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Rechtsverordnung zur Zusammensetzung der Bezirkssynode der Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim
(Bezirkssynode Odenwald-Tauber RVO – BS-Odenwald-Tauber-RVO)

Vom 26. November 2025 (GVBl. 2026, Nr. 16, S. 44)

Der Landeskirchenrat erlässt nach § 33 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), und § 3a Abs. 1 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim zum Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber vom 10. April 2025 (GVBl., Nr. 59, Seite 192), zuletzt geändert am 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, Seite 3), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Anwendungsbereich

Abweichend von §§ 34, 37 und 42 LWG regelt diese Verordnung die Zusammensetzung und Größe der Bezirkssynode sowie die Berufung von Synodalen in die gemeinsame Bezirkssynode der Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim.
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§ 2
Zahl der Synodalen je Kooperationsraum

( 1 ) Die Zahl der zu wählenden Synodalen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder in einem Kooperationsraum und beträgt je angefangene 1000 Gemeindeglieder eine Person.
( 2 ) Maßgebend ist die Zahl der Gemeindeglieder zu Beginn des Jahres der allgemeinen Kirchenwahlen entsprechend § 7 Abs. 3 LWG.
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§ 3
Organisation des Wahlverfahrens nach § 35 LWG

Die Synodalen nach § 2 werden nach § 35 LWG in einer gemeinsamen Sitzung der Ältestenkreise aller Pfarrgemeinden eines Kooperationsraums gewählt. Diese Sitzung wird durch das Dekanat einberufen. Die Regelungen des § 35 LWG finden entsprechend Anwendung.
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§ 4
Mitgliedschaft kraft Amtes

Kraft Amtes gehören der Bezirkssynode als Synodale an:
  1. die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder der in § 1 genannten Kirchenbezirke sind,
  2. die Dekaninnen und Dekane,
  3. die Dekanstellvertreterinnen und die Dekanstellvertreter,
  4. die Schuldekaninnen und Schuldekane,
  5. die Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag,
  6. die Verwalterinnen oder die Verwalter der Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag, soweit nicht schon von Nummer 5 erfasst, und
  7. die Diakoninnen und Diakone, die damit beauftragt sind, Aufgaben der Pfarramtsverwaltung wahrzunehmen (§ 5 Abs. 2 Dienst-DiakG).
  8. die Bezirksdiakoniepfarrerinnen oder Bezirksdiakoniepfarrer.
Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem Pfarrdienstrecht.
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§ 5
Zusätzliche stimmberechtigte Mitglieder

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat beruft am Ende der Amtszeit der Bezirkssynode vor der ersten Sitzung einer neuen Bezirkssynode je eine Synodale oder einen Synodalen aus den und auf Vorschlag der folgenden Gruppen und Ämtern:
  1. Diakoninnen und Diakone,
  2. Religionsunterricht,
  3. Bezirksjugend,
  4. Kirchenmusik,
  5. Kindertagesstätten,
  6. Prädikantinnen und Prädikanten und
  7. Diakonische Werke in den in § 1 genannten Kirchenbezirken.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat kann weitere Personen als Synodale berufen. Hierbei können die verschiedenen Bereiche gesellschaftlicher Arbeit und Verantwortung berücksichtigt werden. Die Zahl der berufenen Synodalen darf ein Drittel der gewählten Mitglieder nach § 2 nicht übersteigen.
( 3 ) Die genannten Personen sind Mitglieder kraft Amtes oder müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4 LWG) erfüllen.
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§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft in der Bezirkssynode

Nach § 3 gewählte Mitglieder scheiden aus der Bezirkssynode aus, wenn sie Mitglied eines anderen Kooperationsraums werden.
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§ 7
Inkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Die Berufungen nach § 5 erfolgen für die Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2025/2031 in einer gemeinsamen Sitzung der Bezirkskirchenräte der Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim.
( 3 ) Die Regelungen gelten nach der Vereinigung der Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim fort.

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