Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(AR-M)
Vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 66),
geändert am 23. Juli 2014 (GVBl. S. 238)
geändert am 03. Dezember 2014 (GVBl 2/2015 S. 23, S. 24)
geändert am 18. März 2015 (GVBl. S. 70)
geändert am 20. Mai 2015 (GVBl. S. 104)
geändert am 2. Dezember 2015 (GVBl. 2016 S. 24)
geändert am 3. Februar 2016 (GVBl. S. 68)
geändert am 3. Februar 2016 (GVBl. S. 80)
geändert am 27. April 2016 (GVBl. S. 116)
geändert am 8. Juni 2016 (GVBl. S. 153)
geändert am 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98)
geändert am 29. November 2017 (GVBl. 2018, S. 125, 126)
geändert am 2. Mai 2018 (GVBl. S. 202)
geändert am 18. Juli 2018 (GVBl. S. 262)
geändert am 18. Juli 2018 (GVBl. S. 262)
geändert am 17. Oktober 2018 (GVBl. S. 318, 319)
geändert am 5. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 67)
geändert in Anlage 2 Buchstabe B (930.700) am 5. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 67)
geändert am 3. April 2019 (GVBl. S. 138)
geändert am 2. Oktober 2019 (GVBl. S. 266)
geändert am 4. Dezember 2019 (GVBl. 2020, S. 33)
geändert am 27. Mai 2020 (GVBl. S. 226)
geändert am 27. Mai 2020 (GVBl. S. 227)
geändert am 29. Juli 2020 (GVBl. S. 287)
geändert am 9. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 24, S. 67)
geändert am 9. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 25, S. 69)
geändert am 9. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 27, S. 70)
geändert am 3. Februar 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 29, S. 78)
geändert am 8. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 10, S. 36)
geändert am 30. März 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 28, S. 65)
geändert am 5. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 68, S. 157)
geändert am 1. Februar 2023 (GVBl., Nr. 24, S. 46)
geändert am 4. Oktober 2023 (GVBl., Nr. 98, S. 184)
geändert am 4. Oktober 2023 (GVBl., Nr. 100, S. 189)
geändert am 6. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 26, S. 67)
geändert am 6. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 27, S. 69)
geändert am 20. März 2024 (GVBl., Nr. 57, S. 118)
geändert am 20. März 2024 (GVBl., Nr. 58, S. 118); berichtigt GVBl. 2024, Nr. 85, S. 157
zuletzt geändert am 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 75, S. 145)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften | |
Abschnitt II Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVöD (Bund) | |
Abschnitt III Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVÜ-Bund und Sonderregelungen zur Überleitung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst, in der Gemeindekrankenpflege und für Ärztinnen und Ärzte | |
Abschnitt IV Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zu anderen Tarifverträgen | |
Abschnitt V Übergangs- und Schlussvorschriften | |
Anmerkung zur AR-M: | |
Anlage 1: Ergänzende Tarifverträge und Landesregelungen zu § 2 | |
Anlage 2: Kirchliche Entgeltordnung (KEntgO); (siehe unter 930.010 ff)1# | |
Anlage 3: Zuordnungstabelle für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu § 6 Nr. 4 und Nr. 17(zum 01. Januar 2014 außer Kraft getreten) | |
Anlage 4: § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO vom 29. November 2005 |
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
#§ 1
Geltungsbereich2#
##§ 2
Anwendung tariflicher Bestimmungen3#
##- Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der Fassung Bund vom 13. September 2005,
- die in § 5 genannten Besonderen Teile zum TVöD,
- die ergänzenden Tarifverträge zum TVöD – Bund sowie
- der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik der Länder (TVluK) vom 25. Januar 1990
- der für das Land Baden-Württemberg geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 einschließlich der Sonderregelungen des § 44 für Beschäftigte als Lehrkräfte,
- die ergänzenden Tarifverträge zum TV-L mit Ausnahme des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder
- Der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) vom 18. Dezember 2007,
- der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst) vom 18. Dezember 2007 und
- die ergänzenden Tarifverträge zum TV-Forst, mit Ausnahme des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung im Forstbereich der Länder (TV-EntgeltU-Forst),
§ 3
Anwendung weiterer Arbeitsrechtsregelungen
##- Arbeitsrechtsregelung über die Grundlagen der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. (AR Grundl-AV),
- Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes (AR-ArbZG),
- Arbeitsrechtsregelung für den Dienst an Sonn- und Feiertagen (AR-SoFei),
- Arbeitsrechtsregelung zur Ermittlung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern (AR-AzKimu),
- Arbeitsrechtsregelung über den Dienst der Kirchendienerin/des Kirchendieners und der Hausmeisterin/des Hausmeisters (AR-KDuHM),
- Arbeitsrechtsregelung über die Einführung von Kurzarbeit durch Dienstvereinbarung (AR-KurzA),
- Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Arbeitsplätze (AR-Arbeitsplatzsicherung),
- Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB),
- Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben,
Abschnitt II
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVöD (Bund)
#§ 4
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum Allgemeinen Teil TVöD (Bund)
1. Zu § 1 TVöD – Geltungsbereich
3. Zu § 3 TVöD Allgemeine Arbeitsbedingungen
4. Ergänzend zu § 4 TVöD gilt: 24#
5. Zu § 5 TVöD – Qualifizierung
6. Zu § 6 TVöD – Regelmäßige Arbeitszeit
7. Zu § 7 TVöD – Sonderformen der Arbeit
8. Zu § 8 TVöD – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
- 1 Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchstabe b) und f) TVöD-Bund erhalten Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, Jugendreferentinnen und Jugendreferenten sowie Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker anstelle der stundenweisen Zeitzuschläge für die Sonderform der Nacht- und Samstagsarbeit ein pauschales Entgelt in Höhe von 78,14 € monatlich.27# 2 Anstelle von Satz 1 kann formlos beantragt werden, das pauschale Entgelt ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt, einzustellen. 3 Ab diesem Zeitpunkt können die stundenweisen Zeitzuschläge gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchstaben b) und f) beansprucht werden. 3 Ein Wechsel zur pauschalen Abgeltung ist dann wiederum nur im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger möglich.
- Dieses pauschale Entgelt nimmt an den jeweiligen Entgelterhöhungen teil.
- 1 Teilzeitbeschäftigte erhalten das pauschale Entgelt zeitanteilig. 2 Mitarbeitende mit zusätzlichen Dienstaufträgen, die keine Arbeiten nach Ziffer 1 erfordern, erhalten das pauschale Entgelt für den Teil der Tätigkeit nach Ziffer 1.
- 1 Die Rufbereitschaft der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, die im Rahmen ihres Dienstauftrages in der stationären Altenpflegeeinrichtungs- und32# Krankenhausseelsorge Rufbereitschaft leisten, ist auf zwölf Wochen im Jahr beschränkt.
2 Für eine Woche Rufbereitschaft wird 1/4 Tag Zusatzurlaub gewährt.
- Für die freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen auf Anfrage der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers erhalten Mitarbeitende einen Zuschlag von 60 Euro (Vertretungszuschlag). Eine kurzfristige freiwillige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Anfrage der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers zur Übernahme des Dienstes bis zu 48 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst erfolgt.
9. Zu § 9 TVöD – Bereitschaftszeiten
10. Zu § 10 TVöD - Arbeitszeitkonto
12. Zu § 12 TVöD – Eingruppierung
16. Zu § 16 TVöD - Stufen der Entgelttabelle (Bund und VKA) 39#
- Zeiten, die über eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TVöD (Bund) hinausgehen, können als Laufzeit für das Erreichen der nächsten Stufe der Entgelttabelle berücksichtigt werden.
- Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Abs. 2 (Bund) findet keine Anwendung für ein Berufspraktikum der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Abschnitt 21 der Kirchlichen Entgeltordnung für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter u.a. fallen.
17. Zu § 17 TVöD – Allgemeine Regelungen zu den Stufen
18. Zu § 18 TVöD - Leistungsentgelt:
( 2 ) Eine pauschale Ausschüttung des Leistungsentgelts (pauschales Leistungsentgelt) kann nach § 9 a erfolgen. 2 Das pauschale Leistungsentgelt zählt nicht zu den ständigen Monatsentgelten im Sinne des § 18 TVöD.
20. Zu § 20 TVöD (Bund) – Jahressonderzahlung
23. Zu § 23 TVöD – Besondere Zahlungen
24. Zu § 24 TVöD – Berechnung und Auszahlung des Entgelts
25. Zu § 25 TVöD – Betriebliche Altersversorgung
Bis 30. September 2009 geltende Fassung von Satz 2:
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger Beteiligter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist, nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung und den sich nach § 8 ergebenden Änderungen, und
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger Mitglied der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK Baden) oder der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK KVBW) ist, nach dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV – Kommunal – (ATV-K) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung und den sich nach § 8 ergebenden Änderungen.
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger Beteiligter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist und die nach der Beteiligungsvereinbarung bei der VBL zu versichern sind, nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung, und59#
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger Mitglied der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK Baden) oder der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK KVBW) ist und die nach der jeweiligen Mitgliedschaftsvereinbarung bei der KZVK Baden oder der ZVK KVBW zu versichern sind, nach dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV – Kommunal – (ATV-K) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung.60#
26. Zu § 26 TVöD – Erholungsurlaub
27. Zu § 27 TVöD - Zusatzurlaub
28. Zu § 28 TVöD – Sonderurlaub
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
29. Zu § 29 TVöD – Arbeitsbefreiung
- bei ihrer kirchlichen Trauung,
- bei der Taufe und der Konfirmation eines ihrer Kinder,
- bei der Übernahme eines Taufpatenamtes (für den Taufgottesdienst),
- bei der kirchlichen Feier des 25-jährigen Jubiläums der kirchlichen Eheschließung der Beschäftigten / des Beschäftigten
- sowie bei ihrem 50-jährigem Dienstjubiläum
- Mitarbeitende können insoweit unter Belassung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden, als Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) vom 29. November 2005 (GBl. S. 716) i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2016 (GVBl. 2016, S. 281) in den jeweils geltenden Fassungen Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge erhalten können.
- Anlässlich akuter Katastrophen wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls und zur Bewältigung von Katastrophenfolgen können Mitarbeitende im notwendigen Umfang eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu zwanzig Arbeitstagen nach Maßgabe des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 21. Juli 2021 erhalten.
33. Zu § 33 TVöD – Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
#34. Zu § 34 TVöD – Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen und deren Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, kirchliche Einrichtungen, Verbände, Anstalten und Stiftungen;
- die Diakonischen Werke und ihre Mitgliedseinrichtungen;
- Einrichtungen, Werke und Verbände weiterer Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen sind;
- kirchliche Rechtsträger aus dem Bereich der Katholischen Kirche in Deutschland und
- Mitgliedseinrichtungen des Deutschen Caritasverbandes.
- Arbeiterwohlfahrt
- Deutsches Rotes Kreuz
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
- Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland (mit ihren Untergliederungen)
37. Zu § 37 TVöD – Ausschlussfrist 75#
- die aufgrund gesetzlicher Vorschriften unabdingbar sind, insbesondere solche auf Mindestentgelte,
- die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen,
- wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- aus einem Sozialplan,
- soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.“
38 a.-gestrichen- 76#
#§ 5
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zu Besonderen Teilen des TVöD
##Anstelle von § 45 Abs. 6 BT-K gilt:
Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Dienstvereinbarung nach § 45 Abs. 3 und 4 BT-K ist die Arbeitsrechtliche Kommission zu informieren.
1. | Zu § 40 BT-B: Der BT-B gilt auch für Einrichtungen der ambulanten Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, insbesondere in Diakonie-/Sozialstationen und in Einrichtungen für ambulante Hilfen. |
2. | |
3. | Anstelle von § 45 Abs. 6 BT-B gilt: Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Dienstvereinbarung nach § 45 Abs. 3 und 4 BT-B ist die Arbeitsrechtliche Kommission zu informieren. |
4. | Anstelle von § 46 Abs. 5 BT-B gilt: Das Bereitschaftsdienstentgelt kann faktorisiert in Freizeit abgegolten werden. |
5. | |
6a. | |
6b. | Anstelle von § 50 BT-B gilt: 1 Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage E werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. 2 Die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird bei Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. 3 Die Stufenlaufzeit in allen anderen Fällen beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung.Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe wird die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. Beschäftigte erhalten das entsprechende Tabellenentgelt vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird. 4 § 17 Abs. 4 findet keine Anwendung.84# |
7. | |
8. |
Abschnitt III
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVÜ-Bund und Sonderregelungen zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst, in der Gemeindekrankenpflege, im Sozial- und Erziehungsdienst und für Ärztinnen und Ärzte91#
#§ 6
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVÜ-Bund
1. Zu § 1 TVÜ-Bund – Geltungsbereich
2. Zu § 2 TVÜ-Bund – Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD
3. Zu § 3 TVÜ-Bund – Überleitung in den TVöD
4. Zu § 4 TVÜ-Bund – Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
5. Zu § 5 TVÜ-Bund – Vergleichsentgelt
6. Zu § 6 TVÜ-Bund – Stufenzuordnung der Angestellten
8. Zu § 8 TVÜ-Bund – Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
11. Zu § 11 TVÜ-Bund – Kinderbezogene Entgeltbestandteile
12. Zu § 12 TVÜ-Bund - Strukturausgleich
13. Zu § 13 TVÜ-Bund - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Beihilfe
14. Zu § 14 TVÜ-Bund – Beschäftigungszeit
- für die Anwendung des § 22 Abs. 3 TVöD (Krankengeldzuschuss) die bis zum 31. Dezember 2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des § 4 a AR-Ang i.V.m. § 20 BAT anerkannte Dienstzeit sind, sowie
- für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD (Jubiläumsgeld) die bis zum 31. Dezember 2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des § 7 AR-Ang i.V.m. § 39 BAT bzw. des § 6 AR-Arb i.V.m. § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
17. Zu § 17 TVÜ-Bund – Eingruppierung
3 In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3 a TVÖD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die in dem unmittelbar vorgehenden Arbeitsverhältnis (Unterbrechungen bis zu einem Monat und wegen Schließzeiten sind generell unschädlich) gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, § 8 Abs. 1 und 3 TVÜ-Bund oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet worden ist. 4 Dies gilt auch für weitere unmittelbar anschließende Arbeitsverhältnisse.95#
22. Zu § 22 TVÜ-Bund – Bereitschaftszeiten
23. Zu § 23 TVÜ-Bund – Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen
#25. Zu § 25 TVÜ-Bund – Besitzstandsregelungen
26. Zu § 26 TVÜ-Bund – Höhergruppierungen
27. Zu § 27 TVÜ-Bund – Besondere Überleitungsregelungen
#28. Zu § 28 TVÜ-Bund – Entgeltgruppenzulagen
#§ 7
Sonderregelungen zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst, in der Gemeindekrankenpflege, im Sozial- und Erziehungsdienst und für Ärztinnen und Ärzte103#
##- 1 § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA (Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen) der für Ärztinnen und Ärzte auf die Entgeltordnung des § 51 BT-K verweist, sowie die Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA, welche für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Tarifgebiets West gemäß Anlage 1b zum BAT auf die Anwendungstabelle der Anlage 4 und 6105# zum TVÜ-VKA verweist. 2 Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.
- § 6 Abs. 3, 6 und 7 des TVÜ-VKA (Stufenzuordnung der Angestellten) einschließlich Protokollerklärungen mit Sonderregelungen für Angestellte im Pflegedienst, für Ärztinnen und Ärzte und der ständigen Vertretung von leitenden Ärzten.
- 1 § 8 Abs. 4 TVÜ-VKA für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT), der die Anwendung der Regelung zu Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen nach der Überleitung ausschließt. 2 Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.
- 1 § 12 Abs. 1 TVÜ-VKA, der zum Strukturausgleich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) auf die Anlage 2 Teil II des TVÜ-VKA verweist. 2 Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.
- § 12 Abs. 6 TVÜ-VKA, der den Strukturausgleich für Ärztinnen und Ärzte, die unter § 51 BT-K fallen, ausschließt.
- § 17 Abs. 2 dritter Spiegelstrich und Abs. 3 TVÜ-VKA für die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte.
- 1 Protokollerklärung zu § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA, die für die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst auf die Anwendungstabelle der Anlage 4 zum TVÜ-VKA verweist. 2 Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.
- Von § 22 TVÜ-VKA der Absatz 2 zur Regelung über Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Pflegekräfte, der Absatz 3 zur Regelung der Nebentätigkeit für Ärztinnen und Ärzte sowie der Absatz 4 zu Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten.
- § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, gilt und § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA keine Anwendung findet,
- § 28b Abs. 5 TVÜ-VKA für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden ist, die nach Absatz 3 Unterabsatz 3 der Überleitung zum 1. September 2010 widersprochen haben,
- § 28b Abs. 6 TVÜ-VKA für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden ist, die Anspruch auf Höhergruppierung unter den Voraussetzungen des § 28b Abs. 2 gehabt hätten und nach Buchstabe a) übergeleitet werden, und
- die in § 28b Abs. 5 TVÜ-VKA und in § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 zum TVÜ-VKA genannten Antragsfristen um jeweils sechs Monate verlängert werden. Dies gilt entsprechend für die in den jeweiligen §§ 3 der Änderungstarifverträge Nr. 9 zum TVöD-BT-B und Nr. 20 zum TVöD-BT-V genannten Antragsfristen.
Abschnitt IV
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zu anderen Tarifverträgen
#§ 8
Zu den Tarifverträgen betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV und ATV-K)
##§ 9
Zu den Tarifverträgen zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) und zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte117#118# und zur Arbeitsrechtsregelung zur Altersteilzeit (AR-ATZ)119#
##- In § 1 wird in der Protokollerklärung das Datum 31. Dezember 2022 durch das Datum 31. Dezember 2023 und das Datum 1. Januar 2023 durch das Datum 1. Januar 2024 ersetzt.
- In § 6 Absatz 1 wird das Datum 1. Januar 2023 durch das Datum 1. Januar 2024 ersetzt.
- In § 13 Absatz 1 wird das Datum 1. Januar 2023 durch das Datum 1. Januar 2024 ersetzt.
§ 9 a
Zum Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund)
##Grundsätzlich steht das Volumen des Leistungsentgelts den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der rechtlich selbstständigen Anstellungsträger im Geltungsbereich des § 1 AR-M zur Verfügung. Das Volumen entspricht dem Entgeltvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Beschäftigten, das sich bei Anwendung des in § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD bestimmten Vomhundertsatzes ergibt. Weitere Aufteilungen auf Teile (z. B. Einrichtungen, Budgetierungskreise) der rechtlich selbstständigen Anstellungsträger nach Satz 1 können in einer Dienstvereinbarung erfolgen. Der nach einer Dienstvereinbarung zur Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben verwendete Teil des Entgeltvolumens ist anzurechnen.
2 Im Jahr 2007 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine pauschale Ausschüttung des Leistungsentgelts in zwei Raten in den Monaten Juli und November. 3 Für die Folgejahre gilt diese Regelung auch dann, wenn nicht eine der in § 4 Nr. 18 genannten Dienstvereinbarungen abgeschlossen ist.
4 Die erste Rate beträgt 6 v. H. der durchschnittlichen individuellen ständigen Monatsentgelte der Monate Januar bis Juni des jeweiligen Jahres. Die zweite Rate beträgt 6 v. H. der durchschnittlichen individuellen ständigen Monatsentgelte der Monate Juli bis Oktober des jeweiligen Jahres.
5 Steht in den Monaten Juli und November wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Entgelt zu, besteht kein Anspruch auf pauschale Ausschüttung des Leistungsentgelts.
6 Bei pauschaler Ausschüttung in den Folgejahren erhöhen sich die vorgenannten Vomhundertsätze entsprechend der Erhöhung des Vomhundertsatzes des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts nach § 18 Abs. 2 TVöD-Bund.
7 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Altersteilzeit findet § 11 Abs. 6 S. 3 LeistungsTV-Bund keine Anwendung.124#
8 Bei Mitarbeiterinnen in Mutterschutz ist das durchschnittliche, individuelle ständige Monatsentgelt zugrunde zu legen, das ohne die Mutterschutzfristen zugestanden hätte.125#
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften
#§ 10
Übergangsbestimmungen
##§ 11
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
##Anmerkung zur AR-M:
- leistungsbezogene Entgeltbestandteile durch Dienstvereinbarung;
- leistungsbezogene Entgeltstufen;
- Maßnahmen der Familienförderung;
- Unkündbarkeit;
- Eingruppierung insbesondere bei doppeltem Bewährungsaufstieg.
Anlage 1:
Ergänzende Tarifverträge nach § 2 Abs. 5
- 1. a)
- 1. b)
- 2.
- Tarifvertrag Rationalisierungsschutz für Angestellte des Bundes, der Länder und Kommunen (RatSchTV Ang) bzw. Tarifvertrag Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder (RatSchTV Arb), jeweils vom 9. Januar 1987,
- 3.
- Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 und
- 4.
- Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundes- oder Landesbehörden bzw. Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei obersten Bundes- oder Landesbehörden, jeweils vom 4. November 1971.
Anlage 2: Kirchliche Entgeltordnung (KEntgO); (siehe unter 930.010 ff)
#Anlage 3: Zuordnungstabelle für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Zum 01. Januar 2014 außer Kraft getreten 129#
Zuordnungstabelle nach § 6 Nr. 4 AR-M A. Die am 31. Dezember 2005 überzuleitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgender kirchlicher Vergütungsgruppenpläne mit doppeltem Aufstieg werden nachstehend zugeordnet: | Zuordnungstabelle nach § 6 Nr. 17 AR-M A. Die ab 1. Januar 2006 neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgender kirchlicher Vergütungsgruppenpläne mit doppeltem Aufstieg werden nachstehend zugeordnet: |
1. Epl 10 Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 11 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 15 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. | 1. Epl 10 Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 11 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 15 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. |
2. Epl 11 Religionslehrer: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 2 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 7 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IVb Fg. 10 und 11 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe III Fg. 14 werden der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. | 2. Epl 11 Religionslehrer: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 2 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 7 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IVb Fg. 10 und 11 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe III Fg. 14 werden der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. |
3. Epl 13 Gemeindediakone/Jugendreferenten: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 5 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. | 3. Epl 13 Gemeindediakone/Jugendreferenten: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 5 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. |
4. Epl. 15 Sozialsekretäre: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 3 a) und b) mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IV a Fg. 5 a) und b) werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. | 4. Epl. 15 Sozialsekretäre: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 3 a) und b) mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IV a Fg. 5 a) und b) werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. |
5. Epl 20 a Dorfhelferinnen, Mitarbeiter in der Haus- und Familienpflege: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IXb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VIII Fg. 3 werden der Entgeltgruppe 2 zugeordnet. | 5. Epl 20 a Dorfhelferinnen, Mitarbeiter in der Haus- und Familienpflege: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IXb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VIII Fg. 3 werden der Entgeltgruppe 2 zugeordnet. |
6. Epl 22 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 3 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. | 6. Epl 22 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 3 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. |
7. Epl 65 Prüferinnen und Prüfer beim Rechnungsprüfungsamt: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IVb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe III Fg. 3 werden der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. | 7. Epl 65 Prüferinnen und Prüfer beim Rechnungsprüfungsamt: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IVb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe III Fg. 3 werden der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. |
B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne doppelten Aufstieg: | B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne doppelten Aufstieg: |
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege, Vergütungsgruppenplan 54, entsprechend der Anlage 4 zum TVÜ-VKA wie folgt: Kr VIII Fg. 12 und 13 der Entgeltgruppe Kr 9c, Kr IX Fg. 14 und 15 der Entgeltgruppe Kr 9d, Kr X Fg. 16 der Entgeltgruppe Kr 10a. | Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege, Vergütungsgruppenplan 54, entsprechend der Anlage 4 zum TVÜ-VKA wie folgt: Kr VIII Fg. 12 und 13 der Entgeltgruppe Kr 9c, Kr IX Fg. 14 und 15 der Entgeltgruppe Kr 9d, Kr X Fg. 16 der Entgeltgruppe Kr 10a. |
Anlage 4 130#
###1. Auszug § 29 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO)
- staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder
- von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, durchgeführt werden und an den Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen ein öffentliches Interesse besteht oder
- fachlichen Zwecken dienen und im dienstlichen Interesse liegen.
2. Auszug (sinngemäß) aus der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV) vom 19. April 2016, Az.: 1-0310.3/57 (GABl. 2016, S. 281)
- Veranstaltungen, insbesondere Parteitagen, der politischen Parteien;
- Tagungen und Lehrgängen, die Zwecken der Gewerkschaften oder der Berufsverbände dienen, auf Anforderung der Gewerkschaft oder des Berufsverbands;
- Veranstaltungen, insbesondere Kirchentagen, Synoden oder vergleichbaren Versammlungen der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, auf Anforderung der Kirchenleitung oder der Leitung der Religionsgemeinschaft;
- Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen zur staatsbürgerlichen Bildung, unabhängig von der Förderungswürdigkeit, wenn die staatsbürgerliche Zielsetzung im Mittelpunkt steht; die Vermittlung nur allgemeiner Kenntnisse über die politischen und sozialen Gegebenheiten anderer Staaten als insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht; bei Studienreisen kann insbesondere wegen des touristischen Charakters oder der Befriedigung eines allgemeinen Bildungsbedürfnisses eine teilweise Sonderbeurlaubung und eine Beurlaubung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen in Betracht kommen;
- Lehrgängen (Übungsveranstaltungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen) der Organisationen der Katastrophenhilfe, der zivilen Verteidigung und der anerkannten Hilfs- und Rettungsdienste, die der Vorbereitung auf Einsätze dieser Organisationen dienen und nicht bereits von anderen Rechtsvorschriften erfasst sind. Ausgenommen sind Lehr- und Vortragstätigkeiten, für die Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf Vergütung oder Ersatz von Verdienstausfall geltend machen können.
- anderen, als den vorgenannten Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, wenn insbesondere völkerverständigende, gewerkschaftliche, kirchliche, familien-, gesundheits- oder behindertenpolitische, karitative, wissenschaftliche, kulturelle oder sportliche Zwecke von internationalem, nationalem oder überregionalem Rang ein öffentliches Interesse begründen;
- bei einer Freistellung vom Dienst zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten in Organisationen der Jugendarbeit nach § 1 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit werden den Beamtinnen und Beamten die Bezüge belassen, sofern sie keinen Anspruch auf Vergütung oder Ersatz von Verdienstausfall geltend machen können.
3. Auszug (sinngemäß) aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung anlässlich akuter Katastrophen wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls vom 21. Juli 2021
1 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
2 ↑ Besonderheiten zum persönlichen Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung ergeben sich aus § 4 Nr. 1.
3 ↑ Anmerkung zu Artikel 2 der AR zur Änd. der AR-M vom 26.09.07 (GVBl. Nr. 13/2007): Artikel 2 lautet:
Übergangsbestimmungen
(1) Für Lehrkräfte nch Artikel 1 findet der Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 der Länder vom 8. Juni 2008 keine Anwendung.
(2) Die Überleitung der Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte nach Artikel 1 vom TVöD-Bund erfolgt zum 1. November 2007 nach dem TVÜ-Länder. Die im Oktober 2007 ereichte Stufe der Entgelttabelle nach dem TVÜ- bzw. TVöD-Bund ist Grundlage des Tabellenentgelts nach TV-L in Verbindung mit TVÜ-Länder. Die weiteren Stufenaufstiege richten sich nach dem TV-L.
Die Zahlung der Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile erfolgt nach § 11 TVÜ-Länder an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse bis zum 31. Oktober 2006 begründet waren.
4 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 1 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) - rückwirkend ab 01.01.08. Die bisherige Nummer 3 wurde gestrichen, dadurch werden die verbleibenden Nummern zu 3 bis 5 gegenüber bisher 4 bis 6.
5 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 2 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) wurde der bisherige Satz 2 gestrichen; dies gilt rückwirkend ab 01.01.08.
6 ↑ Gem. GVBl. Nr. 2/2012 S. 52 mit Wirkung vom 1. August 2011.
7 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 3 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) - rückwirkend ab 01.01.08. Die bisherige Nummer 2 wurde gestrichen, dadurch werden die verbleibenden Nummern zu 2 und 3 gegenüber bisher 3 und 4.
8 ↑ GVBl. Nr. 13/2007 S. 209 AR zur Änderung der AR-M vom 26.09.07 mit Inkrafttreten am 1. November 2007: Artikel 2 Übergangsbestimmungen
(1) Für Lehrkräfte nach Artikel findet der Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 der Länder vom 8. Juni 2006 keine Anwendung.(2) Die Überleitung der Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte nach Artikel 1 vom TVöD-Bund erfolgt zum 1. November 2007 nach dem TVÜ-Länder. Die im Oktober 2007 erreichte Stufe der Entgelttabelle nach dem TVÜ- bzw. TVöD-Bund ist Grundlage des Tabellenentgelts nach TV-L in Verbindung mit TVÜ-Länder. Die weitere Stufenaufstiege richten sich nach dem TV-L.Die Zahlung der Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile erfolgt nach § 11 TVÜ-Länder an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse bis zum 31. Oktober 2006 begründet waren.
9 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 4 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) - rückwirkend ab 01.01.08; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden hierdurch zu Absätzen 4 und 5.
13 ↑ Geändert nach AR zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 29, S. 78) mit Wirkung zum 1. April 2021
15 ↑ Ergänzt gemäß Artikel 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Evangelischen Landeskirche in Baden (GVBl. S. 138) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
16 ↑ Nummer 14 angefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 4. Oktober 2023 (GVBl., Nr. 100, S. 189) mit Wirkung zum 1. Oktober 2023.
17 ↑ Gem. AR zur Änderung derAR-M Nr. 1 vom 24.09.08 (GVBl. S. 204) mit Wirkung vom 1. Sept. 2008.
18 ↑ Gem. AR zur Änderung der AR-M Nr. 2 (§ 4 Nr. 1 Abs. 1 a) vom 24.09.08 (GVBl. S. 204) mit Wirkung vom 1. Sept. 2008.
19 ↑ Gem. AR zur Änderung der AR-M Art. 1 Nr. 3 (§ 4 Nr. 1 Abs. 2) vom 24.09.08 (GVBl. S. 204) mit Wirkung vom 1. Sept. 2008.
20 ↑ Gem. AR zur Änderung der AR-M Art. 1 Nr. 1 (§ 4 Nr. 1 Abs. 3) vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 214) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
21 ↑ Gem. AR zur Änderung der AR-M Art. 1 Nr. 2 (§ 4 Nr. 1 Abs. 4) vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 214) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
22 ↑ siehe GVBl. Nr. 10/2007 S. 135 mit Wirkung vom 01.07.07.
23 ↑ siehe GVBl. Nr. 1/2010 S. 2 rückwirkend ab 1. Jan. 2008.
24 ↑ Eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 17. Oktober 2018 (GVBl. S. 318) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
25 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
26 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
27 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR- M vom 9. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 27, S. 70) mit Wirkung zum 1. Janaur 2021
28 ↑ Eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 18. Juli 2018 (GVBl. S. 262) mit Wirkung zum 1. Januar 2019. Geändert mit AR zur Änderung der AR zur Änderung der AR-M vom 9. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 26, S. 70) mit Wirkung zum 1. Dezember 2020.
29 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 29. Juli 2020 (GVBl. S. 287) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
30 ↑ Gem. GVBl. Nr. 1/2010 S. 3 mit Wirkung ab 1. Dez. 2009.
31 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 29. Juli 2020 (GVBl. S. 287) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
32 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 29. Juli 2020 (GVBl. S. 287) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
33 ↑ Aufgenommen mit Wirkung vom 1. Aug. 2011; siehe hierzu GVBl. Nr. 2/2012 S. 52.
34 ↑ Gem. Artikel 1 und 3 zur ÄndAR AR-M (GVBl. Nr. 5/2009 S. 47) mit Wirkung vom 1. April 2009.
35 ↑ Neue Ziffer 2 eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 75, S. 144), mit Wirkung zum 1. November 2023.
36 ↑ Absatz 4 angefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 4. Oktober 2023 (GVBl., Nr. 98, S. 184) mit Wirkung zum 1. November 2023.
37 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
38 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
39 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. März 2016.
40 ↑ Sätze 2 bis 4 gestrichen gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 2. Oktober 2019 (GVBl. S. 266) mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
41 ↑ Satz 2 gestrichen gemäß Artikel 1 der AR zur Änderung der AR-M und zur Änderung der AR-Ausbi/Prakt vom 5. Dezemberg 2108 (GVBl. 2019 S. 67).Artikel 3Inkrafttreten, Übergangsregelung(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt rückwirkend zum 1. März 2018 in Kraft.(2) Für Auszubildende in der Praxisintegrierten Ausbildung zum Beruf der Erzieherin und des Erziehers, die ihre Ausbildung bis zum 31. August 2018 beendet haben, gelten die AR-M und die AR-Ausbi/Prakt in der bis zum 28. Februar 2018 geltenden Fassung fort.
42 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. März 2016.
43 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 2 AndAR zur AR-M vom 11.11.09 rückwirkend ab 01. Jan. 2008 in Kraft getreten (GVBl. Nr. 1/2010 S. 2).
44 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. März 2016.
45 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 4. Dezember 2019 (GVBl. 2020 S. 33) mit Wirkung zum 1 Janaur 2020
46 ↑ Absatz 1 eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 27. Mai 2020 (GVBl. S. 226) mit Wirkung zum 1. Januar 2020.
47 ↑ Nummer17 gem. Art. 1 Nr. 10 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) geändert - rückwirkend ab 01.01.08.
48 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 27. Mai 2020 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
49 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 27. Mai 2020 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
50 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
51 ↑ Gem. GVBl. Nr. 2/2012 S. 52 Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Jan. 2012.
52 ↑ Gem. GVBl. Nr. 2/2012 S. 52 Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Aug. 2011.
53 ↑ GVBl. Nr. 2/2008 S. 34; in Kraft getreten am 01.07.07
54 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
55 ↑ Gem. GVBl. Nr. 10/2011 S. 169 mit Wirkung vom 1. Aug. 2011.
56 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
57 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 11 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) geändert - rückwirkend ab 01.01.08.
58 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2009 S. 114 - in Kraft ab 01.10.09.
59 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2009 S. 114 in Kraft ab 01.10.09.
60 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 9/2009 S. 114 in Kraft ab 01.10.09.
61 ↑ GVBl. Nr. 13/2007 S. 208; in Kraft getreten ab 01.01.08.
62 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 2 AR zur Änderung der AR-M vom 30.06.10 (GVBl. Nr. 11/2010 S. 185) mit Wirkung vom 1. Januar 2010.
63 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 3 AR zur Änderung der AR-M vom 30.06.10 (GVBl. Nr. 11/2010 S. 185) mit Wirkung vom 1. Januar 2010.
64 ↑ Gemäß Art. 1 AR zur Änderung der AR-M und der Rechtsverhältnisse von VP in der stationären Behinderten-/Alten- / Jugendhilfe und der AR Nr. 4/2004 über die Rechtsverhältnisse der OPrakt vom 28.11.12 (GVBl. 2013 S. 22) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
65 ↑ Gemäß Artikel 2 AR zur Änderung der AR-M und zur Änderung der AR-AVR vom 02.10.13 (GVBl. Nr. 15/2013 S. 283) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
66 ↑ Redaktionelle Änderung, da sich durch die Neufassung des SGB IX mit Wirkung zum 01.01.2018 die Nummerierung des Paragrafen (ohne inhaltliche Änderung) verändert hat.
67 ↑ Gemäß Art. 1 der AR zur Änderung der AR-M und AR-AVR vom 18. März 2015 (GVBl. S. 70) mit Wirkung zum 1. Januar 2015.
68 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
69 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
70 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8 Juni 2016 (GVBl. 9/2016 S. 153) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
71 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
72 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der AR zur Änderung der AR-M und der AR-AVR vom 8. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 10, S. 36) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.
73 ↑ Geändert gemäß der AR zur Änderung der AR-M vom 27. April 2016 (GVBl. S. 116) mit Wirkung zum 1. Mai 2016.
74 ↑ Geändert gemäß der AR zur Änderung der AR-M vom 27. April 2016 (GVBl. S. 116) mit Wirkung zum 1. Mai 2016.
75 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 9. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 25, S. 69) mit Wirkung zum 1. November 2020
76 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. März 2016.
77 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 6 Buchst. a AR zur Änderung der AR-M vom 30.06.10 (GVBl. Nr. 11/2010 S. 185) mit Wirkung vom 1. Januar 2010.
78 ↑ Gem. AR zur Änderung der AR-M Art. 1 Nr. 4 (§ 5 Abs. 1) vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 214) mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
79 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 6 Buchst. b AR zur Änderung der AR-M vom 30.06.10 (GVBl. Nr. 11/2010 S. 185) mit Wirkung vom 1. Januar 2010.
80 ↑ Absatz 2a eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 27. Mai 2020 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
81 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014 mit Wirkung zum 1. Juli 2014 (GVBl. S. 228).
82 ↑ Geändert gemäß Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 2. Dezember 2015 (GVBl. 2016 S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
83 ↑ Geändert nach AR zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 29, S. 78) mit Wirkung zum 1. April 2021
84 ↑ Nr. 6b eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 27. Mai 2020 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
85 ↑ Gemäß ÄndAR zur AR-M vom 19.05.10 (GVBl. Nr. 9/2010 S. 141) mit Wirkung ab 1. September 2010.
86 ↑ Gemäß ÄndAR zur AR-M vom 19.05.10 (GVBl. Nr. 9/2010 S. 141) mit Wirkung ab 1. September 2010.
87 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M (GVBl. 2/2015 S. 24); Inkrafttreten 01. Januar 2014.
88 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. März 2016.
89 ↑ Gemäß ÄndAR zur AR-M vom 19.05.10 (GVBl. Nr. 9/2010 S. 141) mit Wirkung ab 1. September 2010.
90 ↑ Nr. 1 eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 27. Mai 2020 (GVBl. S. 227) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
92 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 1/2010 S. 2 rückwirkend zum 1. Jan. 2008.
93 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 13/2012 S. 234 mit Wirkung zum 1. Jan. 2012.
94 ↑ Gem. Nr. 2 ÄndAR-M vom 13.07.11 (GVBl. Nr. 10/2011 S. 169) eingefügt; in Kraft getreten am 1. Januar 2006
95 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
96 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
97 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
98 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
99 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
100 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M (GVBl. 2/2015 S. 24); Inkrafttreten 01. Januar 2014.
101 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
102 ↑ Gemäß Art. 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 (GVBl. S.238)
103 ↑ Gemäß ÄndAR zur AR-M vom 19.05.10 - vgl. GVBl. Nr. 9/2010 S. 141 mit Wirkung ab 1. September 2010.
104 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
105 ↑ Gem. Art. 1 Nr. 14 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) ergänzt - rückwirkend ab 01.01.08.
106 ↑ Gemäß Art. 1 Nr. 1 AR-Änd zur AR-M und AR-Änd zur AR-AzKimu vom 29.09.10 (GVBl. S. 211) mit Wirkung vom 1. September 2010.
107 ↑ Gemäß ÄndAR zur AR-M Artikel 1 Nr. 11 vom 19.05.10 - vgl. GVBl. Nr. 9/2010 S. 141 mit Wirkung ab 1. September 2010:
- EPl. 21 - Anlage 1
- EPl. 23 - Anlage 2
- EPl. 24 - Anlage 3
- EPl. 25 Fallgruppen 9, 10, 13, 14 und 15 Anlage 4 zweite Alternative
- EPl. 25 Fallglruppen 16 und 17 Anlage 4.
- Hinweis zu Nrn. 1 bis 5 entsprechend Nr. 11 zweiter Unterabsatz zu Artikel 1 der ÄndAR zur AR-M vom 19.05.10 (GVBl. Nr. 9/2010 S. 144):
“Für die Stufenzuordnung gelten die in Anlage 5 genannten Sonderregelungen. Für die Stufenzuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich zum Zeitpunkt der Überleitung nach Nummer 10 in einer individuellen Endstufe befinden, ist der Ausgangszeitpunkt maßgeblich, der fürdie Bemessung der Vergütung nach Lebensaltersstufen entsprechend § 27 Bundes-Angestelltentarifvertrag im Monat Dezember 2005 heranzuziehen war.“
108 ↑ Gemäß ÄndAR zur AR-M vom 19.05.10 - vgl. GVBl. Nr. 9/2010 S. 141 mit Wirkung ab 1. September 2010.
109 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2016 (GVBl. S. 68) mit Wirkung vom 1. Juli 2015.Artikel 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M vom 3. Februar 2016 (GVBl. S. 68):ÜbergangsregelungFür die nach Nr. 2 Buchstabe a) der Anlage 2 Buchstabe B zur AR-M in Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 3 eingruppierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die bis 30. Juni 2015 geltenden Tabellenwerte des Anhangs 1 zu TVöD BT-V - Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Anlage C (VKA) – bis einschließlich 29. Februar 2016 Anwendung.
110 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 98), mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
111 ↑ GVBl. Nr. 13/2007 S. 208; in Kraft getreten ab 01.01.08
112 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 13/2012 S. 234; in Kraft getreten zum 01. Jan. 2013.
113 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
114 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
115 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
116 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe (AR-Attraktiviät) vom 20. Mai 2015, mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2015 S. 104).
118 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 3 gem. GVBl. Nr. 2/2012 S. 52 mit Wirkung vom 1. Aug. 2011.
119 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 4. Oktober 2023 (GVBl., Nr. 100, S. 189) mit Wirkung zum 1. Oktober 2023.
120 ↑ Satz 2 angefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 5. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 68, S. 157) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
121 ↑ Absatz 2a eingefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 1. Februar 2023 (GVBl., Nr. 24, S. 46) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
Diese AR tritt mit Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung des Tarifvertrages zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte oder spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
122 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 23. Juli 2014 mit Wirkung zum 1. Juli 2014 (GVBl. S. 228).
123 ↑ Absätz 4 und 4a angefügt gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 4. Oktober 2023 (GVBl., Nr. 100, S. 189) mit Wirkung zum 1. Oktober 2023.
128 ↑ Neufassung der Anlage 1 gem. Art. 1 Nr. 15 ÄndAR-M vom 15.07.09 (GVBl. Nr. 9/2009 S. 114) - rückwirkend ab 01.01.08.
129 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-M (GVBl. 2/2015 S. 24); Inkrafttreten 01. Januar 2014.
130 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der AR zur Änderung der AR-M und der AR-AVR vom 8. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 10, S. 36) mit Wirkung zum 1. Januar 2022.