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Rechtsverordnung zur Zusammesetzung der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Bretten-Bruchsal
(Bezirkssynode Bretten-Bruchsal RVO – BS-BreBru-RVO)

Vom 26. November 2025 (GVBl. 2026, Nr. 17, S. 46)

Der Landeskirchenrat erlässt nach § 33 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Anwendungsbereich

Abweichend von §§ 34, 37 und 42 Abs. 1 Satz 2 LWG regelt diese Verordnung die Zusammensetzung und Größe der Bezirkssynode des Kirchenbezirks Bretten-Bruchsal.
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§ 2
Größe der Bezirkssynode

Die Bezirkssynode soll eine Größe von 50 Personen nicht unterschreiten. Von diesen sollen mindestens 30 Personen nicht im kirchlichen Dienst stehen.
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§ 3
Zahl der Synodalen je Kooperationsraum

Die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder in einem Kooperationsraums. Sie beträgt
bis 6.000 Gemeindeglieder
5,
ab 6.001 bis 8.500 Gemeindeglieder
7,
ab 8.501 bis 11.000 Gemeindeglieder
9,
ab 11.001 Gemeindeglieder
11.
§ 7 Abs. 3 LWG gilt entsprechend.
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§ 4
Wahlverfahren

( 1 ) Die Bezirkssynodalen werden in einer gemeinsamen Sitzung der Ältestenkreise aller Pfarrgemeinden eines Kooperationsraums gewählt. Diese Sitzung wird durch die Dekanin oder den Dekan einberufen und geleitet. Diese oder dieser kann diese Aufgabe an ein anderes Mitglied des Bezirkskirchenrats delegieren. Artikel 108 Grundordnung gilt entsprechend.
( 2 ) Die anwesenden Ältesten wählen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die für ihren Kooperationsraum zu entsendenden Bezirkssynodalen und bestimmen die Stellvertretungen. Die gewählten Personen müssen nicht Mitglied eines Ältestenkreises sein.
( 3 ) Vor der Sitzung werden alle Pfarrgemeinden zu Wahlvorschlägen aufgerufen. Die Regelungen des § 35 LWG finden entsprechend Anwendung.
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§ 5
Mitgliedschaft kraft Amtes

( 1 ) Kraft Amtes gehören der Bezirkssynode als Synodale an:
  1. die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirks sind;
  2. die Dekanin oder der Dekan,
  3. die Dekanstellvertreterinnen oder die Dekanstellvertreter,
  4. die Schuldekanin oder der Schuldekan,
  5. die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor,
  6. die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer,
  7. die Bezirksjugendreferentin oder der Bezirksjugendrefent,
  8. die oder der Bezirksbeauftragte für Seelsorge,
  9. eine Person aus dem Konvent der Religionslehrkräfte im Kirchenbezirk und
  10. die aus der Dienstgruppe entsandten Mitglieder.
( 2 ) Die Zahl der Mitglieder aus den Dienstgruppen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder in einem Kooperationsraum. Sie beträgt für
bis 6.000 Gemeindeglieder
2,
ab 6.001 bis 11.000 Gemeindeglieder
3,
ab 11.001 Gemeindeglieder
4
zu entsendende hauptamtlich tätige Personen. Die Entsendung der stimmberechtigten Personen und deren Stellvertretungen erfolgt durch die jeweilige Dienstgruppe.
§ 7 Abs. 3 LWG gilt entsprechend.
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§ 6
Beratende Teilnahme an den Tagungen der Bezirkssynode

( 1 ) Zusätzlich zu den in § 38 LWG genannten Personen nehmen folgende Personen beratend an den Sitzungen der Bezirkssynode teil:
  1. die weiteren Mitglieder der Dienstgruppe,
  2. die Leitung des Verwaltungs- und Serviceamts und
  3. die beiden Leitungen der Dienststellen des Diakonischen Werks im Landkreis Karlsruhe in Bretten und Bruchsal.
( 2 ) Zu einzelnen Sitzungen können weitere Personen zur beratenden Teilnahme eingeladen werden. Einladungen können durch den Bezirkskirchenrat oder durch fünf Mitglieder der Bezirkssynode ausgesprochen werden.
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§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft in der Bezirkssynode

Nach § 4 gewählte Mitglieder scheiden aus der Bezirkssynode aus, wenn sie Mitglied in einer Gemeinde eines anderen Kooperationsraums werden. Es findet eine Nachwahl nach § 4 statt. Scheiden Personen aus der Dienstgruppe des jeweiligen Kooperationsraumes aus, scheiden diese auch aus der Bezirkssynode aus. Die Dienstgruppe, der die ausgeschiedene Person angehörte, bestimmt eine Nachfolge.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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