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18 Religionslehrerinnen und Religionslehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen, an Gymnasien und beruflichen Schulen1#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
I. Religionslehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen
1.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit kirchlich anerkannter Ausbildung, die nicht unter Fallgruppe 2 oder 3 fallen.
9a
2.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Katechetenausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung.
9b
3.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Hochschulausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung.
(Protokollerklärung Nr. 1)
10
4.
Mitarbeitende der Fallgruppe 1 nach Abschluss der kirchlichen Aufbauausbildung.
10
5.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossenem Studium an einer Pädagogischen Hochschule mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Sonder- oder Realschulen.
(Protokollerklärung Nr. 2)
10
6.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder mit II. theologischer Prüfung.
11
7.
Mitarbeitende der Fallgruppe 3 mit abgeschlossenem Aufbaustudium „Diakoniewissenschaft für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (FH)“ am Diakoniewissenschaftlichen Institut der Universität Heidelberg oder mit vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkanntem Aufbaustudium nach einjähriger Bewährung in der Tätigkeit nach abgeschlossenem Aufbaustudium oder Absolventinnen und Absolventen mit einem von der Evangelischen Kirche in Deutschland anerkannten Master in „Religionspädagogik“ oder einem Master „Lehramt in Sekundarstufe I oder an beruflichen Schulen“.2#
11
II. Religionslehrer an Gymnasien und beruflichen Schulen
8.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Hochschulausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung.
(Protokollerklärung Nr. 1)
11
9.
Mitarbeitende der Fallgruppe 1 nach Abschluss der kirchlichen Aufbauausbildung.
11
10.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossenem Studium an einer Pädagogischen Hochschule und zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Real- oder Sonderschulen.
11
11.
Mitarbeitende der Fallgruppe 8 mit abgeschlossenem Aufbaustudium „Diakoniewissenschaft für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (FH)“ am Diakoniewissenschaftlichen Institut der Universität Heidelberg oder mit vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkanntem Aufbaustudium in der Tätigkeit nach abgeschlossenem Aufbaustudium oder Absolventinnen und Absolventen mit einem von der Evangelischen Kirche in Deutschland anerkannten Master in „Religionspädagogik“ oder einem Master „Lehramt in Sekundarstufe I oder an beruflichen Schulen“.3#
12
12.
Mitarbeitende der Fallgruppe 11, die in der Kursstufe eines beruflichen Gymnasiums oder eines Berufskollegs unterrichten.4#
(Protokollerklärung Nr. 3)
135#
13.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder mit II. theologischer Prüfung.6#
13
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
Hochschulausbildung meint Diplom- Religionspädagogik und Bachelor in Religionspädagogik.
Nr. 2
Bei fehlender zweiter Staatsprüfung erfolgt die Eingruppierung wie für Mitarbeitende der Fallgruppe 2.
Nr.3
Erfasst ist jeder Unterricht in der Kursstufe unabhängig vom Umfang. Ausschließlich bezogen auf die Unterrichtstätigkeit an einer Schule nach Ziffer II kommt es hier auf das Prinzip der überwiegenden Tätigkeit für die Eingruppierung nicht an.7#
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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).
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2 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 30. März 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 28, S. 65) mit Wirkung zum 1. September 2022.
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3 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-M vom 30. März 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 28, S. 65) mit Wirkung zum 1. September 2022.
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4 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 Nr. 3 der AR zur Änderung der AR-M vom 29. November 2017 mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. 2018, S. 125)
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5 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 Nr. 5 der AR zur Änderung der AR-M vom 29. November 2017 mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. 2018, S. 125)
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6 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 Nr. 6 der AR zur Änderung der AR-M vom 29. November 2017 mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. 2018, S. 125)
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7 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 Nr. 4 der AR zur Änderung der AR-M vom 29. November 2017 mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. 2018, S. 125)