.

Ordnung der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in Baden
(Kinder- und Jugendarbeitsordnung - KiJuO)

Vom 16. Juli 2019 (GVBl. 2020, S. 102)
geändert am 15. März 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 25, S. 61)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat im Einvernehmen mit der Landesjugendsynode und der Landesjugendkammer folgende Ordnung erlassen:
###

Präambel

Die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit in Baden hat ihr gemeinsames Ziel darin, jungen Menschen das befreiende Evangelium von Jesus Christus zu bezeugen. Von ihrem Selbstverständnis her ist die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit in Baden zugleich Angebot der Kirche an Kinder und Jugendliche und Selbstorganisation der Jugend in der Kirche.
Die vielfältigen Arbeitsformen und rechtlich eigenständigen Verbände bilden den Jugendverband Evangelische Jugend Baden. Er arbeitet in den Strukturen eines Dachverbands.
Die Arbeitsformen der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit bieten den jungen Menschen Möglichkeiten, Glauben zu erfahren, einzuüben und zu bewähren. In diesen Arbeitsformen soll jungen Menschen Mut gemacht werden, sich als lebendige Glieder ihrer Gemeinde zu verstehen und in der Gesellschaft als verantwortliche Christen zu leben. Dabei sollen die besonderen Herausforderungen der Zeit erkannt, angenommen und im Glauben praktisch wahrgenommen werden. Die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit in Baden begleitet junge Menschen auf diesem Weg.
#

§ 1
Mitarbeitendenkreis auf Gemeindeebene und in Kooperationen von Gemeinden

( 1 ) Alle Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendarbeit einer Gemeinde bilden einen Mitarbeitendenkreis. Dieser Mitarbeitendenkreis trägt in Zusammenarbeit mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer oder der Dienstgruppe, unbeschadet der Verantwortung des Ältestenkreises oder Kirchengemeinderats, die Verantwortung für die Kinder- und Jugendarbeit.
Die Mitarbeitenden verschiedener Pfarrgemeinden, die zusammenarbeiten, können einen gemeinsamen Mitarbeitendenkreis bilden.
( 2 ) Sollte sich kein Mitarbeitendenkreis bilden, dann übernehmen einzelne ehrenamtlich Mitarbeitende die Aufgaben nach Absatz 3, insbesondere auch die Vertretung der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit in der Bezirksjugendsynode.
( 3 ) Der Mitarbeitendenkreis hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung aller Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde;
  2. Planung, Vorbereitung, Koordination und Durchführung von Maßnahmen mit Kindern und Jugendlichen;
  3. Wahl von Vertreterinnen oder Vertretern in die Bezirksjugendsynode der Evangelischen Jugend;
  4. Beratung des oder der Ältestenkreise in Fragen der Kinder- und Jugendarbeit;
  5. Beantragung von Mitteln für die Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde und Verwaltung dieser Mittel;
  6. Mitverwaltung der Räume und des Materials der Kinder- und Jugendarbeit;
  7. Verantwortung für die Vertretung in jugendpolitischen Gremien.
( 4 ) Der Mitarbeitendenkreis wählt aus seiner Mitte eine Person in das Vorsitzendenamt.
#

§ 2
Bezirksjugendsynode

( 1 ) Die Bezirksjugendsynode der Evangelischen Jugend nimmt die gemeinsame Verantwortung für die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenbezirk wahr.
( 2 ) Mitglieder der Bezirksjugendsynode sind:
  1. jeweils bis zu zwei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter aus den Gemeinden; bei Kooperationen jeweils je Pfarrgemeinde oder Predigtbezirk;
  2. jeweils bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Arbeitsformen und Verbänden, die übergemeindlich in der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit tätig sind und auf Antrag als Mitglieder aufgenommen werden;
  3. die Bezirksjugendreferentinnen und Bezirksjugendreferenten;
  4. die Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendpfarrer;
  5. ein vom Bezirkskirchenrat entsandtes Mitglied der Bezirkssynode;
  6. weitere in der Kinder- und Jugendarbeit erfahrene Mitarbeitende, die durch den Leitungskreis der der evangelischen Jugend im Kirchenbezirk berufen werden. Bei der Berufung ist darauf zu achten, dass die Bezirksjugendsynode in ihrer Zusammensetzung der Mannigfaltigkeit der Kräfte und Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit entspricht. Die Zahl der Berufenen darf maximal die Hälfte der Anzahl der Mitglieder nach Nummer 1 bis 5 erreichen.
( 3 ) Unbeschadet der Zuständigkeit der Leitungsorgane des Kirchenbezirks hat die Bezirksjugendsynode insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung aller Fragen und Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit im Bezirk;
  2. Beschluss über geplante Vorhaben und Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit im Bezirk;
  3. Beratung des die Kinder- und Jugendarbeit des Kirchenbezirks betreffenden Teils des Haushaltsplanes und Antrag an die Bezirkssynode auf Einstellung der erforderlichen Mittel in den Haushaltsplan;
  4. Entscheidung über die im Rahmen des Haushaltsplanes und der Beschlüsse der Bezirkssynode für die Kinder- und Jugendarbeit des Kirchenbezirks zur Verfügung stehenden Mittel und Verwaltung aller Gelder sowie des Materials und der Häuser der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit des Kirchenbezirks;
  5. Entwicklung eines Kirchlichen Kinder- und Jugendplanes im Kirchenbezirk;
  6. Vertretung der Belange der Kinder- und Jugendarbeit nach außen;
  7. Wahl von Vertreterinnen oder Vertretern in inner- und außerkirchliche Gremien;
  8. Wahl des Leitungskreises der evangelischen Jugend im Kirchenbezirk
  9. Wahl von zwei ehrenamtlich Mitarbeitenden als Delegierte in die Landesjugendsynode;
  10. Mitwirkung bei der Besetzung der Bezirksjugendreferentinnen oder der Bezirksjugendreferenten und der Berufung der Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendpfarrer;
  11. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der hauptamtlich Mitarbeitenden;
  12. Erstellung und Beschluss einer Geschäftsordnung;
  13. Bildung von Ausschüssen zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben.
( 4 ) Die Bezirksjugendsynode kann zur Durchführung bezirklicher Projekte und zur Beratung besonderer Fragen eine Versammlung aller Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenbezirk einberufen.
( 5 ) Die Bezirksjugendsynode wählt aus ihrer Mitte einen ehrenamtlich Mitarbeitenden zum oder zur Vorsitzenden. Die Bezirksjugendsynode wird jährlich mindestens einmal von der Person im Vorsitzendenamt unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen eingeladen. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Kommt trotz zweimaliger Einladung keine Sitzung der Bezirksjugendsynode zu Stande, bei der diese beschlussfähig ist, kann durch die Bereitschaftserklärung einzelner Jugendmitarbeiterinnen und Jugendmitarbeiter oder interessierter Jugendlicher der Leitungskreis der evangelischen Jugend im Kirchenbezirk gebildet werden.
( 6 ) Die Bezirksjugendsynode bleibt solange im Amt bis die neu gewählte Bezirksjugendsynode zusammentritt. Entsprechendes gilt für den Leitungskreis der evangelischen Jugend im Kirchenbezirk.
( 7 ) Für die Arbeit der Bezirksjugendsynode sind vom Kirchenbezirk angemessene räumliche und sachliche Voraussetzungen zu schaffen.
#

§ 3
Leitungskreis der evangelischen Jugend im Kirchenbezirk

( 1 ) Der Leitungskreis setzt sich zusammen aus:
  1. mindestens drei ehrenamtlichen Mitgliedern,
  2. den Bezirksjugendreferentinnen und Bezirksjugendreferenten, die insgesamt nur eine Stimme haben und
  3. den Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendpfarrern, die insgesamt nur eine Stimme haben.
( 2 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende der Bezirksjugendsynode.
( 3 ) Die Amtszeit des Leitungskreises beträgt in Übereinstimmung mit der Amtszeit der Bezirksjugendsynode zwei Jahre.
( 4 ) Der Leitungskreis bereitet die Sitzungen der Bezirksjugendsynode vor.
( 5 ) Dem Leitungskreis obliegen die Wahrnehmung der laufenden Aufgaben zwischen den Sitzungen der Bezirksjugendsynode und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
( 6 ) Weitere Aufgaben sind:
  1. die Planung, Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen;
  2. die Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit in den Gemeinden des Kirchenbezirks;
  3. die Beratung kirchlicher Gremien in Fragen der Kinder- und Jugendarbeit.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Leitungskreises ein und sorgt für die Führung des Protokolls.
( 8 ) Der Leitungskreis legt mindestens einmal jährlich der Bezirksjugendsynode einen Rechenschaftsbericht vor.
( 9 ) Der Leitungskreis gibt sich eine Geschäftsordnung.
#

§ 4
Bezirksjugendreferentin, Bezirksjugendreferent

( 1 ) Zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben der Bezirksjugendreferentinnen und Bezirksjugendreferenten ist es notwendig, dass diese ihren Dienst in enger Zusammenarbeit mit der Bezirksjugendsynode der Evangelischen Jugend, dem Leitungskreis der evangelischen Jugend im Kirchenbezirk, den hauptamtlich Mitarbeitenden und den Bezirksjugendpfarrerinnen oder den Bezirksjugendpfarrern wahrnehmen.
Die Bezirksjugendreferentin oder der Bezirksjugendreferent trägt gemeinsam mit der Bezirksjugendsynode der Evangelischen Jugend und den Bezirksjugendpfarrerinnen oder den Bezirksjugendpfarrern die Verantwortung für die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenbezirk.
( 2 ) Die Bezirksjugendreferentin oder der Bezirksjugendreferent leistet ihren oder seinen Dienst in der Regel in einem Kirchenbezirk.
Die Führung der Dienstaufsicht bedarf der Absprache zwischen den Personen im Amt des Dekans und des Schuldekans.
Die Fachvorgesetztenstellung nimmt die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer wahr.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beruft die Bezirksjugendreferentin oder den Bezirksjugendreferenten. Dazu macht die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer nach Rücksprache mit dem für die Kinder- und Jugendarbeit zuständigen Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats dem Kollegium des Evangelischen Oberkirchenrats einen Besetzungsvorschlag. Über diesen stellt er oder sie das Einvernehmen mit der Bezirksjugendsynode und dem Bezirkskirchenrat her.
( 4 ) Zu den Aufgaben der Bezirksjugendreferentin oder des Bezirksjugendreferenten gehören im Rahmen des Dienstauftrages zur Landeskirche oder zu einem Kirchenbezirk insbesondere:
  1. Verkündigung, Seelsorge und Besuchsdienst bei Kindern und Jugendlichen;
  2. Gewinnung, Beratung und Fortbildung der ehrenamtlich Mitarbeitenden in Verbindung mit den im Kirchenbezirk tätigen Jugendverbänden und Arbeitsformen;
  3. Förderung geeigneter koedukativer und geschlechtsspezifischer Formen der Kinder- und Jugendarbeit;
  4. Förderung der Kooperation von Kirche, Jugendarbeit und Schule;
  5. Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit und der internationalen Kontakte der Kinder- und Jugendarbeit;
  6. Vorbereitung und Durchführung übergemeindlicher Veranstaltungen;
  7. Beratung der Gemeinden und Gliederungen der Jugend in Fragen der Kinder- und Jugendarbeit;
  8. Erstattung des Berichts über die Kinder- und Jugendarbeit an die Leitungsorgane des Kirchenbezirks;
  9. Mitarbeit in der Kinder- und Jugendpolitik im Benehmen mit den dafür zuständigen Gremien, insbesondere Verantwortung dafür, dass die Anliegen der Evangelischen Jugend in Jugendringen und Jugendhilfeausschüssen vertreten werden;
  10. Zusammenarbeit mit anderen im Kirchenbezirk tätigen kirchlichen Einrichtungen und Gruppen;
  11. Teilnahme am Gesamtkonvent der Bezirks- und Landesjugendreferentinnen und -jugendreferenten, der Mitarbeitendentagung des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden sowie an besonderen Lehrgängen;
  12. Wahrnehmung der zum Aufgabenbereich gehörenden Verwaltungsaufgaben.
    Das Nähere regelt eine Dienstanweisung des Evangelischen Oberkirchenrates.
#

§ 5
Bezirksjugendpfarrerin, Bezirksjugendpfarrer

( 1 ) Zur Erfüllung der vielfältigen Aufgaben der Bezirksjugendpfarrerinnen oder der Bezirksjugendpfarrer ist es notwendig, dass diese ihren Dienst in enger Zusammenarbeit mit der Bezirksjugendsynode und dem Leitungskreis der evangelischen Jugend im Kirchenbezirk, den Bezirksjugendreferentinnen und -referenten und anderen hauptamtlich Mitarbeitenden und dem Evangelischen Kinder- und Jugendwerk Baden wahrnehmen.
Die Bezirksjugendpfarrerin oder der Bezirksjugendpfarrer trägt gemeinsam mit der Bezirksjugendsynode der Evangelischen Jugend und den Bezirksjugendreferentinnen oder den Bezirksjugendreferenten die Verantwortung für die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Kirchenbezirk.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beruft die Bezirksjugendpfarrerin oder den Bezirksjugendpfarrer. Die Berufung erfolgt aufgrund eines Berufungsvorschlages der Landesjugendpfarrerin oder des Landesjugendpfarrers durch das für die Kinder- und Jugendarbeit zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats. Zuvor stellt die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer das Einvernehmen mit der Bezirksjugendsynode und dem Bezirkskirchenrat her. Die Berufung erfolgt für sechs Jahre. Eine mehrfache Berufung ist möglich.1#
( 3 ) Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
  1. Verkündigung und Seelsorge an Kindern und Jugendlichen;
  2. Beratung der Gemeinden und der Gliederungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie kirchlicher Gremien in Fragen der Kinder- und Jugendarbeit;
  3. Gewinnung, Beratung und Fortbildung der Mitarbeitenden in Verbindung mit den im Kirchenbezirk tätigen Jugendverbänden und Arbeitsformen;
  4. Mitarbeit in der Kinder- und Jugendpolitik im Benehmen mit den dafür zuständigen Gremien, insbesondere Verantwortung dafür, dass die Anliegen der Evangelischen Jugend in Jugendringen und Jugendhilfeausschüssen vertreten werden;
  5. Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit und der internationalen Kontakte in der Kinder- und Jugendarbeit;
  6. Erstattung des Berichts über die Kinder- und Jugendarbeit an die Leitungsorgane des Kirchenbezirks;
  7. Teilnahme an der Konferenz der Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendpfarrer und der Mitarbeitendentagung des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden;
  8. Übernahme von Verwaltungsarbeiten im Rahmen des Aufgabenbereichs.
( 4 ) Um den Zusammenhang des Gesamtkatechumenats der Kirche zu wahren, hält die Bezirksjugendpfarrerin oder der Bezirksjugendpfarrer mit den zuständigen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern sowie mit Mitarbeitenden der kirchlichen Werke und Dienste Verbindung. Er oder sie kooperiert mit den für die evangelische Bildungsarbeit Verantwortlichen im Kirchenbezirk.
#

§ 6
Stadtkirchenbezirke

In den Stadtkirchenbezirken werden die Bezirksjugendsynode als Stadtjugendsynode, die Bezirksjugendreferentinnen und -referenten als Stadtjugendreferentinnen und -referenten und die Bezirksjugendpfarrerinnen und -pfarrer als Stadtjugendpfarrerinnen und -pfarrer bezeichnet.
#

§ 7
Landesjugendsynode

( 1 ) In der Landesjugendsynode der Evangelischen Landeskirche in Baden schließen sich die Bezirksjugendsynoden, Verbände, Arbeitsgemeinschaften, Arbeitsformen und Verantwortlichen der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden beschließend und beratend zur Wahrnehmung gemeinsamer Verantwortung im Dienste an der Leitung des Verbands zusammen.
Unbeschadet der gesamtkirchlichen Verantwortung der kirchenleitenden Gremien, die eine ständige gegenseitige Information erfordert, nimmt die Landesjugendsynode gemeinsam mit der Landesjugendkammer in Verbindung mit der Landesjugendpfarrerin oder dem Landesjugendpfarrer die Interessen der Evangelischen Jugend Baden gegenüber kirchlichen und nichtkirchlichen Stellen wahr.
( 2 ) Die Landesjugendsynode setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten Delegierten und Delegierten kraft Amtes.
1. Stimmberechtigte Delegierte entsenden:
  1. die in der Landesjugendkammer vertretenen Verbände und Arbeitsformen. Sie entsenden Delegierte in doppelter Anzahl ihrer stimmberechtigten Delegierten nach § 8 Abs. 2. Jede dieser Gruppierungen kann nicht mehr als eine hauptamtlich Mitarbeitende oder einen hauptamtlich Mitarbeitenden entsenden;
  2. die Bezirksjugendsynoden der evangelischen Jugend in den Kirchenbezirken jeweils zwei ehrenamtliche Delegierte;
  3. die Landessynode eine Delegierte oder einen Delegierten;
  4. der Gesamtkonvent der Bezirks- und Landesjugendreferentinnen und -referenten zwei Delegierte;
  5. die Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendpfarrer zwei Delegierte.
2. Stimmberechtigt kraft Amtes sind:
  1. die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands;
  2. das für die Kinder- und Jugendarbeit zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats;
  3. die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer.
( 3 ) Beratend gehören der Landesjugendsynode an:
  1. die Sachgebietsleitung der Verwaltung des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden;
  2. die jugendpolitische Referentin oder der jugendpolitische Referent des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden;
  3. die Außenvertreterinnen und Außenvertreter der Evangelischen Jugend in Baden.
( 4 ) Weitere sachkundige Personen können bei Bedarf zur Beratung des Vorstandes zu den Sitzungen der Landesjugendsynode hinzugezogen werden.
( 5 ) Die Landesjugendsynode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vertretung gemeinsamer Anliegen und Interessen der in der Landesjugendsynode zusammengeschlossenen Mitglieder gegenüber der Landessynode und gegenüber Staat, Gesellschaft und der Öffentlichkeit;
  2. Beratung und Beschluss von inhaltlichen Schwerpunkten und gemeinsamen Positionen zu Lebensthemen von Kindern und Jugendlichen und zu Themen der Kinder- und Jugendarbeit und deren Bekanntmachung;
  3. Beschluss von Standards und verbindlichen Richtlinien im Bereich der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in Baden; Beschlüsse die die Mitgliedsverbände der Landesjugendkammer berühren, müssen durch die Landesjugendkammer bestätigt werden;
  4. Beratung der Arbeit der Evangelischen Jugend in Baden;
  5. Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes der Evangelischen Jugend in Baden;
  6. Aufstellung von Richtlinien für den Kirchlichen Kinder- und Jugendplan;
  7. Mitwirkung bei der Berufung der Landesjugendpfarrerin oder des Landesjugendpfarrers nach der Ordnung der Landeskirche. Dazu entsendet die Landesjugendsynode fünf stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter aus den Kirchenbezirken zur Wahlversammlung in die Landesjugendkammer;
( 6 ) Die Landesjugendsynode wählt aus ihrer Mitte nach § 9 Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Evangelischen Jugend in Baden, sowie weitere Mitglieder des Vorstandes. Die Landesjugendsynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 7 ) Die Landesjugendsynode tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel der Stimmberechtigten nach Absatz 2 dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes bei der oder dem Vorsitzenden beantragen. Die Landesjugendsynode tagt in der Regel öffentlich.
( 8 ) Bei der Zusammensetzung der Delegationen soll auf die paritätische Besetzung mit Frauen und Männern geachtet werden. Delegierte oder Delegierter in der Landesjugendsynode kann nur sein, wer mindestens 14 Jahre alt ist. Für jede Delegierte oder jeden Delegierten kann eine Stellvertretung benannt werden.
#

§ 8
Landesjugendkammer

( 1 ) In der Landesjugendkammer der Evangelischen Landeskirche in Baden schließen sich Verbände, Arbeitsgemeinschaften, Arbeitsformen und Verantwortliche der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden beschließend und beratend zur Wahrnehmung gemeinsamer Verantwortung im Dienste an der Leitung des Verbands zusammen.
Unbeschadet der gesamtkirchlichen Verantwortung der kirchenleitenden Gremien, die eine ständige gegenseitige Information erfordert, nimmt die Landesjugendkammer gemeinsam mit der Landesjugendsynode und der Landesjugendpfarrerin oder dem Landesjugendpfarrer die Interessen der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in Baden gegenüber kirchlichen und nicht kirchlichen Stellen wahr.
( 2 ) Als stimmberechtigte Delegierte entsenden in die Landesjugendkammer:
1. Arbeitsformen landeskirchlicher Kinder- und Jugendarbeit, die überwiegend auf Gemeindeebene arbeiten:
a)
Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Gemeindejugend (EGJ)
6 Personen
b)
Inklusive Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Intakt)
1 Person
c)
Offene Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
1 Person
d)
Jugendkulturarbeit (AGM)
1 Person
2. Arbeitsformen landeskirchlicher Kinder- und Jugendarbeit, die überbezirklich arbeiten:
a)
Evangelische Schülerinnen- und Schülerarbeit in Baden (esb)
1 Person
b)
Freiwilliger Ökumenischer Friedensdienst (FÖF)
1 Person
c)
Diakonisches Jahr / Freiwilliges Soziales Jahr/Bundesfreiwilligendienst
1 Person
3. Verbände der Kinder- und Jugendarbeit:
a)
Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM)
3 Personen
b)
Verband christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP)
2 Personen
c)
Südwestdeutscher Jugendverband „Entschieden für Christus“ (EC)
1 Person
d)
Johanniter-Jugend
1 Person
e)
AB-Jugend, im evangelischen Gemeinschaftsverband AB
1 Person
( 3 ) Stimmberechtigte Delegierte in der Landesjugendkammer sind ferner:
1. Kraft Amtes
  1. die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes;
  2. das für die Kinder- und Jugendarbeit zuständige stimmberechtigte Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats;
  3. die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer.
2. durch Delegation
  1. ein Mitglied der Landessynode;
  2. ein Mitglied des Gesamtkonvents der Bezirks- und Landesjugendreferentinnen und -referenten;
  3. eine Person aus dem Kreis der Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendpfarrer.
( 4 ) Beratend gehören der Landesjugendkammer an:
  1. die Sachgebietsleitung der Verwaltung des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden;
  2. die jugendpolitische Referentin oder der jugendpolitische Referent des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden;
  3. die Vorsitzenden der Ausschüsse;
  4. die Außenvertreterinnen und Außenvertreter der Evangelischen Jugend in Baden.
  5. die Jugenddelegierten der Landessynode.
( 5 ) Weitere sachkundige Personen können zur Beratung des Vorstands zu den Sitzungen der Landesjugendkammer hinzugezogen werden.
( 6 ) Jede der unter Absatz 2 genannten Gruppierungen kann nicht mehr als einen hauptamtlich Mitarbeitenden entsenden. Bei der Zusammensetzung der Delegation soll auf paritätische Besetzung mit Frauen und Männern geachtet werden. Delegierte oder Delegierter in der Landesjugendkammer kann nur sein, wer die Befähigung zum Ältestenamt nach den landeskirchlichen Gesetzen besitzt.
( 7 ) Die Landesjugendkammer hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung der kirchenleitenden Organe in sämtlichen Fragen der Kinder- und Jugendarbeit;
  2. Planung und Koordinierung der Arbeit der Evangelischen Jugend;
  3. Erarbeitung gemeinsamer Schwerpunkte und Positionen;
  4. Vertretung gemeinsamer Anliegen und Interessen der in der Landesjugendkammer zusammengeschlossenen Mitglieder gegenüber den Organen der Landeskirche und kirchlicher Einrichtungen gegenüber Staat, Gesellschaft und der Öffentlichkeit;
  5. Wahrnehmung und Durchführung gemeinsamer Aufgaben;
  6. Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Evangelischen Jugend in Baden und der Aufgaben der Landesjugendsynode zwischen ihren Sitzungen;
  7. Beratung des Haushaltsplanes der Evangelischen Jugend in Baden und Einbringung in die Landesjugendsynode;
  8. Durchführung des Kirchlichen Kinder- und Jugendplans;
  9. Mitarbeit im Vorstand der Evangelischen Kinder- und Jugendstiftung Baden;
  10. Verwaltung kirchlicher und staatlicher Mittel für die Jugendarbeit im Rahmen der festgelegten Zuständigkeit;
  11. Vorbereitung der Sitzungen der Landesjugendsynode;
  12. Verantwortung für die Außenvertretung und die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und Wahrnehmung gemeinsamer Interessen und Aufgaben. Bei Außenvertretungen, die von mehreren Personen wahrgenommen werden, soll auf die Parität von Frauen und Männern geachtet werden;
  13. Mitwirkung bei der Berufung der Landesjugendpfarrerin oder des Landesjugendpfarrers nach der Ordnung der Landeskirche und Mitberatung der Aufgabenbeschreibung der Landesjugendpfarrerin oder des Landesjugendpfarrers unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 5 Nr. 7 und § 11 Abs. 2 dieser Ordnung;
  14. Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes der Landesjugendpfarrerin oder des Landesjugendpfarrers und - auf Anforderung - von Berichten anderer Mitarbeitender; Zuweisung einzelner Berichte an die Landesjugendsynode.
( 8 ) Die Landesjugendkammer gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 9 ) Die Amtszeit der Landesjugendkammer beträgt zwei Jahre. Die Landesjugendkammer tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel ihrer stimmberechtigten Delegierten nach den Absätzen 2 und 3 dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes bei den Vorsitzenden der Evangelischen Jugend Baden beantragt. Die Landesjugendkammer bleibt solange im Amt bis die neu konstituierte Landesjugendkammer zusammentritt.
( 10 ) Die Landesjugendkammer kann neue Mitglieder (Einzelpersonen, Verbände usw.) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Delegierten aufnehmen sowie Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer stimmberechtigten Delegierten aus wichtigem Grund ausschließen.
#

§ 9
Vorstand

( 1 ) Die Landesjugendsynode wählt für die Dauer der Amtszeit der Landesjugendkammer aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Evangelischen Jugend in Baden und zwei weitere Mitglieder für den Vorstand der Evangelischen Jugend in Baden. Zwei der drei von der Landesjugendsynode gewählten Mitglieder des Vorstands müssen von Bezirksjugendsynoden delegiert sein. Die gewählten Delegierten müssen ehrenamtlich Mitarbeitende sein.
( 2 ) Die Landesjugendkammer wählt aus ihrer Mitte und für die Dauer ihrer Amtszeit drei Personen als Vertreterinnen und Vertreter von drei verschiedenen Mitgliedsorganisationen in den Vorstand der Evangelischen Jugend in Baden. Die von der Landesjugendkammer gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von jeweils einem Jahr eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Evangelischen Jugend in Baden.
Die oder der Vorsitzende soll ehrenamtlich Mitarbeitende oder ehrenamtlich Mitarbeitender sein und darf nicht bei der Evangelischen Landeskirche in Baden beschäftigt sein.
( 3 ) Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer ist kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands.
( 4 ) Die jugendpolitische Referentin oder der jugendpolitische Referent nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.
( 5 ) Der Vorstand soll paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein.
( 6 ) Die beiden Vorsitzenden vertreten sich gegen-seitig.
( 7 ) Die Vorsitzenden bereiten unter Einbeziehung der Landesjugendkammer die Sitzungen der Landesjugendsynode und der Landesjugendkammer vor, sind verantwortlich für das Protokoll und sorgen für die Durchführung der Beschlüsse.
( 8 ) Die Vorsitzenden berufen die Landesjugendsynode unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und die Landesjugendkammer unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung ein. Sie leiten die Sitzungen der Landesjugendsynode und der Landesjugendkammer. Sie können die Sitzungsleitung an ein anderes Mitglied des Vorstandes übertragen.
( 9 ) Der Vorstand vertritt die Belange der Evangelischen Jugend in Baden und pflegt den regelmäßigen Austausch mit den kirchenleitenden Organen.
( 10 ) Der Vorstand berichtet regelmäßig der Landesjugendsynode und der Landesjugendkammer.
( 11 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 12 ) Der Vorstand bleibt solange im Amt bis der neu gewählte Vorstand zusammentritt.
#

§ 10
Das Evangelische Kinder- und Jugendwerk Baden (EKJB)

( 1 ) Das EKJB ist die Fachabteilung für Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Oberkirchenrat und die Geschäftsstelle des Verbands Evangelische Jugend in Baden. Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer leitet das EKJB.
Einzelne Mitgliedsorganisationen der Evangelischen Jugend in Baden haben ihre Geschäftsstelle im EKJB.
( 2 ) Die Mitarbeitenden des EKJB sind beim Evangelischen Oberkirchenrat beschäftigt. Mitarbeitende im EKJB sind Landesjugendreferentinnen und Landesjugendreferenten, pädagogisch Mitarbeitende und Verwaltungskräfte. Die Berufung von Landesjugendreferenten, Landesjugendreferentinnen und pädagogisch Mitarbeitenden, die Mitgliedsorganisationen gemäß Abs. 1 Satz 3 zugeordnet sind, geschieht im Einvernehmen mit deren Vertretungsorganen.
( 3 ) Die Berufung von Landesjugendreferentinnen und Landesjugendreferenten erfolgt auf 6 Jahre. Grundsätzlich ist eine einmalige Wiederberufung möglich.
( 4 ) Alle Mitarbeitenden wirken auch an den Gesamtaufgaben des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden mit. Sie treten regelmäßig zusammen.
( 5 ) Die Mitarbeitenden, die Mitgliedsorganisationen gemäß Abs. 1 Satz 3 zugeordnet sind, arbeiten bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit dem jeweiligen Vertretungsorgan und der Landesjugendpfarrerin oder dem Landesjugendpfarrer zusammen.
( 6 ) Zu den Aufgaben des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden gehören insbesondere:
  1. Beratung haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitender in Gemeinden, Kirchenbezirken, Werken und Verbänden in allen Fragen der Kinder- und Jugendarbeit;
  2. Angebote für Schulung und Fortbildung von Mitarbeitenden;
  3. Erstellung und Vermittlung von Arbeitshilfen;
  4. Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit in Gemeinden und Kirchenbezirken, Unterstützung von geschlechtsspezifischen und koedukativen Formen von Kinder- und Jugendarbeit, Förderung der Kooperation von Kirche, Jugendarbeit und Schule, Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen mit besonderen Gruppierungen von Jugendlichen und offenen Formen der Jugendarbeit;
  5. Studienarbeit zu Inhalten der Kinder- und Jugendarbeit, Entwicklung und Begleitung neuer Arbeitsformen, Mitarbeit bei Modellprojekten;
  6. Hilfen für die Kinder- und Jugendarbeit im Bereich der Landeskirche;
  7. Vorbereitung und Durchführung von Freizeiten, Tagungen, Treffen, Begegnungen und anderen Veranstaltungen für die Evangelische Jugend in Baden;
  8. Förderung ökumenischer und internationaler Begegnungen;
  9. Durchführung von Aufbaulagern in den Landeskirchlichen Evangelischen Jugendbildungsstätten in Baden;
  10. Führung der laufenden Geschäfte der Evangelischen Jugend in Baden, der Landesjugendsynode und der Landesjugendkammer.
( 6 ) Diese Aufgaben werden im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabengebiete wahrgenommen:
  1. von der Landesjugendpfarrerin oder vom Landesjugendpfarrer;
  2. von den verschiedenen Mitgliedsorganisationen im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und den diesen Mitgliedsorganisationen zugeordneten Landesjugendreferentinnen und Landesjugendreferenten und pädagogisch Mitarbeitenden;
  3. von Landesjugendreferentinnen oder Landesjugendreferenten und pädagogisch Mitarbeitenden, denen bestimmte Sachgebiete übertragen sind;
  4. von Verwaltungskräften;
  5. von der Sachgebietsleitung der Verwaltung.
#

§ 11
Die Landesjugendpfarrerin, der Landesjugendpfarrer

( 1 ) Der Auftrag der Landesjugendpfarrerin oder des Landesjugendpfarrers gilt Kindern und Jugendlichen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden. Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer trägt unbeschadet der Verantwortung der kirchenleitenden Organe gemeinsam mit der Landesjugendsynode und der Landesjugendkammer die Verantwortung für die Jugendarbeit in der Landeskirche.
( 2 ) Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer wird vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit der Landesjugendkammer unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 5 Nr. 7 in der Regel für die Dauer von sechs Jahren berufen. Die Berufung kann von Kollegium und Landeskirchenrat im Einvernehmen mit der Landesjugendkammer verlängert werden.
( 3 ) Zu den Aufgaben der Landesjugendpfarrerin oder des Landesjugendpfarrers gehören insbesondere:
  1. Verkündigung und Seelsorge an der evangelischen Jugend;
  2. Planung und Entwicklung von Formen und Inhalten Evangelischer Kinder- und Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit dem Mitarbeitendenkreis des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden und anderen Gremien;
  3. Koordinierung aller in der Kinder- und Jugenarbeit tätigen Kräfte zum gemeinsamen und geordneten Handeln in der Kirche;
  4. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden in der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit;
  5. Wahrnehmung der Interessen der Kinder- und Jugendarbeit gegenüber Gemeinden, Kirchenbezirken und Landeskirche;
  6. Vertretung der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in Verbindung mit der Landesjugendsynode und mit der Landesjugendkammer, unbeschadet der gesamtkirchlichen Verantwortung der kirchenleitenden Organe;
  7. Kooperation mit den für die evangelische Bildungsarbeit verantwortlichen Stellen im Hinblick auf das Gesamtkatechumenat der Kirche sowie mit den kirchlichen Werken.
( 4 ) Die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer erfüllt ihre oder seine Aufgaben in ständigem Kontakt mit den kirchenleitenden Gremien. Sie oder er erstattet dem für die Kinder- und Jugendarbeit zuständigen stimmberechtigten Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates sowie dem gesamten Gremium regelmäßig Bericht über die Kinder- und Jugendarbeit.
#

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Die Ordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung der Evangelischen Jugendarbeit in Baden vom 11. September 2012 (GVBl. S. 210 ) zuletzt geändert am 11. April 2017 (GVBl. S. 166) außer Kraft.
#


#
1 ↑ Geändert gemäß der Ordnung zur Änderung der Kinder- und Jugendarbeitsordnung vom 15. März 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 25, S. 61), mit Wirkung zum 1. April 2022.