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Rechtsverordnung über die Berechnung des Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
(Beitragszuschuss-RVO - BZ-KV-RVO)

Vom 14. Juni 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 50, S. 118)
geändert 28. Mai 2024 (GVBl., Nr. 74, S. 144)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach § 2b Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 29. Oktober 1975 (GVBl. 1976, S. 1), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 38, S. 95) folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1

( 1 ) Der Beitragszuschuss für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beihilfeberechtigte nach § 2b des Beihilfegesetzes wird aufgrund der nachstehenden Absätze errechnet. Die Rechengrößen können neu festgelegt werden, wenn sich die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung oder die Beitragsbemessungsgrenze wesentlich und erheblich ändern.
( 2 ) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind nur zuschussberechtigt, wenn sie in einem aktiven Dienstverhältnis zur Landeskirche standen.
( 3 ) Der Berechnung des Beitragszuschusses liegen die jeweiligen monatlichen Brutto-Dienstbezüge (Steuerbrutto) zugrunde. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger berechnet sich der Beitragszuschuss aus den jeweiligen monatlichen Brutto-Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften ergeben.
( 4 ) Als Beitragssatz wird auf den ermäßigten Beitragssatz und den Zusatzbeitrag der für den Dienstsitz des Evangelischen Oberkirchenrates zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse (Karlsruhe) abgestellt, der am 1. Januar 2024 Geltung hat. Der Beitragssatz der Pflegeversicherung wird nicht berücksichtigt.1#
( 5 ) Der Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung beträgt höchstens 404 Euro im Monat.2#
( 6 ) Der Antrag auf Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag wird wirksam zum Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Evangelischen Oberkirchenrat eingegangen ist. Der Zuschuss wird längstens für ein Jahr rückwirkend gezahlt, jedoch nicht über den Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hinaus.
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§ 2

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

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1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Beitragszuschuss-RVO vom 28. Mai 2024 (GVBl., Nr. 74, S. 144), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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2 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Beitragszuschuss-RVO vom 28. Mai 2024 (GVBl., Nr. 74, S. 144), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.