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Rechtsverordnungen

Nr. 64Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung des Landeskirchenrates zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD

Vom 19. Juli 2023
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 1 Abs. 6 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG-EKD) vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168), zuletzt geändert am 26. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 5, S. 24) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Besoldungsrechtsverordnung - LKR

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Die Rechtsverordnung des Landeskirchenrates zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Besoldungsrechtsverordnung - LKR - BesRVO-LKR) vom 11. Mai 2016 (GVBl. S. 110), zuletzt geändert am 22. März 2023 (GVBl., Nr. 39, S. 80) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Abs. 3 wird
    a. Nummer 11 wie folgt gefasst.
    „11. Leiterin oder Leiter der Abteilung Ökumene und Kirche weltweit,“
    b. in Nummer 23 der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 23 folgende Nummer 24 angefügt:
    „24. Leiterin oder Leiter der Abteilung Kirche und Gesellschaft.“
  2. In § 1 Abs. 4
    a. wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
    „1. Leiterin oder Leiter der Abteilung Kirche und Gesellschaft, sofern die Person die Stellvertretung der Referatsleitung Verkündigung in Gemeinde und Gesellschaft übernimmt,“
    b. wird in Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 und 11 angefügt:
    „10. Leiterin oder Leiter der Abteilung Ökumene und Kirche weltweit, sofern die Person die Stellvertretung der Referatsleitung Verkündigung in Gemeinde und Gesellschaft übernimmt,
    11. Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kommunikation und Fundraising.“
  3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
    „§ 5a
    Nachteilsausgleich nach § 10 Abs. 1 AG-BVG.EKD
    (1) Ein Nachteilsausgleich nach § 10 Abs. 1 AG-BVG-EKD bei der Besoldung der in den Staatsdienst übernommenen Pfarrerinnen und Pfarrer bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag des sich zwischen Land und Kirche ergebenden Bruttobesoldungsbetrages nach der Besoldungsgruppe und Besoldungsstufe der jeweils anzuwendenden Besoldungstabellen einschließlich der Strukturzulage nach § 46 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg. Weitergehende Besoldungsbestandteile bleiben außer Betracht.
    (2) Bei Versorgungsempfängerinnen und -empfängern wird ein Nachteilsausgleich nur gewährt, wenn die Person in der staatlichen Versorgung einer geringeren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als dies bei Anwendung kirchlichen Rechts der Fall gewesen wäre.
    (3) Der Nachteilsausgleich nach Absatz 2 erfolgt durch monatliche Zahlung eines feststehenden Ausgleichsbetrages, der sich nach Maßgabe des vom Staat festgestellten Ruhegehaltssatzes im Vergleich der Besoldungstabellen nach Absatz 1 ergibt. Abzustellen ist dabei auf den höchsten sich ergebenden Unterschiedsbetrag, der sich beim Vergleich der Tabellen im Zeitraum des Jahres vor Ruhestandseintritt ergibt. Der Betrag wird auf volle Euro gerundet, durch Bescheid zu Beginn der Zahlung festgestellt und entsprechend der allgemeinen kirchlichen Erhöhungen der Versorgungsbezüge dynamisiert.
    (4) Für versorgungsberechtigte Hinterbliebene wird der sich nach Absatz 3 ergebende Betrag in Höhe des jeweiligen Hinterbliebenenprozentsatzes, welcher sich aus dem Beamtenversorgungsrecht ergibt, gezahlt. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
  4. In § 8 wird folgender Absatz 11 angefügt:
    „(11) § 5a Absätze 2 bis 4 findet Anwendung für die Personen, die zum 1. Juli 2023 oder später in den Ruhestand versetzt werden. Bei den übrigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern wird die Zahlung des sich nach bisherigem Recht ergebenden Betrages nach § 10 Abs. 1 AG-BVG-EKD bis zum 30. Juni 2023 fortgeführt. Die Differenzzahlungen werden in der bisher bestehenden Weise angepasst, wobei Sonderzahlungen oder Familienzuschlagsänderungen, die sich in der Zeit ab dem 1. Dezember 2022 ergeben haben, außer Betracht bleiben. Ab dem 1. Juli 2023 erfolgt der Nachteilsausgleich durch Fortzahlung eines Festbetrages. Als Festbetrag wird der zum 1. Juli 2023 bestehende Nachteilsausgleichsbetrag festgelegt. Ergab sich in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2022 und 30. Juni 2023 ein höherer Nachteilsausgleichsbetrag als der zum 1. Juli 2023 bestehende Betrag, wird der höhere Betrag als Festbetrag angesetzt. Der Betrag wird auf volle Euro gerundet und entsprechend der allgemeinen kirchlichen Erhöhungen der Versorgungsbezüge dynamisiert. § 5a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 19. Juli 2023
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Arbeitsrechtsregelungen

Nr. 65Arbeitsrechtsregelung Deutschlandticket

Vom 14. Juni 2023
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf alle Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich der Regelungen der AR-M und der AR-AVR fallen.
( 2 ) Sie gilt auch für alle kurzfristig Beschäftigten und Personen im Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis.
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§ 2
Deutschlandticket

Arbeitgebende können ihren Mitarbeitenden einen Zuschuss in Höhe von mindestens 25 Prozent des monatlichen Bezugspreises des Deutschlandtickets gewähren.
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§ 3
Dienstvereinbarung

Einzelheiten insbesondere zum berechtigten Personenkreis, Zuschusszeitraum und bestehenden Mitwirkungs- und Informationspflichten bleiben der Regelung in einer Dienstvereinbarung vorbehalten.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 14. Juni 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 14. Juni 2023
Arbeitsrechtliche Kommission
Die Vorsitzende
Sabine Wöstmann

Stellenausschreibungen

Nr. 66Stellenausschreibungen

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Auf der Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht (Link).
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I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Link)
Ausschreibung 08/2023 (Bewerbungsschluss: 05.09.2023)
Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Markgräflerland: Efringen-Kirchen (künftig Kooperationsraum „Rebtäler“)
- Kirchenbezirk Markgräflerland: Zell (künftig Kooperationsraum „Wiesentäler“)
- Kirchenbezirk Ortenau - Region Kehl: Kehl, Pfarrstelle I
Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- EOK Referat 4 – Evang. Erwachsenenbildung und Geschlechterdialog: Theologische*r Mitarbeiter*in/Fachreferent*in (w/m/d)
Zweite Ausschreibung (Bewerbungsschluss: 22.08.2023)
Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Kraichgau: Bad Rappenau
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II. Freie Stellen für Diakon*innen (w/m/d) (Link)
Ausschreibung 08/2023 (Bewerbungsschluss: 05.09.2023)
Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald: Ihringen (80-100%)
- Kirchenbezirk Markgräflerland: Lörrach
- Kirchenbezirk Markgräflerland: Rheinfelden (künftig Kooperationsraum „Rheinfelden, Grenzach,
Wyhlen“)
- Kirchenbezirk Markgräflerland: künftig Kooperationsraum „Wiesentäler“
- Kirchenbezirk Überlingen-Stockach: künftig Kooperationsraum West
Zweite Ausschreibung (Bewerbungsschluss: 22.08.2023)
Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Badischer Enzkreis: Ispringen / Ersingen (75%)
- Stadtkirchenbezirk Freiburg: Pfarrgemeinde Freiburg West
- Kirchenbezirk Markgräflerland: Steinen
Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- EOK, Referat 4 – Evang. Erwachsenenbildung und Geschlechterdialog: Männerreferent
für Nordbaden
(50%)
- Kirchenbezirk Wertheim: Diakon*in (w/m/d) mit Einsatz in der bezirklichen Kinder- und Jugendarbeit
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Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.