.Rechtsverordnung zur Zusammenarbeit in Dienstgruppen
Erster Abschnitt
#§ 1
§ 2
§ 3
Zweiter Abschnitt
#§ 4
§ 5
§ 6
Dritter Abschnitt
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Vierter Abschnitt
##§ 11
Geltungszeitraum von: 01.01.2015
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Rechtsverordnung zur Zusammenarbeit in Dienstgruppen
(Dienstgruppen-RVO)
Vom 5. November 2014 (GVBl. S. 298)
geändert am 22. Dezember 2015 (GVBl. 2016 S. 24)
zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (GVBl. S. 202)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 24, S. 57)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß Artikel 15 a Abs. 4 GO und gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 5 AG-PfDG.EKD folgende Rechtsverordnung:
###Erster Abschnitt
Begriff und Zusammensetzung
von Dienstgruppen
#§ 1
Begriff der Dienstgruppe
1Dienstgruppe im Sinne dieser Rechtsverordnung ist eine geordnete Zusammenarbeit von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie von Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen. 2Die Dienstgruppe besteht innerhalb einer Pfarrgemeinde nach Art. 15 a Abs. 4 S. 1 GO. 3Der Dienstgruppe können nach § 2 Abs. 3 weitere Personen, die auf landeskirchlichen Stellen in einer Pfarrgemeinde tätig sind, zugeordnet werden (Art. 15 a Abs. 4 S. 2 GO).4Eine Dienstgruppe kann nach §§ 4 bis 6 überparochial eingerichtet werden (Art. 15 a Abs. 4 S. 3 GO).
#§ 2
Dienstgruppen in der Gemeinde
(1) Dienstgruppen in der Gemeinde bestehen aus den auf Gemeindepfarrstellen eingesetzten Pfarrerinnen und Pfarrern.
(2) In der Gemeinde tätige Gemeindediakoninnen bzw. Gemeindediakone sind Mitglied in der Dienstgruppe, wenn sie mit mindestens 25 Prozent Deputat in der betreffenden Gemeinde eingesetzt sind.
(3) 1Die Zuordnung weiterer Personen, die in der Gemeinde auf landeskirchlichen Stellen tätig sind (Art. 15 a Abs. 4 S. 2 GO), zur Dienstgruppe erfolgt durch Beschluss des Ältestenkreises der betroffenen Pfarrgemeinde. 2Zugeordnet werden können sowohl Personen, die unmittelbar in der Gemeinde eingesetzt sind als auch Personen, deren Wirkungskreis im Bereich der Gemeinde liegt. 3Die Personen sind vor der Entscheidung anzuhören. 4Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Kirchengemeinderates, des Bezirkskirchenrates und des Evangelischen Oberkirchenrates.
#§ 3
Verwaltungsaufgaben
(1) 1Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone können vom Evangelischen Oberkirchenrat damit beauftragt werden Verwaltungsaufgaben, die mit der Pfarrstelle verbunden sind (Pfarramtsverwaltung), wahrzunehmen (§ 5 Abs. 2 GDG). 2Die Aufgaben ergeben sich aus § 9 Abs. 3. 3Die Beauftragung erfolgt personenbezogen und kann befristet werden. 4Der Evangelische Oberkirchenrat kann die Beauftragung mit Aufgaben nach Satz 1 aus wichtigem Grund widerrufen; die weiteren übertragenen Aufgaben bleiben von dem Widerruf unberührt.
(2) Die Beauftragung nach Absatz 1 setzt voraus, dass
- die Gemeindediakonin bzw. der Gemeindediakon
- in der Regel mit mindestens einem Deputat von 75 Prozent in der betreffenden Gemeinde eingesetzt ist,
- die für die Verwaltungsaufgaben erforderlichen Fortbildungen absolviert hat bzw. zeitnah absolvieren wird,
- aufgrund der beruflichen Erfahrung für die Verwaltungstätigkeit geeignet ist und
- bei einem Einsatz in der Gemeinde die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 S. 3 LWG erfüllt;
- aufgrund der gemeindlichen Situation die Übertragung der Verwaltungsaufgaben, die mit einer Pfarrstelle verbunden sind, an die Gemeindediakonin bzw. den Gemeindediakon erforderlich ist.
(3) Die nach Absatz 1 mit Verwaltungsaufgaben beauftragten Personen müssen bei Ihrem Einsatz in der Gemeinde die Verwaltungsaufgaben nach § 9 Abs. 3 tatsächlich wahrnehmen; geschieht dies nicht, ist die Beauftragung zu widerrufen.
(4) Soll ein Mitglied einer Dienstgruppe nach Absatz 1 beauftragt werden, so ist das Benehmen mit dem Ältestenkreis, dem Kirchengemeinderat und dem Bezirkskirchenrat vor der Beauftragung herzustellen.
#Zweiter Abschnitt
Überparochiale Dienstgruppen
#§ 4
Bildung einer überparochialen Dienstgruppe
(1) 1Für die überparochiale Zusammenarbeit der in § 2 genannten Personen kann nach Art. 15 b Abs. 2 GO eine überparochiale Dienstgruppe gebildet werden. 2Diese kann von einzelnen oder mehreren Pfarrgemeinden oder Kirchengemeinden zusammen eingerichtet werden.
(2) 1Die Zusammenarbeit in einer überparochialen Dienstgruppe kann sowohl für einzelne Themenbereiche als auch als generelle Zusammenarbeit vorgesehen werden. 2Sie kann sich auf die Wahrnehmung von Aufgaben der Gemeinde- und Vermögensverwaltung insgesamt oder auf Bereiche der Gemeinde- und Vermögensverwaltung beziehen.
(3) 1Zur Begründung der überparochialen Zusammenarbeit ist nach Art. 15 b Abs. 2 GO eine schriftliche Vereinbarung der betreffenden Gemeinden zu schließen. 2Darin ist der Gegenstand der Zusammenarbeit der überparochialen Dienstgruppe konkret zu beschreiben.
(4) 1Die Vereinbarung nach Absatz 3 muss eine Regelung hinsichtlich der Kostentragung für die Aufwendungen der überparochialen Dienstgruppe enthalten. 2Fahrtkosten sollen dabei von den beteiligten Gemeinden auf der Grundlage des Dienstplanes anteilsmäßig getragen werden. 3Im Haushalt einer der beteiligten Gemeinden kann ein gemeinsames Budget eingerichtet werden, welches durch die Mitglieder der überparochialen Dienstgruppe gemeinsam verwaltet wird. 4Soweit für die Dienstgruppe finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden sollen, hat die Vereinbarung nach Absatz 3 für den Fall der Beendigung der Zusammenarbeit eine hinreichende Kündigungsfrist vorzusehen. 5Soweit die Zusammenarbeit die Gemeinde- und Vermögensverwaltung betrifft, benennt die Vereinbarung die von der übergreifenden Verwaltung betroffenen Haushaltsstellen und benennt die Regelungen zur Bewirtschaftung der Haushaltsstellen.
(5) Die Vereinbarung nach Absatz 3 ist vom Bezirkskirchenrat zu genehmigen und dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
(6) 1Die Zusammenarbeit in einer überparochialen Dienstgruppe kann durch Beschluss des Ältestenkreises bzw. des Kirchengemeinderates einer beteiligten Pfarrgemeinde bzw. Kirchengemeinde, der mit einer zwei Drittel Mehrheit zu fassen ist, gekündigt werden. 2Der Bezirkskirchenrat und der betroffene Kirchengemeinderat sind vorher anzuhören. 3Bei der Kündigung nur einzelner Gemeinden wird die Zusammenarbeit zwischen den übrigen Gemeinden fortgesetzt.1#
#§ 5
Begleitung einer überparochialen Dienstgruppe
(1) 1Die Ältestenkreise können zur Begleitung der Zusammenarbeit in der überparochialen Dienstgruppe einen gemeinsamen Ausschuss nach § 32 a und b LWG bilden. 2Die Vereinbarung nach § 4 Abs. 3 regelt in diesem Fall, ob der Ausschuss beratend oder beschließend tätig ist und welche Entscheidungskompetenzen auf den Ausschuss übertragen werden. 3Wird keine Regelung getroffen, wird ein Ausschuss als beratender Ausschuss bestellt. 4Die Begleitung der Zusammenarbeit in der überparochialen Dienstgruppe durch einen Ausschuss geschieht in regelmäßigen Sitzungen; die Mitglieder der überparochialen Dienstgruppe sind auf Einladung zur Teilnahme an den anberaumten Sitzungen des Ausschusses verpflichtet.
(2) 1Die Ältestenkreise der betroffenen Pfarrgemeinden vereinbaren mit der Einrichtung einer überparochialen Dienstgruppe die Durchführung von mindestens einer gemeinsamen Sitzung der Ältestenkreise im Jahr. 2Soweit über Fragen der Zusammenarbeit eine Entscheidung herbeizuführen ist, stimmen die Ältestenkreise der betroffenen Pfarrgemeinden getrennt ab, wenn sie nicht etwas anderes vereinbaren.
(3) Bei überparochialen Dienstgruppen von Kirchengemeinden gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
#§ 6
Kirchenbezirkliche überparochiale Dienstgruppe
(1) 1In einem Kirchenbezirk kann eine überparochiale Dienstgruppe mit dem Ziel eingerichtet werden, auch kirchenbezirkliche Aufgabenfelder im Rahmen der Zusammenarbeit wahrzunehmen (kirchenbezirkliche überparochiale Dienstgruppe). 2Die Einrichtung einer kirchenbezirklichen überparochialen Dienstgruppe bedarf der Zustimmung des Bezirkskirchenrates. 3§ 4 gilt entsprechend.
(2) 1Mit Zustimmung aller an einer kirchenbezirklichen überparochialen Dienstgruppe beteiligten Pfarr- und Kirchengemeinden können durch Beschluss des Bezirkskirchenrates Personen, die auf landeskirchlichen Stellen im Kirchenbezirk eingesetzt sind, der kirchenbezirklichen überparochialen Dienstgruppe zugeordnet werden. 2Gleiches gilt für die in der Gemeinde tätigen Personen nach § 2 Abs. 3. Die Zuordnung bedarf der Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates. 3Die Zuordnung von Personen, die hauptberuflich im Religionsunterricht eingesetzt sind, ist bezüglich des Religionsunterrichtsdeputates nicht möglich.
(3) Zur Begleitung einer kirchenbezirklichen überparochialen Dienstgruppe kann die Bezirkssynode einen Ausschuss nach § 41 LWG einsetzen.
#Dritter Abschnitt
Zusammenarbeit in einer Dienstgruppe
#§ 7
Aufgabenverteilung
(1) 1Die Mitglieder einer Dienstgruppe verständigen sich über die Aufgabenverteilung innerhalb der Dienstgruppe und halten diese in einem gemeinsamen Dienstplan fest. 2Dieser Dienstplan bildet die spezifischen Berufsprofile und -kompetenzen der beteiligten Mitglieder der Dienstgruppe ab. 3Der gemeinsame Dienstplan wird im Benehmen mit dem Kirchengemeinderat erstellt. 4Der Dienstplan bedarf der Zustimmung der Ältestenkreise der betroffenen Pfarrgemeinden und ist vom Bezirkskirchenrat zu genehmigen und dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen. 5Die Vorschriften des Dienst- und Arbeitsrechts über die Aufstellung von Dienstplänen für die einzelne Person bleiben unberührt.
(2) 1Im Rahmen der Dienstplangestaltung nach Absatz 1 können auch Pflichtdeputate des Religionsunterrichts einer Person von einer anderen Person der Dienstgruppe vertreten werden. 2Die rechtliche Verpflichtung der Person zur Erteilung des Religionsunterrichts wird durch die Vertretung nach Satz 1 nicht berührt. 3Eine Person der Dienstgruppe kann nach Satz 1 höchstens so viele Pflichtdeputate vertreten, dass zusammen mit dem eigenen Pflichtdeputat ein halbes Deputat nicht überschritten wird. 4Jedes Mitglied einer Dienstgruppe kann gegenüber den anderen Mitgliedern der Dienstgruppe beanspruchen, dass ihr zumindest ein zweistündiges Pflichtdeputat im Religionsunterricht verbleibt. 5Bei der Entwicklung eines Dienstplanes, der Pflichtdeputate des Religionsunterrichts einbezieht, ist die Schuldekanin bzw. der Schuldekan frühzeitig einzubeziehen. 6Dienstpläne nach Absatz 1, die eine Regelung zu den Pflichtdeputaten des Religionsunterrichts treffen, bedürfen der Genehmigung der Schuldekanin bzw. des Schuldekans. 7Soweit die Schuldekanin bzw. der Schuldekan dies aus wichtigem Grund verlangt, ist ein Dienstplan bezüglich der Pflichtdeputate nachträglich zu ändern.
(3) Der gemeinsame Dienstplan ist neu festzulegen, wenn ein neues Mitglied der Dienstgruppe zugeordnet wird.
(4) Soweit dies erforderlich ist, regelt der gemeinsame Dienstplan die rechtliche Vertretung nach Außen und die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der betroffenen Gemeinden.
(5) Ist die Dekanin bzw. der Dekan Mitglied einer Dienstgruppe, so wird die unmittelbare Dienstaufsicht (Art. 46 Abs. 2 GO) über die anderen Mitglieder der Dienstgruppe in der Regel gem. § 10 Abs. 2 DekLeitG auf die stellvertretende Dekanin bzw. den stellvertretenden Dekan übertragen.
#§ 8
Verantwortlichkeit
(1) 1Die Mitglieder einer Dienstgruppe bestimmen eine Person, die die Dienstgruppe koordiniert und organisiert. 2Diese Person beruft regelmäßige Dienstbesprechungen der Mitglieder der Dienstgruppe ein, leitet diese und sorgt für eine angemessene Protokollierung der Dienstbesprechungen sowie von Absprachen. 3Diese Aufgabe soll turnusgemäß, in der Regel alle zwei Jahre, zwischen den Mitgliedern der Dienstgruppe wechseln. 4Eine Stellvertretung ist für den Verhinderungsfall zu benennen.
(2) 1Die Person, der im gemeinsamen Dienstplan ein bestimmter Aufgabenbereich übertragen wurde, betreut diesen Aufgabenbereich eigenverantwortlich. 2Die Verantwortlichkeit erstreckt sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Organisation der Aufgabe und den verantwortlichen Umgang mit den zur Verfügung gestellten Mitteln. 3Die Zuständigkeit der kirchlichen Gremien sowie die Regelungen der Dienst- und Fachaufsicht bleiben unberührt.
(3) 1Die zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung eingesetzten Personen sind zur konstruktiven Zusammenarbeit (§ 26 Abs. 4 PfDG.EKD, § 4 Abs. 2 GDG) verpflichtet. 2Sie informieren sich gegenseitig über Vorkommnisse in den Aufgabenbereichen und beraten gemeinsam Gegenstände, welche die Dienstgruppe als Ganze betreffen.
(4) Mindestens einmal im Jahr wird den Ältestenkreisen der betroffenen Pfarrgemeinde schriftlich über die Entwicklung der Zusammenarbeit der Dienstgruppe berichtet.
#§ 9
Mit der Pfarrstelle verbundene Verwaltungsaufgaben
(1) Bei Dienstgruppen einer Pfarrgemeinde obliegen die Verwaltungsaufgaben, die mit einer Pfarrstelle verbunden sind, den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie den nach § 3 mit diesen Verwaltungsaufgaben beauftragten Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen.
(2) Die Mitglieder einer überparochialen Dienstgruppe können vom Evangelischen Oberkirchenrat damit beauftragt werden, die betreffenden Verwaltungsaufgaben bei allen betroffenen Pfarr- oder Kirchengemeinden wahrzunehmen.
(3) 1Sind im Rahmen einer Dienstgruppe mehrere Personen mit Verwaltungsaufgaben nach Absatz 1 betraut, so regeln sie als Teil des gemeinsamen Dienstplanes, in welcher Weise die Aufgaben untereinander verteilt werden und wie Vertretungsfälle behandelt werden. 2Insbesondere ist zu regeln
- wer für das Pfarramt zur Zeichnung von dienstlichen Berichten und sonstigen, das Pfarramt als Ganzes betreffenden Schriftstücken berechtigt ist und die Aufgaben der laufenden Verwaltung wahrnimmt,
- wer für die Organisation des Pfarramtes zuständig ist,
- wer als Ansprechpartner des Pfarramtes in der Öffentlichkeit sowie gegenüber kirchlichen Gremien und ehrenamtlich Mitarbeitenden auftritt,
- ob hinsichtlich der Siegelführung Einschränkungen vorgenommen werden sollen,
- wer pfarramtliche Urkunden ausstellt,
- wer für die Führung der Kirchenbücher zuständig ist,
- wer für die Führung des Gemeindegliederverzeichnisses zuständig ist,
- wer die Pfarramtskasse führt bzw. hinsichtlich der Pfarramtskasse verfügungsberechtigt ist,
- wer Ansprechpartner für die Anliegen des Pfarramtes als Geschäftsstelle des Kirchengemeinderates (§ 23 Abs. 11 LWG) ist,
- wer unbeschadet der Zuständigkeit der Person im Vorsitzendenamt des Kirchengemeinderates
- für die Wahrnehmung der unmittelbaren Vorgesetztenfunktion hinsichtlich der im Pfarramt eingesetzten Sekretariatskräfte zuständig ist,
- die Sitzungen des Ältestenkreises vorbereitet und für den Versand der Einladungen und Protokolle zuständig ist,
- sich um Fragen des Gebäudemanagements der Pfarrgemeinde kümmert und
- Ansprechpartner des Pfarramtes für die Anliegen des Verwaltungs- und Serviceamtes ist.
(4) 1Die mit den Verwaltungsaufgaben nach Absatz 3 betrauten Mitglieder einer Dienstgruppe bestimmen, wer die Verantwortung für Angelegenheiten der Vermögensverwaltung trägt; diese Person erhält für die Außenvertretung eine Vollmacht. 2Die Regelungen des Leitungs- und Wahlgesetzes hinsichtlich der Vertretung der Pfarr- und Kirchengemeinde bleiben unberührt. 3Die benannte Person soll den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz im Ältestenkreis bzw. Kirchengemeinderat innehaben.
(5) 1Die in Absätzen 3 und 4 genannten Aufgaben können anteilig zwischen mehreren Personen aufgeteilt werden. 2Werden die Aufgaben insgesamt auf eine oder mehrere Personen übertragen, soll die Übernahme sämtlicher Aufgaben unter den Mitgliedern der Dienstgruppe, denen die Verwaltungsaufgaben übertragen sind, turnusgemäß, in der Regel alle zwei Jahre, wechseln. 3Personen, die in Stellenteilung oder mit einem Deputat von 50 Prozent tätig sind, sollen nur anteilig Aufgaben nach Absätzen 3 und 4 wahrnehmen.
#§ 10
Supervision, Coaching, Konfliktfall
(1) 1Die Dienstgruppe soll in regelmäßigen Abständen Supervisionsmaßnahmen zur Reflektion der Zusammenarbeit wahrnehmen. 2Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Einzelfall Näheres regeln.
(2) 1Die Tätigkeit von Personen, die neu in einer Dienstgruppe eingesetzt werden, soll im ersten Jahr durch Maßnahmen der persönlichen Supervision bzw. des Coaching begleitet werden. 2Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Einzelfall Näheres regeln.
(3) 1Entsteht zwischen den an einer Dienstgruppe Beteiligten ein Konflikt, ist dieser zunächst zwischen den Beteiligten, gegebenenfalls durch frühzeitige Inanspruchnahme externer Hilfe zu lösen. 2Die vorgesetzte Dekanin bzw. der vorgesetzte Dekan unterstützt die betroffenen Personen bei der Konfliktbewältigung. 3Sie bzw. er kann den Personen im Konfliktfall verbindliche Einzelanweisungen für die Zusammenarbeit erteilen.
#Vierter Abschnitt
Schlussregelungen
##§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Die Verordnung zur Durchführung des kirchlichen Gesetzes über die Errichtung und Ordnung von Gruppenämtern vom 2. Mai 1978 (GVBl. S. 162), geändert am 17. November 1998 (GVBl. S. 213), die Rechtsverordnung zur überparochialen Zusammenarbeit vom 10. April 2001 (GVBl. 2002 S. 40) und die Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 3. Februar 1982 (GVBl. S. 9), geändert am 17. November 1998 (GVBl. S. 215) über die Erfordernisse und Kriterien für die Errichtung von Gruppenpfarrämtern u. Gruppenämtern treten zum 1. Januar 2015 außer Kraft.3#
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1 ↑ Geändert gemäß § 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Zusammenarbeit in Dienstgruppen vom 22. Dezember 2015 (GVBl. 216 S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
1 ↑ Geändert gemäß § 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Zusammenarbeit in Dienstgruppen vom 22. Dezember 2015 (GVBl. 216 S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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2 ↑ Geändert gemäß § 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Zusammenarbeit in Dienstgruppen vom 22. Dezember 2015 (GVBl. 216 S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
2 ↑ Geändert gemäß § 1 der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Zusammenarbeit in Dienstgruppen vom 22. Dezember 2015 (GVBl. 216 S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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3 ↑ Geändert gemäß Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Zusammenarbeit in Dienstgruppen vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 202) mit Wirkung zum 1. August 2017.
3 ↑ Geändert gemäß Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Zusammenarbeit in Dienstgruppen vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 202) mit Wirkung zum 1. August 2017.