst-RVO) bestellt, die von der Evangelischen Kirchenverwaltung unterstützt werden soll. Die Abgrenzung der Befugnisse der geschäftsführenden Person, der Evangelischen Kirchenverwaltung sowie der Ältestenkreise regelt die Geschäftsordnung des Stadtkirchenbezirks.
#§ 12
Inkrafttreten, Befristung
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
(
2
)
Diese Rechtsverordnung tritt außer Kraft, wenn das Kirchliche Erprobungsgesetz zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104) außer Kraft tritt.
__________________________________
Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 84Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Umgliederung
der evangelischen Kirchengemeinden Aglasterhausen, Breitenbronn,
Daudenzell, Michelbach, Neckarkatzenbach, Neunkirchen und Unterschwarzach
und zur Änderung der Rechtsverordnung über die Umgliederung
der evangelischen Kirchengemeinde Steinachtal
der evangelischen Kirchengemeinden Aglasterhausen, Breitenbronn,
Daudenzell, Michelbach, Neckarkatzenbach, Neunkirchen und Unterschwarzach
und zur Änderung der Rechtsverordnung über die Umgliederung
der evangelischen Kirchengemeinde Steinachtal
Vom 9. Juli 2025
####Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 33 Abs. 1 Satz 3 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), folgende Rechtsverordnung:
#Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung über die Umgliederung der
evangelischen Kirchengemeinden Aglasterhausen, Breitenbronn, Daudenzell;
Michelbach, Neckarkatzenbach, Neunkirchen und Unterschwarzach
Die Rechtsverordnung über die Umgliederung der evangelischen Kirchengemeinden Aglasterhausen, Breitenbronn, Daudenzell; Michelbach, Neckarkatzenbach, Neunkirchen und Unterschwarzach vom 24. Juli 2024 (GVBl., Nr. 104, S. 191) wird wie folgt geändert:
Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die Berechnung der Gemeindegliederzahlen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Leitungs- und Wahlgesetz gelten die Umgliederungen als zum 1. Januar 2025 vollzogen.“
#Artikel 2
Änderung der Rechtsverordnung über die Umgliederung der
evangelischen Kirchengemeinde Steinachtal
Die Rechtsverordnung über die Umgliederung der evangelischen Kirchengemeinde Steinachtal vom 24. Juli 2024 (GVBl., Nr. 105, S. 192) wird wie folgt geändert:
Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die Berechnung der Gemeindegliederzahlen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Leitungs- und Wahlgesetz gilt die Umgliederung als zum 1. Januar 2025 vollzogen.“
#Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 9. Juli 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Ordnungen
Nr. 85Ordnung zur Aufhebung der Ordnung
des Beirats Vernetzung der Evangelischen Landeskirche in Baden
des Beirats Vernetzung der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 24. Juni 2025
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Ordnung:
#Artikel 1
Aufhebung der Ordnung des Beirats
Vernetzung der Evangelischen Landeskirche in Baden
Die Ordnung des Beirats Vernetzung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 16. November 2010 (GVBl. 2011, S. 23), geändert am 12. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 33, S. 83), wird aufgehoben.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 24. Juni 2025
Der Evangelische Oberkirchenrat
Kai Tröger-Methling
Leitender Direktor
Bekanntmachungen
Nr. 86Erhöhung des Rechnungszinses im Gemeinderücklagenfonds ab 1. Januar 2025
OKR: 12.11.2024
AZ: 54/7
####AZ: 54/7
Der Evangelische Oberkirchenrat hat gemäß § 4 Abs. 1, 2 der Rechtsverordnung zum Kirchlichen Gesetz über den Rücklagenfonds kirchlicher Körperschaften vom 24. August 2004 (GVBl. S. 107), zuletzt geändert am 23. Juli 2019 (GVBl. S. 198), beschlossen, den Einheitszinssatz für Einlagen in den Gemeinderücklagenfonds und für Darlehensgewährungen aus dem Fonds von bisher 2,00 Prozent per anno ab dem 1. Januar 2025 bis auf weiteres auf 2,25 Prozent per anno zu erhöhen. Die Bekanntmachung vom 3. Januar 2024 (GVBl. 2024/1, S. 41) wird ab diesem Zeitpunkt aufgehoben.
Nr. 87Kirchliche Sitfungen des öffentlichen Rechts
„Evang. Kirchenalmosenfonds Müllheim“
„Evang. Kirchenalmosenfonds Müllheim“
OKR: 13.06.2025
AZ: 5611 Müllheim
####AZ: 5611 Müllheim
Der Evang. Kirchenalmosenfonds Müllheim wurde durch Beschluss des Kirchengemeinderats vom 11. März 2025 aufgelöst.
Sein Vermögen fällt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Evangelische Kirchengemeinde Müllheim.
Sein Vermögen fällt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Evangelische Kirchengemeinde Müllheim.
Stellenausschreibungen
Nr. 88Stellenausschreibungen
####Auf der EKIBA-Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht
#I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Bewerbungsschluss: 09.09.2025) (Link)
Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Markgräflerland: Kandern (Kooperationsraum Rebland-Kandertal)
#Berichtigungen
Nr. 89Berichtigung Bekanntmachung
„Ombudsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden“
vom 08.04.2025, AZ: 2172-08 (GVBl., Nr. 63, S. 196)
####„Ombudsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden“
vom 08.04.2025, AZ: 2172-08 (GVBl., Nr. 63, S. 196)
Die Bekanntmachung vom 08.04.2025, AZ: 2172-08 (GVBl., Nr. 63. S. 196) „Ombudsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden“, wird wie folgt berichtigt:
„In der Auflistung der zum Kirchenkreis Prälatur Nordbaden zählenden Kirchenbezirke wird „Ladenburg-Weinheim“ durch „Neckar-Bergstraße“ ersetzt.“
„In der Auflistung der zum Kirchenkreis Prälatur Nordbaden zählenden Kirchenbezirke wird „Ladenburg-Weinheim“ durch „Neckar-Bergstraße“ ersetzt.“
Herausgeber: Ev. Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0 Erscheint (i.d.R.) einmal im Monat. Satz/ Druck: Mediengestaltung/Hausdruckerei des Ev. Oberkirchenrats in Karlsruhe. |