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Kirchliches Gesetz
über besondere besoldungsrechtliche Maßnahmen
bei einer wirtschaftlich-finanziellen Notlage
(Notlagengesetz)

Vom 11. April 1986 (GVBl. S. 71),

zuletzt geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 108)

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§ 1

( 1 ) Der Landeskirchenrat hat ein Verfahren zur Feststellung der wirtschaftlich-finanziellen Notlage der Landeskirche einzuleiten, wenn trotz
  1. Heranziehung von Rücklagen,
  2. Einsparungen,
  3. Zurückstellung verzichtbarer und Einschränkung kirchlich notwendiger Arbeitsfelder und Aktivitäten,
  4. wertangemessener Veräußerung aufgebbaren Baubestands und
  5. Bemühungen um Erschließung neuer ordentliche Einnahmen
die Einnahmen aus Steuern, Staatsleistungen, eigenen Erträgen und freiwilligen Zuwendungen nicht ausreichen, die Personalkosten, die eingegangenen Rechtsverpflichtungen und die unerlässlichen Sachausgaben abzudecken.
( 2 ) Bei der Heranziehung von Rücklagen nach Absatz 1 Nr. 1 darf die allgemeine Ausgleichsrücklage (§ 15 KVHG) einen Mindestbetrag von 15 vom Hundert des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorausgehenden drei Haushaltsjahre, vermindert um die aus Kirchensteuern finanzierten vermögenswirksamen Ausgaben, nicht unterschreiten. Die Bürgschaftssicherungsrücklage (§ 16 KVHG) kann bis zu einem Mindestbetrag von 10 v.H. der bestehenden Bürgschaftsverpflichtungen herangezogen werden. Die Heranziehung der Betriebsmittelrücklage (§ 13 KVHG) und der Tilgungsrücklage (§ 17 KVHG) kommen nicht in Betracht. Das Gleiche gilt für von der Landessynode beschlossene zweckgebundene Sonderrücklagen für bestimmte Projekte.
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§ 2

( 1 ) Die Notlage wird durch kirchliches Gesetz festgestellt, wenn der Fehlbetrag nach § 1 nur durch Aufnahme von Schulden ausgeglichen werden kann, deren Höhe die vermögenswirksamen Ausgaben, abzüglich der vermögenswirksamen Einnahmen (§ 29 Ab. 1 KVHG), übersteigt und wenn innerhalb einer kurzen Frist eine Verbesserung der Finanzlage nicht zu erwarten ist. Einer Schuldenaufnahme gleichgestellt ist die Heranziehung der Rücklagen gemäß §§ 15 und 16 KVHG, sofern dabei die in § 1 Abs. 2 festgelegten Mindestbeträge insgesamt unterschritten werden.
( 2 ) Artikel 83 Abs. 2 Nr. 3 GO findet Anwendung.1#
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§ 3

( 1 ) Durch das die Notlage feststellende Gesetz können die Sonderzuwendung, das Urlaubsgeld und die Tätigkeitszulagen von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie von den Pfarrerinnen und Pfarrern gleichgestellten Personen (§ 30 AG-PfDG.EKD) sowie von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten bis zum Ende des laufenden Haushalts befristet gekürzt werden.2# Familienstand und Unterhaltsverpflichtungen sind angemessen zu berücksichtigen; Gehaltsverzichte nach § 5 Arbeitsplatzförderungsgesetz sind auf Antrag in voller Höhe anzurechnen.
( 2 ) Artikel 83 Abs. 2 Nr. 3 GO findet Anwendung. 3#
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§ 4

Bei Fortbestehen der festgestellten Notlage können die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis zum Ablauf des nächsten Doppelhaushalts durch Haushaltsgesetz verlängert werden.
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§ 5

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.
( 2 ) Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.

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1 ↑ Gem. Artikel 12 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung (GVBl. Nr. 7/2013 S. 108) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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2 ↑ Gemäß Artikel 13 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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3 ↑ Gem. Artikel 12 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung mit Wirkung vom 1. Juni 2013 (GVBl. S. 108, 109).