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4 Mitarbeitende mit diakonischen, pädagogischen, seelsorgerlichen, erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgaben1#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
Anwendungsbereich
a) Dieser Abschnitt gilt für Mitarbeitende insbesondere in Diakonischen Werken, Gemeindediensten, Regionalstellen für Erwachsenenbildung, Gemeinde- und landeskirchlichen Pfarrämtern sowie kirchlichen Werken.
b) Dieser Abschnitt kann erst nach Ausschöpfung vorrangiger, spezieller Abschnitte der kirchlichen Entgeltordnung bzw. des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes angewandt werden.
1.
Mitarbeitende mit organisatorischen Tätigkeiten.
(Protokollerklärung Nr. 1)
4
2.
Mitarbeitende, deren Tätigkeit Kenntnisse über Ziele, Aufgaben und Ablauforganisation des Aufgabengebiets erfordert.
(Protokollerklärung Nr. 2)
5
3.
Mitarbeitende, deren Tätigkeit zu einem Teil gründliche Kenntnisse über Ziele, Aufgaben und Ablauforganisation des Aufgabengebietes erfordert.
(Protokollerklärung Nr. 3)
6
4.
Mitarbeitende, deren Tätigkeit sich aus der Fallgruppe 3 dadurch heraushebt, dass diese in einem abgegrenzten Teil der diakonischen, pädagogischen, seelsorgerlichen, erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgabengebiete zu mindestens 20 Prozent. selbständige Ausführung erfordert.
(Protokollerklärung Nr. 4)
7
5.
Mitarbeitende, deren Tätigkeit sich aus der Fallgruppe 4 dadurch heraushebt, dass diese in einem abgegrenzten Teil der diakonischen, pädagogischen, seelsorgerlichen, erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgabengebiete zu mindestens 30 Prozent selbständiges Ausführen erfordert oder schwierig ist.
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6.
Mitarbeitende, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen und Verantwortung aus der Fallgruppe 5 heraushebt.
(Protokollerklärung Nr. 5)
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
Organisatorische Tätigkeiten sind z. B. die Durchführung von einfachen Berechnungs- und Ordnungsarbeiten; Führen von Listen, Aufzeichnungen, Terminkalendern; Hilfsdienste bei der organisatorischen Abwicklung von Bildungs-, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen.
Nr. 2
Tätigkeiten, welche Kenntnisse über Ziele, Aufgaben und Ablauforganisation des Aufgabengebiets erfordern, sind z. B. Empfang und Vermittlung von Besuchern in Gemeindediensten und Diakonischen Werken, soweit dabei auch Gespräche mit Hilfesuchenden anfallen; Weitergabe von Informationen über Maßnahmen, die von der Dienststelle durchgeführt werden, Ausgabe der erforderlichen Antragsformulare usw.
Nr. 3
Tätigkeiten, welche zu einem Teil gründliche Kenntnisse über Ziele, Aufgaben und Ablauforganisation des Aufgabengebietes erfordern, sind z. B. einzelne Vorbereitungsmaßnahmen und Vollzugsarbeiten zur Durchführung von Tagungen, Seminaren, Freizeiten und Erholungsmaßnahmen; Empfang und Vermittlung von Besuchern in Gemeindediensten und Diakonischen Werken, soweit in größerem Umfang schwierige Gespräche mit Hilfesuchenden anfallen; Gewährung von Hilfen an Nichtsesshafte oder andere Hilfesuchende, auch wenn das nur in Vertretung des sonst dafür zuständigen Mitarbeitenden anfällt.
Nr. 4
Tätigkeiten, welche selbständige Ausführungen erfordern, sind z. B. selbständige Bearbeitung eines geschlossenen Arbeitsgebietes wie Kinder-, Familien- oder Altenerholung; Einsatzleitung in Hauspflegestationen; Führung von Sonderrechnungen; Sachbearbeitung der Finanzierung und Bezuschussung von Freizeit-, Erholungs- und Bildungsmaßnahmen und Erstellung von Verwendungsnachweisen; verantwortliche Sachbearbeitung in Vollzugsarbeiten zu Zuschussbewilligungen.
Nr. 5
Besondere Leistungen sind z. B.: Mitwirkung bei der inhaltlichen Gestaltung von Seminaren, Freizeiten usw.; Beratung von Gemeindegruppen bei der Durchführung von Seminaren usw.; Koordination der Tätigkeit mehrerer Mitarbeitenden, die mindestens in der Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind; Durchführung von Aufgaben mit überregionaler Bedeutung.
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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).