.Kirchliches Gesetz über den evangelischen
Vom 15. April 2000 (GVBl. S. 114),
ERSTER TEIL
#1. Abschnitt
##2. Abschnitt
##3. Abschnitt
##4. Abschnitt
##ZWEITER TEIL
#1. Abschnitt
##2. Abschnitt
##3. Abschnitt
##4. Abschnitt
##5. Abschnitt
##6. Abschnitt
##DRITTER TEIL
#1. Abschnitt
##2. Abschnitt
##3. Abschnitt
##VIERTER TEIL
###
Kirchliches Gesetz über den evangelischen
Religionsunterricht in der Evangelischen
Landeskirche in Baden
(Religionsunterrichtsgesetz – RUG)
Vom 15. April 2000 (GVBl. S. 114),
geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 107)
geändert am 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 228)
zuletzt geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#ERSTER TEIL
Der evangelische Religionsunterricht
#1. Abschnitt
Grundlagen
##§ 1
(
1
)
1 Die Kirche Jesu Christi hat den Auftrag, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. 2 Aufgrund der Taufe ist jedes Glied der Kirche zu Zeugnis und Dienst in der Gemeinde und in der Welt bevollmächtigt und verpflichtet (Artikel 1 Abs. 3 S. 2 GO).1#
(
2
)
1 Die Mitverantwortung der Kirche für Bildung und Erziehung der jungen Generation bringt die Evangelische Landeskirche in Baden in besonderer Weise durch ihren Einsatz für den Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen zum Ausdruck.
2 Kinder und Jugendliche begegnen im Religionsunterricht der biblischen Botschaft und der christlichen Überlieferung. 3 Sie sollen erfahren, dass der christliche Glaube Identität begründet, Gemeinschaft stiftet, zu diakonischem Handeln anleitet und zu verantwortlichem Mitwirken in der Gesellschaft befähigt.
(
3
)
Der in der Taufe gründende Anspruch auf Einführung in die Inhalte christlichen Glaubens in reformatorischem Verständnis wird auch durch den Religionsunterricht eingelöst.
(
4
)
Der evangelische Religionsunterricht staatlicher, kirchlicher und an Privatschulen angestellter Lehrkräfte gründet im Verkündigungsauftrag der Kirche (Artikel 99 S. 2 GO). 2#
(
5
)
Evangelischer Religionsunterricht wird in ökumenischer Offenheit erteilt.
(
6
)
1 Die Leitung des evangelischen Religionsunterrichts in Kirche und Schule obliegt dem Evangelischen Oberkirchenrat.3# 2 In den Kirchenbezirken nehmen die Schuldekaninnen und Schuldekane die mit dem Religionsunterricht zusammenhängenden Aufgaben wahr.
#2. Abschnitt
Evangelischer Religionsunterricht als gemeinsame Aufgabe von Staat und Kirche
##§ 2
(
1
)
1 Der evangelische Religionsunterricht wird nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, nach der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und dem Schulgesetz für Baden-Württemberg von Staat und Kirche gemeinsam verantwortet und ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach.
2 Die öffentlichen Grund- und Hauptschulen (Volksschulen) haben die Schulform einer christlichen Gemeinschaftsschule (Art. 15 Verfassung des Landes Baden-Württemberg).
(
2
)
Der evangelische Religionsunterricht ist gebunden an das im Vorspruch der Grundordnung festgelegte Bekenntnis der Evangelischen Landeskirche in Baden und wird im Rahmen der staatlichen Ordnungen erteilt.
(
3
)
Die finanziellen Ersatzleistungen des Landes Baden-Württemberg an die Kirche für den von kirchlichen Lehrkräften erteilten Religionsunterricht werden mit dem Land Baden-Württemberg in Vereinbarungen geregelt.
#§ 3
(
1
)
Der Evangelische Oberkirchenrat stellt die Lehrpläne für den evangelischen Religionsunterricht auf; die Bekanntgabe besorgt das zuständige Ministerium des Landes Baden-Württemberg.
(
2
)
Zur Vorbereitung der Erstellung der Lehrpläne und zur Abstimmung mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg können beratende Kommissionen eingesetzt werden.
#§ 4
(
1
)
Der Evangelische Oberkirchenrat bestimmt die für den evangelischen Religionsunterricht zugelassenen Lernmittel.
(
2
)
Der Evangelische Oberkirchenrat kann zur Vorbereitung der Bestimmung der zuzulassenden Lernmittel Kommissionen einsetzen.
(
3
)
Der Evangelische Oberkirchenrat kann die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung der Lernmittel durch Rechtsverordnung regeln.
#3. Abschnitt
Evangelischer Religionsunterricht im Schulleben und in der Öffentlichkeit
##§ 5
(
1
)
1 Der evangelische Religionsunterricht versteht sich als ein wesentlicher Bestandteil des Schullebens. 2 Die für den evangelischen Religionsunterricht Verantwortlichen arbeiten bei der Schulentwicklung mit. 3 Alle im Religionsunterricht tätigen kirchlichen Lehrkräfte haben sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen zu beteiligen.
(
2
)
1 Ein Beitrag der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Schulleben sind auch Schul- und Schülergottesdienste. 2 Schulgottesdienste liegen in der Verantwortung der Schulen und werden in Absprache mit dem örtlich zuständigen Pfarramt gehalten. 3 Schülergottesdienste liegen in der Verantwortung der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
(
3
)
Die im evangelischen Religionsunterricht tätigen Lehrkräfte sollen an der Gestaltung der Schulgottesdienste verantwortlich mitwirken und Schülergottesdienste gestalten; sie beachten dabei die staatlichen Regelungen für Schul- und Schülergottesdienste sowie die örtlichen Gegebenheiten.
#§ 6
(
1
)
Der evangelische Religionsunterricht bezieht die Lebenswirklichkeit der Schülerinnen und Schüler ein.
(
2
)
Die im evangelischen Religionsunterricht tätigen Lehrkräfte sollen Kontakte zu kirchlichen und diakonischen, sozialen und gesellschaftlichen Einrichtungen pflegen.
(
3
)
1 Im Rahmen der geltenden Lehrpläne können von den Lehrkräften im evangelischen Religionsunterricht geeignete Fachleute aus der Praxis in den Unterricht einbezogen werden. 2 Die Lehrkraft behält die Gesamtverantwortung für die betreffenden Unterrichtsstunden. 3 Das Hausrecht der Schulleitung ist zu beachten.
(
4
)
Die Lehrkraft hat die Schuldekanin bzw. den Schuldekan zu informieren, wenn aus besonderem Anlass außerhalb des Lehrplans der jeweiligen Klasse schulfremden Personen Gelegenheit zur Information gegeben werden soll. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
#4. Abschnitt
Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht
##§ 7
(
1
)
1 Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. 2 Daher sind Schülerinnen und Schüler, die der Evangelischen Landeskirche in Baden angehören und eine öffentliche Schule besuchen – vorbehaltlich des Rechts zur Abmeldung – zur Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht verpflichtet.
(
2
)
Ungetaufte Schülerinnen und Schüler, von denen zumindest ein Elternteil einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört, sind bis zur Religionsmündigkeit evangelischen Schülerinnen und Schülern rechtlich gleichgestellt (Artikel 10 Abs. 1 GO).4#
(
3
)
Schülerinnen und Schüler, die einer Kirche angehören, mit der die Evangelische Landeskirche in Baden eine Vereinbarung über die Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht getroffen hat, werden den evangelischen Schülerinnen und Schülern gleichgestellt.
(
4
)
1 Wer nicht Mitglied einer evangelischen Kirche ist, kann darüber hinaus auf seinen Wunsch oder den seiner bzw. seines Erziehungsberechtigten zum Religionsunterricht zugelassen werden (Artikel 10 Abs. 2 GO).5#. 2 Voraussetzung dafür ist, dass Religionsunterricht seiner Konfession nicht erteilt wird. 3 Davon unberührt bleiben Vereinbarungen zwischen den evangelischen Landeskirchen und katholischen Diözesen in Baden-Württemberg über die wechselseitige Teilnahme am Religionsunterricht.
(
5
)
Wer keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, kann zum evangelischen Religionsunterricht zugelassen werden.
(
6
)
1 Die Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht nach den Absätzen 2 bis 5 erfolgt mit allen Rechten und Pflichten. 2 Die Evangelische Landeskirche in Baden überträgt die Entscheidung über die Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht nach Absatz 4 und 5 der betreffenden Lehrkraft. 3 In Beschwerdefällen entscheidet die Schuldekanin bzw. der Schuldekan.
#§ 8
Bei einer Abmeldung vom evangelischen Religionsunterricht gelten das Schulgesetz für Baden-Württemberg und die dazu ergangenen Vorschriften.
#ZWEITER TEIL
Lehrkräfte im evangelischen Religionsunterricht
#1. Abschnitt
Ausbildung
##§ 9
(
1
)
1 Evangelischen Religionsunterricht kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erteilen, wer dafür eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung für die entsprechende Schulart hat und Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Baden oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) ist. 2 Ausnahmen von der Voraussetzung der Mitgliedschaft bedürfen unter Beachtung der Rahmenordnung der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats.
(
2
)
1 Zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts ist ermächtigt, wer dazu kirchlich bevollmächtigt ist. 2 Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt für die Regelung der kirchlichen Bevollmächtigung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht eine Rechtsverordnung (Vocationsordnung).
(
3
)
Mitgliedern von evangelischen Freikirchen, mit denen keine Vereinbarung über die kirchliche Zusammenarbeit besteht, kann im Einzelfall entsprechend der Vocationsordnung eine widerrufliche Beauftragung für den Religionsunterricht erteilt werden.
#§ 10
(
1
)
Als abgeschlossene Ausbildung für die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht in entsprechenden Schularten wird anerkannt:
- ein Studium an einer Pädagogischen Hochschule im Fach Evangelische Theologie/Religionspädagogik mit Erster und Zweiter Staatsprüfung;
- ein Studium an einer Universität im Fach Evangelische Theologie mit Erster und Zweiter Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. Beruflichen Schulen;
- ein abgeschlossenes Studium an einer Evangelischen Fachhochschule im Fachbereich Religionspädagogik (Diplom-Religionspädagogin bzw. Diplom-Religionspädagoge);
- ein abgeschlossenes Studium der Evangelischen Theologie mit erster und zweiter theologischer Prüfung.
(
2
)
1 Der Evangelische Oberkirchenrat kann andere vergleichbare Ausbildungsgänge als Voraussetzung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht anerkennen. 2 Dabei sind staatliche Bestimmungen zu beachten.
#2. Abschnitt
Staatliche Lehrkräfte
##§ 11
(
1
)
Voraussetzungen für den Einsatz staatlicher Lehrkräfte im evangelischen Religionsunterricht sind:
- eine nach § 10 anerkannte Ausbildung für evangelischen Religionsunterricht der jeweiligen Schulart und,
- eine kirchliche Lehrerlaubnis entsprechend § 9 Abs. 2.
(
2
)
Die kirchliche Beauftragung soll in einem Gottesdienst erfolgen.
#3. Abschnitt
Kirchliche Lehrkräfte
##§ 12
(
1
)
Voraussetzungen für den Einsatz als kirchliche Lehrkraft im evangelischen Religionsunterricht sind
- eine nach § 10 anerkannte Ausbildung für den evangelischen Religionsunterricht der jeweiligen Schulart;
- die Verpflichtung auf Bekenntnis und Ordnung der Landeskirche.
(
2
)
Im evangelischen Religionsunterricht werden als kirchliche Lehrkräfte eingesetzt
- Lehrkräfte, die ausschließlich im evangelischen Religionsunterricht tätig sind (Religionslehrerinnen bzw. Religionslehrer);
- kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen ihres Dienstauftrages evangelischen Religionsunterricht zu erteilen haben;
- kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Einzelfall mit der Erteilung von evangelischem Religionsunterricht beauftragt werden.
(
3
)
Bei Dienstantritt soll eine gottesdienstliche Einführung bzw. Vorstellung stattfinden.
#§ 13
(
1
)
Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diplom-Religionspädagoginnen und Diplom-Religionspädagogen können vom Evangelischen Oberkirchenrat dem Land Baden-Württemberg zur Übernahme in ein Angestelltenverhältnis bzw. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorgeschlagen werden.
(
2
)
Für die vom Land Baden-Württemberg übernommenen Pfarrerinnen und Pfarrer gilt § 8 AG-PfDG.EKD.6#
#§ 14
(
1
)
1 Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts gehört in der Evangelischen Landeskirche in Baden zu den Aufgaben des Predigtamtes und ist daher Bestandteil der Dienstpflichten der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer (§ 9 Abs. 4 AG-PfDG.EKD), der Pfarrdiakoninnen und der Pfarrdiakone und der Diakoninnen und Diakone.7#8# 2 Der evangelische Religionsunterricht ist in folgendem Umfang (Deputat) zu erteilen:
1. | Dekanin bzw. Dekan als Gemeindepfarrerin bzw. als Gemeindepfarrer 2 Wochenstunden (fakultativ), | ||
2. | Gemeindepfarrerin bzw. Gemeindepfarrer mit einem ständigen Dienstbereich | ||
a) | von 4 000 und mehr Gemeindegliedern | 4 Wochenstunden, | |
b) | von 2 000 bis 3 999 Gemeindegliedern | 6 Wochenstunden, | |
c) | bis 1 999 Gemeindegliedern | 8 Wochenstunden, | |
3. | 8 Wochenstunden, | ||
4. | 6 Wochenstunden. |
(
2
)
Bei Gemeinden unter 1 000 Gemeindegliedern kann der Evangelische Oberkirchenrat ein höheres Deputat bis zu 10 Wochenstunden zuweisen.
(
3
)
Bei eingeschränktem Dienstauftrag verringert sich die Zahl anteilig.
(
4
)
Die zu erteilenden Wochenstunden können auch an Schulen außerhalb des eigenen Gemeindebezirks, in begründeten Ausnahmefällen auch außerhalb des eigenen Kirchenbezirks zugewiesen werden.
(
5
)
1 Die Gemeindegliederzahl wird vom Evangelischen Oberkirchenrat festgestellt. 2 Änderungen werden vom folgenden Schuljahr an berücksichtigt.
(
6
)
1 Bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Dienstgruppen (Artikel 15a Abs. 4 GO) wird die maßgebende Gemeindegliederzahl anteilig berechnet. 2 Bei Diakoninnen und Diakone11# in Dienstgruppen kann eine von Absatz 1 abweichende Höhe des Deputats in der Dienstanweisung festgelegt werden.12#
(
7
)
1 Der Evangelische Oberkirchenrat kann in besonderen Fällen das Deputat abweichend von Absatz 1 festlegen. 2 Das gleiche gilt für die Schuldekanin bzw. den Schuldekan im Rahmen der allgemeinen Vorgaben des Evangelischen Oberkirchenrats.
(
8
)
Pfarrerinnen und Pfarrer, die ein ihnen zugewiesenes Religionsunterrichtsdeputat schuldhaft nicht antreten oder vorübergehend oder dauernd nicht wahrnehmen, verlieren vorbehaltlich dienstaufsichtlicher oder disziplinarrechtlicher Maßnahmen den Anspruch auf anteilige Bezüge (§ 42 PfDG.EKD).13#
(
9
)
§ 59 PfDG.EKD (Ersatzvornahme) findet auf schuldhaft nicht erteilten Religionsunterricht Anwendung.14#
#§ 15
Für Pfarrerinnen und Pfarrer mit allgemeinem kirchlichem Auftrag (§ 25 Abs. 1 PfDG.EKD) kann der Evangelische Oberkirchenrat im Einzelfall ein persönliches Deputat festsetzen.15#
#§ 16
(
1
)
Das Deputat kirchlicher Religionslehrerinnen bzw. Religionslehrer regelt der Evangelische Oberkirchenrat durch eine Rechtsverordnung.
(
2
)
Der Evangelische Oberkirchenrat kann Rechtsverordnungen erlassen zur Regelung von Mehrarbeit und über die Ermäßigung des Religionsunterrichtsdeputats.
(
3
)
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 2 gehen anderen kirchengesetzlichen Regelungen, die auf das staatliche Recht verweisen, vor.
#4. Abschnitt
Die Stellung kirchlicher Lehrkräfte in Schule und Gemeinde
##§ 17
(
1
)
Kirchliche Lehrkräfte unterstehen, insbesondere hinsichtlich der Beachtung des Stundenplans, der Einhaltung der Unterrichtszeiten und der Wahrung der Schulordnung der staatlichen Schulaufsicht (§§ 25, 26).
(
2
)
1 Kirchliche Religionslehrerinnen bzw. Religionslehrer sind zur Teilnahme an den Gesamtlehrerkonferenzen, Klassenkonferenzen, Fachkonferenzen u.ä. verpflichtet. 2 Teilnahmepflicht für die übrigen kirchlichen Lehrkräfte besteht insoweit, als der Verhandlungsgegenstand ihre Teilnahme erfordert. 3 Die staatliche Konferenzordnung gilt.
(
3
)
Die kirchlichen Lehrkräfte sind verpflichtet, sich an die örtliche Schulordnung und an die zur Erfüllung der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu halten.
(
4
)
1 Kirchliche Religionslehrerinnen bzw. Religionslehrer sind zur Unterrichtsvertretung verpflichtet. 2 Kirchliche Lehrkräfte mit weiteren kirchlichen Dienstaufträgen sind zur Unterrichtsvertretung verpflichtet, wenn sich dies mit ihren Dienstpflichten vereinbaren lässt.
#§ 18
(
1
)
Die kirchlichen Lehrkräfte im evangelischen Religionsunterricht wirken im Rahmen der geltenden Bestimmungen in den kirchlichen Organen mit (§§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 1 und 38 Nr. 2 LWG und Artikel 49 GO).16#
(
2
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer im evangelischen Religionsunterricht haben an dienstlichen Veranstaltungen, die der theologischen und praktischen Förderung dienen, insbesondere an Pfarrkonferenzen, teilzunehmen (§ 26 Abs. 3 PfDG.EKD).17# 2 Die übrigen kirchlichen Lehrkräfte im evangelischen Religionsunterricht können auf Einladung der Dekanin bzw. des Dekans teilnehmen.
(
3
)
1 Von kirchlichen Religionslehrerinnen und Religionslehrern wird erwartet, dass sie unbeschadet der gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflichten im evangelischen Religionsunterricht das kirchliche Leben der Gemeinde fördern und bei Vertretungsdiensten mitwirken (§ 25 Abs. 4 PfDG.EKD).18# 2 Näheres kann in einer Rechtsverordnung des Landeskirchenrats geregelt werden.
#5. Abschnitt
Abwesenheit vom Dienst
##§ 19
(
1
)
Für kirchliche Religionslehrerinnen bzw. Religionslehrer ist der Erholungsurlaub durch die Schulferien abgegolten.
(
2
)
1 Andere kirchliche Lehrkräfte im evangelischen Religionsunterricht sollen ihren Erholungsurlaub in die Schulferienzeit legen. 2 Erholungsurlaub während der Unterrichtszeit kann nur gewährt werden, wenn für eine ordnungsgemäße, durch die Schuldekanin bzw. den Schuldekan genehmigte Vertretung gesorgt ist.
(
3
)
Für Beurlaubungen und Freistellungen während der Unterrichtszeit gelten die entsprechenden kirchlichen bzw. staatlichen Bestimmungen.
(
4
)
1 Das Nähere über Erholungsurlaub, die Bewilligung von Urlaub und Dienstbefreiung aus persönlichen oder anderen Anlässen, die Anrechnung auf den Erholungsurlaub sowie die Voraussetzung für die Belassung der Dienstbezüge regelt der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung (Urlaubsverordnung). 2 Eine solche Rechtsverordnung geht anderen kirchengesetzlichen Regelungen vor.
#§ 20
Der evangelische Religionsunterricht ist als ordentliches Lehrfach den übrigen Pflichtfächern der Schule auch bezüglich der Schulorganisation gleichgestellt, dies gilt insbesondere für die fachlichen Vertretungsregelungen bei Sonderurlaub, Fortbildung, Krankheit und anderen gesetzlich geregelten Anlässen zur Dienstbefreiung.
#6. Abschnitt
Fortbildung
##§ 21
(
1
)
Die im evangelischen Religionsunterricht tätigen kirchlichen Lehrkräfte sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung regelmäßig teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihres Tätigkeitsbereichs unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen gewachsen sind.
(
2
)
Ungeachtet der Verpflichtung des Staates zur Fortbildung für den evangelischen Religionsunterricht unterstützt die Evangelischen Landeskirche in Baden die kirchlichen und staatlichen Lehrkräfte im evangelischen Religionsunterricht durch eigene Fortbildungsangebote.
(
3
)
1 Die Lehrerfortbildung des Landes Baden-Württemberg für kirchliche und staatliche Lehrkräfte umfasst Angebote der staatlichen Akademien und kirchlichen Institute für Lehrerfortbildung sowie Angebote der regionalen, staatlichen und kirchlichen Lehrerfortbildung. 2 Die Bedingungen zur Teilnahme von kirchlichen Lehrkräften an der staatlichen Lehrerfortbildung, nämlich Freistellung vom Dienst, Zulassung zur Veranstaltung (Meldeverfahren) und reisekostenrechtliche Abfindung richten sich nach den entsprechenden staatlichen Regelungen. 3 Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Freistellung vom Dienst nach kirchlichem Recht besteht nur, soweit die Erteilung des Religionsunterrichts nicht berührt wird.
(
4
)
1 Die Teilnahme kirchlicher Lehrkräfte an Veranstaltungen zur Lehrerfortbildung anderer nichtstaatlicher und nichtkirchlicher Träger richtet sich nach den entsprechenden staatlichen Regelungen. 2 Anstelle des Schulleiters oder der Schulleiterin entscheidet nach Votum des Schuldekans oder der Schuldekanin der Evangelische Oberkirchenrat.
#DRITTER TEIL
Förderung und Aufsicht
#1. Abschnitt
Schuldekanin und Schuldekan
##§ 22
(
1
)
Für die mit der schulischen Erziehung und Bildung zusammenhängenden Leitungsaufgaben des Kirchenbezirkes errichtet der Landeskirchenrat im Einvernehmen mit den Bezirkskirchenräten Stellen für Schuldekaninnen bzw. Schuldekane (Artikel 49 Abs. 1 GO).
(
2
)
Die Aufgaben der Schuldekanin bzw. des Schuldekans ergeben sich aus Artikel 49 GO und § 12 DekLeitG. 19#
#§ 23
1 Die fachliche Fortbildung für evangelischen Religionsunterricht obliegt im Kirchenbezirk der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan. 2 Sie bzw. er arbeitet mit den staatlichen Beauftragten für die Fortbildung zusammen.
#2. Abschnitt
Religionspädagogisches Institut
##§ 24
(
1
)
1 Das Religionspädagogische Institut der Evangelischen Landeskirche in Baden ist eine nicht rechtsfähige Einrichtung der Landeskirche. 2 Sie untersteht der Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats.
(
2
)
1 Das Religionspädagogische Institut hat die Aufgabe, Theorie und Praxis von Pädagogik und Religionspädagogik zu vermitteln; es bezieht sich dabei auf die Handlungsfelder von Bildung und Erziehung in Familie, Schule und Gemeinde. 2 Arbeitsfelder sind insbesondere:
- die Entwicklung von Lehrplänen, Lebensordnungen und Rahmenplänen vorzubereiten und zu begleiten,
- Arbeitsmaterialien, Unterrichtsmaterialien und Arbeitshilfen zu erstellen und zu veröffentlichen,
- den Evangelischen Oberkirchenrat in pädagogischen Fragen zu beraten,
- die Praxis von Erziehung, Bildung und Unterricht durch Fortbildung und Beratung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu fördern.
(
3
)
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet das Institut mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.
#3. Abschnitt
Aufsicht über den evangelischen Religionsunterricht
##§ 25
(
1
)
1 Der evangelische Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach der allgemeinen Aufsicht des Staates. 2 Die fachliche Aufsicht obliegt dem Evangelischen Oberkirchenrat und wird von dessen Beauftragten wahrgenommen.
(
2
)
Kirchliche Beauftragte im Sinne dieses Gesetzes sind fachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Oberkirchenrats, Schuldekaninnen bzw. Schuldekane sowie die im Zusammenwirken mit dem Land Baden-Württemberg bestellten Fachberaterinnen und Fachberater.
#§ 26
(
1
)
Für die allgemeine Aufsicht gelten die Bestimmungen des Schulgesetzes für Baden-Württemberg.
(
2
)
Die fachliche Aufsicht beinhaltet insbesondere die Überprüfung der Übereinstimmung mit Bekenntnis und Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden, die religionspädagogische Kompetenz der Lehrkräfte und die Bedingungen des Religionsunterrichts an der Schule.
(
3
)
1 Die fachliche Aufsicht kann durch Unterrichts- oder durch Schulbesuche wahrgenommen werden.
2 Unterrichtsbesuche dienen der fachlichen Beratung bzw. der Beurteilung der Lehrkraft. 3 Schulbesuche dienen der allgemeinen Einsicht in den evangelischen Religionsunterricht und seine Bedingungen. 4 Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln (Schulbesuchsordnung).
(
4
)
Bei der Beurteilung durch die Schulverwaltung der im Staatsdienst stehenden Lehrkräfte wirkt die kirchliche Aufsicht mit.
#VIERTER TEIL
Schlussbestimmungen
###§ 27
Soweit in diesem Gesetz auf staatliche Bestimmungen Bezug genommen wird, gelten diese in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 28
(
1
)
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. August 2000 in Kraft.
(
2
)
1 Folgende vor dem Inkrafttreten dieses kirchlichen Gesetzes erlassenen Bestimmungen über den Religionsunterricht, werden durch dieses kirchliche Gesetz nicht berührt, soweit sie nicht im Widerspruch zu den getroffenen Regelungen stehen. 2 Dies sind die
- Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern vom 5. Mai 1998 (GVBl. S. 109),
- Durchführungsbestimmungen über die Ermäßigung des Religionsunterrichtsdeputats vom 14. März 1995 (GVBl. S. 86),
- Richtlinien für die Zulassung von Lernmitteln für das Fach Evangelische Religionelehre vom 16. März 1988 (GVBl. S. 98),
- Verordnung über die Schulbesuche an den »öffentlichen und privaten Schulen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden« (Schulbesuchsordnung) vom 26. Mai 1987 (GVBl. S. 55),
- Durchführungsbestimmungen zur Schulbesuchsordnung vom 26. Mai 1987 (GVBl. S. 56),
- Ordnung für die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht (Vocationsordnung) vom 17. Dezember 1991 (GVBl. 1992 S. 1),
- Rechtsverordnung über den Dienst der Schuldekaninnen und Schuldekane vom 16. April 1997 (GVBl. S. 59).
(
3
)
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
- Das kirchliche Gesetz die Rechtsverhältnisse der evangelischen Religionslehrer betr. vom 29. Mai 1926 (GVBl. S. 46),
- Kirchliches Gesetz die Vergütung für den Religionsunterricht betr. vom 27. November 1959 (GVBl. S. 98) zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 28. Oktober 1971 (GVBl. S. 187).
(
4
)
Die Bekanntmachung, Innere Grundschulreform, hier: Religionslehre vom 21. März 1974 (K.u.U. S. 512), findet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung mehr.
#
1 ↑ Gem. Artikel 9 Nr. 1 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
1 ↑ Gem. Artikel 9 Nr. 1 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
#
2 ↑ Gem. Artikel 9 Nr. 2 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
2 ↑ Gem. Artikel 9 Nr. 2 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
#
3 ↑ Gem. Artikel 9 Nr. 3 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
3 ↑ Gem. Artikel 9 Nr. 3 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
#
4 ↑ Gem. Artikel 9 Nr. 4 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
4 ↑ Gem. Artikel 9 Nr. 4 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
#
5 ↑ Gem. Artikel 9 Nr. 5 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109). Berichtigung gemäß GVBl. 11/2015.
5 ↑ Gem. Artikel 9 Nr. 5 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109). Berichtigung gemäß GVBl. 11/2015.
#
6 ↑ Gemäß Artikel 5 Nr. 1 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
6 ↑ Gemäß Artikel 5 Nr. 1 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
#
7 ↑ Gemäß Artikel 5 Nr. 2 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
7 ↑ Gemäß Artikel 5 Nr. 2 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
#
8 ↑ Geändert nach Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
8 ↑ Geändert nach Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
9 ↑ Gemäß Artikel 5 Nr. 3 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
9 ↑ Gemäß Artikel 5 Nr. 3 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
#
10 ↑ Geändert nach Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
10 ↑ Geändert nach Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
#
11 ↑ Geändert nach Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
11 ↑ Geändert nach Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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12 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 228) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
12 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, des Leitungs- und Wahlgesetzes sowie weiterer Gesetze vom 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 228) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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13 ↑ Gemäß Artikel 5 Nr. 4 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
13 ↑ Gemäß Artikel 5 Nr. 4 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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14 ↑ Gemäß Artikel 5 Nr. 4 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
14 ↑ Gemäß Artikel 5 Nr. 4 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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15 ↑ Gemäß Artikel 5 Nr. 5 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
15 ↑ Gemäß Artikel 5 Nr. 5 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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16 ↑ Gem. Artikel 9 Nr. 6 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
16 ↑ Gem. Artikel 9 Nr. 6 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 107, 109).
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17 ↑ Gemäß Artikel 5 Nr. 6 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
17 ↑ Gemäß Artikel 5 Nr. 6 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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18 ↑ Gemäß Artikel 5 Nr. 7 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
18 ↑ Gemäß Artikel 5 Nr. 7 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)