.

Kirchliches Gesetz
über die Rechts- und Fachaufsicht in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Aufsichtsgesetz – AufsG)

Vom 27. Oktober 2011 (GVBl. 2012 S. 5)
geändert 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#####

§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz regelt die Rechts- und Fachaufsicht (kirchliche Aufsicht) über die Gemeinden, Kirchenbezirke, deren Verbände und andere kirchliche Rechtsträger (Artikel 106 GO).
( 2 ) Dieses Gesetz gilt auch für Rechtsträger in privatrechtlicher Organisationsform, an denen nicht nur Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und deren Verbände beteiligt sind, sofern sie sich in ihrer Satzung oder durch kirchenrechtliche Vereinbarung der kirchlichen Aufsicht unterworfen haben.
( 3 ) Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen bestimmt sich nach dem Kirchlichen Stiftungsgesetz.
#

§ 2
Grundsatz

( 1 ) Die Rechtsträger im Sinne1# des § 1 und deren unselbstständige Einrichtungen und Werke stehen unter kirchlicher Aufsicht.
( 2 ) Die kirchliche Aufsicht ist dazu bestimmt, die Rechtsträger im Sinne2# des § 1 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten, zu unterstützen und zu fördern sowie in ihrer Entschlusskraft und Selbstverwaltung zu stärken. Die kirchliche Aufsicht soll dazu beitragen, die Erfüllung des kirchlichen Auftrags zu gewährleisten und die gesamtkirchliche Ordnung zu wahren.
( 3 ) Die kirchliche Aufsicht wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch den Evangelischen Oberkirchenrat ausgeübt. Dieser kann die kirchliche Aufsicht über konkret beschriebene Arbeitsfelder ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung (§ 17)3# delegieren.
( 4 ) Die kirchliche Aufsicht wird als Rechts- und Fachaufsicht ausgeübt. Sie geschieht im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungs- und Zustimmungsvorbehalte sowie durch gesetzlich geregelte Maßnahmen im Einzelfall.4#
( 5 ) Im Rahmen der Aufsicht ist die Maßnahme zu ergreifen, die geeignet und erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist. Im Bereich der Finanzaufsicht ist das zeitlich schnelle aufsichtliche Vorgehen zur Klärung der Problemlage dabei in besonderer Weise zu berücksichtigen.5#
( 6 ) Über Maßnahmen der Aufsicht kann eine Verwaltungsvereinbarung (Aufsichtsvereinbarung) geschlossen werden. Maßnahmen der Aufsicht können auf Antrag ergriffen werden.
( 7 ) Beschwerden und Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen der kirchlichen Aufsicht haben keine aufschiebende Wirkung.
( 8 ) Ob und inwieweit aufsichtlich vorgegangen wird, steht im freien Ermessen der aufsichtsführenden Stelle. Im Rahmen der Finanzaufsicht ist aufsichtlich vorzugehen, wenn die Maßnahme erforderlich ist, um erhebliche finanzielle Schäden vom Rechtsträger oder der Kirche insgesamt abzuwenden. Aufsichtliches Handeln ist in der Regel erforderlich, wenn die aufsichtliche Maßnahme die Umsetzung staatlichen Rechts bewirken, sichern oder fördern soll. Auf das Eingreifen der kirchlichenAufsicht besteht kein Anspruch.
( 9 ) Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der kirchlichen Aufsicht sind zu begründen. Von der Begründung kann bei Aufsichtsvereinbarungen oder dann abgesehen werden, wenn einem Antrag entsprochen wird.6#
#

§ 3
Rechtsaufsicht

Rechtsaufsicht ist die Überprüfung der Rechtsträger im Sinne7# des § 1 daraufhin, ob die gesetzlich festgelegten und übernommenen Aufgaben erfüllt werden und das kirchliche Verwaltungshandeln in gesetzmäßiger Weise ausgeübt wird. Maßnahmen der Rechtsaufsicht können ergriffen werden, um ein bevorstehendes rechtswidriges Verwaltungshandeln zu vermeiden.8#
#

§ 4
Fachaufsicht

Fachaufsicht erstreckt sich über die Rechtsaufsicht hinaus auf die Handhabung des Verwaltungsermessens einschließlich der Überprüfung der Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Entscheidungen; die Überprüfung der Zweckmäßigkeit umfasst auch die Wirtschaftlichkeit.
##

###

§ 5
Arten

Maßnahmen der Aufsicht sind das Informationsrecht, die Beratung, Empfehlung, Beanstandung, Weisung, Ersatzvornahme sowie die Bestellung einer beauftragten Person.
#

§ 6
Informationsrecht

Die aufsichtsführende Stelle ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der kirchlichen Rechtsträger im Sinne9# des § 1 zu informieren. Sie kann insbesondere Einrichtungen besichtigen und prüfen, alle Unterlagen in schriftlicher und/oder elektronischer Form anfordern und einsehen, an Ort und Stelle prüfen bzw. prüfen lassen, die Einberufung von Sitzungen verlangen und an Sitzungen teilnehmen.
#

§ 7
Beratung, Empfehlung

Die aufsichtsführende10# Stelle kann die Rechtsträger im Sinne11# des § 1 in allen Angelegenheiten beraten und ihnen Empfehlungen aussprechen.
#

§ 8
Beanstandung

( 1 ) Die aufsichtsführende12# Stelle kann13# rechtswidrige Beschlüsse, von denen sie Kenntnis erlangt, beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Sie kann14# ferner verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund rechtswidriger Beschlüsse getroffen wurden, innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht werden.
( 2 ) Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
#

§ 9
Weisung

Erfüllt ein Rechtsträger im Sinne15# des § 1 die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, kann die aufsichtführende Stelle ihn anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen.
#

§ 10
Ersatzvornahme

( 1 ) Kommt ein Rechtsträger im Sinne16# des § 1 einer Anordnung im Rahmen einer Beanstandung gemäß § 8 oder einer Weisung nach § 9 nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann die aufsichtsführende17# Stelle auf Kosten des Rechtsträgers das Erforderliche selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen.
( 2 ) Die Ersatzvornahme ist auch ohne vorhergehende Beanstandung oder Weisung möglich, wenn ansonsten die Erreichung des Zwecks der Maßnahme gefährdet ist.
#

§ 11
Bestellung einer beauftragten Person

Entspricht das Handeln eines Rechtsträgers im Sinne18# des § 1 im erheblichen Umfang nicht den Erfordernissen eines rechtmäßigen Handelns kann die aufsichtsführende19# Stelle eine beauftragte Person bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben des Rechtsträgers im Sinne20# des § 1 auf dessen Kosten wahrnimmt. Die beauftragte Person hat im Rahmen ihres Auftrags die rechtliche Stellung des Organs an dessen Stelle sie tätig wird.21#
#

###

§ 12
Weitere Maßnahmen

( 1 ) Die aufsichtsführende Stelle kann anstatt oder ergänzend zu den in §§ 6 bis 11 genannten Maßnahmen jede Maßnahme ergreifen, die geeignet ist, den rechtswidrigen Zustand zu beenden, zu vermeiden oder dessen Auswirkungen abzumildern oder zu beseitigen. Hierzu kann die aufsichtsführende Stelle insbesondere:
  1. Kollegialorgane des Rechtsträgers im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit anweisen, Beschlüsse zu fassen, wobei verschiedene Beschlussalternativen vorgelegt werden können;
  2. einzelne Entscheidungsbefugnisse von Organen des Rechtsträgers auf andere Organe des Rechtsträgers oder auf eine von der Aufsicht beauftragte Person oder mehrere Personen übertragen oder die Entscheidungsbefugnisse ersatzweise selbst ausüben;
  3. die Weisung erteilen, bestimmte Beschlüsse nicht zu fassen oder bestimmte Handlungen zu unterlassen;
  4. die leitenden Mitarbeitenden eines Rechtsträgers anweisen, den hauptberuflich tätigen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden des Rechtsträgers im Rahmen des geltenden Rechts Weisungen für ihr Handeln zu geben sowie die Umsetzung der Weisung zu überwachen und hierüber zu berichten.
( 2 ) Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 gelten auch, wenn es sich um Beschlüsse oder Entscheidungen handelt, bei denen dem zuständigen Organ ein eigenständiges Planungsermessen eingeräumt ist, wenn das zuständige Organ innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den erforderlichen Beschuss nicht fasst.22#
#

§ 13
Dispens von bindenden Vorschriften

( 1 ) Soweit es die Sicherstellung wesentlicher Funktionen der Verwaltung dringend erfordert, kann der Evangelische Oberkirchenrat als aufsichtsführende Stelle hinsichtlich der im Verwaltungshandeln anzuwendenden Vorschriften des kirchlichen Rechts Dispens erteilen.
( 2 ) Die Rechtsvorschriften, von denen Dispens erteilt wird, sind bestimmt zu bezeichnen, wobei eine Benennung nach Normgruppen oder Normabschnitten hinreichend ist.
( 3 ) Der Dispens ist durch Bescheid dem Rechtsträger gegenüber auszusprechen und auf höchstens vier Jahre zu befristen. Dieser soll in der Regel auf einen oder auf zwei Zeiträume eines Doppelhaushaltes bezogen sein. Er kann, wenn die Situation unverändert besteht, einmal um weitere vier Jahre verlängert werden.
( 4 ) Über einen Dispens ist der Landeskirchenrat formlos zu unterrichten. Dem Rechnungsprüfungsamt der Landeskirche ist der Bescheid zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Kirchliche Mitarbeitende können für die Laufzeit des Dispenses nicht für eine Amtspflichtverletzung aufgrund der Verletzungen der dem Dispens unterliegenden kirchlichen Rechtsvorschriften arbeits- oder dienstrechtlich belangt werden.23#
#

§ 14
Unterstützungsleistungen

( 1 ) Soweit Rechtsträger ihre Aufgaben nicht oder nur noch teilweise wahrnehmen können und damit ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln nicht mehr besteht, kann aufsichtlich angeordnet werden, dass der Rechtsträger in seinem Verwaltungshandeln unterstützt wird, wenn in anderer Weise ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln nicht gesichert werden kann. Der Rechtsträger ist verpflichtet die Unterstützungshandlung anzunehmen, zu fördern und jede Behinderung der unterstützenden Maßnahme zu unterlassen.
( 2 ) Unterstützungsleistungen können durch alle Rechtsträger in der Landeskirche erfolgen, soweit diese der Unterstützungsleistung zustimmen.
( 3 ) Rechtsträger können zu einer Unterstützungsleistung für einen anderen Rechtsträger verpflichtet werden, wenn die Unterstützungsleistung dringend erforderlich ist, anderweitige Möglichkeiten, ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln zu gewährleisten, nicht bestehen und die Erfüllung eigener Aufgaben dadurch nicht schwerwiegend beeinträchtigt wird. Als anderweitige Möglichkeit ist der Einsatz eines anderen kirchlichen Rechtsträgers nicht anzusehen. Im Fall der Verpflichtung muss eine Regelung zur Kostentragung nach Absatz 4 vorgesehen werden.
( 4 ) Bei Unterstützungsleistungen kann die Aufsicht durch Bescheid dem Grunde nach anordnen, dass die Kosten der Unterstützungsleistung durch den betroffenen Rechtsträger zu tragen sind. Der Umfang der Kostentragung kann in diesem Fall in pauschaler Weise festgelegt werden, wenn die pauschale Berechnung der Kosten sachgemäß erscheint und Verwaltungsaufwand vermeidet. Die Feststellung der Kostentragung der Höhe nach erfolgt durch einen Kostenbescheid, der mit Wirkung für die beteiligten Rechtsträger erlassen wird. Soweit der Evangelische Oberkirchenrat Unterstützungsleistungen anordnet und erbringt, die als solche nicht dem Aufgabenbereich des Evangelischen Oberkirchenrats zuzuordnen sind und die für Rechtsträger der Gemeinden oder auf gemeindlicher Ebene erbracht werden sollen, können die Kosten, wenn eine andere Kostenregelung nicht getroffen wird, mit Zustimmung des Landeskirchenrates zu Lasten des kirchengemeindlichen Steueranteils veranschlagt werden.24#
##

§ 15
Genehmigungen 25#

( 1 ) Soweit Beschlüsse aufgrund einer gesetzlichen Regelung einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen, ist die Genehmigung vor ihrer Ausführung einzuholen.
( 2 ) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss gegen Rechtsvorschriften verstößt. Dies ist auch der Fall, wenn der Beschluss ermessensfehlerhaft ist oder gegen die Interessen handelt, die durch die Genehmigung geschützt werden sollen.
( 3 ) Im Rahmen der Fachaufsicht kann eine Genehmigung auch aus allgemeinen Ermessenserwägungen versagt werden (§ 4).
( 4 ) Die Genehmigung kann mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen versehen werden.
( 5 ) Verträge, die aufgrund von genehmigungsbedürfigen Beschlüssen geschlossen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Genehmigung durch die aufsichtsführende 26#Stelle.
( 6 ) Die aufsichtsführende27# Stelle kann den Rechtsträgern im Sinne28# des § 1 für bestimmte Angelegenheiten eine allgemeine Genehmigung erteilen.
( 7 ) Genehmigungen im Sinne der Absätze 1 und 6 sind auch Zustimmungen und Einwilligungen.
#

###

§16
Maßnahmen der Fachaufsicht29#

( 1 ) Im Bereich des Vollzugs der Verwaltungsgeschäfte, im allgemeinen Verwaltungshandeln sowie insbesondere im Bereich der Finanzverwaltung kann der evangelische Oberkirchenrat die Fachaufsicht gegenüber dem Rechtsträger wahrnehmen, wenn
  1. das Verwaltungshandeln des Rechtsträgers zu erheblichen Erschwernissen im Bereich kirchlicher Verwaltung führt, wobei Erschwernisse, die sich bei anderen in Verwaltungsvorgänge einbezogene Rechtsträger ergeben oder die das Zusammenwirken von Rechtsträgern betreffen, gleichfalls beachtlich sind oder
  2. das bestehende Verwaltungshandeln unter dem Blickwinkel der finanziellen und personellen Möglichkeiten als erheblich unzweckmäßig oder unwirtschaftlich anzusehen ist.
( 2 ) Bei Maßnahmen der Fachaufsicht ist bei der Prüfung nach § 2 Absatz 5 die Selbstverwaltungshoheit der jeweiligen kirchlichen Körperschaft in besonderer Weise zu beachten.
( 3 ) Für die zu ergreifenden Maßnahmen der Fachaufsicht gelten die §§ 6 bis 14 entsprechend.
####

§ 17
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen30#

Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, nähere Regelungen zur Umsetzung des Gesetzes sowie über aufsichtliche Maßnahmen durch Rechtsverordnung zu treffen. Er kann hier insbesondere folgende Gegenstände regeln:
  1. die Delegation kirchlicher Aufsicht (§ 2 Abs. 3),
  2. das Verfahren der Einholung von Genehmigungen (§ 15).
#

#

#

#


#
1 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
2 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
3 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
4 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
5 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
6 ↑ Absätz 6 bis 9 angefügt gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
7 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
8 ↑ Satz 2 angefügt gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
9 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
10 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
11 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
12 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
13 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
14 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
15 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
16 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
17 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
18 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
19 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
20 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
21 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
22 ↑ § 12 eingefügt gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
23 ↑ § 13 eingefügt gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
24 ↑ § 13 eingefügt gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
25 ↑ § 12 wurde zu § 15 gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
26 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
27 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
28 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
29 ↑ § 16 angefügt gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
30 ↑ § 17 angefügt gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Aufsichtsgesetzes vom 30. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 92) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
#
31 ↑ Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Regelung der Rechts- und Fachaufsicht in der Evangelischen Landeskirche in Baden mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft (siehe GVBl. Nr. 1/2012 S. 5).