.Rechtsverordnung zur Zusammensetzung der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Neckar-Kraichgau
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
Rechtsverordnung zur Zusammensetzung der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Neckar-Kraichgau
(Bezirkssynode Neckar-Kraichgau RVO – BS-NK-RVO)
Vom 26. November 2025 (GVBl. 2026, Nr. 18, S. 48)
Der Landeskirchenrat erlässt nach § 33 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirchen in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), und § 4a Abs. 1 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach zum Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau vom 23. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 2, S. 5), zuletzt geändert am 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, Seite 3), folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Anwendungsbereich
Abweichend von §§ 34 und 36, 42 Abs. 1 Satz 2 LWG regelt diese Verordnung die Zusammensetzung und Größe der Bezirkssynode sowie die Berufung von Synodalen in die gemeinsame Bezirkssynode Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach, zukünftig Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau.
#§ 2
Größe der Bezirkssynode
1 Die Bezirkssynode soll eine Größe von 60 Personen nicht unterschreiten. 2 Von diesen sollen mindestens 40 Personen nicht im kirchlichen Dienst stehen.
#§ 3
Zahl der Bezirkssynodalen je Kooperationsraum
1 Die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder in einem Kooperationsraums. 2 Sie beträgt
bis 1999 Gemeindeglieder | 1, |
ab 2000 bis 3999 Gemeindeglieder | 2, |
ab 4000 bis 5999 Gemeindeglieder | 3, |
ab 6000 Gemeindeglieder bis 7999 | 4. |
3 Bei Kooperationsräumen mit mehr als 8.000 Gemeindegliedern erhöht sich die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen je angefangene 2000 Gemeindeglieder um eine Person.
4 § 7 Abs. 3 LWG gilt entsprechend.
#§ 4
Wahlverfahren
(
1
)
1 Die Bezirkssynodalen werden in einer gemeinsamen Sitzung der Ältestenkreise aller Pfarrgemeinden eines Kooperationsraums oder einer Untergruppe des Kooperationsraumes gewählt. 2 Diese Sitzung wird durch das Dekanat einberufen.
(
2
)
1 Die anwesenden Ältesten wählen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die für ihren Kooperationsraum zu entsendenden Bezirkssynodalen und bestimmen die Stellvertretungen. 2 Die gewählten Personen müssen nicht Mitglied eines Ältestenkreises sein. 3 Artikel 108 Grundordnung gilt entsprechend.
(
3
)
1 Vor der Sitzung werden alle Pfarrgemeinden zu Wahlvorschlägen aufgerufen, die vom jeweiligen Ältestenkreis entgegengenommen und in die Wahlvorschlagsliste aufgenommen werden. 2 Die Regelungen des § 35 LWG finden entsprechend Anwendung.
#§ 5
Mitgliedschaft kraft Amtes
(
1
)
Mitglieder kraft Amtes sind
- die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirks sind,
- die Dekanin oder der Dekan,
- die Dekanstellvertreterinnen oder die Dekanstellvertreter,
- die Schuldekanin oder der Schuldekan und
- die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer.
(
2
)
1 Aus jeder Dienstgruppe wird die Hälfte der Mitglieder als stimmberechtigte Mitglieder in die Bezirkssynode entsandt. 2 Bruchteile werden aufgerundet. 3 Diese werden durch die weiteren hauptamtlichen Mitglieder der eigenen Dienstgruppe oder einer benachbarten Dienstgruppe vertreten.
#§ 6
Berufung von Synodalen
#§ 7
Beratende Teilnahme an den Tagungen der Bezirkssynode
(
1
)
Zusätzlich zu den in § 38 LWG genannten Personen nehmen folgende Personen beratend an den Sitzungen der Bezirkssynode teil:
- die Leitung des Verwaltungs- und Serviceamts,
- die Leitungen des bezirklichen Diakonischen Werkes oder der Diakonieverbände,
- die weiteren hauptamtlichen Mitglieder der Dienstgruppe,
- die Leitung der Evangelischen Erwachsenenbildung und
- die Leitungen der Psychologischen Beratungsstellen.
(
2
)
1 Zu einzelnen Sitzungen können weitere Personen zur beratenden Teilnahme eingeladen werden. 2 Einladungen können durch den Bezirkskirchenrat oder durch fünf Mitglieder der Bezirkssynode ausgesprochen werden.
#§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft in der Bezirkssynode
1 Nach § 4 gewählte Mitglieder scheiden aus der Bezirkssynode aus, wenn sie Mitglied in einer Gemeinde eines anderen Kooperationsraums werden. 2 Es findet eine Nachwahl nach § 4 statt. 3 Scheiden Personen aus der Dienstgruppe des jeweiligen Kooperationsraumes aus, scheiden diese auch aus der Bezirkssynode aus. 4 Die Dienstgruppe, der die ausgeschiedene Person angehörte, bestimmt eine Nachfolge.
#§ 9
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.