.Verordnung
#I. Diakonische Arbeit in der Pfarrgemeinde und in der Kirchengemeinde
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
Muster
Entwurf
Geltungszeitraum von: 01.10.2010
Geltungszeitraum bis: 30.06.2016
Verordnung
zur Durchführung des Kirchlichen Gesetzes
über die diakonische Arbeit in der Evangelischen
Landeskirche in Baden (DiakG-DVO)1#
Vom 7. September 2010 (GVBl. S. 173),
geändert am 13. September 2011 (GVBl. S. 212)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 46 Abs. 3 DiakG folgende Durchführungsverordnung:
Inhaltsübersicht
1. | Zuständigkeiten der Organe des Kirchenbezirks im Rahmen ihrer gemeinsamen Verantwortung nach Artikel 37 Abs. 1 GO (zu §§ 14, 15 DiakG) | |
2. | ||
3. | ||
4. | ||
I. Diakonische Arbeit in der Pfarrgemeinde und in der Kirchengemeinde
(§§ 3–13 DiakG)
###§ 1
Gemeindedienste in Großen Kreisstädten (zu § 13 DiakG)
(1) Besteht in der Kirchengemeinde ein Gemeindedienst, soll der Kirchengemeinderat einen Diakonieausschuss bilden (§ 4 Abs. 1 DiakG), dem die Leiterin bzw. der Leiter des Gemeindedienstes beratend angehört.
(2) Der Kirchengemeinderat kann dem Diakonieausschuss bestimmte Aufgaben einschließlich der Beschlussfassung zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen (beschließender Ausschuss gem. § 25 Abs. 2 LWG und § 7 DiakG).
(3) Auf den Gemeindedienst finden die Bestimmungen über die Bezirksdiakoniestelle entsprechende Anwendung (§ 13 Abs. 2 DiakG und sinngemäß Abschnitt II dieser Verordnung).
#§ 2
Zuständigkeit des Gemeindedienstes, Aufgabenübertragung
(1) Ist der Gemeindedienst über die Trägerkirchengemeinde hinaus für weitere Kirchengemeinden im Bereich einer Großen Kreisstadt zuständig, regeln die beteiligten Kirchengemeinden die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit und die erforderliche Kostenbeteiligung in einer Vereinbarung.
(2) Im Falle des § 13 Abs. 1 Satz 2 DiakG (Wahrnehmung einzelner Aufgaben des Kirchenbezirks durch den Gemeindedienst) beteiligt sich der Kirchenbezirk an den der Kirchengemeinde entstehenden ungedeckten Kosten im erforderlichen Umfang.
(3) Im Falle des § 13 Abs. 2 S. 1 DiakG (Übertragung der Aufgaben des Gemeindedienstes auf die Bezirksdiakoniestelle) treffen die Beteiligten insbesondere Bestimmungen über
- 1die Übertragung des dem Gemeindedienst gewidmeten Sondervermögens auf den Kirchenbezirk. 2Die Übertragung des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. 3Der Kirchenbezirk tritt in alle Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde ein, die diese im Rahmen der Aufgaben des Gemeindedienstes begründet hat;
- 1Art und Umfang der Kostenbeteiligung der Kirchengemeinde am ungedeckten Aufwand des Kirchenbezirks für die Bezirksdiakoniestelle. 2Als Berechnungsgrundlage kommt der für den jeweiligen Haushaltszeitraum festzulegende zeitliche Anteil in Betracht, den die Mitarbeitenden der Bezirksdiakoniestelle für die vereinbarungsgemäß übernommenen kirchengemeindlichen Aufgaben aufwenden müssen. 3Die Beteiligten können auch eine andere geeignete Berechnungsgrundlage vereinbaren, z.B. dass sich die Kirchengemeinde lediglich an der Diakonieumlage beteiligt, wenn der tatsächliche Kostenaufwand des Kirchenbezirks für die übernommenen kirchengemeindlichen Aufgaben nicht wesentlich höher ist;
- 1den Übergang der Dienstverhältnisse der Mitarbeitenden des Gemeindedienstes auf den Kirchenbezirk gem. § 613a BGB. 2Findet ein Übergang des Dienstverhältnisses auf den Kirchenbezirk nicht statt, weil die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dem Übergang nicht zustimmt, hat der Anstellungsträger (Kirchengemeinde) die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter zum Dienst bei dem Kirchenbezirk abzuordnen;
- 1die Mitwirkungsrechte der Kirchengemeinde im Rahmen der Erfüllung der kirchengemeindlichen Aufgaben durch die Bezirksdiakoniestelle. 2Für die Planung und Durchführung neuer Aufgaben der Kirchengemeinde (§ 3 DiakG), die von der Bezirksdiakoniestelle wahrgenommen werden sollen, sowie für die Einstellung von Aufgaben ist Einvernehmen zwischen dem Bezirkskirchenrat und dem Kirchengemeinderat herzustellen. 3Das Gleiche gilt für die Bestellung der Leiterin bzw. des Leiters der Bezirksdiakoniestelle und, sofern die Beteiligten dies vereinbaren, für die weiteren Mitarbeitenden.
(4) 1Im Falle des § 13 Abs. 2 S. 2 DiakG (Übertragung der Aufgaben der Bezirksdiakoniestelle auf den Gemeindedienst) treffen die Beteiligten insbesondere Bestimmungen über
- die Übertragung des der bisherigen Kreisstelle gewidmeten Sondervermögens auf die Kirchengemeinde. 2Absatz 3 Buchst. a gilt entsprechend. 3War bisher ein Diakonieverband Träger der Kreisstelle, einigen sich die Verbandsmitglieder, welcher Anteil am Sondervermögen der Kreisstelle dem übertragenden Kirchenbezirk zukommt;
- die Kostenbeteiligung des Kirchenbezirks am ungedeckten Aufwand der Kirchengemeinde für den Gemeindedienst;
- den Übergang der Dienstverhältnisse von Mitarbeitenden, die bisher beim Kirchenbezirk angestellt waren, auf die Kirchengemeinde gem. § 613a BGB Abs. 3 Buchst. c gilt entsprechend;
- 1die Mitwirkungsrechte des Kirchenbezirks im Rahmen der Erfüllung der kirchenbezirklichen Aufgaben durch den Gemeindedienst, insbesondere die Vertretung des Kirchenbezirks im Diakonieausschuss der Kirchengemeinde. 2Für die Übernahme neuer Aufgaben und für die Bestellung der Leiterin bzw. des Leiters des Gemeindedienstes und der Mitarbeitenden gilt Absatz 3 Buchst. d entsprechend.
(5) In den Fällen des § 13 Abs. 2 S. 1 und S. 2 DiakG gehört die Leiterin bzw. der Leiter der Bezirksdiakoniestelle bzw. des Gemeindedienstes sowohl dem Bezirksdiakonieausschuss (§ 16 Abs. 3 DiakG) als auch dem Diakonieausschuss der Kirchengemeinde beratend an.
#II. Diakonische Aufgaben im Kirchenbezirk (§§ 14–35 DiakG)
#1. Zuständigkeiten der Organe des Kirchenbezirks im Rahmen ihrer gemeinsamen Verantwortung nach Artikel 37 Abs. 1 GO (zu §§ 14, 15 DiakG)
##§ 3
Bezirkssynode
(1) Zu den Aufgaben der Bezirkssynode gehören nach Maßgabe der Grundordnung und des Diakoniegesetzes
- die diakonischen Aufgaben im Kirchenbezirk zu planen und zu fördern;
- einen Bezirksdiakonieausschuss zu bilden und dessen Mitglieder zu berufen (§ 14 Abs. 1,§ 16 Abs. 1 DiakG);
- die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. den Bezirksdiakoniepfarrer zu wählen (§ 20 Abs. 1 DiakG);
- eine Bezirksdiakoniestelle zu errichten und deren Wirtschaftsplan/Sonderhaushaltsplan und Stellenplan zu beschließen (§ 14 Abs. 1,§§ 21ff. DiakG);
- die Beschlussfassung über die Errichtung einer gemeinsamen Bezirksdiakoniestelle (§ 21 Abs. 4 DiakG);
- die nach dem Gesetz vorgesehenen Satzungen zu erlassen (§ 14 Abs. 1, §§ 19, 22 Abs. 1DiakG) einschließlich der Satzung für die Bezirksdiakoniestelle;
- dem Bezirkskirchenrat über das Rechnungsergebnis Entlastung zu erteilen (Artikel 38 Abs. 2 Nr. 10 GO);
- 1die kirchlichen Vertreterinnen und Vertreter in den kommunalen Ausschüssen und in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege zu benennen (§ 15 Abs. 2 Nr. 7 DiakG). 2Die Bezirkssynode soll aus Gründen der einheitlichen Information und Vertretung ein Mitglied des Bezirksdiakonieausschusses und im Hinblick auf § 21 Abs. 2 DiakG die Leiterin bzw. den Leiter der Bezirksdiakoniestelle als Vertreterin bzw. Vertreter benennen. 3Vertreterinnen und Vertreter für Ausschüsse, die für Projektaufgaben gebildet werden, benennt der Bezirksdiakonieausschuss.
(2) Die Bezirkssynode soll über diakonische Angelegenheiten erst beschließen, wenn eine vorherige Beratung im Bezirksdiakonieausschuss stattgefunden hat.
#§ 4
Bezirkskirchenrat
(1) Zu den Aufgaben des Bezirkskirchenrats gehören nach Maßgabe der Grundordnung und des Diakoniegesetzes
- der Abschluss der im Diakoniegesetz vorgesehenen Vereinbarungen (§ 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 4, §§ 25, 27, 43 Abs. 2 DiakG);
- die Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Bezirksdiakoniestelle und ihrer Leiterin bzw. ihres Leiters im Benehmen mit dem Bezirksdiakonieausschuss (§ 22 Abs. 1 DiakG, § 11 Abs. 3);
- 1im Benehmen mit dem Bezirksdiakonieausschuss darüber zu entscheiden, ob neue Arbeitsfelder bzw. Schwerpunktaufgaben von der Bezirksdiakoniestelle übernommen werden oder bisher wahrgenommene Aufgaben eingestellt werden sollen. 2Die Bezirkssynode kann diese Aufgabe dem Bezirksdiakonieausschuss übertragen (§ 8 Abs. 2);
- die Bestellung der Leiterin bzw. des Leiters auf Vorschlag des Evangelischen Oberkirchenrats und des Diakonischen Werkes der Landeskirche und ggf. der Stellvertretung (§ 21 Abs. 1 DiakG);
- der Erlass von Dienstanweisungen und Stellenbeschreibungen für die Mitarbeitenden der Bezirksdiakoniestelle (§ 22 Abs. 1 DiakG), soweit nicht dem Bezirksdiakonieausschuss übertragen;
- die Festlegung des Umfangs der Vertretungsbefugnis der Leiterin bzw. des Leiters der Bezirksdiakoniestelle gegenüber öffentlichen Stellen und regionalen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege (§ 21 Abs. 2 S. 2 DiakG);
- die Entscheidung über die Errichtung von Außenstellen der Bezirksdiakoniestelle;
- die Anstellung, Eingruppierung oder Entlassung der vom Kirchenbezirk angestellten Mitarbeitenden der Bezirksdiakoniestelle im Rahmen des Wirtschaftsplans/Sonderhaushalts und des Stellenplans (Artikel 38 Abs. 2 Nr. 10 GO, § 23 Abs. 2 DiakG), ebenso die Mitwirkung bei Personalentscheidungen über landeskirchliche Mitarbeitende der Bezirksdiakoniestelle;
- die Aufsicht über die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel der Bezirksdiakoniestelle.
(2) Der Bezirkskirchenrat führt vor Entscheidungen nach Absatz 1 eine Beratung im Bezirksdiakonieausschuss herbei.
#§ 5
Gesamtverantwortung der Landeskirche
(1) Der Landeskirche obliegt nach der Grundordnung und dem Gesetz die Gesamtverantwortung für die diakonische Ausrichtung des kirchlichen Lebens in ihrem Bereich (§ 36 DiakG).
(2) 1Der Bezirkskirchenrat veranlasst deshalb zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach § 4 die personenbezogene, dienstrechtliche Beratung durch den Evangelischen Oberkirchenrat und die Abgabe einer fachlichen Stellungnahme durch das Diakonische Werk der Landeskirche.
2Unberührt bleiben die Genehmigungserfordernisse nach dem Kirchlichen Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) und der Verwaltungsordnung.
#§ 6
Teilnahme an den Sitzungen des Bezirkskirchenrats
Der Bezirkskirchenrat soll neben der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. dem Bezirksdiakoniepfarrer (§ 20 Abs. 3 DiakG) die Person im Vorsitzendenamt des Bezirksdiakonieausschusses und die Leiterin bzw. den Leiter der Bezirksdiakoniestelle bzw. des Gemeindedienstes (§ 13 Abs. 2 S. 2 DiakG) beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen, wenn Fragen der Diakonie behandelt werden.
#§ 7
Dekanin bzw. Dekan
(1) 1Die Dekanin bzw. der Dekan bemüht sich im Rahmen des Dienstauftrages nach der Grundordnung, die Diakonie des Kirchenbezirks im Sinne des Gesetzes mitzugestalten. 2Sie bzw. er ist über alle wichtigen Angelegenheiten der Bezirksdiakoniestelle zu unterrichten. 3Sie bzw. er hat das Recht auf Akteneinsicht sowie auf Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen. 4Sie bzw. er hat dabei zu berücksichtigen, dass insbesondere Beratungsaufzeichnungen der Mitarbeitenden, die die persönlichen Lebensbereiche der Beratenen betreffen und ihnen anvertraut wurden, besonderen Schutz genießen (§ 203 StGB; § 8 Mitarbeiterdienstgesetz i.V.m. §§ 30, 31 PfDG.EKD).2#
(2) Die Dekanin bzw. der Dekan übt die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht aus im Rahmen des § 26 (Artikel 46 Abs. 2 GO).
(3) Die Dekanin bzw. der Dekan vermittelt den Schriftverkehr der Bezirksdiakoniestelle mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Diakonischen Werk der Landeskirche (Dienstweg).
#2. Der Bezirksdiakonieausschuss (zu §§ 16–19 DiakG)
##§ 8
Aufgaben
(1) Dem Bezirksdiakonieausschuss obliegen insbesondere
- die Vorberatung von Entscheidungen der Bezirkssynode und des Bezirkskirchenrats (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2),
- die Planung, Koordinierung und die Verantwortung für die Durchführung der diakonischen Aufgaben des Kirchenbezirks im Rahmen der Beschlüsse der Bezirkssynode (§ 3);
- die Beratung der Organe des Kirchenbezirks und der Kirchengemeinden, der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. des Bezirksdiakoniepfarrers sowie der Bezirksdiakoniestelle in allen wichtigen diakonischen Fragen;
- die Erstattung des Tätigkeitsberichts an die Bezirkssynode (§ 18 Abs. 2 DiakG).
(2) Die Bezirkssynode kann dem Bezirksdiakonieausschuss bestimmte Aufgaben einschließlich der Beschlussfassung zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen (beschließender Ausschuss gemäß Artikel 43 Abs. 4 GO i.V.m. § 41 Abs. 4 LWG).
#§ 9
Geschäftstführender Vorstand
(1) 1Besteht ein beschließender Bezirksdiakonieausschuss, bestellt die Bezirkssynode einen geschäftsführenden Vorstand gemäß § 19 Abs. 4 DiakG.
(2) Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Satzung der Bezirkssynode festgelegt (§ 19 Abs. 5 DiakG).
#3. Die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer (zu § 20 DiakG)
##§ 10
Aufgaben
(1) 1Der Bezirkskirchenrat beschließt die nähere Ausgestaltung der der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. dem Bezirksdiakoniepfarrer obliegenden Aufgaben nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung. 2Sie ist Bestandteil der Beauftragung der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. des Bezirksdiakoniepfarrers.
(2) Für den Sachaufwand der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. des Bezirksdiakoniepfarrers (z.B. Tagungs- und Fortbildungskosten, Reisekosten) sind Mittel im Haushaltsplan des Kirchenbezirks vorzusehen.
(3) Die Aufgaben der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. des Bezirksdiakoniepfarrers werden im Rahmen einer Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenrats über das Unterrichtsdeputat (§§14-16 Religionsunterrichtsgesetz) berücksichtigt.
#4. Die Bezirksdiakoniestelle (zu §§ 21–24 DiakG)
##§ 11
Leiterin bzw. Leiter der Bezirksdiakoniestelle
(1) 1Die Leiterin bzw. der Leiter der Bezirksdiakoniestelle ist für die geordnete Wahrnehmung der Arbeit der Bezirksdiakoniestelle verantwortlich. 2Davon unberührt ist die Tätigkeit als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter in bestimmten Arbeitsfeldern. 3Die Leiterin bzw. der Leiter achtet auf eine gute Zusammenarbeit der Bezirksdiakoniestelle mit kirchlichen und kommunalen Stellen, mit den selbstständigen Trägern diakonischer Einrichtungen im Kirchenbezirk.
(2) Die Leiterin bzw. der Leiter vertritt den Kirchenbezirk in dem vom Bezirkskirchenrat festgelegten Rahmen gegenüber öffentlichen Stellen und regionalen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege (§ 21 Abs. 2 DiakG).
(3) 1Der Bezirkskirchenrat beschließt gem. § 22 Abs. 1 DiakG im Benehmen mit dem Bezirksdiakonieausschuss die Richtlinien für die Arbeit der Bezirksdiakoniestelle. 2Im Rahmen der Richtlinien beschließt er insbesondere die Stellen- und Aufgabenbeschreibung für die Leiterin bzw. den Leiter nach dem Muster der Anlage 2 dieser Verordnung, die Geschäftsverteilung und wesentlichen Einzelheiten des Geschäftsablaufs der Bezirksdiakoniestelle (z.B. Dienstzeiten und Informationsabläufe). 3Die Stellen- und Aufgabenbeschreibung für die landeskirchlichen Bediensteten bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats (§ 5).
(4) Die Bezirkssynode kann der Leiterin bzw. dem Leiter in ihrer Satzung Entscheidungsbefugnisse in bestimmten Angelegenheiten zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen (§ 22 Abs. 1 DiakG).
(5) 1Die Leiterin bzw. der Leiter bewirtschaftet die Mittel des Sondervermögens der Bezirksdiakoniestelle. 2Sie bzw. er entscheidet in diesem Zusammenhang darüber, welche Ausgaben im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans/Sonderhaushaltsplans unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendig sind und welche Einnahmen erzielt werden können (z.B. Inanspruchnahme kirchlicher, staatlicher, kommunaler und sonstiger Mittel).
3Sie bzw. er ist befugt, Kassenanordnungen zu erteilen, sofern und soweit (Höchstbetrag im Einzelfall) dieses Recht vom Bezirkskirchenrat übertragen worden ist (§ 54 KVHG). 4Die Anordnungsbefugnis und deren Vollzug (Zahlungen oder Buchungen) darf nicht in einer Hand liegen (§ 59 Abs. 4 KVHG). 5Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung soll der Bezirkskirchenrat der Leiterin bzw. dem Leiter eine Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Kirchenbezirks erteilen (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 VerwO).
(6) Gehört der Kirchenbezirk einem Diakonieverband an, hat die Leiterin bzw. der Leiter eine enge Verbindung zu der mit der Geschäftsführung des Verbands beauftragten Bezirksdiakoniestelle zu halten.
(7) Die Leiterin und der Leiter führt das Siegel der Bezirksdiakoniestelle im Rahmen der Siegelordnung.
(8) Der Bezirkskirchenrat bestellt eine Fachmitarbeiterin bzw. einen Fachmitarbeiter der Bezirksdiakoniestelle zum Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters.
(9) Die Leiterinnen bzw. Leiter der Bezirksdiakoniestellen sind zur Führung folgender Funktionsbezeichnungen berechtigt:
- Leiterin bzw. Leiter in der Besoldungsgruppe A 15 BBO oder mit Entgelt nach Entgeltgruppe 15 TVöD zur Führung der Funktionsbezeichnung „Direktorin“ bzw. „Direktor“,
- Leiterin bzw. Leiter von Bezirksdiakoniestellen zur Führung der Funktionsbezeichnung „Geschäftsführerin“ bzw. „Geschäftsführer“,
- Leiterin bzw. Leiter von Bezirksdiakoniestellen innerhalb eines Diakonieverbandes ohne Geschäftsführungsfunktion zur Führung der Funktionsbezeichnung „Leiterin“ bzw. „Leiter“.
(10) Absatz 9 Buchst. a und b gelten für Leiterinnen und Leiter von Gemeindediensten entsprechend.
#§ 12
Fachkräfte
(1) 1Die Aufgaben der Fachkräfte der Bezirksdiakoniestelle richten sich nach den Dienstanweisungen und Stellenbeschreibungen des Bezirkskirchenrats (§§ 4 und 5). 2Die Fachkräfte sind bei der fachlichen Beratung Hilfesuchender selbstständig und eigenverantwortlich, unbeschadet ihrer Verpflichtung, der Leiterin bzw. dem Leiter Nachweise über ihre Tätigkeit zu erbringen.
(2) 1Die Fachkräfte unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht nach dem Mitarbeiterdienstgesetz (§ 8 Mitarbeiterdienstgesetz). 2Mitarbeitende der Bezirksdiakoniestelle, die nicht Fachkräfte im Sinne des Mitarbeiterdienstgesetzes sind, sind von der Leiterin bzw. dem Leiter auf ihre Verschwiegenheitspflicht nach Artikel 111 GO besonders zu verpflichten; die Verpflichtungserklärung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(3) 1Die Fachkräfte führen ein Tagebuch über ihre Tätigkeit nach dem vom Evangelischen Oberkirchenrat herausgegebenen Muster. 2Das Tagebuch ist den zuständigen Organen des Kirchenbezirks sowie den Beauftragten des Evangelischen Oberkirchenrats und des Diakonischen Werks der Landeskirche zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion auf Verlangen vorzuweisen (§§ 25, 26).
(4) Leiterin bzw. Leiter und Fachkräfte werden zu Beginn ihres Dienstes in einem Gottesdienst vorgestellt und in ihr Amt eingeführt.
#§ 13
Zusammenarbeit mit der Fachberatung
(1) Die Kirchenbezirke und Kirchengemeinden bzw. die Bezirksdiakoniestelle und Gemeindedienste nehmen, insbesondere in den Fällen des § 4 Abs. 1, die Fachberatung durch das Diakonische Werk der Landeskirche in Anspruch.
(2) 1Die Fachberatung und Fachaufsicht über Kindertagesstätten, der Erlass von Richtlinien für deren Betrieb sowie von Dienstanweisungen für die Mitarbeitenden obliegt dem Diakonischen Werk der Landeskirche. 2Die Fachberaterinnen und Fachberater des Diakonischen Werks sind für die Planung, Fachberatung und Fachaufsicht über Kindertagesstätten auf allen kirchlichen Ebenen (Kirchengemeinde, Kirchenbezirk, Diakonieverband) zuständig. 3Die Mitwirkung der Bezirksdiakoniestellen / der Gemeindedienste beschränkt sich, sofern keine anderen Vereinbarungen mit dem Diakonischen Werk der Landeskirche bestehen, auf die Vertretung in den kommunalen Ausschüssen und in der örtlichen Liga der Freien Wohlfahrtspflege (§ 11 Abs. 2). 4Vor wichtigen Entscheidungen in diesen Gremien ist die Stellungnahme der Fachberaterinnen und Fachberater einzuholen; sie sind anschließend über die Ergebnisse zu unterrichten. 5Die Fachberaterinnen und Fachberater arbeiten ihrerseits eng mit den Bezirksdiakoniestellen / den Gemeindediensten zusammen.
(3) Mit weiteren Fachberaterinnen und Fachberatern des Diakonischen Werks der Landeskirche, die für bestimmte Aufgabenbereiche eingesetzt sind (z.B. Sozialstation) ist eine enge gegenseitige Zusammenarbeit und Unterrichtung anzustreben.
(4) 1Der Anstellungsträger beteiligt das Diakonische Werk der Landeskirche vor der Einstellung von Fachkräften der Bezirksdiakoniestelle bzw. des Gemeindedienstes im Einstellungsverfahren und ebenso bei der Entlassung durch Einholung einer fachlichen Stellungnahme. 2Vor der Umbesetzung und Versetzung von Fachkräften in ein anderes Fachgebiet ist die Fachberatung des Diakonischen Werks der Landeskirche in Anspruch zu nehmen. 3Unberührt bleibt die Mitwirkung des Evangelischen Oberkirchenrats gem. § 5.
#§ 14
Gemeinsame Bezirksdiakoniestelle (zu § 21 Abs. 4 DiakG)
(1) 1Die Bestimmung über die Bildung einer gemeinsamen Bezirksdiakoniestelle (§ 21 Abs. 4 DiakG) findet in den Bereichen, in denen ein Diakonieverband besteht, keine Anwendung. 2Für diese Bereiche gelten die §§ 26 ff. DiakG und §§ 17 ff.
(2) 1Entscheiden sich benachbarte Kirchenbezirke innerhalb eines Landkreises für die Bildung einer gemeinsamen Bezirksdiakoniestelle, regeln sie in der Vereinbarung gem. § 21 Abs. 4 DiakG, welcher der beteiligten Kirchenbezirke der Rechtsträger der Stelle ist. 2Der Rechtsträger ist zugleich der Anstellungsträger für die Mitarbeitenden der gemeinsamen Bezirksdiakoniestelle. 3Die Kirchenbezirke vereinbaren ferner die Beteiligung an den Kosten.
(3) 1Der Rechtsträger der gemeinsamen Bezirksdiakoniestelle entscheidet über
- die Bestellung der Leiterin bzw. des Leiters und, sofern die Beteiligten dies vereinbaren, über die Bestellung der Mitarbeitenden,
- die Festlegung der Richtlinien (§ 11 Abs. 3),
- die Übernahme neuer Aufgaben (§ 4 Abs. 1 Buchst. c),
- die Satzung der gemeinsamen Bezirksdiakoniestelle,
- die Aufstellung des Wirtschaftsplans/Sonderhaushalts für die gemeinsame Bezirksdiakoniestelle im Einvernehmen mit den beteiligten Kirchenbezirken. 2§ 5 bleibt unberührt.
(4) 1Die Vereinbarung gemäß § 21 Abs. 4 DiakG regelt auch die Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Kirchenbezirke an den Entscheidungen des Rechtsträgers der gemeinsamen Bezirksdiakoniestelle.
(5) Die Kirchenbezirke können gemeinsame Sitzungen ihrer Bezirksdiakonieausschüsse vereinbaren.
#§ 15
Wirtschaftsplan, Haushaltsplan, Kassen- und Rechnungswesen (zu § 24 DiakG)
(1) 1Die Rechnung über das Sondervermögen der Bezirksdiakoniestelle bzw. des Gemeindedienstes soll nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung geführt werden (§ 24 Abs. 2 DiakG). 2Der Evangelische Oberkirchenrat kann Richtlinien erlassen, insbesondere einen einheitlichen Kontenrahmen vorschreiben.
(2) Für die Aufstellung des Wirtschaftsplans/Haushaltsplans, für die Rechnungsführung und für die Rechnungsprüfung gelten im Übrigen die einschlägigen kirchenrechtlichen Bestimmungen (KVHG, DVO zum KVHG, VerwO, Haushaltsrichtlinien, Kirchliches Gesetz über das Rechnungsprüfungsamt der Evang. Landeskirche in Baden).
#III. Diakonie im Stadtkreis (§ 25 DiakG)
###§ 16
Gemeindedienst im Stadtkreis
(1) 1Im Falle des § 25 S. 1 DiakG (Übertragung der Aufgaben des Gemeindedienstes auf die Bezirksdiakoniestelle) und im Falle des § 25 S. 3 DiakG (Übertragung der Aufgaben der Bezirksdiakoniestelle auf den Gemeindedienst) regeln die Beteiligten in der Vereinbarung insbesondere die Übertragung des Sondervermögens, Art und Umfang der Kostenbeteiligung der übergehenden Körperschaft sowie den Übergang der Dienstverhältnisse der Mitarbeiter gem. § 613a BGB. 2Für den Übergang der Dienstverhältnisse gilt § 2 Abs. 3 Buchst. c entsprechend.
3Die §§ 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung.
(2) 1Die Beteiligten treffen Bestimmungen über die angemessene Vertretung der übergebenden Kirchengemeinde und der weiteren Kirchengemeinden des Kirchenbezirks im Bezirksdiakonieausschuss. 2Das Gleiche gilt für die Vertretung des Kirchenbezirks und der Kirchengemeinde im Falle des § 25 S. 3 DiakG.
#IV. Diakonieverband (§§ 26–35 DiakG)
###§ 17
Verbandssatzung, Verbandsaufgaben (zu § 26 DiakG)
(1) 1Die beim Inkrafttreten des Diakoniegesetzes bestehenden Diakonieverbände bleiben Verbände im Sinne des Diakoniegesetzes (§ 43 Abs. 1 DiakG). 2Die beteiligten Kirchenbezirke sollen sich zu einem Diakonieverband zusammenschließen, der durch eine Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrats gemäß Artikel 107 GO gebildet wird.
(2) 1Hinsichtlich der Aufgaben des Diakonieverbandes ist der Grundsatz der innerkirchlichen Subsidiarität (§ 1 Abs. 5 DiakG) zu beachten.
(3) Der Diakonieverband und die beteiligten Kirchenbezirke nehmen, insbesondere auch bei der Aufgabenabgrenzung nach Absatz 2, die dienstrechtliche Beratung durch den Evangelischen Oberkirchenrat und die Fachberatung durch das Diakonische Werk der Landeskirche in Anspruch.
(4) Der Verband führt ein Siegel im Rahmen der Siegelordnung.
#§ 18
Verbandsversammlung (zu §§ 30, 31 DiakG)
(1) 1Die Verbandsversammlung hat die Aufgabe, im Rahmen der gesetzlichen und der übertragenen Aufgaben des Verbands (§ 26 Abs. 3 DiakG) die Belange der Diakonie im Kreis zu fördern und Anregungen für die diakonische Arbeit der Kirchenbezirke und Kirchengemeinden im Verbandsbereich zu geben. 2Ihre Aufgaben richten sich im Übrigen nach § 31 DiakG.
(2) 1Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe der Mustergeschäftsordnung für die Bezirkssynoden. 2Änderungen der Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 DiakG bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Verbandsmitglieder und einer Änderungsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrats.
(3) 1Der Diakonieverband hat das Recht, von seinen Mitgliedern eine Umlage zu erheben, soweit er seinen Aufwand nicht durch Zuschüsse und sonstige Einnahmen decken kann. 2Bei der Bemessung der Umlage ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kirchenbezirke und ihrer Kirchengemeinden zu berücksichtigen.
(4) Der Entwurf des Wirtschaftsplans/Haushaltsplans soll vor Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung mit den zuständigen Bezirkskirchenräten der beteiligten Kirchenbezirke beraten werden; über die Höhe der Umlage ist Einvernehmen zu erzielen.
#§ 19
Verbandsvorstand (zu §§ 32, 33 DiakG)
(1) 1Für die Aufgaben des Verbandsvorstands gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. 2Im Übrigen richten sich seine Aufgaben nach § 33 DiakG.
(2) Der Vorstand erstattet der Verbandsversammlung einen Tätigkeitsbericht, der dem Evangelischen Oberkirchenrat über das Diakonische Werk der Landeskirche vorgelegt wird.
#§ 20
Sitzungen des Verbandsvorstandes
1Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf auf Einladung seiner Person im Vorsitzendenamt zusammen. 2Er ist einzuladen, wenn es eine bzw. einer der im Verbandsbereich zuständigen Dekaninnen und Dekane, die bzw. der dem Verbandsvorstand angehörende Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. Bezirksdiakoniepfarrer oder die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Verbands beantragen.
#§ 21
Rechtsgeschäftliche Erklärungen
Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Verbands sowie die Erteilung von Vollmachten bedürfen der Unterschrift durch die Person im Vorsitzendenamt des Verbandsvorstands oder der Person im Stellvertretendenamt (§ 33 Abs. 1 S. 2 DiakG), jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstands, unter Beifügung des Verbandssiegels.
#§ 22
Geschäftsführung des Verbands (zu §§ 34, 35 Abs. 2 DiakG)
(1) 1Der Diakonieverband bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben einer Bezirksdiakoniestelle. 2Die Leiterin bzw. der Leiter dieser Bezirksdiakoniestelle ist zugleich der Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Verbands (§ 34 Abs. 1 und 2 DiakG).
(2) Verzichten die Verbandsmitglieder auf die Errichtung von Bezirksdiakoniestellen gemäß § 14 Abs. 1 a DiakG, bestellt der Diakonieverband die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer des Diakonieverbandes.
(3) Die Bestellung der Leiterin bzw. des Leiters bzw. der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers (§ 21 Abs. 1 DiakG) sowie die Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der geschäftsführenden Bezirksdiakoniestelle, einschließlich der Stellen- und Aufgabenbeschreibung für die Leiterin bzw. den Leiter, und der Erlass von Dienstanweisungen und Stellenbeschreibungen für die Mitarbeitenden (§ 22 Abs. 1 DiakG, § 11 Abs. 3) erfolgt im Einvernehmen mit dem Verband.
#§ 23
Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer des Verbands (zu § 35 Abs. 1 DiakG)
(1) 1Für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer des Verbands gilt § 11 entsprechend. 2Dabei tritt an die Stelle der Bezirkssynode die Verbandsversammlung, an die Stelle des Bezirkskirchenrats der Verbandsvorstand.
(2) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer des Verbands hat darüber hinaus folgende Aufgaben und Befugnisse:
#- Sie bzw. er vertritt die gemeinsamen diakonischen Belange der beteiligten Kirchenbezirke und Kirchengemeinden gegenüber dem Kreis und in der regionalen Liga der Freien Wohlfahrtspflege im Rahmen der Richtlinien (§ 35 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 DiakG).
- 1Sie bzw. er ist den Mitarbeitenden der Bezirksdiakoniestellen im Verbandsbereich gegenüber weisungsbefugt, sofern und soweit diese nach ihren Stellenbeschreibungen Verbandsaufgaben erfüllen. 2Sie bzw. er hat sich dabei mit der Leiterin bzw. dem Leiter der betreffenden Bezirksdiakoniestelle abzustimmen.
- Sie bzw. er ist in Wahrnehmung der Koordinationsaufgabe des Verbands berechtigt und gehalten, im notwendigen Umfang Dienstbesprechungen mit den Leiterinnen und Leitern der Bezirksdiakoniestellen und Gemeindedienste im Verbandsbereich abzuhalten.
V. Aufsicht und Wahrnehmung von Leitungsverantwortung
###§ 24
Allgemeine Aufsicht und Leitungsverantwortung der Landeskirche und Fachaufsicht des Diakonischen Werks der Landeskirche
(1) 1Die Landeskirche führt aufgrund ihrer geistlichen und rechtlichen Leitungsverantwortung nach der Grundordnung die allgemeine kirchliche Aufsicht über die Kirchengemeinde und Kirchenbezirke und ihre Mitarbeitenden. 2Ihr obliegt die oberste Dienstaufsicht sowie die Rechtsaufsicht.
(2) 1In Ausübung seiner Leitungsverantwortung nimmt der Evangelische Oberkirchenrat, im Benehmen mit den Kirchenbezirken/Kirchengemeinden, insbesondere die Dienst- und Rechtsaufsicht über das Personalwesen (Personalentwicklungsplanung, Personaleinsatz und Personalpflege) wahr. 2Sie umfasst die gesamte Personalverantwortung des Leitungsorgans Oberkirchenrat für alle Mitarbeitenden des kirchlichen Bereichs. 3Darüber hinaus obliegt der Landeskirche die Gesamtverantwortung für die inhaltliche Gestaltung der Diakonie (§ 36 DiakG). 4Der Evangelische Oberkirchenrat kann Schwerpunkte für die diakonische Arbeit festlegen.
(3) Dem Diakonischen Werk der Landeskirche ist gem. § 38 DiakG in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden und dem Diakonischen Werk der Landeskirche vom 25. Januar/18. März 1983 (GVBl. S. 107) in der jeweils geltenden Fassung die Fachaufsicht über die diakonische Arbeit in den Kirchengemeinden, Kirchenbezirken und ihren Verbänden sowie über ihre Mitarbeitenden, insbesondere über Bezirksdiakoniestellen und Gemeindedienste, über Kindertagesstätten und über Beratungs- und pflegerische Dienste übertragen (§ 3 Nr. 1 der Vereinbarung), ebenso die Fachberatung der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Diakonieverbände sowie der Landeskirche (§ 3 Nr. 2 der Vereinbarung).
(4) Das Diakonische Werk der Landeskirche übt unbeschadet der §§ 25 und 26 die Fachaufsicht gemäß der Vereinbarung nach Absatz 3 aus aufgrund seiner besonderen Aufgabenstellung und Fachkompetenz (Artikel 56 Abs. 4 GO, §§ 37 und 38 DiakG).
#§ 25
Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht
(1) 1Dienstaufsicht ist ihrer Natur nach vor allem personenbezogen. 2Wer die Dienstaufsicht ausübt, hat die Aufgabe, auf die Einhaltung der den Mitarbeitenden obliegenden Dienstpflichten, z.B. Handlungs-, Entscheidungs-, Berichts- und Informationspflichten und der ihnen zustehenden Rechte zu achten. 3Sie bzw. er entscheidet insbesondere über persönliche Angelegenheiten der Mitarbeitenden im Rahmen deren Dienstauftrags (z.B. Urlaub, Dienstreisen, besondere Anliegen und Schwierigkeiten). 4Ferner überwacht sie bzw. er die Durchführung von Richtlinien, Anordnungen und Empfehlungen, die den Mitarbeitenden und der Dienststelle vorgegeben sind. 5Dienstaufsicht geschieht durch Beratung, Anleitung, dienstliche Weisungen und Maßnahmen. 6Die bzw. der mit der Dienstaufsicht Beauftragte verlangt im Rahmen ihres bzw. seines Informationsrechtes bei Beanstandungen Stellungnahmen und kann im erforderlichen Umfang Einsicht in Unterlagen der Dienststelle nehmen.
(2) 1Rechtsaufsicht ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Dienststelle und ihrer Mitarbeitenden. 2Wer Rechtsaufsicht ausübt, hat die Aufgabe, die Einhaltung kirchlicher und staatlicher Gesetze, Erlasse und Richtlinien zu überwachen. 3Rechtsaufsicht durch die örtlichen Organe wird in der Regel zugleich wahrgenommen in der Ausübung von Dienst- und Fachaufsicht nach § 26.
(3) 1Wer Fachaufsicht ausübt, hat die Aufgabe, die fachbezogene diakonische Tätigkeit der Mitarbeitenden und der Dienststelle zu begleiten sowie die Zweckmäßigkeit und Fachlichkeit der Arbeit einschließlich der fachlichen Eignung der Mitarbeitenden und die Einhaltung kirchlicher und staatlicher Rechtsvorschriften und Richtlinien zu überwachen. 2Fachaufsicht geschieht durch Beratung, Anleitung, fachliche Weisungen und Richtlinien. 3Die bzw. der mit der Fachaufsicht Beauftragte hat das Recht, sich an Ort und Stelle zu informieren, Stellungnahmen zu erbitten und im notwendigen Umfang Einsicht in Unterlagen zu nehmen.
(4) Die Bindung an den Auftrag der Kirche und die gemeinsame Verantwortung aller kirchlichen Mitarbeitenden für dessen Verwirklichung verleiht kirchlicher Aufsicht ihren besonderen Inhalt.
(5) 1Wer nach dem Gesetz oder dieser Verordnung die unmittelbare Aufsicht ausübt, hat das Recht und die Pflicht des erstverantwortlichen Handelns. 2Davon unabhängig besteht die eigene Aufsichtsfunktion des Rechtsträgers/Anstellungsträgers weiter (mittelbare Aufsicht).
#§ 26
Ausübung der Aufsicht
(1) 1Die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die Leiterin bzw. den Leiter des Gemeindedienstes und die Fachaufsicht über den Gemeindedienst als solchen hat der Kirchengemeinderat; er kann seine Aufsichts- und Weisungsbefugnisse auch an die Person im Vorsitzendenamt des Kirchengemeinderats oder an die Person im Vorsitzendenamt des Diakonieausschusses delegieren. 2Die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Gemeindedienstes hat die Leiterin bzw. der Leiter (§ 13 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 DiakG).
(2) 1Die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die Leiterin bzw. den Leiter der Bezirksdiakoniestelle und die Fachaufsicht über die Bezirksdiakoniestelle als solche hat die Dekanin bzw. der Dekan (§ 5 Abs. 3 Mitarbeiterdienstgesetz); sie bzw. er kann ihre bzw. seine Aufsichts- und Weisungsbefugnisse auch an die Person im Stellvertretendenamt delegieren (§ 10 Abs. 1 Dekanatsleitungsgesetz). 2Die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Bezirksdiakoniestelle hat die Leiterin bzw. der Leiter (§ 21 Abs. 2 DiakG).
(3) In den Fällen des § 21 Abs. 4 DiakG führt die Dekanin bzw. der Dekan des Rechtsträgers der gemeinsamen Bezirksdiakoniestelle (§ 14 Abs. 1) die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die Leiterin bzw. den Leiter und die Fachaufsicht über die Stelle; sie bzw. er kann ihre bzw. seine Aufsichts- und Weisungsbefugnisse auch an die Person im Stellvertretendenamt oder an die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. den Bezirksdiakoniepfarrer des Kirchenbezirks delegieren.
(4) 1Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer des Diakonieverbands führt die bzw. der für die geschäftsführende Bezirksdiakoniestelle zuständige Dekanin bzw. Dekan (§ 34 DiakG); sie bzw. er kann die Aufsichts- und Weisungsbefugnisse auch an die Person im Stellvertretendenamt oder an die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. den Bezirksdiakoniepfarrer des Kirchenbezirks delegieren. 2Die unmittelbare Fachaufsicht über die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer im Rahmen der Geschäftsführungsaufgaben für den Diakonieverband und über die Bezirksdiakoniestelle, soweit ihr die Durchführung von Verbandsaufgaben obliegt, führt der Verbandsvorstand (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 DiakG). 3Der Verbandsvorstand hat gegenüber der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer ein Weisungsrecht im Rahmen der Aufgaben des Diakonieverbands (§ 34 Abs. 4 DiakG). 4Der Verbandsvorstand soll die Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Weisungsbefugnisse an die bzw. den für die geschäftsführende Bezirksdiakoniestelle zuständige Dekanin bzw. zuständigen Dekan (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 DiakG) delegieren (Zusammenführung der Aufsicht in einer Hand).
(5) 1Die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der geschäftsführenden Bezirksdiakoniestelle hat die Leiterin bzw. der Leiter bzw. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 DiakG).
2Die Leiterin bzw. der Leiter bzw. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer übt die Fachaufsicht auch über Mitarbeitende anderer Bezirksdiakoniestellen/Gemeindedienste im Verbandsbereich aus im Umfang der diesen übertragenen Verbandsaufgaben.
#2Die Leiterin bzw. der Leiter bzw. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer übt die Fachaufsicht auch über Mitarbeitende anderer Bezirksdiakoniestellen/Gemeindedienste im Verbandsbereich aus im Umfang der diesen übertragenen Verbandsaufgaben.
VI. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
###§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 6. Dezember 1983 (GVBl. s. 181), zuletzt geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 224), außer Kraft.
#Anlage 1 zu § 10 Abs. 1 DiakG-DVO:
#Muster
für den vom Bezirkskirchenrat zu beschließenden Dienstauftrag der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. des Bezirksdiakoniepfarrers
(§ 20 DiakG, § 10 DiakG-DVO)
- 1.0
- Auftrag1Die Kirche hat den Auftrag, der Welt Zeugnis von Jesus Christus zu geben. 2Teil dieses Auftrags ist der Dienst tätiger Liebe am Nächsten. 3Glaube und Diakonie bilden eine untrennbare Einheit. 4Die diakonische Ausstrahlung des Glaubens ist zugleich seine missionarische Kraft.5Diakonie will deshalb nicht nur äußere Notstände lindern, sie behält auch die eigentliche Not des Menschen vor Augen: seine Entfremdung von Gott.6Zum besonderen Auftrag der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. des Bezirksdiakoniepfarrers gehört es, diese Dimension diakonischen Handelns in der Diakonie des Kirchenbezirks und der Kirchengemeinde zu vertiefen, bei den Mitarbeitenden bewusst zu machen und in ihrer praktischen diakonischen Arbeit wirksam werden zu lassen.
- 2.0
- Aufgaben
- 2.1
- 1Der Dienst der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. des Bezirksdiakoniepfarrers geschieht im Auftrag des Kirchenbezirks. 2Die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer berichtet in den Leitungsgremien des Kirchenbezirks regelmäßig über ihre bzw. seine Tätigkeit und die Anliegen der Diakonie. 3Ziel seines Dienstes ist es, einen Beitrag zur »Diakonischen Gemeinde« zu leisten.
- 2.2
- Im Rahmen ihrer bzw. seiner Möglichkeiten nimmt die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer im Einzelnen die folgenden Aufgaben wahr:
- 3.0
- Gemeindediakonie
- 3.1
- In den Bereichen der Gemeindediakonie (Diakonie in den Kirchengemeinden und im Kirchenbezirk) wirkt die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer mit bei der Initiierung und Begleitung gemeindlicher Diakonieausschüsse und bei der diakonischen Gemeindeberatung.
- 3.2
- Gemeinsam mit dem Mitarbeitenden der Bezirksdiakoniestelle bzw. der Gemeindedienste berät sie bzw. er die Gremien der Kirchengemeinden und des Kirchenbezirks in Fragen der Diakonie.
- 3.3
- Für die im Bereich des Kirchenbezirks tätigen Einrichtungen (Sozialstationen, Beratungsstellen u.a.) ist die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer seelsorgliche Beratung und Begleitung.
- 3.4
- 1Die Bezirksdiakonipfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer begleitet die Mitarbeitenden der Bezirksdiakoniestelle und der Gemeindedienste theologisch und seelsorglich (§ 20 Abs. 2 DiakG). 2Sie bzw. er nimmt deshalb in regelmäßigen Abständen an den Dienstbesprechungen teil.
- 3.5
- Mit den in den verschiedenen diakonischen Bereichen des Kirchenbezirks tätigen Fachberaterinnen und Fachberatern arbeitet die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer zusammen.
- 3.6
- Bei der gottesdienstlichen Einführung einer neuen Mitarbeiterin bzw. eines neuen Mitarbeiters oder der Leiterin bzw. des Leiters der Bezirksdiakoniestelle/der Gemeindedienste bzw. einer Fachberaterin bzw. eines Fachberaters wirkt die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer mit.
- 3.7
- 1Die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer bemüht sich um die ehrenamtliche diakonische Mitarbeit im Kirchenbezirk. 2Sie bzw. er fördert und begleitet die ehrenamtlichen Mitarbeitenden und Gruppen (z.B. Besuchsdienste, Alleinerziehende, Suchtkranke, Krebskranke, psychisch Kranke, Mitarbeitende bei Sammlungen) in Absprache mit den Mitarbeitenden der Bezirksdiakoniestelle/Gemeindedienste und den Gemeindepfarrerinnen bzw. Gemeindepfarrern.
- 3.8
- Die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer fördert die Zusammenarbeit aller Beteiligten im diakonischen Bereich (§ 20 Abs. 2 DiakG).
- 3.9
- 1Die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer nimmt an den Sitzungen des Bezirkskirchenrats beratend teil, wenn Fragen der Diakonie behandelt werden (§ 20 Abs. 3 DiakG). 2Im Bezirksdiakonieausschuss ist er stimmberechtigtes Mitglied (§ 16 Abs. 1 DiakG), ebenso im Geschäftsführenden Vorstand (§ 1 Abs. 3 und § 9 DiakG-DVO).
- 3.10
- Die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer nimmt die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die Leiterin bzw. den Leiter der Bezirksdiakoniestelle und die Fachaufsicht über die Bezirksdiakoniestelle als solche wahr, sofern und soweit ihr bzw. ihm die Aufsichts- und Weisungsbefugnisse von der Dekanin bzw. vom Dekan delegiert worden sind (§ 26 DiakG-DVO).
- 4.0
- Zusammenarbeit mit den selbstständigen Trägern und Einrichtungen der Diakonie.
- 4.1
- Die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer hält Verbindung zu den selbstständigen Werken und Einrichtungen der Diakonie und den anderen diakonischen Aktivitäten im Kirchenbezirk (§ 20 Abs. 2 DiakG).
- 4.2
- In Zusammenarbeit mit den Leitungsorganen dieser Einrichtungen ist sie bzw. er besorgt, dass der diakonische Auftrag verwirklicht und die besondere Aufgabenstellung der Einrichtungen innerhalb des Kirchenbezirks den Gemeinden nahe gebracht wird.
- 5.0
- Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. Bezirksdiakoniepfarrer und Diakonisches Werk der Landeskirche.
- 5.1
- 1Die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer wird für ihre bzw. seine besonderen Aufgaben durch die Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werks der Landeskirche, vor allem durch Information, Beratung und Weiterbildung zugerüstet und gefördert. 2Sie bzw. er nimmt insbesondere an den Konferenzen der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. Bezirksdiakoniepfarrer teil.
- 5.2
- Die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer vertritt den Kirchenbezirk in der Diakonischen Konferenz des Diakonischen Werks der Landeskirche (§ 20 Abs. 2 DiakG).
- 6.0
- 1Freistellung für den besonderen Dienstauftrag.
2Die Freistellung richtet sich nach § 10 Abs. 3 DiakG-DVO.
Anlage 2 zu § 11 Abs. 3 DiakG-DVO:
#Entwurf
einer Stellen- und Aufgabenbeschreibung
für die Leiterin bzw. den Leiter
der Bezirksdiakoniestelle
1Diese Stellen- und Aufgabenbeschreibung enthält die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen, die Ihnen als Leiterin bzw. Leiter des Diakonischen Werks des Kirchenbezirks … übertragen sind.
2Die Aufgaben sind generell umschrieben, Einzelheiten können in einer Dienstanweisung geregelt werden.
- 1.0
- Auftrag1Die Kirche hat den Auftrag, der Welt Zeugnis von Jesus Christus zu geben. 2Teil dieses Auftrags ist der Dienst tätiger Liebe am Nächsten. Christliche Diakonie dient Menschen in ihrer leiblichen und seelischen Not und will ihnen in sozial schwierigen Situationen beistehen. 3Sie richtet sich nach dem Vorbild Jesu an alle Bedürftigen, Christen und Nichtchristen, Nahe und Ferne, Einzelne und Gruppen.4Diakonie will nicht nur äußere Notstände lindern, sie behält auch die eigentliche Not des Menschen vor Augen: seine Entfremdung von Gott. 5Darum muss sich diakonisches Handeln in Wort und Tat vollziehen.6Diese Eigenart der Diakonie muss in der diakonischen Praxis, in der Motivation und Zielvorstellung der Mitarbeiter und der Ausrichtung ihres Dienstes Ausdruck finden.
- 2.0
- Ziel der Stelle1Die Leiterin bzw. der Leiter der Bezirksdiakoniestelle weiß sich verpflichtet, seine Aufgaben im Sinne der Grundbestimmung des Diakoniegesetzes zu erfüllen.2Sie bzw. er hat die Dienststelle so zu leiten, dass die gemeinsame Verantwortung aller Mitarbeitenden für die Erfüllung des kirchlichen Auftrags sichtbar wird und Dienstgemeinschaft zum Tragen kommt. 3In Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Funktion soll die Leiterin bzw. der Leiter den Gemeindebezug fördern, beim Aufbau der Gemeindediakonie mitwirken und deren Aktivitäten unterstützen.4Bei ihrer bzw. seiner Leitungsaufgabe berücksichtigt die Leiterin bzw. der Leiter die kirchlichen Bedingungen und Entwicklungen des Arbeitsfeldes ebenso wie die gesellschaftliche Situation.5Dabei arbeitet die Leiterin bzw. der Leiter mit den Leitungsgremien des Kirchenbezirks sowie mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und mit dem Diakonischen Werk der Landeskirche eng zusammen und informiert sie über alle für die diakonische Arbeit wichtigen Vorgänge.
- 3.0
- Stellenbezeichnung1Sie sind Leiterin bzw. Leiter des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks … (Bezirksdiakoniestelle) und damit verantwortlich für die von der Dienststelle wahrgenommenen Aufgaben. 2Sie führen die laufenden Geschäfte der Dienststelle.
- 4.0
- Dienststellung
- 4.1
- Übergeordnete Stelle1Ihre unmittelbare vorgesetzte Stelle ist die Dekanin bzw. der Dekan. 2Die Dekanin bzw. der Dekan kann die Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht delegieren (§ 26 DiakG-DVO).
- 4.2
- Nachgeordnete Mitarbeitende1Ihnen unterstehen alle Mitarbeitenden der Bezirksdiakoniestelle.
2Sie nehmen die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht wahr (§ 26 DiakG-DVO). - 4.3
- Stellvertretung1Ihre Stellvertretung ist … 3Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist im Vertretungsfalle befugt, Weisungen zu erteilen und Anordnungen zu treffen. 2Aufgaben von besonderer Tragweite, z.B. Personalentscheidungen oder Strukturänderungen, soll die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter nur dann aufgreifen, wenn deren Bearbeitung keinen Aufschub erlaubt.
- 5.0
- Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen
- 5.1
- Aufgaben der Dienststelle1Der Aufgabenbereich der Bezirksdiakoniestelle, den Sie verantworten, umfasst gegenwärtig:
- Beratung und Entwicklung von diakonischen Einrichtungen und Aktivitäten im Bereich des Kirchenbezirks;
- Fachberatung der Kirchengemeinden in diakonischen und sozialen Fragen;
- Förderung und Begleitung diakonischer Aktivitäten von ehrenamtlichen Mitarbeitenden;
- Beratung von Hilfesuchenden in sozial und persönlich bedingten Not- und Problemsituationen;
- sozialrechtliche Beratung und Hilfe bei der Verwirklichung von Ansprüchen;
- persönliche und materielle Hilfe für Einzelpersonen, Familien und Gruppen in Fällen, in denen eine Pfarrgemeinde oder Kirchengemeinde nicht helfen kann;
- Förderung von Aktivitäten von ökumenischer und gesamtkirchlicher Diakonie, Öffentlichkeitsarbeit;
- Förderung der Zusammenarbeit der Bezirksdiakoniestelle mit kirchlichen und kommunalen Stellen, mit den anderen Trägern der Freien Wohlfahrtspflege und mit den selbstständigen Trägern diakonischer Einrichtungen im Kirchenbezirk (§ 11 Abs. 1 DiakG-DVO);
- Verbindung mit der Bezirksdiakoniestelle, die mit der Geschäftsführung des Diakonieverbands beauftragt ist (§ 11 Abs. 6 DiakG-DVO).
2Neben diesen allgemeinen Aufgaben werden zur Zeit folgende Schwerpunktaufgaben von der Bezirksdiakoniestelle vorgenommen:
- 10.
- 11.
- 12
3Die Übernahme neuer Arbeitsfelder bzw. Schwerpunktaufgaben oder deren Einteilung bedarf der Zustimmung des Bezirkskirchenrats im Benehmen mit dem Bezirksdiakonieausschuss (§ 4 Abs. 1 Buchst. c DiakG-DVO).
- 5.2
- Aufgaben innerhalb der DienststelleIn Ihrer Verantwortung liegen im Einzelnen:
- Die Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeitenden der Bezirksdiakoniestelle (§§ 25 und 26 DiakG-DVO), einschließlich deren Beratung in dienstlichen Angelegenheiten;
- die Mitarbeitenden so anzuleiten, dass deren Initiative und Mitdenken für den Dienst angeregt wird;
- die Mitwirkung bei der Bedarfserhebung, Planung, Koordination und Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete der Bezirksdiakoniestelle sowie bei der Festlegung von Prioritäten und bei der Personal-, Raum-, Organisations- und Wirtschaftsplanung;
- die Mitwirkung bei Personalangelegenheiten (Zeugnisentwürfe, Beurteilungen, Ein- und Höhergruppierungen, Einstellungen, Veränderungen und Beendigungen von Dienstverhältnissen);
- die Aufteilung der Arbeitsgebiete für die einzelnen Mitarbeitenden der Bezirksdiakoniestelle nach Absprache mit den Mitarbeitenden und im Rahmen der Richtlinien des Bezirkskirchenrats (§ 11 Abs. 3 DiakG-DVO);
- die Wahrnehmung bestimmter Arbeitsfelder (z.B. Bezirk) nach Absprache mit den Mitarbeitenden und im Rahmen der Richtlinien des Bezirkskirchenrats;
- die Durchführung von regelmäßigen Dienstbesprechungen, an denen auch die Diakoniepfarrerin bzw. der Diakoniepfarrer teilnehmen kann;
- die Koordinierung der Dienstpläne, des Urlaubs und der Urlaubsvertretung der Mitarbeitenden;
- die Genehmigung von Dienstfahrten der Mitarbeitenden;
- Anregungen für die Teilnahme der Mitarbeitenden an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen;
- die Sorge für die Einhaltung von Datenschutzvorschriften;
- 1die Unterzeichnung des Schriftverkehrs der Bezirksdiakoniestelle mit kirchlichen, öffentlichen und sonstigen Dienststellen. 2Hiervon abweichende Regelungen der Zeichnungsberechtigung werden in der Dienstanweisung für die einzelnen Mitarbeitenden geregelt.
- Die Bezirkssynode hat Ihnen folgende Entscheidungsbefugnisse zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen (§ 11 Abs. 4 DiakG-DVO):
…
…
…
- 5.3
- Verfügung über das Sondervermögen
- 1Sie bewirtschaften die Mittel des Sondervermögens der Bezirksdiakoniestelle. 2Sie entscheiden in diesem Zusammenhang darüber, welche Ausgaben im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans/Sonderhaushaltsplans unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendig sind.3Zugleich sind Sie dafür verantwortlich, dass die für die Arbeit der Bezirksdiakoniestelle zur Verfügung stehenden kirchlichen, staatlichen, kommunalen und sonstigen Mittel in Anspruch genommen und rechtzeitig beantragt werden (§ 11 Abs. 5 DiakG-DVO).
- Sie sind befugt, Kassenanordnungen zu erteilen bis zur Höhe von … EUR im Einzelfall (§ 11 Abs. 5 DiakG-DVO).
- Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung vertreten Sie den Kirchenbezirk rechtsgeschäftlich (z.B. Abschluss von Verträgen) im Rahmen der Ihnen erteilten Vollmacht (§ 11 Abs. 5 DiakG-DVO).
- 5.4
- Aufgaben im kirchlich-diakonischen Bereich
- Fachberatung der Kirchengemeinden und des Kirchenbezirks in diakonischen Fragen, Informationen über die Arbeit der Bezirksdiakoniestelle, Anregung, Förderung und Mitwirkung bei diakonischen Sammlungen.
- Begleitung und Förderung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden und Gruppen (z.B. Besuchsdienste, Alleinerziehende, Suchtkranke, Mitarbeitende bei Sammlungen) in Zusammenarbeit mit der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. dem Bezirksdiakoniepfarrer.
- Vertretung der Bezirksdiakoniestelle (u.a. in der Bezirkssynode, im Bezirkskirchenrat, im Bezirksdiakonieausschuss oder in Pfarrkonventen) im Rahmen des Diakoniegesetzes und der Richtlinien des Bezirkskirchenrats.
- Vorbereitung des Tätigkeitsberichts gegenüber der Bezirkssynode (§ 17 Abs. 2 DiakG).
- Teilnahme an Zusammenkünften der Leiterinnen und Leiter der Bezirksdiakoniestellen, die vom Evangelischen Oberkirchenrat bzw. dem Diakonischen Werk der Landeskirche veranstaltet werden.
- 5.5
- Aufgaben im außerkirchlichen Bereich
- 1Vertretung des Kirchenbezirks in dem vom Bezirkskirchenrat festgelegten Rahmen gegenüber kommunalen und staatlichen Stellen und regionalen Verbänden Freier Wohlfahrtspflege (§ 11 Abs. 2 DiakG-DVO). 2Zu den damit verbundenen Aufgaben gehört auch die Abgabe fachlicher Stellungnahmen zu sozialen Fragen.
- Auskünfte und Erklärungen gegenüber Presse, Medien und sonstigen Institutionen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Leitungsorgane des Kirchenbezirks.
- Anregung, Förderung und Mitarbeit in regionalen Arbeitsgemeinschaften im Bereich der Sozialpolitik und Sozialplanung soweit die Mitarbeit zur Erfüllung des Auftrags der Dienststelle notwendig ist.
- Für die Vertretung des Kirchenbezirks in gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten ist jeweils eine Einzelvollmacht des Bezirkskirchenrats notwendig.
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1 ↑ Aufgehoben mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (GVBl. S170)
1 ↑ Aufgehoben mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (GVBl. S170)