.Kirchliches Gesetz zur Ressourcensteuerung
Vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022; Teil I, Nr. 7, S. 22)
#Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
Abschnitt 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Abschnitt 3
#§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Abschnitt 4
###§ 16
§ 17
#§ 18
#§ 19
§ 20
Kirchliches Gesetz zur Ressourcensteuerung
im Kirchenbezirk
(Ressourcensteuerungsgesetz - RS-KB-G)
Vom 28. Oktober 2021 (GVBl. 2022; Teil I, Nr. 7, S. 22)
geändert am 26. April 2023 (GVBl., Nr. 52, S. 105)
zuletzt geändert am 26. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 6, S. 11)
#Die Landessynode hat nach Artikel 59 Abs. 2 und Artikel 62 Abs. 1 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 32), mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
##Abschnitt 1
Allgemeines
#§ 1
Planungsentscheidung, Planungsermessen, Stadtkirchenbezirke, Beschwerde
(
1
)
1 Dieses Kirchliche Gesetz regelt die Entscheidungsbefugnisse der Kirchenbezirke im Rahmen der kirchenbezirklichen Stellenplanung und kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung. 2 Die erforderlichen Beschlüsse werden vom Bezirkskirchenrat gefasst. 3 Er bezieht den Evangelischen Oberkirchenrat vor der Entscheidung ein.
(
2
)
1 Die nach diesem Kirchengesetz zu treffenden Beschlüsse sind Planungsentscheidungen, die der Bezirkskirchenrat auf Basis eines eigenständigen Planungsermessens unter Beachtung landeskirchlicher Vorgaben trifft. 2 Er trägt damit eine steuernde Verantwortung für die Verteilung landeskirchlicher Finanzmittel und kann in diesem Rahmen ein spezifisches kirchenbezirkliches Profil bestimmen.
(
3
)
Im Rahmen seines Planungsermessens berücksichtigt der Bezirkskirchenrat insbesondere folgende Gesichtspunkte:
- die Interessen der Pfarrgemeinden und Kirchengemeinden.
- die grundlegenden Zukunftsplanungen des Kirchenbezirks zur Gestaltung der kirchlichen Präsenz im Kirchenbezirk, in den Regionen und in den Gemeinden.
- die Bedürfnisse und Erfordernisse, die sich aufgrund einer überparochialen oder regionalen Zusammenarbeit von Gemeinden ergeben.
- die Interessen der weiteren im Kirchenbezirk bestehenden besonderen kirchlichen Orte und Arbeitsfelder.
(
4
)
1 Weiterhin regelt dieses Gesetz die Planungsentscheidungen der Kirchengemeinden im Rahmen der Zurverfügungstellung von Mitteln und Personalressourcen gegenüber den Pfarrgemeinden nach Artikel 25 GO und Artikel 27 Abs. 2 Nr. 7 GO. 2 Der Kirchengemeinderat trifft seine Entscheidungen nach Artikel 25 GO unter Beachtung der Interessen der betroffenen Pfarrgemeinde und in Abwägung mit den Interessen der übrigen Pfarrgemeinden sowie der Interessenlage der gesamten Kirchengemeinde. 3 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 4 Die Entscheidung nach Art. 25 GO umfasst auch die Stellung von Personalressourcen im Bereich des Pfarramtssekretariats, des Kirchendienstes sowie von Hausmeisterdiensten. 5 Besteht zwischen der Kirchengemeinde und einer Pfarrgemeinde keine Einigkeit hinsichtlich des Umfangs der zur Verfügung zu stellenden Mittel und Räumlichkeiten, so entscheidet der Kirchengemeinderat nach Anhörung der Pfarrgemeinde durch Beschluss, der in einem schriftlichen Bescheid ergeht und zu begründen ist.
(
5
)
1 Für Stadtkirchenbezirke gelten unbeschadet der Regelung der Zuständigkeit in den Stadtkirchenbezirken die Regelungen dieses Gesetzes entsprechend. 2 Soweit Entscheidungen durch den Stadtkirchenrat getroffen werden, ist § 2 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. 3 Näheres kann der Landeskirchenrat in der Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 regeln.
(
6
)
1 Gegen Planungsentscheidungen des Bezirks- oder Stadtkirchenrates und des Kirchengemeinderates nach diesem Gesetz können die betroffenen Pfarrgemeinden und Kirchengemeinden nach Artikel 112a GO Beschwerde einlegen. 2 Andere kirchliche Stellen können, wenn Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und der Beschlussfassung bestehen, dem Evangelischen Oberkirchenrat als Rechtsaufsicht Nachricht geben; ein Anspruch auf Einschreiten der Rechtsaufsicht besteht nicht.
#§ 2
Anhörung und Beteiligung
(
1
)
1 Die betroffenen Pfarr- und Kirchengemeinden sind vor einer Entscheidung nach § 1 anzuhören. 2 In diesem Rahmen kann ein Entwurf der beabsichtigten Beschlussfassung mitgeteilt werden. 3 Im Fall einer schriftlichen Anhörung ist der Pfarr- oder Kirchengemeinde eine Frist von mindestens einem Monat zur Äußerung zu gewähren. 4 Danach erfolgt die endgültige Beschlussfassung.
(
2
)
Zur Berücksichtigung der in § 1 Abs. 3 genannten Belange können weitere Stellen und kirchenbezirkliche Arbeitsfelder einbezogen werden.
(
3
)
1 Im Rahmen der Bezirksstellenplanung hört der Bezirkskirchenrat vor einer Beschlussfassung über die Zielübersicht (§ 4 Abs. 2) die im Kirchenbezirk tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone sowie die Kantorinnen und Kantoren formlos an. 2 Er kann weitere Stellen formlos einbeziehen.
(
4
)
1 Die Bezirkssynode berät den Bezirkskirchenrat bei den Entscheidungen nach § 1 Absätze 1 bis 4. Sie kann insbesondere die grundlegende Zukunftsplanung des Kirchenbezirks beraten. 2 Die Bezirkssynode ist über die Planungen des Bezirkskirchenrates regelmäßig zu informieren; zumindest zu Beginn des Entscheidungsprozesses und vor einer abschließenden Entscheidung.
#Abschnitt 2
Bezirksstellenplanung
#§ 3
Gegenstand der Bezirksstellenplanung
(
1
)
1 Die Bezirksstellenplanung umfasst die Planung für:
- Gemeindepfarrstellen.
- Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag.
- Stellen der Diakoninnen und Diakone im gemeindlichen und im allgemeinen kirchlichen Auftrag.
- Stellen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in landeskirchlicher Anstellung.
2 Die genannten Stellen nehmen an der Bezirksstellenplanung nur teil, soweit ihr Tätigkeitsbereich im Schwerpunkt dem Kirchenbezirk oder den Gemeinden des Kirchenbezirks zuzuordnen ist und sie im landeskirchlichen Haushalt direkt finanziert sind. 3 Nicht umfasst sind Stellen im hauptberuflichen Religionsunterricht, die vom Evangelischen Oberkirchenrat direkt bewirtschaftet werden.
(
2
)
Unberührt von der bezirklichen Stellenplanung bleiben die rechtlichen Regelungen zur Besetzung der Stellen und des Dienstrechts, insbesondere der Aufsicht über die Personen, die die Stellen innehaben.
#§ 4
Planungsinstrumente
(
1
)
1 Der Bezirkskirchenrat erstellt, soweit diese nicht bereits vorliegt, im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat über den Ausgangszustand eine Übersicht über die im Kirchenbezirk vorhandenen Stellen nach § 3 Abs. 1 und den zugeordneten Deputaten (Ausgangsübersicht). 2 Auf dieser Basis wird eine Stellenplanung vorgelegt, die die Veränderungen beschreibt, die in einem Zeitrahmen von zehn Jahren erfolgen sollen (Zielübersicht).
(
2
)
1 Die Stellenplanung (Zielübersicht) ist durch den Bezirkskirchenrat oder Stadtkirchenrat förmlich zu beschließen. 2 Der Beschluss ist rechtlich nicht anfechtbar; § 5 Abs. 5 bleibt unberührt. 3 Der Beschluss kann geändert werden. 4 Die aktuelle Zielübersicht ist den Pfarr- und Kirchengemeinden mitzuteilen.
(
3
)
1 Mit der Ausgangsübersicht wird vom Bezirkskirchenrat für den Bereich des Religionsunterrichts im Kirchenbezirk ein Gesamtstundenplan aufgestellt, der Folgendes ausweist:
- den Umfang der Pflichtdeputate (§ 14 RUG).
- den Umfang der Deputate der Religionsunterrichtsstellen.
- den Umfang der Deputate für Vertretungskräfte im Bereich des Religionsunterrichts.
2 Der Gesamtstundenplan ist fortlaufend zu aktualisieren. 3 Der Gesamtstundenplan und seine Änderungen sind vom Evangelischen Oberkirchenrat zu genehmigen.
(
4
)
1 Mit der Ausgangsübersicht erstellt der Bezirkskirchenrat eine Übersicht über die Pfarrhäuser und Dienstwohnungen. 2 Die Übersicht ist fortlaufend zu aktualisieren.
#§ 5
Verfahren zur Umsetzung der Bezirksstellenplanung
(
1
)
1 Über die Errichtung neuer, die Aufhebung oder Zusammenlegung bestehender Stellen im Sinn von § 3 Abs. 1 sowie über deren Deputate, die inhaltliche Ausgestaltung und die Zuordnung zu den Predigtstellen entscheidet der Bezirkskirchenrat im Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung. 2 Soweit Gemeindepfarrstellen betroffen sind, ist das Benehmen mit den betroffenen Ältestenkreisen und Kirchengemeinderäten herzustellen. 3 Gemeindepfarrstellen sind mindestens mit einem hälftigen Deputat auszuweisen. 4 Die Stellen können einzelnen oder mehreren Gemeinden oder als Bezirksstellen dem Kirchenbezirk zugeordnet werden. 5 Der Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung kann durch den Evangelischen Oberkirchenrat geändert werden.
(
2
)
1 Für die Tätigkeit in den Bereichen
- Seelsorge in besonderen Arbeitsfeldern,
- Kirchenmusik,
- Erwachsenenbildung und
- weiteren allgemeinen kirchlichen Aufträgen
wird den Kirchenbezirken anhand der Gliederung des landeskirchlichen Stellenplans für jeden Bereich vom Evangelischen Oberkirchenrat jeweils ein festgelegtes Kontingent zugewiesen. 2 20 Prozent des jeweils zugewiesenen Kontingents können im Rahmen der kirchenbezirklichen Planungsentscheidung für andere Aufgaben umgewidmet werden. 3 Der Evangelische Oberkirchenrat ist vor einer Entscheidung über die Umwidmung anzuhören. Berührt die Planungsentscheidung einen Bereich von mehr als 20 Prozent des jeweils zugewiesenen Kontingents, kann die Entscheidung insoweit nur im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat erfolgen. 4 Im Rahmen der Herstellung des Einvernehmens können auch Vereinbarungen zu späteren Handhabungen getroffen werden.
(
3
)
1 Bevor der Bezirkskirchenrat abschließend entscheidet, gibt er dem Evangelischen Oberkirchenrat Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Der Kirchenbezirk stellt bei Maßnahmen nach Absatz 4 dar, dass der für die Betreuung des Arbeitsfeldes erforderliche Mindestpersonalbestand weiterhin gewährleistet ist oder das Arbeitsfeld im Kirchenbezirk nicht mehr in dem bisherigen Umfang betreut werden muss.
(
4
)
Folgende Entscheidungen des Bezirkskirchenrates sind dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen:
- die Umwandlung einer Gemeindepfarrstelle ganz oder teilweise in eine Pfarrstelle mit allgemeinem kirchlichem Auftrag und umgekehrt,
- bei Stellen von Diakoninnen und Diakonen der Wechsel von einem gemeindlichen zu einem bezirklichen Auftrag und umgekehrt sowie die Änderung des bezirklichen Auftrags,
- die Umwandlung von Pfarrstellen in Stellen von Diakoninnen und Diakonen und umgekehrt und
- Entscheidungen, die die in Absatz 2 genannten Stellen betreffen.
(
5
)
1 Soweit Gemeindepfarrstellen betroffen sind, ergeht die abschließende Entscheidung in einem schriftlichen Bescheid nach Artikel 15a GO. 2 Für Stellen von Diakoninnen und Diakonen, die mit einem mindestens hälftigen Deputat einer Pfarr- oder Kirchengemeinde zugeordnet sind, ist Artikel 15a GO entsprechend anzuwenden.
(
6
)
1 Der Bezirkskirchenrat kann den Bescheid nach Absatz 5 auf Basis der Zielübersicht (§ 4 Abs. 2) bereits bis zu sechs Jahre vor der geplanten Umsetzung der Stellenentscheidung der betroffenen Pfarr- oder Kirchengemeinde gegenüber erlassen. 2 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. 3 Der Bescheid kann, auch nachdem er bestandskräftig geworden ist, vom Bezirkskirchenrat aufgehoben oder geändert werden; ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(
7
)
1 Werden im Rahmen der kirchenbezirklichen Stellenplanung Gemeindepfarrstellen in Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag oder in andere Stellen umgewandelt, so verbleiben diese Stellen im betreffenden Kirchenbezirk. 2 Benachbarte Kirchenbezirke können durch Vereinbarung, die der Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates bedarf, die Zuständigkeit von Personen, die allgemeine kirchliche Aufträge voll oder teilweise wahrnehmen, insoweit auch auf benachbarte Kirchenbezirke erstrecken; die Regelungen des Dienst- und Arbeitsrechts sowie die Dienstaufsicht bleiben dabei unberührt. 3 Die Vereinbarung bedarf, wenn sie nicht bereits bei Besetzung der betreffenden Stelle bestand, der Zustimmung der betroffenen Person. 4 Näheres kann eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates regeln.
#§ 6
Dienstliches Wohnen
(
1
)
Der Kirchenbezirk weist die im Zusammenhang mit der kirchenbezirklichen Stellenplanung bestehenden Gemeindepfarrstellen einer der folgenden Kategorien zu:
Kategorie A: Die Dienstwohnungspflicht wird durch die Gestellung einer Dienstwohnung erfüllt;
Kategorie B: Die Dienstwohnungspflicht wird durch Anmietung von Wohnraum erfüllt;
Kategorie C: Für die betreffende Gemeindepfarrstelle wird keine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt.
(
2
)
1 Die Zuweisung einer Pfarrstelle zu Kategorie C ist nur in dem Rahmen möglich, der durch eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates gesetzt wird. 2 Die Zuordnung bedarf der Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates. 3 Die Zuordnung einer Pfarrstelle zur Kategorie C wird wirksam, sobald eine Pfarrstelle frei wird oder die Person, die die Pfarrstelle innehat, nach den allgemein geltenden Regelungen von der Dienstwohnungspflicht befreit ist. 4 Die Rechtsfolgen der Zuordnung einer Gemeindepfarrstelle zur Kategorie C ist im Rahmen der Ausschreibung der Pfarrstelle mitzuteilen. 5 Mit der Zuordnung gilt die Befreiung von der Dienstwohnungspflicht für die Person, die die Pfarrstelle innehat, als genehmigt. 6 Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach den Rechtsfolgen der Befreiung von einer Dienstwohnungspflicht. 7 Die in Satz 1 genannte Rechtsverordnung kann von den Sätzen 3 bis 5 abweichende Regelungen treffen.
(
3
)
1 Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 kann eine Zuweisung einer Gemeindepfarrstelle zu Kategorie C mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates erfolgen, wenn nach den Regelungen des Pfarrdienstrechtes für die betreffende Gemeindepfarrstelle eine Befreiung von der Dienstwohnungspflicht aus strukturellen Gründen möglich ist. 2 Dienstwohnungen für Pfarrstellen, die in der Zielübersicht nach § 4 Abs. 2 künftig entfallen, sollen der Kategorie C zugeordnet werden.
(
4
)
Absätze 1 bis 3 sind bei Stellen für Dekaninnen und Dekane entsprechend anwendbar.
###Abschnitt 3
Kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung
#§ 7
Umfang der kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung, Datenerhebung
(
1
)
In die kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung werden Gebäude aufgenommen, die funktionell kirchlichen Zwecken gewidmet sind und die im Eigentum der Kirchengemeinde oder des Kirchenbezirks stehen oder für die ein Nutzungsrecht besteht.
(
2
)
Berücksichtigung finden im Rahmen der kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung:
- Gemeindehausflächen.
- Kirchengebäude und Sakralbauten.
- Pfarrhäuser und Dienstwohnungen.
- Gebäude für Kindertagesstätten.
- sonstige Liegenschaften.
(
3
)
Die kirchenbezirkliche Liegenschaftsplanung umfasst:
- die Datenerhebung hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Liegenschaften.
- die Klassifizierung der Liegenschaften zur Feststellung der Förderfähigkeit im Rahmen landeskirchlicher Vorgaben.
- die Aufstellung und Fortschreibung eines Gemeindehausflächenplanes.
(
4
)
Die Datenerhebung und die Aktualisierung des Datenbestandes regelt der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung.
#§ 8
Verbindliche Klassifizierungsentscheidung
(
1
)
1 Den Kirchenbezirken können für die Klassifizierungen nach §§ 9 bis 13 durch die Landessynode (Artikel 65 Abs. 2 Nr. 7 GO) Klassifizierungsquoten zugewiesen werden. 2 Die Quoten beziehen sich, soweit nicht durch Beschluss der Landessynode oder in einer Rechtsverordnung des Landeskirchenrates anderes geregelt ist, für §§ 9 und 10 auf die im Kirchenbezirk vorhandenen Gemeindehausflächen und für § 12 auf die Anzahl der vorhandenen Kirchen oder Sakralbauten.
(
2
)
1 Der abschließende Beschluss des Bezirkskirchenrates ergeht in einem schriftlichen Bescheid (Gesamtplanungsbescheid). 2 Der Gesamtplanungsbescheid ist zu begründen, wobei eine Bezugnahme auf den in der Anhörung nach § 2 Abs. 1 mitgeteilten Entwurf der Beschlussfassung erfolgen kann.
(
3
)
Ein Gesamtplanungsbescheid kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn dies erforderlich ist, um Vorgaben der Landessynode nach Absatz 1 umzusetzen.
(
4
)
1 Soweit sich die Grundlagen, auf denen der Gesamtplanungsbescheid beruht, kirchenbezirklich verändert haben, kann der Bezirkskirchenrat mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates und nach vorheriger Anhörung der Pfarr- und Kirchengemeinden vorsehen, das Klassifizierungsverfahren erneut durchzuführen. 2 Mit Bestandskraft des das neue Verfahren abschließenden Gesamtplanungsbescheids gilt der bisherige Gesamtplanungsbescheid als mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(
5
)
1 Ein Gesamtplanungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft geändert und angepasst werden, wenn die Änderung oder Anpassung ausschließlich einzelne Pfarr- oder Kirchengemeinden betrifft und diese der Änderung oder Anpassung zustimmen. 2 Wird die Zustimmung verweigert, kann der Evangelische Oberkirchenrat sie ersetzen.
(
6
)
1 Soweit im Rahmen des Liegenschaftsprojektes in Kirchenbezirken bereits über Gebäudemasterpläne Entscheidungen getroffen wurden, die sich auf eine Klassifizierung auswirken, können diese als Ausgangsbasis für die endgültige Festlegung nach diesem Gesetz herangezogen werden. 2 Das in diesem Gesetz beschriebene Verfahren kann zur Vermeidung von Dopplungen angepasst werden; die Anhörung der Kirchengemeinden und Pfarrgemeinden nach § 2 Abs. 1 muss in jedem Fall vor der abschließenden Entscheidung durchgeführt werden. 3 Soweit in Gebäudemasterpläne rechtsverbindliche Entscheidungen eingeflossen sind, behalten diese ihre Verbindlichkeit. 4 Näheres kann die Rechtsverordnung des Landeskirchenrates nach § 17 Abs. 1 regeln.
#§ 9
Klassifizierung der Gemeindehausflächen
(
1
)
Gemeindehausflächen im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Flächen für die Gemeindearbeit.
- Flächen für Besprechungsräume mit Ausnahme der Amtsräume des Pfarramtes und anderer Diensträume.
- Flächen für Lager- oder Nebenräume für Zwecke der gemeindlichen Nutzung.
- etwaige Bedarfsflächen für kirchenbezirkliche Belange.
(
2
)
Die Liegenschaften, in denen sich die in Absatz 1 genannten Flächen befinden, werden in folgende Kategorien eingeordnet:
- Kategorie grün: Die Liegenschaft erhält zentrale Bauförderung für die Erhaltung zu einer dauerhaften Nutzung;
- Kategorie gelb: Die Liegenschaft erhält keine zentrale Bauförderung, kann aber für Maßnahmen des baulichen Erhalts durch Darlehensgewährung unterstützt werden;
§ 10
Rechtsfolgen der Klassifizierung nach § 9
(
1
)
Gebäude, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Kategorie grün zugeordnet sind, erhalten eine Bauförderung aus zentralen Mitteln auf Grundlage der hierfür bestehenden gesonderten rechtlichen Regelungen.
(
2
)
Gebäude, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Kategorie gelb zugeordnet sind, erhalten eine eingeschränkte Bauförderung nur insoweit, als dies auf Grundlage der hierfür bestehenden gesonderten rechtlichen Regelungen möglich ist.
(
3
)
Gebäude, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Kategorie rot zugeordnet sind, erhalten keine landeskirchliche Förderung und Unterstützung von Baumaßnahmen.2#
#§ 11
- aufgehoben -3#
#§ 12
Klassifizierung von Kirchen und Sakralbauten
1 Für die Klassifizierung von Kirchen und Sakralbauten gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. 2 Für die Rechtsfolgen der Klassifizierung gilt § 10 entsprechend.4#
#§ 13
Klassifizierung sonstiger Liegenschaften
Die Möglichkeit der Klassifizierung der Gebäude für Kindertagesstätten und sonstige Liegenschaften sowie die Rechtsfolgen einer Klassifizierung werden in einer Rechtsverordnung des Landeskirchenrates geregelt.
#§ 14
Gemischt genutzte Gebäude
1 Die Einordnung von Gebäuden in gemischter Nutzung werden in einer Rechtsverordnung des Landeskirchenrates geregelt. 2 Bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat über die Einordnung der betreffenden Liegenschaft. 3 Er kann auch eine anteilige Einordung vorsehen.
#§ 15
Verwertung von Liegenschaften
(
1
)
1 Die Veräußerung einer nicht mehr fortgeführten Liegenschaft bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 KVHG). 2 In diesem Rahmen prüft der Evangelische Oberkirchenrat insbesondere, ob eine innerkirchliche Verwertung der Liegenschaft vorrangig erfolgen soll.
(
2
)
1 Soweit gesetzlich vorgesehen ist, dass zur Sicherung des kirchlichen Immobilienbestandes für kirchliche Körperschaften im Veräußerungsfall ein Vorerwerbsrecht einzuräumen ist, trifft der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung die näheren ausführenden Regelungen. 2 Ob in diesem Rahmen ein spekulationsbereinigter Verkehrswert anzusetzen ist, ist gesetzlich zu regeln. 3 Die Berechnung eines solchen spekulationsbereinigten Verkehrswertes wird in der Rechtsverordnung des Landeskirchenrates geregelt.
(
3
)
1 Bei Pfarrhäusern und Dienstwohnungen kann die Rechtsverordnung vorsehen, dass der Veräußerungserlös für Zwecke des pfarramtlichen Wohnens einzusetzen ist. 2 Die Rechtsverordnung kann weiterhin vorsehen, dass Veräußerungserlöse vorrangig für die Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten kirchlicher Immobilien einzusetzen sind.
(
4
)
1 Bis zum Erlass der Rechtsverordnung des Landeskirchenrates kann der Evangelische Oberkirchenrat die Genehmigung nach Absatz 1 mit einer entsprechenden Auflage versehen. 2 Wird durch Auflage vorgesehen, dass die Liegenschaft an einen innerkirchlichen Rechtsträger zu veräußern ist, darf es für den betroffenen Rechtsträger zu keinen wirtschaftlichen Nachteilen gegenüber einer Veräußerung der Liegenschaft am freien Markt kommen. 3 Eine Veräußerung zu einem spekulationsbereinigten Verkehrswert kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.
#Abschnitt 4
Beschwerde, Schlussvorschriften
###§ 16
Beschwerde nach Artikel 112a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GO
(
1
)
1 Die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach Artikel 112a GO sollen begründet werden. 2 Der Evangelische Oberkirchenrat kann für die Vorlage der Begründung eine Frist setzen.
(
2
)
1 Beim Eingang der Beschwerde informiert der Evangelische Oberkirchenrat die Stelle, die den angefochtenen Beschluss gefasst oder den angefochtenen Bescheid erlassen hat (entscheidende Stelle). 2 Diese hat die Möglichkeit, der Beschwerde abzuhelfen. 3 Erfolgt dies nicht, führt der Evangelische Oberkirchenrat das Beschwerdeverfahren weiter.
(
3
)
Der Evangelische Oberkirchenrat kann bei Bescheiden nach Artikel 112a Abs. 1 Nr. 2 GO, wenn eine Aufhebung oder Änderung des Bescheides in Betracht kommt, allen von dem Bescheid betroffenen Pfarr- und Kirchengemeinden die Möglichkeit geben, in einer vom Evangelischen Oberkirchenrat zu setzenden Frist Stellung zu nehmen.
(
4
)
1 Im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung prüft der Evangelische Oberkirchenrat die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses oder Bescheides. 2 Er kann insbesondere die Beschwerde zurückweisen oder unter Aufhebung des Beschlusses oder Bescheides den Kirchengemeinderat, Bezirkskirchenrat oder Stadtkirchenrat anweisen, nach Maßgabe zu berücksichtigender rechtlicher Erwägungen die Entscheidung erneut zu treffen.
(
5
)
Für die weitere Beschwerde gilt Absatz 4 entsprechend. Verfahrensleitende Maßnahmen nach Absatz 4 können dabei im Vorfeld der Entscheidung des Landeskirchenrates auch vom Evangelischen Oberkirchenrat getroffen werden.
(
6
)
1 Hat der Evangelische Oberkirchenrat nach Absatz 4 den Beschluss oder den Bescheid aufgehoben oder die Angelegenheit an die entscheidende Stelle zur erneuten Entscheidung zurückgegeben, kann die entscheidende Stelle binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Zurückverweisung schriftlich weitere Beschwerde zum Landeskirchenrat einlegen. 2 Der Landeskirchenrat entscheidet sodann abschließend über die Beschwerde.
(
7
)
Der Evangelische Oberkirchenrat und der Landeskirchenrat beachten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das der Kirchengemeinde, dem Kirchenbezirk oder dem Stadtkirchenrat zustehende eigenständige Planungsermessen.
#§ 17
Rechtsverordnungen des Landeskirchenrates
(
1
)
Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung die näheren Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes treffen.
(
2
)
Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Bezirksstellenplanung treffen und dabei insbesondere folgende Gegenstände regeln:
- die Voraussetzungen des Wechsels einer Stelle zwischen den Berufsgruppen,
- die Voraussetzungen zur Errichtung verbundener Aufträge,
- die Voraussetzungen für den Wechsel von einem gemeindlichen in einen bezirklichen Auftrag und umgekehrt, sowie für die Änderung des bezirklichen Auftrags bei Diakoninnen und Diakonen,
- die Voraussetzungen der Umwandlung einer Pfarrstelle mit allgemeinem kirchlichem Auftrag in eine Gemeindepfarrstelle,
- den Rahmen der Zusammenarbeit von benachbarten Kirchenbezirken nach § 5 Abs. 7.
(
3
)
Der Landeskirchenrat kann durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung treffen und dabei insbesondere folgende Gegenstände regeln:
- die nach § 7 Abs. 4 darzustellenden, zu erhebenden und zu aktualisierenden Daten,
- auf Basis eines Beschlusses der Landessynode Klassifizierungsquoten nach § 8 Abs. 1,
- den Bezugsrahmen der Klassifizierungsquoten nach § 8 Abs. 1,
- Maßgaben für die Verteilung der von der Landessynode vorgegebenen Klassifizierungsquoten auf die einzelnen Kirchenbezirke und Stadtkirchenbezirke nach § 8 Abs. 1,
- die Rechtsfolgen der Zuordnung einer Liegenschaft nach § 9 Abs. 2 zu Kategorie B (§ 10 Abs. 2),
- Übergangsregelungen bei Zuordnung einer Liegenschaft nach § 9 Abs. 2 zu Kategorie C (§ 10 Abs. 3),
- Verpflichtung, Inhalt und Verfahren der Aufstellung von Gemeindehausflächenplänen (§ 11),
- Verfahren und inhaltliche Kriterien der Klassifizierung der Kirchengebäude und Sakralbauten (§ 12) sowie die Rechtsfolgen der Klassifizierung,
- die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Zuordnung von Pfarrstellen hinsichtlich der Dienstwohnungsgestellung zu Kategorie C (§ 6 Abs. 2),
- die Klassifizierung sonstiger Liegenschaften sowie den Rechtsfolgen der Klassifizierung (§ 13),
- die Einordnung gemischt genutzter Gebäude (§ 14),
- Vorgaben bei einer Veräußerung einer kirchlichen Liegenschaft (§ 15),
- generelle Übergangsregelungen (§ 18 Abs. 4),
- Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes (§ 19).
§ 18
Übergangsregelungen
(
1
)
Beschlüsse des Bezirkskirchenrates oder Stadtkirchenrates nach § 5 Abs. 5, die vor der Beschlussfassung über die Zielübersicht (§ 4 Abs. 2) gefasst werden, bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates.
(
2
)
Die auf Basis von § 12 des in § 20 Abs. 2 genannten Erprobungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung zur kirchenbezirklichen Liegenschaftsplanung vom 22. Juni 2016 bleibt in Geltung, bis und soweit sie durch Rechtsverordnung nach § 17 dieses Gesetzes geändert oder aufgehoben wurde.
(
3
)
Die nach § 7 des in § 20 Abs. 2 genannten Erprobungsgesetzes aufgestellten Gemeindehausflächenpläne behalten ihre Gültigkeit, bis sie durch Beschlüsse auf Basis der Rechtsverordnung nach § 11 geändert oder ersetzt werden.
(
4
)
1 Der Evangelische Oberkirchenrat kann für einzelne Kirchenbezirke, für einzelne Liegenschaften sowie für Einzelfragen Übergangsregelungen treffen, wenn sich aufgrund der Überführung der Regelungen des Erprobungsgesetzes hierfür ein Bedürfnis ergibt und die Übergangsregelung keine generelle oder weitreichende Auswirkung hat. 2 Weitergehende Übergangsregelungen können in einer Rechtsverordnung des Landeskirchenrates getroffen werden.
(
5
)
Bis die jeweiligen Entscheidungen des Bezirkskirchenrates nach §§ 6 und 8 bis 12 getroffen wurden, bedürfen folgende Beschlüsse der Kirchengemeinden der Zustimmung des Bezirkskirchenrates:
- der Beschluss über den Neubau oder Erwerb von Gemeindehausflächen,
- der Beschluss über Neubau, Erwerb, die grundlegende Sanierung und Renovierung sowie die Aufgabe von Kirchen und Sakralbauten,
- der Beschluss über die Entwidmung oder Veräußerung von Pfarrhäusern oder im Eigentum der Kirchengemeinde stehender Dienstwohnungen.
§ 19
Vertrauensschutz
(
1
)
1 Soweit durch Kirchengemeinden im Vertrauen auf den Beschluss von Gemeindehausflächenplänen nach § 7 Abs. 1 des in § 20 Abs. 2 genannten Erprobungsgesetzes vermögensrechtliche Dispositionen mit den erforderlichen Zustimmungen des Evangelischen Oberkirchenrates getroffen wurden und diese Liegenschaften durch Entscheidungen nach §§ 9 und 10 einer zentralen Bauförderung nicht mehr oder nur noch begrenzt unterliegen, ist die Gemeinde im Rahmen der landeskirchlichen Bauförderung so zu stellen, dass dem schützenswerten Vertrauen angemessen Rechnung getragen wird. 2 Näheres kann der Landeskirchenrat in einer Rechtsverordnung regeln.
(
2
)
Über erforderlich werdende Regelungen hinsichtlich des Vertrauensschutzes entscheidet bei einer Änderung der Vorgabe der Landessynode nach § 8 Abs. 1, soweit wegen der Änderung nach § 8 Abs. 4 zu verfahren ist, die Landessynode durch Beschluss oder der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung.
#§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(
2
)
Das Kirchliche Gesetz zur Erprobung der Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk (ErpG-RS-KB) vom 24. April 2015 (GVBl. 2015, S. 94), zuletzt geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 38, S. 107) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
#
1 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Ressourcensteuerunggesetz vom 26. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 6, S. 11) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
1 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Ressourcensteuerunggesetz vom 26. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 6, S. 11) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
2 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Ressourcensteuerunggesetz vom 26. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 6, S. 11) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
2 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Ressourcensteuerunggesetz vom 26. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 6, S. 11) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
3 ↑ Aufgehoben gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Ressourcensteuerunggesetz vom 26. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 6, S. 11) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
3 ↑ Aufgehoben gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Ressourcensteuerunggesetz vom 26. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 6, S. 11) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
#
4 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Ressourcensteuerunggesetz vom 26. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 6, S. 11) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
4 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Ressourcensteuerunggesetz vom 26. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 6, S. 11) mit Wirkung zum 1. Januar 2024.