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Geltungszeitraum von: 01.01.1996

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Durchführungsbestimmungen
zum Leitungs- und Wahlgesetz
(DB-LWG)

Vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 153)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Durchführungsbestimmungen:
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I. Allgemeines

DB zu § 1 LWG: Regelungsbereich
1.1 Das Leitungs- und Wahlgesetz (LWG) regelt die Voraussetzungen für die Wahl und die Zusammensetzung der Ältestenkreise, die Mitgliedschaft in den Organen der Kirchengemeinden sowie Kirchenbezirke und die Mitgliedschaft in der Landessynode. Es gilt in entsprechender Weise für die Stadtkirchenbezirke und ihre Organe, soweit keine anderen Bestimmungen entgegenstehen.
1.2 Gleichzeitig wird in dem Gesetz die Berufung und die Beendigung der Mitgliedschaft in den genannten Organen geregelt.
1.3 Die Bestimmungen des LWG finden auch auf das Wahlverfahren der Personalgemeinden Anwendung (§ 12 Abs. 1 PersGG – Rechtssammlung Baden Nr. 130.500).
DB zu § 3 LWG: Wahlberechtigung
3.1 Das Mindestalter von 14 Jahren hat das Gemeindeglied vollendet, das am Tag der Wahl Geburtstag hat und 14 Jahre alt wird (§ 187 Abs. 2 BGB).
Das bedeutet, dass alle Gemeindeglieder, die am 1. Dezember 1999 und früher geboren wurden, bei der allgemeinen Kirchenwahl 2013 wahlberechtigt sind.
3.2 Die Wahlberechtigung setzt die Mitgliedschaft zur Evangelischen Landeskirche in Baden voraus.
Mitglied der Landeskirche ist, wer Mitglied einer ihrer Pfarr- oder Kirchengemeinden ist. Mitglieder einer Pfarr- oder Kirchengemeinde sind alle getauften evangelischen Christen, die im Bereich der Gemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht aus der evangelischen Kirche ausgetreten oder ausschließlich Mitglied einer anderen Kirchengemeinschaft sind (Artikel 8 Abs. 1 GO).
Die Konfirmation ist nicht Voraussetzung für die Wahlberechtigung.
3.3 Bei mehreren Wohnsitzen besteht das Wahlrecht nur in der Gemeinde des Hauptwohnsitzes nach staatlichem Melderecht (vergleiche hierzu § 1 der Verordnung zum Kirchengesetz [der EKD] über die Kirchenmitgliedschaft vom 21. Juni 1985, Rechtssammlung Baden Nr. 140.110). Das Meldegesetz des Landes Baden-Württemberg spricht statt von Wohnsitz von Wohnung. Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, die in § 17 Abs. 2 S. 1 bis 3 Meldegesetz wie folgt bestimmt ist:
„(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. ….“
3.4 Abweichend von dem Prinzip der Wahlberechtigung im Wahlbezirk des Hauptwohnsitzes sind die Gemeindeglieder, die sich nach Artikel 8 Abs. 3 GO im Ganzen umgemeldet haben, im Wahlbezirk der Pfarrgemeinde wahlberechtigt, in die sie aufgenommen wurden. Voraussetzung ist, dass die Aufnahme so rechtzeitig erfolgt, dass bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 63 Abs. 3 LWG erfolgen kann. Wegen des Ummeldeverfahrens wird auf DB-LWG Nrn. 63.3 und 63.4 verwiesen. Dies gilt auch für die Ummeldungen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg; siehe hierzu Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 7. Dezember 2005 (Rechtssammlung Baden Nr. 140.330). Wegen Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland wird auf DB-LWG Nr. 63.8 verwiesen.
3.5 Außer den Mitgliedern anderer Gliedkirchen der EKD scheiden auch Glieder sebstständiger evangelischer Kirchen, die im Bereich der Landeskirche bestehen, für die Wahlbeteiligung aus. Für den Übertritt im Bereich der ACK in Baden-Württemberg gilt die entsprechende Vereinbarung vom 13. November 1984 (GVBl. 1985 S. 50, Rechtssammlung Baden Nr. 140.200).
Die römisch-katholische Kirche und die altkatholische Kirche sind an der Vereinbarung nicht beteiligt.
3.6 Aus dem Ausland zugezogene Mitglieder einer evangelischen Kirche werden nach § 9 Abs. 3 des Kirchengesetzes [der EKD] über die Kirchenmitgliedschaft (Rechtssammlung Baden Nr. 140.100) grundsätzlich mit ihrer Anmeldung bei der staatlichen Meldebehörde Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Baden. Diese Anmeldung wird einer Aufnahme durch den Ältestenkreis, wie sie Artikel 16 Abs. 3 Nr. 4 GO vorsieht, gleichgestellt und kirchlicherseits von Amts wegen anerkannt. Daraus ergibt sich unter den sonstigen Voraussetzungen die Wahlberechtigung und Wählbarkeit.
Nach § 9 Abs. 4 Kirchenmitgliedschaftsgesetz hat ein solches Gemeindeglied jedoch die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Pfarramt seine Anmeldung von Anfang an rückgängig zu machen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von dem Gemeindeglied die Mitgliedschaft bestritten, ist im Einzelfall zu entscheiden.
3.7 Nach den gesamtkirchlichen Regelungen der EKD sowie § 2 Abs. 2 Kirchliches Gesetz zur Durchführung der Militärseelsorge in der Evangelischen Landeskirche in Baden sind die Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs Glieder der Kirchengemeinde, in deren Gebiet sie ihren ständigen Wohnsitz oder dienstlichen Aufenthalt haben (Rechtssammlung Baden Nr. 310.612). Zu den Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs gehören die Berufssoldatinnen bzw. Berufssoldaten und Mitarbeitenden der Standortverwaltung einschließlich deren im Gebiet wohnender Familienangehörigen.
Durch diese spezialgesetzliche Regelung erlangen diejenigen des genannten Personenkreises die Wahlberechtigung in der Pfarrgemeinde, in deren personalen Seelsorgebereich sie ihren Wohnsitz oder ihren dienstlichen Aufenthalt haben, soweit sie nicht bereits durch ihren Hauptwohnsitz Mitglied der Pfarrgemeinde sind. Diese Spezialregelung geht der allgemeinen Regelung des staatlichen Melderechts vor.
Der genannte Personenkreis ist nur dann in den Wählerverzeichnissen des Kirchlichen Rechenzentrums Südwestdeutschland erfasst, wenn ein Hauptwohnsitz begründet wurde. Im Benehmen mit der jeweiligen Militärpfarrerin bzw. dem jeweiligen Militärpfarrer ist die Form der Information der hiernach Wahlberechtigten und das Verfahren der Aufnahme in das Wählerverzeichnis abzuklären.
3.8 Die Information der wahlberechtigten Gemeindeglieder über Ort und Zeitraum der Wahl hat durch den Gemeindewahlausschuss in geeigneter Weise zu erfolgen. Dies kann z. B. gemeinsam mit dem Versand/Verteilen der Wahlbenachrichtigungen oder mit der Wahlinformation über die Kandidierenden erfolgen. Die Wahlbenachrichtigung dient gleichzeitig als Wahlausweis. Die Wählerverzeichnisse (nach Straßen sortiert) werden in gedruckter Form (einfach) und als Datei (CSV-Format) in der dritten Septemberwoche zur Verfügung gestellt. Auf den Ausdruck von Adressetiketten wird verzichtet, jedoch werden diese ebenfalls als Datei zum Download (Herunterladen von Dateien) bereitgestellt. Das Downloaden der Wählerverzeichnisse und der Adressetiketten in Dateiform erfolgt über das Portal des Kirchlichen Rechenzentrums Südwestdeutschland (KRZ-Portal).
3.9 Der Verlust der Wahlberechtigung nach § 3 Abs. 2 LWG setzt eine förmliche Entscheidung nach § 62 bzw. § 64 LWG vor der Wahl voraus. Unter den Voraussetzungen des § 77 Abs. 3 LWG kann gegebenenfalls nach der Wahl im Rahmen einer Wahlanfechtung eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Baden herbeigeführt werden.
DB zu § 4 LWG: Wählbarkeit
4.1 Die Voraussetzungen der Wählbarkeit ergeben sich im Wesentlichen aus der Bedeutung, der Verantwortung und den Aufgaben der Gemeindeleitung durch den Ältestenkreis und den Leitungsdienst der einzelnen Kirchenältesten nach der Grundordnung (vgl. insbesondere Artikel 16, 27 Abs. 1 und 2 sowie 89). § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LWG fasst diese Voraussetzungen in der Person der bzw. des Kandidierenden zusammen.
4.2 Das Mindestalter von 18 Jahren hat ein Gemeindeglied vollendet, das am Tag der Wahl Geburtstag hat und 18 Jahre alt wird (§ 187 Abs. 2 BGB). Das bedeutet, dass alle Gemeindeglieder, die am 1. Dezember 1995 und früher geboren wurden, bei der allgemeinen Kirchenwahl 2013 wählbar sind.
4.3 Begründen Kirchenälteste während der Wahlperiode ein Arbeitsverhältnis i.S. von § 4 Abs. 2 LWG oder erfolgt die Erhöhung des als geringfügig anzusehenden Beschäftigungsumfanges (höchstens bis zu fünf Wochenstunden), scheiden diese aufgrund von § 4 Abs. 2 LWG aus dem Ältestenamt aus.
Der Ausschluss von der Wählbarkeit gilt auch für die Elternzeit oder während einer Beurlaubung.
4.4 Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist auch ein Gemeindeglied, das aufgrund eines Gestellungsvertrages in der Pfarrgemeinde seinen Dienst versieht, in der es wahlberechtigt ist.
4.5 Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, die nicht bereits nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 c) LWG oder § 10 Abs. 1 Nr. 3 LWG dem Ältestenkreis stimmberechtigt angehören (z. B. im Kirchenbezirk eingesetzte Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone) sind in ihrem Wohnort wählbar.
DB zu § 5 LWG: Ausschluss von Angehörigen
5.1 Nicht wählbar sind auch Angehörige von Personen, die dem Ältestenkreis kraft Amtes stimmberechtigt oder als beratende Mitglieder angehören (§ 4 Abs. 4 LWG).
DB zu § 7 LWG: Ältestenkreis der Pfarrgemeinde - Zahl der Kirchenältesten, Gemeindewahl
7.1 Die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten ist abhängig von der Zahl der Gemeindeglieder zu Beginn des Jahres der Wahl. Für die allgemeinen Kirchenwahlen 2013 ergibt sich diese Zahl aus den letzten im Jahre 2012 an die Pfarrämter übersandten Bestandslisten des Kirchlichen Rechenzentrums Südwestdeutschland. Die Gemeindeglieder mit Zweitwohnsitz zählen nicht mit.
Dies gilt auch für Personalgemeinden (§ 12 Abs. 2 S. 1 PersGG – Rechtssammlung Baden 130.500).
7.2 Ergeben sich im Wahljahr Veränderungen durch die Zusammenlegung bzw. Auflösung von Predigtbezirken bzw. Wahlbezirken
  1. durch Veränderung des Gebiets von Pfarrgemeinden,
  2. durch rasante Veränderungen (Neubaugebiet)
kann im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat die Zahl der Gemeindeglieder zum jeweiligen Zeitpunkt der Veränderung zu Grunde gelegt werden.
7.3 Die Bekanntgabe des Beschlusses des Ältestenkreises, dass die Zahl der durch die Gemeinde zu wählenden Kirchenältesten erhöht wird, muss bei den allgemeinen Kirchenwahlen 2013 spätestens am 21. Juli 2013 zusammen mit der Aufforderung an die Gemeinde, Wahlvorschläge einzureichen, erfolgen.
7.4 Die Erhöhung der Zahl der zu wählenden Kirchenältesten hat keine Auswirkung auf die Zahl der in die Bezirkssynode zu entsendenden Synodalen.
7.5 Scheiden Kirchenälteste im Lauf der Wahlperiode aus, ist eine Nachwahl nach § 16 LWG erst erforderlich, wenn die Zahl der Kirchenältesten nach § 7 Abs. 2 LWG (Sollzahl) unterschritten wird.
7.6 Die Bildung des Ältestenkreises durch Teilortswahl richtet sich nach § 9 LWG.
DB zu § 8 LWG: Zuwahl durch den Ältestenkreis
8.1 Die Zuwahl bietet die Möglichkeit, die Repräsentation der in der Gemeinde vorhandenen Aktivitäten berufsständischer und sonstiger Gruppierungen im Ältestenkreis zu fördern bzw. die Vertretung aus einem dem Gebiet der Pfarrgemeinde zugehörigen Orts- oder Stadtteil zu verbessern.
8.2 Die Zuwahl ist geheim. Zur Frage der Beschlussfähigkeit des Ältestenkreises und der Durchführung der Wahl wird auf Artikel 108 GO und die Ausführungen zu § 16 LWG (DB-LWG Nr. 16.1 ff) verwiesen.
8.3 Bezüglich der Auswirkungen auf die gesetzliche Mitgliederzahl der Kirchenältesten des Ältestenkreises wird auf § 10 LWG verwiesen.
8.4 Die zugewählten Kirchenältesten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die nach § 7 LWG von der Gemeinde gewählten Kirchenältesten.
8.5 Die Namen der zugewählten Kirchenältesten sind dem Evangelischen Oberkirchenrat mitzuteilen.
DB zu § 9 LWG: Pfarrgemeinden mit mehreren Predigtstellen; Teilortswahl im Predigtbezirk
9.1 Die Regelung über die Einrichtung von Predigtbezirken zur Durchführung einer Teilortswahl wurde angepasst. Sie kann in Pfarrgemeinden mit mehreren Predigtstellen angewandt werden.
9.1.1 Die Einrichtung von Predigtbezirken zur Durchführung einer Teilortswahl kann auch in Pfarrgemeinden mit mehreren Pfarrstellen (Gruppenpfarramt bzw. Gruppenamt) erfolgen, wenn mehrere Predigtstellen vorhanden sind.
9.1.2 Soll für die Amtsperiode 2013/2019 der Ältestenkreis durch Teilortswahl gebildet werden, hat der Ältestenkreis
  1. die Einrichtung der Predigtbezirke an den Predigtstellen zu beschließen,
  2. die Zuordnung der Gemeindeglieder zu diesen Predigtbezirken nach Orts-/Stadtteilen oder Straßen festzulegen und
  3. die Zahl der in den Predigtbezirken zu wählenden Kirchenältesten festzustellen.
Die Gemeindeversammlung ist zuvor zu hören (Artikel 22 Abs. 6 GO). Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Bezirkskirchenrats.
9.1.3 Bei der Bildung des Ältestenkreises durch Teilortswahl werden die Kirchenältesten jeweils für den Predigtbezirk gewählt, der ein eigener Wahlbezirk ist. Die in den Predigtbezirken Gewählten bilden den Ältestenkreis der Pfarrgemeinde.
Beispiel:
In der Kirchengemeinde E besteht in der Petrus-, Paulus- und Johannesgemeinde jeweils eine Pfarrstelle. In der Petrus- und Paulusgemeinde befinden sich jeweils eine Predigtstelle. Die Johannesgemeinde hat drei Predigtstellen, eine im städtischen, zwei im ländlichen Bereich. Es besteht ein Ältestenkreis. Die Gemeindegliederzahl beträgt 2.100. Nach § 7 LWG
sind
8 Kirchenälteste
zu wählen. Die (Soll-)Zahl kann
nach § 7 LWG um vier auf
12 Kirchenälteste
erhöht werden.
Beschließt der Ältestenkreis der Johannesgemeinde, dass zur Durchführung der Teilortswahl für den Bereich aller Predigtstellen jeweils ein Predigtbezirk eingerichtet wird, ist die Zahl der in den Predigtbezirken zu wählenden Kirchenältesten in der Regel auf der Grundlage der Gemeindegliederzahl zu ermitteln:
Gesamtzahl der Kirchenältesten nach § 7
X
Zahl der Gemeindeglieder des Predigtbezirks
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
Zahl der Gemeindeglieder
der Pfarrgemeinde
9.1.4 Nach dem Beispiel zu Nr. 9.1.3 ergibt sich unter Zugrundelegung der nach § 7 Abs. 2 LWG ermittelten Sollzahl (hier: 8 Kirchenälteste) rechnerisch folgende Aufteilung
Predigtbezirk
Gemeindeglieder
Kirchenälteste
A
1.400
5
B
400
2
C
300
1
Pfarrgemeinde
insgesamt:
2.100
8
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Ältestenkreises, die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten abweichend vom rechnerischen Ergebnis festzulegen, wenn dies sachlich begründet ist (§ 9 Abs. 1 letzter Satz LWG). Eine Änderung darf nicht willkürlich erfolgen.
9.1.5 Ein Ausgleich kann auch durch die Erhöhung der Zahl der zu wählenden Kirchenältesten nach § 7 Abs. 4 LWG erfolgen. So kann der Ältestenkreis beispielsweise die Zahl der zu wählenden Kirchenältesten im Predigtbezirk C um 1 auf 2 und im Predigtbezirk A um 2 auf 7 (oder um 3 auf 8) erhöhen, so dass insgesamt 11 (bzw. 12) Kirchenälteste zu wählen sind.
Soll in diesem Beispiel eine Erhöhung der Zahl der zu wählenden Kirchenältesten vorgenommen werden, könnte dies zu folgendem Ergebnis führen:
Predigtbezirk
Gemeindeglieder
Kirchenälteste
Erhöhung
insgesamt zu wählende Kirchenälteste
A
1.400
5
2
7
B
400
2
0
2
C
300
1
1
2
Pfarrgemeinde insgesamt
2.100
8
3
11
9.1.6 Es ist auch möglich, nur zwei Predigtbezirke einzurichten, zum Beispiel an der Predigtstelle A sowie einen Predigtbezirk für den Bereich der Predigtstellen B und C (§ 9 Abs. 3 LWG).
9.1.7 Auf die Möglichkeit der Delegation von Zuständigkeiten des Ältestenkreises auf die in den Predigtbezirken gewählten Kirchenältesten (vgl. §§ 14 Abs. 1, 32 a und b LWG) sowie die Möglichkeit, einen Ortsältestenrat zu bilden (§ 14 a LWG), wird hingewiesen.
DB zu § 10 LWG: Gesetzliche Mitglieder
10.1 Nach Artikel 108 Abs. 1 Nr. 1 GO ist ein Ältestenkreis beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Diese und andere Bestimmungen, z. B. § 9 Pfarrstellenbesetzungsgesetz, machen es erforderlich, die gesetzliche Mitgliederzahl der Kirchenältesten eines Ältestenkreises festzulegen. Dies ist insbesondere im Blick auf Veränderungen durch die Zuwahl nach § 8 LWG bzw. durch das Ausscheiden von Mitgliedern während der Wahlperiode erforderlich.
10.2 Durch folgendes Beispiel soll deutlich gemacht werden, wie die Gesetzliche Mitgliederzahl der Kirchenältesten (GMzdK) eines Ältestenkreises in der jeweiligen Situation ermittelt wird:
GMzdK eines Ältestenkreises mit 2500 Gemeindegliedern (§ 7 Abs. 2 LWG) ergibt
8 Kirchenälteste
Erhöhung durch Zuwahl von vier Kirchenältesten (§ 8 Abs. 1 LWG; das Gleiche gilt auch, wenn bereits bei der Gemeindewahl nach § 7 Abs. 4 LWG eine Erhöhung erfolgte)
+ 4 Kirchenälteste
danach beträgt die GMzdK
12 Kirchenälteste
Es scheiden zwei Kirchenälteste aus
- 2 Kirchenälteste
danach beträgt die GMzdK
10 Kirchenälteste
Nach einer erneuten Zuwahl eines/einer Kirchenältesten
+ 1 Kirchenälteste(r)
beträgt die GMzdK nunmehr
11 Kirchenälteste
Scheiden danach drei Kirchenälteste aus
- 3 Kirchenälteste
beträgt die GMzdK (wieder)
8 Kirchenälteste.
Scheidet eine weitere Kirchenälteste bzw. ein weiterer Kirchenältester aus dem Ältestenkreis aus, ändert sich die GMzdK dadurch nicht. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Kirchenältesten beträgt nach wie vor acht Kirchenälteste.
Das Gleiche gilt, wenn noch weitere Kirchenälteste ausscheiden. Dies bedeutet, dass bei einem Absinken der tatsächlich im Amt befindlichen Kirchenältesten unter die Zahl acht bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit von der gesetzlichen Mitgliederzahl acht auszugehen ist.
10.3 Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mitgliedschaft mit der Gemeindepfarrerin bzw. des Gemeindepfarrers sowie den nach gesetzlicher Regelung mit der Leitung einer Gemeinde betrauten Personen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 LWG) ist der Ältestenkreis bei der in Nr. 10.2 angenommenen Gemeindegröße bei unterschiedlicher GMzdK wie folgt beschlussfähig:

GMzdK
GMzdK
Beschlussfähigkeit bei einer Anwesenheit von Mitgliedern
12
+ 1
13
(6+1 =) 7 Mitglieder
11
+ 1
12
(ger. 6 + 1 =) 7 Mitglieder
10
+ 1
11
(5 + 1 =) 6 Mitglieder
9
+ 1
10
(ger. 5 + 1 =) 6 Mitglieder
8
+ 1
9
(4+ 1 =) 5 Mitglieder.
Unterschreitet die tatsächliche Mitgliederzahl der Kirchenältesten in diesem Beispiel die Zahl acht, hat dies auf die GMzdK und letztlich auf die notwendige Zahl der anwesenden Mitglieder für die Beschlussfähigkeit keinen Einfluss.
10.4 Erst wenn die Zahl der Kirchenältesten die gesetzliche Mitgliederzahl (GMzdK) unterschreitet (im Beispiel 10.2 unter acht Kirchenälteste), ist eine Nachwahl durch den Ältestenkreis nach den Bestimmungen des § 16 LWG vorzunehmen. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Wahlverfahren die bzw. der ausgeschiedene Kirchenälteste Mitglied des Ältestenkreises wurde.
10.5 In Pfarrgemeinden, in denen der Ältestenkreis nach § 9 LWG im Verfahren der Teilortswahl gebildet wurde, ist darauf zu achten, dass die „Sollzahl“ der Kirchenältesten des Predigtbezirks nicht unterschritten wird; vergleiche hierzu DB-LWG Nr. 9.1.4 und 16.2.
DB zu § 11 LWG: Beratende Mitglieder, beratende Teilnahme
11.1 Nach § 19 Abs. 4 AG-PfDG.EKD (siehe hierzu auch § 11 Abs. 1 LWG) gehört bei Stellenteilung die Pfarrerin bzw. der Pfarrer dem Ältestenkreis als beratendes Mitglied an, wenn ihr bzw. ihm das Stimmrecht nicht zusteht.
11.2 Beratende Mitglieder gehören dem Ältestenkreis mit allen Rechten und Pflichten kraft Gesetzes an, sie dürfen sich jedoch an Abstimmungen nicht beteiligen. Beratende Mitglieder sind
  1. zu allen Sitzungen einzuladen,
  2. erhalten alle Unterlagen und die Protokolle zu den jeweiligen Sitzungen,
  3. können Tagesordnungspunkte anmelden,
  4. können Anträge zur Sache und zur Geschäftsordnung stellen.
11.3 Bei beratenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann der Ältestenkreis den Umfang der Teilnahme an den Sitzungen bestimmen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Ältestenkreises, beratende Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch bei Abstimmungen die Anwesenheit zu gestatten.
Der Ältestenkreis legt fest, welche Unterlagen der Sitzung beratende Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten. Eine Verpflichtung zur Überlassung von Protokollen oder Auszügen hiervon besteht nicht.
DB zu § 12 LWG: Vorsitz im Ältestenkreis
12.1 Bestehen in einer Pfarrgemeinde mehrere Pfarrstellen (Gruppenpfarramt, ggf. Gruppenamt), muss auch für die Person kraft Amtes eine Wahl durchgeführt werden.
12.2 Bei Stellenteilung (§ 11 Abs. 1 LWG) tritt bei einer Pfarrgemeinde mit einer Pfarrstelle ein turnusmäßiger Wechsel des Stimmrechts dann ein, wenn die Pfarrerin bzw. der Pfarrer das Stellvertretendenamt inne hat. Wurde die Pfarrerin bzw. der Pfarrer in das Vorsitzendenamt gewählt, hat beim turnusmäßigen Wechsel des Stimmrechts eine Wahl zu erfolgen.
12.3 Wurde bei Stellenteilung eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer in ein Leitungsamt
  1. des Kirchengemeinderates einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen (Vorsitzendenamt bzw. Stellvertretendenamt) oder
  2. der Bezirkssynode (Vorsitzendenamt, Stellvertretung, Bezirkskirchenrat)
gewählt, hat der Wechsel des Stimmrechts im Ältestenkreis unabhängig von der Ausübung dieser Ämter zu erfolgen.
12.4 Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 LWG stimmberechtigte Mitglieder des Ältestenkreises sind, können nicht das Vorsitzendenamt oder Stellvertretendenamt übernehmen. Sind sie jedoch als Mitglied eines Gruppenamtes nach § 10 Abs. 2 Buchstabe c LWG stimmberechtigte Mitglieder des Ältestenkreises, können sie das Vorsitzenden- oder Stellvertretendenamt übernehmen.
DB zu § 13 LWG: Sitzungen des Ältestenkreises
13.1 Siehe ggf. Mustergeschäftsordnung (Rechtssammlung Baden Nr. 100.400).
DB zu § 14 LWG: Ausschüsse, Delegation
14.1 Die gesetzliche Vertretung der Kirchengemeinde erfolgt durch die Person im Vorsitzendenamt und deren Stellvertretung oder eine dieser Personen, jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kirchengemeinderats (Artikel 28 Abs. 1 GO).
DB zu § 16 LWG: Nachwahl durch den Ältestenkreis
16.1 Die gesetzliche Mitgliederzahl der Kirchenältesten (GMzdK) nach § 10 LWG ergibt sich aus § 7 i.V.m. § 8 LWG und wird unter DB-LWG Nrn. 10.1 bis 10.4 erläutert.
16.2 Wurde der Ältestenkreis im Verfahren der Teilortswahl gebildet, soll eine Nachwahl für den Predigtbezirk erfolgen, wenn die bei den allgemeinen Kirchenwahlen für den Predigtbezirk festgelegte „Sollzahl“ der Kirchenältesten unterschritten wird; siehe hierzu auch DB-LWG Nr. 9.1.4. War es nicht möglich, innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe an die Gemeinde (§ 16 Abs. 4 LWG) ein Gemeindeglied für dieses Amt zu wählen, kann eine Nachwahl für den Predigtbezirk unterbleiben und wie folgt verfahren werden:
Ist durch das Ausscheiden die gesetzliche Mitgliederzahl der Kirchenältesten des Ältestenkreises (siehe hierzu § 7 Abs. 2 LWG, § 10 LWG sowie DB-LWG Nr. 9.1.4) insgesamt
  1. unterschritten, soll das Nachwahlverfahren in den anderen Predigtbezirken durchgeführt werden,
  2. nicht unterschritten, kann eine Zuwahl in den anderen Predigtbezirken erfolgen.
16.3 Für die Nachwahl spielt es keine Rolle, aufgrund welchen Wahlverfahrens ausgeschiedene Kirchenälteste vormals Mitglied des Ältestenkreises wurden.
16.4 Zu Beginn einer Wahlperiode ist eine Nachwahl immer dann vorzunehmen, wenn
  1. bei der Wahl weniger Kandidierende zur Verfügung standen, als Kirchenälteste zu wählen sind,
  2. bei Nichtannahme der Wahl oder einem Ausscheiden wegen familienrechtlicher Beziehungen niemand für ein Nachrücken im Sinne von § 75 Abs. 3 LWG) zur Verfügung steht (vergleiche DB-LWG Nr. 75.7),
  3. im Rahmen einer Wahlanfechtung die Wahl Einzelner für ungültig erklärt wird (§ 78 Abs. 2 LWG).
16.5 Eine Nachwahl findet nicht statt, wenn eine Neuwahl nach § 17 LWG erforderlich wird, weil die Zahl der Kirchenältesten unter die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenältesten gesunken ist. Das Gleiche gilt im Falle des § 18 LWG bei der Auflösung des Ältestenkreises.
16.6 Bezüglich der Beschlussfähigkeit des Ältestenkreises bei der Wahl wird auf das Beispiel unter DB-LWG Nr. 10.3 verwiesen. Nach Artikel 108 Abs. 1 Nr. 3 GO ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (absolute Mehrheit). Zu den abgegebenen Stimmen gehören auch die Enthaltungen und die ungültigen Stimmen (Artikel 108 Abs. 2 GO).
16.7 Kommt diese Mehrheit (absolute Mehrheit) nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang sind diejenigen Personen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben (einfache Mehrheit), mindestens jedoch ein Drittel der abgegebenen Stimmen (Artikel 108 Abs. 1 Nr. 4 GO).
16.8 Das Gleiche gilt, wenn wegen Stimmengleichheit eine Stichwahl erforderlich ist (Artikel 108 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 GO).
16.9 Die Namen der ausgeschiedenen bzw. durch Nachwahl gewählten Kirchenältesten sind dem Evangelischen Oberkirchenrat gemäß § 80 Abs. 2 LWG mitzuteilen.
16.10 Von der Nachwahl ist die Zuwahl nach § 8 LWG zu unterscheiden. Mit einer Nachwahl kann auch eine Zuwahl erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Möglichkeit der Zuwahl erst mit der Aufstellung des Wahlvorschlags ergibt.
DB zu § 17 LWG: Neuwahl des Ältestenkreises, Bestellung von Bevollmächtigten
17.1 Abgesehen von dem Ablauf der Amtszeit endet das Amt der Kirchenältesten durch die in § 6 Abs. 1 und 2 LWG genannten Tatbestände.
Bei der Niederlegung des Amtes wird das Ausscheiden zum Zeitpunkt der Mitteilung wirksam, wenn kein anderer künftiger Termin genannt wird. Die Mitteilung soll schriftlich an den Ältestenkreis erfolgen.
17.2 Die Bestellung von Bevollmächtigten hat in der Regel unverzüglich durch den Bezirkskirchenrat - mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates - zu erfolgen.
17.3 Die Bevollmächtigten sind rechtlich den Kirchenältesten gleichgestellt. Bei Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden nach Artikel 26 GO gilt dies auch für die Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat und in dessen Ausschüssen.
17.4 Die Bevollmächtigten werden in einem Gottesdienst der Gemeinde vorgestellt. Eine gottesdienstliche Einführung wie bei den Kirchenältesten erfolgt nicht.
17.5 Für die Feststellung der Zahl der nach § 7 LWG zu wählenden Kirchenältesten ist die Gemeindegliederzahl nach DB-LWG Nr. 7.1 maßgebend. Auf Antrag des Gemeindewahlausschusses kann der Evangelische Oberkirchenrat nach § 7 Abs. 3 S. 2 LWG einen anderen Zeitpunkt festlegen.
DB zu § 18 LWG: Auflösung des Ältestenkreises
18.1 Bei Auflösung eines Ältestenkreises durch den Evangelischen Oberkirchenrat nach Artikel 20 GO sind in der Regel unverzüglich Bevollmächtigte durch den Bezirkskirchenrat zu bestellen; siehe hierzu DB-LWG Nrn. 17.2 und 17.3.
DB zu § 20 LWG: Zusammensetzung des Kirchengemeinderats in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen
20.1 Wegen der Mitgliedschaft bei Stellenteilung wird auf § 19 Abs. 4 AG-PfDG.EKD verwiesen.
20.2 Nach § 20 Abs. 2 LWG sind durch den Verweis auf §§ 4, 5 und 6 LWG folgende Regelungen getroffen:
  1. Nicht wählbar in den Kirchengemeinderat sind Kirchenälteste, die in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde stehen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit gilt nicht, wenn es sich um eine Beschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeiszeit bis zu fünf Stunden handelt (§ 4 Abs. 2 S. 2 LWG).
    Beispiel:
    Ein Gemeindeglied, das in der Paulus-Gemeinde wohnt, ist Kirchendiener in der Petrusgemeinde. Als Gemeindeglied der Paulusgemeinde wird es in den Ältestenkreis dieser Gemeinde gewählt. Die Tätigkeit (mit mehr als fünf Wochenstunden) in der Petrusgemeinde ist kein Hinderungsgrund. Als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter der Kirchengemeinde ist die Kirchendienerin bzw. der Kirchendiener in den Kirchengemeinderat nicht wählbar.
  2. Kirchenälteste verschiedener Pfarrgemeinden können nicht Mitglied des Kirchengemeinderats sein, wenn sie Angehörige im Sinne von § 5 Abs. 1 LWG sind. Werden solche Angehörige gewählt, muss die Mitgliedschaft das Los entscheiden, wenn die Beteiligten sich nicht einigen. Das Gleiche gilt, wenn während der Amtszeit eine Beziehung im Sinne von § 5 Abs. 1 LWG eintritt.
20.3 Eine mit der Verwaltung einer Gemeindepfarrstelle beauftragte Pfarrerin bzw. beauftragter Pfarrer ist hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Organen kirchlicher Körperschaften der Inhaberin bzw. des Inhabers einer Gemeindepfarrstelle gleichgestellt. Die Beauftragung zur Verwaltung einer Pfarrstelle an eine Pfarrerin oder einen Pfarrer erfolgt
  1. durch den Evangelischen Oberkirchenrat, wenn dies auf Dauer geschieht,
  2. durch die Dekanin bzw. durch den Dekan, wenn dies zur Vertretung geschieht.
Die Beauftragung erfolgt schriftlich. Sie ist mit einer Dienstübergabe verbunden.
20.4 Ist die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Gemeindepfarrstelle gleichzeitig mit der Verwaltung einer anderen Gemeindepfarrstelle beauftragt, zählt die Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat mit einer Stimme. Das Stimmrecht kann nur mit einer Stimme ausgeübt werden.
DB zu § 21 LWG: Mitgliedschaft der Kirchenältesten im Kirchengemeinderat
21.1 Durch § 21 Abs. 1 LWG wird in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden und mehreren Pfarrstellen die Anzahl der Kirchenältesten im Kirchengemeinderat in der Regel auf die Zahl von 20 begrenzt; siehe ggf. auch § 21 Abs. 9 LWG.
21.2 Die Zahl 20 wird erst überschritten, wenn in die Ältestenkreise einer Kirchengemeinde nach § 7 Abs. 2 LWG mehr als 40 Kirchenälteste zu wählen sind.
Beispiel:
In einer Kirchengemeinde mit sieben Pfarrgemeinden mit vier Ältestenkreisen mit jeweils sechs Kirchenältesten (24 Personen) und drei Ältestenkreisen mit jeweils acht Kirchenältesten (24 Personen) übersteigt die Zahl der nach § 7 Abs. 2 LWG zu wählenden Kirchenältesten die Zahl 40. Eine Erhöhung nach § 7 Abs. 4 LWG oder durch Zuwahl ist nicht zu berücksichtigen. In dieser Kirchengemeinde hat gemäß § 21 Abs. 2 LWG jeder Ältestenkreis drei Kirchenälteste in den Kirchengemeinderat zu entsenden; demnach gehören dem Kirchengemeinderat 21 Kirchenälteste an.
21.3 Bei der Wahl der von den Ältestenkreisen zu entsendenden Kirchenältesten ist zu beachten:
  1. Die nach § 21 Abs. 2 und 4 LWG festgesetzte Zahl ist spätestens bei der konstituierenden Sitzung (§ 30 LWG) vor der Wahl der Person im Vorsitzendenamt des Kirchengemeinderats förmlich als „Sollzahl der Kirchenältesten des Kirchengemeinderats (SZK)“ festzustellen. Die Übergangsbestimmungen (DB-LWG Nr. 21.4) sind zu beachten.
  2. Die SZK bleibt für die ganze Amtszeit verbindlich.
  3. Die SZK ändert sich durch ein Ausscheiden nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Ältestenkreis es unterlässt, eine Nachwahl vorzunehmen.
  4. Die SZK ist für die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Kirchengemeinderats von Bedeutung; siehe hierzu DB-LWG Nr. 24.3.
Für die Ermittlung der Zahl der Gemeindevertreter von Personalgemeinden im Kirchengemeinderat ist die Sollzahl nach § 7 LWG ebenfalls zugrunde zu legen (§ 12 Abs. 2 S. 3 PersGG – Rechtssammlung Baden Nr. 130.500).
21.4 Zur Berufung von Kirchenältesten in den Kirchengemeinderat wird auf Folgendes hingewiesen:
  1. Der Kirchengemeinderat kann nach § 21 Abs. 6 LWG weitere Kirchenälteste als Mitglieder berufen. Die Zahl ist begrenzt auf höchstens die Hälfte der SZK nach DB Nr. 21.5. Beispiel: Beträgt die SZK 17 können höchstens 8 Kirchenälteste berufen werden – es muss abgerundet werden; bei einer Aufrundung auf 9 Kirchenälteste wären es mehr als die Hälfte.
  2. Ob der Kirchengemeinderat Kirchenälteste beruft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Für eine Berufung müssen sachliche Gründe vorliegen. Berufungen dürfen nicht willkürlich erfolgen. Durch die Berufung von Kirchenältesten kann beispielsweise ein Ausgleich erfolgen, wenn die Gemeindegliederzahl der einzelnen Pfarrgemeinden sehr unterschiedlich ist. Eine Verpflichtung für eine Berufung besteht nicht.
  3. Die Zahl der tatsächlich berufenen Kirchenältesten erhöht die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Kirchengemeinderats. Scheidet ein berufenes Mitglied aus, verringert sich diese Zahl entsprechend. Eine rechtliche Verpflichtung für eine Nachberufung besteht nicht. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Kirchengemeinderates, eine neue Berufung vorzunehmen.
  4. DB-LWG Nr. 21.8 ist zu beachten; auch können Angehörige im Sinne von § 5 Abs. 1 LWG (s.a. Nr. 21.9) nicht berufen werden.
21.5 Nach § 21 Abs. 7 LWG kann der Kirchengemeinderat zusätzlich bis zu zwei in das Ältestenamt wählbare Gemeindeglieder zu stimmberechtigten Mitgliedern berufen. Auch eine solche Berufung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Kirchengemeinderats. Diese Berufung kann auch bei der konstituierenden Sitzung vor der Wahl der Person für das Vorsitzendenamt vorgenommen werden, wenn sich in der Vorbereitung zu dieser Sitzung (zum Beispiel im Verfahren nach § 30 LWG) ergibt, dass ein Gemeindeglied bereit ist, ein Vorsitzendenamt zu übernehmen. DB-LWG Nr. 21.9 ist zu beachten; Angehörige im Sinne von § 5 Abs. 1 LWG können nicht berufen werden.
21.6 Nicht wählbar in den Kirchengemeinderat sind Kirchenälteste, die in einem Arbeitsverhältnis zur Kirchengemeinde mit mehr als fünf Wochenstunden stehen (§ 4 Abs. 2 LWG).
Beispiel:
Ein Gemeindeglied, das in der Paulusgemeinde wohnt, ist Kirchendienerin in der Petrusgemeinde. Sie wurde in ihrer Wohnsitzgemeinde (Paulusgemeinde) in den Ältestenkreis gewählt. Ihre Tätigkeit in der Petrusgemeinde ist rechtlich hierfür kein Hinderungsgrund. Als Mitarbeiterin der Kirchengemeinde kann sie jedoch vom Ältestenkreis der Paulusgemeinde nicht in den Kirchengemeinderat entsandt werden.
21.7 Kirchenälteste, die Angehörige im Sinne von § 5 Abs. 1 LWG sind, können nicht Mitglied des Kirchengemeinderates sein. Werden solche Angehörige von den Ältestenkreisen durch Wahl entsandt, muss über die Mitgliedschaft letztlich durch Los entschieden werden, wenn sich die Beteiligten nicht einigen. Das Gleiche gilt, wenn während der Amtszeit Mitglieder des Kirchengemeinderates in eine Beziehung als Angehörige im Sinne von § 5 Abs. 1 LWG treten; siehe hierzu auch DB-LWG Nr. 5.1.
DB zu § 22 LWG: Beratende Mitglieder, beratende Teilnahme
22.1 Die DB-LWG Nr. 11.2 (Umfang der Teilnahme) und Nr. 11.3 (Unterlagen) gelten entsprechend.
DB zu § 24 LWG: Sitzungen des Kirchengemeinderates
24.1 Die Sitzungen des Kirchengemeinderats sind in der Regel öffentlich. Die Termine sind der Gemeinde im Gottesdienst rechtzeitig abzukündigen.
24.2 Für die Beschlussfähigkeit des Kirchengemeinderates und die Durchführung von Wahlen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Grundordnung (Artikel 108 GO). Danach ist der Kirchengemeinderat beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlich vorgeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Nach § 20 LWG gehören dem Kirchengemeinderat
  1. von den Ältestenkreisen durch Wahl entsandte Kirchenälteste,
  2. vom Kirchengemeinderat berufene Kirchenälteste und andere Personen sowie
  3. Mitglieder kraft Amtes,
  4. Gemeindediakoninnen bzw. Gemeindediakone, wenn sie für die Pfarrgemeinde oder Kirchengemeinde tätig sind und den Dienstsitz in einer Pfarrgemeinde der Kirchengemeinde haben,
stimmberechtigt an.
24.3 Die Zahl der durch Wahl der Ältestenkreise zu entsendenden Kirchenältesten ergibt sich aus § 21 LWG. Dabei ist immer von der Sollzahl der Kirchenältesten des Kirchengemeinderats auszugehen, unabhängig davon, ob alle Ältestenkreise ihrer Verpflichtung zur Entsendung nachgekommen sind. Siehe hierzu DB-LWG Nr. 21.5 Buchst. c).
24.4 Sofern der Kirchengemeinderat Kirchenälteste oder andere Gemeindeglieder berufen hat, ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit immer von den tatsächlich im Amt befindlichen berufenen Mitgliedern auszugehen. Siehe hierzu Artikel 108 GO.
24.5 Die stimmberechtigten Mitglieder kraft Amtes ergeben sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 LWG. Siehe hierzu DB-LWG Nrn. 20.1 und 20.2.
24.6 Die DB-LWG Nrn. 11.2 (Umfang der Teilnahme) und 11.3 (Überlassung von Unterlagen) gelten entsprechend.
DB zu § 25 LWG: Ausschüsse, Delegation
25.1 Die Bildung von Ausschüssen des Kirchengemeinderates ist, soweit nichts anderes geregelt ist, in den §§ 32 a und b LWG geregelt.
25.2 Bildet der Kirchengemeinderat einen geschäftsführenden Ausschuss nach § 25 Abs. 3 LWG, dürfen diesem nur Mitglieder des Kirchengemeinderates angehören, wobei dem geschäftsführenden Ausschuss mindestens die Hälfte der Mitglieder nach § 19 bzw. 21 Abs. 1 bis 4 LWG angehören müssen. Bei der Berechnung werden Bruchteile aufgerundet. Zusätzlich muss dem geschäftsführenden Ausschuss ein Mitglied kraft Amtes (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 LWG) angehören.
Beispiel:
Der Kirchengemeinderat der Gemeinde X hat 21 Kirchenälteste. Danach müssen in den zu bildenden geschäftsführenden Ausschuss:
  1. mindestens elf Mitglieder des Kirchengemeinderates, da in diesem Falle die Anzahl von zehn Mitgliedern unter der Mindestvoraussetzung liegen würde, sowie
  2. ein Mitglied, das dem Kirchengemeinderat kraft Amtes (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 LWG) angehört.
25.3 Werden Gemeindeglieder in beschließende Ausschüsse berufen, sind zuvor die Ausschlusstatbestände nach § 4 Abs. 2 und 3 LWG zu prüfen.
DB zu § 33 LWG: Zusammensetzung der Bezirkssynode
33.1 Auch für den Kirchenbezirk Villingen sind die Bestimmungen des Leitungs- und Wahlgesetzes anwendbar; die Rechtsverordnung des Landeskirchenrates vom 12. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 32) wird überarbeitet.
DB zu § 34 LWG: Zahl der Synodalen je Pfarrgemeinde, Stellvertretung
34.1 Die Wahlen der Bezirkssynodalen, die Berufung der Bezirkssynodalen sowie die konstituierende Sitzung der Bezirkssynode erfolgt im Rahmen des Zeitplans.
34.2 Jeder Ältestenkreis hat einen bzw. zwei Bezirkssynodale zu wählen.
34.3 Die Anzahl der zu wählenden Bezirkssynodalen richtet sich ausschließlich nach der Zahl der durch Gemeindewahl zu wählenden Kirchenältesten nach § 7 Abs. 2 LWG. Eine Erhöhung der zu wählenden Kirchenältesten nach § 7 Abs. 4 LWG sowie eine Zuwahl von Kirchenältesten nach § 8 LWG bleiben hierbei außer Betracht.
Diese Bestimmungen gelten auch für Personalgemeinden (§ 12 Abs. 2 S. 3 PersGG – Rechtssammlung Baden Nr. 130.500).
34.4 Bei Ältestenkreisen mit einem Gruppenpfarramt bzw. einem Gruppenamt richtet sich die Zahl der Synodalen nach § 34 Abs. 3 LWG.
34.5 Des Weiteren ist § 8 Abs. 3 des Kirchlichen Gesetzes über die Durchführung der Militärseelsorge (Rechtssammlung Baden Nr. 310.611) zu beachten. Danach gehört die Militärpfarrerin bzw. der Militärpfarrer der Bezirkssynode als stimmberechtigtes Mitglied an, in dessen Kirchenbezirk ihr bzw. sein Dienstsitz ist.
34.6 In den Stadtkirchenbezirken kann die Stadtsynode vor den allgemeinen Kirchenwahlen mit Wirkung für die nächste Amtszeit beschließen, von § 34 Abs. 1 bis 4 abzuweichen; der Beschluss bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates. Gilt nicht für DB-LWG Nr. 34.5.
DB zu § 35 LWG: Wahlverfahren
35.1 Die Vorgeschlagenen müssen dem Ältestenkreis nicht angehören. Ein förmliches Einspruchsverfahren ist nicht vorgesehen.
35.2 Die Wahl der Bezirkssynodalen und deren Stellvertretung hat in getrennten Wahlgängen im Wahlverfahren nach Artikel 108 Abs. 1 GO zu erfolgen.
35.3 Die zu Beginn der Wahlperiode gewählten Synodalen sind dem Dekanat und dem Evangelischen Oberkirchenrat mitzuteilen.
DB zu § 36 LWG: Berufung von Synodalen
36.1 Der Bezirkskirchenrat nimmt (in seiner bisherigen Zusammensetzung) die ergänzende Berufung von Mitgliedern der Bezirkssynode rechtzeitig vor der konstituierenden Sitzung der Bezirkssynode - nach Abschluss der Wahl der Bezirkssynodalen durch die Ältestenkreise - vor (§ 42 Abs. 1 i.V.m. § 6 LWG). Familienrechtliche Beziehungen im Sinne von § 5 LWG stellen kein rechtliches Hindernis für eine Wahl oder Berufung dar (vgl. hierzu § 4 Abs. 5 LWG).
36.2 Der Bezirkskirchenrat beschließt zunächst mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (Artikel 108 Abs. 1 Nr. 2 GO), wie viele Bezirkssynodale berufen werden sollen. Die Zahl der möglichen Berufungen darf ein Drittel der gewählten Mitglieder nach § 34 LWG nicht übersteigen. Für die Stadtkirchenbezirke gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
36.3 Es ist in das Ermessen des Bezirkskirchenrates gestellt, die in § 38 LWG genannten Mitarbeitergruppen und Einrichtungen bei der Vorbereitung der Berufungsvorschläge zu beteiligen. Er kann die für die Berufung in Betracht gezogenen Gruppen und Einrichtungen auffordern, Personalvorschläge zu machen, die den Bezirkskirchenrat nicht binden. Auch ohne Aufforderung können solche Vorschläge eingereicht werden.
36.4 Für die berufenen Synodalen sind keine Stellvertretungen zu berufen.
36.5 Die Namen der berufenen Synodalen sind dem Evangelischen Oberkirchenrat mitzuteilen.
36.6 Nach Abschluss der Wahl und der Berufungen in die Bezirkssynode wählt die Bezirkssynode in der Regel in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen die bzw. den Vorsitzenden und dessen bzw. deren Stellvertretung. Ist die bzw. der Vorsitzende eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer, so muss die Vertretung ein nichttheologisches Mitglied der Bezirkssynode sein (siehe hierzu § 39 LWG).
DB zu § 37 LWG: Mitglieder kraft Amtes
37.1 Zur Wahl der Dekanstellvertreterin bzw. des Dekanstellvertreters betreffend wird auf Artikel 48 GO und § 11 DekLeitungsG (Rechtssammlung Baden Nr. 130.100) verwiesen.
37.2 Des Weiteren ist § 8 Abs. 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Durchführung der Militärseelsorge in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Rechtssammlung Baden Nr. 310.612) zu beachten. Danach gehört die Militärpfarrerin bzw. der Militärpfarrer der Bezirkssynode als stimmberechtigtes Mitglied an, in deren Kirchenbezirk ihr bzw. sein Dienstsitz ist.
DB zu § 40 LWG: Tagungen der Bezirkssynode, Geschäftsordnung
40.1 Die Beschlussfähigkeit der Bezirkssynode richtet sich nach Artikel 108 Abs. 1 Nr. 1 GO, das heißt, es müssen mehr als die Hälfte der gesetzlichen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
DB zu § 45 LWG: Mitglieder durch Wahl
45.1
Die Wahl der Mitglieder des Bezirkskirchenrates muss nach der Änderung des § 45 LWG im ersten Jahr der Amtsperiode der Bezirkssynode erfolgen (Artikel 45 Abs. 4 GO).
45.2 Zunächst erfolgt die Wahl der Dekanstellvertreterin bzw. des Dekanstellvertreters. Wählbar sind alle Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer und die im Kirchenbezirk tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirche (Artikel 48 Abs. 1 GO). Kandidierende müssen weder Inhaberinnen bzw. Inhaber einer Gemeindepfarrstelle sein noch der Bezirkssynode stimmberechtigt angehören.
45.3 Die Wahl der Dekanstellvertreterin bzw. des Dekanstellvertreters ist dem Evangelischen Oberkirchenrat durch Übersendung eines Auszugs des Protokolls gesondert mitzuteilen, damit diese Wahl von der Landesbischöfin bzw. vom Landesbischof bestätigt werden kann.
45.4 Nach Abschluss der Wahlhandlung für die Stellvertretung im Dekansamt beschließt die Bezirkssynode mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (Artikel 108 Abs. 1 Nr. 2 GO) über die Anzahl der in den Bezirkskirchenrat zu wählenden Mitglieder (§ 45 Abs. 1 LWG).
45.5 Die Zahl der gewählten Mitglieder soll die Anzahl der Mitglieder kraft Amtes des Bezirkskirchenrates übersteigen und darf höchstens zwölf betragen. Da insgesamt (d.h. einschließlich der Mitglieder kraft Amtes) die Anzahl der theologischen Mitglieder des Bezirkskirchenrates die seiner nichttheologischen Mitglieder nicht erreichen soll (§ 45 Abs. 2 LWG), ist weiter darüber zu beschließen, wieviele theologische Mitglieder des Bezirkskirchenrats höchstens zu wählen sind.
45.6 Die Wahl der theologischen und nichttheologischen Mitglieder des Bezirkskirchenrates kann in getrennten Wahlgängen oder in einem einheitlichen Wahlgang erfolgen. Im letzteren Falle empfiehlt es sich, alle gültigen Wahlvorschläge auf einem Stimmzettel in zwei Gruppen (theologische und nichttheologische) in jeweils alphabetischer Reihenfolge zusammenzufassen. Das Gleiche gilt für die Wahl der Stellvertretungen.
45.7 Nicht wählbar sind Synodale als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 45 Abs. 5 LWG. Bezüglich der Wahl von Synodalen, die Angehörige im Sinne von § 5 Abs. 1 LWG sind, ist entsprechend nach § 5 Abs. 2 LWG zu verfahren. Siehe hierzu auch DB-LWG zu § 5 LWG und DB-LWG Nr. 20.2.
DB zu § 49 LWG: Zahl der Landessynodalen je Kirchenbezirk
49.1 Maßgebend für die Wahlen der Landessynodalen für die Wahlperiode 2014/2020 ist die Gemeindegliederzahl zum 31. Dez. 2012, die auch für die Feststellung der Zahl der zu wählenden Kirchenältesten maßgebend ist. Die Zahl ergibt sich aus den letzten im Jahre 2012 erstellten Bestandslisten des Kirchlichen Rechenzentrums Südwestdeutschland.
49.2 Die Zahl der Gemeindeglieder nach dem Stand vom 31. Dez. 2012 ist auch maßgebend bei einer Nachwahl nach § 54 Abs. 5 LWG.
DB zu § 50 LWG: Wählbarkeit
50.1 Zu den Ordinierten im Predigtamt gehören auch solche Personen, die ordiniert sind und in keinem Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen, wie zum Beispiel Universitätsprofessorinnen und -professoren. Das Gleiche gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer, die als staatliche Religionslehrerinnen und -lehrer im Schuldienst sind sowie für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand.
50.2 Der Ausschluss von der Wählbarkeit gilt auch für die Zeit des Erziehungsurlaubs oder einer Beurlaubung.
50.3 Haben bei der Wahl mehrere Ordinierte oder hauptamtliche Mitarbeitende (§ 50 Abs. 3 LWG) die erforderliche Mehrheit erhalten, ist nur die Kandidatin bzw. der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.
DB zu § 51 LWG: Vorbereitung der Wahl
51.1 Die Wahlen der Mitglieder der Landessynode erfolgen im Rahmen des Zeitplans; ebenso die Berufungen.
51.2 Die Bekanntgabe in den Gemeinden des Kirchenbezirks mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen beim Dekanat ist eine zwingende Vorschrift. Die Landessynode hat im Rahmen der Wahlprüfungsverfahren wiederholt Wahlen für ungültig erklärt, bei denen dies nicht beachtet wurde. Bei der Festlegung des Termins für die Tagung der Bezirkssynode, bei der die Wahl erfolgen soll, ist auf die Einhaltung der Fristen zu achten.
DB zu § 52 LWG: Durchführung der Wahl
52.1 Bei der Vorstellung können Rückfragen an die Kandidierenden gestellt werden. Eine Personaldebatte findet nicht statt.
52.2 Sämtliche Kandidierenden müssen auf einem einheitlichen Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Es ist nicht statthaft, für Ordinierte sowie für Mitarbeitende einerseits und weitere Kandidierende andererseits getrennte Wahlgänge durchzuführen oder die Stimmzettel entsprechend zu gestalten. Die Landessynode hat in früheren Jahren bei solchen Wahlverfahren die Wahl für ungültig erklärt.
52.3 Über die Wahl der Mitglieder der Landessynode ist eine besondere Niederschrift zu fertigen, für die vom Evangelischen Oberkirchenrat ein Formular zur Verfügung gestellt wird. Nach dem Wahlverfahren sind das Protokoll über die Wahl und die sonstigen Wahlunterlagen (Schreiben an die Gemeindepfarrämter zur Bekanntgabe der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, Stimmzettel und Strichlisten) an die
Geschäftsstelle der Landessynode
Postfach 22 69
76010 Karlsruhe
unverzüglich einzusenden. Von hier aus wird die Wahlprüfung durch den Evangelischen Oberkirchenrat gemäß § 2 der Geschäftsordnung der Landessynode (Rechtssammlung Baden Nr. 100.300) veranlasst. Ein förmliches Einspruchsverfahren der Gemeindeglieder ist bei der Wahl der Mitglieder der Landessynode nicht vorgesehen.
DB zu § 55 LWG: Gemeindewahlausschüsse
55.1 Die Beschlüsse über die Bildung von Predigtbezirken für die Durchführung der Teilortswahl nach § 9 LWG (siehe hierzu DB-LWG Nr. 9.1 ff.) geht der Bildung von Gemeindewahlausschüssen voraus.
55.2 Die Bestellung, Bestätigung und Konstituierung erfolgt nach dem Zeitplan (siehe GVBl. Nr. 1/2013 S. 2).
55.3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach § 4 Abs. 2 LWG nicht wählbar sind, können auch nicht in den Gemeindewahlausschuss bestellt werden.
55.4 Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses unterliegen der Schweigepflicht nach Artikel 111 Abs. 1 GO. Dies ist vor allem für die dem Gemeindewahlausschuss obliegende Überprüfung der aktiven und passiven Wahlfähigkeit von Bedeutung.
55.5 Hat der Gemeindewahlausschuss im Einzelfall über die aktive oder passive Wahlberechtigung von Angehörigen im Sinne von § 5 LWG eines Mitglieds des Gemeindewahlausschusses zu entscheiden, so darf dieses Mitglied gemäß Artikel 111 Abs. 2 GO an der Entscheidung nicht mitwirken. Auf DB-LWG Nr. 4.1 wird verwiesen.
55.6 Die konkreten Aufgaben des Gemeindewahlausschusses ergeben sich aus den §§ 60 sowie 62 bis 81 LWG.
DB zu § 56 LWG: Bezirkswahlausschüsse
56.1 Die Bezirkswahlausschüsse werden im Rahmen des Zeitplans (siehe Anlage) vom Bezirkskirchenrat bestellt.
56.2 Bezüglich der Verschwiegenheit bzw. Befangenheit gelten die Ausführungen unter DB-LWG Nrn. 55.4 und 55.5 entsprechend.
DB zu § 58 LWG: Anordnung der Wahl, Zeitplan
58.1 Mit der Einführung der allgemeinen Briefwahl (§ 74 Abs. 1 LWG) besteht allgemein die Möglichkeit, die Stimme (Wahlbrief) nach Erhalt der Briefwahlunterlagen abzugeben. Daher findet der Begriff „Wahltag“ (§ 58 Abs. 1 LWG) wieder Verwendung.
58.2 Wahltag für die allgemeinen Kirchenwahlen 2013 ist am Sonntag, den 1. Dezember 2013 (1. Advent); siehe unter Bekanntmachungen im GVBl. Nr. 1/2013 S. 2.
DB zu § 59 LWG: Wahlbezirke, Stimmbezirke
59.1 Durch die Bildung von Stimmbezirken wird der Wahlbezirk in räumlich abgegrenzte Gebiete aufgeteilt, um die Stimmabgabe auf mehrere Wahllokale zu verteilen und so den Gemeindegliedern die Stimmabgabe zu erleichtern. Für die Stimmbezirke sollen einzelne Mitglieder des Gemeindewahlausschusses verantwortlich sein. Gegebenenfalls kann der Ältestenkreis den Gemeindewahlausschuss erweitern oder Gemeindeglieder um die Mithilfe bei der Durchführung der Wahl zur Unterstützung des Gemeindewahlausschusses bitten; die Gemeindeglieder müssen die Voraussetzungen zur Wählbarkeit (§ 4 LWG) erfüllen.
59.2 In den Stimmbezirken wird über den gleichen und für den Wahlbezirk einheitlich aufgestellten Wahlvorschlag (Stimmzettel) abgestimmt. Die Bildung von Unterwahlbezirken, in denen nur Kandidierende des Stimmbezirkes zur Wahl gestellt werden, ist nicht zulässig. Die Bestimmungen über die Teilortswahl (vergleiche § 9 LWG) bleiben hiervon unberührt.
59.3 Richtet der Gemeindewahlausschuss Stimmbezirke ein, hat er dafür zu sorgen, dass das Wählerverzeichnis entsprechend geführt wird.
DB zu § 61 LWG: Wählerverzeichnis
61.1 Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis erfolgt von Amts wegen unter der Verantwortung des Ältestenkreises bzw. des Gemeindewahlausschusses (§ 60 LWG). Ein förmlicher Antrag zur Aufnahme ist nicht erforderlich. Im Rahmen der Auflegungsfrist besteht jedoch das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis.
61.2 Die vom Kirchlichen Rechenzentrum Südwestdeutschland erstellten Wählerverzeichnisse (einfach) werden bis zur dritten Septemberwoche 2013 zusammen mit weiteren Unterlagen an die Pfarrämter versandt. Die Wählerverzeichnisse sind nach Straßen geordnet. Die Gemeinden werden gebeten, die Erreichbarkeit im Pfarramt etc. zu dieser Zeit sicherzustellen.
61.3 Die Wählerverzeichnisse enthalten u.a. folgende Angaben über die Wahlberechtigten:
  1. Familienname und Vornamen,
  2. Geburtsdatum,
  3. Geschlecht,
  4. Wohnung sowie
  5. Raum für Vermerke über die Überprüfung der Wahlfähigkeit und die Stimmabgabe.
61.4 Soweit Kirchengemeinden mit ihrem Meldewesen nicht dem Kirchlichen Rechenzentrum Südwestdeutschland angeschlossen sind, sind die Daten über die kommunalen Gemeinden zu erheben. Nach § 13 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg sind diese verpflichtet, den kirchlichen Dienststellen Amtshilfe zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses zu leisten.
DB zu § 62 LWG: Prüfung des Wählerverzeichnisses
62.1 Umgemeldete Gemeindeglieder sind im Wählerverzeichnis daran zu erkennen, dass die Anschrift ihrer Wohnung außerhalb des Wahlbezirks liegt. In dem Wählerverzeichnis des Kirchlichen Rechenzentrums Südwestdeutschland sind diese Gemeindeglieder gesondert aufgeführt. Wegen des förmlichen Ummeldeverfahrens wird auf DB-LWG Nr. 63.3 verwiesen.
62.2 Offenkundig sind die in § 3 Abs. 2 LWG genannten Verhaltensweisen, wenn an ihrem Vorliegen kein vernünftiger Zweifel besteht und die Fakten (Betätigung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LWG oder Anzeichen von mangelnder Bereitschaft im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 LWG) einem größeren Kreis von Gemeindegliedern bekannt sind.
62.3 Ein Verlust der Wahlfähigkeit (Wahlberechtigung) tritt nicht automatisch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein, vielmehr hat bei Vorliegen von begründeten Anhaltspunkten im Einzelfall der Gemeindewahlausschuss in dem Verfahren nach § 62 Abs. 2 und 4 LWG bzw. nach § 62 Abs. 5 LWG der Bezirkswahlausschuss vor der Wahl darüber zu entscheiden; § 81 LWG ist zu beachten.
62.4 Je nach Art des Einspruchs soll der Bezirkswahlausschuss vor seiner Entscheidung die Stellungnahme des Evangelischen Oberkirchenrates einholen.
62.5 Ergänzungen und Berichtigungen des Wählerverzeichnisses sind vom Gemeindewahlausschuss unter Angabe des Tages der Berichtigungen zu vermerken.
DB zu § 63 LWG: Offenlegung und Ergänzung des Wählerverzeichnisses
63.1 Der Zeitraum der Auflegungsfrist wird im Zeitplan bestimmt (vgl. hierzu Anlage).
63.2 Mit der Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die wahlberechtigten Gemeindeglieder die Gelegenheit, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses durch Einsichtnahme zu überprüfen. Ist eine Aufnahme irrtümlich oder versehentlich unterblieben, kann auf Antrag bis zwei Wochen vor der Wahl eine Berichtigung erfolgen (Zeitplan II. OZ.- Nr. 4.4 – siehe Anlage).
63.3 Auf Antrag eines Gemeindeglieds ist für die Auflegung des Wählerverzeichnisses das Geburtsdatum unkenntlich zu machen.
63.4 Eine Ummeldung im Ganzen ist dann rechtskräftig erfolgt, wenn sich ein Gemeindeglied von dem Pfarramt seines Hauptwohnsitzes förmlich abgemeldet hat und seine Anmeldung von der aufnehmenden Pfarrgemeinde durch Beschluss des Ältestenkreises angenommen wurde (Artikel 8 Abs. 3 GO). Das förmliche Ummeldungsverfahren und die Berichtigung der beiden Wählerverzeichnisse muss bis zwei Wochen vor der Wahl (Zeitplan II. OZ-Nr. 4.3) abgeschlossen sein (§ 63 Abs. 3 LWG).
63.5 Die Ummeldung ist bis zu einer förmlichen Abmeldung beim umgemeldeten Pfarramt und Rückmeldung beim Pfarramt des Hauptwohnsitzes wirksam. Ein Wechsel des Hauptwohnsitzes innerhalb der Landeskirche beendet die Zugehörigkeit zu der umgemeldeten Pfarrgemeinde.
63.6 Wegen der Ummeldung von Gemeindegliedern zu anderen Gliedkirchen der EKD wird auf die Vereinbarung in besonderen Fällen der Kirchenmitgliedschaft (Rechtssammlung Baden Nr. 140.330) verwiesen.
63.7 Im Ganzen umgemeldete Gemeindeglieder können auf Grund der Mitgliedschaft zur umgemeldeten Gemeinde auch in die Bezirkssynode und Landessynode gewählt werden.
63.8 Nach dem Kirchlichen Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Kirchenmitgliedschaft bei Zuzug aus dem Ausland oder bei ausländischem Wohnsitz (Rechtssammlung Baden Nr. 140.120) kann ein Gemeindeglied, das vorübergehend oder auf Dauer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, die Kirchenmitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten in der bisherigen oder einer anderen Gemeinde der Landeskirche fortsetzen, wenn die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am kirchlichen Leben der Gemeinde zulässt. Zum näheren Verfahren wird auf die gesetzliche Regelung verwiesen.
DB zu § 64 LWG: Einspruchsverfahren wegen der Wahlberechtigung
64.1 Im Rahmen des Einspruchsverfahrens nehmen die wahlberechtigten Gemeindeglieder an der Prüfung des Wählerverzeichnisses teil. Sie können Anregungen zur Berichtigung geben und förmlich Einspruch erheben. Ein Einspruch ist nur dann begründet, wenn ein Gemeindeglied behauptet, wahlberechtigt zu sein und nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist bzw. die Wahlberechtigung eines eingetragenen Gemeindeglieds bestritten wird.
64.2 Das Einspruchs- und Beschwerdeverfahren ist vor der Wahl endgültig – erforderlichenfalls durch den Bezirkswahlausschuss – abzuschließen. § 81 LWG ist zu beachten.
64.3 Je nach Art des Einspruchs bzw. der Beschwerde soll der Bezirkswahlausschuss vor seiner Entscheidung die Stellungnahme des Evangelischen Oberkirchenrats einholen.
DB zu § 65 LWG: Einreichung von Wahlvorschlägen
65.1 Der Beginn der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen wurde für die allgemeinen Kirchenwahlen 2013 im Zeitplan wegen der Ferienzeit auf den 21. Juli 2013 - also auf einen Termin bereits vor Beginn der Auflegung des Wählerverzeichnisses - festgelegt.
DB zu § 66 LWG: Wahlvorschlag
66.1 Die Ältestenwahl ist eine Persönlichkeitswahl. Es ist deshalb möglich, dass wahlberechtigte Gemeindeglieder mehrere Wahlvorschläge mit einzelnen oder mehreren Kandidierenden vorschlagen. Jeder Wahlvorschlag ist von zehn wahlberechtigten Gemeindegliedern zu unterschreiben.
66.2 Es ist zweckmäßig, dass diese Unterschriften auf einem Vorschlagsformular geleistet werden; die Unterzeichnung mehrerer Vorschlagsformulare ist dann anzuerkennen, wenn ein Zusammenhang erkennbar ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn auf einen bereits eingereichten, unvollständigen Wahlvorschlag Bezug genommen wird.
DB zu § 67 LWG: Prüfung der Wahlvorschläge
67.1 Zum Verfahren wird auf § 62 LWG (Prüfung des Wählerverzeichnisses) verwiesen; materiell sind die Voraussetzungen nach § 4 LWG (Wählbarkeit) zu prüfen.
67.2 Gehen Wahlvorschläge ein, bevor der Gemeinde das ausgedruckte Wählerverzeichnis vom Kirchlichen Rechenzentrum Südwestdeutschland vorliegt, kann die Zugehörigkeit zur Gemeinde anhand der zuletzt erstellten Bestands- bzw. Änderungsdaten festgestellt werden.
DB zu § 68 LWG: Ergänzung der Wahlvorschläge
68.1 Es obliegt dem Gemeindewahlausschuss, im Rahmen der Ergänzung der Wahlvorschläge auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern (§ 2 Abs. 4 LWG) zu achten.
68.2 Kommt es zu einer Wahl mit weniger Kandidierenden als Kirchenälteste zu wählen sind, besteht für den Ältestenkreis anschließend die Verpflichtung, im Nachwahlverfahren nach § 16 LWG die Zahl seiner Mitglieder auf die „Sollzahl“ nach § 7 Abs. 1 LWG zu ergänzen.
DB zu § 69 LWG: Aufstellung der Wahlvorschlagsliste
69.1 Die Wahlvorschlagsliste wird vom Gemeindewahlausschuss spätestens zu dem im Zeitplan genannten Zeitpunkt abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt sollten die Verfahren nach § 67 und § 4 LWG abgeschlossen sein. Ist das nicht der Fall, verbleiben die Kandidierenden zunächst für die Auflegung in der Wahlvorschlagsliste mit dem Hinweis, dass die endgültige Aufnahme/Nichtaufnahme vom Abschluss des Prüfungsverfahrens abhängig ist.
DB zu § 70 LWG: Einspruchsverfahren wegen der Wählbarkeit
70.1 Durch die Auflegung der Wahlvorschlagsliste erhalten die wahlberechtigten Gemeindeglieder Gelegenheit, die formellen und materiellen Voraussetzungen der Wählbarkeit der in der Wahlvorschlagsliste aufgeführten Kandidierenden zu prüfen. Sie sind damit in die Verantwortung miteinbezogen.
70.2 Ein Einspruch kann nur mit der Behauptung mangelnder Wählbarkeit oder förmlicher Mängel der Wahlvorschläge begründet werden. In der Regel kann der Einspruch nicht damit begründet werden, dass die Wahlberechtigung nicht gegeben ist, es sei denn, dieser Einspruch wurde bereits im Rahmen der Auflegungsfrist des Wählerverzeichnisses geltend gemacht.
70.3 Das Einspruchsverfahren richtet sich nach § 64 LWG. Es ist vom Gemeindewahlausschuss bzw. gegebenenfalls vom Bezirkswahlausschuss beschleunigt durchzuführen und so rechtzeitig abzuschließen, dass der zeitliche Ablauf der Wahl dadurch nicht gehindert wird. § 81 LWG ist zu beachten.
70.4 Der Bezirkswahlausschuss soll vor einer Entscheidung über einen Einspruch bzw. über eine Beschwerde die Stellungnahme des Evangelischen Oberkirchenrates einholen.
DB zu § 71 LWG: Abschluss der Wahlvorschlagsliste und Vorstellung der Kandidierenden
71.1 Die Vorstellung der Kandidierenden gibt der Gemeindewahlausschuss in der Regel in der sonntäglichen Abkündigung, eine öffentliche Bekanntgabe im Schaukasten, Gemeindebrief und gegebenenfalls in der örtlichen Presse bekannt.
DB zu § 72 LWG: Ort und Zeitraum der Wahl
72.1 Der Gemeindewahlausschuss bestimmt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und innerhalb des Zeitplans Ort und Zeit der Wahl. Die Zeiten dürfen sich nicht nur auf eine kurze Zeit nach dem Gottesdienst (1. Dezember 2013) beschränken.
72.2 Auf die allgemeine Kirchenwahl am 1. Dezember 2013 und die Verteilung der Wahlunterlagen sowie die Öffnungszeiten des Wahllokals ist öffentlich (Schwarzes Brett, Schaukasten, Amtsblatt, Zeitung etc.) hinzuweisen.
Textvorschlag:
„Der Ältestenkreis hat am ………….. 2013 beschlossen, die Unterlagen für die Briefwahl Ihnen im Zeitraum vom ….. bis ……………… 2013 zugehen zu lassen. Sollten Sie bis zum …….. 2013 keine Briefwahlunterlagen erhalten, bitten wir Sie, sich umgehend mit dem Evang. Pfarramt (Anschrift, Tel.-Nr.) in Verbindung zu setzen ….“
72.3 Nähere Ausführungen siehe DB-LWG zu § 74 LWG.
DB zu § 73 LWG: Wahl
73.1 Auf der Grundlage der rechtskräftig abgeschlossenen Wahlvorschlagsliste ist der Stimmzettel zu erstellen. Bei Einwilligung der Kandidierenden kann die Berufsbezeichnung aufgenommen werden.
73.2 Auf dem Stimmzettel ist unbedingt zu vermerken, wie viele Kirchenälteste zu wählen sind und wie viele Stimmen jeweils die Wahlberechtigten zu vergeben haben.
Kumulieren (Stimmen häufen) ist unzulässig. Zur Vermeidung ungültiger Stimmen empfiehlt es sich, auf dem Stimmzettel einen Vermerk etwa folgenden Inhalts anzubringen:
„ Jede Kandidatin / Jeder Kandidat kann nur eine Stimme erhalten.
Sie haben …… Stimmen.“
73.3 Enthält die abgeschlossene Wahlvorschlagsliste weniger Kandidierende als Kirchenälteste zu wählen sind oder gleichviel, entspricht die mögliche Stimmenzahl der Zahl der Kandidierenden.
73.4 Es können nur die Kandidierenden gewählt werden, die im Stimmzettel aufgeführt sind. Die Wahl anderer, durch handschriftliche Ergänzung benannter Personen ist unzulässig. Dadurch, wie durch Hinzufügen von Hinweisen oder Bemerkungen, wird der Stimmzettel ungültig.
73.5 Die Wahl wird durch den Gemeindewahlausschuss geleitet, der einzelne seiner Mitglieder mit bestimmten Aufgaben bei der Durchführung des Wahlvorganges beauftragen kann und einzelne Mitglieder für die Beaufsichtigung des gesamten Wahlvorganges am Wahltag im Wahllokal als Wahlaufsichtspersonen bestellt.
73.6 Der Gemeindewahlausschuss kann unter seiner Verantwortung weitere (wählbare) Gemeindeglieder mit der Wahrnehmung einzelner Dienste bei der Wahlhandlung beauftragen (Wahlhelferinnen bzw. Wahlhelfer). Die Wahlhelferinnen bzw. -helfer sind von der Wahlaufsichtsperson auf die unparteiliche Durchführung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
73.7 Die Wahl ist öffentlich. Der Verschluss der Wahlurnen, der Vorgang der Stimmabgabe sowie der Eintrag über die Teilnahme an der Wahl im Wählerverzeichnis hat organisatorisch so zu erfolgen, dass eine geheime Stimmabgabe stets gewährleistet und die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl jeder Zeit sichergestellt ist.
73.8 Nähere Hinweise hierzu werden auf dem vom Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellten Formular über die Durchführung der Wahl und Feststellung des Wahlergebnisses gegeben.
73.9 Die Ausübung des Wahlrechts ist eine persönliche Rechtshandlung, die eine Stellvertretung nicht zulässt. Eine wahlberechtigte Person, die ohne Hilfe den Stimmzettel nicht auszufüllen vermag, kann sich erforderlichenfalls der Hilfe bedienen.
DB zu § 74 LWG: Wahlhandlung
74.1 Die Kirchenwahl 2013 wird erstmals als allgemeine Briefwahl durchgeführt; eine Briefwahl auf Antrag erübrigt sich damit (§ 74 Abs. 1 LWG).
74.2 Die Verteilung der Briefwahlunterlagen muss zuverlässig und in einem geregelten System geschehen (z. B. durch die vertrauenswürdigen Gemeindebriefausträgerinnen und -träger). Die Unterlagen können auch per Post versandt werden; die Versandkosten tragen die Gemeinden selbst. Empfehlungen können unter www.Kirchenwahlen.de entnommen werden. Die Kosten des Versands tragen die Pfarr- bzw. Kirchengemeinden.
74.3 Als Wahlunterlagen sind der allgemeinen Briefwahl beizulegen:
  1. Die Wahlbenachrichtigung, die als Legitimationsnachweis und als Erklärung für die persönliche Stimmabgabe dient;
  2. der Brief des Landesbischofs und der Präsidentin der Landessynode zur allgemeinen Kirchenwahl 2013;
  3. Briefumschlag in DIN …. (genaue Angabe wird noch mitgeteilt), in den später der von den Wahlberechtigten ausgefüllte Stimmzettel eingelegt wird;
  4. weiterer Briefumschlag in DIN …….., in den später der unter Buchstabe c) aufgeführte und verschlossene Briefumschlag (mit Stimmzettel – hier: Buchstabe e) und die Wahlbenachrichtigung (mit der Unterschrift) aufgenommen wird;
  5. Stimmzettel;
  6. Infobrief über das Ausfüllen und die Rücksendung der Wahlunterlagen durch die Wahlberechtigten.
Die Unterlagen nach Buchstaben a bis d (Wahlbenachrichtigung, Anschreiben des Landesbischofs zur Kirchenwahl, die beiden Briefumschläge) werden den Gemeinden für jede bzw. jeden Wahlberechtigten in einem Briefumschlag C 5 (mit Anschrift im Sichtfenster) vom Evangelischen Oberkirchenrat kostenlos zur Verfügung gestellt.
Die Stimmzettel (Buchstabe e) und die Infobriefe (Buchstabe f) werden von den Gemeinden selbst erstellt und beigelegt. Formulierungsvorschläge und Mustervorschläge zu den Infobriefen und Stimmzetteln stehen den Gemeinden unter www.kirchenwahlen.de
zur Verfügung.
74.4 Sollte jemand keine Briefwahlunterlagen erhalten haben, obwohl das jeweilige wahlberechtigte Gemeindeglied im Wählerverzeichnis aufgeführt wird, werden die Briefwahlunterlagen durch den Gemeindewahlausschuss ausgeteilt und dies im Wählerverzeichnis entsprechend vermerkt.
74.5.1
Den Wahlberechtigten ist mitzuteilen, dass sie nach Ausfüllen des Stimmzettels die Briefwahlunterlagen im zuständigen Pfarramt einwerfen oder per Post zurücksenden können. Die Portogebühren (z. B. bei Aufdruck „Gebühr zahlt Empfänger“) werden vom Evangelischen Oberkirchenrat nicht erstattet.
74.5.2 Zusätzlich zum Briefkasten des Pfarramtes kann die Gemeinde für einen gebührenfreien Rücklauf einen oder mehrere der sogenannten „Wahlbriefkästen“ aufstellen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
  1. Der Wahlbriefkasten darf nicht bei Kandidierenden oder deren Angehörigen untergebracht sein;
  2. der Wahlbriefkasten muss während der zuvor bekannt gegebenen Zeiten öffentlich zugänglich sein, das heißt, die Briefwahlunterlagen müssen während dieser Zeiten ohne größeren Aufwand eingeworfen werden können;
  3. zum Ausschluss von Manipulationen und Randalen soll der Standort des Wahlbriefkastens allgemein einsehbar sein;
  4. der Wahlbriefkasten ist außerhalb der Einwurfzeiten sicher zu verwahren.
  5. Die Wahlbriefkasten werden den Gemeinden auf Bestellung vom Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellt.
74.6 Die Möglichkeit, Briefwahlunterlagen in den Wahlbriefkasten (auch in den Briefkasten des Pfarramts) einzuwerfen, endet mit dem Ablauf der vom Gemeindewahlausschuss bekannt gegebenen Zeiten (siehe hierzu DB-LWG Nrn. 72.1 und 72.2).
Die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen in den Wahlbriefkasten etc. einzuwerfen, beginnt frühestens am Tag des Versands der Wahlunterlagen (spätestens am 28. Oktober 2013).
Auf die verschiedenen Möglichkeiten sind die Wahlberechtigten mit dem Infobrief hinzuweisen.
74.7 Zusätzliches Wahllokal
Der Tradition folgend soll den Gemeindegliedern neben der allgemeinen Briefwahl zusätzlich die Möglichkeit gegeben werden, am Wahltag (1. Dezember 2013) die Stimme persönlich an einem vom Gemeindewahlausschuss bestimmten Ort (Wahllokal) und zu einer bestimmten Zeit abzugeben. Der Zeitbedarf soll entsprechend der Größe der Gemeinde ausreichend bemessen sein; ein Zeitrahmen von weniger als einer Stunde kann nicht als angemessen angesehen werden. Das Wahllokal sollte nach dem Gottesdienst geöffnet sein.
74.8 Auszählungsverfahren
Zunächst werden die Briefumschläge, die die eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Wahlberechtigten über die selbst durchgeführte Wahlbestätigung enthalten, geöffnet und die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses geprüft. Der zweite Briefumschlag, der den Stimmzettel enthält, verbleibt verschlossen bei der Wahlbenachrichtigung, bis alle Wahlbriefe geöffnet sind. Hierdurch wird eine mehrfache Stimmabgabe unterbunden, da in diesem Falle die entsprechenden Wahlbriefe aus dem Wahlverfahren herausgenommen werden können.
Nach Abschluss der Prüfung des Wählerverzeichnisses werden in einem zweiten Schritt die Wahlbenachrichtigungen von den Wahlbriefen mit den Stimmzetteln getrennt und durcheinander gemischt, um die Anonymität zu gewährleisten. Erst danach werden die Briefe mit dem Stimmzettel bis zur Wahlauszählung dem Gesamtbehältnis (Wahlurne etc.) übergeben.
Im dritten Schritt werden die Briefe mit den Stimmzetteln zur Wahlauszählung geöffnet und wie üblich ausgezählt. Die Auszählung ist öffentlich und als solche bekanntzugeben.
DB zu § 75 LWG: Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
75.1 Die Ermittlung des Wahlergebnisses soll im Anschluss an die Wahlhandlung durchgeführt werden. Dabei sollen sämtliche Mitglieder des Gemeindewahlausschusses anwesend sein.
75.2 Die Auszählung der Stimmen hat organisatorisch so zu erfolgen, dass Verfahrensfehler ausgeschlossen werden. Es ist zu beachten, dass die Organisation bei der allgemeinen Briefwahl gesondert erfolgt.
Nähere Hinweise hierzu werden auf dem vom Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellten Formular über die Durchführung der Wahl und Feststellung des Wahlergebnisses gegeben. Auf DB-LWG Nr. 73.8 wird verwiesen.
75.3 Für die Auszählung der Stimmzettel gilt: Die bzw. der Vorsitzende oder andere Mitglieder des Gemeindewahlausschusses öffnen die bis zum Ende der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe und prüfen, ob die jeweils im Wahlschein genannten Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis eingetragen sind und die persönliche Stimmabgabe versichert haben.
75.4 Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er keine ordnungsgemäße Wahlbenachrichtigung mit Erklärung enthält. Ein ungültiger Wahlbrief ist samt seinem Inhalt auszusondern. Die Stimme gilt als nicht abgegeben. Das Gleiche gilt für verspätet eingegangene Wahlbriefe. Ergeben sich keine Beanstandungen, wird der Wahlumschlag mit dem Stimmzettel in die Wahlurne geworfen, nachdem die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis vermerkt ist.
75.5 Stimmzettel sind ungültig, wenn sich aus ihnen der Wille der Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt, insbesondere solche,
  1. die nicht angekreuzt oder nicht auf andere Weise (z. B. Streichen von Namen) eindeutig gekennzeichnet sind;
  2. deren Ankreuzung oder Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, welche der vorgeschlagenen Kandidierenden gemeint ist;
  3. bei denen mehr Stimmen vergeben wurden, als Kirchenälteste zu wählen sind.
75.6 Kumulieren (Stimmen häufen) auf eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten ist unzulässig. Die Stimmen für handschriftlich auf dem Stimmzettel eingefügte Kandidatinnen bzw. Kandidaten sind ungültig (siehe auch Nr. 73.4). Stimmzettel, die nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben werden, oder Wahlumschläge, die mit einem das Wahlgeheimnis offensichtlich verletzenden Kennzeichen versehen sind, sind ungültig.
75.7 Nimmt eine kandidierende Person die Wahl nicht an und ist für ein Nachrücken im Sinne von § 75 Abs. 3 LWG niemand mehr vorhanden, hat der Ältestenkreis nach seiner Konstituierung eine Nachwahl nach § 16 LWG durchzuführen. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden einer bzw. eines Kandidierenden wegen familienrechtlicher Beziehungen nach § 5 Abs. 3 LWG (vergleiche hierzu DB-LWG Nr. 5.1).
DB zu § 76 LWG: Bekanntgabe des Wahlergebnisses
76.1 Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Gottesdienst erfolgt in der Weise, dass die Namen der Gewählten genannt werden. Das amtliche Wahlergebnis mit der Stimmenzahl sämtlicher Kandidierenden ist während der Einspruchsfrist zur Einsichtnahme aufzulegen. Im Übrigen entscheidet der Gemeindewahlausschuss darüber, in welcher Form das Wahlergebnis mit Angabe der Stimmen öffentlich bekannt gegeben wird.
Hinweis: Der Gemeindewahlausschuss meldet (elektronisch) unverzüglich nach Abschluss der Auszählung an den Evangelischen Oberkirchenrat die zur Auswertung der Wahlbeteiligung erforderlichen Daten (§ 80 LWG; siehe hierzu DB-LWG Nr. 80.1).
76.2 Erfolgt keine Wahlanfechtung, unterzeichnen die Kirchenältesten vor ihrer Einführung die Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 19 Abs. 1 und 2 GO; Formulare sind unter www.kirchenwahlen.de abzurufen. Danach erfolgt die gottesdienstliche Einführung (Agende V Buchst. E S. 67).
76.3 Der Gemeindewahlausschuss bleibt auch nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlverfahrens bis zu den nächsten allgemeinen Kirchenwahlen im Amt (§ 55 Abs. 6 LWG).
76.4 Die Amtszeit der ausscheidenden Kirchenältesten endet mit der Einführung der neu gewählten Kirchenältesten (§ 6 Abs. 1 LWG).
76.5 Auch die bzw. der gewählte Vorsitzende und die Stellvertretung bleiben grundsätzlich so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger das Amt übernommen haben (Artikel 105 GO). Daher kann es auch noch nach dem Wahlgang zur Sitzung des Ältestenkreises in seiner bisherigen Besetzung kommen. Zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Ältestenkreises lädt die bzw. der bisherige Vorsitzende, hilfweise die Person im Stellvertretendenamt, die neu gewählten Kirchenältesten ein (§ 13 Abs. 1 S. 1 LWG).
76.6 Bei der Wahl der bzw. des Vorsitzenden ist § 12 Abs. 1 LWG zu beachten.
DB zu § 77 LWG: Wahlanfechtung
77.1 Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, das heißt eine Verpflichtung und Einführung der gewählten Kirchenältesten kann nicht erfolgen. § 81 LWG ist zu beachten.
77.2 Stützt sich die Wahlanfechtung auf Verletzung von Rechten der Wahlberechtigten, kann nach der Entscheidung des Bezirkswahlausschusses Klage beim Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden, Blumenstraße 1, 76133 Karlsruhe erhoben werden. § 81 LWG ist zu beachten. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt die Verpflichtung und Einführung der gewählten Kirchenältesten kann erfolgen. Bei grundsätzlicher Bedeutung wird das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden den Evangelischen Oberkirchenrat gemäß § 28 bzw. § 29 Gesetz über die Ordnung der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit (siehe hierzu Rechtssammlung Baden Nr. 600.200) an dem Verfahren beteiligen.
77.3 Je nach Art des Einspruchs soll der Bezirkswahlausschuss vor seiner Entscheidung die Stellungnahme des Evangelischen Oberkirchenrates einholen.
DB zu § 78 LWG: Ungültigkeit der Wahl
78.1 Wird die ganze Wahl für ungültig erklärt, so ist ein erneutes Wahlverfahren durchzuführen.
78.2 Treten Mitglieder des Gemeindewahlausschusses aus Anlass der Entscheidung über die Nichtigkeit der Wahl zurück, sind Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger nach § 55 LWG zu bestellen.
DB zu § 79 LWG: Nichtzustandekommen der Wahl, Berufung
79.1 DB-LWG Nrn. 78.1 und 78.2 ist entsprechend zu beachten.
DB zu § 80 LWG: Mitteilung an den Evangelischen Oberkirchenrat
80.1 Der Gemeindewahlausschuss meldet die zur Auswertung der Wahlbeteiligung erforderlichen Daten unverzüglich nach Abschluss der Auszählung an den Evangelischen Oberkirchenrat (E-Mail: joerg.stephan@ekiba.de); siehe hierzu auch Hinweis bei DB-LWG Nr. 76.1.
DB zu § 81 LWG: Fristen, Form- und Verfahrensvorschriften, Wahlunterlagen
81.1 Die Fristenberechnung nach Artikel 112 Abs. 3 GO beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe im Gottesdienst; das Ende einer Frist kann auf einen Samstag (Sonnabend) festgelegt werden.
81.2 Der Zeitpunkt des festgestellten tatsächlichen Eingangs beim Pfarramt bzw. Dekanat ist auf dem Schriftstück zu vermerken. Wenn die Frist um 24:00 Uhr endet, ist dies die erste Leerung des Briefkastens des folgenden Tages.
81.3 Im Bedarfsfall kann ein Mustertext für eine Rechtsbehelfsbelehrung beim Evangelischen Oberkirchenrat kurzfristig angefordert werden.
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II.

Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1996 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen zum Leitungs- und Wahlgesetz vom 13. März 2007 (GVBl. Nr. 4a/2007) außer Kraft.