.Pauschalvertrag
Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats
Pauschalvertrag
zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland
und der Verwertungsgesellschaft WORT
über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen
Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats
vom 9. August 1989
(GVBl. S. 191)
#Zwischen der EKD und der Verwertungsgesellschaft WORT wurde im vergangenen Jahr der nachstehend abgedruckte Pauschalvertrag abgeschlossen. 2 Auf folgende Punkte möchten wir besonders hinweisen:
- Mit dem Pauschalvertrag wird abgegolten:1 Das Herstellen von Fotokopien und sonstigen Vervielfältigungen auch in größeren Stückzahlen (der Pauschalvertrag verwendet hier die Formulierung »auch mehr als sieben Exemplare«).2 Allerdings dürfen in der Regel nicht ganze Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften abgelichtet oder sonst vervielfältigt werden, sondern stets nur »kleine Teile eines Druckwerkes oder einzelne Beiträge, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind« (§ 2 des Pauschalvertrages in Verbindung mit § 53 Abs. 2, Ziff. 4 und Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes).3 Wer ganze Bücher oder Zeitschriften vervielfältigen will, muß grundsätzlich vorher die Einwilligung des Berechtigten einholen (§ 53 Abs. 4 UrhG). 4 Das Gesetz läßt nur zwei eng gefaßte Ausnahmen zu, in denen ohne diese Einwilligung vervielfältigt werden darf, jedoch immer nur in geringer Zahl, nämlich als »einzelne Vervielfältigungsstücke« und stets nur zum eigenen Gebrauch. 5 Die beiden Ausnahmen sind
- Vervielfältigungen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage ein eigenes Exemplar des Buches oder der Zeitschrift verwendet wird,
- Vervielfältigung eines seit mindestens 2 Jahren vergriffenen Werkes (vgl. im einzelnen § 53 Abs. 2 und 4 UrhG).
6 Wichtig ist, daß die Vervielfältigungen stets nur zum »eigenen Gebrauch« der Landeskirchen, Kirchengemeinden usw. angefertigt werden dürfen. 7 Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden (§ 53 Abs. 5 UrhG).8 Noten sind vom Pauschalvertrag nicht erfaßt. 9 Möglicherweise wird insoweit ein Pauschalvertrag mit der Verwertungsgesellschaft Musikedition abgeschlossen (vgl. hierzu Bekanntmachung vom 2.5.1989 (GVBl. S. 102). - Einbezogene Bereiche:Der Pauschalvertrag deckt das Herstellen von Vervielfältigungen in folgenden Bereichen ab:
- in Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung sowie im Konfirmandenunterricht,
- in Bibliotheken und Büchereien,
- Fotokopien im Verwaltungsbereich und in sonstigen Bereichen kirchlicher Arbeit, soweit sie von Berechtigten angefertigt werden (s. unter 3.).
- Berechtigt sind:1 Die EKD, die Gliedkirchen der EKD, ihre Untergliederungen, wie Gottesdienste, Kirchengemeinden und deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen.2 Es ist vorgesehen, daß die EKD der Verwertungsgesellschaft WORT ein entsprechendes Verzeichnis zur Verfügung stellt. 3 Dieses Verzeichnis liegt jedoch noch nicht in beiderseits gebilligter Fassung vor. 4 Auf Wunsch der VG WORT stellt auch die einzelne Landeskirche für ihren Bereich ein Verzeichnis der Berechtigten zur Verfügung.5 Für das Gebiet der kirchlichen Hochschulen und Fachhochschulen wird, soweit erforderlich, ggf. ein zusätzlicher Pauschalvertrag abgeschlossen. 6 Nicht erfaßt ist der Bereich der Diakonie. 7 Die Diakonie wird ggf. einen gesonderten Pauschalvertrag abschließen.