.

Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes
Schwarzwald-Bodensee
(RVO Verwaltungszweckverband Schwarzwald-Bodensee — RVO-VzV-SchwaBO)

Vom 21. November 2024 (GVBl. 2025, Nr. 8, S. 20)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach Artikel 107 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007(GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), folgende Rechtsverordnung erlassen:
####

§ 1
Name und Zweck

( 1 ) Zur Erledigung der Aufgaben ihrer Verwaltung bilden unter Fortführung des bisher bereits bestehenden Verwaltungszweckverbandes
  1. der Evangelische Kirchenbezirk Konstanz,
  2. der Evangelische Kirchenbezirk Überlingen-Stockach,
  3. der Evangelische Kirchenbezirk Villingen und
  4. die in der Anlage näher aufgeführten evangelischen Kirchengemeinden der evangelischen Kirchenbezirke Konstanz, Überlingen-Stockach und Villingen
einen Verwaltungszweckverband.
( 2 ) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben richtet der Verwaltungszweckverband ein Verwaltungs- und Serviceamt ein.
( 3 ) Der Verwaltungszweckverband trägt den Namen „Evangelischer Verwaltungszweckverband Schwarzwald-Bodensee“.
( 4 ) Der Verwaltungszweckverband hat seinen Sitz in Singen.
( 5 ) Das Verbandsgebiet umfasst den räumlichen Bereich der Evangelischen Kirchenbezirke Konstanz, Villingen und Überlingen-Stockach.
#

§ 2
Aufgaben des Verwaltungszweckverbandes

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband nimmt durch das Verwaltungs- und Serviceamt für seine Mitglieder Aufgaben nach dem Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz (VSA-G) wahr.
( 2 ) Für kirchliche Rechtsträger, die unter der Aufsicht der Landeskirche stehen oder die Mitglieder des Diakonischen Werks Baden sind, können aufgrund gesondert zu schließender Vereinbarungen weitergehende Leistungen erbracht werden. Leistungen an weitere Rechtsträger können erbracht werden, wenn der Verwaltungsrat dem zustimmt und der Evangelische Oberkirchenrat die Übernahme genehmigt.
( 3 ) Der Verwaltungszweckverband kann die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen übernehmen.
( 4 ) Die Geschäftsverteilung im Verwaltungs- und Serviceamt kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
#

§ 3
Verwaltungsrat

( 1 ) Organ des Verwaltungszweckverbandes ist der Verwaltungsrat. Durch diesen wird der Verwaltungszweckverband geleitet.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist zuständig für:
  1. Begleitung und Unterstützung der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes in wesentlichen Fragen der Umsetzung des VSA-G sowie bei grundlegenden strukturellen Veränderungen,
  2. Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungs- und Serviceamtes auf Basis einer vom Evangelischen Oberkirchenrat herausgegebenen Mustergeschäftsordnung,
  3. die Bestellung einer oder mehrerer Stellvertretungen für die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes im Benehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat (§ 12 Abs. 1 VSA-G),
  4. personal- und dienstrechtliche Entscheidungen bezüglich der Stellvertretungen der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes,
  5. Mitwirkung bei der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Verwaltungs- und Serviceamtes nach § 12 Abs. 1 VSA-G,
  6. Mitwirkung beim Erlass einer Gebührenordnung oder Erlass einer Gebührenordnung nach Maßgabe von § 14 VSA-G,
  7. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verwaltungszweckverbandes,
  8. die Feststellung der Jahresrechnung,
  9. Wahl einer oder eines Verwaltungsratsvorsitzenden sowie der Stellvertretung nach § 5,
  10. Entgegennahme des Berichtes über die Prüfung der Jahresrechnung sowie Erteilung der Entlastung der Person im Vorsitzendenamt sowie der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes auf Basis der geprüften Jahresrechnungen,
  11. Anträge an den Evangelischen Oberkirchenrat zur Änderung der Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes nach Beteiligung der Verbandsmitglieder.
( 3 ) Dem Verwaltungsrat gehören an:
  1. die Dekaninnen oder Dekane der beteiligten Kirchenbezirke,
  2. aus jedem Kirchenbezirk eine Person, die vom Bezirkskirchenrat gewählt wird. Die Person muss Mitglied des Bezirkskirchenrates oder Mitglied des Kirchengemeinderates einer der Kirchengemeinden des Kirchenbezirks sein.
    Die Personen sollen Kompetenzen in wirtschaftlichen, rechtlichen oder personalwirtschaftlichen Fragestellungen besitzen.
( 4 ) Für die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1 wird die Stellvertretung aufgrund einer Entscheidung des Bezirkskirchenrates durch die Dekanstellvertretung oder durch die Schuldekanin oder den Schuldekan wahrgenommen. Für das Mitglied nach Absatz 3 Nr. 2 wird je Kirchenbezirk eine Person als Stellvertretung durch den Bezirkskirchenrat gewählt. Gehört das Mitglied dem Bezirkskirchenrat an, ist als Stellvertretung eine Person zu wählen, die Mitglied eines Kirchengemeinderates der Kirchengemeinden des Kirchenbezirks ist. Das Gleiche gilt im umgekehrten Fall.
( 5 ) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 und die Stellvertretungen werden für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise bestellt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu entsenden.
( 6 ) Die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes ist beratendes Mitglied des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht. Weitere beratende Mitglieder können nicht bestellt werden. Zur Erörterung spezifischer Fragestellungen können Personen beratend für einzelne Tagesordnungspunkte hinzugezogen werden. Die Stellvertretungen der Geschäftsführung können im Einvernehmen mit der Geschäftsführung vom Verwaltungsrat ständig oder zeitweise beratend hinzugezogen werden.
#

§ 4
Sitzungen des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte von der oder dem Verwaltungsratsvorsitzenden einberufen. Die Sitzungen können nach den Regelungen der Digitalsitzungs-RVO digital durchgeführt werden.
( 2 ) Für die Sitzungen gelten § 13 Leitungs- und Wahlgesetz sowie die Artikel 108 bis 111 der Grundordnung entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
( 3 ) Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal jährlich. In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
#

§ 5
Vorsitz des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrats aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
  1. führt den Vorsitz des Verwaltungsrates, beruft die Sitzungen ein und leitet diese,
  2. sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung und Durchführung der Beschlüsse,
  3. ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Geschäftsführung und stellvertretenden Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes (§ 12 Abs. 2 VSA-G),
  4. ist die mittelbare Dienstaufsicht für alle Mitarbeitenden des Verwaltungs- und Serviceamtes (§ 12 Abs. 3 VSA-G),
  5. führt die Auflösung nach § 8 durch.
( 3 ) Die rechtliche Vertretung des Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Die rechtliche Vertretung kann durch Geschäftsordnung auf die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes umfänglich oder teilweise übertragen werden.
#

§ 6
Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes

Die Geschäftsführung erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt das Verwaltungs- und Serviceamt im Rahmen der Geschäftsordnung oder der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Sie ist Dienstvorgesetze und Vorgesetzte für alle Mitarbeitenden des Verwaltungs- und Serviceamtes.
#

§ 7
Finanzierung

( 1 ) Soweit die Aufgabenerfüllung nicht zentral durch eine Finanzzuweisung nach dem Finanzausgleichsgesetz finanziert wird, erfolgt die Finanzierung des Verwaltungszweckverbandes durch Umlagen oder Gebühren nach Maßgabe von § 14 VSA-G.
( 2 ) Im Falle der Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 3 werden die Betriebskosten mit dem zuständigen kommunalen Träger abgerechnet sowie Elternbeiträge nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben.
#

§ 8
Auflösung

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband kann durch Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO aufgelöst oder mit einem anderen Verwaltungszweckverband zusammengelegt werden.
( 2 ) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Verhältnis der in den letzten fünf Jahren geleisteten Umlagen oder Gebühren auf die einzelnen Verbandsmitglieder über, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO anderes geregelt ist.
#

§ 9
Übergangsvorschrift

Der Verwaltungsrat wird nach den Regelungen dieser Rechtsverordnung zum 1. Januar 2025 neu gebildet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die im Amt befindlichen Mitglieder des Verwaltungsrates im Amt. Entspricht die am 31. Dezember 2024 bestehende Zusammensetzung des Verwaltungsrates in Zahl und Zusammensetzung den Regelungen dieser Rechtsverordnung kann der Bezirkskirchenrat des jeweiligen Kirchenbezirks vorsehen, dass keine Neubildung des Verwaltungsrates nach Satz 1 erfolgt und die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder des Verwaltungsrates die Funktion bis zum Ende der regulären Amtszeit wahrnehmen.
#

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
( 2 ) Die Rechtsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. 2017, S. 2) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
#
#
#
#
#
#
#
#

Anlage 1
Kirchengemeinden der Evangelischen Kirchenbezirke Konstanz, Überlingen-Stockach und Villingen

1. Kirchenbezirk Konstanz
Evangelische Kirchengemeinde Aach-Volkertshausen
Evangelische Kirchengemeinde Allensbach
Evangelische Kirchengemeinde Böhringen
Evangelische Kirchengemeinde Büsingen-Gailingen
Evangelische Kirchengemeinde Dettingen-Wallhausen
Evangelische Kirchengemeinde Engen
Evangelische Kirchengemeinde Gottmadingen
Evangelische Kirchengemeinde Gaienhofen
Evangelische Kirchengemeinde Hilzingen
Evangelische Kirchengemeinde Tengen
Evangelische Kirchengemeinde Konstanz
Evangelische Kirchengemeinde Konstanz-Litzelstetten
Evangelische Kirchengemeinde Konstanz-Wollmatingen
Evangelische Kirchengemeinde Radolfzell
Evangelische Kirchengemeinde Reichenau
Evangelische Kirchengemeinde Rielasingen-Worblingen
Evangelische Kirchengemeinde Singen
2. Kirchenbezirk Überlingen-Stockach
Evangelische Kirchengemeinde Immenstaad
Evangelische Kirchengemeinde Ludwigshafen am See
Evangelische Kirchengemeinde Markdorf
Evangelische Kirchengemeinde Meersburg
Evangelische Kirchengemeinde Meßkirch
Evangelische Kirchengemeinde Owingen
Evangelische Kirchengemeinde Pfullendorf
Evangelische Kirchengemeinde Salem-Heiligenberg
Evangelische Kirchengemeinde Steißlingen-Langenstein
Evangelische Kirchengemeinde Stetten am kalten Markt
Evangelische Kirchengemeinde Stockach
Evangelische Kirchengemeinde Uhldingen-Mühlhofen
Evangelische Kirchengemeinde Überlingen
3. Kirchenbezirk Villingen
Evangelische Kirchengemeinde Bad Dürrheim
Evangelische Kirchengemeinde Bad Dürrheim-Oberbaldingen
Evangelische Kirchengemeinde Bad Dürrheim-Öfingen
Evangelische Kirchengemeinde Blumberg
Evangelische Kirchengemeinde Buchenberg
Evangelische Kirchengemeinde Donaueschingen
Evangelische Kirchengemeinde Hüfingen-Bräunlingen
Evangelische Kirchengemeinde Königsfeld
Evangelische Kirchengemeinde Mönchweiler
Evangelische Kirchengemeinde Oberes Bregtal
Evangelische Kirchengemeinde St. Georgen-Tennenbronn
Evangelische Kirchengemeinde Triberg
Evangelische Kirchengemeinde Villingen
Evangelische Kirchengemeinde Weiler
####