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Arbeitsrechtsregelung zur Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

Vom 3. April 2019 (GVBl. S. 138)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 20. April 2018 (GVBl. S. 222/223), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Abschnitt I
Allgemeine Regelungen

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Dienstordnung gilt für Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker, welche unter den Geltungsbereich des § 1 der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) fallen.
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§ 2
Auftrag

( 1 ) Die Kirchenmusik hat einen Anteil an der Verkündigung des Wortes Gottes und ist mitbeteiligt am Aufbau und Leben der Gemeinde. Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker ist in ihrem oder seinem arbeitsvertraglich festgelegten Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die Pflege der Kirchenmusik.
( 2 ) Auf Kantoratsstellen (§ 5 KMusG) ist sie oder er verantwortlich für die Gesamtstruktur der kirchenmusikalischen Arbeit in der Gemeinde. Soweit sie oder er nicht selbst tätig ist, berät sie oder er die jeweils Verantwortlichen.
( 3 ) Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker arbeitet mit den für ihren oder seinen Arbeitsbereich zuständigen Leitungsgremien und Personen zusammen und wird bei ihrer oder seiner Tätigkeit von diesen unterstützt. Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker ist nach Maßgabe ihres oder seines Arbeitsvertrages zur Mitwirkung bei den Gottesdiensten, Amtshandlungen und sonstigen kirchlichen Veranstaltungen in ihrem oder seinem Dienstbereich berechtigt und verpflichtet.
( 4 ) Anzahl und Art der konkret zu leistenden jährlichen Dienste ergeben sich aus der Arbeitszeitberechnung, die dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügt ist.
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§ 3
Gottesdienst

( 1 ) Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker ist für die Gestaltung der Musik im Gottesdienst verantwortlich. Dies gilt für die Auswahl der musikalischen Stücke, die Beurteilung ihrer liturgischen Eignung und künstlerischen Qualität sowie deren Interpretation.
( 2 ) Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker fördert das Singen der Gemeinde im Gottesdienst, in Gemeindeveranstaltungen und in einzelnen Gemeindekreisen. Ihr oder ihm obliegt das gottesdienstliche Amt der Kantorin oder des Kantors.
( 3 ) Die Gestaltung der Musik im Gottesdienst bedarf der Absprache zwischen der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker und der Liturgin oder dem Liturg. Besondere kirchenmusikalische Gestaltungsformen (z. B. Kantatengottesdienste) bedürfen einer längerfristigen Planung und Vorbereitung.
( 4 ) Über die Gemeindelieder zum Gottesdienst sollen sich die Liturgin oder der Liturg und die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker frühzeitig, spätestens jedoch drei Tage vor dem Gottesdienst verständigen. Wirkt ein vokales oder instrumentales Ensemble bei den Gemeindeliedern mit, erfolgt die Verständigung spätestens am Tag vor der letzten regelmäßigen Ensembleprobe.
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§ 4
Orgeldienst

Als Organistin oder Organist hat die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker liturgische und künstlerische Aufgaben. Dazu zählen die Hinführung zum Gemeindegesang durch Choralvorspiel oder Intonation und dessen Begleitung sowie die Wiedergabe von Werken unterschiedlicher Epochen.
Die liturgischen und künstlerischen Aufgaben bedürfen entsprechender Vorbereitung.
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§ 5
Ensembleleitung und kantoraler Dienst

( 1 ) Als Ensembleleiterin oder Ensembleleiter hat die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker liturgische, gemeindepädagogische und künstlerische Aufgaben. Dazu zählen die Vorbereitung und Durchführung der Chor- oder Ensembleproben, das Singen oder Musizieren mit Chor oder Ensemble und mit der Gemeinde in Gottesdiensten sowie gegebenenfalls die Vorbereitung und Durchführung von Konzerten und Abendmusiken.
( 2 ) Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker im kantoralen Dienst fördert das Singen der Gemeinde im Gottesdienst sowie im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrages in Gemeindeveranstaltungen und in einzelnen Gemeindekreisen. Ihr oder ihm obliegt das gottesdienstliche Amt der Kantorin oder des Kantors. Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker leitet in der Gemeinde vorhandene vokale und instrumentale Ensembles.
( 3 ) Neben der Probenarbeit gehören auch Freizeiten und gesellige Veranstaltungen des oder der Ensembles im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrages zum Aufgabenbereich der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers.
( 4 ) Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker entscheidet über die Aufnahme von Sängerinnen, Sängern, Instrumentalistinnen und Instrumentalisten in die Ensembles je nach Eignung.
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§ 6
Kirchenmusikalische Veranstaltungen

( 1 ) Sofern die Kirchengemeinde Konzerte veranstaltet, soll die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker bei der Planung und Durchführung mitwirken. Die Planung bedarf im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen einer frühzeitigen Absprache mit den verantwortlichen Gremien.
( 2 ) Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker auf Kantoratsstellen soll Konzerte und besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen vorbereiten und durchführen. Ist die Kirchengemeinde die Veranstalterin, bedarf die Planung auch im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen einer frühzeitigen Absprache mit den verantwortlichen Gremien.
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§ 7
Dienstaufsicht, Fachvorgesetztenstellung und Sitzungsteilnahme

( 1 ) Für die Dienstaufsicht und Fachvorgesetztenstellung gilt § 9 RVO Kirchenmusik.
( 2 ) Bei Meinungsverschiedenheiten in der kirchenmusikalischen Tätigkeit soll die Vertrauenspfarrerin oder der Vertrauenspfarrer für Kirchenmusik und im Bedarfsfall die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor hinzugezogen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten in der kirchenmusikalischen Tätigkeit von Kantorinnen oder Kantoren und Bezirkskantorinnen oder Bezirkskantoren soll die zuständige Landesmusikdirektorin oder der zuständige Landesmusikdirektor hinzugezogen werden.
( 3 ) Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker nimmt an kirchenmusikalischen Konventen des Kirchenbezirks oder der Landeskirche teil. Sie oder er ist zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet.
( 4 ) Sofern wegen Themen der Kirchenmusik die Teilnahme der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers an Sitzungen des Ältestenkreises (§ 11 Abs. 4 LWG) oder des Kirchengemeinderates (§ 22 Abs. 2 LWG) vorgesehen ist, ist die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Dies setzt rechtzeitige Einladung voraus.
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§ 8
Urlaub

Der Erholungsurlaub ist so zu wählen, dass auf jeweils sechs Urlaubstage (Sechs-Tage-Woche) höchstens ein Sonntag fällt sowie dass kein freier Sonntag an einem kirchlichen Hauptfeiertag genommen wird. Wird dienstplanmäßig an weniger als sechs Tagen in der Woche gearbeitet, gilt Entsprechendes.
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§ 9
Instrumente

( 1 ) Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker hat dafür Sorge zu tragen, dass die Orgel und die übrigen Musikinstrumente der Kirchengemeinde in gutem Zustand sind.
  1. Über notwendige Reparaturen und Unterhaltungsmaßnahmen ist die Kirchengemeinde zu informieren. Dabei sind Schäden und Unregelmäßigkeiten in der Orgel für den Orgelbauer schriftlich in einem Wartungsheft festzuhalten.
  2. Kleinere Reparaturen und Stimmungen, insbesondere das Stimmen der Zungenregister der Orgel, führen die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker selbst durch.
( 2 ) Der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker stehen die Instrumente der Gemeinde zum Üben, für den zu ihrem oder seinem Dienstauftrag gehörenden Unterricht und für ihre oder seine ordnungsgemäß angezeigte Nebentätigkeit zur freien Verfügung. Anderen sorgfältig ausgewählten Personen kann sie oder er die Benutzung gestatten, sofern der Kirchengemeinderat nicht widerspricht. Über die Benutzung gemeindeeigener Instrumente sollen sich die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker und der Kirchengemeinderat verständigen.
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§ 10
Arbeitsmöglichkeiten

Die Arbeit mit den Ensembles findet in der Regel in den von Kirchengemeinde bzw. Kirchenbezirk zur Verfügung gestellten geeigneten Räumlichkeiten statt. Die Kirchengemeinde bzw. der Kirchenbezirk stellt im Rahmen ihres Haushalts Mittel für die kirchenmusikalische Arbeit bereit (§ 6 Abs. 2 KMusG). Die in kirchlichem Eigentum stehenden Noten und Bücher sind zu inventarisieren und sorgfältig aufzubewahren. Spenden für kirchenmusikalische Zwecke müssen ordnungsgemäß vereinnahmt und zweckgebunden verwendet werden. Die Erstattung von im Dienst entstandenen Auslagen der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers (Telefon, Porto, Fahrtkosten) erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
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Abschnitt II
Besondere zusätzliche Regelungen für Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren

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§ 11
Auftrag

Die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor hat die Aufgabe, das kirchenmusikalische Leben im Kirchenbezirk zu betreuen und zu fördern. Sie oder er unterrichtet die Gemeinden und die übrige Öffentlichkeit über kirchenmusikalische Anlässe im Kirchenbezirk. Sie oder er pflegt Kontakte mit anderen kulturell tätigen Institutionen und Personen.
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§ 12
Aus- und Weiterbildung

Die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor trägt zusammen mit den Gemeinden Sorge für die Gewinnung von Nachwuchskräften für die musikalische Gestaltung des Gottesdienstes und für die vokale und instrumentale Ensembleleitung sowie für deren Ausbildung. Sie oder er ist für die Durchführung der an die Kirchenbezirke delegierten Fächer der D- und C-Ausbildung im jeweiligen Kirchenbezirk verantwortlich.
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§ 13
Fachberatung

Die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor berät die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker des jeweiligen Kirchenbezirks in kirchenmusikalischen Fragen. Die Fachberatung übt sie oder er für die ehrenamtlichen kirchenmusikalischen Kräfte und die angestellten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf Kirchenmusikstellen (§ 5a KMusG) aus und sorgt für deren fachliche Weiterbildung. Dazu werden regelmäßig Kirchenmusikkonvente oder Arbeitstagungen durchgeführt, bei denen die kirchenmusikalische Arbeit koordiniert und Fachfragen behandelt werden. Sie oder er berät die Gemeinden bei der Gewinnung von ehrenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern und bei der Einstellung von Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusikern auf Kirchenmusikstellen (§ 5a KMusG).
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§ 14
Förderung der kirchenmusikalischen Gruppen

Die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor fördert die kirchenmusikalische Ensemblearbeit in den Gemeinden des Bezirks, insbesondere durch Besuche der vokalen und instrumentalen Ensembles im Kirchenbezirk und durch die Organisation von regelmäßigen Treffen von kirchenmusikalischen Gruppen wie z. B. Bezirkskirchengesangstagen. Sie oder er unterstützt die Gemeinden bei der Bildung von kirchenmusikalischen Gruppen und fördert das Singen in den Gemeinden des Kirchenbezirks.
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§ 15
Kirchenmusikalische Veranstaltungen

Die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor führt Kirchenkonzerte oder besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen mit beispielhaftem Charakter auf Bezirksebene durch. Eine übergemeindliche Chorarbeit ist Teil des Dienstauftrags.
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§ 16
Zusammenarbeit im Kirchenbezirk

( 1 ) Die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor wird bei Zustandskontrollen sowie bei Beratungen im Zusammenhang mit Neuanschaffungen bzw. Überarbeitungen von Orgeln durch die Mitarbeitenden des Orgel- und Glockenprüfungsamtes herangezogen.
( 2 ) Die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor versieht ihren oder seinen Dienst in Zusammenarbeit mit der Dekanin oder dem Dekan, dem Bezirkskirchenrat, der Vertrauenspfarrerin oder dem Vertrauenspfarrer für Kirchenmusik, den weiteren bezirklichen Diensten und Werken sowie den Pfarrerinnen und Pfarrern, Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen der Gemeinden. Sie oder er berichtet regelmäßig über ihre oder seine Arbeit im Bezirkskirchenrat und auf den landeskirchlichen Kantorenkonventen.
( 3 ) Die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor hat die ihr oder ihm durch den Kirchenbezirk und die Kirchengemeinde zugewiesenen Haushaltsmittel (z. B. für Reisekosten, Informations- und Notenmaterial, die Notenbibliothek, Porto, Telefon sowie für Aufführungen) ordnungsgemäß zu verwalten.
( 4 ) Die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor wirkt bei Zustandskontrollen sowie bei Beratungen im Zusammenhang mit Neuanschaffungen bzw. Überarbeitungen von Orgeln mit den Mitarbeitenden des Orgel- und Glockenprüfungsamtes zusammen.
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§ 17
Verhältnis der Arbeitsrechtsregelung zu den einschlägigen Dienstanweisungen

In Bezug auf den Regelungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung finden die
  • Allgemeine Dienstanweisung für hauptberufliche Kirchenmusiker vom 6. Dezember 1988 (GVBl. 1989, S. 43),
  • Allgemeine Dienstanweisung für Bezirkskantoren vom 6. Dezember 1988 (GVBl. S. 44), zuletzt geändert am 21. Oktober 1997 (GVBl. S. 133) und
  • Dienstanweisung für die landeskirchlichen Beauftragten für Kirchenmusik (Landeskantoren) vom 29. Januar 1975 (GVBl. S. 6)
mit Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung keine Anwendung mehr. 1#
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1 ↑ Gemäß Artikel 2 der AR zur Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (GVBl. S. 138) tritt diese Arbeitsrechtsregelung mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in Kraft.