.

Kirchliches Gesetz über die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim Boxberg, Mosbach und Wertheim zum Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber (Vereinigungsgesetz Odenwald-Tauber – VG-OT)

Vom 10. April 2025 (GVBl., Nr. 59, S. 192)

Die Landessynode hat nach Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert 19. April 2024 (GVBl. S. 135, Nr. 70) das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####

§ 1
Vereinigung von Kirchenbezirken

( 1 ) Die evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber vereinigt.
( 2 ) Die von den evangelischen Kirchenbezirken Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim umfassten evangelischen Kirchengemeinden werden dem Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber zugeordnet.
( 3 ) Die Bezirkssynode des neu errichteten Kirchenbezirks ist berechtigt, den mit diesem kirchlichen Gesetz eingeführten Namen für den Kirchenbezirk durch Beschluss zu verändern. Die nachfolgenden Regelungen gelten unbeschadet einer Änderung des Namens des Kirchenbezirkes.
#

§ 2
Rechtsnachfolge

Der Evangelische Kirchenbezirk Odenwald-Tauber ist in allen Angelegenheiten Rechtsnachfolger der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim. Der Grundbesitz, das weitere Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim gehen mit der Vereinigung auf den Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber über.
#

§ 3
Besetzung der Ämter und Dienste

( 1 ) Die Dekaninnen und Dekane der bisherigen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim setzen ihre Ämter in einer gemeinsamen Zuständigkeit für den vereinigten Kirchenbezirk Odenwald-Tauber bis zum Ende ihrer Amtszeit fort. Nach Eintritt der ersten von drei Personen in den Ruhestand bleiben zwei Dekanatsstellen erhalten.
( 2 ) Der Dienstauftrag der im Amt befindlichen Schuldekaninnen und Schuldekane erstreckt sich auf den vereinigten Kirchenbezirk Odenwald-Tauber.
( 3 ) Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer sowie die Bezirksjugendpfarrerin oder der Bezirksjugendpfarrer werden nach der Vereinigung der Kirchenbezirke neu gewählt. Bis dahin setzen die Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendpfarrer sowie die Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrer ihre Arbeit fort. Für die laufende Amtszeit und die folgende Amtszeit der Bezirkssynode können zwei Bezirksdiakoniepfarrerinnen oder Bezirksdiakoniepfarrer gewählt werden. Über die Aufgabenverteilung entscheidet der Bezirkskirchenrat.
#

§ 4
Haushalt

( 1 ) Für die Haushaltszeiträume ab dem 1. Januar 2026 ist ein Haushalt für den vereinigten Kirchenbezirk durch den Bezirkskirchenrat aufzustellen und durch die Bezirkssynode zu beschließen.
( 2 ) Die Berechnung der Finanzzuweisung an den vereinigten Kirchenbezirk erfolgt mit Wirkung für den 1. Januar 2026 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.
#

§ 5
Zweckgebundene Zuweisungen

Der vereinigte Kirchenbezirk Odenwald-Tauber erhält als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben nach § 22 i.V.m. § 14 Abs. 2 FAG einen Betrag von 30.000 Euro.
#

§ 6
Inkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Die Amtszeit der gewählten und berufenen Landessynodalen der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Landessynode.