.Kirchliches Gesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Kirchliches Gesetz
über das Disziplinarrecht
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 20. Oktober 2010
Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 65 Abs. 2 Nr. 2 GO das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####§ 1
Disziplinaraufsichtführende Stelle
1 Disziplinaraufsichtführende Stelle im Sinne des § 4 DG.EKD ist der Evangelische Oberkirchenrat. 2 Für Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats ist disziplinaraufsichtführende Stelle der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung. 3 Dieser benennt zur Verfahrensführung eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten, die bzw. der das Verfahren betreibt, dem Landeskirchenrat in synodaler Besetzung berichtet und die erforderlichen Entscheidungen des Landeskirchenrats in synodaler Besetzung einholt.
#§ 2
Disziplinarkammer
(
1
)
Die Evangelische Landeskirche in Baden bildet gemäß § 47 Abs. 1 S. 3 DG.EKD eine Disziplinarkammer.
(
2
)
Die Mitglieder der Disziplinarkammer und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden auf Vorschlag der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs vom Landeskirchenrat berufen.
#§ 3
Begnadigung
Das Begnadigungsrecht gemäß § 84 DG.EKD wird von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof ausgeübt.
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses kirchliche Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Juli 2010 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt das Kirchliche Gesetz über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Ausführungsgesetz - AG DG.EKD) vom 17. Oktober 1996 (GVBl. S. 169) außer Kraft.