.Rechtsverordnung über die Wahrnehmung von bezirklichen Ämtern und Bezirksaufträgen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Rechtsverordnung über die Wahrnehmung von bezirklichen Ämtern und Bezirksaufträgen
(Bezirksämter und -aufträge-Rechtsverordnung - BezA-RVO)
Vom 13. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 23, S. 56)
Der Landeskirchenrat hat nach Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 GO sowie nach Art. 15a Abs. 4 GO und § 5 Abs. 7 ErpG-KoR folgende Rechtsverordnung erlassen:
#####§ 1
Bezirksaufträge
(
1
)
1 Bezirksaufträge sind Aufgaben, die von Pfarrerinnen und Pfarrern, Diakoninnen und Diakonen, Kantorinnen und Kantoren auf der Ebene des Kirchenbezirks wahrgenommen werden. 2 Soweit eine Hauptberuflichkeit nicht rechtlich vorgesehen ist, kann der Bezirkskirchenrat Bezirksaufträge auch an ehrenamtliche Personen oder an Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand vergeben. 3 Nicht zu den Bezirksaufträgen gehören nebenamtlich wahrzunehmende Aufgaben, soweit diese nicht gesondert in dieser Rechtsverordnung benannt sind. 4 Soweit für Bezirksaufträge im Einzelfall ein Stellendeputat hinterlegt ist, fällt diese Aufgabenwahrnehmung nicht unter den Regelungsbereich dieser Rechtsverordnung.
(
2
)
1 Der Bezirkskirchenrat entscheidet über die Zuordnung der Bezirksaufträge zu den einzelnen Kooperationsräumen und Personen, soweit keine andere Regelung getroffen ist. 2 Der Bezirkskirchenrat sorgt für eine angemessene Verteilung der Bezirksaufträge unter den Dienstgruppen der Kooperationsräume. 3 Soweit keine andere Regelung getroffen ist, vergibt der Bezirkskirchenrat Bezirksaufträge jeweils befristet für die Amtszeit der Bezirkssynode.
(
3
)
1 Der Bezirkskirchenrat kann vorsehen, dass einzelne Bezirksaufträge einer Dienstgruppe eines Kooperationsraums zur gemeinsamen Wahrnehmung für den gesamten Kirchenbezirk zugeordnet werden. 2 Auch kann vorgesehen werden, dass für einen Bezirksauftrag von allen Kooperationsräumen Personen benannt werden, die diesen Bezirksauftrag gemeinschaftlich wahrnehmen. 3 Bezirksaufträge können auch an mehrere Personen zur gemeinsamen Wahrnehmung vergeben werden. 4 Vorstehende Regelung gilt nicht für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Aufgaben.
#§ 2
Berücksichtigung des Aufwands
(
1
)
1 Die Schuldekanin oder der Schuldekan kann im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat zu Lasten der Verfügungsstunden im Religionsunterricht für die Tätigkeit der in § 3 genannten besonderen Bezirksaufträge und bezirklichen Ämter einen Nachlass auf das Regeldeputat im Religionsunterricht gewähren. 2 Der Nachlass soll dem konkreten Aufwand entsprechen. 3 Die Personen legen hierzu eine Konzeption für die Wahrnehmung des Bezirksauftrages oder bezirklichen Amtes vor.
(
2
)
1 Für die Wahrnehmung ergänzender Bezirksaufträge kann ein Nachlass auf das Regeldeputat im Religionsunterricht nach Absatz 1 nicht gewährt werden. 2 Die Möglichkeit der Schuldekaninnen und Schuldekane aus anderen Erwägungen Verfügungsstunden für einen Nachlass im Deputat des Religionsunterrichts einzusetzen bleibt unberührt. 3 § 5 bleibt unberührt.
(
3
)
Für die Wahrnehmung der in § 3 genannten besonderen Bezirksaufträge und bezirklichen Ämter wird, wenn im Kooperationsraum das Terminstundenmodell eingeführt ist, je Bezirksauftrag der Dienstgruppe im Kooperationsraum eine Terminstunde zugewiesen.
(
4
)
1 Soweit im Kooperationsraum das Terminstundenmodell eingeführt ist, ist unbeschadet der vorstehenden Regelungen jedem Mitglied der Dienstgruppe für allgemeine bezirkliche oder landeskirchliche Aufgaben eine Terminstunde in Ansatz zu bringen. 2 Diese Terminstunden können zwischen den Personen verschoben werden.
#§ 3
Besondere Bezirksaufträge und bezirkliche Ämter
(
1
)
Folgende besondere Bezirksaufträge und bezirklichen Ämter sind wahrzunehmen:
- Dekanstellvertretung (Art. 48 GO),
- Amt der Bezirksdiakoniepfarrerin oder des Bezirksdiakoniepfarrers (§ 48b LWG),
- Amt der Bezirksjugendpfarrerin oder des Bezirksjugendpfarrers (§ 5 KiJuO),
- Bezirksauftrag für die Tätigkeit in der Notfallseelsorge (§ 4 und 5 Ordnung Notfallseelsorge),
- Bezirksauftrag für die Prädikantenarbeit (§ 9 PrädG).
(
2
)
Die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben ist im gemeinsamen Dienstplan der Dienstgruppe zu berücksichtigen.
#§ 4
Ergänzende Bezirksaufträge
Der Bezirkskirchenrat kann ergänzende Bezirksaufträge vergeben, wenn ein besonderes Bedürfnis dafür besteht, für die Übernahme der Aufgabe eine bezirkliche Beauftragung auszuweisen.
#§ 5
Übergangsregelung, Evaluierung
1 Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung für die Wahrnehmung von Bezirksaufträgen oder der in § 3 genannten Aufgaben ein Nachlass im Regeldeputat des Religionsunterrichts gewährt ist, bleibt dieser bestehen und wird auf den Nachlass nach § 2 Abs. 2 angerechnet. 2 Soweit ein Nachlass für weitere Bezirksaufträge besteht, soll dieser nur noch bis zum Ende des Schuljahres gelten, in welchem die laufende Amtszeit des Bezirkskirchenrates endet.
#§ 6
Inkrafttreten, Befristung
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(
2
)
Diese Rechtsverordnung tritt außer Kraft, wenn das Kirchliche Erprobungsgesetz zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104) außer Kraft tritt.