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Kirchliches Gesetz über die Vertretung
von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen
Landeskirche in Baden (Pfarrvertretungsgesetz - PfVertrG)

Vom 27. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 6, S. 15)
geändert am 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 4, S. 8)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Grundsätzliches und Aufgabenbereich

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§ 1
Grundsatz

Aus der Dienstgemeinschaft zwischen den Pfarrerinnen und Pfarrern und den zuständigen Leitungsorganen der Landeskirche ergibt sich, dass Pfarrerinnen und Pfarrer an der Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse beteiligt werden. Für die daraus entstehenden Aufgaben, die auch die Fürsorge für die Einzelnen umfassen, wird eine Vertretung gebildet. Diese schließt die Vertretung der Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone, der im Probedienst stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Lehrvikarinnen und Lehrvikare nach Maßgabe dieses Gesetzes mit ein.
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§ 2
Zusammensetzung der Pfarrvertretung

( 1 ) Die Pfarrvertretung umfasst die auf der Ebene der Kirchenbezirke gewählten Bezirkspfarrvertretungen, deren Gesamtversammlung und den Vorstand der Pfarrvertretung.
( 2 ) Der Gesamtversammlung gehören an:
  1. die gewählten Bezirkspfarrvertretungen sowie im Abwesenheitsfall deren Stellvertretungen,
  2. die in der konstituierenden Sitzung der Gesamtversammlung hinzugewählten Personen,
  3. die vom Vorstand der Pfarrvertretung in die Gesamtversammlung berufenen Personen,
  4. eine von den Pfarrerinnen und Pfarrern, die ausschließlich im Evangelischen Oberkirchenrat tätig sind, gewählte Person sowie im Abwesenheitsfall deren Stellvertretung.
  5. als beratende Mitglieder
    1. die Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung,
    2. für jede Ausbildungsgruppe der Lehrvikarinnen und Lehrvikare eine von der Ausbildungsgruppe entsandte Person, soweit der Mitwirkung keine ausbildungsbedingten Termine entgegenstehen.
( 3 ) Die Gesamtversammlung wählt den Vorstand der Pfarrvertretung, der eine Person für das Vorsitzendenamt wählt.1#
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§ 3
Tagungen, Sitzungen

( 1 ) Die Gesamtversammlung wird vor Beginn der Amtszeit nach der Wahl der Bezirkspfarrvertretungen zu ihrer konstituierenden Sitzung einberufen.
( 2 ) Nach der konstituierenden Sitzung tagt die Gesamtversammlung mindestens einmal und höchstens zweimal jährlich. Die Gesamtversammlung wird von der Person im Vorsitzendenamt der Pfarrvertretung geleitet.
( 3 ) Der Vorstand der Pfarrvertretung tagt mindestens viermal bis sechsmal jährlich. Er wird von der Person im Vorsitzendenamt der Pfarrvertretung geleitet.
( 4 ) Gesamtversammlung und Vorstand können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.
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§ 4
Allgemeine Aufgaben

( 1 ) Die Bezirkspfarrvertretungen, die Gesamtversammlung und der Vorstand nehmen in partnerschaftlichem Dialog mit den zuständigen Leitungsorganen der Landeskirche und des Kirchenbezirks die Berufsinteressen der von ihnen Vertretenen wahr und unterstützen berechtigte berufliche, gesundheitliche und soziale Anliegen der Vertretenen gegenüber den zuständigen Leitungsorganen. Hiervon bleibt das Recht der Vertretenen unberührt, eigene Anliegen den nach der Grundordnung zuständigen Leitungsorganen selbst vorzutragen.
( 2 ) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen wirkt der Vorstand der Pfarrvertretung an Entscheidungen der Kirchenleitung mit.
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§ 5
Aufgaben der Bezirkspfarrvertretung

( 1 ) Die Bezirkspfarrvertretung nimmt ihre Aufgaben nach § 4 in ihrem Kirchenbezirk insbesondere wahr,
  1. in der Erörterung allgemeiner Handhabungen im Bereich des Dienstrechts mit Dekaninnen und Dekanen, Schuldekaninnen und Schuldekanen sowie den örtlichen Pfarrkonventen,
  2. in der Aufnahme dienstlicher Anliegen der von ihr vertretenen Pfarrerinnen und Pfarrer,
  3. in der Vertretung dienstlicher Anliegen der von ihr vertretenen Pfarrerinnen und Pfarrer gegenüber den kirchenbezirklichen Leitungsgremien im Rahmen der insoweit bestehenden Zuständigkeit,
  4. in der Vermittlung der Anliegen der von ihr vertretenen Pfarrerinnen und Pfarrer in der Gesamtversammlung.
( 2 ) Die Bezirkspfarrvertretung kann auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers diese oder diesen bei Dienstgesprächen mit der Dekanin oder dem Dekan, mit der Schuldekanin oder dem Schuldekan begleiten. Auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers kann die Begleitung bei einem Dienstgespräch auch durch die Bezirkspfarrvertretung eines anderen Kirchenbezirkes oder durch ein Mitglied des Vorstandes erfolgen.
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§ 6
Aufgaben des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand wirkt mit bei der Vorbereitung kirchengesetzlicher und sonstiger allgemeiner Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, Versorgung, Aus-, Fort- und Weiterbildung der Vertretenen, die Grundsätze der Stellenplanung, den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die sozialen Belange der Vertretenen betreffen. Dem Vorstand ist rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Regelungsentwürfen zu geben. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen und beginnt mit der elektronischen Übersendung des Regelungsentwurfs. Die Frist kann in begründeten Fällen einvernehmlich verkürzt oder verlängert werden. Die Stellungnahme des Vorstands ist vom Evangelischen Oberkirchenrat den zuständigen Leitungsorganen der Landeskirche vorzulegen. Der Vorstand kann den zuständigen Leitungsorganen der Landeskirche von sich aus Vorschläge für allgemeine Regelungen zuleiten.
( 2 ) Änderungen des Pfarrdienstgesetzes durch die Evangelische Kirche in Deutschland werden dem Vorstand vom Evangelischen Oberkirchenrat nach ihrem Inkrafttreten formlos bekannt gegeben. Eine Mitwirkung nach Absatz 1 erfolgt in den Fällen des § 107 Abs. 1 PfDG.EKD nur dann, wenn die Rechtsänderung auch zu einer gesetzgebenden Tätigkeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden führt.
( 3 ) Der Vorstand wirkt formell in personellen und sozialen Angelegenheiten einzelner Pfarrerinnen und Pfarrer auf deren Antrag mit
  1. bei Versetzung auf eine andere Stelle, soweit nicht das Dienstrecht eine Versetzbarkeit ohne besondere Voraussetzungen vorsieht,
  2. bei Versetzung in den Wartestand,
  3. bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
  4. bei dem Widerruf des Dienstverhältnisses in der Probedienstzeit,
  5. bei der Entlassung in der Probedienstzeit,
  6. bei Gewährung von Beihilfen, Unterstützung und sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
  7. bei Versagung der Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung,
  8. bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Dienstherrn gegen die Pfarrerin oder den Pfarrer,
  9. bei Disziplinarverfahren als beistehende oder bevollmächtigte Person gemäß § 27 DG.EKD.
In Fällen der formellen Mitwirkung ist dem Vorstand die beabsichtigte Maßnahme mit dem wesentlichen Sachverhalt und den Unterlagen rechtzeitig bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr zu erörtern. Weicht die Stellungnahme des Vorstands von der Ansicht des zuständigen Leitungsorgans ab, sollen sich die Parteien um eine Einigung bemühen. Lässt sich eine Einigung nicht erreichen, entscheidet das zuständige Leitungsorgan in eigener Verantwortung und gibt dem Vorstand seine Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt.
( 4 ) Der Vorstand kann sich auf Bitten einzelner Pfarrerinnen und Pfarrer in allen dienstlichen Angelegenheiten an den Evangelischen Oberkirchenrat wenden und an Dienstgesprächen teilnehmen.
( 5 ) Der Vorstand berät und schult die Bezirkspfarrvertretungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5.
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§ 7
Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung

( 1 ) Das Verfahren zur Bestellung einer Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung sowie deren Aufgabenkreis und Rechtsstellung und die Einrichtung eines Konventes der Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung regelt eine Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrats.
( 2 ) Die Vertrauensperson wird von dem Vorstand der Pfarrvertretung bei der Beratung von Angelegenheiten, die der Mitwirkung des Vorstands nach § 6 Abs. 1 unterliegen und die Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung als Gruppe betreffen, rechtzeitig vor einer Stellungnahme angehört. Nehmen der Vorstand und die Vertrauensperson bei einer Angelegenheit unterschiedliche Positionen ein, so gibt der Vorstand das abweichende Votum der Vertrauensperson mit ihrer Stellungnahme gesondert weiter.
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Abschnitt 2
Wahl und Zusammensetzung der Pfarrvertretung

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§ 8
Wahlberechtigung und Ausübung der Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle Pfarrerinnen und Pfarrer, soweit sie am 1. Mai des Jahres, das der Amtszeit der Pfarrvertretung voraus geht, in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen. Ausgenommen sind diejenigen, die in den Ruhestand versetzt sind oder die beurlaubt sind. Abweichend von Satz 2 sind Personen, die aus kirchlichem Interesse beurlaubt sind (§ 70 PfDG.EKD), wahlberechtigt, wenn sie einer beruflichen Tätigkeit im kirchlichen oder diakonischen Dienst im räumlichen Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden nachgehen.
Insbesondere wahlberechtigt sind auch
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich in Elternzeit befinden,
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach Artikel 94 Abs. 2 GO zur Erfüllung eines kirchlichen Auftrages in den Staatsdienst übernommen wurden.
Die Voraussetzungen müssen zum Wahltag noch vorliegen.2#
( 2 ) Die Wahlberechtigung wird durch die Wahl der Bezirkspfarrvertretung ausgeübt. Die Wahlberechtigung bezieht sich dabei auf die Wahl der Bezirkspfarrvertretung in dem Kirchenbezirk, in dem die Person zum 1. Mai des Jahres, das der Amtszeit der Pfarrvertretung vorausgeht, ihren Dienstsitz hat.3#
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die zum 1. Mai des Jahres, das der Amtszeit der Pfarrvertretung vorausgeht, ausschließlich im Evangelischen Oberkirchenrat beschäftigt sind, üben ihre Wahlberechtigung durch die Wahl der Person nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 sowie deren Stellvertretung aus. 4#
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand, denen kein Dienstauftrag erteilt ist, nehmen ihre Wahlberechtigung entsprechend der letzten Pfarrstelle oder entsprechend dem zuletzt erteilten Dienstauftrag nach Absätzen 2 und 3 wahr.
( 5 ) Für Nachwahlen ist für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeitpunkte auf den Tag der Nachwahl abzustellen.5#
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§ 9
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar ist, wer gemäß § 8 Abs. 1 wahlberechtigt ist und am Stichtag nach § 8 Abs. 1 seit mindestens sechs Monaten in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche steht. Eine Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Nicht wählbar sind
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand, denen kein Dienstauftrag nach § 23 Abs. 1 AG-PfDG.EKD erteilt wurde,
  2. Mitglieder des Kollegiums des Evangelischen Oberkirchenrates und deren stellvertretende Personen,
  3. Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter im Evangelischen Oberkirchenrat,
  4. Mitglieder des Landeskirchenrates,
  5. Dekaninnen und Dekane, Schuldekaninnen und Schuldekane sowie deren Stellvertretungen.
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§ 10
Verordnungsermächtigung

Der Landeskirchenrat trifft in einer Rechtsverordnung Regelungen zu Wahlverfahren, Wahlprüfung, Konstituierung und Zusammensetzung der Pfarrvertretung nach diesem kirchlichen Gesetz. Weiterhin kann der Landeskirchenrat in einer Rechtsverordnung konkretisierende Ergänzungen zu Wahlberechtigung und Wählbarkeit vorsehen.7#
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§ 11
- aufgehoben -8#

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§ 12
- aufgehoben -9#

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§ 13
- aufgehoben -10#

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§ 14
- aufgehoben -11#

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§ 15
- aufgehoben -12#

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§ 16
- aufgehoben -13#

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Abschnitt 3
Sonstige Regelungen und Abschlussregelungen

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§ 17
Amtszeit

Die Pfarrvertretung wird auf sechs Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt zum 1. Januar des ersten Jahres der Amtszeit und endet zum 31. Dezember des letzten Jahres der Amtszeit.
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§ 18
Kosten

( 1 ) Die Kosten der Wahl der Bezirkspfarrvertretungen tragen die Kirchenbezirke.
( 2 ) Die Landeskirche trägt die Kosten der Gesamtversammlung der Pfarrvertretung und des Vorstands. Dies schließt die Kosten für Sitzungen und Tagungen sowie die sachkundige Beratung ein. Der Betrag der erforderlichen Geschäftsführungskosten wird zwischen der landeskirchlichen Pfarrvertretung und dem Evangelischen Oberkirchenrat für den Zeitraum eines Doppelhaushaltes im Voraus festgelegt.
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§ 19
Freistellung vom Dienst

Für die Tätigkeit der Pfarrvertretung soll ein einzelnes Mitglied des Vorstandes der Pfarrvertretung in Höhe von bis zu einem halben Deputat von weiteren dienstlichen Verpflichtungen freigestellt werden. Die Freistellung erfolgt bei Personen, die ausschließlich im Religionsunterricht tätig sind, unter Berücksichtigung der schulischen Belange, ohne dass es zu einer Verkürzung des Freistellungszeitraumes insgesamt kommt.
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§ 20
Teilnahme an Sitzungen

( 1 ) Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats oder von ihnen beauftragte Mitarbeitende können auf Wunsch des Evangelischen Oberkirchenrats oder auf Wunsch der Pfarrvertretung zu den Sitzungen der Pfarrvertretung eingeladen werden.
( 2 ) Entscheidungen der Pfarrvertretung erfolgen in Abwesenheit der nach Absatz 1 eingeladenen Personen.
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§ 21
Schweigepflicht

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem kirchlichen Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Pfarrvertretung oder aus dem Dienstverhältnis. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Verhandlungsführung und das Verhalten der an der Sitzung Teilnehmenden. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Pfarrvertretung.
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§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. November 2021 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchliche Gesetz über die Vertretung von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Pfarrvertretungsgesetz) vom 14. April 2000 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert am 25. Oktober 2017 (GVBl. S. 230),
  2. die Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens der Pfarrvertretung (Pfarrvertretungswahl-RVO - PfVW-RVO) vom 12. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S.114).
( 3 ) Die zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Pfarrvertretung bleibt als landeskirchliche Pfarrvertretung bis zum 31. Dezember 2024 im Amt.
( 4 ) Die Bezirkspfarrvertretungen sollen bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählt sein. Die erste Amtszeit dauert bis zum 31. Dezember 2024. Stichtag für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der 1. Mai 2022.
( 5 ) Für die bis 31.12.2024 laufende Amtsperiode werden noch keine Mitglieder nach § 13 in die Gesamtversammlung berufen.14#
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Anlage zu § 10

Wahlbezirk 1:
Überlingen-Stockach, Konstanz, Villingen
Wahlbezirk 2:
Hochrhein, Markgräflerland, Breisgau-Hochschwarzwald, Freiburg
Wahlbezirk 3:
Emmendingen, Ortenau, Baden-Baden und Rastatt
Wahlbezirk 4:
Karlsruhe-Land, Karlsruhe, Badischer Enzkreis, Pforzheim, Bretten-Bruchsal
Wahlbezirk 5:
Südliche Kurpfalz, Mannheim, Heidelberg, Neckar-Bergstraße
Wahlbezirk 6:
Kraichgau, Neckargemünd und Eberbach, Mosbach, Adelsheim-Boxberg, Wertheim

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1 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des PfVertrG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 4, S. 8) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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2 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des PfVertrG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 4, S. 8) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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3 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des PfVertrG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 4, S. 8) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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4 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des PfVertrG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 4, S. 8) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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5 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des PfVertrG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 4, S. 8) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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6 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des PfVertrG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 4, S. 8) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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7 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des PfVertrG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 4, S. 8) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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8 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des PfVertrG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 4, S. 8) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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9 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des PfVertrG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 4, S. 8) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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10 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des PfVertrG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 4, S. 8) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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11 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des PfVertrG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 4, S. 8) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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12 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des PfVertrG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 4, S. 8) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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13 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des PfVertrG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 4, S. 8) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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14 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des PfVertrG vom 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 4, S. 8) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.