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Orientierungshilfe
der Evangelischen Landeskirche in Baden für Pfarrer,
Pfarrgemeinden, Kirchenbezirke und Einrichtungen
der freien und öffentlichen Wohlfahrtspflege

Vom 4. Oktober 1983

(GVBl. S. 143)

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Der Dienst der Verkündigung und Seelsorge an evangelischen Gemeindegliedern in Einrichtungen der freien und öffentlichen Wohlfahrtspflege

Mit dieser Orientierungshilfe wendet sich der Evangelische Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk in Baden
  • an Ältestenkreise bzw. Kirchengemeinderäte mit der Bitte, die Seelsorge in Einrichtungen, die im Bereich der Pfarrgemeinde liegen, als wichtige Aufgabe zu sehen und diese, soweit möglich, zu intensivieren,
  • an die mit der Seelsorge in solchen Einrichtungen beauftragten Pfarrer und Mitarbeiter, die Orientierungshilfe will aufgetretene Unklarheiten im Blick auf Auftrag und Zuständigkeit beseitigen und die Integration der Seelsorge in die Ortsgemeinde fördern,
  • an die Träger und Leitungen der Einrichtungen der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege mit der Bitte, die Wahrnehmung des Auftrages der Verkündigung und Seelsorge in ihrem Bereich, soweit dies möglich ist, zu unterstützen.
1
Der Auftrag
1.1
Die Evangelische Landeskirche in Baden sorgt gemeinsam mit den örtlichen Pfarrgemeinden und den Kirchenbezirken dafür, daß den evangelischen Gemeindegliedern
  • regelmäßig Gottes Wort verkündigt
  • und die Sakramente dargereicht werden (Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden § 12 Abs. 1).
1.2
Dieser Dienst wird in der Regel wahrgenommen durch das Pfarramt der Pfarrgemeinde, in der die Mitglieder der Landeskirche wohnen (Grundordnung § 11 Abs. 1).
1.3
1Die besondere Situation, in der sich evangelische Gemeindeglieder befinden (z.B. Kranke oder Behinderte), aber auch die Größe und die besonderen Anforderungen einer Einrichtung können es nötig machen, daß eine Pfarrgemeinde zusätzlich Aufgaben der Verkündigung und Seelsorge innerhalb einer Einrichtung wahrnimmt. 2Der kirchliche Dienst innerhalb einer Einrichtung soll in enger Zusammenarbeit mit der Pfarrgemeinde geschehen und die evangelischen Gemeindeglieder in einer Einrichtung nach ihren Möglichkeiten am Leben der Gemeinde am Ort beteiligen. 3Dies gilt insbesondere auch für Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes, die ihren Dienst als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche verstehen.
1.4
1Der kirchliche Dienst in den Einrichtungen wendet sich zunächst an evangelische Gemeindeglieder. 2Darüber hinaus wird Verkündigung und Seelsorge auch all denen angeboten, die diesen Dienst begehren und an Gottesdiensten und sonstigen Veranstaltungen teilnehmen möchten. 3In keinem Fall aber dürfen sich dadurch Mitglieder anderer Kirchen in falscher Weise vereinnahmt fühlen. 4Mit Seelsorgern anderer Konfessionen ist eine Zusammenarbeit im Geiste ökumenischer Aufgeschlossenheit anzustreben.
2.
Die Wahrnehmung des kirchlichen Dienstes in Einrichtungen
2.1
1Für evangelische Gemeindeglieder, die in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege leben, ist in der Regel die örtliche Pfarrgemeinde zuständig, in deren Bereich eine solche Einrichtung liegt.
2Der Ältestenkreis bzw. Kirchengemeinderat der Ortsgemeinde trägt die Verantwortung dafür, daß der kirchliche Dienst in solchen Einrichtungen in ausreichender und angemessener Form erfolgt (Grundordnung § 22 Abs. 1). 3In der Regel wird die Verkündigung und Seelsorge vom örtlichen Gemeindepfarrer wahrgenommen. 4Darüber hinaus können an der Seelsorge in der Gemeinde tätige Gemeindediakone sowie sonstige haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter beteiligt werden.
5Außerdem kann der Evangelische Oberkirchenrat zur Ergänzung des Dienstes der Pfarrgemeinde zusätzliche kirchliche Mitarbeiter (z.B. Pfarrer mit Teildeputat) mit dem Dienst in Einrichtungen beauftragen. 6Planung und Durchführung des kirchlichen Dienstes ist auch dann in Absprache und in enger Verbindung mit der örtlichen Pfarrgemeinde durchzuführen. 7Der zuständige Ältestenkreis soll über den Dienst regelmäßig informiert werden. 8Anfallende Sachkosten sind von der örtlichen Pfarrgemeinde zu tragen.
2.2
1In großen Einrichtungen kann der Evangelische Oberkirchenrat landeskirchliche Pfarrstellen einrichten (z.B. in großen Krankenhäusern, in Einrichtungen der Altenpflege, Behindertenpflege usw.).
2Der Inhaber der landeskirchlichen Pfarrstelle ist für die Verkündigung und Seelsorge an evangelischen Gemeindegliedern in seinem Bereich zuständig. 3Die Dienstaufsicht liegt beim Dekan. 4Die Visitation wird in sechsjährigem Turnus vom zuständigen Bezirkskirchenrat durchgeführt.
5Aus den Bewohnern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Leitung der Einrichtung soll ein dem Ältestenkreis entsprechender Mitarbeiterkreis gebildet werden (Grundordnung § 63 Abs. 2).
6Der landeskirchliche Pfarrer in einer solchen Einrichtung ist zur engen Zusammenarbeit mit der örtlichen Pfarrgemeinde verpflichtet. 7Amtshandlungen für evangelische Gemeindeglieder, die im Bereich einer Einrichtung leben, werden sinnvollerweise von dem darin tätigen Pfarrer vorgenommen. 8Das zuständige Gemeindepfarramt der Ortsgemeinde kann dafür eine allgemeine Abmeldung (Generaldimissoriale) erteilen. 9Eine Eintragung der Amtshandlung erfolgt in den Kirchenbüchern der Pfarr- bzw. Kirchengemeinde (vgl. Grundordnung §§ 55–57).
2.3
1Es liegt im Sinne des Priestertums aller Gläubigen, daß evangelische Mitarbeiter in solchen Einrichtungen entsprechend ihren Möglichkeiten und Gaben an der seelsorgerlichen Begleitung der ihnen anvertrauten Patienten und Heimbewohner teilnehmen. 2Insbesondere werden Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk angeschlossen sind, bemüht sein, den von der Ortsgemeinde oder Landeskirche angebotenen Dienst durch eigene Initiativen zu ergänzen und zu vertiefen (durch Andachten, Besuchsdienste usw.).
3Die Evangelische Landeskirche bietet den mit der Verkündigung und Seelsorge Beauftragten Möglichkeiten der Zurüstung und Fortbildung an.
4Sofern eine Einrichtung beabsichtigt, den Dienst der Seelsorge in ihrem Bereich durch den zusätzlichen Einsatz von Mitarbeitern zu intensivieren, sollte die Beauftragung im Einvernehmen mit der Landeskirche erfolgen.
3.
Die Zusammenarbeit von Kirche und Einrichtungen
1Der Dienst der Verkündigung und Seelsorge in Heimen und Anstalten hat Rücksicht zu nehmen auf die berechtigten Anliegen einer solchen Einrichtung (z.B. auf die Hausordnung und den Tagesablauf).
2Umgekehrt wird von der Leitung der Einrichtung erwartet, daß sie für den Dienst der Kirche aufgeschlossen ist und diesen nach Möglichkeit unterstützt.
3Von daher ergeben sich folgende Anregungen,
3.1
1Eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Pfarrgemeinde und der kirchlichen Mitarbeiter mit der Leitung der Einrichtung und ihren Mitarbeitern sind eine wichtige Voraussetzung dafür, daß der Dienst der Verkündigung und Seelsorge gelingen kann. 2Diese Zusammenarbeit kann dadurch verstärkt werden, daß Vertreter oder Mitarbeiter der Einrichtungen entsprechend der einschlägigen Bestimmungen in den Ältestenkreis oder Diakonieausschuß gewählt werden.
3.2
1Pfarrer und sonstige Mitarbeiter sind verpflichtet, Gottesdienste und Veranstaltungen sowie Sprech- und Besuchszeiten mit der zuständigen Leitung abzusprechen. 2Die sich aus der besonderen Situation einer Einrichtung ergebende Ordnung ist zu respektieren insbesondere im Blick auf die zeitliche Ansetzung von Veranstaltungen und von Besuchen.
3Es empfiehlt sich, daß die kirchlichen Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen mit der Leitung der Einrichtung zu Besprechungen zusammenkommen.
3.3
1Als Voraussetzung für die Durchführung des kirchlichen Dienstes wird von der Leitung der Einrichtung erwartet, daß sie
  • entsprechende Räume für Gottesdienst und Seelsorge zur Verfügung stellt
  • und daß Mitarbeiter der Einrichtung, soweit nötig, bei Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen behilflich sind.
2Die technischen Einrichtungen (z.B. Übertragung von Gottesdiensten und Andachten in die Zimmer der Patienten), die Vorbereitung eines Gottesdienstraumes, der Transport von Patienten, die Vorbereitung von Abendmahlsfeiern in Zimmern bzw. auf Stationen – all dies setzt eine aufgeschlossene Haltung der Leitung und der Mitarbeiter einer Einrichtung voraus.
3.4
1Verkündigung und Seelsorge müssen sich auf die besondere Situation der Patienten bzw. Heimbewohner einstellen. 2Darum sind diese sowie die verantwortlichen Mitarbeiter nach Möglichkeit an Planung und Durchführung des kirchlichen Dienstes zu beteiligen. 3Je mehr es gelingt, deutlich zu machen, daß der kirchliche Dienst in solchen Einrichtungen im Interesse der jeweiligen Patienten, Bewohner und Mitarbeiter liegt, desto mehr wird auch die Integration dieses Dienstes in das Gesamte einer Einrichtung liegen.
4Die Bedeutung des kirchlichen Dienstes der Verkündigung und Seelsorge wird immer mehr auch von Trägern und verantwortlichen Leitern von Einrichtungen als wesentlich und hilfreich erkannt. 5Die Evangelische Landeskirche sorgt dafür, daß für diese Aufgabe auch die dafür nötigen und geeigneten Mitarbeiter zur Verfügung stehen.

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