Kirchliches Gesetz
über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz - VSA-G)
- siehe hierzu ÜbergangRVO OZ 100.201 -
Vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S 2)
geändert am 23. April 2020 (GVBl. S. 223)1#
geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 5)
geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94)
zuletzt geändert am 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 8, S. 31)
Abschnitt 1
Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben
####§ 1
Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
1. | Personalverwaltung, |
2. | Finanzverwaltung, |
3. | Verwaltungsgeschäftsführung von Kindertageseinrichtungen von Kirchengemeinden, soweit diese Aufgaben nicht bereits in Nummer 1, 2, 4 bis 6 enthalten sind, |
3a. | Fachberatung für Kindertageseinrichtungen, |
4. | Arbeitsschutz, |
4a. | |
5. | Datenschutz, |
6. | IT-Sicherheit, |
7. | Verwaltungsgeschäftsführung von Kirchengemeinden, |
8. | Verwaltungsgeschäftsführung von Kirchenbezirken, |
9. | Pfarramtsverwaltung, |
10. | Bauherrenfunktion und Aufgaben der Verwaltung der kirchlichen Gebäude und Grundstücke, |
11. | Zentrale Lohn- und Gehaltsabrechnung. |
§ 2
Verwaltungszweckverbände, Verwaltungs- und Serviceämter, Entscheidungsbefugnisse
§ 3
Erbringungs- und Abnahmepflicht
- sichergestellt ist, dass die von der Kirchengemeinde für die Verwaltungsgeschäftsführung der Kirchengemeinde eingesetzten Ressourcen auch unter Berücksichtigung von Vertretungssituationen eine nachhaltige, ordnungsgemäße und rechtssichere Aufgabenerledigung gewährleisten und
- mit dem Befreiungsantrag des Kirchengemeinderates ein von diesem beschlossener Plan zur Verteilung der betreffenden Aufgaben vorgelegt wird, der ersichtlich macht, inwieweit die in der Gemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone9# in die Erledigung dieser Verwaltungsgeschäftsführungsaufgaben eingebunden sind.
§ 4
Verwaltungsdienstgemeinschaft;
Zusammenarbeit
- unbefristet abzuschließen ist,
- die genannten Aufgaben nennt und die rechtliche Verantwortlichkeit festlegt und
- die Kostenerstattung oder die Kostenteilung für die Aufgabenerfüllung regelt.
§ 5
Wahrnehmung weiterer Aufgaben
§ 6
Aufgabenwahrnehmung, Auskunft, Haftung
§ 7
Wahrnehmung von Aufgaben durch die Landeskirche
§ 8
Zusammenwirken im Arbeitsschutz
Abschnitt 2
Zusammenwirken der Verwaltungsebenen, Amtsleitungen
####§ 9
Schriftverkehr, Rechtsauskünfte
§ 10
Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsämter
- Information und dem Erfahrungsaustausch,
- Förderung der Zusammenarbeit,
- Verabredung und Festlegung gemeinsamer Standards im Verwaltungshandeln und in der Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes,
- Förderung der Aus- und Fortbildung der Mitarbeitenden in den Verwaltungs- und Serviceämtern und Evangelischen Kirchenverwaltungen,
- Beratung des Evangelischen Oberkirchenrates
- in Fragen der Verwaltungsabläufe zwischen dem Evangelischen Oberkirchenrat, den Verwaltungs-, und Serviceämtern und Evangelischen Kirchenverwaltungen, den Kirchengemeinden, Kirchenbezirken und Zweckverbänden,
- vor der Einführung einheitlicher Software,
- im Bereich der Fortentwicklung rechtlicher Regelungen.
§ 11
Aufsicht
§ 12
Leitung des Verwaltungs- und Serviceamtes
§ 13
Evangelische Kirchenverwaltungsämter der Stadtkirchenbezirke
- Bestimmung des Aufgabenkatalogs nach § 1 Abs. 2, der Anlage zu diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3,
- Festlegung von Software-Standards nach § 1 Abs. 4,
- Verwaltungsdienstgemeinschaft nach § 4 Abs. 1,
- Zusammenarbeit mit anderen jur. Personen des öffentlichen Rechts nach § 6 Abs. 6,
- zentralen Lohn- und Gehaltsabrechnung nach § 7,
- Wahrnehmung des Arbeitsschutzes nach § 8,
- Rechtsauskünfte und des Dienstwegs nach § 9,
- Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsämter nach § 10 und
- Leitung der Evangelischen Kirchenverwaltung nach § 12
Abschnitt 3
Finanzregelungen
####§ 14
Gebührenordnungen
§ 15
- aufgehoben - 11#
##Abschnitt 4
Übergangsregelungen
####§ 16
Übergangsregelung zur Finanzierung
§ 17
Übergangsregelung zur landeskirchlichen Anstellungsträgerschaft und zur Struktur der Verwaltungszweckverbände
Abschnitt 5
Rechtsverordnungen, Inkrafttreten
####§ 18
Rechtsverordnungen
- die nähere Beschreibung der in § 1 Abs. 2 genannten Verwaltungsaufgaben;
- den Umfang der Übertragung der Verwaltungsaufgaben nach § 3;
- die Erstellung einer Matrix zur Zuständigkeitsabgrenzung in den Einzelheiten des Verwaltungshandelns zwischen dem Verwaltungs- und Serviceamt und dem kirchlichen Rechtsträger für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3;
- zum Verfahren der Delegation von Entscheidungsbefugnissen der kirchlichen Rechtsträger an die Verwaltungs- und Serviceämter und
- generelle Übergangsregelungen und Übergangsregelungen für Einzelfälle vorsehen.
§ 19
Inkrafttreten
Anlage zu § 3
####- 1.1 Beratung der kirchlichen Rechtsträger in Fragen des Arbeits- und Mitarbeitervertretungsrechts, der Arbeitsrechtsregelungen und sonstiger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Personalverwaltung1.2 Erledigung der erforderlichen Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Begründung von Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnissen1.3 Erledigung der Aufgaben der Personalverwaltung für das einzelne Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnis1.4 Erledigung allgemeiner Maßnahmen der Personalverwaltung1.5 Erledigung der Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnissen1.6. Vollzug der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Begründung, Führung und Beendigung von Kirchenbeamtenverhältnissen unter Mithilfe des Evangelischen Oberkirchenrates
- 2.1 Entwurf der Haushaltsplanung und der mittelfristigen Finanzplanung nach standardisiertem Muster2.2 Haushaltsplanbewirtschaftung und -überwachung2.3. Erstellung der Jahresabschlüsse2.4 Führung der Finanzbuchhaltung und von Kassengeschäften2.5 Verwaltung des Vermögens und der Schulden2.6. Durchführung eines Haushaltssicherungsverfahrens nach § 44 KVHG (Haushaltssicherungskonzept; HSK)2.7. Erstellung von Steuererklärungen und -anmeldungen für den kirchlichen Rechtsträger2.8. Unterstützung bei der Abwicklung von Versicherungsfällen
- 3.1 Unterstützung des Kirchengemeinderates bei der Führung der Kindertageseinrichtung3.2 Vorbereitung von Grundlagenentscheidungen des Kirchengemeinderates für die Kindertageseinrichtung3.3 Wahrnehmung von Aufgaben der Personalverwaltung jeweils in Abstimmung mit der Person im Vorsitzendenamt des Kirchengemeinderates und der Personalverwaltung3.4 Unterstützung des Kirchengemeinderates bei der Profilierung der inhaltlichen Arbeit in der Kindertageseinrichtung im Zusammenwirken mit der Fachberatung3.5 Unterstützung anderer verantwortlicher Stellen bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Bezug auf die Kindertageseinrichtung3.6. Unterstützung bei der Verwaltung der Finanzen in Abstimmung mit der Finanzabteilung3.7 Übernahme der Aufgaben der laufenden Verwaltung der Kindertageseinrichtung in Absprache mit dem Kirchengemeinderat und der Leitung der Kindertageseinrichtung3.8. Wahrnehmung sämtlicher Verwaltungsaufgaben der in Nummer 1, 2 und 4 bis 8 genannten Bereiche, soweit dies die Verwaltung der Kindertageseinrichtung betrifft
- 4.1 Unterstützung des Rechtsträgers bei der Entwicklung und Festlegung der Arbeitsschutzpolitik und der Arbeitsschutzziele4.2 Initiierung, Prüfung und Anpassung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Basis von Begehungen und Beratungen für den Rechtsträger4.3 Unterstützung des Rechtsträgers bei der Planung und Bereitstellung der für den Arbeitsschutz erforderlichen finanziellen Mittel4.4 Unterstützung des Rechtsträgers bei der Unterweisung von Mitarbeitenden und Initiierung von Anweisungen und Erläuterungen4.5 Unterstützung des Rechtsträgers bei der Bildung und Arbeit der Arbeitsschutzausschüsse4.6 Unterstützung des Rechtsträgers bei der Wahrnehmung der Verpflichtungen nach § 84.7. Unterstützung des Rechtsträgers bei der vorsorgenden Organisation von Notfallmaßnahmen
- 5.1 Übernahme der Aufgaben der oder des örtlich Beauftragten für den Datenschutz nach § 38 DSG-EKD aufgrund gesonderter Bestellung durch die Kirchengemeinde oder den Kirchenbezirk5.2 Beratung der Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirks in Fragen des Datenschutzes und den Fragen der praktischen örtlichen Umsetzung5.3 Information des Kirchengemeinderates in Fragen des Datenschutzes
- 6.1 Übernahme der Aufgaben der oder des IT-Sicherheitsbeauftragten für die Kirchengemeinde oder den Kirchenbezirk nach § 5 ITSVO-EKD aufgrund gesonderter Bestellung durch die Kirchengemeinde oder den Kirchenbezirk6.2 Beratung der Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirks in Fragen der IT-Sicherheit und den Fragen der praktischen örtlichen Umsetzung6.3 Information des Kirchengemeinderates in Fragen der IT-Sicherheit
- 7.1 Unterstützung des Kirchengemeinderates bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als kirchliches Leitungsorgan in Abstimmung mit der Person im Vorsitzendenamt des Kirchengemeinderates7.2 Übernahme der Aufgaben der laufenden Verwaltung der Kirchengemeinde, soweit diese nicht bereits in den Nummern 1 bis 6 geregelt sind7.3 Wahrnehmung der mit der Personalverwaltung in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufgaben, soweit diese nicht in Nummer 1 geregelt sind
- 8.1 Unterstützung des Bezirkskirchenrates bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als kirchliches Leitungsorgan in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan8.2 Übernahme der Aufgaben der laufenden Verwaltung des Kirchenbezirks, soweit diese nicht bereits in den Nummern 1 bis 6 geregelt sind8.3 Wahrnehmung der mit der Personalverwaltung in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufgaben, soweit diese nicht in Nummer 1 geregelt sind8.4 Wahrnehmung von Aufgaben des Dekanatssekretariats
- 9.1 Unterstützung des Ältestenkreises bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als kirchliches Leitungsorgan in Abstimmung mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer9.2 Unterstützung der für die Pfarramtsverwaltung zuständigen Person bei der Wahrnehmung der originär mit der Führung des Pfarramtes verbundenen Aufgaben9.3 Wahrnehmung von Aufgaben des Pfarramtssekretariats9.4 Unterstützung der Pfarrerin oder des Pfarrers bei Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsführung einer Dienstgruppe
- 10.1 Unterstützung des kirchlichen Rechtsträgers in Fragen des Gebäudemanagements10.2 Beratung und Unterstützung des kirchlichen Rechtsträgers bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen der Bauunterhaltung10.3 Mitwirkung beim Beantragen und beim Abrechnen von Zuschüssen und Zuwendungen10.4 Unterstützung bei der Versicherungsabwicklung von Gebäudeschäden10.5 Verwaltung der kirchlichen Liegenschaften10.6 Bewirtschaftung unbebauter sowie durch Kirchen, Kapellen, Pfarrhäuser, Gemeindehäuser, Kindertagesstätten oder Denkmale bebauter Grundstücke10.7 Verwaltung der Pfarrhäuser und Dienstwohnungen10.8 Führung des Grundstücksverkehrs (Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten)
- 11.1 Berechnung, Prüfung, Überwachung und Führung des mit den Arbeitsentgelten zusammenhängenden Zahlungsverkehrs im Zusammenwirken mit den Verwaltungs- und Serviceämtern und Evangelischen Kirchenverwaltungen11.2 Unterstützung der Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen bei Personalverwaltung von Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnissen der kirchlichen Rechtsträger11.3 Pflege der Benutzer- und Personendaten nach Vorlage der betreffenden Unterlagen
1 ↑ Mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 5) hat die Synode dem vorläufigen Gesetz vom 23. April 2020 zugestimmt.
2 ↑ Geändert gemäß dem vorläufigen kirchlichen Gesetz zur Änderung des Verwaltung- und Serviceamtsgesetzes vom 23. April 2020 (GVBl. S. 223) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
3 ↑ Nr. 4a eingefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des VSA-G und zur Änderung des FAG vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 8, S. 31) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
4 ↑ Geändert gemäß dem vorläufigen kirchlichen Gesetz zur Änderung des Verwaltung- und Serviceamtsgesetzes vom 23. April 2020 (GVBl. S. 223) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
5 ↑ Geändert gemäß des zweiten kirchlichen Gesetzes zur Änderung des VSA-G vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 5) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
6 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des VSA-G und zur Änderung des FAG vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 8, S. 31) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
7 ↑ Geändert gemäß des zweiten kirchlichen Gesetzes zur Änderung des VSA-G vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 5) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
8 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des VSA-G und zur Änderung des FAG vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 8, S. 31) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
9 ↑ Geändert nach Artikel 7 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
10 ↑ Absatz 3 angefügt gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des VSA-G und zur Änderung des FAG vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 8, S. 31) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
11 ↑ Aufgehoben gemäß des zweiten kirchlichen Gesetzes zur Änderung des VSA-G vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 5) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
12 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des VSA-G und zur Änderung des FAG vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 8, S. 31) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
13 ↑ Geändert gemäß des zweiten kirchlichen Gesetzes zur Änderung des VSA-G vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 5) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
14 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des VSA-G und zur Änderung des FAG vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 8, S. 31) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.