.Ordnung der Frauenarbeit
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Ordnung der Frauenarbeit
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 1. März 2006
(GVBl. S. 129)
Aufgrund von § 127 Abs. 2 Nr. 10 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden erlässt der Evangelische Oberkirchenrat folgende Ordnung der Frauenarbeit der Evangelischen Landeskirche in Baden:
#Präambel
Die Frauenarbeit der Evangelischen Landeskirche in Baden sieht ihren Auftrag darin, vom Evangelium her Orientierung zu geben in den Fragen, die die Lebenssituation von Frauen in Gesellschaft und Kirche betreffen. Aufgrund der befreienden Botschaft des Evangeliums will sie Frauen ermutigen, ermächtigen und befähigen, Verantwortung für die Gestaltung des Lebens in allen Bereichen – Familie, Beruf, Kirche, Gesellschaft und Öffentlichkeit – zu übernehmen.
Die Frauenarbeit ist an die Bekenntnisgrundlagen und die Ordnungen der Landeskirche gebunden.
###§ 1
Arbeitsstruktur
(
1
)
1 Die Frauenarbeit der Evangelischen Landeskirche in Baden ist Teil der gesamtkirchlichen Arbeit der Landeskirche (§ 74 Grundordnung). 2 Sie geschieht in Wechselwirkung verschiedener Aktivitäten auf der Ebene der Pfarr- und Kirchengemeinden, der Kirchenbezirke und der Landeskirche. 3 Sie arbeitet ferner mit anderen Trägern kirchlicher Bildungsarbeit zusammen, insbesondere mit der Erwachsenenbildung und der Evangelischen Akademie Baden.
(
2
)
Die Frauenarbeit der Evangelischen Landeskirche in Baden ist Mitglied der Evangelischen Frauenarbeit in Deutschland e.V. und kooperiert im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat mit anderen Verbänden und Organisationen.
#§ 2
Organisationsstruktur
Die Frauenarbeit wird getragen
#- in den Pfarr- und Kirchengemeinden von Frauengruppen und Frauenkreisen,
- im Kirchenbezirk von den Bezirksbeauftragten bzw. vom Bezirksteam und der Arbeitsgemeinschaft der Frauenarbeit im Kirchenbezirk (§ 4),
- in der Landeskirche vom Landesausschuss der Frauenarbeit (§ 6), der hauptamtlichen Leitung der Frauenarbeit (§ 7), der Versammlung der Bezirksbeauftragten (§ 5) und dem Vorstand der Frauenarbeit (§ 8).
§ 3
Frauenarbeit in der Pfarr- bzw. Kirchengemeinde
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1
)
Auf der Ebene der Pfarr- bzw. Kirchengemeinde wird die Frauenarbeit von ehrenamtlich und hauptamtlich in der Kirche tätigen Frauen für Frauen in unterschiedlichen Lebenssituationen geleistet.
(
2
)
1 Formen und Arbeitsweisen richten sich nach den Bedürfnissen der Frauenkreise und -gruppen. 2 Diese beteiligen sich an der Arbeit des Gemeindebeirats (§ 25 Grundordnung).
(
3
)
Die Frauenkreise und -gruppen stehen in regelmäßiger Verbindung mit dem Ältestenkreis und mit der Frauenarbeit im Kirchenbezirk und der Evangelischen Landeskirche in Baden.
#§ 4
Die Arbeit im Kirchenbezirk
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1
)
1 Die Arbeit im Kirchenbezirk wird von der bezirklichen Arbeitsgemeinschaft der Frauenarbeit getragen. 2 Sie hat die Aufgabe, die Frauenarbeit in den Pfarr- und Kirchengemeinden des Kirchenbezirkes zu unterstützen und zu fördern sowie eigene Projekte durchzuführen.
(
2
)
1 Der bezirklichen Arbeitsgemeinschaft gehören die gewählten Vertreterinnen der Frauenkreise und -gruppen im Kirchenbezirk an. 2 Für Beschlussfassung und Wahlen hat jeder Frauenkreis bzw. jede Frauengruppe eine Stimme. 3 Die bezirkliche Arbeitsgemeinschaft kann Mitarbeiterinnen in besonderen Arbeitszweigen der Frauenarbeit in den Kirchengemeinden und dem Kirchenbezirk und sonstige sachverständige Gemeindeglieder zur beratenden Teilnahme berufen. 4 Mitglieder des Landesausschusses, die im Kirchenbezirk wohnen, gehören der bezirklichen Arbeitsgemeinschaft beratend an. 5 Hauptamtlich im kirchlichen Dienst stehende Frauen können dazu eingeladen werden.
(
3
)
1 Die bezirkliche Arbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte die Bezirksbeauftragte und deren Stellvertreterin oder ein Bezirksteam der Frauenarbeit. 2 Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 3 Die Wahl erfolgt innerhalb eines Jahres nach den Ältestenwahlen. 4 Ihre Ämter sind in der Regel Ehrenämter. 5 Der Bezirkskirchenrat und die hauptamtliche Leitung der Frauenarbeit sind über das Ergebnis der Wahl zu informieren. 6 Die Bezirksbeauftragte, ihre Stellvertreterin oder ein Mitglied des Bezirksteams vertreten die bezirkliche Frauenarbeit nach außen.
(
4
)
Die Bezirksbeauftragte, ihre Stellvertreterin oder ein Mitglied des Bezirksteams vertritt die Frauenarbeit des Kirchenbezirks in der Bezirkssynode (§ 38 Nr. 10 LWG – Leitungs- und Wahlgesetz) und in der Versammlung der Bezirksbeauftragten.
#§ 5
Die Versammlung der Bezirksbeauftragten
(
1
)
Die Versammlung der Bezirksbeauftragten aller Kirchenbezirke hat folgende Aufgaben:
- Sie berät Fragen der Frauenarbeit in den Kirchenbezirken und auf Ebene der Landeskirche,
- sie wählt zehn Mitglieder des Landesausschusses, wobei jeder Kirchenbezirk eine Stimme hat,
- sie nimmt die Jahresberichte des Landesausschusses und der hauptamtlichen Leitung (§ 7 Abs. 1) entgegen.
(
2
)
1 Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin. 2 Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. 3 Die Wahl erfolgt innerhalb eines Jahres nach den Ältestenwahlen. 4 Ihre Ämter sind in der Regel Ehrenämter. 5 Sie verantworten gemeinsam die Sitzungen der Bezirksbeauftragtenversammlung.
(
3
)
1 Die Versammlung wird von der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung eingeladen. 2 Sie ist einzuladen, wenn ein Viertel ihrer Mitglieder, die hauptamtliche Leitung oder der Landesausschuss dieses beantragen.
(
4
)
Die Mitglieder des Landesausschusses, die hauptamtliche Leitung, weitere hauptamtliche Mitarbeiterinnen der Frauenarbeit, soweit es ihr Arbeitsgebiet betrifft und die Tagesordnung dies erfordert, und die zuständige Referentin oder der zuständige Referent des Evangelischen Oberkirchenrats sind einzuladen und können an den Versammlungen beratend teilnehmen.
#§ 6
Der Landesausschuss der Frauenarbeit
(
1
)
1 Der Landesausschuss legt im Zusammenwirken mit der hauptamtlichen Leitung die Grundlinien der Frauenarbeit fest und setzt die Schwerpunkte. 2 Er hat insbesondere die Aufgabe:
- Den Haushaltsplan und den Stellenplan der Frauenarbeit zu beraten,
- Vorschläge für Neu- und Wiederbesetzungen der Stellen von Mitarbeiterinnen der Frauenarbeit mit Landesauftrag im Zusammenwirken mit der hauptamtlichen Leitung zu machen,
- den Jahresbericht der hauptamtlichen Leitung entgegenzunehmen und zu beraten.
3 Der Landesausschuss ist von der hauptamtlichen Leitung über alle wichtigen Vorgänge in regelmäßigen Abständen zu informieren.
(
2
)
1 Der Landesausschuss besteht aus zehn von der Versammlung der Bezirksbeauftragten gewählten Mitgliedern. 2 Die Wahl erfolgt innerhalb eines Jahres nach den Ältestenwahlen. 3 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre. 4 Zwei weitere Mitglieder kann der Landesausschuss zuwählen. 5 Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. 6 Die Vorsitzende der Bezirksbeauftragtenversammlung, ihre Stellvertreterin und die hauptamtliche Leitung der Frauenarbeit gehören dem Landesausschuss kraft Amtes an.
(
3
)
1 Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin. 2 Sie teilen sich die Leitungsaufgaben und unterrichten den Landesausschuss in einer der ersten Sitzungen über ihre Absprachen. 3 Der Landesausschuss ist von der Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung einzuladen; das Gleiche gilt, wenn ein Viertel seiner Mitglieder oder die hauptamtliche Leitung dieses beantragen.
(
4
)
1 Mit speziellen Fragestellungen, die einer Vorbereitung bedürfen, kann der Landesausschuss Ausschüsse beauftragen. 2 Diese arbeiten nach einer vom Landesausschuss verabschiedeten Geschäftsordnung.
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5
)
Die zuständige Referentin bzw. der zuständige Referent des Evangelischen Oberkirchenrats kann an den Sitzungen des Landesausschusses beratend teilnehmen.
#§ 7
Die hauptamtliche Leitung der Frauenarbeit
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1
)
1 Die hauptamtliche Leitung leitet im Zusammenwirken mit dem Landesausschuss die Frauenarbeit in der Landeskirche. 2 Sie hat die theologische Leitung und die Geschäftsführung der Frauenarbeit der Landeskirche. 3 Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- Sie leitet die Abteilung Frauenarbeit im Evangelischen Oberkirchenrat, in der Mitarbeiterinnen für die verschiedenen Arbeitsfelder der Frauenarbeit tätig sind, z. B. für gemeindebezogene Frauenarbeit, Müttergenesung, Weltgebetstag, Feministische Theologie;
- sie erarbeitet im Zusammenwirken mit dem Landesausschuss die Grundlinien der Frauenarbeit;
- sie wirkt bei der Erstellung des Entwurfs des Haushalts- und Stellenplans der Frauenarbeit mit;
- sie schlägt im Zusammenwirken mit dem Landesausschuss dem Evangelischen Oberkirchenrat Mitarbeiterinnen zur Anstellung vor.
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2
)
1 Die hauptamtliche Leitung ist Pfarrerin der Landeskirche. 2 Die Berufung erfolgt nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz. 3 Der Landesausschuss ist anzuhören.
#§ 8
Der Vorstand der Frauenarbeit
(
1
)
Die hauptamtliche Leitung, die Vorsitzende des Landesausschusses und die Vorsitzende der Versammlung der Bezirksbeauftragten sowie deren Stellvertreterinnen bilden zusammen den Vorstand der Frauenarbeit.
(
2
)
Zu seinen Obliegenheiten gehören insbesondere,
#- die Aufgaben des Landesausschusses zwischen seinen Sitzungen wahrzunehmen und
- die Vorbereitung der Sitzungen des Landesausschusses und der Versammlung der Bezirksbeauftragten.
§ 9
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
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2
)
Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 21. März 1978 (GVBl. S. 59) außer Kraft.
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3
)
Die Wahlen gemäß § 5 Abs. 2 und die Wahl gemäß § 6 Abs. 2 erfolgen erstmals im Anschluss an die allgemeinen Ältestenwahlen 2007. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Organe bestehen.
Karlsruhe, 21. Februar 2006
Evangelischer Oberkirchenrat Karlsruhe
Dr. Michael Nüchtern
Oberkirchenrat