.Rechtsverordnung über den Diakonieverband im Neckar-Odenwald-Kreis
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Rechtsverordnung über den Diakonieverband im Neckar-Odenwald-Kreis
(RVO Diakonieverband Neckar-Odenwald-Kreis – RVO DV NOK)
Vom 25. November 2025 (GVBl. 2026, Nr. 9, S. 26)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach Artikel 107 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), und § 26 Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Diakoniegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2005 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert am 20. April 2018 (GVBl. S. 223, 234), folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Name, Zweck und Sitz
(
1
)
Der mit der Verordnung über die Errichtung des Diakonieverbandes der evangelischen Kirchenbezirke im Neckar-Odenwald-Kreis vom 6. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S 55) gebildete Verband besteht zum 1. Januar 2026 unter der Bezeichnung „Diakonisches Werk im Neckar-Odenwald-Kreis“ fort.
(
2
)
1 Der Diakonieverband besteht mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung aus dem Evangelischen Kirchenbezirk Mosbach, dem Evangelischen Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg, dem Evangelischen Kirchenbezirk Wertheim sowie den evangelischen Kirchengemeinden Buchen und Mosbach. 2 Er besteht ab dem Zeitpunkt der Vereinigung der vorgenannten Kirchenbezirke aus dem durch die Vereinigung gebildeten Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber und den evangelischen Kirchengemeinden Buchen und Mosbach.
(
3
)
Der Diakonieverband hat seinen Sitz in Mosbach.
(
4
)
Der Diakonieverband kann Außenstellen errichten.
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5
)
Der Diakonieverband hat die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
6
)
Der Diakonieverband ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.
(
7
)
Der Diakonieverband nimmt nach § 26 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 Diakoniegesetz die diakonischen Aufgaben des Evangelischen Kirchenbezirks Odenwald-Tauber und der weiteren Verbandsmitglieder, insbesondere im Hinblick auf die im Neckar-Odenwald-Kreis gelegenen Kirchengemeinden und die im Landkreis Heilbronn gelegene Kirchengemeinde Korb, wahr.
#§ 2
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(
1
)
Nach § 30 Diakoniegesetz besteht die Verbandsversammlung aus:
- fünf durch den Bezirkskirchenrat des Evangelischen Kirchenbezirks Odenwald-Tauber entsandten Personen, die dem Bezirkskirchenrat, dem Bezirksdiakonieausschuss oder der Bezirkssynode des Kirchenbezirks angehören;
- einer Dekanin oder einem Dekan oder einer Dekanstellvertreterin oder einem Dekanstellvertreter des Evangelischen Kirchenbezirks Odenwald-Tauber;
- je zwei Vertretungspersonen jeder dem Diakonieverband beigetretenen Kirchengemeinde;
- einer Bezirksdiakoniepfarrerin oder einem Bezirksdiakoniepfarrer des Evangelischen Kirchenbezirks Odenwald-Tauber und
- einer Vertretung der diakonischen Einrichtungen selbstständiger Träger mit überörtlichen Aufgaben im Verbandsbereich, soweit kirchengesetzlich vorgesehen.
(
2
)
Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 können durch die entsendenden Organe stellvertretende Mitglieder bestimmt werden.
#§ 3
Finanzierung
(
1
)
Der Diakonieverband erhält Finanzmittel insbesondere aus
- den Anteilen an landeskirchlichen Sammlungen, soweit diese für diakonische Aufgaben der kirchlichen Körperschaften, die durch den Diakonieverband wahrgenommen werden, eingenommen wurden;
- den Kollekten oder Sammlungen der kirchlichen Körperschaften, Spenden und Beiträgen, soweit diese für diakonische Aufgaben des Diakonieverbandes eingenommen wurden;
- den Zuschüssen dritter Stellen, insbesondere kommunalen und staatlichen Mitteln;
- den Einnahmen oder Erträgen aus Finanzanlagen;
- den Einnahmen oder Erträgen für erbrachte Leistungen.
(
2
)
Der Diakonieverband erhält Zuweisungen der Evangelischen Landeskirche in Baden nach dem Finanzausgleichsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
(
3
)
1 Der Diakonieverband hat das Recht, von seinen Mitgliedern eine Umlage zu erheben. 2 Von den Kirchengemeinden wird keine Umlage erhoben. 3 Die Verbandsversammlung beschließt im Einvernehmen mit den in § 1 Abs. 2 genannten Kirchenbezirken, ab dessen Bestehen im Einvernehmen mit dem Evangelischen Kirchenbezirk Odenwald-Tauber, ob und in welcher Höhe eine Umlage erhoben wird.
#§ 4
Auflösung
(
1
)
Die Auflösung des Diakonieverbandes erfolgt gemäß Artikel 107 Abs. 5 GO durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat des Evangelischen Kirchenbezirks Odenwald-Tauber, den am Verband beteiligten Kirchengemeinden und der Verbandsversammlung.
(
2
)
Das zum Zeitpunkt der Auflösung des Diakonieverbandes noch vorhandene Vermögen fällt dem Kirchenbezirk Odenwald-Tauber oder dessen Rechtsnachfolger zu, soweit nicht die Mitgliedskörperschaften vertraglich eine andere Bestimmung treffen.
(
3
)
Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 trifft eine Regelung über die Verteilung der sich nach Auflösung möglicherweise ergebenden Folgekosten, welche durch die beteiligten Kirchenbezirke zu tragen sind.
#§ 5
Amtszeit
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1
)
1 Die nach § 2 Abs. 1 Nummern 1 und 3 entsandten Mitglieder der Verbandsversammlung und die nach § 32 Abs. 1 Diakoniegesetz gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt. 2 Nach § 32 Abs. 2 Diakoniegesetz hinzugewählte Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
(
2
)
Treten Mitglieder aus dem Diakonieverband aus, erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft der von diesen in die Verbandsversammlung entsandten Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung.
#§ 6
Übergangsregelung
§ 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit des Evangelischen Kirchenbezirks Odenwald-Tauber, dessen jeweiligen Rechte durch den bereits ab 1. Januar 2026 zu bildenden gemeinsamen Bezirkskirchenrat der zu vereinigenden evangelischen Kirchenbezirke Mosbach, Adelsheim-Boxberg und Wertheim wahrgenommen werden.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über den Diakonieverband der evangelischen Kirchenbezirke im Neckar-Odenwald-Kreis (RVO Diakonieverband Neckar-Odenwald-Kreis) vom 3. Februar 2015 (GVBl. S. 60), zuletzt geändert am 28. März 2017 (GVBl. S. 130) außer Kraft.