.

Richtlinie der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
(Gewaltschutzrichtlinie – GewSchR)

Vom 15. März 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 29, S. 68)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 GO folgende Richtlinie erlassen:
####

Präambel

Aus dem christlichen Menschenbild erwachsen die Verantwortung und der Auftrag, Menschen im Wirkungskreis der evangelischen Kirche, Mitarbeitende, Kinder, Jugendliche und hilfe- und unterstützungsbedürftige Menschen sowie Menschen in Abhängigkeitsverhältnissen (Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen) vor sexualisierter Gewalt zu schützen und ihre Würde zu bewahren.
Dabei verfolgen die Evangelische Landeskirche in Baden und ihre Diakonie insbesondere das Ziel, in ihrem Verantwortungsbereich Fälle von Kindeswohlgefährdung und der Gefährdung von schutzbefohlenen Erwachsenen wo immer es geht zu verhindern und, wo dies nicht gelingt, angemessen darauf zu reagieren.
Zum Schutz vor sexualisierter Gewalt sind Präventionsmaßnahmen und Interventionskonzepte entwickelt und eingeführt, mit denen eine Kultur der Grenzachtung umgesetzt und geordnete Verfahrensabläufe sichergestellt werden.
#

§ 1
Zweck und Geltungsbereich

( 1 ) Diese Richtlinie regelt grundsätzliche Anforderungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und nennt Maßnahmen zu deren Vermeidung und Hilfen in Fällen, in denen sexualisierte Gewalt erfolgte.
( 2 ) Diese Richtlinie findet Anwendung in Einrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 3 ) Das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. setzt die entsprechenden Maßnahmen in seinem Verantwortungsbereich selbstständig um.
( 4 ) Kirchliche und diakonische Einrichtungen stellen durch Vereinbarungen mit freien Trägern sicher, dass eine Zusammenarbeit in der Jugendarbeit nur nach Maßgabe dieser Richtlinie erfolgt.
( 5 ) Weitergehende staatliche Regelungen bleiben unberührt.
#

§ 2
Begriffsbestimmung sexualisierte Gewalt

( 1 ) Nach dieser Richtlinie ist eine Verhaltensweise sexualisierte Gewalt, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Sexualisierte Gewalt kann verbal, nonverbal, durch Aufforderung oder durch Tätlichkeiten geschehen. Sie kann auch in Form des Unterlassens geschehen, wenn die Täterin oder der Täter für deren Abwendung einzustehen hat. Sexualisierte Gewalt ist immer bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches und § 201a Abs. 3 oder §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung gegeben.
( 2 ) Gegenüber Minderjährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn eine körperliche, seelische, geistige, sprachliche oder strukturelle Unterlegenheit und damit eine gegenüber der Täterin oder dem Täter fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist. Bei Kindern, das heißt bei Personen unter 14 Jahren, ist das sexuell bestimmte Verhalten stets als unerwünscht anzusehen.
( 3 ) Gegenüber Volljährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist.
( 4 ) Unangemessenen Verhaltensweisen, die die Grenze der sexualisierten Gewalt nicht überschreiten, ist insbesondere gegenüber haupt- und ehrenamtlichen Betreuungspersonen durch geeignete Normen, Regeln und Sensibilisierung, insbesondere im pädagogischen und pflegerischen Alltag, entgegenzutreten.
#

§ 3
Mitarbeitende

Mitarbeitende im Sinne dieser Richtlinie sind in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigte, sowie ehrenamtlich tätige Personen.
#

§ 4
Grundsätze

( 1 ) Wer kirchliche Angebote wahrnimmt oder als mitarbeitende Person im Geltungsbereich dieser Richtlinie tätig ist, ist vor allen Formen sexualisierter Gewalt zu schützen.
( 2 ) Obhutsverhältnisse, wie sie insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit einschließlich der Bildungsarbeit für Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen sowie in Seelsorge- und Beratungssituationen entstehen, verpflichten zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz. Sexuelle Kontakte zwischen Mitarbeitenden und anderen Personen innerhalb einer Seelsorge- und Vertrauensbeziehung unter Ausnutzung bestehender Macht- und Abhängigkeitsstrukturen sind mit dem kirchlichen Schutzauftrag unvereinbar und daher unzulässig (Abstinenzgebot).
( 3 ) Alle Mitarbeitenden haben bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot).
#

§ 5
Einstellungs- und Tätigkeitsausschluss

( 1 ) Für privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse gelten folgende Grundsätze:
  1. Für eine Einstellung im Geltungsbereich dieser Richtlinie kommt nicht in Betracht, wer rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 171, den §§ 174 bis 174c, den §§ 176 bis 180a, § 181a, den §§ 182 bis 184g, § 184i, § 184j, § 201a Absatz 3, § 225, den §§ 232 bis 233a, § 234, § 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung verurteilt worden ist. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Einstellung erfolgen, wenn ein beruflich bedingter Kontakt zu Minderjährigen oder zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen auszuschließen ist.
  2. Kann trotz einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat nach Nummer 1 das öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht beendet werden, darf die betreffende Person keine Aufgaben in einer Einrichtung wahrnehmen, die insbesondere die Bereiche
    1. Schule, Bildungs- und Erziehungsarbeit,
    2. Kinder- und Jugendhilfe,
    3. Pflege durch Versorgung und Betreuung von Menschen aller Altersgruppen,
    4. Verkündigung und Liturgie, einschließlich Kirchenmusik,
    5. Seelsorge und
    6. Leitungsaufgaben
zum Gegenstand haben oder in denen in vergleichbarer Weise die Möglichkeit eines Kontaktes zu Minderjährigen und zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen besteht.
( 2 ) Für ehrenamtlich Tätige gilt Absatz 1 entsprechend.
#

§ 6
Personalauswahl

( 1 ) Bei der Personalauswahl von beruflich Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen sowie in Seelsorge- und Beratungstätigkeiten lässt sich die für den Abschluss eines Arbeitsvertrages oder die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zuständige Stelle ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz vorlegen.
( 2 ) Die Pflicht zur Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses besteht in den in Absatz 1 genannten Arbeitsfeldern ab einem mindestens sechsmonatigen Einsatz.
( 3 ) Sie gilt auch für Honorarkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen, Freiwilligendienstleistende und Kräfte, die eine Mehraufwandsentschädigung (1-Euro-Jobber) erhalten.
( 4 ) Bei der Personalauswahl von ehrenamtlich Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen sowie in Seelsorge- und Beratungstätigkeiten lässt sich der Träger vor der Beauftragung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Ehrenamtsgesetz) ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, soweit dies nach Art und Umfang der Beauftragung angezeigt ist (§ 4 Abs. 2 Ehrenamtsgesetz).
( 5 ) Bescheinigungen über eine nicht länger als fünf Jahre zurückliegende Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse, die formal der landeskirchlichen Bescheinigung entsprechen, werden anerkannt.
( 6 ) Von beruflich Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen ist eine Verpflichtungserklärung nach Anlage dieser Richtlinie zur Einhaltung der Standards der Kultur der Grenzachtung einzuholen. Bei neu in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis kommenden beruflich Mitarbeitenden lässt sich die zuständige Stelle die Erklärung vorlegen. Bereits Beschäftigte unterzeichnen diese Erklärung im Rahmen entsprechender Fortbildungsangebote nach § 7.
( 7 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende unterzeichnen eine entsprechende Verpflichtungserklärung im Rahmen entsprechender Fortbildungsangebote nach § 7. Die unterschriebene Erklärung verbleibt bei der ehrenamtlich tätigen Person.
#

§ 7
Prävention gegen sexualisierte Gewalt

( 1 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende mit einem Mindestalter von 14 Jahren und beruflich Mitarbeitende der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V., die in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen sowie in Seelsorge- und Beratungstätigkeiten tätig sind, werden zur Kultur der Grenzachtung im Sinne von § 2, insbesondere zu Fragen des Schutzes des Kindeswohls und des Wohls schutzbefohlener Erwachsener, geschult.
( 2 ) Darüber hinaus wird perspektivisch das Angebot von vertiefenden tätigkeitsbezogenen Schulungen bestehen.
( 3 ) Inhalte der Schulungen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden auch in die kirchlich verantworteten Ausbildungsgänge einbezogen.
( 4 ) Beruflich Mitarbeitende mit Personalverantwortung für Hauptberufliche in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen erwerben in einer Schulung für Dienststellenleitungen Kenntnisse der Prävention und Intervention.
( 5 ) Schulungen, die formal und inhaltlich den landeskirchlichen Schulungen entsprechen, werden anerkannt.
#

§ 8
Schutzkonzepte

Die Evangelische Landeskirche in Baden und das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. entwickeln in Absprache Rahmenkonzepte gegen sexualisierte Gewalt. Diese enthalten die Anforderungen an daraus abzuleitende bereichsbezogene Schutzkonzepte für einzelne Arbeitsfelder und individuelle Schutzkonzepte der einzelnen Träger.
Alle Träger sind verpflichtet, für ihre jeweiligen Verantwortungsbereiche nach Durchführung einer Risikoanalyse Individuelle Schutzkonzepte zu erstellen. In diesen sind insbesondere Aufgaben und Zuständigkeiten, Maßnahmen zu Prävention, Schulung und Sensibilisierung sowie der Umgang mit Verdachtsfällen und Maßnahmen der Intervention bei Vorkommnissen sexualisierter Gewalt festzulegen.
#

§ 9
Pflichten der Träger

( 1 ) Bei beruflich Mitarbeitenden dokumentiert der Arbeitgebende die Maßnahmen der Personalauswahl und Prävention (§§ 6 und 7) und etwaige Verstöße in der Personalakte.
( 2 ) Bei ehrenamtlich Mitarbeitenden dokumentieren die Träger (§ 2 Abs. 1 Ehrenamtsgesetz) die Maßnahmen der Personalauswahl und Prävention (§§ 6 und 7) und etwaige Verstöße in geeigneter Weise und halten diese Dokumentation zur Überprüfung vor.
#

§ 10
Interventionsmaßnahmen

( 1 ) Alle kirchlichen und diakonischen Träger sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Meldungen über Fälle sexualisierter Gewalt bearbeitet und die notwendigen Maßnahmen veranlasst werden, um die Gewalt zu beenden, die betroffenen Personen zu schützen und weitere Vorfälle zu verhindern.
( 2 ) Jede Dienststelle und Einrichtung legt in einem eigenen gestuften Handlungsplan in Anlehnung an den Handlungsplan der Evangelischen Landeskirche in Baden bei der Vermutung einer Grenzverletzung, eines Übergriffs oder einer strafrechtlichen Handlung Beschwerdewege und Verantwortlichkeiten fest.
( 3 ) Jede Dienststelle und Einrichtung führt Interventionsmaßnahmen selbst und eigenverantwortlich durch. Bei Interventionen steht die landeskirchliche Ansprechstelle den Dienststellen und Einrichtungen beratend zur Seite.
#

§ 11
Aufarbeitung

Die Evangelische Landeskirche in Baden und das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. arbeiten Ursachen und Erscheinungsformen sexualisierter Gewalt in ihrem Verantwortungsbereich umfassend systematisch und wissenschaftlich in geeigneter Weise auf, auch, um Schutzkonzepte weiterzuentwickeln. Die Unabhängigkeit und Objektivität der Untersuchung werden durch die Einbeziehung unabhängiger Personen oder Institutionen gewährleistet. Von sexualisierter Gewalt Betroffene oder deren Vertreterinnen und Vertreter sind bei der Aufarbeitung zu beteiligen.
#

§ 12
Melde- und Ansprechstellen

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden und das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. unterhalten eine Melde- und eine Ansprechstelle zur Prävention und Intervention bei sexualisierter Gewalt. Zuständigkeiten nach den gestuften Handlungsplänen der Dienststellen und Einrichtungen im Sinne von § 10 Abs. 2 bleiben davon unberührt.
( 2 ) Die Stellen sind dem Schutz aller Betroffenen verpflichtet. Das schließt den angemessenen Umgang mit der beschuldigten Person ein.
( 3 ) Die Ansprechstelle
  1. berät und unterstützt in Fragen der Prävention, Intervention und Aufarbeitung,
  2. unterstützt Einrichtungen bei der Präventionsarbeit insbesondere durch die Implementierung und Weiterentwicklung von Schutzkonzepten,
  3. entwickelt Standards für die Präventionsarbeit durch Erarbeitung und Entwicklung von Schulungsveranstaltungen zur Prävention und koordiniert hierzu die Bildungsarbeit,
  4. koordiniert ihre Aufgaben auf gesamtkirchlicher Ebene, indem sie in der Konferenz für Prävention, Intervention und Hilfe in Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung auf der Ebene der EKD mitarbeitet.
( 4 ) Die Meldestelle
  1. nimmt Meldungen von Fällen eines begründeten Verdachts auf sexualisierte Gewalt entgegen, dokumentiert diese und sorgt für die weitere Bearbeitung der Meldung unter Berücksichtigung von Hinweisen auf täterschützende und tatbegünstigende Strukturen,
  2. nimmt ihre Aufgaben selbstständig und in Fällen der Aufklärung von Vorfällen sexualisierter Gewalt frei von Weisungen wahr,
  3. nimmt Anträge Betroffener auf Leistungen zur Anerkennung erlittenen Unrechts entgegen und leitet diese an die Anerkennungskommission zur Entscheidung weiter,
  4. ist geschäftsführendes Mitglied in der Anerkennungskommission (§ 6 AnerkennungOrdnung).
#

§ 13
Vertrauenstelefon

Die Evangelische Landeskirche in Baden und das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. unterhalten gemeinsam ein Vertrauenstelefon für Betroffene, Angehörige und Zeugen von sexualisierter Gewalt. Besetzt mit einer unabhängigen Person steht es wertschätzend und vertraulich zum Gespräch zur Verfügung.
Es nimmt seine Aufgaben selbstständig und frei von Weisungen wahr und wird nicht selbst ermittelnd oder klärend tätig. Es findet grundsätzlich weder eine Dokumentation noch eine Weitergabe von personalisierten Informationen an kirchliche oder staatliche Dienststellen statt. Mindestens einmal im Jahr tauscht sich die Vertrauensperson mit den Mitgliedern der Dienstgruppe zum Schutz vor sexualisierter Gewalt aus.
#

§ 14
Meldepflicht in Fällen sexualisierter Gewalt

( 1 ) Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung des Abstinenz- und Abstandsgebotes oder sexualisierter Gewalt durch beruflich beschäftigte oder ehrenamtlich tätige Personen in der Kirche haben Mitarbeitende der Meldestelle nach § 12 Abs. 4 unverzüglich mitzuteilen. Die Mitarbeitenden sind berechtigt und verpflichtet, zur Einschätzung eines Vorfalls die Beratung und Unterstützung von Melde- und Ansprechstelle zu suchen. Dabei ist den Mitarbeitenden die Erfüllung ihrer Meldepflicht unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität zu ermöglichen.
( 2 ) Unberührt von der Meldepflicht bleibt die Pflicht zum Schutz des Beichtgeheimnisses und der seelsorglichen Verschwiegenheit.
( 3 ) Gleiches gilt für das Recht, mit Zustimmung des Opfers Anzeige zu erstatten.
( 4 ) Im Falle einer vorsätzlich falschen Verdächtigung folgen arbeits- und dienstrechtrechtliche Konsequenzen.
#

§ 15
Anerkennungskommission

( 1 ) Um Betroffenen, die in kirchlichen oder diakonischen Einrichtungen Opfer sexualisierter Gewalt geworden sind, Unterstützung anzubieten, richten die Evangelische Landeskirche in Baden und das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. gemeinsam eine Anerkennungskommission ein, die Betroffenen auf Antrag Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen gewährt.
( 2 ) Die Unterstützung erfolgt freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne, dass durch diese Regelung ein Rechtsanspruch begründet wird.
( 3 ) Die Anerkennungskommission ist mit Personen besetzt, die unterschiedliche berufliche und persönliche Erfahrungen in die Kommissionsarbeit einbringen. Die Kommissionsmitglieder sind in ihren Entscheidungen frei und nicht an Weisungen gebunden.
( 4 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden und das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. bieten Personen, die sexualisierte Gewalt erlitten haben, für die ein institutionelles Versagen einer kirchlichen Körperschaft der Evangelischen Landeskirche in Baden oder einer Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werks der evangelischen Landeskirche in Baden e.V. ursächlich war, auf Antrag Unterstützung durch immaterielle Hilfen und materielle Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts an, wenn die Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen die verantwortliche Person nicht mehr möglich oder nicht zumutbar ist. Einzelheiten zum Antrags- und Entscheidungsverfahren sowie zur Geschäftsführung und konkreten Besetzung der Anerkennungskommission legt der Evangelische Oberkirchenrat in einer Ordnung der Anerkennungskommission der Evangelischen Landeskirche in Baden für Verfahren zur Anerkennung erlittenen Unrechts fest.
#

§ 16
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
( 2 ) Zeitgleich tritt die Richtlinie zur Umsetzung von Präventions- und Interventionsmaßnahmen bei Kindeswohlgefährdung und Gefährdung von schutzbefohlenen Erwachsenen vom 9. Juli 2013 (GVBl. S. 230), zuletzt geändert am 6. Februar 2018 (GVBl. S. 167), außer Kraft.
#

Anlage

Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen für eine Kultur der Grenzachtung.