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Rechtsverordnung über die Bildung des Verwaltungszweckverbandes Evangelisches Dienstleistungszentrum Südbaden (RVO-DLZ-Süd)1#

Vom 24. September 2025 (GVBl., Nr. 155, S. 290)

Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 107 Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl. Nr. 70, S. 137), mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlich vorgeschriebenen Mitglieder des Landeskirchenrates folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Gründung, Name und Zweck

(1) 1Zur Erledigung der Aufgaben der Verwaltung ihrer Mitglieder nach dem Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz (VSA-G) werden folgende Verwaltungszweckverbände zu einem Verwaltungszweckverband vereinigt:
  1. der Verwaltungszweckverband Breisgau-Markgräflerland, dessen Mitglieder
    a.
    der Evangelische Kirchenbezirk Emmendingen,
    b.
    der Evangelische Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald und
    c.
    die in der Anlage 1 näher aufgeführten evangelischen Kirchengemeinden der evangelischen Kirchenbezirke Emmendingen und Breisgau-Hochschwarzwald sind;
  2. der Verwaltungszweckverband Hochrhein-Südschwarzwald, dessen Mitglieder
    a.
    der Evangelische Kirchenbezirk Hochrhein,
    b.
    der Evangelische Kirchenbezirk Markgräflerland und
    c.
    die in der Anlage 2 näher aufgeführten evangelischen Kirchengemeinden der evangelischen Kirchenbezirke Hochrhein und Markgräflerland sind.
2Die Mitglieder der in den Nummern 1 und 2 genannten Verwaltungszweckverbände werden durch diese Vereinigung zu Mitgliedern des vereinigten Verwaltungszweckverbandes.
(2) 1Mit der Vereinigung gehen die bisherigen Verwaltungszweckverbände im vereinigen Verwaltungszweckverband auf. 2Der vereinigte Verwaltungszweckverband ist Rechtsnachfolger der in Absatz 1 genannten Verwaltungszweckverbände. 3Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie Rechte und Pflichten gehen mit der Vereinigung auf den vereinigten Verwaltungszweckverband über. 4Im Innenverhältnis zwischen kirchlichen Rechtsträgern gelten alle Handlungen ab Inkrafttreten der Rechtsverordnung bereits als für Rechnung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes vorgenommen.
(3) Der vereinigte Verwaltungszweckverband ist Träger des Evangelischen Dienstleistungszentrums Südbaden (DLZ Südbaden) nach § 2 Abs. 1 VSA-G.
(4) 1Dem vereinigten Verwaltungszweckverband tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 der Evangelische Stadtkirchenbezirk Freiburg als Mitglied bei. 2Der Übergang der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Arbeitsverhältnisse sowie der Sachmittel und Vertragsverhältnisse der Evangelischen Kirchenverwaltung Freiburg auf den vereinigten Verwaltungszweckverband sowie Einzelfragen des Übergangs werden in einer Vereinbarung zwischen dem Evangelischen Stadtkirchenbezirk Freiburg sowie den in Absatz 1 genannten Verwaltungszweckverbänden geregelt, die vom Evangelischen Oberkirchenrat zu genehmigen ist.
(5) Der vereinigte Verwaltungszweckverband trägt den Namen
„Evangelisches Dienstleistungszentrum Südbaden – Evangelischer Verwaltungszweckverband“
(6) Der vereinigte Verwaltungszweckverband hat seinen Sitz in Freiburg.
(7) Das Verbandsgebiet des vereinigten Verwaltungszweckverbandes umfasst den räumlichen Bereich der Evangelischen Kirchenbezirke Konstanz, Überlingen-Stockach, Villingen, Emmendingen, Breisgau-Hochschwarzwald, Hochrhein, Markgräflerland sowie den Stadtkirchenbezirk Freiburg.
(8) 1Mit dem Verwaltungszweckverband Schwarzwald-Bodensee, dessen Mitglieder
a.
der Evangelische Kirchenbezirk Konstanz,
b.
der Evangelische Kirchenbezirk Überlingen-Stockach,
c.
der Evangelische Kirchenbezirk Villingen und
d.
die evangelischen Kirchengemeinden der evangelischen Kirchenbezirke Konstanz, Überlingen-Stockach und Villingen sind,
besteht eine enge Zusammenarbeit auf Basis von § 4 VSA-G, die mit dem vereinigten Verwaltungszweckverband fortgeführt wird. 2Es wird in Aussicht genommen, dass der Verwaltungszweckverband Schwarzwald-Bodensee und dessen Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt dem vereinigten Verwaltungszweckverband beitreten.
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§ 2
Aufgaben des Verwaltungszweckverbandes

(1) Der Verwaltungszweckverband nimmt durch das Dienstleistungszentrum für seine Mitglieder die im VSA-G genannten Verwaltungsaufgaben wahr (§ 2 VSA-G).
(2) 1Für kirchliche Rechtsträger, die unter der Aufsicht der Landeskirche stehen oder die Mitglieder des Diakonischen Werks Baden sind, können aufgrund gesondert zu schließender Vereinbarungen weitergehende Leistungen erbracht werden. 2Leistungen an weitere Rechtsträger können erbracht werden, wenn der Verwaltungsrat dem zustimmt und der Evangelische Oberkirchenrat die Übernahme genehmigt.
(3) Der vereinigte Verwaltungszweckverband kann im Ausnahmefall die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen übernehmen.
(4) Die Geschäftsverteilung im Dienstleistungszentrum wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
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§ 3
Verwaltungsrat

(1) Organ des vereinigten Verwaltungszweckverbandes ist der Verwaltungsrat.
(2) Der Verwaltungsrat ist zuständig für:
  1. Entgegennahme eines Tätigkeitsberichtes der Direktion,
  2. Kritisch-konstruktive Begleitung und Unterstützung der Direktion des Dienstleistungszentrums in wesentlichen Fragen der Umsetzung des VSA-G sowie bei grundlegenden strukturellen Veränderungen,
  3. Erlass einer Geschäftsordnung des Dienstleistungszentrums,
  4. Erteilung des Einvernehmens bei der Bestellung der Direktorinnen und Direktoren des Dienstleistungszentrums (§ 12 Abs. 4 VSA-G),
  5. Zustimmung zu einer von Evangelischen Oberkirchenrat erlassenen Gebührenordnung oder Erlass einer Gebühren- oder Umlageordnung nach Maßgabe von § 14 VSA-G,
  6. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verwaltungszweckverbandes,
  7. die Feststellung der Jahresrechnung,
  8. die Entscheidung über die Einrichtung, Veränderung oder Schließung von Standorten oder Außenstellen,
  9. Wahl einer oder eines Verwaltungsratsvorsitzenden sowie der Stellvertretung nach § 6,
  10. Entgegennahme des Jahresabschlusses sowie Erteilung der Entlastung der Person im Vorsitzendenamt sowie der Direktion des Dienstleistungszentrums auf Basis der geprüften Jahresrechnungen,
  11. Herstellung des Benehmens zu Änderungen der Rechtsverordnung zur Bildung des Verwaltungszweckverbandes, über die Beteiligung der Verbandsmitglieder bei Änderungen der Rechtsverordnung entscheidet der Verwaltungsrat,
  12. bei Bestehen einer Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen das Treffen der vom Träger zu treffenden Entscheidungen, soweit diese nicht an die Direktion oder an andere Personen delegiert sind,
  13. die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht die Direktion nach den Regelungen des VSA-G oder dieser Rechtsverordnung zuständig ist oder ihr vom Verwaltungsrat bestimmte Aufgaben übertragen worden sind.
(3) 1Der Verwaltungsrat wird aus Personen gebildet, die die beteiligten Kirchenbezirke sowie der Stadtkirchenbezirk entsenden. 2Jeder Kirchenbezirk oder Stadtkirchenbezirk entsendet eine Person. 3Hat der Kirchenbezirk oder Stadtkirchenbezirk mehr als 30.000 Mitglieder sind zwei Personen zu entsenden. 4Hat der Kirchenbezirk mehr als 60.000 Mitglieder, sind drei Personen zu entsenden, hat er mehr als 90.000 Mitglieder, sind vier Personen zu entsenden. 5Für die Mitgliederzahl ist auf die Zahl der Gemeindeglieder nach § 7 Abs. 3 Satz 1 LWG abzustellen. 6Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Bezirkssynode oder Stadtsynode des jeweiligen Kirchenbezirks aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählt. 7Die Personen sollen Mitglied eines Kirchengemeinderates einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks sein; dies gilt nicht für den Stadtkirchenbezirk Freiburg. 8Die Personen sollen Kompetenzen in wirtschaftlichen, rechtlichen oder personalwirtschaftlichen Fragestellungen besitzen.
(4) Für die Mitglieder nach Absatz 3 werden jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter durch die Bezirkssynode oder Stadtsynode gewählt; es gelten die persönlichen Voraussetzungen nach Absatz 3 entsprechend.
(5) 1Die Dekaninnen und Dekane der Kirchenbezirke, die Mitglied im Verwaltungszweckverband sind, wählen aus ihrem Kreis zwei Personen als Mitglieder in den Verwaltungsrat. 2Es wird weiterhin eine 1. und 2. Stellvertretung benannt, die die gewählten Dekaninnen oder Dekane vertreten.
(6) 1Die Personen nach Absätzen 3 bis 5 werden für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise bestellt. 2Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. 3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen.
(7) 1Die Mitglieder der Direktion des Dienstleistungszentrums können an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teilnehmen. 2Weitere Personen können vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Direktion zur Protokollführung oder beratend für einzelne Tagesordnungspunkte hinzugezogen werden.
(8) 1Der Verwaltungsrat kann vorsehen, dass Personen, die den Evangelischen Verwaltungszweckverband Schwarzwald-Bodensee vertreten, ständig beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. 2Absätze 3 bis 5 gelten insoweit entsprechend.
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§ 4
Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) 1Der Verwaltungsrat wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte von der oder dem Verwaltungsratsvorsitzenden einberufen. 2Die Sitzungen können nach den Regelungen der Digitalsitzungs-RVO digital durchgeführt werden.
(2) Für die Sitzungen gelten § 13 Leitungs- und Wahlgesetz sowie die Artikel 108 bis 111 der Grundordnung entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
(3) 1Der Verwaltungsrat tagt mindestens zweimal jährlich. 2In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. 3Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
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§ 5
Vorsitz des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrats aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie eine Person in das Stellvertretendenamt.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
  1. führt den Vorsitz des Verwaltungsrates, beruft die Sitzungen ein und leitet diese,
  2. sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung und Durchführung der Beschlüsse,
  3. ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Leitungsperson in der Geschäftsführung des Dienstleistungszentrums (§ 12 Abs. 2 VSA-G),
  4. erteilt die Zustimmung zu arbeits- oder dienstrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Geschäftsführung des Dienstleistungszentrums (§ 12 Abs. 2 VSA-G),
  5. ist die mittelbare Dienstaufsicht für alle Mitarbeitenden des Dienstleistungszentrums (§ 12 Abs. 3 VSA-G),
  6. führt die Auflösung nach § 8 durch.
(3) 1Die rechtliche Vertretung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. 2Die rechtliche Vertretung kann durch Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Verwaltungsrats auf die Direktion des Dienstleistungszentrums umfänglich oder teilweise übertragen werden.
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§ 6
Direktion

(1) 1Die Direktion des Dienstleistungszentrums besteht in der Regel aus mehreren Personen, die nach § 12 Abs. 2 VSA-G in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft stehen. 2Die Leitung sowie die Funktion der ständigen Stellvertretung werden vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat festgelegt.
(2) 1Die Direktion ist verantwortlich für die Geschäftsführung des Dienstleistungszentrums und erledigt insbesondere in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. 2Sie vertritt das Dienstleistungszentrum im Rahmen der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Verwaltungsrates. 3Die Direktorin oder der Direktor, die oder der das leitende Mitglied der Direktion ist, führt die unmittelbare Dienstaufsicht über alle Mitarbeitenden des Dienstleistungszentrums.
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§ 7
Finanzierung

(1) Die Finanzierung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch Umlagen oder Gebühren nach Maßgabe von § 14 VSA-G.
(2) 1Soweit der Evangelische Oberkirchenrat eine Rahmengebührenordnung nach § 14 Abs. 3 VSA-G erlassen hat, wird die Höhe der Gebühren durch eine Gebührenordnung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes festgelegt. 2Diese Gebührenordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) und bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates (§ 16 Abs. 5 Satz 2 VSA-G) .
(3) 1Wenn weder die Gebührenordnung nach § 14 Abs. 1 VSA-G noch eine Rahmengebührenordnung nach § 14 Abs. 3 VSA-G erlassen sind, werden für die Aufgabenerfüllung Gebühren oder Umlagen erhoben, deren Höhe eine Gebühren- oder Umlageordnung des vereinigten Verwaltungszweckverbandes regelt. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Soweit der Verwaltungszweckverband im Ausnamefall die Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung innehat, werden die Betriebskosten mit der betreffenden Kommune abgerechnet sowie Elternbeiträge nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben.
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§ 8
Auflösung

(1) Der Verwaltungszweckverband kann durch Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO aufgelöst oder mit einem anderen Verwaltungszweckverband zusammengelegt werden.
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Verhältnis der in den letzten fünf Jahren geleisteten Umlagen oder Gebühren auf die einzelnen Verbandsmitglieder über, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO anderes geregelt ist.
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§ 9
Übergangsvorschrift für den Verwaltungsrat

(1) 1Der Verwaltungsrat des vereinigten Verwaltungszweckverbandes wird nach den Regelungen dieser Rechtsverordnung neu gebildet. 2Die Bildung muss bis zum 31.12.2028 erfolgen. 3Bis zur Bildung des Verwaltungsrates besteht ein kommissarischer Verwaltungsrat. 4Dieser kann beschließen, dass die Neubildung des Verwaltungsrates nach den Regelungen dieser Rechtsverordnung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt.
(2) 1Für den kommissarischen Verwaltungsrat werden von den Mitgliedern der Verwaltungsräte der in § 1 Abs. 1 Nummern 1 und 2 genannten Verwaltungszweckverbände jeweils zwei Personen aus der Mitte des Verwaltungsrates benannt. 2Die Entscheidung des Verwaltungsrates ergeht mit Zustimmung der Bezirkskirchenräte der Kirchenbezirke, die dem jeweiligen Verwaltungszweckverband angehören. 3Weiterhin benennt der Stadtkirchenrat des Stadtkirchenbezirks Freiburg aus seiner Mitte zwei Personen. 4Es werden für die benannten Personen 1. und 2. Stellvertretungen bestellt. 5Scheiden benannte Personen aus, so erfolgt eine entsprechende Nachbenennung durch den Bezirkskirchenrat oder Stadtkirchenrat des Kirchenbezirkes oder Stadtkirchenbezirkes, dem die ausgeschiedene Person angehört hat. 6Die Entscheidungen der Verwaltungsräte und des Stadtkirchenrates nach Sätzen 1 bis 3 werden vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung getroffen.
(3) 1Der Verwaltungsrat des Evangelischen Verwaltungszweckverbandes Schwarzwald-Bodensee benennt Personen, die ständig beratend an den Sitzungen des kommissarischen Verwaltungsrates teilnehmen. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 10
Übergangsvorschrift zur Finanzierung

(1) 1Es wird angestrebt, die Finanzierung der Aufgaben der Dienstleistungszentren in der Evangelischen Landeskirche in Baden auf Basis einer einheitlichen Gebührenregelung mit einheitlichen Gebührensätzen zu regeln (§ 14 Abs. 1 VSA-G). 2Ist dies bis zur Gründung des Dienstleistungszentrums nicht umzusetzen, so wird bis zum Umsetzungszeitpunkt nach den nachstehenden Absätzen verfahren.
(2) Bis zum Erlass der in § 7 genannten Gebührenordnung wird das Dienstleistungszentrum wie folgt finanziert:
  1. 1Es gelten die von den in § 1 Abs. 1 Nummern 1 und 2 genannten Verwaltungszweckverbände bestehenden Umlage- und Gebührenregelungen fort. 2Diese beziehen sich auf die Mitglieder der bisherigen Verwaltungszweckverbände. 3Soweit diese Umlage- und Gebührenordnungen auf tatsächlich anfallende Kosten des Verwaltungszweckverbandes abstellen, trifft der Verwaltungsrat an Stelle dieser Regelung eine Regelung, die eine entsprechende Finanzierung ohne Betrachtung der Ausgabenseite sicherstellt.
  2. 1Der Stadtkirchenbezirk leistet eine Umlage, die sich an dem bisher für den Zweck der Evangelischen Kirchenverwaltung zur Verfügung stehenden Budgets orientiert. 2Abzustellen ist auf die Werte der Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre, die im zweiten und dritten Haushaltsjahr vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung liegen, wobei bezüglich einzelner Ausgabengruppen oder Kostenstellen auf den jeweils höheren Betrag abzustellen ist. 3Kosteneinsparungen aufgrund erforderlicher, jedoch nicht besetzter Stellen werden nicht berücksichtigt. 4Der Evangelische Oberkirchenrat stellt im Einvernehmen mit dem Stadtkirchenrat des Stadtkirchenbezirkes Freiburg und dem Verwaltungsrat des vereinigten Verwaltungszweckverbandes die Umlagehöhe fest. 5Besteht hinsichtlich der Umlagehöhe kein Einvernehmen, so entscheidet der Landeskirchenrat abschließend über die Umlagehöhe.
  3. 1Zur Ermittlung der Kosten der Evangelischen Kirchenverwaltung nach Nummer 2 ist auf die Tätigkeiten der Evangelischen Kirchenverwaltung abzustellen, die nach Maßgabe des VSA-G im Rahmen einer Geschäftsführung für den Stadtkirchenbezirk vom Dienstleistungszentrum wahrgenommen werden. 2Eine entsprechende Kostenabgrenzung ist vorzunehmen. 3Soweit die Kostenabgrenzung im Einzelfall nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, kann eine Schätzung erfolgen. 4Für die Schätzung gelten Nummer 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.
  4. Soweit einzelne Kosten, die bei der Ermittlung der Umlagehöhe nach Nummern 2 und 3 berücksichtigt wurden, tatsächlich vom Stadtkirchenbezirk getragen werden, ist die Umlage entsprechend zu vermindern.
(3) 1Die in Absatz 1 und 2 genannten Umlagen oder Gebühren sind mit dem für die Jahre 2024 und 2025 festgelegten Steigerungssatz der FAG-Grundzuweisung nach dem Finanzausgleichsgesetz zu dynamisieren. 2Soweit die in Absatz 1 genannte Umlagen- oder Gebührenordnung sich an der FAG-Grundzuweisung orientiert, ist die Dynamisierung insoweit nicht vorzunehmen.
(4) 1Mit Wirkung zum 1. Januar 2028 wird eine Gebührenordnung nach § 7 erlassen. 2Soweit sich aufgrund der damit verbundenen Angleichung der Gebührenhöhen wesentliche Abweichungen für die beteiligten Rechtsträger ergeben, soll die Gebührenordnung nach § 7 eine stufenweise Angleichung der Gebühren vorsehen. 3Soweit den Mitgliedern des vereinigten Verwaltungszweckverbandes aufgrund der Angleichung der Gebühren Mehrkosten entstehen, soll der Evangelische Oberkirchenrat dem vereinigten Verwaltungszweckverband eine außerordentliche Finanzzuweisung nach § 28 FAG für die Haushaltsjahre 2028 und 2029 bewilligen. 4In Höhe der Zuweisung sind den von den Mehrkosten betroffenen Rechtsträgern die aufgrund der Gebührenordnung nach § 7 zu erhebenden Gebühren für die Haushaltsjahre 2028 und 2029 entsprechend zu vermindern.
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§ 11
Übergangsvorschrift zur Rücklagenbildung

(1) 1Die in § 1 Abs. 1 Nummern 1 und 2 genannten Verwaltungszweckverbände bringen in den vereinigten Verwaltungszweckverband zur Bildung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 KVHG zu bildenden Haushaltssicherungsrücklage einen Betrag in Höhe von 12,5 Prozent der jeweils zu erwartenden Personalkosten ein. 2Die jeweils zu erwartenden Personalkosten ermitteln sich im Vergleich der Personalkosten des jeweiligen Verwaltungszweckverbandes aufgrund der Haushaltspläne der Jahre 2024 und 2025 sowie der Jahresabschlüsse der Jahre 2024 und 2025 der jeweiligen Verwaltungszweckverbände. 3Maßgebend ist dabei der höchste sich im Vergleich ergebende Betrag. 4Von den Personalkosten in Abzug zu bringen sind Personalkosten, die für Personal in Ansatz gebracht werden, welches im Rahmen einer Verwaltungsdienstgemeinschaft unterstützend für einen anderen Verwaltungszweckverband eingesetzt wird. 5Die Höhe der zu erwartenden Personalkosten nach Satz 1 wird vom Verwaltungsrat des vereinigten Verwaltungszweckverbandes im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat festgestellt. 6Im Streitfall entscheidet der Landeskirchenrat über den Betrag abschließend.
(2) 1Die mit der Vereinigung übergehenden Rücklagen des jeweiligen Verwaltungsweckverbandes nach § 1 Abs. 1 Nummern 1 und 2 werden bis zur Feststellung des nach Absatz 1 einzubringenden Betrages als für die Mitglieder des bisherigen Verwaltungszweckverbandes gebundenes Sondervermögen ausgewiesen. 2Nach Feststellung des einzubringenden Rücklagenbetrages nach Absatz 1 wird ein über diesen Betrag hinausgehender Rücklagenbestand nach Satz 1 an die Mitglieder des jeweiligen Verwaltungszweckverbandes ausgekehrt. 3Für die Verteilung gilt der in § 8 Abs. 2 vorgesehene Maßstab.
(3) Der Stadtkirchenbezirk Freiburg bringt in den vereinigten Verwaltungszweckverband zur Bildung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 KVHG zu bildenden Haushaltssicherungsrücklage einen Betrag in Höhe von 12,5 Prozent der Personalkostenansätze ein, die für die Umlagefeststellung nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 in Ansatz gebracht wurden.
(4) 1Die in § 1 Abs. 1 Nummern 1 und 2 genannten Verwaltungszweckverbände bringen in den vereinigten Verwaltungszweckverband zur Bildung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 KVHG zu bildenden Substanzerhaltungsrücklage den nach den rechtlichen Regelungen anzusetzenden Mindestbetrag ein. 2Der Betrag wird durch den Verwaltungsrat des vereinigten Zweckverbandes im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat festgestellt. 3Im Streitfall entscheidet der Landeskirchenrat abschließend. 4Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Absatz 4 gilt für den Stadtkirchenbezirk Freiburg entsprechend, soweit seitens des Stadtkirchenbezirks Freiburg Anlagevermögen des Stadtkirchenbezirks auf den vereinigten Verwaltungszweckverband übertragen wird.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
  1. die Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes Breisgau-Markgräflerland (RVO Verwaltungszweckverband Breisgau-Markgräflerland – RVO-VzV-Breisgau-Markgräflerland) vom 21. November 2024 (GVBl. 2025, Nr. 9, S. 24),
  2. die Rechtsverordnung über die Bildung eines Verwaltungszweckverbandes (RVO Zweckverband Hochrhein-Südschwarzwald – RVO ZwVerb HochrSüdschw) vom 7. April 2025 (GVBl., Nr. 45, S. 135).
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Anlagen
(Stand 31.12.2025)

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Anlage 1
Kirchengemeinden der Evangelischen Kirchenbezirke Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen

1. Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald
Evangelische Kirchengemeinde Auggen
Evangelische Kirchengemeinde Schliengen
Evangelische Kirchengemeinde Bad Krozingen
Evangelische Kirchengemeinde Badenweiler
Evangelische Kirchengemeinde Betberg-Seefelden
Evangelische Kirchengemeinde Bötzingen a.K.
Evangelische Kirchengemeinde Breisach
Evangelische Kirchengemeinde Britzingen-Dattingen
Evangelische Kirchengemeinde Buggingen
Evangelische Kirchengemeinde Eggenertal-Feldberg
Evangelische Kirchengemeinde Ehrenkirchen-Bollschweil
Evangelische Kirchengemeinde Gallenweiler
Evangelische Kirchengemeinde Heitersheim
Evangelische Kirchengemeinde Hinterzarten
Evangelische Kirchengemeinde Hügelheim
Evangelische Kirchengemeinde Ihringen
Evangelische Kirchengemeinde Kirchzarten-Stegen
Evangelische Kirchengemeinde Lenzkirch-Schluchsee
Evangelische Kirchengemeinde Löffingen
Evangelische Kirchengemeinde March
Evangelische Kirchengemeinde Mengen-Hartheim
Evangelische Kirchengemeinde Müllheim
Evangelische Kirchengemeinde Neuenburg
Evangelische Kirchengemeinde Neustadt
Evangelische Kirchengemeinde Staufen
Evangelische Kirchengemeinde St. Cyriak Sulzburg
Evangelische Kirchengemeinde Umkirch
Evangelische Kirchengemeinde Vogtsburg im Kaiserstuhl
Evangelische Kirchengemeinde Wolfenweiler
2. Kirchenbezirk Emmendingen
Evangelische Kirchengemeinde Bahlingen
Evangelische Kirchengemeinde Broggingen
Evangelische Kirchengemeinde Denzlingen
Evangelische Kirchengemeinde Eichstetten
Evangelische Kirchengemeinde Elzach
Evangelische Kirchengemeinde Emmendingen
Evangelische Kirchengemeinde Freiamt
Evangelische Kirchengemeinde Gundelfingen
Evangelische Kirchengemeinde Herbolzheim
Evangelische Kirchengemeinde Kenzingen
Evangelische Kirchengemeinde Köndringen
Evangelische Kirchengemeinde Königschaffhausen-Leiselheim
Evangelische Kirchengemeinde Kollnau
Evangelische Kirchengemeinde Malterdingen
Evangelische Kirchengemeinde Mundingen
Evangelische Kirchengemeinde Nimburg
Evangelische Kirchengemeinde Oberprechtal
Evangelische Kirchengemeinde Riegel-Endingen
Evangelische Kirchengemeinde Sexau
Evangelische Kirchengemeinde Teningen
Evangelische Kirchengemeinde Tutschfelden
Evangelische Kirchengemeinde Vörstetten
Evangelische Kirchengemeinde Wagenstadt
Evangelische Kirchengemeinde Waldkirch
Evangelische Kirchengemeinde Weisweil
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Anlage 2
Kirchengemeinden der Evangelischen Kirchenbezirke Hochrhein und Markgräflerland

1. Evangelischer Kirchenbezirk Hochrhein
Evangelische Kirchengemeinde Albbruck-Görwihl
Evangelische Kirchengemeinde Bad Säckingen
Evangelische Kirchengemeinde Bonndorf
Evangelische Kirchengemeinde Höchenschwand-Häusern
Evangelische Kirchengemeinde Jestetten
Evangelische Kirchengemeinde Kadelburg
Evangelische Kirchengemeinde Klettgau
Evangelische Kirchengemeinde Lauchringen
Evangelische Kirchengemeinde Laufenburg
Evangelische Kirchengemeinde Murg-Rickenbach-Herrischried
Evangelische Kirchengemeinde Sankt Blasien
Evangelische Kirchengemeinde Tiengen
Evangelische Kirchengemeinde Todtmoos
Evangelische Kirchengemeinde Waldshut
Evangelische Kirchengemeinde Wehr und Öflingen
Evangelische Kirchengemeinde Wutachtal
2. Evangelischer Kirchenbezirk Markgräflerland
Evangelische Kirchengemeinde Am Blauen
Evangelische Kirchengemeinde An der Kleinen Wiese
Evangelische Kirchengemeinde Bad Bellingen
Evangelische Kirchengemeinde Binzen-Rümmingen
Evangelische Kirchengemeinde Blansingen-Kleinkems-Welmlingen
Evangelische Kirchengemeinde Brombach
Evangelische Kirchengemeinde Dossenbach
Evangelische Kirchengemeinde Efringen-Kirchen
Evangelische Kirchengemeinde Egringen
Evangelische Kirchengemeinde Eimeldingen-Märkt
Evangelische Kirchengemeinde Fahrnau
Evangelische Kirchengemeinde Feuerbach
Evangelische Kirchengemeinde Fischingen
Evangelische Kirchengemeinde Gersbach
Evangelische Kirchengemeinde Grenzach
Evangelische Kirchengemeinde Haltingen
Evangelische Kirchengemeinde Hasel
Evangelische Kirchengemeinde Hauingen
Evangelische Kirchengemeinde Hausen
Evangelische Kirchengemeinde Hertingen
Evangelische Kirchengemeinde Kandern
Evangelische Kirchengemeinde Lörrach
Evangelische Kirchengemeinde Mappach
Evangelische Kirchengemeinde Maulburg
Evangelische Kirchengemeinde Ötlingen
Evangelische Kirchengemeinde Rheinfelden
Evangelische Kirchengemeinde Riedlingen
Evangelische Kirchengemeinde Rötteln
Evangelische Kirchengemeinde Schallbach
Evangelische Kirchengemeinde Schönau (Markgräflerland)
Evangelische Kirchengemeinde Schopfheim
Evangelische Kirchengemeinde Steinen
Evangelische Kirchengemeinde Tannenkirch
Evangelische Kirchengemeinde Todtnau
Evangelische Kirchengemeinde Tüllingen
Evangelische Kirchengemeinde Weil am Rhein
Evangelische Kirchengemeinde Wintersweiler
Evangelische Kirchengemeinde Wittlingen
Evangelische Kirchengemeinde Wollbach-Holzen
Evangelische Kirchengemeinde Whylen
Evangelische Kirchengemeinde Zell im Wiesental

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1 ↑ GVBl. 12/2025, Nr. 163, S. 305:
OKR: 28.10.2025
AZ: 1272
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 21.10.2025 (AZ: KMRA-7141-2/1/6) die Anerkennung des Evangelischen Dienstleistungszentrums Südbaden - Evangelischer Verwaltungszweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER