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§1
§2
Ausgabe 8Karlsruhe, 03. August 2022
Rechtsverordnungen
Nr. 50Rechtsverordnung über die Berechnung des Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
(Beitragszuschuss-RVO - BZ-KV-RVO)
(Beitragszuschuss-RVO - BZ-KV-RVO)
Vom 14. Juni 2022
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 2b Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 29. Oktober 1975 (GVBl. 1976, S. 1), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 38, S. 95) folgende Rechtsverordnung:
#§1
(
1
)
Der Beitragszuschuss für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beihilfeberechtigte nach § 2b des Beihilfegesetzes wird aufgrund der nachstehenden Absätze errechnet. Die Rechengrößen können neu festgelegt werden, wenn sich die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung oder die Beitragsbemessungsgrenze wesentlich und erheblich ändern.
(
2
)
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind nur zuschussberechtigt, wenn sie in einem aktiven Dienstverhältnis zur Landeskirche standen.
(
3
)
Der Berechnung des Beitragszuschusses liegen die jeweiligen monatlichen Brutto-Dienstbezüge (Steuerbrutto) zugrunde. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger berechnet sich der Beitragszuschuss aus den jeweiligen monatlichen Brutto-Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften ergeben.
(
4
)
Als Beitragssatz wird auf den ermäßigten Beitragssatz und den Zusatzbeitrag der für den Dienstsitz des Evangelischen Oberkirchenrates zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse (Karlsruhe) abgestellt, der am 1. Januar 2022 Geltung hat. Der Beitragssatz der Pflegeversicherung wird nicht berücksichtigt.
(
5
)
Der Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung beträgt höchstens 370 Euro im Monat.
(
6
)
Der Antrag auf Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag wird wirksam zum Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Evangelischen Oberkirchenrat eingegangen ist. Der Zuschuss wird längstens für ein Jahr rückwirkend gezahlt, jedoch nicht über den Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hinaus.
#§2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 14. Juni 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 51Rechtsverordnung zur Aufhebung der Rechtsverordnung zur kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung
Vom 29. Juni 2022
####Der Landeskirchenrat erlässt nach § 18 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk (Ressourcensteuerungsgesetz - RS-KB-G) vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 7, S. 22) folgende Rechtsverordnung:
#§1
Aufhebung der Rechtsverordnung zur kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung
Die Rechtsverordnung zur kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung (Liegenschaftsplanung-RVO – LPlan-RVO) vom 22. Juni 2016 (GVBl. S. 152) wird aufgehoben.
#§2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 29. Juni 2022
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0 Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe. |