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Rechtsverordnung
zur Regelung der Fortbildung der Pfarrerinnen und
Pfarrer in den ersten Amtsjahren
(RVO-FEA)

Vom 29. November 2011

(GVBl. 2012 S. 8)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 AG-PfD.EKD folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Grundsätzliches

( 1 ) Während der Dauer des Probedienstes und in den ersten Amtsjahren im Pfarramt besteht für Pfarrerinnen und Pfarrer die Verpflichtung, am FEA-Programm (Fortbildung in den ersten Amtsjahren) gemäß den nachstehenden Regelungen teilzunehmen.
( 2 ) Das FEA-Proramm umfasst die Pflichtfortbildung (§ 2) sowie Möglichkeiten der freiwilligen Fortbildung (§ 3).
( 3 ) Die Pflichtfortbildung begleitet den Übergang von der Ausbildung in die Berufstätigkeit. Mit ihr beginnt die das gesamte Berufsleben begleitende Fortbildung.
( 4 ) Die Pflichtfortbildung erstreckt sich auf die ersten fünf Amtsjahre, wobei der Zeitraum mit der Übernahme in den Probedienst beginnt. Dieser Zeitraum verlängert sich um Zeiten einer Beurlaubung, wenn während dieser nicht mindestens ein hälftiger Dienstauftrag wahrgenommen wird.
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§ 2
Pflichtfortbildung

( 1 ) Die Pflichtfortbildung in den ersten Amtsjahren umfasst die in den folgenden Absätzen bezeichneten Maßnahmen:
  1. Eine jährliche Fortbildungsberatung;
  2. ein Coaching zum Berufseinstieg nach dem Probedienst;
  3. folgende Fortbildungskurse:
    1. Kurs „Leitungsverantwortung, Teambildung, Zeitmanagement und Gemeindeentwicklung“;
    2. Kurs „Führungskommunikation, Konfliktmanagement und Arbeitsrecht“ und
    3. Kurs „Verwaltung“;
  4. fünf Fortbildungskurse, die im Fort- und Weiterbildungsprogramm der Evangelischen Landeskirche in Baden als FEA-geeignet ausgeschrieben sind. Mindestens einmal müssen folgende Themenbereiche belegt werden:
    1. Diakonie,
    2. Gemeindepädagogik und
    3. Öffentlichkeitsarbeit.
Einer der anderen Fortbildungskurse kann durch einen einschlägigen Kurs des Religionspädagogischen Instituts ersetzt werden.
( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Fortbildungsveranstaltungen sind wie folgt zu belegen:
  1. Das Coaching zum Berufseinstieg (Absatz 1 Nr. 2) erfolgt zeitnah zum Antritt der ersten Stelle nach dem Probedienst;
  2. der Fortbildungskurs „Leitungsverantwortung, Teambildung, Zeitmanagement und Gemeindeentwicklung“ (Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a) muss im ersten Amtsjahr im Probedienst absolviert werden;
  3. der Fortbildungskurs „Führungskommunikation, Konfliktmanagement und Arbeitsrecht“ (Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b) soll im zweiten Amtsjahr absolviert werden;
  4. der Fortbildungskurs „Verwaltung“ (Absatz 1 Nr. 3 Buchst. c) soll in den ersten sechs Monaten nach Antritt der ersten Stelle nach dem Probedienst absolviert werden oder, wenn der erste Einsatz im hauptberuflichen Religionsunterricht erfolgt, in den ersten sechs Monaten nach Antritt der ersten Stelle des Gemeindepfarrdienstes.
  5. Von den in Absatz 1 Nr. 4 genannten Fortbildungskursen des Fort- und Weiterbildungsprogramms der Evangelischen Landeskirche in Baden ist einmal jährlich ein Kurs zu belegen.
( 3 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit setzt in der Regel voraus, dass die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Kurse sowie zwei der in Absatz 2 Nr. 5 genannten Fortbildungen belegt wurden.
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§ 3
Freiwillige Fortbildungsmaßnahmen

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren (§ 1 Abs. 4) können folgende Coachings in Anspruch nehmen:
  1. Coaching zu Beginn des Probedienstes,
  2. Coaching zur Vorbereitung der Bewerbung auf eine Pfarrstelle.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren (§ 1 Abs. 4) können, soweit es die dienstlichen Verpflichtungen zulassen, weitere Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung besuchen, wenn dies der Evangelische Oberkirchenrat genehmigt.
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§ 4
Beurlaubungen

( 1 ) Soweit eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in den ersten Amtsjahren (§ 1 Abs. 4) beurlaubt ist, ruht die Fortbildungsverpflichtung nach § 2. Fortbildungsangebote können jedoch freiwillig besucht werden, wenn entsprechende Plätze vorhanden sind und der Evangelische Oberkirchenrat die Fortbildung genehmigt..
( 2 ) Soweit eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in den ersten Amtsjahren (§ 1 Abs. 4) beurlaubt wurde und aus einer Beurlaubung, die länger als ein Jahr andauert, in den Dienst zurück kehrt, ist eine Fortbildungsberatung durchzuführen. In diesem Rahmen wird der Umfang und die Art der noch zu erfüllenden Pflichtfortbildungen (§ 2) erörtert und durch den Evangelischen Oberkirchenrat nach freiem Ermessen festgelegt. Der Evangelische Oberkirchernrat kann in diesem Rahmen von der Erfüllung einzelner Pflichtfortbildungen absehen oder die Wiederholung einer Pflichtfortbildung anordnen.
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§ 5
Weitere Personenkreise

( 1 ) Über die in § 1 Abs. 4 genannten Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren hinaus können an den Fortbildungsveranstaltungen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 nach Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates und soweit freie Plätze vorhanden sind, folgende Personen teilnehmen:
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach einer mindestens dreijährigen Beurlaubung in den Dienst zurückkehren,
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich nach einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit im allgemeinen kirchlichen Auftrag (§ 25 Abs. 1 PfDG.EKD) auf eine Gemeindepfarrstelle bewerben wollen bzw. auf eine solche berufen werden oder
  3. Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus einer anderen Gliedkirche der EKD in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden wechseln.
( 2 ) Soweit freie Plätze vorhanden sind, können auch andere Personen vom Evangelischen Oberkirchenrat zu den FEA-Veranstaltungen zugelassen werden.
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§ 6
Fortbildungskosten

( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden trägt die Kosten für die Teilnahme an den in dieser Rechtsverordnung geregelten Fortbildungsveranstaltungen. Eigenbeiträge der Teilnehmenden, welche der Evangelische Oberkirchenrat festlegt, können erhoben werden.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Fortbildungen für Personen nach § 5 Abs. 2. Die Übernahme der Fortbildungskosten für diesen Personenkreis aus anderen Rechtsgründen bleibt unberührt.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung tritt die Verordnung zur Regelung der Fortbildung der Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare in den ersten Amtsjahren vom 19. Mai 1998 (GVBl. S. 161) außer Kraft.
( 3 ) Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung bereits einen Teil der ersten Amtsjahre (§ 1 Abs. 4) absolviert haben, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.