.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
Rechtsverordnung
zum Erwerb der Anstellungsfähigkeit nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD
(RVO Anstellungsfähigkeit Pfarramt - RVO-AnPf)
Vom 24. September 2013 (GVBl. S. 265)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 AG-PfDG.EKD folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Anwendungsbereich
Diese Rechtsverordnung regelt die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Lehrvikariat aufgrund eines Ausbildungsganges, der nicht mit dem I. Theologischen Examen abgeschlossen wurde.
#§ 2
Voraussetzungen zur Zulassung zum Lehrvikariat
Die Zulassung kann erfolgen, wenn die Person
- ein Hochschulstudium mindestens auf Bachelor-Niveau erfolgreich abgeschlossen hat,
- mindestens fünf Jahre Berufserfahrung nachweisen kann,
- einen von der Evangelischen Landeskirche in Baden anerkannten nicht konsekutiven Master-/Magisterstudiengang in Evangelischer Theologie an einer Universität erfolgreich abgeschlossen hat und
- ein Kolloquium vor dem Evangelischen Oberkirchenrat erfolgreich absolviert hat.
§ 3
Studienbegleitung
1Studierende eines in § 2 Nummer 3 genannten Studienganges werden während des Studiums begleitet. 2§§ 4 und 7 Ordnung der Theologischen Prüfungen (OThP) finden entsprechende Anwendung. 3Über die Teilnahme an studienbegleitenden Praktika (§ 6 OThP) entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat.
#§ 4
Kolloquium
(1) Das Kolloquium nach § 2 Nummer 4 besteht aus drei Prüfungsgesprächen mit einem zeitlichen Umfang von jeweils 20 Minuten in den Fächern:
- Biblische Theologie (AT oder NT),
- Systematische Theologie und
- Praktische Theologie.
(3) 1Für das jeweilige Fach wird ohne Festlegung einer Einzelnote festgestellt, ob das jeweilige Fach bestanden oder nicht bestanden wurde. 2Für die Bewertung der Leistungen des Kolloquiums sowie das Bestehen des Kolloquiums und eine etwaige Wiederholung von Teilen des Kolloquiums gelten § 9 Abs. 1, 6 und 8 bis 10 OThP entsprechend. 3Bezüglich etwaiger Täuschungsversuche und des Rücktritts vom Kolloquium §§ 10 und 11 OThP entsprechend. 4Ein Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
#§ 5
Inkrafttreten
1Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2Sie ist für alle Personen anzuwenden, die sich bereits in einem Ausbildungsgang befinden, welcher zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD führen kann. 3Soweit das Studium schon begonnen wurde, kann der Evangelische Oberkirchenrat von der Anwendung einzelner Bestimmungen dieser Rechtsverordnung absehen.