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Geschäftsordnung der Landessynode
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Geschäftsordnung Landessynode – GeschOLS)

Vom 23. April 2005 (GVBl. S. 77),
in der Fassung der Änderungen vom 11. April 2014 (GVBl. S. 172)
geändert 22. April 2016 (GVBl. S. 138)
geändert 12. April 2019 (GVBl. S. 164)
geändert 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 37)
zuletzt geändert 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 47, S. 112)

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Präambel

Die Landessynode ist die Versammlung von gewählten und berufenen Mitgliedern der Landeskirche, die aus ihren Erfahrungen im kirchlichen Leben und aus ihrer besonderen Sachkenntnis heraus beschließend und beratend mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof, dem Landeskirchenrat und dem Evangelischen Oberkirchenrat im Dienst an der Kirchenleitung zusammenwirken (Artikel 65 Abs. 1 Grundordnung – GO –1#). Die Leitung der Landeskirche geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit (Artikel 7 GO).
In dieser Verantwortung gibt sich die Landessynode gemäß Artikel 69 Abs. 2 GO die folgende Geschäftsordnung:
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I. Amtszeit2# der Landessynode
Verpflichtung der Synodalen

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§ 1

( 1 ) Die Amtszeit der Landessynode beträgt sechs Jahre und beginnt mit ihrer ersten Tagung (Artikel 67 Abs. 1 GO).3#
( 2 ) Die Landessynode bleibt so lange im Amt, bis die neu gewählte Landessynode zusammentritt (Artikel 105 Abs. 2 GO). Das Synodalpräsidium der amtierenden Landessynode bereitet die erste Tagung der neu gewählten Synode vor und leitet diese bis zur Wahl des neuen Präsidiums (Artikel 67 Abs. 1 GO).4#
( 3 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident der alten Landessynode beruft die neue Landessynode zu ihrer ersten Tagung ein. Im Rahmen des Gottesdienstes zur Einführung nimmt die Präsidentin bzw. der Präsident allen Synodalen folgendes Versprechen ab:

„Ich verspreche, in der Landessynode gewissenhaft und sachlich mitzuarbeiten, die Ordnungen der Landeskirche zu wahren und nach bestem Wissen und Gewissen dafür zu sorgen, dass ihre Beschlüsse dem Bekenntnis der Landeskirche entsprechen und dem Auftrag der Kirche Jesu Christi dienen.“
5#
Die Präsidentin bzw. der Präsident spricht die Worte vor, worauf jedes Mitglied der Landessynode antwortet:

„Ich verspreche es.“
( 4 ) Im Falle der Wiederwahl oder Berufung der Präsidentin bzw. des Präsidenten in die Landessynode nimmt im Anschluss daran die bzw. der älteste anwesende Synodale der bzw. dem Wiedergewählten oder Berufenen das Versprechen in gleicher Weise ab.
( 5 ) Später eintretende Synodale werden von der amtierenden Präsidentin bzw. dem amtierenden Präsidenten der neuen Landessynode verpflichtet.
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II. Wahlprüfung

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§ 2

( 1 ) Nach der Eröffnung prüft die Landessynode die Vollmacht ihrer Mitglieder und entscheidet darüber endgültig. Eine Vorprüfung der Wahlergebnisse zur Landessynode erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat unverzüglich nach Eingang der Wahlunterlagen. Ergeben sich Bedenken, teilt der Evangelische Oberkirchenrat diese der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Landessynode und im Einvernehmen mit ihr bzw. ihm der betreffenden Bezirkssynode mit, um Gelegenheit zur Behebung zu geben.
( 2 ) Zur Prüfung der Gültigkeit der Wahl6# der gewählten Synodalen teilt sich die Landessynode in die aus der Anlage ersichtlichen fünf Abteilungen. Zu einer Abteilung gehören die in den betreffenden Kirchenbezirken wohnenden Synodalen. Bei Vereinigung oder Neubildung von Kirchenbezirken wird die Anlage in Vollzug der gesetzlichen Regelung durch Beschluss des Ältestenrats fortgeschrieben.
( 3 ) Die erste Abteilung prüft die Wahl der Synodalen der zweiten Abteilung, die zweite die der dritten und so fort, die letzte die der ersten.
( 4 ) Jede Abteilung erhält die einschlägigen Wahlakten nebst den Einsprachen und Erhebungen.
( 5 ) Ist gegen eine Wahl keine Einsprache erfolgt und äußert weder der Evangelische Oberkirchenrat noch ein Mitglied der Landessynode Bedenken, so kann an die Stelle einer förmlichen Wahlprüfung nach den Absätzen 1 bis 4 auf Beschluss der Landessynode folgendes vereinfachtes Verfahren treten: Jedem stimmberechtigten Mitglied der Landessynode wird die Möglichkeit gegeben, in die Wahlakten Einsicht zu nehmen. Wird daraufhin bis zum Beginn der zweiten Sitzung von keinem dieser Mitglieder Antrag auf förmliche Wahlprüfung gestellt, gilt die Wahl als ordnungsgemäß erfolgt. Entsprechendes gilt, wenn Einsprachen oder Bedenken sich auf die Wahl in einem oder einigen Kirchenbezirken beschränken, für die nicht beanstandeten Wahlen.
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§ 3

( 1 ) In jeder Abteilung übernimmt zunächst die bzw. der älteste Synodale den Vorsitz. Sodann wählt die Abteilung eine Person ins Vorsitzendenamt, welche die Akten an einzelne Mitglieder zur Prüfung verteilt und, falls nicht ein anderes Mitglied der Abteilung zur Berichterstattung bestimmt wird, im Namen der Abteilung über das Ergebnis der Prüfung in der Landessynode berichtet.
( 2 ) Kann die Landessynode nicht ohne weiteres entscheiden, ob eine Wahl für gültig oder ungültig zu erklären ist, so kann sie einen besonderen Ausschuss für die Wahlprüfung wählen, der durch den Evangelischen Oberkirchenrat Ermittlungen veranlassen kann und die Prüfung unverzüglich zu Ende zu führen hat. Bis zur Ungültigkeitserklärung der Wahl ist die gewählte Person vollberechtigtes Mitglied der Landessynode. Wird die Wahl für ungültig erklärt, so endet die Mitgliedschaft in der Landessynode.7#8#
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§ 4

§§ 2 und 3 gelten bei Nachwahlen zur Landessynode entsprechend.
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III. Präsidium

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§ 5

( 1 ) Nach Erledigung der Wahlprüfung wählt die Landessynode für die Dauer ihrer Amtszeit in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte das Synodalpräsidium.
( 2 ) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, einer ersten und zweiten Person im Stellvertretendenamt – von dem nur ein Amt mit einer Pfarrerin bzw. einem Pfarrer besetzt sein soll – sowie sechs Schriftführerinnen bzw. Schriftführern.
( 3 ) Erhält bei der Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten auch in wiederholter Abstimmung niemand die absolute Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang zwischen den beiden Kandidierenden zu entscheiden, die zuletzt die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat; das Gleiche gilt, wenn wegen Stimmengleichheit eine Stichwahl erforderlich ist.
( 4 ) Die erste und zweite Person im Stellvertretendenamt der Präsidentin bzw. des Präsidenten werden in gleicher Weise gewählt.
( 5 ) Sodann werden in einem Wahlgang sechs Schriftführerinnen bzw. Schriftführer gewählt.
( 6 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident ist berechtigt, wenn erforderlich, vorübergehend Mitglieder der Landessynode mit dem Dienst der Schriftführung zu betrauen.
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§ 6

Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft die Landessynode zu ihren Tagungen ein (Artikel 71 Abs. 1 GO).9# Sie bzw. er leitet die Geschäfte und Verhandlungen der Landessynode, übt das Ordnungsrecht aus, vertritt die Landessynode gegenüber der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof und dem Evangelischen Oberkirchenrat sowie nach außen.
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§ 7

( 1 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann sich bei der Leitung der Geschäfte und bei der Vertretung der Landessynode nach außen durch eine der Personen im Stellvertretendenamt vertreten lassen. Im Falle der Verhinderung erfolgt die Vertretung entsprechend der Reihenfolge des Amtes.
( 2 ) Die Person im Stellvertretendenamt übernimmt die Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten in vollem Umfang.
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§ 8

( 1 ) Bei der Leitung der Verhandlungen der Landessynode kann sich die Präsidentin bzw. der Präsident jederzeit durch eine Person im Stellvertretendenamt vertreten lassen.
( 2 ) Will sich die Präsidentin bzw. der Präsident an der Beratung durch einen Redebeitrag zur Sache beteiligen, so überlässt sie bzw. er bis zum Schluss der Beratung über den Gegenstand, zu dem sie bzw. er das Wort genommen hat, den Vorsitz einer Person im Stellvertretendenamt.
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§ 9

( 1 ) Die Schriftführerinnen bzw. die Schriftführer unterstützen die Präsidentin bzw. den Präsidenten. Sie unterstehen ihrer bzw. seiner Leitung. Sie fertigen die Rahmenprotokolle (§ 34) und besorgen die Listenführungen (§ 22 Abs. 3, § 30 Abs. 2).
( 2 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat gegenüber den vom Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern Weisungsbefugnis.
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§ 10

( 1 ) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus, so findet eine Nachwahl statt.
( 2 ) Ist die Präsidentin bzw. der Präsident ausgeschieden, so findet auf Verlangen von mindestens zehn Synodalen eine Neuwahl des ganzen Präsidiums statt.
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IV. Ältestenrat

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§ 11

( 1 ) Zur Ermöglichung einer freien Verständigung über wichtige Fragen der Geschäftsbehandlung und über Wahlen tritt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ein Ältestenrat zur Seite, der aus den Mitgliedern des Präsidiums (§ 5), den Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse (§ 13) und aus fünf weiteren Mitgliedern besteht, die von der Landessynode gewählt werden. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann auch Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats zur Erteilung sachkundigen Rats zuziehen. Der Ältestenrat wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten nach Bedarf zusammengerufen. In Eilfällen findet Art. 108 Abs. 4 Grundordnung Anwendung.10# Die Präsidentin bzw. der Präsident gibt das Ergebnis der Beratungen des Ältestenrats nach dessen Ermessen der Landessynode bekannt.
( 2 ) Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der alten Landessynode steht vor der Konstituierung der neuen Landessynode ein vorläufiger Ältestenrat zur Seite, der sich aus den auch in die neue Landessynode entsandten Mitgliedern des früheren Ältestenrats zusammensetzt. Sofern die Zahl dieser Mitglieder weniger als neun beträgt, treten die an Lebensalter ältesten und jüngsten Synodalen in entsprechender Zahl hinzu.
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V. Wahl der synodalen Mitglieder des Landeskirchenrats

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§ 12

( 1 ) Spätestens in ihrer zweiten Tagung wählt die Landessynode für die Dauer ihrer Amtszeit die synodalen Mitglieder des Landeskirchenrats (§ 54a Abs. 3 LWG)11#; Artikel 105 GO bleibt unberührt.12#
( 2 ) Der Ältestenrat stellt für die Wahl einen Wahlvorschlag auf. Aus der Mitte der Landessynode kann der Wahlvorschlag des Ältestenrats ergänzt werden.13#
( 3 ) Für jedes synodale Mitglied ist eine Person in das Stellvertretendenamt zu wählen (§ 54a Abs. 2 Satz 2 LWG)14#.
( 4 ) Scheidet ein synodales Mitglied oder ein Mitglied im Stellvertretendenamt aus, so findet eine Nachwahl statt (§ 54a Abs. 4 LWG)15#.
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VI. Ausschüsse

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§ 13

( 1 ) Nach der Wahl des Präsidiums werden die ständigen Ausschüsse bestellt, und zwar
  1. ein Rechtsausschuss, dem die Vorberatung rechtlicher Fragen einschließlich der Verfassung obliegt,
  2. ein Hauptausschuss für grundsätzliche Fragen der Kirche, der Verkündigung und des kirchlichen Lebens,
  3. ein Finanzausschuss zur Beratung des Haushalts und anderer finanzieller Fragen und
  4. ein Bildungs- und Diakonieausschuss zur Behandlung von Fragen der Bildung im Allgemeinen sowie der Aus- und Fortbildung im Besonderen, sowie von Aufgaben der Diakonie.
( 2 ) Die Landessynode kann nach Bedarf weitere ständige Ausschüsse bilden.
( 3 ) Die ständigen Ausschüsse befassen sich mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben. Sie können sich im Übrigen auch mit anderen Gegenständen befassen.
( 4 ) Die ständigen Ausschüsse legen die Ergebnisse ihrer Beratungen der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vor.16#
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§ 14

( 1 ) Zur Beratung besonderer Gegenstände, insbesondere zur Vorbereitung von Vorlagen an die Landessynode, können besondere Ausschüsse und Kommissionen gebildet werden. In diese dürfen auch Personen berufen werden, die nicht Synodale sind. Ihre Anzahl soll die Hälfte der synodalen Mitglieder des Ausschusses nicht übersteigen. Die Berufung erfolgt durch den Ausschuss (die Kommission) mit Zustimmung des Ältestenrats. Den besonderen Ausschüssen (Kommissionen) können Gegenstände von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder dem Ältestenrat zur Behandlung zugewiesen werden. Über die ihnen zugewiesenen Aufgaben hinaus dürfen sie keine weiteren Gegenstände beraten.
( 2 ) Die besonderen Ausschüsse und Kommissionen legen die Ergebnisse ihrer Beratungen der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vor.
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§ 15

( 1 ) Zur Wahrnehmung der nach dem Kirchlichen Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Landeskirche in Baden und den Beschlüssen der Landessynode bestehenden Aufgaben wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet.17#
( 2 ) Dem Ausschuss gehören je ein Mitglied der ständigen Ausschüsse nach § 13 Abs. 1 S. 1, zwei weitere Mitglieder des Finanzausschusses sowie ein Mitglied, das vom Ältestenrat bestimmt wird, an. Die Mitglieder sollen in keinem Dienstverhältnis zu einem kirchlichen oder diakonischen Rechtsträger stehen.
( 3 ) Die Vorschriften über die Zugehörigkeit der Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse zu anderen Gremien finden keine Anwendung. Weiter finden § 16 Abs. 2 S. 2 (Teilnahme von Synodalen, die nicht dem Ausschuss angehören) und § 16 Abs. 3 S. 418# (Teilnahme von Personen, die vom Evangelischen Oberkirchenrat für bestimmte Arbeitsfelder benannt werden) keine Anwendung. Stimmberechtigte Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats (Artikel 79 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 GO) sind auf deren Verlangen zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu hören.
( 4 ) Der Ausschuss hat das Recht der Berichterstattung gegenüber der Landessynode; dies schließt das Recht mit ein, im Rahmen seines Aufgabenbereichs Anträge im Sinne von§ 29 Abs. 2 zu stellen.
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§ 16

( 1 ) Jeder Ausschuss wählt ein Mitglied ins Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt und nach Bedarf eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer. Die Wahlen ins Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt bedürfen der Bestätigung durch die Landessynode. Die Bestätigung erfolgt nach den Grundsätzen einer Wahl. Wer Bericht erstattet, wird von Fall zu Fall bestimmt.19#
( 2 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident erhält in jedem Ausschuss jederzeit außerhalb der Liste der Wortmeldungen20# das Wort. Die übrigen Synodalen können an den Beratungen als Zuhörende teilnehmen. Sie können durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Beratung zugelassen werden.
( 3 ) Die Mitglieder (Artikel 79 Abs. 1 GO) und die Bevollmächtigten des Evangelischen Oberkirchenrats nehmen an den Sitzungen der Ausschüsse beratend teil. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können die Ausschüsse auch ohne sie tagen; die Entscheidung darüber trifft die bzw. der Vorsitzende. Die Sitzungen und die Tagesordnung sind dem Evangelischen Oberkirchenrat vorher mitzuteilen. Der Evangelische Oberkirchenrat kann Beauftragte für bestimmte Arbeitsfelder benennen. Die Ausschüsse und Kommissionen können Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Evangelischen Oberkirchenrats, in deren Dienstbereich die Behandlung der den Ausschüssen und Kommissionen übertragenen Angelegenheiten fällt, beratend hinzuziehen.21#
( 3a ) Die Vorsitzenden können Gäste zulassen.22#
( 4 ) Zur Beratung einzelner Fragen können von den Ausschüssen Unterausschüsse bestellt werden.
( 5 ) Die Sitzungen aller Ausschüsse und Kommissionen sind nicht öffentlich. Mitteilungen aus den Ausschusssitzungen an die Öffentlichkeit dürfen nur mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Landessynode veröffentlicht werden. 23#
( 6 ) Mehrere Ausschüsse können mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten in einer gemeinsamen Sitzung beraten. Beschlussfassungen über Haupt- und Änderungsanträge im Sinn von § 29 Abs. 2 erfolgen nach Ausschüssen getrennt. 24#
( 7 ) Die Ausschüsse können mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten auch außerhalb der Tagungen der Landessynode durch ihre Vorsitzenden einberufen werden.25#
( 8 ) § 22 Abs. 2 ist für Ausschusssitzungen entsprechend anzuwenden.26#
( 9 ) Die Leitungen von Ausschüssen, Kommissionen, Arbeitsgruppen und anderen Gremien sollen bei der Gestaltung von Tagungsrhythmus und Arbeitsweise auf eine Vereinbarkeit mit den beruflichen und familiären Belangen der Synodalen achten.27#
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VII. Geschäftseingänge

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§ 1728#

Eingänge sind:
1
Eingaben, die schriftlich von Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche in Baden vorgelegt und namentlich unterzeichnet sind. Von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind diese über den Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen, wenn die Eingaben dienst- oder arbeitsrechtliche bzw. besoldungs- oder vergütungsrechtliche Fragen oder Fragen ihres unmittelbaren Dienstbereichs berühren.
2
Eingaben von Ältestenkreisen, Kirchengemeinderäten, Bezirkskirchenräten, Bezirkssynoden. Die Eingaben müssen schriftlich und mit dem Nachweis der ordnungsgemäßen Beschlussfassung vorgelegt werden.
2a
Eingaben des Vorstands der Pfarrvertretung im Rahmen von § 6 Abs. 1 Satz 6 Pfarrvertretungsgesetz.29# Diese Eingaben sind über den Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen.30#
2b
Eingaben des Gesamtausschusses nach § 54a Mitarbeitendenvertretungsgesetz, soweit Fragen des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes oder darauf basierende Rechtsregelungen und -bereiche betroffen sind. Diese Eingaben sind über den Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen.31#
3
Eingaben des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden und Eingaben der Werke und Dienste und sonstigen Einrichtungen der Landeskirche ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Diese Eingaben sind über den Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen; unberührt hiervon bleiben Eingaben unabhängiger Beiräte und vergleichbarer Gremien der Werke und Dienste und sonstiger Einrichtungen.
4
Schriftliche Anträge über einen zum Wirkungskreis der Landessynode gehörenden Gegenstand, die von mindestens drei Synodalen eingereicht sind.
5
Gesetzesvorlagen aus der Mitte der Landessynode, die von mindestens zehn Synodalen unterzeichnet sind.
6
Vorlagen des Landeskirchenrats.
7
Schriftliche Anträge der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs.
7a
Schriftliche Anträge der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Landessynode.32#
8
Vorlagen des Ältestenrats der Landessynode.
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§ 18

( 1 ) Die Eingänge nach § 17 Nr. 1 bis 3 müssen spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung eingereicht werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Präsidentin bzw. der Präsident Ausnahmen zulassen. Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet in diesem Fall, in welchem Umfang das Verfahren nach Absatz 2 bis 6 Anwendung findet.
( 2 ) Die Eingänge nach § 17 Nr. 1 bis 3 werden von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten geprüft. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann einen Eingang insbesondere
  1. zurückweisen, wenn der Eingang nach Form und Inhalt ungeeignet ist, nicht den Wirkungskreis der Landessynode betrifft oder wenn er eine von der amtierenden Landessynode oder in den letzten drei Jahren bereits entschiedene oder erledigte Angelegenheit betrifft und keine neuen Gründe vorgetragen werden; oder33#
  2. weiterleiten an die zuständige Stelle, wenn die Landessynode offensichtlich unzuständig ist; oder
  3. unmittelbar einem Ausschuss zuweisen, wenn der Gegenstand bereits bei der Landessynode anhängig ist.
( 3 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt die Entscheidung dem Ältestenrat mit.
( 4 ) Die nicht nach Absatz 2 erledigten Eingänge legt die Präsidentin bzw. der Präsident dem Ältestenrat vor. Zuvor wird dem Evangelischen Oberkirchenrat Gelegenheit gegeben, zur Frage der Antragsberechtigung, der inhaltlichen Behandlung und gegebenenfalls der formellen Zuständigkeit anderer Gremien Stellung zu nehmen. Der Ältestenrat entscheidet sodann nach Absatz 2 über die Zulassung der Eingänge selbst, weist sie zur Vorprüfung direkt einem Ausschuss zu oder legt sie spätestens zur übernächsten Tagung der Landessynode vor oder gibt sie an den Evangelischen Oberkirchenrat zur Erledigung weiter.34#Über die nicht zugelassenen Eingänge wird die Landessynode informiert. Wird ein abgewiesener Eingang erneut vorgelegt, entscheidet der Ältestenrat endgültig.
( 5 ) Die Eingänge nach § 17 Nr. 4 bis 8 werden in die nächste ordentliche Tagung der Landessynode eingebracht.
( 6 ) Soweit die Eingänge nach Absatz 4 Finanzen oder Personalstellen betreffen bzw. Haushaltsüberschreitungen oder außerplanmäßige Finanzmittel erfordern, werden sie abschließend im Rahmen der Haushaltsberatungen behandelt. Das Gleiche gilt für die schriftlichen Anträge von mindestens drei Synodalen nach § 17 Nr. 4.
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§ 19

( 1 ) Die Eingänge nach § 18 Abs. 5 und die vom Ältestenrat zur Sachbehandlung durch die Landessynode zugelassenen Eingänge werden der Landessynode bekannt gegeben und in ein Verzeichnis aufgenommen, von dem alle Synodale ein Exemplar erhalten.
( 2 ) Die Eingänge sollen ebenso wie Anträge dazu vor der Behandlung im Plenum durch einen ständigen Ausschuss vorberaten werden. Die Vorberatung muss auf Verlangen von mindestens drei Synodalen oder des Evangelischen Oberkirchenrats erfolgen. Die Landessynode beschließt auf Vorschlag des Ältestenrats, welchem Ausschuss eine Sache zu überweisen ist und welches der federführende Ausschuss ist, der nach § 29 Abs. 2 den Hauptantrag zu stellen hat. Vor der Zuweisung kann eine grundsätzliche Aussprache stattfinden, bei der sachliche Anträge nicht zulässig sind. In dringenden Fällen kann die Präsidentin bzw. der Präsident eine Vorlage auch von sich aus einem Ausschuss überweisen, unbeschadet des Beschlussrechts der Landessynode in ihrer nächsten Sitzung.
( 3 ) Die Eingänge gemäß Absatz 1 werden allen Synodalen zur Verfügung gestellt. Sie sind den Synodalen spätestens zwei Wochen35# vor der Tagung zuzusenden. Im Ausnahmefall kann die Präsidentin bzw. der Präsident Abweichungen von dieser Frist zulassen. Inwieweit sonst eine Vervielfältigung stattfindet, bestimmt die Präsidentin bzw. der Präsident oder die bzw. der Vorsitzende des Ausschusses.36#
( 4 ) Die Landessynode entscheidet entweder
  1. abschließend über die Eingänge oder
  2. weist sie einem oder mehreren Ausschüssen zu oder
  3. erklärt sie für erledigt oder
  4. vertagt deren Behandlung oder
  5. überweist sie dem Evangelischen Oberkirchenrat als Material zur Kenntnisnahme oder empfehlend weiter.
37#
( 5 ) Wer eine Eingabe einreicht, ist über die Art und den Zeitpunkt, an dem die Behandlung der Eingabe vorgesehen ist, mit kurzer Angabe der Gründe für die Entscheidung des Ältestenrats zu informieren. Der bzw. dem Einreichenden der Eingabe ist von der Art der Erledigung Kenntnis zu geben. Das Gleiche gilt für die Person, die an erster Stelle eine Eingabe von Kirchenmitgliedern unterschrieben hat. Der Evangelische Oberkirchenrat erhält hiervon Nachricht.
( 6 ) Alle Eingänge gelten mit Schluss der Tagung als erledigt, wenn nicht die Landessynode ihre weitere Behandlung beschließt.
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VIII. Anfrage, Fragestunde38#

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§ 20

( 1 ) Die Synodalen haben das Recht, an die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof und an den Evangelischen Oberkirchenrat Anfragen zu richten, die für das äußere und innere Leben der Landeskirche von allgemeiner Bedeutung sind. Die Fragen dürfen sich nicht auf Tagesordnungspunkte beziehen.
( 2 ) Die kurz und bestimmt zu haltenden Fragen sollen bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten eingereicht werden, die bzw. der über die Zulässigkeit entscheidet und für die Beantwortung sorgt. Bei später eingehenden zulässigen Fragen prüft die Präsidentin bzw. der Präsident die Möglichkeit einer Beantwortung. Die Fragen gehen allen Synodalen schriftlich zu.
( 3 ) Nach Beantwortung der Frage kann das synodale Mitglied, das die Frage gestellt hat, zwei Zusatzfragen stellen; aus der Mitte der Landessynode können zum gleichen Gegenstand weitere Zusatzfragen gestellt werden. Die Zusatzfragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine Aussprache findet nicht statt.
( 4 ) Ist der Evangelische Oberkirchenrat zur Beantwortung der Frage während der Tagung der Landessynode nicht in der Lage, so ist die Antwort innerhalb von zwei Wochen allen Synodalen schriftlich mitzuteilen.
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§ 21

( 1 ) Die Synodalen haben das Recht, an die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof und den Evangelischen Oberkirchenrat förmliche Anfragen zu richten.
( 2 ) Die förmliche Anfrage muss von mindestens drei Synodalen gestellt werden. Sie können verlangen, dass die Beantwortung, für die die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof die Zeit bestimmt, mündlich in einer Sitzung der Landessynode erfolgt, nachdem die Anfrage mündlich begründet worden ist. An die Beantwortung kann sich auf Beschluss der Landessynode eine Aussprache anschließen, in der Anträge gestellt werden können.
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IX. Synodaltagungen und Sitzungen

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§ 22

( 1 ) Der Zeitpunkt der Synodaltagungen und Sitzungen sowie deren Tagesordnung werden von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten festgesetzt. Zu den Synodaltagungen ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuladen.
( 2 ) Alle Synodalen sind zur Teilnahme an den Plenarsitzungen berechtigt und verpflichtet. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann aus dringenden Gründen einzelne Synodale beurlauben. Wer wegen Krankheit oder aus anderem zwingenden Anlass verhindert ist, hat davon umgehend der Präsidentin bzw. dem Präsidenten Mitteilung zu machen. Die Präsidentin bzw. der Präsident gibt diese Fälle in der nächsten Plenarsitzung bekannt.39#
( 3 ) Die Anwesenheit der Synodalen wird bei Plenarsitzungen für jeden Sitzungstag durch eigenhändige Eintragung in eine Liste im Sitzungssaal bekundet.40#
( 4 ) Die Plenarsitzungen der Landessynode sind öffentlich (Artikel 69 Abs. 1 GO). Die Landessynode kann die Nichtöffentlichkeit der Plenarsitzung beschließen, wenn der Verhandlungsgegenstand vertrauliche Beratung erfordert oder die Interessen der Landeskirche dies angezeigt sein lassen.
( 5 ) Nichtsynodale Mitglieder besonderer Ausschüsse (§ 14) oder sachkundige Personen können durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten zur Plenarsitzung beratend zugelassen werden.41#
( 6 ) Vertreterinnen bzw. Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen nehmen an den Plenarsitzungen beratend teil. Gästen kann die Präsidentin bzw. der Präsident das Wort erteilen.
( 7 ) Die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats (Artikel 79 Abs. 1 GO) nehmen an den Tagungen der Landessynode beratend teil (Artikel 66 Abs. 3 GO).
( 8 ) Schwerpunktage der Landessynode dienen der intensiveren Beschäftigung der Synodalen mit entscheidungsrelevanten Themen. Sie sollen möglichst als halbe Tage in die Haupttagung integriert werden. Bei landeskirchenweiten Thementagen tragen die ständigen Ausschüsse dafür Sorge, dass Personen aus jedem Ausschuss daran teilnehmen und im Ausschuss berichten. Die Ergebnisse der Schwerpunkt- und Thementage sind zu dokumentieren und allen Synodalen zur Verfügung zu stellen. Absätze 1, 5 und 7 gelten entsprechend.42#
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§ 23

( 1 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Schriftführerin bzw. der Schriftführer haben ihre Plätze an einem besonderen Tisch, alle übrigen Synodalen im Saal. Für die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof, die stimmberechtigten Mitglieder und Bevollmächtigten des Evangelischen Oberkirchenrats, die Prälatinnen und Prälaten sowie in der Steuersynode auch für die Bevollmächtigte bzw. den Bevollmächtigten der Landesregierung sind besondere Plätze vorbehalten.
( 2 ) Die Beratungen eröffnet die Präsidentin bzw. der Präsident. Jede Sitzung wird mit einem Gebet eingeleitet und geschlossen.
( 3 ) Kein Mitglied der Landessynode darf ohne Erlaubnis der Präsidentin bzw. des Präsidenten das Wort nehmen. Wortmeldungen erfolgen vor Eröffnung der Sitzung bei einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer, nachher bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten. Sie gelten bis zum Schluss der Beratung über einen Gegenstand; wird in die Beratung eines Gegenstandes nicht eingetreten, so verlieren sie mit Schluss der Sitzung ihre Geltung.
( 4 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Sie bzw. er kann davon abweichen, soweit es möglich und zweckmäßig ist.
( 5 ) Die Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats erhalten jederzeit außerhalb der Liste der Wortmeldungen43# das Wort.
( 6 ) Niemand darf in seiner Rede unterbrochen werden. Über denselben Gegenstand darf ein Mitglied der Landessynode nur mit Zustimmung der Landessynode mehr als zweimal sprechen.
( 7 ) Die Redezeit während der Aussprache beträgt drei Minuten. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann Ausnahmen zulassen.
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§ 24

( 1 ) Anträge, die in einer Sitzung gestellt werden, müssen mit der Hauptfrage im Zusammenhang stehen und dürfen einer in derselben Beratung ergangenen Entscheidung der Landessynode nicht widersprechen. Sie sind mündlich zu begründen.
( 2 ) Die Wortmeldung zur Geschäftsordnung unterbricht die Erörterung der Hauptfrage, jedoch darf hierdurch eine Rednerin bzw. ein Redner nicht unterbrochen werden. Ein Geschäftsordnungsantrag bzw. dessen Ablehnung kann jeweils nur von einem Mitglied der Landessynode begründet werden. Die Ausführungen dürfen nur mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten die Dauer von drei Minuten überschreiten.
( 3 ) Über Anträge auf Vertagung der Sitzung, auf Schluss der Beratung oder auf Schluss der Liste der Wortmeldungen44# wird ohne Begründung und Beratung abgestimmt.
( 4 ) Zu persönlichen Bemerkungen wird Synodalen am Schluss der Beratung über die Hauptfrage, im Falle der Vertagung am Schluss der Sitzung, das Wort erteilt. Die Ausführungen dürfen nur mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten die Dauer von drei Minuten überschreiten.
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§ 25

( 1 ) Wegen Abschweifungen vom Beratungsgegenstand kann die Präsidentin bzw. der Präsident ein Mitglied der Landessynode zur Sache rufen.
( 2 ) Wenn ein Mitglied der Landessynode in der Sitzung die Ordnung verletzt, insbesondere wenn es persönlich verletzende Ausführungen macht, wird es von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten gerügt oder in schweren Fällen zur Ordnung gerufen. Nötigenfalls kann dem Mitglied das Wort entzogen werden.
( 3 ) Die Rüge oder der Ordnungsruf werden von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten sofort oder spätestens in der nächsten Sitzung der Landessynode ausgesprochen. Erfolgt die Rüge oder der Ordnungsruf nicht sofort, so ist gleichzeitig der Tatbestand bekannt zu geben.
( 4 ) Äußerungen eines Mitglieds der Landessynode, welche von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten gerügt oder mit einem Ordnungsruf belegt worden sind, dürfen von den folgenden Rednerinnen und Rednern nicht zum Gegenstand einer Entgegnung gemacht werden. 45#
( 5 ) Gegen die Rüge oder den Ordnungsruf kann spätestens am folgenden Werktag schriftlich Einspruch erhoben werden. Die Landessynode entscheidet ohne Beratung darüber, ob die Maßregel gerechtfertigt war. 46#
( 6 ) Unterbricht die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung, weil es nicht gelungen ist, die Ordnung wieder herzustellen, wird die Sitzung nach einer Stunde fortgesetzt. 47#
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§ 26

Die Landessynode kann bis zum Beginn der Abstimmung jederzeit beschließen,
  1. eine angefangene Verhandlung zu unterbrechen;
  2. die Verhandlung in einer anderen Sitzung fortzusetzen;
  3. den Gegenstand
    1. an den bereits früher damit befassten Ausschuss zurückzuverweisen,
    2. an einen anderen Ausschuss zu überweisen oder
    3. dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Klärung zu geben.
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§ 27

( 1 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident erklärt die Beratung für geschlossen, wenn sich keine Rednerin bzw. kein Redner mehr meldet oder die Landessynode den Schluss der Beratung beschließt. Hierauf erhalten die Personen, die einen Antrag gestellt haben, und zuletzt die Berichterstatterin bzw. der Berichterstatter, bei der Besprechung einer förmlichen Anfrage die anfragende Person das Schlusswort; sie dürfen darin über den Rahmen der seitherigen Verhandlungen nicht hinausgehen. Ergreift ein Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats nochmals das Wort, so gilt die Beratung als wieder eröffnet.
( 2 ) Nach Schluss der Beratung stellt die Präsidentin bzw. der Präsident die Fragen, über die die Landessynode zu entscheiden hat. Sie werden so gefasst, dass sie mit »Ja« oder mit »Nein« beantwortet werden können. Über Fassung und Reihenfolge der gestellten Fragen kann zur Geschäftsordnung das Wort verlangt werden. Wird den Vorschlägen der Präsidentin bzw. des Präsidenten zur Fassung und Reihenfolge widersprochen, so entscheidet die Landessynode.
( 3 ) Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage zu verlesen.
( 4 ) Bei gesetzlich vorgeschriebenen Wahlen soll zwischen der Unterbreitung des Wahlvorschlages und der Wahlhandlung ein zeitlicher Abstand, wenn möglich eine Nacht liegen.48#
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§ 28

( 1 ) Zu Beginn einer jeden Tagung lässt die Präsidentin bzw. der Präsident die Beschlussfähigkeit (Artikel 68 Abs. 1 GO) durch Namensaufruf feststellen. Diese Feststellung braucht während einer Tagung nur wiederholt zu werden, wenn aus der Landessynode bezweifelt wird, dass sie beschlussfähig ist.
( 2 ) Wird die Beschlussfähigkeit vor einer Abstimmung oder Wahl bezweifelt und von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten weder bejaht noch verneint, so wird sie durch Namensaufruf festgestellt. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Abstimmung oder Wahl kurze Zeit aussetzen.
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§ 29

( 1 ) Bei Gesetzesentwürfen wird über die einzelnen Paragrafen oder Artikel getrennt abgestimmt. Über mehrere oder alle Teile eines Gesetzesentwurfs kann gemeinsam abgestimmt werden, wenn auf das abweichende Verfahren hingewiesen wurde und kein Mitglied der Landessynode widerspricht. Es findet nur eine Schlussabstimmung im Ganzen statt, die auch die Überschrift mit umfasst. Ist für den Beschluss eines Gesetzes eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, muss diese bei der Gesamt- oder Schlussabstimmung vorliegen. Gleiches gilt für die Budgetierungskreise des Haushaltsbuchs, das Haushaltsgesetz, den Stellenplan, den Strukturstellenplan sowie für Haushaltsvermerke.49#
( 2 ) Soweit ein Eingang oder sonstiger Gegenstand einem oder mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen wurde, ist der Antrag des federführenden Ausschusses (§ 19 Abs. 2) der Hauptantrag. Mitberatende Ausschüsse sollen ihre Ergebnisse dem federführenden Ausschuss mitteilen. Der Hauptantrag tritt an die Stelle der ursprünglichen Vorlage oder des ursprünglichen Antrags und ist die Grundlage für die Abstimmung. Abänderungsanträge kommen vor dem Hauptantrag zur Abstimmung. Unter mehreren Abänderungsanträgen kommt derjenige zuerst zur Abstimmung, der sich am weitesten vom Hauptantrag entfernt. Auf Antrag ist über eine genau benannte Stelle des Hauptantrags gesondert abzustimmen.
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§ 29a

( 1 ) Druckfehler oder offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Verkündung eines Gesetzes im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden sind formlos zu berichtigen.
( 2 ) Liegen die Druckfehler oder offensichtlichen Unrichtigkeiten eines Gesetzes schon in der von der Landessynode beschlossenen Gesetzesvorlage vor, so ist zur formlosen Berichtigung die Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der Landessynode einzuholen.
( 3 ) Berichtigungen nach Absatz 1 sind im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden bekannt zu machen. Gleiches gilt bei Berichtigungen nach Absatz 2, wenn das Gesetz bereits im Gesetzes- und Verordnungsblatt bekannt gemacht wurde.50#
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§ 30

( 1 ) Namentliche Abstimmung findet nur auf Antrag von mindestens zehn Synodalen statt. Über einen Schluss- oder Vertagungsantrag und bei Wahlen ist eine namentliche Abstimmung nicht zulässig.
( 2 ) Die Namen der Abstimmenden und ihre Abstimmung werden in das Sitzungsprotokoll aufgenommen, ebenso die Namen der Fehlenden.
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§ 31

( 1 ) Soweit namentliche Abstimmung nicht stattfindet wird durch ein deutliches Zeichen abgestimmt.51# Bei zweifelhafter Entscheidung wird das Ergebnis der Abstimmung durch Gegenprobe, nötigenfalls durch Auszählen festgestellt. Bei Kirchengesetzen muss die Zahl der dafür und dagegen stimmenden Synodalen sowie die der Enthaltungen festgestellt und in der Niederschrift vermerkt werden. In der Regel wird offen abgestimmt.52#
( 2 ) Wenn gegen einen Antrag von keiner Seite Widerspruch erhoben worden ist kann die Präsidentin bzw. der Präsident dies feststellen und ohne förmliche Abstimmung die Annahme erklären.
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§ 32

( 1 ) Für Wahlen gilt Artikel 108 GO.
( 2 ) Soweit die Landessynode in andere Gremien und Organe Personen zu entsenden, zu berufen oder zu bestellen hat, erfolgt dies nach den Bestimmungen für Wahlen; Akklamation ist zulässig, sofern kein Mitglied der Landessynode widerspricht. Mit Zustimmung der Landessynode53# kann eine Entscheidung gemäß Satz 1 durch den Ältestenrat erfolgen, sofern das betreffende Gremium bzw. Organ keine rechtsrelevanten bzw. haushaltsrelevanten Entscheidungen trifft.54#
( 3 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann für die Einreichung von Wahlvorschlägen bzw. Vorschlägen für die Berufung, Entsendung oder Bestellung einen Termin festlegen.
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§ 33

( 1 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident wahrt das Hausrecht im Sitzungssaal und in den Nebenräumen einschließlich des für die Allgemeinheit zugänglichen Bereichs.
( 2 ) Wer von den Zuhörenden durch Zeichen des Beifalls oder der Missbilligung oder auf andere Weise die Versammlung stört, kann angewiesen werden, sich zu entfernen. Bei fortlaufenden Störungen kann die Präsidentin bzw. der Präsident den Zuhörerraum räumen lassen.
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§ 34

( 1 ) Sämtliche Verhandlungen der Landessynode sollen durch eine Stenografin bzw. einen Stenografen aufgenommen werden. Die Aufnahme dient zur Herstellung des amtlichen Protokolls.
( 2 ) Jede Rednerin bzw. jeder Redner erhält eine Niederschrift ihrer bzw. seiner Ausführungen zur Prüfung; wird die Niederschrift nicht binnen einer Woche zurückgegeben, so gilt sie als genehmigt. Berichtigungen dürfen den Sinn der Rede nicht ändern; Ausführungen der Berichterstatterinnen bzw. der Berichterstatter dürfen keine Änderung erfahren. In strittigen Fällen entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.
( 3 ) Außerdem wird über jede Sitzung von einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer, den die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt, mit Unterstützung durch die Geschäftsstelle der Landessynode55# ein Rahmenprotokoll gefertigt in dem Ort und Zeit der Sitzung, die Tagesordnung, die Rednerinnen und Redner, die Anträge und die Abstimmungsergebnisse sowie solche tatsächlichen Angaben aufzunehmen sind, deren Aufnahme die Präsidentin bzw. der Präsident, der Evangelische Oberkirchenrat oder die Landessynode verlangen. Das Rahmenprotokoll wird von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unterzeichnet.
( 4 ) Über nichtöffentliche Sitzungen werden besondere Niederschriften gefertigt deren Veröffentlichung nur mit Zustimmung der Landessynode oder des Landeskirchenrats bzw. des Evangelischen Oberkirchenrats, falls diese den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangt hatten (vgl. § 22 Abs. 4), erfolgen darf.
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§ 35

( 1 ) Über die von der Landessynode gefassten Beschlüsse wird dem Evangelischen Oberkirchenrat von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten schriftlich Mitteilung gemacht.
( 2 ) Gegen Beschlüsse der Landessynode, auch solche über Gesetze, kann der Evangelische Oberkirchenrat nach Artikel 70 GO Einspruch erheben.
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§ 36

( 1 ) Mitglieder der Landessynode erhalten im Rahmen der Haushaltsmittel für die Teilnahme an Synodaltagungen und Sitzungen von Organen, Ausschüssen, Gremien und Kommissionen sowie an Veranstaltungen, die mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten besucht werden, Reisekosten, Verdienstausfall und Auslagenersatz56# entsprechend der folgenden Absätze. Der Ältestenrat kann für andere Personen, die im Auftrag der Landessynode an den genannten Sitzungen teilnehmen, Entsprechendes vorsehen.
( 2 ) Reisekosten werden entsprechend den Regelungen des kirchlichen Dienstreisekostengesetzes erstattet.
( 3 ) In Fällen einer Beurlaubung oder unbezahlten Freistellung wird der tatsächlich angefallene Verdienstausfall auf Nachweis bis zu einer Höhe von 300,00 Euro je Sitzungstag erstattet. Als Nachweis genügt bei Selbstständigen und freiberuflich Tätigen die schriftliche Erklärung, die die Richtigkeit und Höhe des Verdienstausfalles versichert. Ansonsten genügt die Vorlage einer Gehaltsabrechnung, aus der sich die Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles erschließt.
( 4 ) Die Kosten einer erforderlichen Kinderbetreuung, Pflegekraft oder Haushaltshilfe werden auf Nachweis der tatsächlich angefallenen Aufwendungen bis zu einem Betrag von 210,00 Euro pro Tag erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.
( 5 ) Es erhalten als Aufwandsentschädigung monatlich
  1. die Präsidentin oder der Präsident 400,00 Euro,
  2. die Stellvertretungen der Präsidentin oder des Präsidenten 200,00 Euro sowie
  3. die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse jeweils 100,00 Euro.
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X. Auslegung und Änderung der Geschäftsordnung,
Abweichung von der Geschäftsordnung

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§ 37

( 1 ) Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung in einem Einzelfall58# entscheidet die Landessynode mit einfacher Mehrheit. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann vor der Abstimmung den Ältestenrat hören.
( 2 ) Für Änderungen der Geschäftsordnung gilt Artikel 68 Abs. 2 GO. Die Vorlage zur Änderung wird vom Ältestenrat eingebracht. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann zur Vorbereitung der Vorlage eine Arbeitsgruppe einsetzen.59#
( 3 ) Eine Abweichung von den Bestimmungen der Geschäftsordnung im Einzelfall ist im Rahmen der Grundordnung zulässig, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird und nicht ein Mitglied der Landessynode oder des Evangelischen Oberkirchenrats widerspricht.60#
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XI. Inkrafttreten

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§ 38

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1994, geändert am 29. April 1998 (GVBl. S. 105), außer Kraft.
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§ 39
Übergangsregelung

Für die Amtszeit der am 1. Juli 2019 bestehenden Landessynode sind an Stelle von § 36 der Beschluss des Ältestenrates zur Auszahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung vom 30.04.1974 und der Beschluss des Ältestenrates vom 20.03.2009 zu § 36 GeschOLS anzuwenden.61#
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Anlage zu § 2 Abs. 2

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Wahlprüfungsabteilungen:
Abteilung I:
Kirchenbezirke Wertheim, Adelsheim-Boxberg, Mosbach; Stadtkirchenbezirk Mannheim.
Abteilung II:
Kirchenbezirke Kraichgau, Neckargemünd-Eberbach, Neckar-Bergstraße62#, Südliche Kurpfalz; Stadtkirchenbezirk Heidelberg.
Abteilung III:
Kirchenbezirke Bretten-Bruchsal, Karlsruhe-Land, Badischer Enzkreis63#, Stadtkirchenbezirk Pforzheim.
Abteilung IV:
Kirchenbezirke Baden-Baden und Rastatt, Ortenau, Emmendingen, Villingen, Stadtkirchenbezirk Karlsruhe.
Abteilung V:
Kirchenbezirke Breisgau-Hochschwarzwald, Markgräflerland, Hochrhein, Konstanz, Überlingen-Stockach; Stadtkirchenbezirk Freiburg.64#

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1 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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2 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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3 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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4 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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5 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GeschOLS vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 47, S. 112) mit Wirkung zum 15. Juli 2022 (Artikel 63 Abs. 2 GO).
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6 ↑ Geändert gemäß Beschluss der Landessynode vom 12. April 2019 (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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7 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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8 ↑ Geändert gemäß Beschluss der Landessynode vom 12. April 2019 (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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9 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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10 ↑ Geändert gemäß Beschluss der Landessynode vom 12. April 2019 (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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11 ↑ Geändert gemäß Änderung der GO der Landessynode vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 37) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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12 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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13 ↑ Satz 2 wurde gemäß Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden (GVBl. S. 172) mit Wirkung zum 1. Juli 2014 gestrichen.
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14 ↑ Geändert gemäß Änderung der GO der Landessynode vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 37) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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15 ↑ Geändert gemäß Änderung der GO der Landessynode vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 37) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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16 ↑ Angefügt gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016
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17 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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18 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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19 ↑ Gemäß Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden (GVBl. S. 172) mit Wirkung zum 1. Juli 2014.
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20 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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21 ↑ Gemäß Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden (GVBl. S. 172) mit Wirkung zum 1. Juli 2014.
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22 ↑ Geändert gemäß Beschluss der Landessynode vom 12. April 2019 (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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23 ↑ Geändert gemäß Beschluss der Landessynode vom 12. April 2019 (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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24 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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25 ↑ Angefügt gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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26 ↑ Angefügt gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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27 ↑ Geändert gemäß Beschluss der Landessynode vom 12. April 2019 (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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28 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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29 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GeschOLS vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 47, S. 112) mit Wirkung zum 15. Juli 2022 (Artikel 63 Abs. 2 GO).
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30 ↑ Eingefügt gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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31 ↑ Nr. 2b eingefügt gemäß Ordnung zur Änderung der GeschOLS vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 47, S. 112) mit Wirkung zum 15. Juli 2022 (Artikel 63 Abs. 2 GO).
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32 ↑ Eingefügt gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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33 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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34 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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35 ↑ Geändert gemäß Beschluss der Landessynode vom 12. April 2019 (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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36 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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37 ↑ Geändert gemäß Beschluss der Landessynode vom 12. April 2019 (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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38 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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39 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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40 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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41 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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42 ↑ Geändert gemäß Beschluss der Landessynode vom 12. April 2019 (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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43 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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44 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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45 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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46 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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47 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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48 ↑ Geändert gemäß Beschluss der Landessynode vom 12. April 2019 (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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49 ↑ Geändert gemäß Beschluss der Landessynode vom 12. April 2019 (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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50 ↑ Geändert gemäß Beschluss der Landessynode vom 12. April 2019 (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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51 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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52 ↑ Geändert gemäß Beschluss der Landessynode vom 12. April 2019 (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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53 ↑ Geändert gemäß Änderung der GO der Landessynode vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 37) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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54 ↑ Satz 2 wurde gemäß Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden (GVBl. S. 172) mit Wirkung zum 1. Juli 2014 angefügt.
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55 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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56 ↑ Geändert gemäß Änderung der GO der Landessynode vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 37) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
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57 ↑ Geändert gemäß Beschluss der Landessynode vom 12. April 2019 (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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58 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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59 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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60 ↑ Geändert gemäß GVBl. 8/2016 S. 138 mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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61 ↑ Geändert gemäß Beschluss der Landessynode vom 12. April 2019 (GVBl. S. 164) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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62 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GeschOLS vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 47, S. 112) mit Wirkung zum 15. Juli 2022 (Artikel 63 Abs. 2 GO).
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63 ↑ Geändert gemäß Ordnung zur Änderung der GeschOLS vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 47, S. 112) mit Wirkung zum 15. Juli 2022 (Artikel 63 Abs. 2 GO).
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64 ↑ Vorstehende Fassung der Anlage zu § 2 Abs. 2 gemäß Änderung der Geschäftsordnung der Landesssynoede der Evangelsichen Landeskirche in Baden (GVBl. S. 172) mit Wirkung zum 1. Juli 2014.