.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung
für die kirchliche Notfallseelsorge im Bereich
der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 4. Februar 2003
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 10 Grundordnung folgende Ordnung für die kirchliche Notfallseelsorge im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden:
####§ 1
Allgemeines
(1) 1Notfallseelsorge wendet sich an Menschen in besonderen Not- und Krisensituationen. 2Die Organisation der Notfallseelsorge sichert, dass in Notfallsituationen der Dienst der Kirche für die Betroffenen, die Angehörigen und Helferinnen und Helfer verlässlich erreichbar ist.
(2) 1Notfallseelsorge gehört zum Amt aller ordinierten Theologinnen und Theologen. 2Sie arbeitet entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in ökumenischer Verbundenheit mit den Kirchen, die der ACK angehören, sowie den Verantwortlichen der Polizei, der Feuerwehr, der Rettungsdienste sowie weiterer möglicher Partnerorganisationen vertrauensvoll zusammen.
#§ 2
Zuständigkeit
(1) Die Organisation der kirchlichen Notfallseelsorge bindet sich an die Grenzen der Regierungspräsidien und die Struktur der Stadt- und Landkreise mit ihren zuständigen Leitstellen.
(2) Die Evangelische Landeskirche in Baden empfiehlt, in jedem dieser Kreise eine verbindliche Arbeitsgemeinschaft aller mit Notfallseelsorge befassten Organisationen und Institutionen zu bilden, in der strukturelle, finanzielle und personelle Erfordernisse beraten und beschlossen werden.
(3) 1Für die im Gebiet der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gelegenen Landratsämter (bzw. Leitstellen) werden Sondervereinbarungen getroffen. 2Analoges gilt für die Mitwirkung von württembergischen Notfallseelsorgerinnen und -seelsorgern, wenn die Kreisstadt (Leitstelle) im Gebiet der Evangelischen Landeskirche in Baden liegt.
#§ 3
Aufgaben
1Notfallseelsorge wird auf Anforderung über die zuständigen Leitstellen tätig bei der Betreuung von Opfern, deren Angehörigen, unverletzt Beteiligten, Ersthelferinnen und Ersthelfern und Einsatzkräften. 2Zum Aufgabenbereich gehört insbesondere auch die seelsorgliche Begleitung von Verletzten und Sterbenden am Einsatzort, Aussegnen der Verstorbenen sowie die Überbringung von Todesnachrichten.
#§ 4
Die Mitarbeitenden
(1) 1Die aktiven kirchlichen Notfallseelsorgerinnen und -seelsorger werden auf Vorschlag des zuständigen Bezirkskirchenrats vom Evangelischen Oberkirchenrat berufen. 2Sie haben eine ausreichend qualifizierende Seelsorgeausbildung nachzuweisen.
(2) Diese Personen werden den Unteren Katastrophenschutzbehörden benannt und als die geeigneten und bereiten Personen gemäß der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die »Gemeinsamen Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen Katastrophenschutzbehörden und Kirchen vom 17. Oktober 1997 – Az.: 5 – 1402.9/1 (GBl. S. 604)« in die Alarmplanung aufgenommen.
(3) 1Die berufenen Notfallseelsorgerinnen und -seelsorger tun ihren Dienst stellvertretend für alle ordinierten Amtsträgerinnen und -träger. 2Deswegen werden sie in überparochialer Zusammenarbeit durch die Kirchenbezirke von anderen Aufgaben entlastet.
(4) Zur Sicherung der Qualität sollen die Mitarbeitenden eine für sie kostenfreie Einführung, kontinuierliche Fortbildung und Begleitung auf anerkanntem Supervisionsstandard vor und nach den Einsätzen erhalten.
(5) 1Kirchliche Lehrkräfte, die nach Absprache mit der jeweiligen Schuldekanin bzw. dem jeweiligen Schuldekan in der Notfallseelsorge mitarbeiten, müssen ihre Tätigkeit im Religionsunterricht auch während der Zeit der Rufbereitschaft wahrnehmen. 2Im Falle eines Alarms dürfen die Lehrkräfte die Schule verlassen, wenn sie mit der Schulleitung zuvor die Regelung der Aufsicht über die Klasse vereinbart haben.
#§ 5
Koordinierende Notfallseelsorgende
(1) Aus dem Kreis der nach § 4 Abs. 1 Berufenen werden vom Evangelischen Oberkirchenrat geeignete Personen zur Vertretung der Landeskirche in der Arbeitsgemeinschaft des jeweiligen Stadt- oder Landkreises (vgl. § 2 Abs. 2) ernannt.
(2) Sie sind verantwortlich, mit den jeweils zuständigen Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartnern die Einsatzpläne für die Notfallseelsorge zu erstellen und zu überwachen.
#§ 6
Die oder der Landeskirchliche Beauftragte
(1) Die oder der Landeskirchliche Beauftragte für die Seelsorge in besonderen Arbeitsfeldern ist zugleich die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte für Notfallseelsorge.
(2) Sie oder er
#- plant und koordiniert die kirchliche Notfallseelsorge für die Evangelische Landeskirche in Baden,
- berät den Evangelischen Oberkirchenrat in Fragen der Notfallseelsorge, Krisenintervention und Notfallnachsorge und führt die Geschäfte,
- vermittelt die Anliegen der Notfallseelsorge in die Landeskirche,
- sorgt für Beratung und Informationsaustausch der in der Notfallseelsorge Aktiven und regt Fortbildungsmaßnahmen an,
- führt die Fachaufsicht über die aktiv in der Notfallseelsorge Tätigen,
- vertritt die Evangelische Landeskirche in Baden gegenüber den zuständigen kirchlichen und staatlichen Gremien und Organisationen.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.