.Rechtsverordnung zur Zusammensetzung der Stadtsynode des Stadtkirchenbezirks Karlsruhe
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Rechtsverordnung zur Zusammensetzung der Stadtsynode des Stadtkirchenbezirks Karlsruhe
(Stadtsynode RVO KA – StS-KA-RVO)
Vom 26. November 2025 (GVBl. 2026, Nr. 15, S. 41)
Der Landeskirchenrat erlässt gemäß § 7 Satz 1 des kirchlichen Erprobungsgesetzes zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104), geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6), und § 33 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Einrichtung von Kooperationsräumen
1 Im Stadtkirchenbezirk Karlsruhe wurden durch Beschluss des Stadtkirchenrates Kooperationsräume eingerichtet. 2 Die Zusammenarbeit innerhalb der Kooperationsräume wird durch Vereinbarungen der Pfarrgemeinden geregelt.
#§ 2
Anwendungsbereich
Abweichend von §§ 34, 36 und 37 LWG regelt diese Verordnung die Zusammensetzung und Größe der Stadtsynode sowie die Berufung von Synodalen in die Stadtsynode des Stadtkirchenbezirks Karlsruhe.
#§ 3
Größe der Bezirkssynode
1 Die Bezirkssynode soll eine Größe von 80 Personen nicht unterschreiten. 2 Von diesen sollen mindestens 50 Personen nicht im kirchlichen Dienst stehen.
#§ 4
Zahl der Synodalen je Kooperationsraum
(
1
)
1 Die Zahl der zu wählenden ehrenamtlichen Synodalen eines Kooperationsraums bestimmt sich aus der Summe der nach § 34 Abs. 2 LWG zu wählenden Synodalen der einzelnen Pfarrgemeinden des Kooperationsraums. 2 Sie beträgt
bis 1.999 Gemeindeglieder: | 1, |
ab 2.000 bis 3.999 Gemeindeglieder: | 2, |
ab 4.000 bis 5.999 Gemeindeglieder: | 3, |
ab 6.000 bis 7.999 Gemeindeglieder: | 4, |
ab 8.000 bis 9.999 Gemeindeglieder: | 5, |
ab 10.000 Gemeindeglieder: | 6. |
(
2
)
1 Die Zahl der zu wählenden hauptamtlichen Synodalen richtet sich nach der Gesamtzahl der Gemeindeglieder eines Kooperationsraumes. 2 Sie beträgt
bis 5.999 Gemeindeglieder: | 1, |
ab 6.000 bis 8.999 Gemeindeglieder: | 2, |
ab 9.000 bis 11.999 Gemeindeglieder: | 3, |
ab 12.000 Gemeindeglieder: | 4. |
(
3
)
Die Studierendengemeinde und die Regionalgemeinde an der Stadtkirche („Citykirche“) sind jeweils mit einer hauptamtlich und einer ehrenamtlich tätigen Person als stimmberechtigte Mitglieder vertreten.
#§ 5
Wahlverfahren
(
1
)
1 Der Regiorat eines Kooperationsraumes wählt die ehrenamtlich oder hauptamtlich tätigen Personen in die Stadtsynode. 2 Die Sitzung des Regiorates wird durch das Dekanat einberufen.
(
2
)
1 Die anwesenden Gremienmitglieder wählen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die für ihren Kooperationsraum zu entsendenden Stadtsynodalen und bestimmen die Stellvertretungen. 2 Die gewählten Personen müssen nicht Mitglied eines Leitungsgremiums sein. 3 Abweichend von § 34 Abs. 3 Satz 2 LWG erfolgt innerhalb der Gruppe der ehrenamtlich tätigen Personen und innerhalb der Gruppe der hauptamtlich tätigen Personen keine Zuordnung zwischen den Stellvertretungen und den zu entsendenden Synodalen. 4 Artikel 108 Grundordnung findet entsprechende Anwendung.
(
3
)
1 Vor der Sitzung werden alle Gemeinden zu Wahlvorschlägen aufgerufen. 2 Die Ältestenkreise und Leitungsgremien können Personen vorschlagen. 3 Die Regelungen des § 35 LWG finden entsprechend Anwendung.
(
4
)
Die zu wählenden hauptamtlich tätigen Synodale werden von der Dienstgruppe des Kooperationsraums vorgeschlagen.
#§ 6
Mitgliedschaft kraft Amtes
Der Stadtsynode gehören stimmberechtigt an:
- die Dekanin oder der Dekan,
- die Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans,
- die Schuldekanin oder der Schuldekan,
- die gewählten oder berufenen Mitglieder der Landessynode,
- die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer,
- die Bezirksjugendpfarrerin oder der Bezirksjugendpfarrer.
§ 7
Zusätzliche stimmberechtigte Mitglieder
(
1
)
Folgenden Arbeitsfelder sind mit je einer hauptamtlich und einer ehrenamtlich tätigen Person als stimmberechtigte Mitglieder vertreten:
- Jugendarbeit,
- sozialdiakonische Arbeit,
- Bildungsarbeit,
- Kirchenmusik und
- Kindertagesstätten.
(
2
)
Folgenden Arbeitsfelder sind mit einer hauptamtlich tätigen Person als stimmberechtigtes Mitglied vertreten:
- Religionsunterricht und
- die Leitung des bezirklichen Diakonischen Werkes.
(
3
)
1 Die hauptamtliche tätige Person ist entweder Mitglied kraft Amtes oder wird von der jeweiligen Dienstgruppe gewählt, die ehrenamtlich tätige Person wird von den jeweiligen ehrenamtlichen Begleitgremien gewählt. 2 Die Prädikantinnen und Prädikanten wählen aus ihrer Mitte eine Person in die Stadtsynode. 3 Der Bereich der Sonderseelsorge wird durch zwei hauptamtlich tätige Personen als stimmberechtigte Mitglieder vertreten.
#§ 8
Berufung von Synodalen
1 Der Stadtkirchenrat kann bis zu 10 Personen in die Stadtsynode berufen. 2 Unter den zu Berufenden muss eine Person im Alter unter 27 Jahren sein. 3 Die Person unter 27 Jahren wird für ein Jahr berufen, eine Wiederberufung ist möglich.
#§ 9
Beratende Teilnahme an den Tagungen der Stadtsynode
(
1
)
Folgende Personen nehmen beratend an den Sitzungen der Stadtsynode teil:
- die Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst,
- die Leitung der Evangelischen Kirchenverwaltung oder die Leitung des Evangelischen Dienstleistungszentrums.
(
2
)
1 Zu einzelnen Sitzungen können weitere Personen zur beratenden Teilnahme eingeladen werden. 2 Einladungen können durch den Stadtkirchenkirchenrat oder durch fünf Mitglieder der Stadtsynode ausgesprochen werden.
#§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft in der Stadtsynode
Nach § 4 gewählte Mitglieder scheiden aus der Stadtsynode aus, wenn sie Mitglied eines anderen Kooperationsraums oder Mitglied einer Dienstgruppe eines anderen Kooperationsraumes werden.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.