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Rechtsverordnungen

Nr. 21Rechtsverordnung
über die Vergütung für den Religionsunterricht (RVO-RUVergütung)

Vom 22. März 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 16 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über den Evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. April 2000 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
(1)
Die Sätze für die Überstundenvergütung im Religionsunterricht ergeben sich aus § 65 in Verbindung mit Anlage 15 LBesGBW.
(2)
Die landesrechtliche Tabelle der Vergütung von Mehrarbeit im Schuldienst wird im Gesetzes- und Verordnungsblatt regelmäßig bekannt gemacht.
§ 2
(1)
Für kirchliche Lehrkräfte ist die landesrechtliche Tabelle der Vergütung von Mehrarbeit im Schuldienst mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese eine Mehrarbeitsstundenvergütung in Abhängigkeit von der Schulart erhalten, an der sie die zusätzliche Religionsunterrichtsstunde halten.
Dabei entspricht die Vergütung für eine kirchliche Mehrarbeitsstunde
  1. an einer Grund- und Hauptschule der Vergütung einer Person im beamteten gehobenen Dienst mit Eingangsamt A 12,
  2. an Real-, Sonder-, oder Gemeinschaftsschulen sowie an Allgemeinbildenden und Beruflichen Gymnasien bis zur Sekundarstufe I der Vergütung einer Person im beamteten gehobenen Dienst mit Eingangsamt A 13 und
  3. in der Sekundarstufe II eines Allgemeinbildenden oder Beruflichen Gymnasiums der Vergütung einer Person im beamteten höheren Dienst.
(2)
Für Berechnung und Vergütung einer kirchlichen Mehrarbeitsstunde gilt pauschal, dass ein Monat einen Zeitraum von vier Wochen und ein Kalenderjahr einen Zeitraum von elf Monaten umfasst.
§ 3
(1)
Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Februar 2022 in Kraft.
(2)
Die Rechtsverordnung über die Vergütung für den Religionsunterricht (RVO-RUVergütung) vom 4. Mai 2004 (GVBl. S. 112), tritt zum 1. Februar 2022 außer Kraft.
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Karlsruhe, den 22. März 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof
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Nr. 22Rechtsverordnung zur Aufhebung von Rechtsverordnungen und Richtlinien im Finanzrecht

Vom 22. März 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 96 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche Baden vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 3) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Aufhebung
(1)
Folgende Rechtsverordnungen werden aufgehoben:
  1. Rechtsverordnung über die Buchführung im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden (BuchführungsRVO - Bufü-RVO) vom 14. Februar 2012 (GVBl. S. 93);
  2. Rechtsverordnung über die Buchführung der Diakonischen Werke und der Diakonieverbände im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 14. September 1993 (GVBl. S. 157);
  3. Verordnung über die Rechnungslegung der Diakonie-/Sozialstationen der Evangelischen Landeskirche in Baden (VO-Sosta) vom 15. September 1992 (GVBl. S. 189);
  4. Ordnung für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens (Verwaltungsordnung – VerwO) vom 22. August 1978 (GVBl. S. 185), zuletzt geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 222).
(2)
Folgende Richtlinien werden aufgehoben:
  1. Richtlinien zur Rechtsverordnung über die Buchführung der Diakonischen Werke und der Diakonieverbände im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden (RL-BufüDW) vom 7. Dezember 1993 (GVBl. S. 157), geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 239);
  2. Inventurrichtlinien der Evangelischen Landeskirche in Baden (InvRL) vom 15. November 2011 (GVBl. S. 279);
  3. Richtlinien zur Ausführung der Rechtsverordnung über die Buchführung im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Buchführungsrichtlinien - Bufü-RL) vom 14. Februar 2012 (GVBl. S. 101);
  4. Richtlinien für die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des kirchlichen Vermögens und der Schulden (Bewertungs- und Bilanzierungsrichtlinien - BewBilRL) vom 15. November 2011 (GVBl. S. 241);
  5. Richtlinien zur Verordnung über die Rechnungslegung der Diakonie-/Sozialstationen der Evangelischen Landeskirche in Baden (RL VO-Sosta) vom 15. September 1992 (GVBl. S. 190).
§ 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 22. März 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof
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Nr. 23Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung
des Landeskirchenrates zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD

Vom 25. März 2022
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 1 Abs. 6 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG-EKD) vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168), geändert am 22. April 2016 (GVBl. S. 131) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Besoldungsrechtsverordnung - LKR
Die Rechtsverordnung des Landeskirchenrates zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Besoldungsrechtsverordnung - LKR - BesRVO-LKR) vom 11. Mai 2016 (GVBl. S. 110), zuletzt geändert am 16. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 21, S. 54) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird in Nummer 22 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  2. In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird folgende Nummer 23 angefügt:
    "23. Leiterin oder Leiter der Servicestelle Fundraising, Engagementförderung und Beziehungspflege."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 25. März 2022
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Nr. 24Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung
zur Übergangsregelung einer Zuweisung für die Wahrnehmung der Arbeitsfelder nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6 Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz durch die Verwaltungszweckverbände und Stadtkirchenbezirke

Vom 25. März 2022
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 27 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 8, S. 31), folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung
zur Übergangsregelung einer Zuweisung für die Wahrnehmung der Arbeitsfelder nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6 Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz durch die Verwaltungszweckverbände und Stadtkirchenbezirke
Die Rechtsverordnung zur Übergangsregelung einer Zuweisung für die Wahrnehmung der Arbeitsfelder nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6 Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz durch die Verwaltungszweckverbände und Stadtkirchenbezirke vom 21. Juli 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 41, S. 113) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „, wobei der Aufwand im Bereich der Verwaltungsgeschäftsführung für Kindertageseinrichtungen dabei nicht in Ansatz gebracht werden kann“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2021 in Kraft.
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Karlsruhe, den 25. März 2022
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Ordnungen

Nr. 25Ordnung
zur Änderung der Ordnung der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in Baden

Vom 15. März 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 GO folgende Ordnung:
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Artikel 1
Änderung der Ordnung
der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in Baden
Die Ordnung der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in Baden (Kinder- und Jugendarbeitsordnung - KiJuO) vom 16. Juli 2019 (GVBl. 2020, S. 102) wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Evangelische Oberkirchenrat beruft die Bezirksjugendpfarrerin oder den Bezirksjugendpfarrer. Die Berufung erfolgt aufgrund eines Berufungsvorschlages der Landesjugendpfarrerin oder des Landesjugendpfarrers durch das für die Kinder- und Jugendarbeit zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats. Zuvor stellt die Landesjugendpfarrerin oder der Landesjugendpfarrer das Einvernehmen mit der Bezirksjugendsynode und dem Bezirkskirchenrat her. Die Berufung erfolgt für sechs Jahre. Eine mehrfache Berufung ist möglich.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 15. März 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat

Wolfgang Schmidt
Oberkirchenrat

Nr. 26Ordnung der Anerkennungskommission der Evangelischen Landeskirche in Baden für Verfahren zur Anerkennung erlittenen Unrechts (AnerkennungOrdnung – AnO)

Vom 15. März 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 GO folgende Ordnung:
Präambel
Im Bewusstsein, dass Menschen im Raum der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie durch Beschäftigte und andere Personen sexualisierte Gewalt erlitten haben, übernehmen die evangelische Landeskirche in Baden und das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. Verantwortung für das Unrecht. Diese Verantwortung wird auch durch die Arbeit der Anerkennungskommission ausgedrückt. Sie soll frei von Weisungen, betroffenenorientiert und durch die Zuerkennung unterstützender Leistungen an Betroffene von sexualisierter Gewalt das erlittene Unrecht anerkennen.
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§ 1
Grundsätze der Arbeit der Anerkennungskommission
(1)
Die gemeinsame Anerkennungskommission der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. zur Gewährung von Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts an Betroffene sexualisierter Gewalt ist eine unabhängig entscheidende Kommission von Kirche und Diakonie.
(2)
Die Anerkennungskommission entscheidet über Anträge auf Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts. Sie ist in ihrer Arbeit unabhängig und nicht an Weisungen eines kirchenleitenden Organs oder einer anderen Stelle aus Kirche und Diakonie gebunden.
(3)
Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts sind Teil eines individuellen Anerkennungs- und Unterstützungssystems, mit dem die verfasste Kirche und die Diakonie in Baden ihrer institutionellen Verantwortung für die sexualisierte Gewalt gerecht werden möchten, die Menschen in ihren Einrichtungen erlitten haben.
(4)
Durch die Arbeit der Anerkennungskommission nehmen die Evangelische Landeskirche in Baden und das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. das Leid der Betroffenen wahr, schenken ihren Schilderungen Gehör und Glauben und setzen sich so mit ihrem individuellen Erleben und auch ihrer heutigen Lebenssituation auseinander.
§ 2
Voraussetzungen einer Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts
(1)
Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts können Personen beantragen, die sexualisierte Gewalt erlitten haben, für die ein institutionelles Versagen einer kirchlichen Körperschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden oder einer Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werks der evangelischen Landeskirche in Baden e.V. ursächlich war, wenn die Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen die verantwortliche Person nicht mehr möglich oder nicht zumutbar ist.
(2)
Ein institutionelles Versagen liegt in der Regel vor, wenn
  1. die sexualisierte Gewalt von Beschäftigten einer kirchlichen Institution in deren räumlichen Verantwortungsbereich verübt wurde, oder
  2. die sexualisierte Gewalt von Beschäftigten einer kirchlichen Institution außerhalb von deren räumlichen Verantwortungsbereich verübt wurde und sie im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses verübt wurde, welches im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des oder der Beschäftigten begründet wurde, oder
  3. die sexualisierte Gewalt von Ehrenamtlichen der kirchlichen Institution oder von einer der kirchlichen Institution anvertrauten Person verübt wurde und die kirchliche Institution
    • der Tat Vorschub geleistet oder sie begünstigt hat oder
    • keine angemessenen Maßnahmen getroffen hat, um die sexualisierte Gewalt zu verhindern oder ihre Auswirkungen zu verringern.
(3)
Eine Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts setzt voraus, dass die Darlegung des Sachverhalts gemäß den Absätzen 1 und 2 plausibel ist. Die Plausibilitätsprüfung obliegt der Anerkennungskommission.
(4)
Wenn eine Sachverhaltsdarstellung und Empfehlung der Clearingstelle im Rahmen des Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorliegt, kann diese als Plausibilisierung herangezogen werden.
§ 3
Antragstellung
Die Meldestelle nach § 12 der Gewaltschutzrichtlinie nimmt Anträge von Betroffenen sexualisierter Gewalt auf Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts entgegen. Die Meldestelle begleitet und unterstützt die antragstellenden Personen auf Wunsch bei der Antragstellung und sorgt für eine Beratung der Anträge in der Anerkennungskommission.
§ 4
Anerkennungsleistung
(1)
Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts sind freiwillige Leistungen und auf eine Wirkung in der Zukunft ausgerichtet. Sie werden einmalig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
(2)
Die Höhe der Leistung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art, der Dauer und den Folgewirkungen der erlittenen sexualisierten Gewalt. Die Höhe der Leistung soll sich zwischen 5.000 Euro und 50.000 Euro bewegen.
§ 5
Verhältnis zu anderen Leistungen
Leistungen, die die Evangelische Landeskirche in Baden für dasselbe Unrecht aufgrund ihrer Vereinbarung mit dem Bund und ihrer Beteiligung an dem Fonds Sexueller Missbrauch aus dem Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gewährt, können auf eine Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts angerechnet werden. Gleiches gilt für Leistungen, die den Betroffenen nach anderen Vorgaben geleistet werden.
§ 6
Zusammensetzung der Anerkennungskommission
Die Anerkennungskommission besteht aus der Person, die die Meldestelle innehat und maximal sechs weiteren Mitgliedern, die unterschiedliche berufliche und persönliche Erfahrungen in die Kommissionsarbeit einbringen. Es ist anzustreben, dass diese keinen arbeits- oder dienstrechtlichen Bezug zur Evangelischen Landeskirche in Baden oder dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. haben. Alle verfügen über Grundkenntnisse und Erfahrungen im Themenbereich sexualisierter Gewalt. Mindestens ein Mitglied soll über eine traumatherapeutische Qualifikation, die auf einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung beruht, verfügen. Ist dieses nicht möglich, kann eine entsprechend qualifizierte Person fallbezogen und beratend hinzugezogen werden.
§ 7
Berufung der Mitglieder der Anerkennungskommission
Die Mitglieder der Anerkennungskommission werden auf Vorschlag der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. vom Kollegium im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich. Als ehrenamtlich tätige Personen sind sie unabhängig und in ihren Entscheidungen als Kommissionsmitglied nicht an Weisungen eines kirchenleitenden Organs oder einer anderen Stelle aus Kirche oder Diakonie gebunden.
§ 8
Verfahren der Anerkennungskommission
(1)
Das Mitglied, das die Meldestelle innehat, führt die Geschäfte der Kommission. Es lädt die Mitglieder in der Regel zweimal im Jahr zur Beratung über die eingegangenen Anträge ein. Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 erhalten die Mitglieder der Kommission Einsicht in alle relevanten Akten und Dokumente.
(2)
Die Anerkennungskommission entscheidet nach Mehrheit ihrer Mitglieder auf der Basis des Antrags und gegebenenfalls weiterer Angaben der antragsstellenden Person. Sie soll der antragstellenden Person Gelegenheit geben ihr Anliegen persönlich vorzutragen. Die Antragstellenden erhalten eine schriftliche Mitteilung der Entscheidung.
(3)
Betroffene können nach Bekanntgabe der Entscheidung eine abweichende Meinung schriftlich oder mündlich über die Meldestelle einbringen und damit eine Überprüfung der Entscheidung durch die Anerkennungskommission anregen.
(4)
Die Verpflichtung der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V., Fälle sexualisierter Gewalt dienst- oder arbeitsrechtlich zu verfolgen und die staatlichen Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, bleibt durch die Arbeit der Anerkennungskommission unberührt.
(5)
Die Anerkennungskommission kann weitere Regelungen zum Verfahren in einer eigenen Geschäftsordnung beschließen.
§ 9
Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Anerkennungskommission und die anderen an den Beratungen teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind. Dazu sind sie bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis schriftlich zu verpflichten, soweit sie nicht aufgrund anderer Bestimmungen bereits zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§ 10
Austausch, Dokumentation und Transparenz
(1)
Die Anerkennungskommission tauscht sich regelmäßig EKD-weit mit Mitgliedern der Anerkennungskommissionen anderer Landeskirchen aus.
(2)
Die Anerkennungskommission dokumentiert die von ihr bearbeiteten Fälle. Insbesondere hält sie in anonymisierter Form die Anzahl der Fälle, die Höhe der Anerkennungsleistungen, den jeweiligen Kontext (Diakonie/Landeskirche; Alter und Geschlecht der Betroffenen; Profession der für die Tat verantwortlichen Personen und deren Geschlecht sowie die Art der Gewalterfahrung) fest, in dem die betroffene Person Unrecht erfahren hat und leitet diese Informationen als Gesamtsummen jährlich auf Anfrage an die EKD weiter, die eine Gesamtdokumentation führt und veröffentlicht.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 15. März 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Uta Henke
Oberkirchenrätin

Arbeitsrechtsregelungen

Nr. 27Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung Nr. 2/98 über die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes

Vom 30. März 2022
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 12. April 2019 (GVBl. S. 158) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der AR-ArbZG
Die Arbeitsrechtsregelung Nr. 2/98 über die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes (AR-ArbZG) vom 4. März 1998 (GVBl. 1998, S. 74) zuletzt geändert am 17. Mai 2017 (GVBl. 2017, S. 166) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 Satz 1 wird vor dem Doppelpunkt wie folgt gefasst:
    „Unter den Voraussetzungen einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und den daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes können durch Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG abweichende Regelungen zu § 3 ArbZG (Dauer der täglichen Arbeitszeit), § 4 ArbZG (Ruhepausen), § 5 Abs. 1 ArbZG (Mindestruhezeit) und § 6 Abs. 2 Ar-bZG (Nacht und Schichtarbeit) in den nachfolgend aufgeführten Fällen getroffen werden“
  2. § 2 Nr. 3 wird zu § 2 Nr. 4
  3. In § 2 wird folgende Nr. 3 neu eingefügt:
    „In stationären Einrichtungen der Altenhilfe, in den besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe („stationäre Behindertenhilfe“) und im Integrationsdienst an Schulen (Schulbegleitung) können die Ruhepausen im Sinne des § 4 ArbZG, wie sie sich nach den Gegebenheiten des Tagesablaufs ergeben, als bezahlte Kurzpausen von mindestens 15 Minuten gewährt werden. Eine Dienstvereinbarung im Sinne des Satzes 1 steht unter dem Vorbehalt der Meldung über die geplanten Änderungen an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden und ihrer Diakonie. Die Dienstvereinbarung muss die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechts für beide Vereinbarungsparteien im Hinblick auf die Befristung der Arbeitsrechtsregelung zum 29. Februar 2024 enthalten.“
  4. Nach § 2 wird folgende Anmerkung angefügt:
    „Anmerkung zur § 2 Nr. 3:
    Die Möglichkeit der Gewährung von bezahlten Kurzpausen soll nur im Ausnahmefall und nur dann vereinbart werden, wenn die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (Arbeitsunterbrechung durch Pausen) nicht anders umgesetzt werden können.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
(2) Artikel 1 Ziffer 3 und 4 treten mit Ablauf des 29. Februar 2024 außer Kraft. Gültige Dienstvereinbarungen gemäß § 2 bleiben davon unberührt.
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Karlsruhe, den 30. März 2022
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Andreas Schächtele

Nr. 28Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Vom 30. März 2022
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 12. April 2019 (GVBl. S. 158) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der AR-M
Die Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 66), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 10, S. 36), wird wie folgt geändert:
  1. Anlage 2 zur AR-M KEntgO, Buchstabe A, Abschnitt 18, Fallgruppe 7 wird wie folgt gefasst:
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
7
Mitarbeitende der Fallgruppe 3 mit abgeschlossenem Aufbaustudium „Diakoniewissenschaft für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (FH)“ am Diakoniewissenschaftlichen Institut der Universität Heidelberg oder mit vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkanntem Aufbaustudium nach einjähriger Bewährung in der Tätigkeit nach abgeschlossenem Aufbaustudium oder Absolventinnen und Absolventen mit einem von der Evangelischen Kirche in Deutschland anerkannten Master in „Religionspädagogik“ oder einem Master „Lehramt in Sekundarstufe I oder an beruflichen Schulen“.
11
2.
Anlage 2 zur AR-M KEntgO, Buchstabe A, Abschnitt 18, Fallgruppe 11wird wie folgt gefasst:
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
11
Mitarbeitende der Fallgruppe 8 mit abgeschlossenem Aufbaustudium „Diakoniewissenschaft für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (FH)“ am Diakoniewissenschaftlichen Institut der Universität Heidelberg oder mit vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkanntem Aufbaustudium in der Tätigkeit nach abgeschlossenem Aufbaustudium oder Absolventinnen und Absolventen mit einem von der Evangelischen Kirche in Deutschland anerkannten Master in „Religionspädagogik“ oder einem Master „Lehramt in Sekundarstufe I oder an beruflichen Schulen“.
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Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. September 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 30. März 2022
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Andreas Schächtele

Richtlinien

Nr. 29Richtlinie der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (Gewaltschutzrichtlinie – GewSchR)

Vom 15. März 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 GO folgende Richtlinie:
Präambel
Aus dem christlichen Menschenbild erwachsen die Verantwortung und der Auftrag, Menschen im Wirkungskreis der evangelischen Kirche, Mitarbeitende, Kinder, Jugendliche und hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen sowie Menschen in Abhängigkeitsverhältnissen (Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen) vor sexualisierter Gewalt zu schützen und ihre Würde zu bewahren.
Dabei verfolgen die Evangelische Landeskirche in Baden und ihre Diakonie insbesondere das Ziel, in ihrem Verantwortungsbereich Fälle von Kindeswohlgefährdung und der Gefährdung von schutzbefohlenen Erwachsenen wo immer es geht zu verhindern und, wo dies nicht gelingt, angemessen darauf zu reagieren.
Zum Schutz vor sexualisierter Gewalt sind Präventionsmaßnahmen und Interventionskonzepte entwickelt und eingeführt, mit denen eine Kultur der Grenzachtung umgesetzt und geordnete Verfahrensabläufe sichergestellt werden.
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§ 1
Zweck und Geltungsbereich
(1)
Diese Richtlinie regelt grundsätzliche Anforderungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und nennt Maßnahmen zu deren Vermeidung und Hilfen in Fällen, in denen sexualisierte Gewalt erfolgte.
(2)
Diese Richtlinie findet Anwendung in Einrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Baden.
(3)
Das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. setzt die entsprechenden Maßnahmen in seinem Verantwortungsbereich selbstständig um.
(4)
Kirchliche und diakonische Einrichtungen stellen durch Vereinbarungen mit freien Trägern sicher, dass eine Zusammenarbeit in der Jugendarbeit nur nach Maßgabe dieser Richtlinie erfolgt.
(5)
Weitergehende staatliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmung sexualisierte Gewalt
(1)
Nach dieser Richtlinie ist eine Verhaltensweise sexualisierte Gewalt, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Sexualisierte Gewalt kann verbal, nonverbal, durch Aufforderung oder durch Tätlichkeiten geschehen. Sie kann auch in Form des Unterlassens geschehen, wenn die Täterin oder der Täter für deren Abwendung einzustehen hat. Sexualisierte Gewalt ist immer bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches und § 201a Abs. 3 oder §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung gegeben.
(2)
Gegenüber Minderjährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn eine körperliche, seelische, geistige, sprachliche oder strukturelle Unterlegenheit und damit eine gegenüber der Täterin oder dem Täter fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist. Bei Kindern, das heißt bei Personen unter 14 Jahren, ist das sexuell bestimmte Verhalten stets als unerwünscht anzusehen.
(3)
Gegenüber Volljährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist.
(4)
Unangemessenen Verhaltensweisen, die die Grenze der sexualisierten Gewalt nicht überschreiten, ist insbesondere gegenüber haupt- und ehrenamtlichen Betreuungspersonen durch geeignete Normen, Regeln und Sensibilisierung, insbesondere im pädagogischen und pflegerischen Alltag, entgegenzutreten.
§ 3
Mitarbeitende
Mitarbeitende im Sinne dieser Richtlinie sind in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigte, sowie ehrenamtlich tätige Personen.
§ 4
Grundsätze
(1)
Wer kirchliche Angebote wahrnimmt oder als mitarbeitende Person im Geltungsbereich dieser Richtlinie tätig ist, ist vor allen Formen sexualisierter Gewalt zu schützen.
(2)
Obhutsverhältnisse, wie sie insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich der Bildungsarbeit für Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen sowie in Seelsorge- und Beratungssituationen entstehen, verpflichten zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz. Sexuelle Kontakte zwischen Mitarbeitenden und anderen Personen innerhalb einer Seelsorge- und Vertrauensbeziehung unter Ausnutzung bestehender Macht- und Abhängigkeitsstrukturen sind mit dem kirchlichen Schutzauftrag unvereinbar und daher unzulässig (Abstinenzgebot).
(3)
Alle Mitarbeitenden haben bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot).
§ 5
Einstellungs- und Tätigkeitsausschluss
(1)
Für privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse gelten folgende Grundsätze:
  1. Für eine Einstellung im Geltungsbereich dieser Richtlinie kommt nicht in Betracht, wer rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 171, den §§ 174 bis 174c, den §§ 176 bis 180a, § 181a, den §§ 182 bis 184g, § 184i, § 184j, § 201a Absatz 3, § 225, den §§ 232 bis 233a, § 234, § 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung verurteilt worden ist. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Einstellung erfolgen, wenn ein beruflich bedingter Kontakt zu Minderjährigen oder zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen auszuschließen ist.
  2. Kann trotz einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat nach Nummer 1 das öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht beendet werden, darf die betreffende Person keine Aufgaben in einer Einrichtung wahrnehmen, die insbesondere die Bereiche
    1. Schule, Bildungs- und Erziehungsarbeit,
    2. Kinder- und Jugendhilfe,
    3. Pflege durch Versorgung und Betreuung von Menschen aller Altersgruppen,
    4. Verkündigung und Liturgie, einschließlich Kirchenmusik,
    5. Seelsorge und
    6. Leitungsaufgaben
zum Gegenstand haben oder in denen in vergleichbarer Weise die Möglichkeit eines Kontaktes zu Minderjährigen und zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen besteht.
(2)
Für ehrenamtlich Tätige gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 6
Personalauswahl
(1)
Bei der Personalauswahl von beruflich Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen sowie in Seelsorge- und Beratungstätigkeiten lässt sich die für den Abschluss eines Arbeitsvertrages oder die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zuständige Stelle ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz vorlegen.
(2)
Die Pflicht zur Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses besteht in den in Absatz 1 genannten Arbeitsfeldern ab einem mindestens sechsmonatigen Einsatz.
(3)
Sie gilt auch für Honorarkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen, Freiwilligendienstleistende und Kräfte, die eine Mehraufwandsentschädigung (1-Euro-Jobber) erhalten.
(4)
Bei der Personalauswahl von ehrenamtlich Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen sowie in Seelsorge- und Beratungstätigkeiten lässt sich der Träger vor der Beauftragung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Ehrenamtsgesetz) ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, soweit dies nach Art und Umfang der Beauftragung angezeigt ist (§ 4 Abs. 2 Ehrenamtsgesetz).
(5)
Bescheinigungen über eine nicht länger als fünf Jahre zurückliegende Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse, die formal der landeskirchlichen Bescheinigung entsprechen, werden anerkannt.
(6)
Von beruflich Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen ist eine Verpflichtungserklärung nach Anlage dieser Richtlinie zur Einhaltung der Standards der Kultur der Grenzachtung einzuholen. Bei neu in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis kommenden beruflich Mitarbeitenden lässt sich die zuständige Stelle die Erklärung vorlegen. Bereits Beschäftigte unterzeichnen diese Erklärung im Rahmen entsprechender Fortbildungsangebote nach § 7.
(7)
Ehrenamtlich Mitarbeitende unterzeichnen eine entsprechende Verpflichtungserklärung im Rahmen entsprechender Fortbildungsangebote nach § 7. Die unterschriebene Erklärung verbleibt bei der ehrenamtlich tätigen Person.
§ 7
Prävention gegen sexualisierte Gewalt
(1)
Ehrenamtlich Mitarbeitende mit einem Mindestalter von 14 Jahren und beruflich Mitarbeitende der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V., die in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen sowie in Seelsorge- und Beratungstätigkeiten tätig sind, werden zur Kultur der Grenzachtung im Sinne von § 2, insbesondere zu Fragen des Schutzes des Kindeswohls und des Wohls schutzbefohlener Erwachsener, geschult.
(2)
Darüber hinaus wird perspektivisch das Angebot von vertiefenden tätigkeitsbezogenen Schulungen bestehen.
(3)
Inhalte der Schulungen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden auch in die kirchlich verantworteten Ausbildungsgänge einbezogen.
(4)
Beruflich Mitarbeitende mit Personalverantwortung für Hauptberufliche in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen erwerben in einer Schulung für Dienststellenleitungen Kenntnisse der Prävention und Intervention.
(5)
Schulungen, die formal und inhaltlich den landeskirchlichen Schulungen entsprechen, werden anerkannt.
§ 8
Schutzkonzepte
Die Evangelische Landeskirche in Baden und das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. entwickeln in Absprache Rahmenkonzepte gegen sexualisierte Gewalt. Diese enthalten die Anforderungen an daraus abzuleitende bereichsbezogene Schutzkonzepte für einzelne Arbeitsfelder und individuelle Schutzkonzepte der einzelnen Träger.
Alle Träger sind verpflichtet, für ihre jeweiligen Verantwortungsbereiche nach Durchführung einer Risikoanalyse Individuelle Schutzkonzepte zu erstellen. In diesen sind insbesondere Aufgaben und Zuständigkeiten, Maßnahmen zu Prävention, Schulung und Sensibilisierung sowie der Umgang mit Verdachtsfällen und Maßnahmen der Intervention bei Vorkommnissen sexualisierter Gewalt festzulegen.
§ 9
Pflichten der Träger
(1)
Bei beruflich Mitarbeitenden dokumentiert der Arbeitgebende die Maßnahmen der Personalauswahl und Prävention (§§ 6 und 7) und etwaige Verstöße in der Personalakte.
(2)
Bei ehrenamtlich Mitarbeitenden dokumentieren die Träger (§ 2 Abs. 1 Ehrenamtsgesetz) die Maßnahmen der Personalauswahl und Prävention (§§ 6 und 7) und etwaige Verstöße in geeigneter Weise und halten diese Dokumentation zur Überprüfung vor.
§ 10
Interventionsmaßnahmen
(1)
Alle kirchlichen und diakonischen Träger sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Meldungen über Fälle sexualisierter Gewalt bearbeitet und die notwendigen Maßnahmen veranlasst werden, um die Gewalt zu beenden, die betroffenen Personen zu schützen und weitere Vorfälle zu verhindern.
(2)
Jede Dienststelle und Einrichtung legt in einem eigenen gestuften Handlungsplan in Anlehnung an den Handlungsplan der Evangelischen Landeskirche in Baden bei der Vermutung einer Grenzverletzung, eines Übergriffs oder einer strafrechtlichen Handlung Beschwerdewege und Verantwortlichkeiten fest.
(3)
Jede Dienststelle und Einrichtung führt Interventionsmaßnahmen selbst und eigenverantwortlich durch. Bei Interventionen steht die landeskirchliche Ansprechstelle den Dienststellen und Einrichtungen beratend zur Seite.
§ 11
Aufarbeitung
Die Evangelische Landeskirche in Baden und das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. arbeiten Ursachen und Erscheinungsformen sexualisierter Gewalt in ihrem Verantwortungsbereich umfassend systematisch und wissenschaftlich in geeigneter Weise auf, auch, um Schutzkonzepte weiterzuentwickeln. Die Unabhängigkeit und Objektivität der Untersuchung werden durch die Einbeziehung unabhängiger Personen oder Institutionen gewährleistet. Von sexualisierter Gewalt Betroffene oder deren Vertreterinnen und Vertreter sind bei der Aufarbeitung zu beteiligen.
§ 12
Melde- und Ansprechstellen
(1)
Die Evangelische Landeskirche in Baden und das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. unterhalten eine Melde- und eine Ansprechstelle zur Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt. Zuständigkeiten nach den gestuften Handlungsplänen der Dienststellen und Einrichtungen im Sinne von § 10 Abs. 2 bleiben davon unberührt.
(2)
Die Stellen sind dem Schutz aller Betroffenen verpflichtet. Das schließt den angemessenen Umgang mit der beschuldigten Person ein.
(3)
Die Ansprechstelle
  1. berät und unterstützt in Fragen der Prävention, Intervention und Aufarbeitung,
  2. unterstützt Einrichtungen bei der Präventionsarbeit insbesondere durch die Implementierung und Weiterentwicklung von Schutzkonzepten,
  3. entwickelt Standards für die Präventionsarbeit durch Erarbeitung und Entwicklung von Schulungsveranstaltungen zur Prävention und koordiniert hierzu die Bildungsarbeit,
  4. koordiniert ihre Aufgaben auf gesamtkirchlicher Ebene, indem sie in der Konferenz für Prävention, Intervention und Hilfe in Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung auf der Ebene der EKD mitarbeitet.
(4)
Die Meldestelle
  1. nimmt Meldungen von Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt entgegen, dokumentiert diese und sorgt für die weitere Bearbeitung der Meldung unter Berücksichtigung von Hinweisen auf täterschützende und tatbegünstigende Strukturen,
  2. nimmt ihre Aufgaben selbstständig und in Fällen der Aufklärung von Vorfällen sexualisierter Gewalt frei von Weisungen wahr,
  3. nimmt Anträge Betroffener auf Leistungen zur Anerkennung erlittenen Unrechts entgegen und leitet diese an die Anerkennungskommission zur Entscheidung weiter,
  4. ist geschäftsführendes Mitglied in der Anerkennungskommission (§ 6 AnerkennungOrdnung).
§ 13
Vertrauenstelefon
Die Evangelische Landeskirche in Baden und das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. unterhalten gemeinsam ein Vertrauenstelefon für Betroffene, Angehörige und Zeugen von sexualisierter Gewalt. Besetzt mit einer unabhängigen Person steht es wertschätzend und vertraulich zum Gespräch zur Verfügung.
Es nimmt seine Aufgaben selbstständig und frei von Weisungen wahr und wird nicht selbst ermittelnd oder klärend tätig. Es findet grundsätzlich weder eine Dokumentation noch eine Weitergabe von personalisierten Informationen an kirchliche oder staatliche Dienststellen statt. Mindestens einmal im Jahr tauscht sich die Vertrauensperson mit den Mitgliedern der Dienstgruppe zum Schutz vor sexualisierter Gewalt aus.
§ 14
Meldepflicht in Fällen sexualisierter Gewalt
(1)
Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung des Abstinenz- und Abstandsgebotes oder sexualisierter Gewalt durch beruflich beschäftigte oder ehrenamtlich tätige Personen in der Kirche haben Mitarbeitende der Meldestelle nach § 12 Abs. 4 unverzüglich mitzuteilen. Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, zur Einschätzung eines Vorfalls die Beratung und Unterstützung von Melde- und Ansprechstelle zu suchen. Dabei ist den Mitarbeitenden die Erfüllung ihrer Meldepflicht unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität zu ermöglichen.
(2)
Unberührt von der Meldepflicht bleibt die Pflicht zum Schutz des Beichtgeheimnisses und der seelsorglichen Verschwiegenheit.
(3)
Gleiches gilt für das Recht, mit Zustimmung des Opfers Anzeige zu erstatten.
(4)
Im Falle einer vorsätzlich falschen Verdächtigung folgen arbeits- und dienstrechtrechtliche Konsequenzen.
§ 15
Anerkennungskommission
(1)
Um Betroffenen, die in kirchlichen oder diakonischen Einrichtungen Opfer sexualisierter Gewalt geworden sind, Unterstützung anzubieten, richten die Evangelische Landeskirche in Baden und das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. gemeinsam eine Anerkennungskommission ein, die Betroffenen auf Antrag Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen gewährt.
(2)
Die Unterstützung erfolgt freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne, dass durch diese Regelung ein Rechtsanspruch begründet wird.
(3)
Die Anerkennungskommission ist mit Personen besetzt, die unterschiedliche berufliche und persönliche Erfahrungen in die Kommissionsarbeit einbringen. Die Kommissionsmitglieder sind in ihren Entscheidungen frei und nicht an Weisungen gebunden.
(4)
Die Evangelische Landeskirche in Baden und das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. bieten Personen, die sexualisierte Gewalt erlitten haben, für die ein institutionelles Versagen einer kirchlichen Körperschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden oder einer Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werks der evangelischen Landeskirche in Baden e.V. ursächlich war, auf Antrag Unterstützung durch immaterielle Hilfen und materielle Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts an, wenn die Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen die verantwortliche Person nicht mehr möglich oder nicht zumutbar ist. Einzelheiten zum Antrags- und Entscheidungsverfahren sowie zur Geschäftsführung und konkreten Besetzung der Anerkennungskommission legt der Evangelische Oberkirchenrat in einer Ordnung der Anerkennungskommission der Evangelischen Landeskirche in Baden für Verfahren zur Anerkennung erlittenen Unrechts fest.
§ 16
Inkrafttreten
(1)
Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
(2)
Zeitgleich tritt die Richtlinie zur Umsetzung von Präventions- und Interventionsmaßnahmen bei Kindeswohlgefährdung und Gefährdung von schutzbefohlenen Erwachsenen vom 9. Juli 2013 (GVBl. S. 230), zuletzt geändert am 6. Februar 2018 (GVBl. S. 167), außer Kraft.
Anlage
Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen für eine Kultur der Grenzachtung.
(Den Text der Verpflichtungserklärung finden Sie unter www.alleachtung.net / Material / Verpflichtungserklärung zum downloaden)
__________________________________
Karlsruhe, den 15. März 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Uta Henke
Oberkirchenrat

Satzungen

Nr. 30Satzung der „Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden“ (Dachstiftung)

Vom 25. März 2022
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Der Landeskirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Baden erlässt nach § 3 des Kirchlichen Gesetzes über die Errichtung der Dachstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden (Dachstiftungsgesetz - DachStG) vom 21.05.2021 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 105) die folgende Satzung:
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§ 1
Organe
(1)
Die Organe der Dachstiftung sind:
  1. der Vorstand
  2. der Stiftungsrat sowie
  3. das Kuratorium, falls ein solches gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet wird.
(2)
Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
(3)
Für die Mitglieder der Stiftungsorgane gilt Artikel 105 GO. Für die Fassung von Beschlüssen und die Durchführung von Wahlen gilt Artikel 108 GO.
(4)
Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn Eile geboten ist und kein Mitglied des jeweiligen Organs eine mündliche Beschlussfassung beantragt. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss einstimmig sein.
§ 2
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu vier Personen, die vom Evangelischen Oberkirchenrat auf Vorschlag des Stiftungsrates für die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen werden. Die erneute Berufung ist möglich.
(2)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Stiftungsrates.
(4)
Der Vorstand ist für die Verwaltung der Stiftung nach den staatlichen und kirchlichen Gesetzen nach Maßgabe der Stiftungssatzung verantwortlich, soweit nicht bestimmte Aufgaben dem Stiftungsrat oder dem Kuratorium obliegen.
(5)
Der Vorstand entscheidet, ob für andere Stiftungen Verwaltungsaufgaben nach § 6 Absätze 3 bis 4 übernommen werden. Soweit zur Umsetzung eine Vereinbarung durch die Landeskirche abzuschließen ist, macht der Vorstand von seiner etwaigen Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 4 DachStG Gebrauch.
(6)
Der Vorstand entscheidet gemäß § 6 Abs. 5 über die Errichtung von zweckgebundenen Stiftungsfonds und die Annahme weiterer Zustiftungen.
§ 3
Stiftungsrat
(1)
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sechs und bis zu neun Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern der Landessynode, welche der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung beruft, sowie drei Personen, die vom Evangelischen Oberkirchenrat berufen werden. Bis zu drei weitere Personen können vom Stiftungsrat als stimmberechtigte Mitglieder kooptiert werden.
(2)
Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt sechs Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Stiftungsrat aus, kann ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit durch das jeweils zuständige Organ berufen werden. Die erneute Berufung ist möglich.
(3)
Das Amt endet
  • durch Ablauf der Berufungszeit,
  • durch Niederlegung,
  • durch Entlassung durch das jeweilige Berufungsgremium nach Abs. 1.
  • durch Ausscheiden aus der Landessynode.
(4)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
(5)
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teil.
(6)
Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stiftungszwecks, einschließlich der spezifischen Zwecke einzelner Stiftungsfonds. Er beaufsichtigt und berät den Vorstand.
(7)
Darüber hinaus obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erlass von Grundsätzen und Richtlinien für die Ausgestaltung von Verwaltungsvereinbarungen (§ 6 Absätze 3 bis 5),
  2. Entscheidung über Anlagerichtlinien im Sinne des § 9 Abs. 2 KStiftG (vgl. § 5 Abs. 1) für die Verwaltung des Vermögens der Dachstiftung,
  3. Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel und Entscheidung über die Übertragung der Zuständigkeit für Mittelvergaben auf den Vorstand in begrenzter Höhe, soweit dies nicht per Satzung einem Organ der verwalteten Stiftungen übertragen ist,
  4. Genehmigung des Haushaltsplans der Dachstiftung,
  5. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
  6. Entlastung des Vorstandes,
  7. Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses und Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses,
  8. Entscheidung über die Geschäftsordnung des Vorstandes nach § 2 Abs. 3 Satz 2,
  9. Einrichtung eines Kuratoriums bei Bedarf (§ 4 Abs. 1).
§ 4
Kuratorium
(1)
Ein Kuratorium kann durch den Stiftungsrat eingerichtet werden, wenn ein entsprechender Bedarf besteht.
(2)
Den Vorsitz des Kuratoriums führt die Landesbischöfin oder der Landesbischof der Evangelischen Landeskirche in Baden. Sie oder er kann eine Stellvertretung bestimmen.
(3)
Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf drei Jahre berufen. Die erneute Berufung ist möglich. Eine Ernennung zum nicht stimmberechtigten Ehrenmitglied auf Lebenszeit ist möglich.
(4)
Dem Kuratorium sollen Persönlichkeiten angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen oder sich in besonderer Weise für die Zwecke der Dachstiftung oder des Stiftungswesens allgemein einsetzen. Sie sollen Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen e.V. angehörenden Kirche sein.
(5)
Das Amt endet durch:
  1. Ablauf der Berufungszeit,
  2. Niederlegung,
  3. Entlassung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Anhörung des Kuratoriums,
(6)
Das Kuratorium soll Impulse zur Weiterentwicklung des kirchlichen Stiftungswesens und zur Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben in der Gesellschaft geben.
(7)
Das Kuratorium kann dem Stiftungsrat Vorschläge zur zweckentsprechenden Ertragsverwendung unterbreiten.
(8)
Beschlüsse des Kuratoriums werden auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
(9)
Das Kuratorium fasst abweichend von Artikel 108 GO Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(10)
Der Vorstand und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Stiftungsrates nehmen beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
§ 5
Stiftungsvermögen
(1)
Dem Vermögen der Dachstiftung wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Für die Vermögensbewirtschaftung werden Anlagerichtlinien im Sinne des § 9 Abs. 2 KStiftG erstellt.
(2)
Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Zuwendungen Dritter, die nicht dazu bestimmt sind, das Stiftungsvermögen aufzustocken (Spenden), sowie aus Haushaltsmitteln, die von der Evangelischen Landeskirche in Baden bereitgestellt werden.
(3)
Werden bei der Dachstiftung zweckgebundene Stiftungsfonds errichtet, sind diese gemäß der Zweckbindung des jeweiligen Stiftungsfonds zu verwenden.
§ 6
Stiftungsverwaltung
(1)
Die Dachstiftung übernimmt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 DachStG Verwaltungsaufgaben für selbstständige kirchliche Stiftungen oder unselbständige kirchliche Stiftungen, die mit besonderen Zwecken und gegebenenfalls eigenen Organen bei der Evangelischen Landeskirche in Baden errichtet sind oder werden. Sie ermöglicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 DachStG die Errichtung zweckgebundener Fonds.
(2)
Für die Verwaltung der selbständigen und unselbständigen kirchlichen Stiftungen gelten deren Satzungsbestimmungen. Die Verwaltung von Verbrauchsstiftungen ist möglich.
(3)
Zur Übernahme von Verwaltungsaufgaben einer selbständigen Stiftung durch die Dachstiftung kann die Landeskirche eine Verwaltungsvereinbarung mit der selbständigen Stiftung abschließen.
(4)
Soll die Dachstiftung Verwaltungsaufgaben einer unselbständigen Stiftung in Trägerschaft der Landeskirche übernehmen, schließt die Landeskirche im Rahmen des Treuhandvertrages mit dem Stifter oder der Stifterin eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung. Die Übernahme der Verwaltung durch die Dachstiftung kann auch in der Satzung der unselbständigen Stiftung geregelt werden (Absatz 2). In diesem Fall bedarf es eines zustimmenden Beschlusses des Vorstandes der Dachstiftung.
(5)
Die Einrichtung eines zweckgebundenen Stiftungsfonds bei der Dachstiftung erfolgt durch Abschluss eines Vertrages zwischen dem Stifter oder der Stifterin und der Landeskirche. Der Vertrag muss den genauen Zweck des Fonds bezeichnen.
(6)
Werden Vereinbarungen nach den Absätzen 3 bis 5 abgeschlossen, so ist das staatliche Umsatzsteuerrecht zu beachten.
§ 7
Gemeinnützigkeit
(1)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des jeweils gültigen Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3)
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen begünstigt werden.
§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 25. März 2022
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.