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Kirchliches Gesetz
über die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Kehl, Lahr und Offenburg zum Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau
(VereinigungsG Ortenau)

Vom 19. April 2013 (GVBl. S. 130)

Die Landessynode hat gemäß Artikel 33 Abs. 1 Grundordnung das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Inhalt

§ 1
Vereinigung der Kirchenbezirke
§ 2
Rechtsnachfolge
§ 3
Haushalt
§ 4
Wahl zum Dekansamt
§ 5
Besetzung der Ämter und Dienste
§ 6
Schuldekanatsbezirke
§ 7
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
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§ 1
Vereinigung der Kirchenbezirke

Der Evangelische Kirchenbezirk Kehl, der die evangelischen Kirchengemeinden
1. Achern
11. Hohnhurst
20. Neumühl
2. Appenweier
12. Kappelrodeck
21. Oberkirch
3. Auenheim
13. Kehl
22. Oppenau
4. Bodersweier
14. Kehl-Kork
23. Ottenhöfen
5. Diersheim
15. Legelshurst
24. Renchen
6. Eckartsweier
16. Leutesheim
25. Rhein-
bischofsheim
7. Freistett
17. Lichtenau
26. Sand
8. Goldscheuer
18. Linx
27. Scherzheim und
9. Helmlingen
19. Memprechtshofen
28. Willstätt
10. Hesselhurst
umfasst,
und der Evangelische Kirchenbezirk Lahr, der die evangelischen Kirchengemeinden
1. Allmannsweier
7. Kippenheim
13. Meißenheim
2. Altenheim
8. Lahr
14. Nonnenweier
3. Diersburg
9. Lahr-Hugsweier
15. Ottenheim
4. Emmausgemeinde Neuried
10. Langenwinkel
16. Schmieheim
5. Ettenheim
11. Kürzell
17. Seelbach und
6. Friesenheim
12. Mahlberg
18. Wittenweier
und der Evangelische Kirchenbezirk Offenburg, der die evangelischen Kirchengemeinden
1. Gengenbach
5. Hornberg
9. Schenkenzell
2. Gutach
6. Kirnbach
10. Wolfach und
3. Haslach
7. Offenburg
11. Zell am H.
4. Hausach
8. Schiltach
umfasst, werden zum 1. Januar 2014 zum „Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau“ vereinigt.
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§ 2
Rechtsnachfolge

Der Evangelische Kirchenbezirk Ortenau ist Rechtsnachfolger der evangelischen Kirchenbezirke Kehl, Lahr und Offenburg. Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchenbezirke Kehl, Lahr und Offenburg gehen mit der Vereinigung auf den Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau über.
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§ 3
Haushalt

( 1 ) Für die Haushaltszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ist ein Haushalt in der Form eines Haushaltsbuches (§ 45 KVHG) für den vereinigten Kirchenbezirk durch den Bezirkskirchenrat aufzustellen und durch die Bezirkssynode zu beschließen. Die verwaltungsmäßige Vorbereitung des Entwurfes des Haushaltsplanes erfolgt durch das Verwaltungs- und Serviceamt des Evangelischen Verwaltungszweckverbandes Ortenau.
( 2 ) Die Berechnung der Finanzzuweisung an den Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau einschließlich der Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken erfolgt mit Wirkung ab 1. Januar 2014 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes. Die Finanzzuweisung für die Jahre 2014/2015 erfolgt so, als würden die Kirchenbezirke Kehl, Lahr und Offenburg noch bestehen.
( 3 ) Vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4 erhält der vereinigte Kirchenbezirk einen Einmalbetrag als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben. Berechnungsgrundlage sind die Zuweisungen für das letzte Haushaltsjahr vor dem 1. Januar 2014. Der Einmalbetrag wird in drei Raten, und zwar zum 1. Januar 2016, zum 1. Januar 2018 und zum 1. Januar 2020 ausgezahlt.
( 4 ) Sieht das Finanzausgleichsgesetz vor dem 1. Januar 2022 eine im Vergleich zu den §§ 16 bis 21 Finanzausgleichsgesetz für den vereinigten Kirchenbezirk günstigere Regelung vor, so findet diese für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 Anwendung. Bereits gezahlte Raten des Einmalbetrages nach Absatz 3 werden mit den dem Kirchenbezirk rückwirkend zum 1. Januar 2016 zustehenden Zuweisungen einschließlich der Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken verrechnet. Einen etwaigen Differenzbetrag fordert der Evangelische Oberkirchenrat vom vereinigten Kirchenbezirk zurück.
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§ 4
Wahl zum Dekansamt

( 1 ) Vor der Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Kehl, Lahr und Offenburg kann mit Wirkung zum 1. Januar 2014 die Wahl zum Dekansamt des Evangelischen Kirchenbezirks Ortenau durchgeführt werden.
( 2 ) Die Zusammensetzung des Wahlkörpers richtet sich nach § 5 Abs. 5 i.V.m. § 19 a Abs. 3 Dekanatsleitungsgesetz. An die Stelle der Mitglieder der Bezirkssynode gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 Dekanatsleitungsgesetz treten die Mitglieder der Regionalsynoden Kehl, Lahr und Offenburg, welche nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Erprobung der Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Kehl, Lahr und Offenburg und zur Erprobung neuer Leitungsstrukturen im Kirchenbezirk Ortenau (ErpG Ortenau) eingerichtet sind.
( 3 ) Der Ortenaubezirkskirchenrat (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 ErpG Ortenau) ist Bezirkskirchenrat im Sinne des Dekanatsleitungsgesetzes.
( 4 ) § 10 Abs. 6 ErpG Ortenau findet keine Anwendung.
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§ 5
Besetzung der Ämter und Dienste

( 1 ) Die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer sowie die Bezirksjugendpfarrerin bzw. der Bezirksjugendpfarrer werden nach der Vereinigung der Kirchenbezirke neu gewählt bzw. berufen. Bis dahin setzen die Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendpfarrer sowie die Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrer ihre Arbeit fort.
( 2 ) Die Anzahl der Stellen für Bezirksjugendreferentinnen bzw. Bezirksjugendreferenten sowie für Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren richtet sich nach den jeweiligen Stellenplänen.
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§ 6
Schuldekanatsbezirke

Die Einteilung des Evangelischen Kirchenbezirks Ortenau in zwei Schuldekanatsbezirke bleibt durch dieses Gesetz unberührt.
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§ 7
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
( 2 ) Für die allgemeinen Kirchenwahlen sowie für die Konstituierung der kirchlichen Organe aufgrund der allgemeinen Kirchenwahlen 2013/2014 sind die allgemein geltenden Bestimmungen anzuwenden.
( 3 ) Die nach dem ErpG Ortenau gebildeten Organe bleiben bis zur Konstituierung der kirchlichen Organe nach den allgemeinen Kirchenwahlen 2013/2014 bestehen.
( 4 ) Die Amtszeit der gewählten und berufenen Landessynodalen der evangelischen Kirchenbezirke Kehl, Lahr und Offenburg endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Landessynode (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 LWG).