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Rechtsverordnung des Landeskirchenrates
zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
(Besoldungsrechtsverordnung - LKR - BesRVO-LKR)

Vom 11. Mai 2016 (GVBl. S. 110)
geändert am 17. November 2016 (GVBl. 2017 S. 2)
geändert am 13. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S.118)
geändert am 16. Mai 2018 (GVBl. S. 235)
geändert am 23. April 2020 (GVBl. S. 193)
geändert am 16. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 21, S. 54)
geändert am 25. März 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 23, S. 60)
geändert am 22. März 2023 (GVBl., Nr. 39, S. 80)
zuletzt geändert am 19. Juli 2023 (GVBl., Nr. 64, S. 118)

Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund § 1 Abs. 6, § 7, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 4 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungs-gesetzes der EKD (AG-BVG-EKD) vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Pfarrerinnen und Pfarrer mit allgemeinem kirchlichen Auftrag

( 1 ) Eine höhere Besoldung als eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 kommt in Betracht, wenn die Funktion der Pfarrstelle nach dem Grad der Schwierigkeit, Selbständigkeit und Verantwortung herausgehoben ist oder eine zusätzliche Qualifikation voraussetzt. Grundlage für die Zuordnung ist eine analytische Dienstpostenbewertung. Für die in dieser Rechtsverordnung genannten Besoldungsgruppen ist auf die Besoldungsordnung A gemäß § 1 Abs. 3 AG-BVG-EKD abzustellen.
( 2 ) Soweit für die Berechnung von Zulagen auf die Differenz verschiedener Besoldungsgruppen abzustellen ist, ist von den nach § 1 Abs. 3 AG-BVG-EKD sich ergebenden Beträgen auszugehen. Zugrundezulegen ist für jede Besoldungsgruppe die derzeit tatsächlich erreichte Stufe.
( 3 ) Der Besoldungsgruppe A 14, ab Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 15 werden zugeordnet:
  1. Rundfunkpfarrerin oder Rundfunkpfarrer im Landesrundfunkpfarramt für den Bereich des SWR,
  2. Landeskirchliche Beauftragte oder Landeskirchlicher Beauftragter für lokalen und regionalen Rundfunk,
  3. Landeskirchliche Beauftragte oder Landeskirchlicher Beauftragter für Ehe-, Familien- und Lebensberatung,
  4. Landeskirchliche Beauftragte oder Landeskirchlicher Beauftragter für die Prädikantenarbeit,
  5. Leiterin oder Leiter der Abteilung Seelsorge und geschäftsführende Direktorin oder geschäftsführender Direktor des Zentrums für Seelsorge im Evangelischen Oberkirchenrat,1#
  6. Pfarrerin oder Pfarrer als Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden,
  7. Pfarrerin oder Pfarrer in größeren diakonischen Einrichtungen selbständiger Rechtsträger, sofern ihnen Geschäftsführungsaufgaben übertragen sind; das Gleiche gilt für Pfarrerinnen oder Pfarrer als Leiterinnen oder Leiter großer Diakonischer Werke von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken,
  8. Leiterin oder Leiter der Abteilung für missionarische Dienste im Evangelischen Oberkirchenrat,
  9. Leiterin oder Leiter der Abteilung Evangelische Erwachsenenbildung und Geschlechterdialog im Evangelischen Oberkirchenrat,2#
  10. Landesjugendpfarrerin oder Landesjugendpfarrer,
  11. Leiterin oder Leiter der Abteilung Ökumene und Kirche weltweit,3#
  12. Studienleiterinnen oder Studienleiter der Evangelischen Akademie Baden,
  13. Studienleiterinnen oder Studienleiter am Religionspädagogischen Institut,
  14. Direktorin oder Direktor des Predigerseminars Petersstift,4#
  15. Leiterin oder Leiter der Abteilung Information und Öffentlichkeitsarbeit (Zentrum für Kommunikation) im Evangelischen Oberkirchenrat,
  16. Leiterin oder Leiter der Abteilung Theologische Ausbildung und Prüfungsamt im Evangelischen Oberkirchenrat,
  17. Leiterin oder Leiter der Abteilung Personalförderung im Personalreferat des Evangelischen Oberkirchenrats,
  18. Leiterin oder Leiter der Abteilung Personaleinsatz im Personalreferat des Evangelischen Oberkirchenrats,
  19. Leiterin oder Leiter der Abteilung Lehrerbildung, Schule und Gemeinde im Referat Erziehung und Bildung des Evangelischen Oberkirchenrats,
  20. Landeskantorinnen oder Landeskantoren,5#
  21. Leiterin oder Leiter der Abteilung Diakonie im Evangelischen Oberkirchenrat,6#
  22. Leiterin oder Leiter der Abteilung Gemeindefinanzen im Evangelischen Oberkirchenrat,7#
  23. Leiterin oder Leiter der Servicestelle Fundraising, Engagementförderung und Beziehungspflege8#
  24. Leiterin oder Leiter der Abteilung Kirche und Gesellschaft.9#
Die Zuordnung der in Nummer 12 und 13 genannten Studienleitungen erfolgt nur dann, wenn die entsprechende Stelle nach dem Haushaltsplan der Besoldungsgruppe A15 zugewiesen ist.10#
( 4 ) Weiterhin werden der Besoldungsgruppe A 14, ab Stufe 7 der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet:
  1. Leiterin oder Leiter der Abteilung Kirche und Gesellschaft, sofern die Person die Stellvertretung der Referatsleitung Verkündigung in Gemeinde und Gesellschaft übernimmt,11#
  2. Direktorin oder Direktor des Religionspädagogischen Instituts,
  3. Beauftragte oder Beauftragter bei Landtag und Landesregierung,
  4. Leiterin oder Leiter der Abteilung Religionsunterricht und Lehrerausbildung im Referat Erziehung und Bildung des Evangelischen Oberkirchenrats,
  5. Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorstandsvorsitzenden des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden,
  6. Leiterin oder Leiter der Abteilung Seelsorge und geschäftsführende Direktorin oder geschäftsführender Direktor des Zentrums für Seelsorge im Evangelischen Oberkirchenrat, sofern die Person die Stellvertretung der Referatsleitung Diakonie und Seelsorge wahrnimmt,12#
  7. - aufgehoben -13#
  8. Leiterin oder Leiter der Abteilung Personal- und Strukturplanung im Personalreferat des Evangelischen Oberkirchenrats,14#
  9. Leiterin oder Leiter der Abteilung Diakonie im Evangelischen Oberkirchenrat, sofern die Person die Stellvertretung der Referatsleitung Diakonie und Seelsorge wahrnimmt,15#
  10. Leiterin oder Leiter der Abteilung Ökumene und Kirche weltweit, sofern die Person die Stellvertretung der Referatsleitung Verkündigung in Gemeinde und Gesellschaft übernimmt,16#
  11. Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kommunikation und Fundraising.17#
( 5 ) Bei den Ämtern nach Absatz 4 wird eine Funktionszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 gewährt.
Die Zulage ist ruhegehaltfähig:
  1. wenn die Person das Amt, für welches die Zulage gewährt wird, mindestens sechs Jahre inne hatte oder
  2. nach mindestens zweijähriger Amtszeit, wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber
    1. wegen Dienstunfähigkeit oder Schädigung im Dienst in den Ruhestand versetzt worden ist,
    2. verstorben ist oder
    3. aus der entsprechenden Funktion in den Ruhestand versetzt wird.18#
( 6 ) Absatz 5 gilt für Dekansstellen, die mit einem Dienstauftrag zur Übernahme eines regelmäßigen Predigtauftrages in einer Gemeinde verbunden sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 DekLeitG), entsprechend.
( 7 ) Dekanstellvertreterinnen und -stellvertreter erhalten eine Funktionszulage in Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 15. Bezüglich der Ruhegehaltfähigkeit der Funktionszulage ist Absatz 5 Satz 2 entsprechend anwendbar.
( 8 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die zu einer Tätigkeit bei einer anderen Gliedkirche oder Einrichtung beurlaubt, abgeordnet oder zugewiesen werden, können, wenn
  1. die Person bei dieser Gliedkirche oder Einrichtung in eine Besoldungsgruppe eingestuft wird, die sich aus der rechtlich vorgesehenen Anwendung staatlichen oder gliedkirchlichen Besoldungsrechts ergibt,
  2. die aufnehmende Einrichtung oder Gliedkirche einen Versorgungsbeitrag leistet, der sich an dieser Besoldungsgruppe bemisst,
  3. die aufnehmende Einrichtung oder Gliedkirche in Bezug auf die übernommene Aufgabe der Evangelischen Landeskirche in Baden in besonderer Weise nahesteht und
  4. durch gesonderte Entscheidung das besondere kirchliche Interesse der Evangelischen Landeskirche in Baden für diesen Einsatz in Abwägung mit den finanziellen Folgen festgestellt ist,
auch mit Wirkung für die Evangelische Landeskirche in Baden dieser Besoldungsgruppe zugeordnet werden. Die Zuordnung erfolgt durch gesonderten Bescheid. Auf die Zuordnung in die andere Besoldungsgruppe besteht kein Anspruch.19#
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§ 2
Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienstauftrag für Schulbesuche

Pfarrerinnen und Pfarrer für Schulbesuche an Gymnasien und beruflichen Schulen im Referat Erziehung und Bildung des Evangelischen Oberkirchenrats erhalten einen Dienstauftrag. Für diesen Dienstauftrag wird ab Erreichen von Stufe 7 eine Zulage in Höhe von 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe in der erreichten Stufe und dem entsprechenden Grundgehalt der nächst höheren Besoldungsgruppe gewährt. Vor Erreichen von Stufe 7 wird eine Zulage in Höhe von 75 Prozent des Betrages nach Satz 2 gewährt. Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig.
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§ 3
Ruhegehaltfähigkeit höherer früherer Bezüge

Das Ruhegehalt einer Pfarrerin oder eines Pfarrers, die oder der Dienstbezüge aus einer höheren Besoldungsgruppe mindestens sechs Jahre erhalten hat, wird, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer auf eine Stelle mit geringeren Bezügen gewechselt ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der früheren Einstufung und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der letzten Stelle nicht übersteigen.
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§ 4
Besoldung an evangelischen Hochschulen20#

Die Besoldung der Rektorin oder des Rektors und der Professorinnen und Professoren an evangelischen Hochschulen der Evangelischen Landeskirche in Baden ist den Besoldungsgruppen W bzw. C des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg zugeordnet (§ 1 Abs. 5 AG-BVG-EKD).21#
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§ 5
Zulage im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden (§ 108 PfDG.EKD), erhalten eine Zulage von monatlich 1.000 Euro.
( 2 ) Lehrvikarinnen und Lehrvikare, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, erhalten eine Zulage von monatlich 500 Euro.
( 3 ) Die Zulagen nach Absätzen 1 und 2 nehmen an den allgemeinen Besoldungserhöhungen teil; der jeweils geltende Betrag ist im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden zu veröffentlichen. Die Zulagen vermindern sich bei Teildienst entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
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§ 5a
Nachteilsausgleich nach § 10 Abs. 1 AG-BVG.EKD22#

( 1 ) Ein Nachteilsausgleich nach § 10 Abs. 1 AG-BVG-EKD bei der Besoldung der in den Staatsdienst übernommenen Pfarrerinnen und Pfarrer bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag des sich zwischen Land und Kirche ergebenden Bruttobesoldungsbetrages nach der Besoldungsgruppe und Besoldungsstufe der jeweils anzuwendenden Besoldungstabellen einschließlich der Strukturzulage nach § 46 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg. Weitergehende Besoldungsbestandteile bleiben außer Betracht.
( 2 ) Bei Versorgungsempfängerinnen und -empfängern wird ein Nachteilsausgleich nur gewährt, wenn die Person in der staatlichen Versorgung einer geringeren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als dies bei Anwendung kirchlichen Rechts der Fall gewesen wäre.
( 3 ) Der Nachteilsausgleich nach Absatz 2 erfolgt durch monatliche Zahlung eines feststehenden Ausgleichsbetrages, der sich nach Maßgabe des vom Staat festgestellten Ruhegehaltssatzes im Vergleich der Besoldungstabellen nach Absatz 1 ergibt. Abzustellen ist dabei auf den höchsten sich ergebenden Unterschiedsbetrag, der sich beim Vergleich der Tabellen im Zeitraum des Jahres vor Ruhestandseintritt ergibt. Der Betrag wird auf volle Euro gerundet, durch Bescheid zu Beginn der Zahlung festgestellt und entsprechend der allgemeinen kirchlichen Erhöhungen der Versorgungsbezüge dynamisiert.
( 4 ) Für versorgungsberechtigte Hinterbliebene wird der sich nach Absatz 3 ergebende Betrag in Höhe des jeweiligen Hinterbliebenenprozentsatzes, welcher sich aus dem Beamtenversorgungsrecht ergibt, gezahlt. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 6
Berechnung des Kürzungsbetrages zum Steuervorteilsausgleich nach § 40 BVG-EKD

( 1 ) Die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die infolge der Begründung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten (Rentenempfängerin oder Rentenempfänger), werden nach Maßgabe der folgenden Absätze gekürzt. Als Renten gelten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach § 35 Abs. 1 BVG-EKD anzurechnen sind.23#
( 2 ) Zur Berechnung des Kürzungsbetrages wird die Differenz ermittelt zwischen
  1. den Steuerabzügen (Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag), die aus den vom Dienstherrn zu gewährenden Versorgungsbezügen vor Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen wären, und
  2. den Steuerabzügen, die aus den vom Dienstherrn zu gewährenden Versorgungsbezügen nach Anrechnung des steuerfreien Teils der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen wären.
Die so ermittelte Differenz wird zum Ausgleich möglicher Abweichungen, die sich aus der Berechnung nach Nummer 2 und der späteren Einkommensteuerfestsetzung ergeben können, pauschal um 10 % vermindert und ergibt damit den Kürzungsbetrag.
( 3 ) Der Kürzungsbetrag wird erstmals in dem Monat, in dem der Anspruch auf Rente entsteht, ansonsten jeweils im Januar eines Jahres sowie bei Änderung der Steuermerkmale festgesetzt, auf den nächsten durch die Anzahl der bis zum Jahresende verbleibenden Monate teilbaren Betrag abgerundet und in monatlichen Teilbeträgen einbehalten. Grundlagen für die Festsetzung des Kürzungsbetrags sind die voraussichtlichen Jahresversorgungsbezüge, errechnet aus den Versorgungsbezügen des Festsetzungsmonats.
( 4 ) Besteht bei einer Versorgungsempfängerin oder einem Versorgungsempfänger im Sinne des Versorgungssicherungsgesetzes Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, vermindert sich der Kürzungsbetrag um den Betrag, der als Beitrag aufgrund der Versorgungsbezüge und Renten nach Maßgabe dieses Gesetzes an eine gesetzliche Krankenkasse abzuführen ist.
( 5 ) Bei der Festsetzung des Kürzungsbetrages werden nur die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, sonstige Freibeträge) berücksichtigt. Liegt keine Steuerkarte oder eine solche der Steuerklasse V oder VI vor, so wird der Kürzungsbetrag aus den Werten berechnet, die sich ergäben, wenn eine Lohnsteuerkarte mit der dem Familienstand der Rentenempfängerin oder des Rentenempfängers entsprechenden Steuerklasse und der entsprechenden Zahl der Kinderfreibeträge vorläge. Konnte eine Rentenempfängerin oder ein Rentenempfänger aus in seiner Person liegenden Gründen die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte bis zum Ablauf des Kalenderjahres nicht rechtzeitig beantragen, wird auf Antrag der Kürzungsbetrag nach Vorlage des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr nach den der Veranlagung zugrunde liegenden Steuermerkmalen neu festgesetzt. Dabei werden abweichend von Absätzen 2 und 3 die tatsächlichen zu versteuernden Einkünfte um den bisher errechneten Kürzungsbetrag erhöht und den fiktiven zu versteuernden Einkünften, die ohne Rentenanspruch nach dem Versorgungssicherungsgesetz erzielt worden wären, gegenübergestellt. Kürzungsbetrag ist in diesem Falle die Differenz der sich aus der Gegenüberstellung ergebenden steuerlichen Belastungen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheids zu stellen.
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§ 7
Besoldungstabelle

Die sich nach § 1 Abs. 3 AG-BVG-EKD ergebenden Besoldungstabellen sind im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden zu veröffentlichen.
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§ 8
Übergangsregelungen

( 1 ) Bei den in §§ 1 und 2 genannten Pfarrstellen behalten Personen, die beim Inkrafttreten der Rechtsverordnung zur Besoldung von Pfarrerinnen und Pfarrern mit allgemeinem kirchlichen Auftrag (RVO-Besoldung allgemeiner Auftrag) vom 26. August 1993 (GVBl. S. 125) in einer höheren Besoldungsgruppe besoldet werden als es diese Rechtsverordnung vorsieht, ihre Besoldung, solange sie die entsprechende Stelle innehaben.
( 2 ) Personen, die noch nicht die Endstufe erreicht haben, werden gemäß der in der Anlage geregelten Überleitungstabellen in die Besoldungstabellen des Bundes übergeleitet. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die noch nicht die Endstufe erreicht haben, werden hiervon abweichend in die Stufe übergeleitet, die unter Berücksichtigung der Strukturzulage zu dem nächst höheren Grundgehaltsbetrag führt.
( 3 ) Die Berechnungsweise für die Berücksichtigung des Tätigkeitseinkommens richtet sich bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern im gesamten Jahr 2016 nach den Regelungen des Landes Baden-Württemberg.
( 4 ) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger unterbleibt in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zur nächsten regelmäßigen Besoldungserhöhung des Bundes der Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG.
( 5 ) Für Personen, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt sind, wird die Erfahrungszeit für die Zeit bis zum 30. Juni 2016 nach dem zum 30. Juni 2016 geltenden Recht ermittelt.
( 6 ) Für Personen, für die aufgrund § 43 Abs. 1 Nr. 5 BVG-EKD für die Anrechnung von Renten auf das zum 30. Juni 2016 geltende Recht abzustellen ist, ist die Verordnung des Landeskirchenrates zur Durchführung von § 2 Abs. 2 und 3 des Versorgungssicherungsgesetzes vom 7. März 1980 weiterhin anzuwenden.
( 7 ) Für die Berücksichtigung von Zeiten des Studiums als ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist hinsichtlich der vor dem 31. Dezember 1991 vorhandenen Personen die Übergangsregelung des § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes in der zum 31. August 2016 geltenden Fassung (BeamtVG-2006) fortzuführen.24#
( 8 ) § 6 findet keine Anwendung für Personen, die nach dem 31.12.2021 in den Ruhestand treten oder nach dem 31.12.2021 eine Versorgung als Witwe oder Witwer erhalten.25#
( 9 ) § 1 Abs. 5 in der ab dem 1. Juni 2018 geltenden Fassung ist ab dem 1. Juni 2018 auch anzuwenden für Personen, die die Zulage nach § 1 Abs. 5 erhalten haben und am 31. Mai 2018 bereits im Ruhestand standen.26#
( 10 ) Für die Personen, die zum 1. November 2022 auf die Stellen berufen waren, die in der am 31. Oktober 2022 geltenden Rechtsverordnung in § 1 Abs. 3 Nr. 9 und § 1 Ab-satz 4 Nummer 7 genannt sind, sind die bisherigen Regelungen anzuwenden, soweit die Personen aus der Eingruppierung weitergehende Ansprüche ableiten können.27#
( 11 ) § 5a Absätze 2 bis 4 findet Anwendung für die Personen, die zum 1. Juli 2023 oder später in den Ruhestand versetzt werden. Bei den übrigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern wird die Zahlung des sich nach bisherigem Recht ergebenden Betrages nach § 10 Abs. 1 AG-BVG-EKD bis zum 30. Juni 2023 fortgeführt. Die Differenzzahlungen werden in der bisher bestehenden Weise angepasst, wobei Sonderzahlungen oder Familienzuschlagsänderungen, die sich in der Zeit ab dem 1. Dezember 2022 ergeben haben, außer Betracht bleiben. Ab dem 1. Juli 2023 erfolgt der Nachteilsausgleich durch Fortzahlung eines Festbetrages. Als Festbetrag wird der zum 1. Juli 2023 bestehende Nachteilsausgleichsbetrag festgelegt. Ergab sich in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2022 und 30. Juni 2023 ein höherer Nachteilsausgleichsbetrag als der zum 1. Juli 2023 bestehende Betrag, wird der höhere Betrag als Festbetrag angesetzt. Der Betrag wird auf volle Euro gerundet und entsprechend der allgemeinen kirchlichen Erhöhungen der Versorgungsbezüge dynamisiert. § 5a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.28#
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
  1. Die Rechtsverordnung zur Besoldung von Pfarrerinnen und Pfarrern mit allgemeinem kirchlichen Auftrag (RVO-Besoldung allgemeiner Auftrag) vom 26. August 1993 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert am 20. November 2014 (GVBl. 2015, S. 3);
  2. die Verordnung des Landeskirchenrats zur Durchführung von § 2 Abs. 2 und 3 des Versorgungssicherungsgesetzes vom 7. März 1980 (GVBl. S. 46) und
  3. die Rechtsverordnung zur Durchführung von § 1 Abs. 4 Versorgungssicherungsgesetz (RVO-VSG) vom 23. November 2005 (GVBl. 2006, S. 53).
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Anlage: Überleitungstabelle nach § 8 Absatz 2


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1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO des LKR zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführungs des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 23. April 2020 (GVBl. S. 193) mit Wirkung zum 1. Mai 2020.
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2 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der BesRVO-LKR vom 22. März 2023 (GVBl., Nr. 39, S. 80), mit Wirkung zum 1. November 2022.
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3 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der BesRVO-LKR vom 19. Juli 2023 (GVBl., Nr. 64, S. 118) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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4 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der BesRVO-LKR vom 22. März 2023 (GVBl., Nr. 39, S. 80), mit Wirkung zum 1. November 2022.
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5 ↑ Nummer 21 gestrichen gemäß gemäß RVO zur Änderung der Besoldungsrechtsverordnung-LKR vom 13. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S.118), mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
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6 ↑ Eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO des LKR zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführungs des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 23. April 2020 (GVBl. S. 193) mit Wirkung zum 1. Mai 2020.
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7 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Besoldungsrechtsverordnung - LKR vom 16. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 21, S. 54) mit Wirkung zum 1. Oktober 2020.
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8 ↑ Nummer 23 angefügt gemäß RVO zur Änderung der BesRVO-LKR vom 25. März 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 23, S. 60) mit Wirkung zum 1. April 2022.
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9 ↑ Nummer 24 angefügt gemäß RVO zur Änderung der BesRVO-LKR vom 19. Juli 2023 (GVBl., Nr. 64, S. 118) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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10 ↑ Satz 2 eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO des LKR zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführungs des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 23. April 2020 (GVBl. S. 193) mit Wirkung zum 1. Mai 2020.
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11 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der BesRVO-LKR vom 19. Juli 2023 (GVBl., Nr. 64, S. 118) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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12 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO des LKR zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführungs des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 23. April 2020 (GVBl. S. 193) mit Wirkung zum 1. Mai 2020.
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13 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der BesRVO-LKR vom 22. März 2023 (GVBl., Nr. 39, S. 80), mit Wirkung zum 1. November 2022.
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14 ↑ Nummer 8 neu angefügt gemäß RVO zur Änderung der Besoldungsrechtsverordnung-LKR vom 13. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S.118) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
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15 ↑ Eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO des LKR zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführungs des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 23. April 2020 (GVBl. S. 193) mit Wirkung zum 1. Mai 2020.
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16 ↑ Nummer 10 angefügt gemäß RVO zur Änderung der BesRVO-LKR vom 19. Juli 2023 (GVBl., Nr. 64, S. 118) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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17 ↑ Nummer 11 angefügt gemäß RVO zur Änderung der BesRVO-LKR vom 19. Juli 2023 (GVBl., Nr. 64, S. 118) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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18 ↑ Geändert gemäß ÄnderungsRVO vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 235) mit Wirkung zum 1. Juni 2018.
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19 ↑ Absatz 8 angefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO des LKR zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführungs des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 23. April 2020 (GVBl. S. 193) mit Wirkung zum 1. Mai 2020.
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20 ↑ Geändert gemäß ÄnderungsRVO vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 235) mit Wirkung zum 1. Juni 2018.
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21 ↑ Geändert gemäß ÄnderungsRVO vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 235) mit Wirkung zum 1. Juni 2018.
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22 ↑ § 5a eingefügt gemäß RVO zur Änderung der BesRVO-LKR vom 19. Juli 2023 (GVBl., Nr. 64, S. 118) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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23 ↑ Geändert gemäß ÄnderungsRVO vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 235) mit Wirkung zum 1. Juni 2018.
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24 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 der RVO zur Änderung der Besoldungsrechsverordnung - LKR vom 17. November 2016 (GVBl. 2017 S. 2) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.
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25 ↑ Angefügt gemäß ÄnderungsRVO vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 235) mit Wirkung zum 1. Juni 2018.
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26 ↑ Angefügt gemäß ÄnderungsRVO vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 235) mit Wirkung zum 1. Juni 2018.
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27 ↑ Absatz 10 angefügt gemäß RVO zur Änderung der BesRVO-LKR vom 22. März 2023 (GVBl., Nr. 39, S. 80), mit Wirkung zum 1. November 2022.
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28 ↑ Absatz 11 angefügt gemäß RVO zur Änderung der BesRVO-LKR vom 19. Juli 2023 (GVBl., Nr. 64, S. 118) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.