.Rechtsverordnung über die Zusammensetzung der Stadtsynode der Evangelischen Kirche in Heidelberg
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Rechtsverordnung über die Zusammensetzung der Stadtsynode der Evangelischen Kirche in Heidelberg
(RVO-Stadtsynode-Heidelberg – RVO-HD)
Vom 26. November 2025 (GVBl. 2026, Nr. 14, S. 39)
Der Landeskirchenrat erlässt nach § 33 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189) folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Grundsatz
(
1
)
1 Die Stadtsynode der Evangelischen Kirche in Heidelberg setzt sich abweichend von §§ 34, 36 und 37 LWG nach Maßgabe der §§ 2 bis 4, 6 und 7 zusammen. 2 Die Regelung steht im Zusammenhang mit den Regelungen der Erprobungsrechtsverordnung Stadtkirchenbezirk Heidelberg (ErpRVO-Heidelberg).
(
2
)
1 In einer Gesamtversammlung (Wahlversammlung) wird eine Stadtsynode gewählt als Versammlung von Mitgliedern des Kirchenbezirks, die aus ihren Erfahrungen im kirchlichen Leben und aus ihrer besonderen Sachkenntnis heraus beschließend und beratend im Dienst an der Leitung des Kirchenbezirks zusammenwirken (Artikel 38 Abs. 1 Grundordnung). 2 Weiterhin gehören der Stadtsynode Mitglieder kraft Amtes, berufene Mitglieder sowie beratende Mitglieder an.
#§ 2
Mitglieder kraft Amtes
Kraft Amtes gehören der Stadtsynode an:
- die gewählten Mitglieder der Landessynode,
- die Dekanin oder der Dekan,
- die Dekanstellvertreterin oder der Dekanstellvertreter,
- die Schuldekanin oder der Schuldekan und
- die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer.
§ 3
Wahlversammlung, Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(
1
)
Für die Wahl der zu wählenden Mitglieder der Stadtsynode wird eine Wahlversammlung einberufen, der folgende Personen angehören:
- die gewählten Mitglieder der Ältestenkreise,
- alle im Stadtkirchenbezirk eingesetzten bzw. tätigen
- a.
- Kantorinnen und Kantoren,
- b.
- Diakoninnen und Diakone,
- c.
- Pfarrerinnen und Pfarrer,
- d.
- die Dekanin oder der Dekan sowie
- e.
- die Schuldekanin oder der Schuldekan.
(
2
)
1 Wahlberechtigt sind die in Absatz 1 genannten Personen. 2 Wählbar sind Gemeindeglieder des Stadtkirchenbezirks, die die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4 LWG) erfüllen. 3 Wählbar sind weiterhin die in Absatz 1 Nr. 2 a bis c genannten Personen.
(
3
)
Die Wahlversammlung wird von den Personen im Vorsitzendenamt der amtierenden Stadtsynode geleitet; für die Wahl gilt Artikel 108 Grundordnung.
(
4
)
1 Die Kandidierenden stellen sich schriftlich in einem Umfang von höchstens einer DIN A 4 Seite vor. 2 Die schriftliche Vorstellung ist dem Dekanat bis drei Wochen vor dem Termin der Wahlversammlung vorzulegen. 3 In ihrer Vorstellung sollen die Kandidierenden mitteilen, ob sie in einem der in § 2 Abs. 2 Erprobungsrechtsverordnung Stadtkirchenbezirk Heidelberg genannten Handlungsfeld tätig sind und dieses Handlungsfeld vertreten wollen oder inwieweit sie sich gemeindlich oder in einer kirchlichen Präsenz im Stadtkirchenbezirk engagieren. 4 Weiterhin soll angegeben werden, ob die Person von einem Leitungskreis eines Handlungsfeldes, der Dienstgruppe im Stadtkirchenbezirk oder einem Leitungsgremium einer kirchlichen Präsenz nach Absatz 5 für die Mitgliedschaft in der Stadtsynode vorgeschlagen wird. 5 Die schriftliche Vorstellung der Kandidierenden soll den Mitgliedern der Wahlversammlung zwei Wochen vor der Wahlversammlung vorliegen. 6 Wahlvorschläge aus der Mitte der Wahlversammlung mit einer kurzen mündlichen Vorstellung der Person sind zulässig; eine mündliche Vorstellung der Personen, deren Vorstellung schriftlich vorliegt, erfolgt nicht.
(
5
)
Wird die Person nach Absatz 4 Satz 3 für die Mitgliedschaft vorgeschlagen, so kann das verantwortliche Gremium den Wahlvorschlag dem Dekanat bis drei Wochen vor dem Termin der Wahlversammlung schriftlich vorlegen.
#§ 4
Wahl
(
1
)
Von der Wahlversammlung werden 34 Personen als stimmberechtigte Mitglieder der Stadtsynode aus dem Kreis der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen als stimmberechtigte Mitglieder der Stadtsynode gewählt.
(
2
)
Von der Wahlversammlung werden zehn Personen aus dem Kreis der in § 3 Abs. 2 Satz 3 genannten Personen als stimmberechtigte Mitglieder der Stadtsynode gewählt.
#§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft, Nachrückverfahren
(
1
)
1 Für die Beendigung der Mitgliedschaft in der Stadtsynode gilt § 42 LWG. 2 Die Mitgliedschaft gewählter Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 endet zudem, wenn der entsprechende Einsatz im Stadtkirchenbezirk endet.
(
2
)
1 In der Wahlversammlung werden in jeweils nur einem Wahlgang 14 Personen für die nach § 4 Abs. 1 gewählten Mitglieder sowie vier Personen für die nach § 4 Abs. 2 gewählten Mitglieder als nachrückende Personen gewählt. 2 Bei einem Ausscheiden eines gewählten Mitglieds aus der Stadtsynode rückt das Mitglied der jeweiligen Nachrückliste nach, das in dem betreffenden Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4 Das Nachrücken des betreffenden Mitglieds wird vom Stadtkirchenrat jeweils festgestellt und dem nachrückenden Mitglied mitgeteilt. 5 Für die Nachrückliste können auch Personen kandidieren, die für die Wahlgänge nach § 4 Abs. 1 und 2 nicht angetreten waren oder die angetreten waren, aber nicht gewählt wurden. 6 Personen, die weniger als ein Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt haben, können nicht nachrücken. 7 Können in einem ersten Wahlgang nicht genügend nachrückende Personen bestimmt werden, kann ein weiterer Wahlgang durchgeführt werden, um die weiteren nachrückenden Personen zu bestimmen.
#§ 6
Stellvertretungen
1 Die nach § 5 Abs. 2 gewählten 14 Personen für die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 sowie vier Personen für die Mitglieder nach § 4 Abs. 2 nehmen für den jeweiligen Personenkreis im Abwesenheitsfall die Stellvertretung in der Reihenfolge auf der jeweiligen Nachrückliste wahr. 2 Das Stimmrecht im Abwesenheitsfall wird für die betreffende Sitzung der Stadtsynode vom Vorsitz der Stadtsynode festgestellt.
#§ 7
Berufungen
1 Der Stadtkirchenrat kann bis zu zehn Personen nach § 36 LWG als Synodale berufen. 2 Der Stadtkirchenrat berücksichtigt bei den Berufungen den Auftrag darauf zu achten, dass die Bezirkssynode in ihrer Zusammensetzung der Mannigfaltigkeit der Kräfte und Aufgaben im Kirchenbezirk entspricht (§ 36 Abs. 2 LWG).
#§ 8
Beratende Mitgliedschaft
(
1
)
Soweit nicht bereits eine stimmberechtigte Mitgliedschaft für die betreffende Funktion aufgrund der vorstehenden Regelung besteht, wirken als beratende Mitglieder in der Stadtsynode mit:
- Ein vom Vorstand der Evangelischen Stadtmission Heidelberg e.V. benanntes Vorstandmitglied,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Heidelberg,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der zuständigen Evangelischen Kirchenverwaltung oder eine von dieser oder diesem benannte Leitungsperson,
- jeweils ein Mitglied der Schulleitung der Elisabeth-von-Thadden-Schule (Gymnasium) Heidelberg sowie der Grundschule an der Elisabeth-von-Thadden- Schule Heidelberg,
- eine vom Gemeinderat der Evangelischen Studierendengemeinde Heidelberg bestimmtes Gemeinderatsmitglied,
- ein vom Kapitel der Peterskirche Heidelberg aus seiner Mitte bestimmtes Mitglied,
- ein von der Mitarbeitendenvertretung des Stadtkirchenbezirks benanntes Mitglied,
- die in § 38 LWG genannten Personen.
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2
)
1 Um weitere kirchliche Präsenzen zu repräsentieren kann der Stadtkirchenrat weitere Personen als beratende Mitglieder in die Stadtsynode berufen. 2 § 36 Abs. 4 LWG gilt entsprechend.
#§ 9
Prüfauftrag
Die auf Grundlage dieser Rechtsverordnung im Jahr 2026 gebildete Stadtsynode wird im Laufe ihrer Amtszeit prüfen, ob sich die Regelungen dieser Rechtsverordnung bewährt haben und bedenken, inwieweit bei einer folgenden Amtszeit eine Mandatierung von Mitgliedern der Stadtsynode aus einzelnen Handlungsfeldern erfolgen kann.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.