.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Kirchliches Gesetz über die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim Boxberg, Mosbach und Wertheim zum Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber (Vereinigungsgesetz Odenwald-Tauber – VG-OT)
Vom 10. April 2025 (GVBl., Nr. 59, S. 192)
Die Landessynode hat nach Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert 19. April 2024 (GVBl. S. 135, Nr. 70) das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####§ 1
Vereinigung von Kirchenbezirken
(
1
)
Die evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber vereinigt.
(
2
)
Die von den evangelischen Kirchenbezirken Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim umfassten evangelischen Kirchengemeinden werden dem Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber zugeordnet.
(
3
)
1 Die Bezirkssynode des neu errichteten Kirchenbezirks ist berechtigt, den mit diesem kirchlichen Gesetz eingeführten Namen für den Kirchenbezirk durch Beschluss zu verändern. 2 Die nachfolgenden Regelungen gelten unbeschadet einer Änderung des Namens des Kirchenbezirkes.
#§ 2
Rechtsnachfolge
1 Der Evangelische Kirchenbezirk Odenwald-Tauber ist in allen Angelegenheiten Rechtsnachfolger der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim. 2 Der Grundbesitz, das weitere Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim gehen mit der Vereinigung auf den Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber über.
#§ 3
Besetzung der Ämter und Dienste
(
1
)
1 Die Dekaninnen und Dekane der bisherigen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim setzen ihre Ämter in einer gemeinsamen Zuständigkeit für den vereinigten Kirchenbezirk Odenwald-Tauber bis zum Ende ihrer Amtszeit fort. 2 Nach Eintritt der ersten von drei Personen in den Ruhestand bleiben zwei Dekanatsstellen erhalten.
(
2
)
Der Dienstauftrag der im Amt befindlichen Schuldekaninnen und Schuldekane erstreckt sich auf den vereinigten Kirchenbezirk Odenwald-Tauber.
(
3
)
1 Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer sowie die Bezirksjugendpfarrerin oder der Bezirksjugendpfarrer werden nach der Vereinigung der Kirchenbezirke neu gewählt. 2 Bis dahin setzen die Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendpfarrer sowie die Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrer ihre Arbeit fort. 3 Für die laufende Amtszeit und die folgende Amtszeit der Bezirkssynode können zwei Bezirksdiakoniepfarrerinnen oder Bezirksdiakoniepfarrer gewählt werden. 4 Über die Aufgabenverteilung entscheidet der Bezirkskirchenrat.
#§ 4
Haushalt
(
1
)
Für die Haushaltszeiträume ab dem 1. Januar 2026 ist ein Haushalt für den vereinigten Kirchenbezirk durch den Bezirkskirchenrat aufzustellen und durch die Bezirkssynode zu beschließen.
(
2
)
Die Berechnung der Finanzzuweisung an den vereinigten Kirchenbezirk erfolgt mit Wirkung für den 1. Januar 2026 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.
#§ 5
Zweckgebundene Zuweisungen
Der vereinigte Kirchenbezirk Odenwald-Tauber erhält als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben nach § 22 i.V.m. § 14 Abs. 2 FAG einen Betrag von 30.000 Euro.
#§ 6
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(
1
)
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Die Amtszeit der gewählten und berufenen Landessynodalen der evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg, Mosbach und Wertheim endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Landessynode.