.Verordnung
Abschnitt 1
###Abschnitt 2
###Abschnitt 3
###
Verordnung
über die Schulbesuche an den öffentlichen
und privaten Schulen im Bereich der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(Schulbesuchsordnung)
Vom 26. Mai 1987
(GVBl. S. 55)
Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt gemäß § 127 Abs. 2 Buchst. c und 1 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden zur Durchführung des § 96 Abs. 2 und § 99 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1983 (GBl. BW. S. 397), zuletzt geändert durch Artikel 26 Anp-VO vom 19. März 1985 (GBl. BW. S. 71) folgende Verordnung:
#Abschnitt 1
Schulbesuche in der Zuständigkeit des Schuldekans
###§ 1
(
1
)
1 Der Schuldekan führt nach § 98 i.V.m. § 93 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden Schulbesuche durch. 2 Sie erstrecken sich auf alle öffentlichen und privaten Grund- und Hauptschulen, Sonderschulen, Realschulen und Beruflichen Schulen des Kirchenbezirks, außer Beruflichen Gymnasien.
(
2
)
Auf Vorschlag des Schuldekans kann der Evangelische Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat diese Aufgabe weiteren in der Erteilung von Religionsunterricht erfahrenen und bewährten Pfarrern des Kirchenbezirks übertragen.
#§ 2
1 Die Schulbesuche sollen nach Möglichkeit der Visitation der Pfarrgemeinde, in deren Bereich die Schulen liegen, vorangehen. 2 Außerdem soll ein Schulbesuch im dazwischenliegenden dritten Jahr stattfinden.
#§ 3
Der Schuldekan erstattet dem Evangelischen Oberkirchenrat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die in dem vergangenen Schuljahr durchgeführten Schulbesuche.
#§ 4
(
1
)
Die beabsichtigten Schulbesuche sind über die Staatlichen Schulämter den Schulleitungen der betreffenden Schulen im voraus anzuzeigen.
(
2
)
Termin und Ablauf des Schulbesuches spricht der Schuldekan mit dem Schulleiter durch.
(
3
)
Die jeweiligen Schulleiter sind gebeten, die Termine der Schulbesuche den Religionsunterricht erteilenden Lehrkräften bekanntzugeben.
#Abschnitt 2
Schulbesuche in der Zuständigkeit des Evangelischen Oberkirchenrats
###§ 5
1 Die Schulbesuche an den Schulen, die zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife führen, werden durch den Evangelischen Oberkirchenrat oder dessen Beauftragte durchgeführt. 2 Sie finden nach Möglichkeit im Zusammenhang mit der Bezirksvisitation statt.
#Abschnitt 3
Schlußbestimmungen
###§ 6
(
1
)
Der Evangelische Oberkirchenrat trifft zur Durchführung dieser Verordnung nähere Bestimmungen.
(
2
)
1 Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 1987/88 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung, die Schulbesuche an den öffentlichen und privaten Schulen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden betr., vom 15.8.1968 i.d.F. der Verordnung vom 10.6.1969 (Kultus und Unterricht 1969 Seite 1469) außer Kraft.