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Kirchliche Gesetze

Nr. 1Kirchliches Gesetz über besondere Gemeindeformen und Gemeindeinitiativen (Gemeindeformengesetz - GemfoG)

Vom 27. Oktober 2022
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Die Landessynode hat nach Artikel 30 Abs. 3 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Regelungsgegenstand

( 1 ) Wo Jesus Christus durch Wort und Sakrament im Heiligen Geist gegenwärtig ist, schafft er seine Gemeinde (Artikel 12 Abs. 1 GO). Die Evangelische Landeskirche in Baden begrüßt Initiativen von Christinnen und Christen, die in neuen Gemeindeformen Christus bekennen, auf Gottes Wort hören, im Glauben am Gebet festhalten und die Tat der Liebe üben wollen. Sie erkennt neben der Form der Pfarr- oder Kirchengemeinde auch weitere Gemeindeformen an, gibt diesen auf Basis dieses Gesetzes einen rechtlichen Rahmen und bestimmt deren Verhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 2 ) Besondere Gemeindeformen im Sinne dieses Gesetzes sind:
  1. die Personalgemeinde,
  2. die Regionalgemeinde und
  3. die Zuordnungsgemeinde.
( 3 ) Weiterhin anerkennt und fördert die Evangelische Landeskirche in Baden Gemeindeinitiativen, die das Ziel verfolgen, Christinnen und Christen zur Bildung einer besonderen Gemeindeform zu sammeln.
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§ 2
Allgemeine Regelungen für besondere Gemeindeformen

( 1 ) Der Anstoß für die Gründung einer besonderen Gemeindeform kann von Christinnen und Christen ausgehen, die sich in einer Gemeindeinitiative zusammenfinden (Initiativkreis). Diese benennen für die Gründung einer besonderen Gemeindeform Ansprechpersonen für die Landeskirche. Diese benannten Personen nehmen die in diesem Gesetz den Gemeindeinitiativen gegebenen Rechte wahr. Soweit bereits ein Rechtsträger besteht, der ein gemeindliches Geschehen trägt, kann das zuständige Leitungsorgan des Rechtsträgers diese Funktion wahrnehmen.
( 2 ) Besondere Gemeindeformen sind gekennzeichnet durch eine Zahl von Mitgliedern, die erwarten lässt, dass ihre Errichtung auf Dauer einen regelmäßigen Gottesdienst und ein eigenständiges Gemeindeleben gewährleistet.
( 3 ) In jeder besonderen Gemeindeform ist die Verantwortung für die Wahrnehmung des Amtes der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im Rahmen der allgemein hierfür geltenden landeskirchlichen Regelungen zu klären.
( 4 ) Taufen, die von den Verantwortlichen einer besonderen Gemeindeform durchgeführt werden, führen ausnahmslos zur Mitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 5 ) Kirchliche Amtshandlungen die in den besonderen Gemeindeformen vorgenommen werden, bedürfen keine Dimissoriale nach § 28 Abs. 2 PfDG.EKD. Sie sind dem zuständigen Wohnsitzpfarramt zu melden und dort ins Kirchenbuch nach den allgemein geltenden Regelungen mit laufender Nummer nach § 5 Abs. 1 KiBuO einzutragen.
( 6 ) In Personalgemeinden und Regionalgemeinden können vom Bezirkskirchenrat im Rahmen der kirchenbezirklichen Stellenplanung Stellen für landeskirchliche Mitarbeitende eingerichtet werden. Die Personen gehören in der Regel einer Dienstgruppe an und stehen in der Dienstgemeinschaft aller landeskirchlichen Mitarbeitenden im Kirchenbezirk. Sie werden nach den allgemeinen Regelungen in die Vertretungsdienste eingebunden. Das Dekanat regelt in diesem Fall die Vertretung für die Person in ihrer Tätigkeit in der Personalgemeinde oder Regionalgemeinde.
( 7 ) Mitglieder und Leitungsverantwortliche einer besonderen Gemeindeform wissen sich in eine Gemeinschaft mit den anderen Gemeinden der Landeskirche und der Landeskirche gestellt, die zu gegenseitiger Achtung und vertrauensvoller Zusammenarbeit verpflichtet und eine grundlegende Loyalität gegenüber der Landeskirche sichtbar werden lässt.
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Abschnitt 2
Personalgemeinde

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§ 3
Errichtung und Auflösung der Personalgemeinde

( 1 ) Personalgemeinden werden durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates errichtet.
( 2 ) Die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit der Gemeindeinitiative, mit Zustimmung des kirchlichen Rechtsträgers, dem die Personalgemeinde zugeordnet werden soll, sowie im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat erlassen. Weitere kirchliche Stellen, insbesondere überparochiale Dienstgruppen oder Gremien, die Zusammenarbeitsformen von Gemeinden verantworten, können angehört werden.
( 3 ) Die Personalgemeinde kann durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates aufgelöst werden, wenn die Gemeindeleitung dem zustimmt oder solches beantragt. Der kirchliche Rechtsträger, dem die Personalgemeinde zugeordnet ist, sowie der Bezirkskirchenrat sind anzuhören.
( 4 ) Die Auflösung einer Personalgemeinde erfolgt durch Beschluss des Evangelischen Oberkirchenrates, wenn die Leitung der Personalgemeinde der Auflösung widerspricht. Die Auflösung kommt in Betracht, wenn die in § 2 genannten allgemeinen Regelungen nachhaltig nicht mehr erfüllt werden. Der abschließende Beschluss ergeht in einem schriftlichen Bescheid, der zu begründen ist. Gegen den Bescheid kann Beschwerde eingelegt werden, über den der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung endgültig entscheidet. Zur Beschwerde berechtigt sind nur die Mitglieder der Gemeindeleitung der Personalgemeinde. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich einzulegen. Über die Beschwerdefrist ist zu belehren. Bei einer bestätigenden Entscheidung wird die Rechtsverordnung nach Absatz 1 aufgehoben.
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§ 4
Rechtsstellung der Personalgemeinde

( 1 ) Die Personalgemeinde ist eine Körperschaft des kirchlichen Rechts. Sie hat die Rechtsstellung einer Pfarrgemeinde und ist in der Regel Bestandteil einer Kirchengemeinde sowie eines Kirchenbezirks. Die allgemein gültigen Bestimmungen des kirchlichen Rechts finden auf sie Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sie wird wie Pfarrgemeinden visitiert. Die Personalgemeinde kann keine Predigtbezirke einrichten.
( 2 ) Im Ausnahmefall kann die Personalgemeinde auch einem Kirchenbezirk als Rechtsträger zugeordnet werden. In diesem Fall sorgt der Kirchenbezirk für die Darstellung der notwendigen äußeren Voraussetzungen (Artikel 25 Satz 2 und Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 GO) im Rahmen der geltenden Regelungen. Die Personalgemeinde entsendet bei der Zuordnung zum Kirchenbezirk wie eine Pfarrgemeinde Mitglieder in die Bezirkssynode. Eine Beteiligung im Bezirkskirchenrat ist nur nach den allgemein hierfür gegebenen Regelungen möglich.
( 3 ) In der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 wird geregelt, welcher Kirchengemeinde oder welchem Kirchenbezirk als Rechtsträger die Personalgemeinde zugeordnet ist.
( 4 ) Die Personalgemeinde führt einen Namen, der nach Möglichkeit ihre Besonderheit zum Ausdruck bringt. Die Namensgebung erfolgt durch die Gemeindeleitung im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat und bei Eingliederung in einer Kirchengemeinde dem Kirchengemeinderat. Die Gemeinde kann ein Siegel nach Maßgabe der allgemeinen landeskirchlichen Bestimmungen führen.
( 5 ) Die Personalgemeinde wird aus Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche in Baden gebildet. Sie führt ein Verzeichnis der bei ihr gemeldeten Mitglieder und aktualisiert dieses. Die Mitgliedschaft zur Pfarrgemeinde des Wohnsitzes bleibt unberührt (Doppelmitgliedschaft). Über die Aufnahme in die Personalgemeinde entscheidet die Gemeindeleitung.
( 6 ) Die Mitgliedschaft in der Personalgemeinde endet durch Abmeldung bei der Personalgemeinde. Diese lässt die Mitgliedschaft zur Pfarrgemeinde des Wohnsitzes unberührt. Sie endet weiterhin mit dem Austritt aus der Kirche nach staatlichem Recht.
( 7 ) Die Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 kann vorsehen, dass für die Personalgemeinden ein Pfarramt errichtet und ein eigenes Kirchenbuch geführt wird, auf das die Bestimmungen der Kirchenbuchordnung Anwendung finden. Soweit kein eigenes Kirchenbuch geführt wird, erfolgt die Eintragung der kirchlichen Amtshandlung beim zuständigen Wohnsitzpfarramt. Die Ausstellung pfarramtlicher Urkunden erfolgt, soweit kein Pfarramt geführt wird, durch ein in Ortsnähe gelegenes Pfarramt, das die Dekanin oder der Dekan benennt.
( 8 ) Personalgemeinden sind in der Regel in die Strukturen geordneter gemeindlicher Zusammenarbeit im Kirchenbezirk nach den hierfür geltenden Regelungen eingebunden. Landeskirchliche Mitarbeitende, die in einer Personalgemeinde eingesetzt sind, werden insoweit in einer Dienstgruppe eingebunden.
( 9 ) Für die Personalgemeinde erhält der Rechtsträger, dem diese zugeordnet ist, die Finanzzuweisung nach § 5 Finanzausgleichsgesetz.
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§ 5
Leitung der Personalgemeinde

( 1 ) Die Personalgemeinde wählt einen Ältestenkreis, der die Aufgaben nach Artikel 16 GO wahrnimmt.
( 2 ) Für den Ältestenkreis gelten die allgemeinen rechtlichen Regelungen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach § 11 anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Wahl des Ältestenkreises erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit den allgemeinen Kirchenwahlen im Rahmen einer besonderen hierfür einberufenen Gemeindeversammlung. In der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 kann ausnahmsweise vorgesehen werden, dass die Wahl des Ältestenkreises nach den Regelungen des Leitungs- und Wahlgesetzes erfolgt. Die Rechtsverordnung nach § 11 regelt die Einzelheiten des Wahlverfahrens und kann dabei von den Regelungen des Leitungs- und Wahlgesetzes abweichen. Insbesondere kann vorgesehen werden, eine abweichende Amtszeit für den Ältestenkreis vorzusehen.
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Abschnitt 3
Regionalgemeinde

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§ 6
Errichtung und Auflösung der Regionalgemeinde

Für die Errichtung und Auflösung einer Regionalgemeinde ist § 3 entsprechend anzuwenden.
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§ 7
Rechtsstellung der Regionalgemeinde

( 1 ) Die Regionalgemeinde ist eine Körperschaft des kirchlichen Rechts. In der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 wird die Regionalgemeinde einem Kirchenbezirk oder einer Kirchengemeinde als Rechtsträger zugeordnet. Die allgemein gültigen Bestimmungen des kirchlichen Rechts finden auf sie Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. In besonderen Fällen können weitere Bekenntnistraditionen gepflegt werden, soweit diese nicht zum Bekenntnis der Landeskirche in Widerspruch stehen. Die Regionalgemeinde wird wie Pfarrgemeinden visitiert. Sie kann keine Predigtbezirke einrichten.
( 2 ) Der Rechtsträger sorgt in entsprechender Anwendung der für eine Pfarrgemeinde geltenden Regelungen (Artikel 25 Satz 2 und Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 GO) für die Darstellung der notwendigen äußeren Rahmenbedingungen der Gemeinde im Rahmen der hierfür geltenden Regelungen.
( 3 ) In der Regionalgemeinde wird eine Gemeindeversammlung unter entsprechender Anwendung der Regelungen für die Gemeindeversammlung der Pfarrgemeinde durchgeführt.
( 4 ) Die Regionalgemeinde führt einen Namen, der nach Möglichkeit ihre Besonderheit zum Ausdruck bringt. Die Namensgebung erfolgt durch die Gemeindeleitung im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat und, soweit der Regionalgemeinde eine Kirchengemeinde als Rechtsträger zugeordnet ist, dem Kirchengemeinderat.
( 5 ) Die Regionalgemeinde führt ein Verzeichnis der bei ihr gemeldeten Mitglieder und aktualisiert dieses. Die Mitgliedschaft in der Regionalgemeinde setzt eine Mitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden nicht voraus. Soweit Mitglieder der Landeskirche Mitglied der Regionalgemeinde werden, bleibt die Mitgliedschaft zur Pfarrgemeinde des Wohnsitzes unberührt (Doppelmitgliedschaft). Über die Aufnahme in die Regionalgemeinde entscheidet die Gemeindeleitung.
( 6 ) Die Mitgliedschaft in der Regionalgemeinde endet durch Abmeldung bei der Regionalgemeinde. Soweit eine Doppelmitgliedschaft nach Absatz 5 besteht, bleibt die Mitgliedschaft zur Pfarrgemeinde des Wohnsitzes unberührt.
( 7 ) Regionalgemeinden unterhalten kein Pfarramt und führen kein eigenes Kirchenbuch. Die Eintragung der kirchlichen Amtshandlung in das Kirchenbuch erfolgt beim zuständigen Wohnsitzpfarramt. Die Ausstellung pfarramtlicher Urkunden erfolgt durch ein in Ortsnähe gelegenes Pfarramt, das die Dekanin oder der Dekan benennt.
( 8 ) Regionalgemeinden sollen in der Regel in die Strukturen geordneter gemeindlicher Zusammenarbeit im Kirchenbezirk nach den hierfür geltenden Regelungen eingebunden werden. Landeskirchliche Mitarbeitende, die in einer Regionalgemeinde eingesetzt sind, sollen in einer Dienstgruppe eingebunden sein.
( 9 ) Für die Regionalgemeinde erhält der Rechtsträger, dem diese zugeordnet ist, die Finanzzuweisung nach § 5 Finanzausgleichsgesetz.
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§ 8
Leitung der Regionalgemeinde

( 1 ) Die Regionalgemeinde wählt ein Leitungsorgan, für dessen Aufgaben Artikel 16 GO entsprechend anzuwenden ist. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans sowie die Folgen von Veränderungen während der laufenden Wahlperiode regelt die Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1.
( 2 ) Die Wahl des Leitungsorgans erfolgt im Zusammenhang mit den allgemeinen Kirchenwahlen im Rahmen einer besonderen hierfür einberufenen Gemeindeversammlung. Die Amtszeit des Leitungsorgans richtet sich nach den Vorschriften für den Ältestenkreis einer Pfarrgemeinde. Die Rechtsverordnung nach § 11 regelt die Einzelheiten des Wahlverfahrens und kann dabei von den Regelungen des Leitungs- und Wahlgesetzes abweichen.
( 3 ) Die Wählbarkeit und die Wahlberechtigung für das Leitungsorgan bestehen für alle als Mitglieder der Regionalgemeinde verzeichnete Personen, auch wenn diese nicht Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Baden sind. Davon unabhängig sind hinsichtlich der Wahlberechtigung, der Wählbarkeit, des Ausschlusses von Angehörigen sowie der Beendigung der Mitgliedschaft im Leitungsorgan §§ 3 bis 6c LWG entsprechend anzuwenden. Über Streitigkeiten hinsichtlich der Wählbarkeit, der Wahlberechtigung oder der Gültigkeit der Wahl entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat abschließend.
( 4 ) Dem Leitungsorgan können auch einzelne Personen, die nicht Mitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden sind, angehören; ihre Zahl darf die Zahl der anderen Mitglieder des Leitungsorgans nicht erreichen.
( 5 ) Die Regelungen über die Sitzungsführung (§ 13 LWG), die Ausschussbildung (§ 14 LWG) und die Haftungsbegrenzung (§ 14b LWG) sind entsprechend anzuwenden.
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Abschnitt 4
Zuordnungsgemeinde

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§ 9
Zuordnungsgemeinde

( 1 ) Soweit im Rahmen eines rechtlich selbständigen Trägers in Formen des Gemeindelebens Menschen zusammenkommen und gemeinsam regelmäßig Gottesdienst feiern, kann diese als Zuordnungsgemeinde vom Evangelischen Oberkirchenrat anerkannt werden. Mit der Zuordnung wird das gottesdienstliche und gemeindliche Leben als Gemeinde nach Artikel 12 GO anerkannt und der Evangelischen Landeskirche in Baden staatskirchenrechtlich zugeordnet.
( 2 ) Die Zuordnung setzt voraus, dass die Bekenntnisgrundlagen der Evangelischen Landeskirche in Baden, wie sie im Vorspruch zur Grundordnung dargelegt sind, anerkannt werden. Daneben können weitere Bekenntnistraditionen gepflegt werden, soweit diese nicht zum Bekenntnis der Landeskirche in Widerspruch stehen.
( 3 ) Die Zuordnung erfolgt aufgrund der in den Zuordnungsrichtlinien der Evangelischen Landeskirche in Baden gegebenen Merkmalen.
( 4 ) Der rechtliche selbständige Träger kann einem Dachverband oder einer nicht in Deutschland bestehenden evangelischen Kirche (Auslandskirche) angehören, soweit deren Grundsätze oder deren Bekenntnis nicht zum Bekenntnis der Evangelischen Landeskirche in Baden in Widerspruch steht. Die Zuordnung setzt voraus, dass die Zustimmung des Dachverbandes oder der Auslandskirche vorliegt.
( 5 ) Mit der Zuordnung übernimmt ein Kirchenbezirk die Verantwortung dafür, dass die Beziehungen zwischen der Zuordnungsgemeinden und den Gemeinden des Kirchenbezirks gepflegt werden und die Zuordnungsgemeinde als kirchliche Präsenz in die Strukturen geordneter gemeindlicher Zusammenarbeit im Kirchenbezirk eingebunden ist. Der Bezirkskirchenrat dieses Kirchenbezirks muss der Zuordnung zustimmen. Ein Mitglied des Leitungsorgans der Zuordnungsgemeinde kann, soweit es Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Baden ist, in die Bezirkssynode stimmberechtigt oder beratend nach § 36 LWG berufen werden.
( 6 ) Im Leitungsorgan der Zuordnungsgemeinde sollen überwiegend Mitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden vertreten sein.
( 7 ) Die Zuordnung erfolgt durch Bescheid. Dieser benennt den Kirchenbezirk nach Absatz 5. Gehört die Zuordnungsgemeinde einem Dachverband an, können durch Bescheid, der gegenüber dem Dachverband ergeht, einzelne oder sämtliche dem Dachverband angehörenden selbständigen Träger insgesamt zugeordnet werden. Für eine Zuordnung besteht kein Rechtsanspruch.
( 8 ) Die Rechtsfolgen der Zuordnung ergeben sich aus den Zuordnungsrichtlinien der Evangelischen Landeskirche in Baden. Rechtsansprüche auf finanzielle Mittel oder die kostenfreie Nutzung von kirchlichen Räumen oder sonstige Leistungen der Landeskirche bestehen nicht. Der Kirchenbezirk und seine Gemeinden sind berechtigt, die Zuordnungsgemeinde finanziell zu unterstützen und für deren gemeindliche Arbeit Räumlichkeiten kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
( 9 ) In der Zuordnungsgemeinde können kirchliche Amtshandlungen erfolgen. Soweit diese Mitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden betreffen, sind sie der Wohnsitzpfarrgemeinde zu melden und werden dort in das Kirchenbuch eingetragen.
( 10 ) In einer Vereinbarung zwischen der Zuordnungsgemeinde und dem Kirchenbezirk können nähere Regelungen zur Einbindung der Zuordnungsgemeinde getroffen werden. Hierbei können insbesondere gegenseitige Vertretungsdienste, die wechselseitige Mitgliedschaft in Leitungsorganen oder eine wechselseitige Unterstützung vorgesehen werden. In die Vereinbarung können auch einzelne Gemeinden des Kirchenbezirkes einbezogen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 11 ) Gehört die Zuordnungsgemeinde einem Dachverband an, können Regelungen nach Absatz 10 auch in einer Vereinbarung der Landeskirche mit dem Dachverband getroffen werden. Die Vereinbarung gilt für die Zuordnungsgemeinden und Kirchenbezirke, die dieser Vereinbarung zustimmen.
( 12 ) Mit der Zuordnung übernimmt das Leitungsorgan der Zuordnungsgemeinde sowie, bei Zugehörigkeit zu einem Dachverband, auch der Dachverband die Verantwortung für eine Verkündigung, die dem Bekenntnis der Evangelischen Landeskirche in Baden entspricht. Weiterhin ist zu gewährleisten, dass von den in der Gemeinde eingesetzten hauptberuflich und ehrenamtlich tätigen Personen die allgemeinen Vorgaben der Landeskirche zum Schutz vor Fällen sexueller Grenzverletzung umgesetzt werden. Soweit Vorfälle bekannt werden, die das Ansehen der Kirche schädigen können, übernimmt das für die Anstellung zuständige Leitungsorgan die Verantwortung dafür, dass hierauf in gebotener Weise reagiert wird.
( 13 ) Die Zuordnung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen der Zuordnung nicht mehr vorliegen. Die Zuordnung muss widerrufen werden, wenn das Leitungsorgan seine Verantwortung nach Absatz 12 in nicht verantwortbarer Weise vernachlässigt. Der Widerruf erfolgt durch Bescheid gegen den entsprechend § 3 Abs. 4 von dem Leitungsorgan der Zuordnungsgemeinde Beschwerde eingelegt werden kann.
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Abschnitt 5
Gemeindeinitiative

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§ 10
Gemeindeinitiative

( 1 ) Gemeindeinitiativen können vom Evangelischen Oberkirchenrat anerkannt werden. Sie sollen besondere innovative Formen gemeindlicher oder gemeindediakonischer Arbeit und gottesdienstlichen Lebens mit dem Ziel einer Gemeindebildung erproben. Gemeindeinitiativen erhalten durch die Anerkennung die Befugnis, im Bereich der Evangelischen Landeskirche mit dem Ziel der Gründung einer besonderen Gemeindeform im Sinne dieses Gesetzes zu wirken. Näheres kann in einer Vereinbarung mit der Landeskirche geregelt werden.
( 2 ) Gemeindeinitiativen und die bestehenden Gemeinden im Wirkungskreis der Gemeindeinitiative nehmen in der Gründungszeit wechselseitig Rücksicht aufeinander. Bei der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 4 ist der Kirchenbezirk, in dem die Gemeindeinitiative ihre Wirkung entfaltet, einzubeziehen. Der Kirchenbezirk vermittelt zwischen Gemeindeinitiative und den bestehenden Gemeinden mit dem Ziel der Gestaltung eines fruchtbaren Zusammenwirkens.
( 3 ) Gemeindeinitiativen können von der Landeskirche finanziell für eine begrenzte Zeit gefördert werden, soweit Haushaltsmittel hierfür in Ansatz gebracht sind. Näheres zur Förderung wird in Vergaberichtlinien zur Förderung von Gemeindeinitiativen geregelt, die der Evangelische Oberkirchenrat erlässt. Eine Förderung setzt voraus, dass die Gemeindeinitiative darauf gerichtet ist, nach Ende des Förderungszeitraums das Entstehen einer besonderen Gemeindeform nach diesem Gesetz zu ermöglichen. Ein Anspruch auf eine finanzielle Förderung besteht nicht.
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Abschnitt 6
Abschlussregelungen

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§ 11
Rechtsverordnung

Der Evangelische Oberkirchenrat kann durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes treffen. Dabei können insbesondere folgende Gegenstände geregelt werden:
  1. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Beendigung der Mitgliedschaft in einer Personalgemeinde oder Regionalgemeinde ohne eine Beendigung der Mitgliedschaft in der Pfarrgemeinde des Wohnsitzes;
  2. Das Wahlverfahren sowie die weiteren Regelungen zur Bildung des Ältestenkreises einer Personalgemeinde oder des Leitungsorgans einer Regionalgemeinde, wobei Abweichungen von den Regelungen des Leitungs- und Wahlgesetzes zulässig sind;
  3. Die Anwendung der Regelungen des Leitungs- und Wahlgesetzes für die Arbeit des Leitungsorgans einer Regionalgemeinde;
  4. Zur Führung von Kirchenbüchern und Ausstellung pfarramtlicher Urkunden im Zusammenhang mit kirchlichen Amtshandlungen;
  5. Zur Datenübermittlung zwischen der Wohnsitzpfarrgemeinde und den in diesem Gesetz geregelten Gemeindeformen zum Vollzug kirchlicher Amtshandlungen.
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§ 12
Übergangsregelungen

( 1 ) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Evangelischen Landeskirche in Baden bestehenden Personalgemeinden bleiben unverändert bestehen. Für die bestehenden Personalgemeinden sind die Regelungen des in § 13 Abs. 2 genannten Gesetzes unbeschadet seiner Aufhebung, mit Ausnahme von § 14 des genannten Gesetzes, weiterhin anzuwenden.
( 2 ) Für die in Absatz 1 genannten Personalgemeinden gelten anstelle von § 14 des in § 13 Abs. 2 genannten Gesetzes die nachfolgenden Absätze 3 bis 6.
( 3 ) Die Kirchengemeinde sorgt im Rahmen der Bestimmungen der Grundordnung wie bei einer Pfarrgemeinde dafür, dass die notwendigen äußeren Voraussetzungen gegeben sind, die die Personalgemeinde für die Erfüllung ihres kirchlichen Auftrags benötigt. Ein Anspruch auf ausschließliche Nutzung kirchlicher Räume besteht nicht.
( 4 ) Die Kirchengemeinde erhält für eine auf ihrem Gebiet bestehende Personalgemeinde eine Zuweisung nach § 5 FAG.
( 5 ) Wird von einer Person einer Personalgemeinde für deren Zwecke ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes dauerhaft und unentgeltlich überlassen, so kann dieser für die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Gebäudes eine zweckgebundene Zuweisung gewährt werden. Die zweckgebundene Zuweisung wird erstmalig für 2022 grundsätzlich in Höhe der zuletzt für das Jahr 2021 gewährten Ergänzungszuweisungen für Gebäudeunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung, die um die prozentuale Entwicklung des Steuervolumens für die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern nach § 4 FAG von 2021 auf 2022 gesteigert wird, gewährt. Werden ab 2021 andere Gebäude oder andere Teile eines Gebäudes dauerhaft und unentgeltlich überlassen, als die in den Ergänzungszuweisungen für 2021 zuletzt berücksichtigten Gebäude oder Teile eines Gebäudes, so ist ausnahmsweise die zweckgebundene Zuweisung unter Berücksichtigung der dann maßgeblichen Verhältnisse neu festzulegen. Sofern es sich bei den anderen Gebäuden oder anderen Teilen eines Gebäudes gemäß Satz 3 um im Eigentum einer Kirchengemeinde befindliche Gebäude oder Teile eines Gebäudes handelt, für die bereits 2021 eine Ergänzungszuweisung für Gebäudeunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung nach § 6 Absätze 6 und 7 FAG in der am 1. Januar 2020 gültigen Fassung gewährt wurde, wird die zweckgebundene Zuweisung für 2022 gemäß Satz 2 festgelegt. Für die Haushaltsjahre ab 2023 wird der die zweckgebundene Zuweisung von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr in Höhe der prozentualen Entwicklung des Steuervolumens für die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern nach § 4 FAG fortgeschrieben und festgelegt. Die Überlassung bedarf der Anzeige an der Evangelischen Oberkirchenrat. Die zweckgebundene Verwendung der Zuweisung unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Landeskirche.
( 6 ) Wird für die Zwecke der Personalgemeinde von einer Person ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes angemietet oder gepachtet, so können 70 Prozent der Ausgaben für Mietzins oder Erbbauzinsen an diese Person erstattet werden, sofern das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Der Mietvertrag bedarf der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
( 7 ) Eine in Absatz 1 genannte Personalgemeinde kann in eine Personalgemeinde oder Regionalgemeinde auf Basis dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 umgewandelt werden. In diesem Fall sind nur noch die Regelungen dieses Gesetzes anzuwenden.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kirchliche Gesetz über besondere Gemeindeformen und anerkannte Gemeinschaften (Personalgemeindengesetz - PersGG) vom 25. Oktober 2007 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 3) außer Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 27. Oktober 2022
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 2Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 27. Oktober 2022
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Verwaltungs- und Serviceamtsgesetzes

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Das Kirchliche Gesetz über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben kirchlicher Rechtsträger sowie über die Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz – VSA-G) vom 23. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S.2), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96), wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:
    „9a. Sekretariatsaufgaben im Dekanat und Kantorat,“.
  2. In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 werden die Wörter „Bauherrenfunktion und Aufgaben“ ersetzt durch die Wörter „Aufgaben bei Baumaßnahmen und bei“.
  3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 4 bis Nr. 7“ ersetzt durch die Wörter „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10“.
  4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie aus der Rechtsverordnung nach § 18“ gestrichen.
  5. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 4 bis Nr. 7“ ersetzt durch die Wörter „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10“.
  6. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie aus der Rechtsverordnung nach § 18“ gestrichen.
  7. In § 3 Abs. 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
    „(§ 1 Abs. 2 Nr. 7)“
  8. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie aus der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3“ gestrichen.
  9. § 8 Satz 2 wird wie folgt formuliert:
    „Näheres regelt das Kirchliche Gesetz über den Arbeitsschutz, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in der Evangelischen Landeskirche in Baden.“
  10. In § 10 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „gibt sich eine Geschäftsordnung und“ gestrichen.
  11. In § 14 Abs. 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
    „Die Gebührenordnung regelt für den Fall der Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe auch die Gebühren für die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 bis 8, Nr. 10 und Nr. 11.“
  12. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 1 Abs. 2 Nr. 3“ die Wörter „und Nr. 3a“ eingefügt.
  13. § 18 Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben und die Nummer 2 bis Nummer 5 werden Nummer 1 bis Nummer 4.
  14. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefasst:
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„Anlage zu § 3
Die Verwaltungsaufgaben nach §§ 1 Abs. 2, 3 umfassen neben den hier genannten Aufgaben sämtliche Hilfstätigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind oder diese fördern.
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1. Personalverwaltung
1.1
Beratung des kirchlichen Rechtsträgers in Fragen des Arbeits- und Mitarbeitervertretungsrechts, der Arbeitsrechtsregelungen und sonstiger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Personalverwaltung
1.1.1
Klärung von Rechtsfragen des Arbeitsrechts insbesondere in folgenden Themenbereichen: Stellenausschreibung, Begründung des Arbeitsverhältnisses, Probezeit, Veränderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen – insbesondere Abmahnungen, Kündigung, einschließlich Betriebsübergang und -schließung
1.1.2
Klärung von Rechtsfragen der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
1.1.3
Klärung von Fragen der Bewertung von Arbeitsplätzen und der Eingruppierung im Zusammenwirken mit der Stellenbewertungskommission
1.1.4
Klärung von Rechtsfragen des Mitarbeitervertretungsrechts und des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)
1.1.5
Klärung von Rechtsfragen aus den Themenkreisen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht (z.B. ArbZG, BUrlG; TzBfG, AGG), Tarifrecht, Altersteilzeit, Zusatzversorgung, Entgeltumwandung in Zusammenwirken mit dem Evangelischen Oberkirchenrat
1.2
Erledigung der erforderlichen Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Begründung von Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnissen
1.2.1
Entwurf, Anpassung und Überwachung der Einhaltung des Stellenplans einschließlich Überwachung der Stellenbesetzung unter Einsatz des vom Evangelischen Oberkirchenrat (ZGASt) vorgegebenen integrierten Stellenplanmoduls
1.2.2
Stellenbewertungen nebst Vorschlag für die Eingruppierung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen im Zusammenwirken mit der Stellenbewertungskommission
1.2.3
Ermittlung der Personalkosten für die Begründung des Arbeitsverhältnisses, Personalkostenhochrechnungen für drittmittelfinanzierte Stellen etc., Personalkostencontrolling in Abstimmung mit der Finanzabteilung
1.2.4
Einholung oder Klärung von kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen bei Begründung und Verlängerung von Arbeitsverhältnissen auf Basis der Entscheidungen des kirchlichen Rechtsträgers
1.2.5
Bearbeitung von erforderlichen Stellenplanänderungen einschließlich der Einholung kirchenaufsichtsrechtlicher Genehmigungen im Zusammenwirken mit der ZGASt und unter Nutzung der vom Evangelischen Oberkirchenrat (ZGASt) vorgegebenen Software
1.2.6
Einholung aller für die Begründung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Unterlagen unter Beachtung rechtlicher Vorgaben (z.B. AGG, DSGVO)
1.2.7
Vorbereitung von Einstellungs- und Auswahlgesprächen einschließlich einer Dokumentation der Auswahlentscheidung in Abstimmung mit dem kirchlichen Rechtsträger
1.2.8
Vorbereitung des Arbeitsvertrags einschließlich etwaiger Änderungen
1.3
Erledigung der Aufgaben der Personalverwaltung für das einzelne Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnis
1.3.1
Führung der Personalakte sowie der Vergütungsakte einschließlich der Gewährung von Akteneinsicht und Erteilung von Auskünften
1.3.2
Aufbewahrung der Personalakte sowie der Vergütungsakte für die Zeit der bestehenden Aufbewahrungsfristen
1.3.3
Erfassung der gehaltsrelevanten Daten, der Daten für das Personalmanagement und deren Aktualisierung in dem vom Evangelischen Oberkirchenrat (ZGASt) vorgegebenen Standard
1.3.4
Eingabe der Personalveränderungen (Eintritt, Austritt, Einrichtungswechsel, Namensänderung)
1.3.5
Festsetzung der Beschäftigungszeit, Dienstzeit und Jubiläumsdienstzeit, Festlegung der Entgeltstufe in Abstimmung mit dem Rechtsträger, Berechnung von Zulagen
1.3.6
Überwachung und Information zu den Fristen der Probezeit
1.3.7
Berechnung der Urlaubsansprüche, wobei die Verwaltung der Urlaubsanträge (Urlaubsbewilligung etc.) dem kirchlichen Rechtsträger obliegt
1.3.8
Erstellung von Änderungsverträgen (z.B. Neueingruppierungen, Teilzeitänderungen, Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses), Erstellung von Nebenabreden
1.3.9
Überprüfung der Eingruppierung, Stellenneubewertung
1.3.10
Im Rahmen von Schwangerschaften: Meldungen an die Aufsichtsbehörde, Festsetzung des Mutterschutzes, Einholung von Arbeitsplatzbeschreibungen, Klärung des Impfstatus, Vorbereitung des Aussprechens eines Beschäftigungsverbotes, Beratung des kirchlichen Rechtsträgers hinsichtlich der Anpassung eines Dienstplans nach dem betriebsärztlichen Votum
1.3.11
Mitwirkung bei Freistellungsanträgen, Sonderurlaub, Bearbeitung des Elternzeitantrags
1.3.12
Überwachung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Einstellung der Entgeltfortzahlung, Anspruch und Berechnung der Krankenbezüge und des Krankengeldzuschusses, Überwachung der Lohnfortzahlungsfrist, Information und Beratung des kirchlichen Rechtsträgers im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
1.3.13
Bearbeitung der mit den Berufsgenossenschaften zusammenhängenden Fragestellungen, insbesondere Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft, Erstellung von Berufsgenossenschafts-Jahresmeldungen, Abwicklung von Arbeitsunfallmeldungen, soweit diese nicht durch den Evangelischen Oberkirchenrat (ZGASt) erfolgen
1.3.14
Erstellung von Bescheinigungen unterschiedlichster Art
1.3.15
Ausstellung von Zwischenzeugnissen nach Angaben des kirchlichen Rechtsträgers
1.4
Erledigung allgemeiner Maßnahmen der Personalverwaltung
1.4.1
Ermittlung der Personal- und Personalnebenkosten für die Haushaltspläne auf Basis der Personalkostenhochrechnung, Berechnung von durch das Haushaltsrecht vorgeschriebenen Rückstellungen
1.4.2
Bereitstellung der personalrelevanten Daten für die Erstellung von Verwendungsnachweisen durch die ZGASt
1.4.3
Beantragung und Bearbeitung von Leistungen Dritter (u.a. Bundesagentur für Arbeit)
1.4.4
Begleitung etwaiger Prüfungen wie Lohnsteueraußenprüfungen, Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung, die Berufsgenossenschaft oder durch das Rechnungsprüfungsamt
1.4.5
Erstellung von gesetzlich vorgeschriebenen Statistiken (z. B. vierteljährliche Verdiensterhebung)
1.4.6
Unterstützung des kirchlichen Rechtsträgers bei der Durchführung von MAV-Wahlen
1.4.7
Vorbereitung der Unterlagen bei der Beantragung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
1.4.8
Abwicklung von Praktikantenverhältnissen, Bundesfreiwilligendienst und Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
1.4.9
Abwicklung und Begleitung von Ausbildungsverhältnissen unter Beachtung der gesonderten Rechtslage (z.B. Berufsschule, Prüfungsanmeldungen, Jugendarbeitsschutz, Jugend-MAV)
1.4.10
Beratung und Erledigung der Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit ehrenamtlichen Tätigkeiten in Abgrenzung zur Führung von Arbeitsverhältnissen, Prüfung von Aufwandspauschalen, Berechnung und Auszahlung von Aufwandsentschädigungen, Überwachung der steuerlichen Freigrenzen
1.4.11
Beratung, Unterstützung und Umsetzung von Maßnahmen der Personalentwicklung in Abstimmung mit dem kirchlichen Rechtsträger (Fortbildungsanträge, Festlegung der Kategorie, Klärung der Eigenbeteiligung, Pflege der Fortbildungskartei und Ablage der Zertifikate)
1.4.12
Überwachung der erweiterten Führungszeugnisse
1.4.13
Jährliche Erklärungen zum Steuerfreibetrag bei festangestellten Mitarbeitenden
1.4.14
Jährliche Information und Beratung der kirchlichen Rechtsträger hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten nach Mindestlohngesetz
1.4.15
Mithilfe bei der Vorbereitung der Anzeige für Kurzarbeit, Vorbereitung des Leistungsantrages zum Kurzarbeitergeld, Vorbereitung der Abrechnungsliste zum Leistungsantrag - Kurzarbeitergeld
1.5
Erledigung der Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnissen
1.5.1
Entwurf eines Kündigungsschreibens
1.5.2
Formulierung eines Aufhebungsvertrags
1.5.3
Berechnung der Abfindung und der Urlaubsabgeltung
1.5.4
Ausstellung des Arbeitszeugnisses nach Angaben des kirchlichen Rechtsträgers
1.5.5
Unterstützung bei Arbeitsgerichts- bzw. Kirchengerichtsverfahren
1.6
Vollzug der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Begründung, Führung und Beendigung von Kirchenbeamtenverhältnissen mit Unterstützung des Evangelischen Oberkirchenrates
1.6.1
Prüfung der Voraussetzungen der Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses und Einholung der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungen
1.6.2
Fertigung der erforderlichen Urkunden
1.6.3
Vorbereitung dienstrechtlicher Maßnahmen zur Gestaltung und Veränderung des Dienstverhältnisses (insb. Abordnung, Zuweisung, Versetzung)
1.6.4
Überwachung der Probezeit
1.6.5
Prüfung von Beförderungsvoraussetzungen
1.6.6
Vorbereitung von Maßnahmen im Zusammenhang mit vorübergehender oder dauerhafter Dienstunfähigkeit
1.6.7
Vorbereitung von Maßnahmen zur Beendigung des Dienstverhältnisses
1.6.8
Prüfung und Initiierung disziplinarrechtlicher Maßnahmen
#
2. Finanzverwaltung
2.1
Erstellung der Haushaltsplanung und der mittelfristigen Finanzplanung nach standardisiertem Muster
2.1.1
Ermittlung der Basisdaten aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Vorgaben
2.1.2
Ermittlung von Verrechnungsbeträgen und Kostenstellenumlagen
2.1.3
Festlegung und Anpassung der Systematik der Haushaltsplanung innerhalb des gesetzlichen Rahmens
2.1.4
Vorbereitung, Erfassung und Besprechung der Plandaten in Zusammenarbeit mit dem kirchlichen Rechtsträger
2.1.5
Vorbereitung der Beschlussvorlage
2.1.6
Beratung und Information der für die Beschlussfassung zuständigen Gremien oder Finanzverantwortlichen der Gremien
2.1.7
Korrektur der Plandaten nach Beratung in den Gremien und Übertragung in das Buchhaltungsprogramm
2.1.8
Erstellung der mittelfristigen Finanzplanung (vereinfachte Darstellung) in Zusammenarbeit mit dem kirchlichen Rechtsträger
2.1.9
Zusammenstellung der Planunterlagen zur Kenntnisgabe oder zum Genehmigungsverfahren beim Evangelischen Oberkirchenrat
2.1.10
Zusammenstellung und Aufbewahrung der Unterlagen der Haushaltsplanerstellung für die Dauer der vorgesehenen Aufbewahrungsfrist
2.1.11
Durchführung von Schulungen von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitenden des kirchlichen Rechtsträgers in Finanz- und Haushaltsfragen
2.2
Haushaltsplanbewirtschaftung und -überwachung
2.2.1
Überwachung und Abwicklung der Verrechnungen innerhalb von Funktionen/Kostenstellen, Einrichtungen, Rechtsträgern
2.2.2
Überwachung, Abwicklung und Abrechnung von Vorschüssen sowie der Verrechnungs- und Bilanzkonten
2.3
Erstellung der Jahresabschlüsse
2.3.1
Vornahme der erforderlichen Jahresabschlussbuchungen
2.3.2
Ermittlung des Jahresergebnisses
2.3.3
Erarbeitung von Vorschlägen für die Verwendung der Überschüsse oder zur Deckung von Defiziten zur Entscheidungsfindung der zuständigen Gremien
2.3.4
Erstellung der Jahresabschlussunterlagen (Jahresrechnung, Verwahr- und Vorschussrechnung, Bilanz und Anhang)
2.3.5
Vorbereitung der Beschlussfassung für das zuständige Gremium
2.3.6
Erstellung von Verwendungsnachweisen in Zusammenarbeit mit dem kirchlichen Rechtsträger
2.3.7
Führen der Anlagenbuchhaltung
2.3.8
Durchführung des programmtechnischen vorläufigen Jahresabschlusses
2.4
Führung der Finanzbuchhaltung und der Kassengeschäfte
2.4.1
Bearbeitung von Rechnungsbelegen der Rechtsträger/Pfarrgemeinde/ Organisationseinheit (ggf. mit Vorkontierung, Bemerkung) und Bearbeitung der Geldeingänge
2.4.2
Verbuchung aller Einnahmen des kirchlichen Rechtsträgers einschließlich Einzug der Elternbeiträge und Essengelder einer Kindertageseinrichtung nebst Qualifizierung der Einnahmen nach der Umsatzsteuerbarkeit
2.4.3
Einstellung und Überwachung von Forderungen im Rahmen der Soll-Buchführung und Durchführung des Mahnwesens in Abstimmung mit dem kirchlichen Rechtsträger
2.4.4
Fristgemäße Leistung aller Ausgaben des kirchlichen Rechtsträgers und ggf. Prüfung der Vorsteuerabzugsfähigkeit
2.4.5
Abrechnung und Übernahme der außerhalb der Kassengemeinschaft geführten Kassen und Konten
2.4.6
Buchführung für sämtliche Zahlungs- und Buchungsvorgänge und diesbezügliche Schulungen für Mitarbeitende des kirchlichen Rechtsträgers
2.4.7
Sammlung und Aufbewahrung der Belege bis zur Rechnungsprüfung und Entlastung durch das Rechnungsprüfungsamt, soweit gesetzlich keine andere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist
2.4.8
Erfassung und Abrechnung sowie Weiterleitung der Kollekten
2.4.9
Bewirtschaftung der Vorschüsse und Verwahrungen
2.4.10
Bewirtschaftung der Bank- und Bargeldbestände einschließlich der Disposition des Geldvermögens (tägliche Liquiditätssteuerung)
2.4.11
Erstellung und Abstimmung des Tagesabschlusses
2.4.12
Einrichtung, Betreuung und Abrechnung aller Zahlstellen (inklusive Kindertageseinrichtungen) und Schulung der damit befassten Mitarbeitenden des kirchlichen Rechtsträgers
2.5
Verwaltung des Vermögens und der Schulden
2.5.1
Tätigung und Überwachung der Vermögensanlagen im Gemeinderücklagenfonds und beim Pfarrstellenfonds
2.5.2
Führen der Konten der gemeinsamen Geldvermögensverwaltung
2.5.3
Bearbeitung und Überwachung der Darlehensaufnahmen im Gemeinderücklage-fonds, bei der Evangelisch-Kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt und bei Banken
2.6
Durchführung eines Haushaltssicherungsverfahrens nach § 44 KVHG
2.6.1
Aufarbeitung der für das Haushaltssicherungsverfahren relevanten Zahlen
2.6.2
Mitwirkung bei der Erstellung des Erstberichtes und der Jahresberichte in Zusammenarbeit mit dem kirchlichen Rechtsträger
2.6.3
Begleitung/Beratung des kirchlichen Rechtsträgers in Absprache mit dem Evangelischen Oberkirchenrat
2.7
Begleitung von Rechnungsprüfungen
2.7.1
Abstimmung von Prüfungsterminen mit dem Rechnungsprüfungsamt und dem zu prüfenden Rechtsträger
2.7.2
Vorbereitung und Zusammenstellung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen
2.7.3
Bereitstellung eines Prüferarbeitsplatzes im VSA
2.7.4
Erteilung von Auskünften während der Prüfung
2.7.5
Teilnahme an Zwischen- und Schlussbesprechungen mit dem Rechnungsprüfungsamt
2.7.6
Unterstützung der geprüften Rechtsträger bei durch das Rechnungsprüfungsamt angeforderten oder aus anderem Grund gebotenen Stellungnahmen zu Prüfungsberichten
2.7.7
Unterstützung der geprüften Rechtsträger bei der Umsetzung von Handlungsempfehlungen und Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes mit Auswirkungen auf zukünftige Haushaltszeiträume
2.7.8
Unterstützung der geprüften Rechtsträger bei der Befolgung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere im Anschluss an Rechnungsprüfungen
2.8
Unterstützung bei der Abwicklung von Versicherungsfällen
2.8.1
Kontrolle und Verbuchung des Eingangs von Versicherungsleistungen für den kirchlichen Rechtsträger
2.8.2
Begleitung von Versicherungsfällen in Abstimmung mit dem Evangelischen Oberkirchenrat, die im Rahmen der landeskirchlichen Rahmenversicherungsverträge abgewickelt werden
#
3. Verwaltungsgeschäftsführung von Kindertageseinrichtungen
3.1
Verwaltung der Kindertageseinrichtung.
3.1.1
Regelmäßige Information des Trägers über sämtliche Belange der Kindertageseinrichtung
3.1.2
Vorbereitung von Tagesordnungspunkten und Beschlussvorlagen zum Thema Kindertageseinrichtungen für das zuständige Gremium des Trägers und für Ausschüsse in Absprache mit der Person im Vorsitzendenamt
3.1.3
Beratung des zuständigen Gremiums des Trägers und von Ausschüssen im Rahmen von Sitzungen
3.1.4
Führung von Verhandlungen mit kommunalen Gremien in Absprache mit dem zuständigen Gremium des Trägers
3.1.5
Kommunikation mit Eltern und staatlichen Stellen (Jugendamt, KVJS etc.)
3.1.6
Unterstützung des Trägers bei der Öffentlichkeits- und Pressearbeit
3.1.7
Vernetzung und Kontaktpflege mit der Fachaufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats
3.1.8
Teilnahme an Elternbeiratssitzungen bei Bedarf und in Abstimmung mit dem zuständigen Gremium des Trägers
3.2
Strategische Planungen und bei Grundsatzentscheidungen über die Kindertageseinrichtungen
3.2.1
Umsetzung der Bedarfsplanung in Absprache mit dem Träger unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklungen und der rechtlichen Vorgaben
3.2.2
Entwicklung/Erstellung und Umsetzung von Träger- und Einrichtungskonzeptionen (gemäß § 22a SGB VIII) besonders im Hinblick auf die erforderlichen Kalkulationen sowie die finanziellen Auswirkungen von Trägerschaftsübernahme, Gruppeneinrichtungen und -umwandlungen in Abstimmung mit Fachberatung und Träger
3.2.3
Betrachtung der finanziellen Auswirkungen von Schließungen oder Abgabe einzelner Gruppen oder der gesamten Einrichtung im Zusammenwirken mit dem Evangelischen Oberkirchenrat
3.2.4
Vorbereitung und Stellung von Anträgen im Zusammenhang mit der Betriebserlaubnis für die Kindertageseinrichtung (gemäß § 45 SGB VIII)
3.2.5
Einholung von Genehmigungen bei Änderungen der Gruppen oder der Betriebserlaubnis beim Evangelischen Oberkirchenrat
3.2.6
Antragstellung zur Förderung von Gruppen beim Evangelischen Oberkirchenrat in Absprache mit dem zuständigen Gremium des Trägers
3.3
Personalverwaltung, Finanzen, Controlling, Betriebskosten
3.3.1
Sicherstellung eines geordneten Personalauswahlprozesses für die Kindertageseinrichtung durch Vorbereitung, und gegebenenfalls Teilnahme an den Bewerbungsgesprächen
3.3.2
Wahrnehmung der unmittelbaren Dienstaufsicht über die Leitung der Einrichtung
3.3.3
Unterstützung der Leitung der Kindertageseinrichtung bei der Wahrnehmung der unmittelbaren Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtung in Absprache mit der Person im Vorsitzendenamt des zuständigen Gremiums des Trägers
3.3.4
Kontrolle des Stellenschlüssels samt PIA-Stellen, der Eingruppierung und der Qualifikation des Personals der Kindertageseinrichtung
3.3.5
Vertretung des Rechtsträgers in Angelegenheiten der Mitarbeitenden in Kindertageseinrichtungen unbenommen der Vorgaben des MVG
3.3.6
Unterstützung der Leitung bei der Organisation von Vertretungsregelungen in Krankheitsfällen
3.3.7
Führung der Urlaubskonten der Leitungen der Kindertageseinrichtung, Erteilung von Urlaubsgenehmigungen
3.3.8
Genehmigung von Dienstreisen von Leitungen
3.3.9
Unterstützung des Trägers und der Einrichtung bei der Umsetzung der Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie eines altersgerechten Beteiligungs- und Beschwerdemanagements für Kinder (gemäß § 45 SGB VIII) in Zusammenarbeit mit der Fachberatung
3.4
Zusammenarbeit mit anderen verantwortlichen Stellen bei der Wahrnehmung von Aufgaben in Bezug auf die Kindertageseinrichtungen
3.4.1
Übernahme der Anordnungsberechtigung für Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes in dem vom Kirchengemeinderat vorgegebenen Rahmen in Absprache mit der Person im Vorsitzendenamt des Kirchengemeinderates
3.4.2
Unterstützung und Kontrolle der Leitung der Kindertageseinrichtung bei der Einhaltung der Vorgaben des Budgets und der Vorgaben der kirchlichen Vergabeordnung sowie bei der ordentlichen und rechtmäßigen Kassenführung
3.4.3
Verhandlung von Betriebskostenvereinbarungen mit der Kommune in Abstimmung mit dem zuständigen Gremium des Trägers
3.4.4
Berechnung der Elternbeiträge
3.4.5
Controlling der wirtschaftlichen Entwicklung der Kindertageseinrichtung und Bericht an das zuständige Gremium des Trägers
3.4.6
Beantragung von staatlichen oder anderen Fördermaßnahmen und Mitteln aus Förderprogrammen für Kindertageseinrichtungen und Abrechnung der Fördergelder in Abstimmung mit dem Träger
#
3a. Fachberatung für Kindertageseinrichtungen
3a.1
Unterstützung des Trägers bei der Führung der Kindertageseinrichtung
3a.1.1
Interessenvertretung des Trägers bei Themen und Aufgaben der Fachberatung in den kirchlichen und außerkirchlichen Gremien in Absprache mit der Verwaltungsgeschäftsführung (z.B. Fachgremien, wie Kinder- und Jugendhilfeausschuss, Kindergartenausschüsse, Bildungsausschüsse, Kooperation mit externen Institutionen auf regionaler Ebene)
3a.1.2
Vernetzung und Kontaktpflege zwischen Träger und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.
3a.1.3
Fachliche Beratung in Fragestellungen wie Kindeswohl, Meldepflichten und ähnlichem
3a.2
Inhaltliche und strukturelle Vernetzung der Kindertageseinrichtungen im Kirchenbezirk und inhaltliche Beratung der Einrichtungsverantwortlichen
3a.2.1
Allgemeine Vermittlung von neuen Informationen und Wissenserweiterungen aus Spitzenverband und Forschung
3a.2.2
Organisation von Konferenzen für Einrichtungsleitungen in Absprache und Zusammenarbeit mit der Verwaltungsgeschäftsführung
3a.2.3
Organisation von regionalen Fortbildungen und Fachtagungen
3a.2.4
Beratung bei der Umsetzung des Orientierungsplans
3a.2.5
Inhaltich-pädagogische Beratung der Einrichtungsleitung und der Mitarbeitenden
3a.3
Unterstützung des Trägers bei strategischen Planungen und bei Grundsatzentscheidungen über die Kindertageseinrichtungen
3a.3.1
Beratung bei der Entwicklung/Erstellung und Begleitung bei der Umsetzung von Träger- und Einrichtungskonzeptionen (gemäß § 22 a SGB VIII) besonders im Hinblick auf pädagogische und fachliche Themen in Abstimmung mit der Verwaltungsgeschäftsführung, dem päd. Fachpersonal und dem Träger
3a.3.2
Verfassen fachlicher Voten, die vom Evangelischen Oberkirchenrat in Genehmigungsverfahren gefordert werden
3a.3.3
Beratung der Verwaltungsgeschäftsführung in Fragen der Betriebserlaubnis und Mitwirkung im Betriebserlaubnisverfahren nach § 45 SGB VIII
3a.3.4
Beratung bei Bau-, Einrichtungs- und Sanierungsvorhaben unter pädagogischen Gesichtspunkten (früher 3b.6.2)
3a.3.5
Initiierung und Begleitung von Innovationsprozessen (vorher 3b5.2)
3a.3.6
Beratung im Hinblick auf Förderprogramme für Kindertageseinrichtungen
3a.3.7
Unterstützung des Trägers und der Einrichtung bei der Umsetzung der Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie eines altersgerechten Beteiligungs- und Beschwerdemanagements für Kinder (gemäß § 45 SGB VIII) in Zusammenarbeit mit der Verwaltungsgeschäftsführung
3a.4
Unterstützung des Trägers bei der Personalentwicklung in Abstimmung der Verwaltungsgeschäftsführung
3a.4.1
Mitwirkung bei Personalentscheidungen besonders bei Leitungspersonen
3a.4.2
Mitwirkung bei Krisen und Konfliktgesprächen in Absprache mit der Verwaltungsgeschäftsführung
3a.4.3
Organisation von einrichtungsinternen Fortbildungen, auch im Bereich Kinderschutz
3a.4.4
Vermittlung von überregionalen Fort- und Weiterbildungen
#
4. Arbeitsschutz
4.1
Unterstützung bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Basis von Begehungen und Beratungen
4.2
Unterstützung bei der arbeitsmedizinischen Betreuung
#
4a. Tax Compliance
4a.1
Erstellung von Steuererklärungen und -anmeldungen für den kirchlichen Rechtsträger
4a.1.1
Erstellen von Gewinnermittlungen nach Maßgabe der Steuergesetze für kirchliche Rechtsträger (Einnahmen-Überschussrechnungen, Steuerbilanzen)
4a.1.2
Erstellen von Steuererklärungen und Meldungen nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetztes für den kirchlichen Rechtsträger, insbesondere:
4a.1.2.1
Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuerjahreserklärungen, zusammenfassende Meldungen
4a.1.2.2
Prüfung einer vorzunehmenden Vorsteuerberichtigung nach § 15a Umsatzsteuergesetz, insbesondere bei Gebäuden, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Inkrafttreten der Besteuerung nach § 2b Umsatzsteuergesetz errichtet wurden und bei Nutzungsänderungen und Veräußerungen von Immobilien innerhalb des Zehnjahreszeitraums
4a.1.2.3
Prüfung von Leistungen von Unternehmern aus dem EU-Ausland und sonstigem Ausland (Drittländern) auf eine mögliche Steuerpflicht des Leistungsempfängers (Reverse-Charge)
4a.1.2.4
Prüfung von Lieferungen von Unternehmern aus dem EU-Ausland auf eine mögliche Steuerpflicht des Leistungsempfängers (innergemeinschaftlicher Erwerb)
4a.1.2.5
Beantragung von Umsatzsteuervergütungen nach § 4a Umsatzsteuergesetz für Ausfuhren von Gegenständen zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken
4a.1.3
Erstellen von Steuererklärungen nach den Vorschriften des Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetzes für den kirchlichen Rechtsträger bei Betrieben gewerblicher Art und Prüfung und Beantragung von Steuerbefreiungen wegen Erfüllung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke
4a.1.4
Beantragen von Nichtveranlagungsbescheinigungen für den kirchlichen Rechtsträger beim Finanzamt und Überwachen der Einhaltung von Befreiungsvoraussetzungen während der Gültigkeitsdauer erteilter Nichtveranlagungsbescheinigungen
4a.1.5
Anmeldung von Steuern nach § 50a Einkommenssteuergesetz, insbesondere Prüfung der Leistungen ausländischer Künstler und anderer Leistungserbringer und der Verwertung deren Darbietungen (z. B. durch Audio- und Videoaufnahmen) auf eine mögliche Pflicht zum Steuerabzug nach § 50a Einkommenssteuergesetz. Erforderlichenfalls Anmeldung der Abzugssteuer für beschränkt Steuerpflichtige beim Bundeszentralamt für Steuern und Abwicklung der Zahlung dorthin
4a.1.6
Anmeldung von Bauabzugssteuern, insbesondere Prüfung von Rechnungen über Bauleistungen auf das Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung und eine mögliche Pflicht des Leistungsempfängers zum Einbehalt der Bauabzugssteuer nach § 48 Einkommensteuergesetzes. Erforderlichenfalls Anmeldung der Bauabzugssteuer beim Bundeszentralamt für Steuern und Abwicklung der Zahlung dorthin
4a.1.7
Prüfung steuerlicher Verwaltungsakte nebst Einlegung von außergerichtlichen Rechtsbehelfen die mit Tätigkeiten der Ziffern 2.7.1 bis 2.7.12 in Verbindung stehen
4a.1.8
anlassbezogene Prüfung von Auswirkungen auf andere Steuerarten, z.B. Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, renn-, wett- und lotteriesteuerpflichtige Veranstaltungen, formlose Anzeige jeder Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes gegenüber dem Finanzamt gem. § 19 Grundsteuergesetz, insbesondere bei Dienstwohnungen von Geistlichen und Kirchendienern (§ 3 Abs.1 Nr. 5 GrStG) nach Mitteilung des Sachverhalts durch die Eigentümer. Erstellung entsprechender Steuererklärungen und Anmeldungen
4a.2
Unterstützung kirchlicher Rechtsträger bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten durch ein Tax-Compliance-Management-System (TCMS)
#
5. Datenschutz
5.1
Übernahme der Aufgaben der oder des örtlich Beauftragten für den Datenschutz nach § 38 DSG-EKD
5.1.1
Beratung und Unterstützung der verantwortlichen Stelle und aller Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit. Bereitstellen von Informationen zu datenschutzrechtlichen Themen
5.1.2
Besichtigung der Einrichtungen nach Bedarf und Aufnahme der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) und ggf. Erstellung eines Maßnahmenplans
5.1.3
Führen eines Maßnahmenplanes und Besichtigung jeder Einrichtung in regelmäßigen Abständen oder nach Bedarf
5.1.4
Unterstützung der verantwortlichen Stelle bei Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA) vor Beginn der Verarbeitung und Überwachung bei der Durchführung der DSFA
5.1.5
Beraten beim Führen eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) im Auftrag der verantwortlichen Stelle
5.1.6
Initiierung und ggf. Durchführung von Schulungen und Sensibilisierungen der Mitarbeitenden gemäß § 38 Abs. 3 DSG-EKD
5.1.7
Zusammenarbeit mit der oder dem Beauftragten für den Datenschutz (Datenschutzaufsicht EKD)
5.1.8
Hinwirken auf die Umsetzung und Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs), Dokumentation und Kontrolle der TOMs
5.1.9
Beraten und unterstützen beim Erstellen von Verträgen zur Auftragsverarbeitung nach § 30 DSG-EKD
5.1.10
Überwachen der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung (nur bei nicht durch den EOK beauftragten Auftragnehmer)
5.1.11
Bearbeitung und Dokumentation von Datenvorfällen
5.1.12
Führen der Dokumentation bei einer Videoüberwachung
5.1.13
Mitwirkung am Auskunftsrecht für Betroffene
5.1.14
Unterstützung bei der Erfüllung der Informationspflichten gemäß §§ 17 und 18 DSG-EKD (Aufbau und Pflege eines Datenschutzhandbuches)
5.2
Beratung und Information der verantwortlichen kirchlichen Stelle der Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirks in allen Fragen des Datenschutzes und den Fragen der praktischen örtlichen Umsetzung, insbesondere Beratung zu den besonderen hoheitlichen Aufgaben der verantwortlichen Stelle.
5.3
Prüfung der Umsetzung der besonderen hoheitlichen Aufgaben der verantwortlichen Stelle zum Datenschutz in der KG oder im Kirchenbezirk
#
6. IT-Sicherheit
6.1
Übernahme der Aufgaben nach § 5 Abs. 3 ITSVO-EKD zur Gewährleistung der IT-Sicherheit der Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirks
6.1.1
Den IT-Sicherheitsprozess beratend zu begleiten und bei allen damit zusammenhängenden Aufgaben mitzuwirken, Durchführung von IT-Sicherheitsmaßnahmen zu empfehlen und zu überprüfen
6.1.2
Beratung zur Digitalstrategie der Landeskirche
6.1.3
Unterstützung und Koordinierung bei der Erstellung und der kontinuierlichen Fortschreibung eines IT-Sicherheitskonzeptes für die in der kirchlichen Stelle eingesetzte Informationstechnik
6.1.4
Regelungen bzw. Verbesserungen zur IT-Sicherheit vorzuschlagen. Ggf. Maßnahmenplan zur IT-Sicherheit erstellen
6.1.5
Schulung und Sensibilisierung der Leitung und der Mitarbeitenden zur Datensicherheit/IT-Sicherheit
6.1.6
regelmäßiger Bericht an das Leitungsorgan der jeweiligen kirchlichen Stelle über den Stand der IT-Sicherheit sowie über ihre Tätigkeiten
6.1.7
IT-Sicherheitsvorfälle zu untersuchen und Handlungsempfehlungen auszusprechen
6.1.8
Unterstützung bei der Erfüllung der Informationspflichten zur IT-Sicherheit
6.2
Beratung und Information der verantwortlichen kirchliche Stelle, der Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirks in allen Fragen zur IT-Sicherheit und den Fragen der praktischen örtlichen Umsetzung der ITSVO-EKD. Insbesondere Beratung zu den besonderen hoheitlichen Aufgaben der verantwortlichen Stelle zur IT-Sicherheit
6.3
Prüfung der Umsetzung der besonderen hoheitlichen Aufgaben zur IT-Sicherheit in der Kirchengemeinde oder im Kirchenbezirk
#
7. Verwaltungsgeschäftsführung von Kirchengemeinden, soweit die Kirchengemeinde aus drei oder mehr Pfarrgemeinden besteht
7.1
Unterstützung des Kirchengemeinderates bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als kirchliches Leitungsorgan in Abstimmung mit der Person im Vorsitzendenamt des Kirchengemeinderates
7.1.1
Vorbereitung der Sitzungen des Kirchengemeinderats und der Ausschüsse (Einladung mit Tagesordnung und Beschlussvorschlägen, ggf. Protokollführung)
7.1.2
Umsetzung und Überwachung der Beschlüsse
7.1.3
Durchführung regelmäßiger Dienstbesprechungen mit der Person im Vorsitzendenamt des Kirchengemeinderates sowie ggf. der Stellvertretung
7.1.4
Führung der Geschäftsstelle des Kirchengemeinderates nach § 23 Abs. 11 Leitungs- und Wahlgesetz in Abstimmung mit den zuständigen Pfarrämtern sowie der Person im Vorsitzendenamt des Kirchengemeinderates
7.2
Übernahme der Aufgaben der laufenden Verwaltung der Kirchengemeinde, soweit diese nicht bereits in den Nummern 1 bis 6 geregelt sind
7.3
Führung der Geschäfte von unselbständigen Einrichtungen der Kirchengemeinden mit Ausnahme von Kindertageseinrichtungen in Absprache mit der Person im Vorsitzendenamt des Kirchengemeinderates
7.4
Wahrnehmung der mit der Personalverwaltung in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufgaben, soweit diese nicht in Nummer 1 geregelt sind
7.4.1
Durchführung von Maßnahmen der Personalgewinnung
7.4.2
Ansprechstelle für die Anliegen der Mitarbeitenden der Kirchengemeinde in Abstimmung mit den zuständigen Vorgesetzten
7.4.3
Ansprechstelle für die örtliche Mitarbeitendenvertretung in Abstimmung mit dem Kirchengemeinderat unbenommen der Vorschriften des MVG
#
8. Verwaltungsgeschäftsführung von Kirchenbezirken
8.1
Unterstützung des Bezirkskirchenrates bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als kirchliches Leitungsorgan in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan
#
9. Pfarramtsverwaltung
9.1
1 Unterstützung des Ältestenkreises bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als kirchliches Leitungsorgan in Abstimmung mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer
9.1.1
Vorbereitung der Sitzungen des Ältestenkreises und der Ausschüsse (Einladung mit Tagesordnung und Beschlussvorschlägen, ggf. Protokollführung)
9.1.12
Umsetzung der Beschlüsse
9.1.13
Durchführung regelmäßiger Dienstbesprechungen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer
9.2
Unterstützung der Pfarrerin oder des Pfarrers bei der Wahrnehmung der originär mit der Führung des Pfarramtes verbundenen Aufgaben
9.2.1
Vorbereitung der Ausstellung pfarramtlicher Urkunden
9.2.2
Führung der Kirchenbücher
9.2.3
Führung des Gemeindegliederverzeichnisses
9.2.4
Führung der Registratur
9.3
Wahrnehmung von Aufgaben des Pfarramtssekretariats
9.4
Unterstützung der Pfarrerin oder des Pfarrers bei Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsführung einer Dienstgruppe
#
9a. Sekretariatsaufgaben im Dekanat und Kantorat
#
10. Aufgaben bei Baumaßnahmen und bei der Verwaltung der kirchlichen Gebäude und Grundstücke
10.1
Unterstützung der kirchlichen Rechtsträger beim Portfolio- und Gebäudemanagement und Pflege von Gebäude- und Liegenschaftsdaten nach Vorlage der betreffenden Unterlagen
10.2
Beratung und Unterstützung der kirchlichen Rechtsträger bei der Planung, Genehmigung und Durchführung von Baumaßnahmen (Regel- und Basisberatung)
10.3
Mitwirkung beim Beantragen und beim Abrechnen von Zuschüssen und Zuwendungen
10.4
Unterstützung bei der Versicherungsabwicklung von Gebäudeschäden
10.5
Verwaltung der kirchlichen Liegenschaften
10.6
haushalterische Bewirtschaftung unbebauter sowie durch Kirchen, Kapellen, Pfarrhäuser, Gemeindehäuser, Kindertagesstätten oder Denkmale bebauter Grundstücke
10.7
Verwaltung der Pfarrhäuser und Dienstwohnungen
10.8
Führung des Grundstücksverkehrs (Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum von bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten)
#
11. Zentrale Lohn- und Gehaltsabrechnung.
11.1
Berechnung, Prüfung, Überwachung und Führung des mit den Arbeitsentgelten zusammenhängenden Zahlungsverkehrs im Zusammenwirken mit den Verwaltungs- und Serviceämtern und Evangelischen Kirchenverwaltungen
11.1.1
Freigabe und Verarbeitung der durch die Verwaltungs- und Serviceämter sowie Evangelischen Kirchenverwaltungen gemeldeten gehaltsrelevanten Daten, der Daten für das Personalmanagement und deren Aktualisierung im Personalsystem oder Vor-Ort-Systemen
11.1.2
Zahlbarmachung des Netto-Entgelts
11.1.3
Plausibilisierung der Festsetzungen von Dienst- und Beschäftigungszeit, Plausibilisierung der Eingaben zur Tarifgruppe, der Erfahrungsmonate (Entgeltstufe) oder eines Festgehaltes, Erfassung von Zulagen, Berechnung Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
11.1.4
Einstellung der Entgeltfortzahlung nach Anweisung, Prüfung von Anspruch und Berechnung der Krankenbezüge und des Krankengeldzuschusses
11.1.5
Versand der Lohnsteueranmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen
11.1.6
Abführung sämtlicher Lohnsteuern an die Finanzämter
11.1.7
Führung des Meldeverkehrs zur Sozialversicherung
11.1.8
Versand von Sozialversicherungs-Nachweisen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
11.1.9
Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Einzugsstellen sowie ggf. von Beiträgen an Versorgungswerke
11.1.10
Beantragung von Erstattungsleistungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) bei Unterbrechungen (U1/U2)
11.1.11
Überwachung/Austausch bei Rückforderungen (Minusabrechnungen, z. B. bei Unterbrechungen oder Austritten)
11.1.12
Mitwirkung bei der Erstellung von Personalkostenberechnungen (z. B. Brutto-Netto-Berechnungen, Berechnung der Arbeitgeberkosten) für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Anstellungsträger
11.1.13
Bearbeitung und Abrechnung von Entgeltumwandlungen, Vermögenswirksamen Leistungen, Zahlungsverboten, Zeitwertkonten, Pfändungen (ohne Vorbereitung der Drittschuldnererklärung)
11.1.14
Abführung der Umlage bzw. von Beiträgen zur Zusatzversorgungskasse, Arbeitnehmerbeiträgen und Sanierungsgeld, Abrechnung freiwilliger Versicherungen
11.1.15
Versand der Meldungen an die Zusatzversorgungskassen
11.1.16
Erstellung des elektronischen Lohnnachweises an die Berufsgenossenschaften, Erstellung von Schwerbehindertenlisten
11.2
Unterstützung der Verwaltungs- und Serviceämter und Evangelischen Kirchenverwaltungen bei Personalverwaltung von Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnissen der kirchlichen Rechtsträger
11.2.1
Mitwirkung bei der Klärung von Fragen aus den Themenkreisen Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Tarifrecht, Altersteilzeit, Zusatzversorgung, Entgeltumwandlung
11.2.2
Zurverfügungstellung einer Softwarelösung zur Bearbeitung von erforderlichen Stellenplanänderungen
11.2.3
Mitwirkung bei der Erstellung von Bescheinigungen unterschiedlichster Art in Abstimmung mit den Verwaltungs- und Serviceämtern und Evangelischen Kirchenverwaltungen
11.2.4
Erstellung einer Personalkostenhochrechnung für die Haushaltsplanung der kirchlichen Rechtsträger
11.2.5
Erstellung von Verwendungsnachweisen auf Basis der bereit gestellten Daten
11.2.6
Begleitung etwaiger Prüfungen wie Lohnsteueraußenprüfungen, Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung, die Berufsgenossenschaft oder das Rechnungsprüfungsamt
11.3
Pflege sämtlicher Benutzerdaten nach Vorlage der betreffenden Unterlagen“
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Artikel 2
Inkrafttreten

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Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
__________________________________
Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 27. Oktober 2022
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart
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Nr. 3Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 27. Oktober 2022
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden

Das Kirchliche Gesetz über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 8, S. 31), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „§§ 4, 5 und 7“ ersetzt durch die Wörter „§§ 4, 5, 7 und 9“.
2. In § 11 Abs. 3 werden die Wörter „§§ 4, 5 und 7“ ersetzt durch die Wörter „§§ 4, 5, 7 und 9“.
3. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „§§ 4, 5 und 7“ ersetzt durch die Wörter „§§ 4, 5, 7 und 9“.
4. In § 13 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „für“ gestrichen und werden die Wörter „eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 44 Abs. 1 und 2 KVHG oder eines freiwilligen Haushaltssicherungskonzeptes“ durch die Wörter „eines Verfahrens nach § 44 Abs. 1 und 2 KVHG“ ersetzt.
5. In § 15 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Grundzuweisung für Kirchenbezirke“ durch die Wörter „kirchenbezirklichen Grundzuweisung nach Gemeindegliedern“ ersetzt.
6. In § 15 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „eines Flächenausgleichbetrags“ durch die Wörter „einer kirchenbezirklichen Grundzuweisung nach Fläche“ ersetzt.
7. § 16 wird aufgehoben.
8. In § 17 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „nach § 16 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „, das durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern bestimmt wird“ ersetzt.
9. Nach § 17 Abs. 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5)
Ändert sich der Bestand der Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Baden durch Eingliederung von Kirchengemeinden, sind die bezirksbezogenen Zuweisungsfaktoren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wie folgt neu zu ermitteln und festzulegen:
  1. Für den um die Kirchengemeinde vergrößerten Kirchenbezirk ist ein fiktiver Gesamtbetrag der Zuweisungen nach §§ 17 und 19 für das Jahr 2021 festzulegen. Maßgeblich ist die für einen vergleichbaren, bereits zur Evangelischen Landeskirche in Baden gehörenden Kirchenbezirk nach Absatz 1 ermittelte Grundzuweisung nach Gemeindegliedern. Der vergrößerte Kirchenbezirk ist mit demjenigen der vorhandenen Kirchenbezirke vergleichbar, dessen Gemeindegliederzahl am geringsten von der Gemeindegliederzahl des vergrößerten Kirchenbezirks abweicht.
  2. Der nach Nummer 1 ermittelte fiktive Gesamtbetrag der Zuweisungen nach §§ 17 und 19 für das Jahr 2021 für den vergrößerten Kirchenbezirk wird dem für die Ermittlung der vorhandenen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren maßgeblichen Gesamtbetrag der Zuweisung für alle bisherigen Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Baden nach §§ 17 und 19 für das Jahr 2021 hinzugerechnet; hiervon wird der dem Kirchenbezirk bisher gewährte Gesamtbetrag der Zuweisungen nach §§ 17 und 19 für das Jahr 2021 abgezogen.
  3. Unter Berücksichtigung des nach Nummer 2 errechneten Betrages werden dann die bezirksbezogenen Zuweisungsfaktoren für alle Kirchenbezirke entsprechend der Vorgaben nach Absatz 2 neu ermittelt und festgelegt. Die Summe aller gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren muss 100 Prozent ergeben.
(6)
Ändert sich der Bestand der Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Baden durch Ausgliederung von Kirchengemeinden, sind die bezirksbezogenen Zuweisungsfaktoren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wie folgt neu zu ermitteln und festzulegen:
  1. Für den um die Kirchengemeinde verkleinerten Kirchenbezirk ist ein fiktiver Gesamtbetrag der Zuweisungen nach §§ 17 und 19 für das Jahr 2021 festzulegen. Maßgeblich ist die für einen vergleichbaren, bereits zur Evangelischen Landeskirche in Baden gehörenden Kirchenbezirk nach Absatz 1 ermittelte Grundzuweisung nach Gemeindegliedern. Der verkleinerte Kirchenbezirk ist mit demjenigen der vorhandenen Kirchenbezirke vergleichbar, dessen Gemeindegliederzahl am geringsten von der Gemeindegliederzahl des verkleinerten Kirchenbezirks abweicht.
  2. Der nach Nummer 1 ermittelte fiktive Gesamtbetrag der Zuweisungen nach §§ 17 und 19 für das Jahr 2021 für den verkleinerten Kirchenbezirk wird dem für die Ermittlung der vorhandenen gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren maßgeblichen Gesamtbetrag der Zuweisung für alle bisherigen Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Baden nach §§ 17 und 19 für das Jahr 2021 hinzugerechnet; hiervon wird der dem Kirchenbezirk bisher gewährte Gesamtbetrag der Zuweisungen nach §§ 17 und 19 für das Jahr 2021 abgezogen.
  3. Unter Berücksichtigung des nach Nummer 2 errechneten Betrages werden dann die bezirksbezogenen Zuweisungsfaktoren für alle Kirchenbezirke entsprechend der Vorgaben nach Absatz 2 neu ermittelt und festgelegt. Die Summe aller gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren muss 100 Prozent ergeben.“
10. In § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „nach § 16 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „der durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Fläche bestimmt wird“ ersetzt.
11. § 18 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5)
§ 17 Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.“
12. § 19 wird aufgehoben.
13. In § 20 Abs. 5 werden nach den Wörtern „§ 17 Abs. 4“ die Wörter „bis 6 gelten“ eingefügt und das Wort „gilt“ gestrichen.
14. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
㤠20a
Diakonieförderfonds und Ausgleichszuweisung für Diakonische Werke
(1)
Zum Ausgleich des Nachteils, der einem Kirchenbezirk als Träger eines Diakonischen Werkes durch die Umstellung des § 20 FAG zum Doppelhaushalt 2024/2025 entsteht, erhalten die Kirchenbezirke eine Ausgleichszuweisung. Die Höhe der Ausgleichszuweisung wird durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates bestimmt.
(2)
Durch die Umstellung frei werdende Mittel fließen, soweit diese nicht für die Ausgleichszuweisung nach Absatz 1 benötigt werden, in einen Diakonieförderfonds. Eine Zuweisung aus dem Diakonieförderfonds kann im Rahmen der im Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beantragt werden für Projekte in der diakonischen Arbeit. Über die Zuweisung entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat. Näheres, insbesondere die Genehmigungskriterien und die Grundsätze der Mittelvergabe, regelt eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates.“
15. § 24 wird wie folgt gefasst:
㤠24
Zuweisungen an Diakonieverbände
Sofern ein Kirchenbezirk seine diakonischen Aufgaben nach § 26 Diakoniegesetz auf einen Diakonieverband übertragen hat, gelten für diesen §§ 20, 20a entsprechend. Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt an den Diakonieverband.“
16. § 27 wird wie folgt gefasst:
㤠27
Zuweisungen für Arbeitsfelder sowie Leitungen der Verwaltungen
Die Verwaltungszweckverbände und die Stadtkirchenbezirke erhalten eine Zuweisung für die Arbeitsfelder Arbeitsschutz, Tax Compliance, Datenschutz, IT-Sicherheit und Unterstützung der Schulungen zum Gewaltschutzkonzept in Kindertageseinrichtungen sowie für die Finanzierung der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes oder der Leitungen der Evangelischen Kirchenverwaltung, sofern noch kein Wechsel in die kirchliche Anstellungsträgerschaft stattgefunden hat. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates.“
17. § 29 wird wie folgt gefasst:
"§ 29
Übergangsregelung
Für den Doppelhaushalt 2022/2023 gelten § 20 und Anlage 11 zu § 20 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.“
18. Anlage 5 zu § 17 wird wie folgt formuliert:
„Anlage 5 zu § 17
Bezirksbezogener Zuweisungsfaktor =
Grundzuweisung nach § 17 des Kirchenbezirkes für das Jahr 2021 zzgl. Flächenausgleichsbetrag des Kirchenbezirkes nach § 19 für das Jahr 2021
Grundzuweisung nach § 17 aller Kirchenbezirke für das Jahr 2021 zzgl. Flächenausgleichsbetrag für alle Kirchenbezirke nach § 19 für das Jahr 2021“
19. Anlage 6 zu § 17 wird wie folgt formuliert:
„Anlage 6 zu § 17
Demografischer Faktor =
Gemeindeglieder des Kirchenbezirks zum Berechnungsstichtag (§§ 11, 25)
x
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Zahl der Gemeindeglieder des Kirchenbezirkes
Kirchenmitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Berechnungsstichtag (§§ 11, 25)“
20. Anlage 8 zu § 18 wird wie folgt formuliert:
„Anlage 8 zu § 18
Bezirksbezogener Flächenfaktor =
Grundzuweisung nach § 18 des Kirchenbezirkes für das Jahr 2021
Grundzuweisung nach § 18 aller Kirchenbezirke für das Jahr 2021“
21. Anlage 9 zu § 18 wird wie folgt formuliert:
„Anlage 9 zu § 18
Veränderungsfaktor Fläche =
Fläche des Kirchenbezirks zum Berechnungsstichtag (§§ 11, 25)
x
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Fläche der Evangelischen Landeskirche in Baden
Für die Steuerzuweisung 2021 maßgebliche Fläche des Kirchenbezirkes
Fläche der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Berechnungsstichtag (§§ 11, 25)“
22. Anlage 11 zur § 20 Abs. 3 wird wie folgt formuliert:
„Anlage 11 zu § 20 Abs. 3
Zuweisungsfaktor DW =
Zuweisung an den Kirchenbezirk oder Diakonieverband nach § 20 für das Jahr 2021 (ohne Zuweisung nach § 20 Abs. 3 FAG in der bis zum 30.06.2020 geltenden Fassung)
Zuweisung an alle Kirchenbezirke und Diakonieverbände der Landeskirche nach § 20 für das Jahr 2021 (ohne Zuweisung nach § 20 Abs. 3 FAG in der bis zum 30.06.2020 gültigen Fassung)“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 27. Oktober 2022
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 4Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Kirchlichen Gesetzes über den Rücklagenfonds kirchlicher Körperschaften

Vom 27. Oktober 2022
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden

Das Kirchliche Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 25. Oktober 2018 (GVBL. 2019 S.3) wird wie folgt geändert:
  1. In § 13 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
  2. § 13 Abs. 1 Nr. 8 wird zu § 13 Abs. 1 Nr. 9.
  3. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
    „8. Rücklagen aus Verwertungserlösen oder“
  4. In § 13 Abs. 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
    „(Absatz 1 Nr. 9)“
  5. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Neben Rücklagen aus Verwertungserlösen und zweckgebundenen Einnahmen dürfen andere erst dann gebildet werden, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Pflichtrücklagen mit deren jeweiligen Mindestwerten gebildet sind.“
  6. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
    㤠19a
    Vorhandene Rücklagen und Verwertungserlöse
    (1) Erlöse aus der Verwertung kirchlicher Liegenschaften sind einer Rücklage Verwertungserlöse zuzuführen.
    (2) Die Verwendung von Mitteln aus dieser Rücklage oder der Substanzerhaltungsrücklage für diese Liegenschaft unterliegt der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat. Genehmigungen können allgemein, für gleichgelagerte Sachverhalte oder im Einzelfall auf Antrag erteilt werden. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.“
  7. § 43 Abs. 2 Nr. 2 b) wird wie folgt gefasst:
    „b) ein Haushaltssicherungsverfahren nach § 44 oder ein Verfahren zur Gebäude- und Liegenschaftsoptimierung nach dem Ressourcensteuerungsgesetz betrieben wird und noch nicht abgeschlossen ist.“
  8. In § 44 Abs. 1 Satz 1 wird nach „§ 43 Abs. 2“ „Nr.1“ eingefügt.
  9. In § 44 Abs. 1 wird Satz 3 aufgehoben.
  10. In § 44 wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 4, der bisherige Absatz 3 zu Absatz 5 und der bisherige Absatz 4 zu Absatz 6.
  11. In § 44 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
    „(2) Weist ein Haushaltsplan nach § 28 Abs. 2 ein negatives Ergebnis aus, so ist zusätzlich zum Haushaltssicherungsverfahren nach Abs. 1, ein Verfahren zur Gebäude- und Liegenschaftsoptimierung nach dem Ressourcensteuerungsgesetz durchzuführen.
    (3) Die Verfahren nach Absatz 1 und Absatz 2 sind in Einklang zu bringen. Bei der Konzeption und Durchführung sind die regionalen und bezirklichen Rahmenbedingungen und Erfordernisse zu berücksichtigen. Rechtzeitige Beteiligungen der Kooperationsräume und Kirchenbezirke sind vorzusehen.“
  12. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:
    㤠96a
    Regelungen zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben
    Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, Regelungen und Abläufe zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, insbesondere hinsichtlich des Steuerrechts, aufzustellen.“
  13. § 97 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, eine Zuordnung der Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes, die als Anstellungsträger derzeit oder zukünftig zusatzversorgungspflichtige Mitarbeitende beschäftigen, zu einer Zusatzversorgungskasse durch eine Grundsatzvereinbarung mit den beteiligten Zusatzversorgungskassen zu treffen.“
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Artikel 2
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den Rücklagenfonds kirchlicher Körperschaften

Das Kirchliche Gesetz über den Rücklagefonds kirchlicher Körperschaften (Gemeinderücklagefondsgesetz – GRFG) vom 24. April 2004 (GVBl. S. 107), geändert am 22. Oktober 2015 (GVBl. S. 107), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt formuliert:
„(1) Zur Förderung zwischenkirchlicher Hilfeleistungen und einer möglichst wirtschaftlichen Kapitalanlage sollen die Rechtsträger nach § 1 Abs. 2 KVHG die Verwaltung ihrer Finanzmittel bündeln. Rechtsträger in einer privatrechtlichen Organisationsform sind von diesem Gesetz nicht erfasst.“
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Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. November 2022 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 27. Oktober 2022
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 5Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD

Vom 26. Oktober 2022
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD

Das Kirchliche Gesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG-EKD) vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168), geändert am 22. April 2016 (GVBl. S. 131) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In der Tabelle in Absatz 1 wird in den Nummern 6 und 8 jeweils das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
    2. In Absatz 6 Nr. 1 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „und“ ersetzt.
  2. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. Das Wort „bzw.“ wird jeweils durch das Wort „oder“ ersetzt.
    2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „§§ 24 Abs. 6 und 7 AG-PfDG.EKD“ durch die Wörter „§ 24 Absätze 6 und 7 AG-PfDG.EKD“ ersetzt.
  3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
    㤠8a
    Abzug für Pflegeleistungen
    Anstelle der Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundesbeihilfeverordnung tritt für die Anwendung von § 50f BeamtVG die Beihilfeberechtigung nach dem Kirchlichen Gesetz über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen.“
  4. In § 12 wird die Klammer „(§ 20 Abs. 2 AG-PfDG.EKD, § 8 Abs. 1 Nr. 9 AG-KBG.EKD)“ durch die Klammer „(§ 20 AG-PfDG.EKD, § 8 Abs. 1 AG KBG.EKD, § 1 Nr. 3 RVO Landesrecht PfDG.EKD, § 51 Abs. 4 KBG.EKD)“ ersetzt.
  5. In § 15 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
  6. In § 17 Abs. 3 Satz 3 werden das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ und das Wort „bzw.“ durch das Wort „und“ ersetzt.
  7. In § 19 Satz 2 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt rückwirkend zum 1. August 2021 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 26. Oktober 2022
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 6Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Ordnung der Visitationen

Vom 26. Oktober 2022
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Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über die Ordnung der Visitationen

Das Kirchliche Gesetz über die Ordnung der Visitation (Visitationsordnung - VisO) vom 24. Oktober 2013 (GVBl. S. 296), geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird VII. Schlussbestimmungen wie folgt gefasst:
„§ 43 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen“
2. Die Überschrift von § 43 wird wie folgt gefasst:
㤠43
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen“
3. In § 43 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Der Bezirkskirchenrat kann für die Visitation der Gemeinden vorsehen, dass ab dem 1. Januar 2023 keine Visitationen nach dieser Ordnung mehr durchgeführt werden. Er kann im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde vorsehen, dass die Visitation in einem Verfahren, über das sich Gemeindeleitung und Visitationskommission verständigen, in Abweichung von den Regelungen der Abschnitte 2 bis 6 dieses Gesetzes durchgeführt wird.
(4) Für die Visitation von Kirchenbezirken kann die Landesbischöfin oder der Landesbischof im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat vorsehen, dass die Bezirksvisitation entfällt, zeitlich verlegt oder in einer anderen Weise, in Abweichung von den Regelungen der Abschnitte 2 bis 6 dieses Gesetzes durchgeführt wird.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. November 2022 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 26. Oktober 2022
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart

Rechtsverordnungen

Nr. 7Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3

Vom 17. November 2022
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG-EKD) vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168), zuletzt geändert am 22. April 2016 (GVBl. S. 131), folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3

Die Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vom 17. Dezember 2014 (GVBl. 2015, S. 58), zuletzt geändert am 23. April 2020 (GVBl., S 192), wird wie folgt geändert:
  1. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „und“ ersetzt.
    2. In Absatz 5 wird jeweils das Wort „bzw“. durch das Wort „oder“ ersetzt.
  2. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Nr. 6 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „und“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „bzw“. durch das Wort „oder“ ersetzt.
  3. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen und Prorektoren und die Dekaninnen und Dekane erhalten für die Dauer ihrer Amtszeit jeweils eine Funktionszulage.“
    2. In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
    3. In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Prorektorin bzw. den Prorektor“ durch die Wörter „Prorektorinnen und Prorektoren“ ersetzt.
    4. In Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „Dekanin bzw. den Dekan“ durch die Wörter „Dekaninnen und Dekane“ ersetzt.
  4. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „i.V.m.“ durch die Wörter „in Verbindung mit“ ersetzt.
  5. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „§ 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4“ durch die Wörter „§ 2 Nummern 1, 2 und 4“ ersetzt.
  6. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend am 1. September 2021 in Kraft.
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Karlsruhe, den 17. November 2022
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart

Nr. 8Rechtsverordnung zur Festlegung der Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Zuweisungsfaktoren-Rechtsverordnung – ZFRVO)

Vom 17. November 2022
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Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 17 Abs. 2 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 2 und 20 Abs. 3 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023 Nr. 8, S. 27) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Festlegung und Veröffentlichung der Zuweisungsfaktoren

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt die Zuweisungsfaktoren nach §§ 4 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 und § 20 Abs. 3 festzulegen und im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche bekannt zu machen.
( 2 ) Die Bekanntmachung erfolgt mit jeder Änderung der Zuweisungsfaktoren, spätestens jedoch alle vier Jahre.
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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten
  1. die Rechtsverordnung zur Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 16. Dezember 2020 (GVBl. 2020, Teil I, Nr. 22, S. 54), geändert am 23. September 2021 (GVBl., Teil I, Nr. 50, S. 167),
  2. die Rechtsverordnung zur Festlegung der bezirksbezogenen Zuweisungsfaktoren und der bezirksbezogenen Flächenfaktoren für die Grundzuweisung für Kirchenbezirke nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 20. September 2018 (GVBl. S. 302) und
  3. die Rechtsverordnung zur Festlegung der Zuweisungsfaktoren für die Diakonischen Werke nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 16. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 23, S. 65)
außer Kraft.
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Karlsruhe, den 17. November 2022
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 9Rechtsverordnung über die Umgliederung des Ortsteils Nordschwaben (UmgliederungsRVO Nordschwaben)

Vom 22. November 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 4 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 39, S. 96), die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Umgliederung des Ortsteils Nordschwaben

Der Ortsteil Nordschwaben der politischen Gemeinde Rheinfelden wird von der Evangelischen Kirchengemeinde Dossenbach umgegliedert in die Evangelische Kirchengemeinde Rheinfelden, Pfarrgemeinde Johannesgemeinde.
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§ 2
Rechtsnachfolge

Die Evangelische Kirchengemeinde Rheinfelden ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Dossenbach für den räumlichen Bereich des Ortsteils Nordschwaben der politischen Gemeinde Rheinfelden. Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten gehen insoweit auf die Evangelische Kirchengemeinde Rheinfelden über.
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§ 3
Finanzen

Für den innerkirchlichen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz wird die Umgliederung zum 31. Dezember 2022 wirksam. Für den Doppelhaushalt 2022/2023 bleiben die Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz unverändert.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 22. November 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 10Rechtsverordnung zum kirchlichen Gesetz über das Ehrenamt in der Evangelischen Landeskirche in Baden (EhrenamtRVO - EAG-RVO)

Vom 29. November 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des kirchlichen Gesetzes über das Ehrenamt in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 230), zuletzt geändert am 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 90), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit

( 1 ) Im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Ehrenamtsgesetz im Umfang der steuerlichen Freibeträge nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz möglich.
( 2 ) Die Person, die die Zahlung erhält, muss bei Aufnahme der Tätigkeit und zu Beginn eines jeden Jahres schriftlich erklären, dass die Steuerfreibeträge nicht in einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder im Rahmen einer anderen ehrenamtlichen Tätigkeit verwendet werden. Die Erklärung ist zu den Unterlagen der Buchhaltung zu nehmen. Der Umfang der Tätigkeit, die Art der Tätigkeit und die Höhe der Auszahlungen sind zu dokumentieren.
( 3 ) In der Haushaltsplanung des zuständigen Rechtsträgers sind die Mittel für die oben genannten Zahlungen gesondert auszuweisen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Die Zahlungen sollen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz nicht übersteigen.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 29. November 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 11Rechtsverordnung zum Kirchlichen Dienstreisekostengesetz (DRG-RVO)

Vom 6. Dezember 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 7 des Kirchlichen Dienstreisekostengesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 36, S. 91) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Wegstreckenentschädigung und Grundsätze

( 1 ) Die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges beträgt einheitlich 35 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.
( 2 ) Für dienstliche Fahrten im Forstdienst beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges einheitlich 50 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.
( 3 ) Erfolgt für eine einzelne Dienstreise eine Erstattung von Dritten, können Reisekosten insoweit nicht geltend gemacht werden. Etwa erhaltende Erstattungen Dritter sind bei Geltendmachung der Reisekosten abzuführen.
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§ 2
Dienstort

( 1 ) Für die Anwendung des kirchlichen Dienstreisekostenrechts wird für die betreffende Person ausschließlich ein Dienstort festgelegt. Tätigkeit in bürofreiem Arbeiten, Homeoffice oder Telearbeit berühren die Festlegung des Dienstortes nicht.
( 2 ) Für Personen in landeskirchlicher Anstellung im gemeindlichen oder bezirklichen Einsatz gelten folgende Regelungen:
  1. Bei einem Einsatz sowie bei einer Berufung auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag ist Dienstort der Ort der politischen Gemeinde, in der das Pfarramt der Einsatzgemeinde gelegen ist.
  2. Bezieht sich der ständige Einsatz einer Person auf einen Kirchenbezirk, so ist der Sitz des Dekanates in der Regel der Dienstort.
  3. Ist die Person regelmäßig an mehreren Orten tätig, wird als Dienstort der Ort des Schwerpunkts der Tätigkeit oder, wenn sich ein Schwerpunkt nicht ermitteln lässt, einer der Tätigkeitsorte bestimmt.
  4. Ist eine Person einem Kirchenbezirk zugeordnet und aufgrund des erteilten Auftrages in mehreren Gemeinden eines Kirchenbezirks oder wechselnd in unterschiedlichen Gemeinden eines Kirchenbezirks tätig, kann als Dienstort abweichend von Nummer 2 ein anderer, in der Regel zentral gelegener Ort im Kirchenbezirk festgelegt werden, wenn dies geeignet ist, den anfallenden Dienstreisekostenaufwand angemessen abzubilden.
  5. Für die Berechnung der anfallenden Reisekosten ist auf die Dienststätte am Dienstort abzustellen. Dienststätte ist das Gebäude, in welcher die Dienststelle, welcher die Person zugeordnet ist, untergebracht ist.
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§ 3
Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise

Für den Beginn und das Ende einer Dienstreise ist auf den Dienstort bzw. die Dienststelle abzustellen. Für den Beginn und das Ende einer Dienstreise ist auf den Wohnort abzustellen, wenn der geltend zu machende Aufwand dabei günstiger ist, als bei einer Bemessung nach Satz 1.
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§ 4
Dienstgänge

Personen, die in landeskirchlicher Anstellung stehen und in Gemeinden oder Kirchenbezirken eingesetzt sind, können Reisekosten für Dienstgänge innerhalb der politischen Gemeinde des Dienstortes gegenüber der Kirchengemeinde oder dem Stadtkirchenbezirk geltend machen. Die Aufwendungen sollen im Regelfall durch eine pauschale Entschädigung nach § 5 DRG abgegolten werden. Vorstehende Regelung gilt nicht, soweit für die Aufwendungen eine Außendienstentschädigung nach § 6 DRG gewährt wird.
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§ 5
Dienstliche Bahncard

( 1 ) Soweit für dienstliche Fahrten regelmäßig die Bahn genutzt wird, kann der Person dienstlich eine Bahncard insoweit zur Verfügung gestellt werden, wenn die Kosten der Bahncard die voraussichtlich eingesparten Kosten bei Bahnreisen unterschreiten.
( 2 ) Eine Bahncard 100 kann abweichend von Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden, wenn die Person den Mehraufwand, der gegenüber der Einsparung voraussichtlich entsteht, erstattet.
( 3 ) Wurde eine dienstliche Bahncard gestellt, soll die Person dies bei der Auswahl des Beförderungsmittels in besonderer Weise berücksichtigen. Eine Abrechnung von Fahrten für die Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges soll auf Fahrten beschränkt sein, bei denen die Nutzung der Bahn erheblich unzweckmäßig oder unzumutbar ist. Hierfür ist die Einschätzung der Person maßgebend.
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§ 6
Förderung öffentlicher Verkehrsmittel

( 1 ) Die Auswahl des Verkehrsmittels bei dienstlichen Fahrten obliegt der Person. Diese soll bei der Auswahlentscheidung in besonderer Weise die Anliegen des Klimaschutzes berücksichtigen. Soweit es nicht unzumutbar oder unzweckmäßig ist, soll die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs Vorrang haben.
( 2 ) Die Kosten privater Netzkarten oder privater Bahnkarten können erstattet werden, wenn die Ersparnis durch die Nutzung die Kosten der ansonsten abrechenbaren Aufwendungen übersteigen.
( 3 ) Die Abrechnung einer Wegstreckenentschädigung ist auch bei der Nutzung von Car-Sharing-Modellen, wenn diese nicht vom Dienstgeber gestellt werden, zulässig.
( 4 ) Wegstreckenentschädigungen werden auch bewilligt, wenn an Stelle eines privaten Kraftfahrzeuges ein Fahrrad oder E-Bike genutzt wird.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten
  1. die Rechtsverordnung zum Kirchlichen Dienstreisekostengesetz (RVO – DRG) vom 24. Februar 2009 (GVBl. S. 33) und
  2. die Durchführungsbestimmungen zum kirchlichen Dienstreisekostengesetz (DB-DRG) vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 107), geändert am 24. Juli 2012 (GVBl. S. 184)
außer Kraft.
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Karlsruhe, den 06. Dezember 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Ordnungen

Nr. 12Ordnung der Konvente der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Konventsordnung Diakoninnen und Diakone - KonvO-Diak)

Vom 13. Dezember 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 39, S. 96) folgende Ordnung:
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§ 1
Bezirkskonvente

( 1 ) Diakoninnen und Diakone mit gemeindlichem Auftrag oder mit allgemeinem kirchlichem Auftrag, wie beispielsweise im Schuldienst, bilden in dem jeweiligen Kirchenbezirk einen Bezirkskonvent.
( 2 ) Die Bezirkskirchenräte benachbarter Kirchenbezirke können vorsehen, dass für die Kirchenbezirke ein gemeinsamer Konvent gebildet wird. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates. Gemeinsame Konvente sollen gebildet werden, wenn weniger als fünf Diakoninnen oder Diakone in einem Kirchenbezirk eingesetzt sind.
( 3 ) Soweit die Personenzahl dies rechtfertigt, kann der Bezirkskonvent für die Zusammenarbeit in einem Kooperationsraum einen Ausschuss der im Kooperationsraum eingesetzten Diakoninnen und Diakonen einrichten.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkskonvente beträgt drei Jahre und beginnt jeweils am 1. Januar.
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§ 2
Vorsitz im Bezirkskonvent

( 1 ) Der Bezirkskonvent wählt für die Dauer der Amtszeit aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Die Person im Vorsitzendenamt hat folgende Aufgaben:
  1. Einladung zu den Sitzungen des Bezirkskonvents und Festlegung der Tagesordnung im Benehmen mit der Person im Stellvertretendenamt;
  2. Information der Dekanin oder des Dekans des Kirchenbezirks über Termine und Tagesordnungen der Sitzungen des Bezirkskonvents,
  3. regelmäßige Kontaktaufnahme zum Evangelischen Oberkirchenrat über den Landeskirchlichen Beauftragten für Diakoninnen und Diakone.
( 3 ) Der Bezirkskonvent tagt in der Regel viermal im Jahr. Der Sitzungsturnus soll mit den Sitzungen der Pfarrkonvente abgestimmt werden.
( 4 ) Der Kirchenbezirk trägt für die Tagungen des Bezirkskonvents die Reisekosten im Rahmen der Regelungen des Dienstreisekostenrechts. Weitere Kosten werden im Rahmen der Haushaltsplanungen und Beschlussfassungen des Bezirkskirchenrates vom Kirchenbezirk übernommen.
( 5 ) Aufgaben des Bezirkskonvents sind insbesondere:
  1. Förderung der geistlichen Gemeinschaft und der Dienstgemeinschaft,
  2. Beschäftigung mit berufsspezifischen Fragen und Themen der unterschiedlichen Dienste der Berufsgruppe,
  3. Kontakte zu anderen Berufsgruppen und Gremien (zum Beispiel Pfarrkonvent, Erzieherinnen und Erzieher in Kindertagesstätten),
  4. kollegiale Begleitung insbesondere der Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger,
  5. Kontaktpflege zur oder zum Landeskirchlichen Beauftragten für Diakoninnen und Diakone sowie
  6. Rückkoppelung von Erfahrungen an den Landeskonvent oder den Evangelischen Oberkirchenrat über die Person im Vorsitzendenamt.
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§ 3
Konvent der Diakoninnen und Diakone im Evangelischen Oberkirchenrat

( 1 ) Die im Evangelischen Oberkirchenrat tätigen Diakoninnen und Diakone bilden einen Konvent der Diakoninnen und Diakone im Evangelischen Oberkirchenrat.
( 2 ) Ist eine Person sowohl im Evangelischen Oberkirchenrat als auch in einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenbezirk eingesetzt, entscheidet die Person, ob sie im Bezirkskonvent oder im Konvent der Diakoninnen und Diakone im Evangelischen Oberkirchenrat mitwirken will.
( 3 ) Für den Konvent sind die Regelungen des § 2 entsprechend anzuwenden.
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§ 4
Landeskonvent

( 1 ) Der Landeskonvent dient dem Austausch über Fragen des Berufsstandes der Diakoninnen und Diakone zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Bezirkskonvente und dem Evangelischen Oberkirchenrat. Er berät den Evangelischen Oberkirchenrat in Fragen, die die Berufsgruppe betreffen, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitarbeitendenvertretung gegeben ist.
( 2 ) Jeder Bezirkskonvent entsendet für die Dauer der Amtszeit des Landeskonvents eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Landeskonvent und bestimmt eine Stellvertretung. Bilden mehrere Kirchenbezirke einen Bezirkskonvent können Personen entsprechend der Zahl der Kirchenbezirke entsandt werden. Die oder der Landeskirchliche Beauftragte für die Diakoninnen und Diakone sowie eine vom Konvent der Diakoninnen und Diakone im Evangelischen Oberkirchenrat benannte Person gehören dem Landeskonvent für die Dauer der Amtszeit als stimmberechtigte Mitglieder an.
( 3 ) Zur Herstellung der Repräsentanz der verschiedenen Dienste der Diakoninnen und Diakone kann der Landeskonvent bis zu vier weitere Diakoninnen oder Diakone in den Landeskonvent für die Dauer der Amtszeit berufen.
( 4 ) Beratende Mitglieder des Landeskonvents sind jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Mitarbeitendenvertretung und der Evangelischen Hochschule in Freiburg.
( 5 ) Die Amtszeit des Landeskonvents beträgt drei Jahre und beginnt jeweils am 1. Januar.
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§ 5
Vorsitz im Landeskonvent

( 1 ) Der Landeskonvent wählt für die Dauer der Amtszeit aus seiner Mitte eine Person im Vorsitzendenamt sowie eine Person im Stellvertretendenamt. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Die oder der Landeskirchliche Beauftragte für die Diakoninnen und Diakone nimmt entweder das Vorsitzendenamt oder das Stellvertretendenamt wahr.
( 3 ) Die Person im Vorsitzendenamt legt im Einvernehmen mit der Person im Stellvertretendenamt die Sitzungstermine und die Tagesordnungen fest. Die Sitzungen finden in der Regel in Karlsruhe statt. Die Einladung erfolgt über die Landeskirchliche Beauftragte oder den Landeskirchlichen Beauftragten für die Diakoninnen und Diakone.
( 4 ) Der Landeskonvent tagt in der Regel zweimal im Jahr. Die Landeskirche trägt für die Tagungen des Landeskonvents die Reisekosten im Rahmen der Regelungen des Dienstreisekostenrechts. Weitere Kosten werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel nach Absprache mit dem Landeskirchlichen Beauftragten für Diakoninnen und Diakone übernommen.
( 5 ) Der Landeskonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Weiterentwicklung des Berufsbildes
  2. Austausch über Berufsbild, Berufspraxis und Studium,
  3. Fragen zur Fort- und Weiterbildung,
  4. Planung und Gestaltung der Fortbildungstage,
  5. Behandlung der Anliegen der Bezirkskonvente,
  6. Austausch über die Arbeit in den Bezirken und deren Kooperationsräumen sowie
  7. Benennung der berufs- und kirchenpolitischen Vorstellungen der Berufsgruppen gegenüber der Landeskirche.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt am 31.12.2024 außer Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung der Konvente der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone (KonventO-Gdediak) vom 18. August 1992 (GVBl. S. 205) außer Kraft.
( 3 ) Die zum 1. November 2022 bestehenden Bezirkskonvente sowie der Landeskonvent beenden ihre Amtszeit zum 31.12.2022.
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Karlsruhe, den 13. Dezember 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Dr. Cornelia Weber
Oberkirchenrätin

Nr. 13Geschäftsordnung zur Änderung der Geschäftsordnung
der Evangelisch-kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt

Vom 29. November 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 3 der Satzung der Kapitalienverwaltungsanstalt folgende Ordnung:
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Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung der Evangelisch-kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt

Die Geschäftsordnung der Evangelisch-kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt vom 4. Oktober 2016 (GVBl. S. 232), geändert am 27. November 2018 (GVBl. 2019 S. 69), wird wie folgt geändert:
§ 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Einlageberechtigt sind die kirchlichen Körperschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 Gemeinderücklagefondsgesetz.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 29. November 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Martin Wollinsky
Oberkirchenrat

Durchführungsbestimmungen

Nr. 14Durchführungsbestimmungen zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Pfarrstellenbesetzungsgesetz

Vom 6. Dezember 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Durchführungsbestimmungen:
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§ 1
Änderung der Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zum Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 23. Juni 2009 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert am 16. Juli 2014 (GVBl. S. 208) werden wie folgt geändert:
  1. Die Überschrift zu § 12 wird wie folgt gefasst:
    “§ 12 zu § 7 Abs. 3 PfStBesG“
  2. In § 12 wird folgender Satz 3 angefügt:
    „Ist im Rahmen eines geordneten Strukturprozesses vorgesehen, dass sich die Zuständigkeit einer zu besetzenden Stelle zukünftig auf mehrere Gemeinden erstrecken wird, kann § 7 Abs. 3 PfStBesG zur Anwendung kommen, wenn die Ältestenkreise der betroffenen Gemeinden und der Bezirkskirchenrat dem zustimmen.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 6. Dezember 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Uta Henke
Oberkirchenrätin

Bekanntmachungen

Nr. 15Frühjahrstagung 2023 der Landessynode

OKR 09.12.2022
AZ: 1444-09-01
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Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, findet die Frühjahrstagung der Landessynode in der Zeit vom 23. bis 27. April 2023 in Bad Herrenalb statt.
Die Frist für Eingaben läuft am 12. März 2023 ab.

Nr. 16Mitglieder der Landessynode

OKR 22.11.2022
AZ: 1441-01
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Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, ist Herr Bernd Neugart (berufenes Mitglied aus dem Kirchenbezirk Ortenau) zum 23. September 2022 aus der Landessynode ausgeschieden.

Nr. 17Mitglieder der EKD-Synode

OKR 22.11.2022
AZ: 1524-02
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Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, hat Frau Ilse Lohmann ihr Amt in der EKD-Synode niedergelegt.
Die Landessynode hat in ihrer Sitzung am 26. Oktober 2022 gemäß Artikel 24 der Grundordnung der EKD Frau Dagmar Hock als 1. Stellvertretung in die EKD-Synode nachgewählt.

Nr. 18Gebietstausch mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

OKR 05.12.2022
AZ: 1111
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 scheidet die Kommune Wald aus der Evangelischen Landeskirche in Württemberg aus und wird von der Evangelischen Landeskirche in Baden in die Evangelische Kirchengemeinde Pfullendorf aufgenommen.
Ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2023 scheidet die Ortschaft Burgweiler aus der Evangelischen Landeskirche in Baden aus und wird von der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in die Evangelische Kirchengemeinde Wald-Ostrach (künftig Ostrach) aufgenommen.
Die Landessynoden der Evangelischen Kirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg haben die Vereinbarung bestätigt.

Nr. 1938. Deutscher Evangelischer Kirchentag 2023
hier: Freistellung vom Dienst

OKR 17.11.2022
AZ: 2124-09
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Für die Teilnahme am 38. Deutschen Evangelischen Kirchentag vom 07. bis 11. Juni 2023 in Nürnberg kann kirchlichen Mitarbeitenden im Bedarfsfall entsprechend der allgemein geltenden Regelungen (AR-M, Pfarrdienstrecht, Kirchenbeamtenrecht) Arbeitsbefreiung oder Dienstbefreiung gewährt werden, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

Stellenausschreibungen

Nr. 20Stellenausschreibungen

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Erste Ausschreibung (Bewerbungsschluss: 07.02.2023)
Gemeindepfarrstellen
  • Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg: Hardheim-Höpfingen
  • Stadtkirchenbezirk Karlsruhe: Luthergemeinde
  • Kirchenbezirk Neckar-Bergstraße: Schriesheim, Pfarrstelle I
  • Kirchenbezirk Villingen: Blumberg
Dekanatsstellen (Bewerbungsschluss: 24.01.2023)
  • Dekanat Kirchenbezirk Hochrhein
Schuldekanatsstellen (Bewerbungsschluss: 24.01.2023)
  • Schuldekanat Kirchenbezirk Emmendingen
Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag (Bewerbungsschluss: 07.02.2023)
  • EOK Referat 2, Leitung Predigerseminar Petersstift in Heidelberg
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Zweite Ausschreibung
  • Kirchenbezirke Emmendingen und Breisgau Hochschwarzwald und Landesstelle für Evang. Erwachsenenbildung (EEB Baden): Projektstelle für eine/n Diakon:in (w/m/d) oder eine/n pädagogische/n Mitarbeiter:in (w/m/d) im Bereich Kirchliche Bildungsarbeit und Tourismus (25%)
  • Kirchenbezirk Neckar-Bergstraße: Dossenheim
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Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.