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Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes
Breisgau-Markgräflerland
(RVO Verwaltungszweckverband Breisgau-Markgräflerland
— RVO-VzV-Breisgau-Markgräflerland)

Vom 21. November 2024 (GVBl. 2025, Nr. 9, S. 24)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach Artikel 107 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. April 2024 (GVBl., Nr. 70, S. 137), folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Name und Zweck

( 1 ) Zur Erledigung der Aufgaben ihrer Verwaltung bilden unter Fortführung des bisher bereits bestehenden Verwaltungszweckverbandes
  1. der Evangelische Kirchenbezirk Emmendingen,
  2. der Evangelische Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald und
  3. die in der Anlage näher aufgeführten evangelischen Kirchengemeinden der evangelischen Kirchenbezirke Emmendingen und Breisgau-Hochschwarzwald einen Verwaltungszweckverband.
( 2 ) Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben richtet der Verwaltungszweckverband ein Verwaltungs- und Serviceamt ein.
( 3 ) Der Verwaltungszweckverband trägt den Namen „Evangelischer Verwaltungszweckverband Breisgau-Markgräflerland“.
( 4 ) Der Verwaltungszweckverband hat seinen Sitz in Emmendingen.
( 5 ) Das Verbandsgebiet umfasst den räumlichen Bereich der Evangelischen Kirchenbezirke Emmendingen und Breisgau-Hochschwarzwald.
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§ 2
Aufgaben des Verwaltungszweckverbandes

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband nimmt durch das Verwaltungs- und Serviceamt für seine Mitglieder Aufgaben nach dem Verwaltungs- und Serviceamtsgesetz (VSA-G) wahr.
( 2 ) Für kirchliche Rechtsträger, die unter der Aufsicht der Landeskirche stehen oder die Mitglieder des Diakonischen Werks Baden sind, können aufgrund gesondert zu schließender Vereinbarungen weitergehende Leistungen erbracht werden. Leistungen an weitere Rechtsträger können erbracht werden, wenn der Verwaltungsrat dem zustimmt und der Evangelische Oberkirchenrat die Übernahme genehmigt.
( 3 ) Der Verwaltungszweckverband kann die Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen übernehmen.
( 4 ) Die Geschäftsverteilung im Verwaltungs- und Serviceamt kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
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§ 3
Verwaltungsrat

( 1 ) Organ des Verwaltungszweckverbandes ist der Verwaltungsrat. Durch diesen wird der Verwaltungszweckverband geleitet.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist zuständig für:
  1. Begleitung und Unterstützung der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes in wesentlichen Fragen der Umsetzung des VSA-G sowie bei grundlegenden strukturellen Veränderungen,
  2. Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungs- und Serviceamtes auf Basis einer vom Evangelischen Oberkirchenrat herausgegebenen Mustergeschäftsordnung,
  3. die Bestellung einer oder mehrerer Stellvertretungen für die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes im Benehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat (§ 12 Abs. 1 VSA-G),
  4. personal- und dienstrechtliche Entscheidungen bezüglich der Stellvertretungen der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes,
  5. Mitwirkung bei der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Verwaltungs- und Serviceamtes nach § 12 Abs. 1 VSA-G,
  6. Mitwirkung beim Erlass einer Gebührenordnung oder Erlass einer Gebührenordnung nach Maßgabe von § 14 VSA-G,
  7. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verwaltungszweckverbandes,
  8. die Feststellung der Jahresrechnung,
  9. Wahl einer oder eines Verwaltungsratsvorsitzenden sowie der Stellvertretung nach § 5,
  10. Entgegennahme des Berichtes über die Prüfung der Jahresrechnung sowie Erteilung der Entlastung der Person im Vorsitzendenamt sowie der Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes auf Basis der geprüften Jahresrechnungen,
  11. Anträge an den Evangelischen Oberkirchenrat zur Änderung der Rechtsverordnung des Verwaltungszweckverbandes nach Beteiligung der Verbandsmitglieder.
( 3 ) Dem Verwaltungsrat gehören an:
  1. die Dekaninnen oder Dekane der beteiligten Kirchenbezirke,
  2. aus jedem Kirchenbezirk zwei Personen, die vom Bezirkskirchenrat gewählt werden. Die Personen müssen Mitglied des Bezirkskirchenrates oder Mitglied des Kirchengemeinderates einer der Kirchengemeinden des Kirchenbezirks sein.
    Die Personen sollen Kompetenzen in wirtschaftlichen, rechtlichen oder personalwirtschaftlichen Fragestellungen besitzen.
( 4 ) Für die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1 wird die Stellvertretung aufgrund einer Entscheidung des Bezirkskirchenrates durch die Dekanstellvertretung oder durch die Schuldekanin oder den Schuldekan wahrgenommen. Für die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 werden je Kirchenbezirk zwei Personen als 1. und 2. Stellvertretung durch den Bezirkskirchenrat gewählt. Dabei sollen bei der Gruppe der Mitglieder und Stellvertretungen sowohl Bezirkskirchenratsmitglieder als auch Mitglieder von Kirchengemeinderäten möglichst gleichmäßig vertreten sein.
( 5 ) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 und die Stellvertretungen werden für die Dauer der Wahlperiode der Ältestenkreise bestellt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu entsenden.
( 6 ) Die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes ist beratendes Mitglied des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht. Weitere beratende Mitglieder können nicht bestellt werden. Zur Erörterung spezifischer Fragestellungen können Personen beratend für einzelne Tagesordnungspunkte hinzugezogen werden. Die Stellvertretungen der Geschäftsführung können im Einvernehmen mit der Geschäftsführung vom Verwaltungsrat ständig oder zeitweise beratend hinzugezogen werden.
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§ 4
Sitzungen des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte von der oder dem Verwaltungsratsvorsitzenden einberufen. Die Sitzungen können nach den Regelungen der Digitalsitzungs-RVO digital durchgeführt werden.
( 2 ) Für die Sitzungen gelten § 13 Leitungs- und Wahlgesetz sowie die Artikel 108 bis 111 der Grundordnung entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
( 3 ) Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal jährlich. In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
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§ 5
Vorsitz des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer der Wahlperiode des Verwaltungsrats aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
  1. führt den Vorsitz des Verwaltungsrates, beruft die Sitzungen ein und leitet diese,
  2. sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung und Durchführung der Beschlüsse,
  3. ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Geschäftsführung und stellvertretenden Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes (§ 12 Abs. 2 VSA-G),
  4. ist die mittelbare Dienstaufsicht für alle Mitarbeitenden des Verwaltungs- und Serviceamtes
    (§ 12 Abs. 3 VSA-G),
  5. führt die Auflösung nach § 8 durch.
( 3 ) Die rechtliche Vertretung des Verwaltungszweckverbandes erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Die rechtliche Vertretung kann durch Geschäftsordnung auf die Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes umfänglich oder teilweise übertragen werden.
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§ 6
Geschäftsführung des Verwaltungs- und Serviceamtes

Die Geschäftsführung erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt das Verwaltungs- und Serviceamt im Rahmen der Geschäftsordnung oder der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Sie ist Dienstvorgesetze und Vorgesetzte für alle Mitarbeitenden des Verwaltungs- und Serviceamtes.
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§ 7
Finanzierung

( 1 ) Soweit die Aufgabenerfüllung nicht zentral durch eine Finanzzuweisung nach dem Finanzausgleichsgesetz finanziert wird, erfolgt die Finanzierung des Verwaltungszweckverbandes durch Umlagen oder Gebühren nach Maßgabe von § 14 VSA-G.
( 2 ) Im Falle der Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 3 werden die Betriebskosten mit dem zuständigen kommunalen Träger abgerechnet sowie Elternbeiträge nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben.
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§ 8
Auflösung

( 1 ) Der Verwaltungszweckverband kann durch Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO aufgelöst oder mit einem anderen Verwaltungszweckverband zusammengelegt werden.
( 2 ) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Verhältnis der in den letzten fünf Jahren geleisteten Umlagen oder Gebühren auf die einzelnen Verbandsmitglieder über, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Artikel 107 GO anderes geregelt ist.
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§ 9
Übergangsvorschrift

Der Verwaltungsrat wird nach den Regelungen dieser Rechtsverordnung zum 1. Januar 2025 neu gebildet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die im Amt befindlichen Mitglieder des Verwaltungsrates im Amt. Entspricht die am 31. Dezember 2024 bestehende Zusammensetzung des Verwaltungsrates in Zahl und Zusammensetzung den Regelungen dieser Rechtsverordnung kann der Bezirkskirchenrat des jeweiligen Kirchenbezirks vorsehen, dass keine Neubildung des Verwaltungsrates nach Satz 1 erfolgt und die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder des Verwaltungsrates die Funktion bis zum Ende der regulären Amtszeit wahrnehmen.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
( 2 ) Die Rechtsverordnung vom 9. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 18) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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Anlage
Kirchengemeinden der Evangelischen Kirchenbezirke Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen

1. Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald
Evangelische Kirchengemeinde Auggen
Evangelische Kirchengemeinde Schliengen
Evangelische Kirchengemeinde Bad Krozingen
Evangelische Kirchengemeinde Badenweiler
Evangelische Kirchengemeinde Betberg-Sefelden
Evangelische Kirchengemeinde Bötzingen a.K.
Evangelische Kirchengemeinde Breisach
Evangelische Kirchengemeinde Britzingen-Dattingen
Evangelische Kirchengemeinde Buggingen
Evangelische Kirchengemeinde Eggenertal-Feldberg
Evangelische Kirchengemeinde Ehrenkirchen-Bollschweil
Evangelische Kirchengemeinde Gallenweiler
Evangelische Kirchengemeinde Heitersheim
Evangelische Kirchengemeinde Hinterzarten
Evangelische Kirchengemeinde Hügelheim
Evangelische Kirchengemeinde Ihringen
Evangelische Kirchengemeinde Kirchzarten-Stegen
Evangelische Kirchengemeinde Lenzkirch-Schluchsee
Evangelische Kirchengemeinde Löffingen
Evangelische Kirchengemeinde March
Evangelische Kirchengemeinde Mengen-Hartheim
Evangelische Kirchengemeinde Müllheim
Evangelische Kirchengemeinde Neuenburg
Evangelische Kirchengemeinde Neustadt
Evangelische Kirchengemeinde Staufen
Evangelische Kirchengemeinde St. Cyriak Sulzburg
Evangelische Kirchengemeinde Umkirch
Evangelische Kirchengemeinde Vogtsburg im Kaiserstuhl
Evangelische Kirchengemeinde Wolfenweiler
2. Kirchenbezirk Emmendingen
Evangelische Kirchengemeinde Bahlingen
Evangelische Kirchengemeinde Broggingen
Evangelische Kirchengemeinde Denzlingen
Evangelische Kirchengemeinde Eichstetten
Evangelische Kirchengemeinde Elzach
Evangelische Kirchengemeinde Emmendingen
Evangelische Kirchengemeinde Freiamt
Evangelische Kirchengemeinde Gundelfingen
Evangelische Kirchengemeinde Herbolzheim
Evangelische Kirchengemeinde Kenzingen
Evangelische Kirchengemeinde Köndringen
Evangelische Kirchengemeinde Königschaffhausen-Leiselheim
Evangelische Kirchengemeinde Kollnau
Evangelische Kirchengemeinde Malterdingen
Evangelische Kirchengemeinde Mundingen
Evangelische Kirchengemeinde Nimburg
Evangelische Kirchengemeinde Oberprechtal
Evangelische Kirchengemeinde Riegel-Endingen
Evangelische Kirchengemeinde Sexau
Evangelische Kirchengemeinde Teningen
Evangelische Kirchengemeinde Tutschfelden
Evangelische Kirchengemeinde Vörstetten
Evangelische Kirchengemeinde Wagenstadt
Evangelische Kirchengemeinde Waldkirch
Evangelische Kirchengemeinde Weisweil