.Pauschalvertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Pauschalvertrag
zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland
und der Verwertungsgesellschaft WORT
über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen
Vom 11./19. Februar 1988
(ABl. EKD S. 57)
mit nachfolgenden Ergänzungsvereinbarungen
Nachstehend wird der Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT, München, über die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke vom 11./19. Februar 1988 veröffentlicht.
Hannover, den 3. März 1988
Evangelische Kirche in Deutschland
– Kirchenamt –
Hammer
Präsident
Zwischen
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, vertreten durch den Rat der EKD, dieser vertreten durch den Ratsvorsitzenden und den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, im folgenden »EKD« genannt
und
der Verwertungsgesellschaft WORT, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, vereinigt mit der Verwertungsgesellschaft Wissenschaft, Goethestr. 49, 80336 München, gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand, im folgenden »VG WORT« genannt,
wird folgender Vertrag geschlossen.
####§ 1
Vertragsgegenstand
- Dieser Vertrag betrifft die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke
- in Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung gem. § 53 Abs. 3 UrhG sowie im Konfirmandenunterricht,
- in Bibliotheken und Büchereien,
- sowie Kopien, die in einer Stückzahl gefertigt werden, welche nicht mehr als die Herstellung »einzelner Vervielfältigungsstücke« im Sinne von § 53 Abs. 2 UrhG anzusehen ist.
- 1 Dieser Vertrag bezieht sich nur auf Vervielfältigungen für den eigenen Gebrauch der EKD, der Gliedkirchen der EKD und ihrer Untergliederungen, der Kirchengemeinden sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen (siehe anliegendes Verzeichnis). 2 Nicht umfaßt ist insbesondere der Bereich der Diakonie.
- Der Bereich der kirchlichen Hochschulen und Fachhochschulen bleibt einer gesonderten Regelung vorbehalten.
- Die Vertragschließenden gehen davon aus, daß als Herstellung »einzelner Vervielfältigungsstücke« i.S. von § 54 Abs. 1 UrhG die Fertigung von höchstens sieben Exemplaren anzusehen ist.
§ 2
Rechteeinräumung
1 Mit diesem Vertrag erteilt die VG WORT der EKD die Erlaubnis, im Rahmen von § 1 Ziff. 1c) auch mehr als »einzelne Vervielfältigungsstücke«, also mehr als sieben Exemplare herzustellen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 oder 3 UrhG vorliegen. 2 § 53 Abs. 4 bis 6 bleiben unberührt.
#§ 3
Höhe der Pauschalvergütung
Für die für Vervielfältigungen nach § 1 dieses Vertrages gem. § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG anfallende Vergütung einschließlich der Vergütungsansprüche für Rechteeinräumung gemäß § 2 dieses Vertrages bezahlt die EKD an die VG WORT eine jährliche Pauschalsumme in Höhe von DM 75 000,- zuzüglich Umsatzsteuer (derzeit 7 %).
#§ 4
Fälligkeit der Vergütung
Die jährliche Pauschalvergütung wird jeweils am 30. Juni des laufenden Jahres fällig, erstmals zum 30. Juni 1988.
#§ 5
Freistellungsklausel
1 In Bezug auf Vervielfältigungen, welche im Rahmen von §§ 1 und 2 dieses Vertrages hergestellt werden, stellt die Verwertungsgesellschaft WORT die EKD von allen etwaigen Ansprüchen von Urhebern oder Inhabern von Nutzungsrechten, auch soweit diese durch Verwertungsgesellschaften vertreten sind, frei. 2 Die EKD verpflichtet sich, etwaige dritte Anspruchsteller an die VG WORT zu verweisen und mit diesen ohne Abstimmung mit der VG WORT keine Vereinbarung zu treffen.
#§ 6
Laufzeit
1 Dieser Vertrag beginnt am 1. Januar 1988 und läuft zunächst bis 31. Dezember 1990.
2 Wird er nicht von einer der Parteien durch eingeschriebenen Brief mindestens sechs Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.
#§ 7
Vorjahre
Die Abgeltung der Ansprüche der VG WORT für Vervielfältigungen gemäß §§ 1 und 2 dieses Vertrages für die Vorjahre bleibt einer gesonderten Regelung vorbehalten.
Hannover, den 11. Februar 1988 | München, den 19. Februar 1988 |
Für die Evangelische Kirche in Deutschland | Für die VG WORT, |
Bischof Dr. Kruse | vereinigt mit der VG Wissenschaft |
Vorsitzender des Rates der EKD | Dr. Ferdinand Melichar |
Hammer | Ulrich Staudinger |
Präsident |
I. Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag vom 11. /19.02.1988
Zwischen
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, vertreten durch den Rat der EKD,
dieser vertreten durch den Ratsvorsitzenden und den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD
im folgenden „EKD“ genannt
und
der VERWERTUNGSGESELLSCHAFT WORT, rechtsfähiger Verein kraft
Verleihung, vereinigt mit der VG Wissenschaft
Goethestr. 49, 80336 München
gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand
im folgenden "VG WORT" genannt
wird folgende
1. E R G Ä N Z U N G S V E R E I N B A R U N G
zum Vertrag vom 11./19.02.1988 geschlossen.
#§ 1
Vertragsgegenstand
Gegenstand dieser Ergänzungsvereinbarung ist die Regelung von Vergütungsansprüchen nach § 54 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UrhG bezüglich der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke in Hochschulen und Fachhochschulen der EKD und ihrer Gliedkirchen, soweit es um Fotokopiergeräte geht, die von den Hochschulen und Fachhochschulen selbst betrieben und allgemein genutzt werden.
#§ 2
Höhe der Pauschalvergütung
- Als für Vervielfältigungen nach § 1 dieser Ergänzungsvereinbarung entfallende Vergütung bezahlt die EKD beginnend mit dem 1.1.1988 eine jährliche Pauschalvergütung Höhe von DM xx.xxx,xx zuzügl. Umsatzsteuer (derzeit 7 %) an die VG WORT.
- Für die zurückliegende Zeit (1. Juli 1985 bis 31. Dez. 1987) bezahlt die EKD einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von DM xx.xxx,xx zuzügl. Umsatzsteuer an die VG WORT.
§ 3
Fälligkeit der Vergütung
1 Die jährliche Pauschalvergütung wird analog zum Vertrag vom 11./19.02.1988 jeweils zum 30.06. des laufenden Jahres fällig.
2 Der für die vor 1991 liegenden Jahre zu bezahlende Betrag wird 4 Wochen nach Abschluss dieses Vertrages fällig.
#§ 4
Laufzeit
1 Diese Ergänzungsvereinbarung beginnt am 1.Jan.1988 und läuft zunächst bis 31. Dez. 1992.
2 Wird sie nicht von einer der Parteien durch eingeschriebenen Brief mindestens 6 Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr.
##2. Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag vom 11./19.02.1988
Zwischen
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, vertreten durch den Rat der EKD,
dieser vertreten durch den Ratsvorsitzenden und den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD
im folgenden „EKD“ genannt
und
der VERWERTUNGSGESELLSCHAFT WORT, rechtsfähiger Verein kraft
Verleihung, vereinigt mit der VG Wissenschaft
Goethestr. 49, 80336 München
gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand
im folgenden "VG WORT" genannt
wird folgende
2. E R G Ä N Z U N G S V E R E I N B A R U N G
zum Vertrag vom 11./19.02.1988 geschlossen.
#§ 1
Vertragsgegenstand
- Dieser Vertrag betrifft die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke in den neuen Bundesländern für den eigenen Gebrauch des Bundes der Evangelischen Kirchen, der Gliedkirchen des Bundes und seiner Untergliederungen, der Kirchengemeinden sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen.
- Dieser Vertrag bezieht sich außerdem auf Vervielfältigungen im Bereich der Hochschulen und Fachhochschulen des Bundes der Evangelischen Kirchen und seiner Gliedkirchen.
§ 2
Höhe der Pauschalvergütung
Als für die Vervielfältigungen nach § 1 dieses Vertrages gem. § 54 Abs. 2 Sätze 2 u. 3 UrhG anfallende Vergütung bezahlt die EKD an die VG WORT eine jährliche Pauschalsumme in Höhe von 10 % der Pauschalvergütung gem. § 3 des Vertrages vom 11./19.02.1988 sowie § 2 der Ergänzungsvereinbarung betr. Hochschulen und Fachhochschulen, derzeit also DM xx.xxx,xx zuzüglich Umsatzsteuer (derzeit 7 %).
#§ 3
Fälligkeit der Vergütung
Die jährliche Pauschalvergütung wird analog zum Hauptvertrag vom 11./19.02.1988 jeweils zum 30.06. des laufenden Jahres fällig.
#§ 4
Laufzeit
1 Dieser Vertrag beginnt am 1. Jan.1991 und läuft zunächst bis 31. Dez. 1993.
2 Beide Parteien sind sich einig, dass zu diesem Zeitpunkt die Angemessenheit der Vergütung für den Bereich des Bundes der Evangelischen Kirchen zu überprüfen ist.
#§ 5
Sonstiges
Hinsichtlich aller durch diesen Vertrag nicht geregelten Punkte gilt im übrigen der Vertrag vom 11. /19.02.1988 sowie die Ergänzungsvereinbarung betr. Fotokopieren in Hochschulen und Fachhochschulen.