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11 Mitarbeitende in der organisierten Nachbarschaftshilfe, der Betreuung und in der hauswirtschaftlichen Versorgung (Organisierte Nachbarschaftshilfen und Diakonie-/Sozialstationen)1#

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Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Entgeltgruppe
1.
Mitarbeitende in der Tätigkeit einer Nachbarschaftshelferin oder eines Nachbarschaftshelfers.
(Protokollerklärung Nr. 1)
1
2.
Mitarbeitende, die Aufgaben nach der Verordnung über die Anerkennung und Förderung von niederschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45 b Abs. 3 und 45 c Abs. 6 Satz 4 SGB XI, sowie über die Förderung ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe nach § 45 d Abs. 3 SGB XI (Betreuungsangebote-Verordnung) übernehmen.
(Protokollerklärung Nr. 2)
3
3.
Mitarbeitende in der Tätigkeit einer Hauswirtschaftskraft.
(Protokollerklärung Nr. 3)
4
4.
Mitarbeitende in der Tätigkeit einer Hauswirtschaftsfachkraft mit einer dreijährigen hauswirtschaftlichen Ausbildung.
(Protokollerklärung Nr. 4)
6
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Protokollerklärungen:

Nr. 1
Die Tätigkeit in der Nachbarschaftshilfe umfasst insbesondere Leistungen im Vorfeld und Umfeld von Pflege wie zum Beispiel Spazierengehen, Vorlesen, “leichte“ hauswirtschaftliche Handreichungen wie z. B. Treppe putzen (Hausordnung), Kaffee kochen, kleine Einkäufe. Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer wird tätig bei Personen, die keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder bei Selbstzahlern.
Nr.2
Leistungserbringung nach § 45b SGB XI: Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach der jeweils gültigen Betreuungsangebote-Verordnung. (Nachzuweisen sind Schulungen, Anleitung und Begleitung durch in der Verordnung genannter Fachkräfte).
Nr. 3
Die Tätigkeit als Hauswirtschaftskraft umfasst die Übernahme hauswirtschaftlicher Tätigkeiten gemäß SGB V und SGB XI.
Nr. 4
Die Tätigkeit als Hauswirtschaftsfachkraft umfasst insbesondere die fachgerechte Unterstützung, Anleitung und Beratung von Patienten bei der Aufrechterhaltung des Haushalts gemäß SGB V und SGB XI.
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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1, Nummer 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar mit Wirkung zum 1. März 2017 (GVBl. S. 58). Übergangsregelungen zu Bestandsschutz und Höhergruppierung siehe Artikel 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 8. Februar 2017 (GVBl. S. 97).