.Rechtsverordnung zur Zusammesetzung der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Bretten-Bruchsal
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Rechtsverordnung zur Zusammesetzung der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Bretten-Bruchsal
(Bezirkssynode Bretten-Bruchsal RVO – BS-BreBru-RVO)
Vom 26. November 2025 (GVBl. 2026, Nr. 17, S. 46)
Der Landeskirchenrat erlässt nach § 33 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Anwendungsbereich
Abweichend von §§ 34, 37 und 42 Abs. 1 Satz 2 LWG regelt diese Verordnung die Zusammensetzung und Größe der Bezirkssynode des Kirchenbezirks Bretten-Bruchsal.
#§ 2
Größe der Bezirkssynode
1 Die Bezirkssynode soll eine Größe von 50 Personen nicht unterschreiten. 2 Von diesen sollen mindestens 30 Personen nicht im kirchlichen Dienst stehen.
#§ 3
Zahl der Synodalen je Kooperationsraum
1 Die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder in einem Kooperationsraums. 2 Sie beträgt
bis 6.000 Gemeindeglieder | 5, |
ab 6.001 bis 8.500 Gemeindeglieder | 7, |
ab 8.501 bis 11.000 Gemeindeglieder | 9, |
ab 11.001 Gemeindeglieder | 11. |
3 § 7 Abs. 3 LWG gilt entsprechend.
#§ 4
Wahlverfahren
(
1
)
1 Die Bezirkssynodalen werden in einer gemeinsamen Sitzung der Ältestenkreise aller Pfarrgemeinden eines Kooperationsraums gewählt. 2 Diese Sitzung wird durch die Dekanin oder den Dekan einberufen und geleitet. 3 Diese oder dieser kann diese Aufgabe an ein anderes Mitglied des Bezirkskirchenrats delegieren. 4 Artikel 108 Grundordnung gilt entsprechend.
(
2
)
1 Die anwesenden Ältesten wählen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die für ihren Kooperationsraum zu entsendenden Bezirkssynodalen und bestimmen die Stellvertretungen. 2 Die gewählten Personen müssen nicht Mitglied eines Ältestenkreises sein.
(
3
)
1 Vor der Sitzung werden alle Pfarrgemeinden zu Wahlvorschlägen aufgerufen. 2 Die Regelungen des § 35 LWG finden entsprechend Anwendung.
#§ 5
Mitgliedschaft kraft Amtes
(
1
)
Kraft Amtes gehören der Bezirkssynode als Synodale an:
- die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirks sind;
- die Dekanin oder der Dekan,
- die Dekanstellvertreterinnen oder die Dekanstellvertreter,
- die Schuldekanin oder der Schuldekan,
- die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor,
- die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer,
- die Bezirksjugendreferentin oder der Bezirksjugendrefent,
- die oder der Bezirksbeauftragte für Seelsorge,
- eine Person aus dem Konvent der Religionslehrkräfte im Kirchenbezirk und
- die aus der Dienstgruppe entsandten Mitglieder.
(
2
)
1 Die Zahl der Mitglieder aus den Dienstgruppen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder in einem Kooperationsraum. 2 Sie beträgt für
bis 6.000 Gemeindeglieder | 2, |
ab 6.001 bis 11.000 Gemeindeglieder | 3, |
ab 11.001 Gemeindeglieder | 4 |
zu entsendende hauptamtlich tätige Personen. 3 Die Entsendung der stimmberechtigten Personen und deren Stellvertretungen erfolgt durch die jeweilige Dienstgruppe.
4 § 7 Abs. 3 LWG gilt entsprechend.
#§ 6
Beratende Teilnahme an den Tagungen der Bezirkssynode
(
1
)
Zusätzlich zu den in § 38 LWG genannten Personen nehmen folgende Personen beratend an den Sitzungen der Bezirkssynode teil:
- die weiteren Mitglieder der Dienstgruppe,
- die Leitung des Verwaltungs- und Serviceamts und
- die beiden Leitungen der Dienststellen des Diakonischen Werks im Landkreis Karlsruhe in Bretten und Bruchsal.
(
2
)
1 Zu einzelnen Sitzungen können weitere Personen zur beratenden Teilnahme eingeladen werden. 2 Einladungen können durch den Bezirkskirchenrat oder durch fünf Mitglieder der Bezirkssynode ausgesprochen werden.
#§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft in der Bezirkssynode
1 Nach § 4 gewählte Mitglieder scheiden aus der Bezirkssynode aus, wenn sie Mitglied in einer Gemeinde eines anderen Kooperationsraums werden. 2 Es findet eine Nachwahl nach § 4 statt. 3 Scheiden Personen aus der Dienstgruppe des jeweiligen Kooperationsraumes aus, scheiden diese auch aus der Bezirkssynode aus. 4 Die Dienstgruppe, der die ausgeschiedene Person angehörte, bestimmt eine Nachfolge.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.