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Rechtsverordnung über den Diakonieverband der evangelischen Kirchenbezirke im Neckar-Odenwald-Kreis
(RVO Diakonieverband Neckar-Odenwald-Kreis)

Vom 3. Februar 2015 (GVBl. S. 60)
geändert am 28. April 2015 (GVBl. S. 101)
zuletzt geändert am 28. März 2017 (GVBl. S. 130)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat gemäß Artikel 107 Abs. 2 GO und § 26 Abs. 1 Diakoniegesetz folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Name, Zweck und Sitz

( 1 ) Der mit der Verordnung über die Errichtung des Diakonieverbandes der evangelischen Kirchenbezirke im Neckar-Odenwald-Kreis vom 6. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 55) gebildete Diakonieverband besteht fort.
( 2 ) Mitglieder des Diakonieverbands sind die evangelischen Kirchenbezirke Adelsheim-Boxberg und Mosbach.
( 3 ) Der Diakonieverband ist zuständig für:
  1. die Kirchengemeinden des Kirchenbezirks Mosbach,
  2. die Kirchengemeinden im Kirchengebiet des früheren Kirchenbezirks Adelsheim (§ 1 Abs. 1 Kirchliches Gesetz über die Vereinigung des Evangelischen Kirchenbezirks Adelsheim mit dem Evangelischen Kirchenbezirk Boxberg vom 14. April 2000 (GVBl. 2000, 93)),
  3. die Kirchengemeinden Aglasterhausen, Breitenbronn, Daudenzell, Michelbach, Neckarkatzenbach, Neunkirchen und Unterschwarzach des Kirchenbezirks Neckargemünd-Eberbach.1#
( 4 ) Der Diakonieverband führt die Bezeichnung:
„Diakonisches Werk
der evangelischen Kirchenbezirke
im Neckar-Odenwald-Kreis (Diakonieverband)“.
( 5 ) Der Diakonieverband hat seinen Sitz in Mosbach.
( 6 ) Der Diakonieverband kann Dienststellen errichten. Diese führen den Namen:
„Diakonisches Werk
der evangelischen Kirchenbezirke
im Neckar-Odenwald-Kreis (Diakonieverband),
Dienststelle [jeweilige Ortsbezeichnung]“.
( 7 ) Der Diakonieverband hat die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht (GVBl. 2006 S.57).
( 8 ) Der Diakonieverband gehört dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. an.
( 9 ) Der Diakonieverband nimmt seine Aufgaben gemäß § 26 Abs. 3 DiakG i.V.m. § 15 Abs. 2 DiakG wahr.
( 10 ) Die Verbandsversammlung des Diakonieverbandes hat das Recht, Umlagen zu erheben.2#
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§ 2
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

( 1 ) Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 DiakG und abweichend von § 30 Abs. 1 Satz 1 DiakG besteht die Verbandsversammlung aus:
  1. mindestens drei und höchstens vier durch den Bezirkskirchenrat des Kirchenbezirks Adelsheim-Boxberg entsandten Personen, die entweder dem Bezirkskirchenrat oder gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 DiakG dem Bezirksdiakonieausschuss als Mitglieder angehören, darunter die Dekanin bzw. der Dekan oder eine Dekanstellvertreterin bzw. ein Dekanstellvertreter,
  2. mindestens drei und höchstens vier durch den Bezirkskirchenrat des Kirchenbezirks Mosbach entsandten Personen, die entweder dem Bezirkskirchenrat oder gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 DiakG dem Bezirksdiakonieausschuss als Mitglieder angehören, darunter die Dekanin bzw. der Dekan oder eine Dekanstellvertreterin bzw. ein Dekanstellvertreter,
  3. eine durch den Bezirkskirchenrat des Kirchenbezirks Neckargemünd-Eberbach entsandte Person, die entweder dem Bezirkskirchenrat oder gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 DiakG dem Bezirksdiakonieausschuss als Mitglied angehört,
  4. den Bezirksdiakoniepfarrerinnen bzw. den Bezirksdiakoniepfarrern der am Diakonieverband beteiligten Kirchenbezirke (§ 30 Abs. 4 DiakG),
  5. je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der diakonischen Einrichtungen selbstständiger Träger mit überörtlichen Aufgaben im Verbandsbereich.
Die Zahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nr. 5 darf die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erreichen.
( 2 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 können durch die entsendenden Organe stellvertretende Mitglieder bestimmt werden.
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§ 3
Auflösung

Die Auflösung des Diakonieverbandes erfolgt durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates im Benehmen mit den Bezirkskirchenräten Adelsheim-Boxberg und Mosbach sowie mit der Verbandsversammlung gemäß Artikel 107 Abs. 5 Grundordnung.
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§ 4
Übergangsvorschrift

Sofern nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung die tatsächliche Zusammensetzung der Verbandsversammlung von der in § 2 geregelten Zusammensetzung abweicht, ist eine Nachwahl durchzuführen.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung des Diakonieverbandes der evangelischen Kirchenbezirke im Neckar-Odenwald-Kreis vom 6. Dezember 2005 (GVBl. 2006, S. 55) außer Kraft.
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1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO Diakonieverband Neckar-Odenwald-Kreis vom 28. April 2015 (GVBl. S. 101) mit Wirkung zum 1. Janaur 2015.
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2 ↑ Absatz 10 eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO Diakonieverband Neckar-Odenwald-Kreis vom 28. März 2017 (GVBl. S. 130) mit Wirkung zum 1. Juli 2017.