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Ordnung für die Männerarbeit

Verordnung vom 11. November 1968

(GVBl. S. 107)

Bis zur endgültigen Regelung durch ein kirchliches Gesetz (§ 67 der Grundordnung) erläßt der Evangelische Oberkirchenrat folgende
Ordnung für die Männerarbeit der Evangelischen Landeskirche in Baden:
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I. Abschnitt
Männerarbeit in der Gemeinde

( 1 ) Die Männerarbeit wird in der Gemeinde vom Gemeindeobmann, ggf. zusammen mit einem Arbeitskreis, und dem Gemeindepfarrer als theologischem Berater getragen.
( 2 ) Der Gemeindeobmann ist vom Männerkreis im Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat zu bestellen.
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II. Abschnitt
Männerarbeit im Kirchenbezirk

Die Männerarbeit wird im Kirchenbezirk von dem Bezirksobmann, dem Bezirksmännerpfarrer und dem Bezirksarbeitskreis im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat getragen.
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A. Bezirksobmann

( 1 ) Der Bezirksobmann und sein Stellvertreter werden vom Bezirksarbeitskreis im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Der Bezirksobmann ist der Vorsitzende des Bezirksarbeitskreises.
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B. Bezirksmännerpfarrer

( 1 ) Der Bezirksmännerpfarrer wird von der Bezirkssynode gewählt.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat stellt im Einvernehmen mit dem Bezirksarbeitskreis nach Anhören des Landesbeauftragten den Wahlvorschlag auf. Tritt die Bezirkssynode nicht innerhalb von 2 Monaten zusammen, so wählt der Bezirkskirchenrat den Bezirksmännerpfarrer vorbehaltlich der Bestätigung durch die Bezirkssynode.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beruft den Gewählten für die Dauer der Amtsperiode der Bezirkssynode zum Bezirksmännerpfarrer.
( 4 ) Der Bezirksmännerpfarrer arbeitet mit den hauptamtlichen Mitarbeitern des Männerwerks und den Fachgruppen der Evangelischen Akademie zusammen.
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C. Bezirksarbeitskreis

( 1 ) Der Bezirksarbeitskreis besteht aus dem Bezirksmännerpfarrer, dem Bezirksobmann, gewählten Gemeindeobmännern oder anderen aktiven Mitarbeitern der Männerarbeit, nach Möglichkeit dem Dekan oder seinem Stellvertreter.
( 2 ) Der Bezirksarbeitskreis wird von den Gemeindeobmännern auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und vom Bezirkskirchenrat bestätigt.
( 3 ) Er soll aus höchstens 12 Mitgliedern bestehen. In besonderen Fällen können Fachleute beratend zugezogen werden.
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D. Aufgaben des Bezirksarbeitskreises

Der Bezirksarbeitskreis hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung der Gemeindepfarrer, Gemeindeobmänner und Gemeindemitarbeiterkreise,
  2. Mithilfe bei der Gewinnung und Zurüstung von Mitarbeitern in den Gemeinden,
  3. Jahresplanung für Männerveranstaltungen in den Gemeinden,
  4. Durchführung von Männerveranstaltungen auf Bezirksebene,
  5. Mitarbeit bei besonderen Aufgaben im Kirchenbezirk.
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III. Abschnitt
Männerarbeit auf Landesebene

Die Männerarbeit auf der Landesebene wird vom Landesobmann, dem Landesbeauftragten als theologischem Leiter und dem Landesmitarbeiterkreis im Zusammenarbeit mit den hauptamtlichen Mitarbeitern getragen.
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A. Landesobmann

( 1 ) Der Landesobmann und sein Stellvertreter werden von der Landestagung auf Grund des Wahlvorschlages des Landesmitarbeiterkreises mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Der Landesbeauftragte holt die Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrats zu dem Wahlvorschlag ein.
( 3 ) Der Landesobmann erhält über seine Bestellung eine Berufungsurkunde des Landesbischofs.
( 4 ) Die Bestellung wird im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden veröffentlicht.
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B. Landesbeauftragter

( 1 ) Der Landesbeauftragte wird vom Landesbischof nach Anhörung des Landesmitarbeiterkreises berufen.
( 2 ) Ihm obliegt die theologische Leitung der Männerarbeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden.
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C. Landesmitarbeiterkreis

( 1 ) Der Landesmitarbeiterkreis besteht aus dem Landesobmann, seinem Stellvertreter, dem Landesbeauftragten, den Mitarbeitern der drei Landesteile, zwei Vertretern der Evangelischen Arbeitnehmerschaft, einem Vertreter der Evangelischen Bauernarbeit, einem Vertreter der Evangelischen Handwerkerarbeit.
( 2 ) Die Mitarbeiter der Landesteile Nord-, Mittel- und Südbaden (je 1 Theologe und 2 Nichttheologen) werden auf Vorschlag der Bezirksarbeitskreise von der Landestagung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
( 3 ) Die hauptamtlichen Mitarbeiter der Männerarbeit (mit Ausnahme des Landesbeauftragten) gehören dem Landesmitarbeiterkreis mit beratender Stimme an.
( 4 ) Der Landesmitarbeiterkreis tagt jährlich mindestens zweimal.
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D. Landestagung

( 1 ) Der Landestagung gehören der Landesmitarbeiterkreis, die Bezirksmännerpfarrer, die Bezirksobmänner und deren Stellvertreter, die hauptamtlichen Mitarbeiter der Männerarbeit an.
( 2 ) Jährlich findet eine Landestagung statt.
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E. Aufgaben

( 1 ) des Landesobmannes
  1. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Landesmitarbeiterkreises und der Landestagung.
  2. Der Landesobmann und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Dienstbesprechungen der hauptamtlichen Mitarbeiter teilzunehmen. Sie sind zu diesen Sitzungen einzuladen.
( 2 ) des Landesmitarbeiterkreises
  1. Beratung aller Fragen und Aufgaben der Männerarbeit,
  2. Planung und Vorbereitung der Landestagung und von Männerveranstaltungen auf Landesebene,
  3. Beratung des Haushaltsplanes der Männerarbeit der Landeskirche,
  4. Nominierung der Kandidaten für die Wahl des Landesobmannes und seines Stellvertreters,
  5. Mitwirkung bei der Bestellung des Landesbeauftragten.
( 3 ) der Landestagung
  1. Planung, Beratung und Auswertung der Männerarbeit in der Landeskirche,
  2. Erfahrungsaustausch und Kontaktaufnahme mit anderen Werken der Landeskirche,
  3. Wahl des Landesobmannes und seines Stellvertreters und der Mitarbeiter der drei Landesteile im Landesmitarbeiterkreis.
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IV. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.